Heilbehelfe und Hilfsmittel
Heilbehelfe und Hilfsmittel
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Allgemeines<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, werden auch leihweise<br />
durch Vertragspartner zur Verfügung gestellt (Leihbehelfe). In diesen Fällen ist eine Kostenbeteiligung<br />
nicht vorgesehen.<br />
Maßnahme der medizinischen Rehabilitation<br />
Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Ges<strong>und</strong>heitszustand so weit<br />
wieder hergestellt werden, dass die Versicherten bzw. Angehörigen in der Lage sind, einen ihnen<br />
angemessenen Platz in der Gesellschaft möglichst dauernd <strong>und</strong> ohne Betreuung <strong>und</strong> Hilfe<br />
einzunehmen.<br />
Für die Beurteilung, ob ein Behelf als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gilt, ist<br />
ausschließlich der verbindliche <strong>Hilfsmittel</strong>katalog des Hauptverbandes maßgebend.<br />
Ist<br />
”J”<br />
im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so bedeutet dies, dass<br />
dieser Behelf zu 100 % der Wiener Gebietskrankenkasse in Rechnung gestellt wird. Es ist kein<br />
Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten.<br />
Für Behelfe mit der Kennzeichnung<br />
”XPV”<br />
ist abzuklären, ob der Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />
Die ärztlichen Verordnungen für diese Behelfe werden von der Wiener Gebietskrankenkasse dem<br />
jeweiligen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung übermittelt.<br />
Pensionsversicherungsanstalt<br />
Abteilung Wien Medizinische Administration<br />
Friedrich Hillegeiststr. 1<br />
1021 Wien<br />
Tel.: 01/05 03 03-0<br />
Erklärt die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zustimmung, kann die Kasse nach Abrechnung mit<br />
dem/der Vertragspartner/in die volllen Kosten (ohne Kostenanteil der/des Versicherten) vom<br />
Pensionsversicherungsträger fordern.<br />
Bei negativer Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger übernimmt die Wiener<br />
Gebietskrankenkasse die Kosten unter Beachtung der satzungsmäßigen Höchstgrenze (unter<br />
Berücksichtigung des allenfalls vom Versicherten zu tragenden Kostenanteiles).<br />
Ist<br />
”N”<br />
im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so sind diese Behelfe<br />
vom Krankenversicherungsträger zu gewähren.<br />
Für diese Behelfe, die nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gelten,<br />
übernimmt die Kasse den Tarif bzw. die Kosten maximal bis zur satzungsmäßigen Höchstgrenze<br />
von Euro 411,– (2010) unter Berücksichtigung eines eventuellen Kostenanteiles.<br />
Jene Behelfe, die im Rehabilitationskästchen mit<br />
„E/F“<br />
gekennzeichnet sind, sind bei der Erstversorgung keine Rehabilitation <strong>und</strong> bei der Folgeversorgung<br />
Rehabilitation JA!