10.11.2012 Aufrufe

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Heilbehelfe und Hilfsmittel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8<br />

Allgemeines<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, werden auch leihweise<br />

durch Vertragspartner zur Verfügung gestellt (Leihbehelfe). In diesen Fällen ist eine Kostenbeteiligung<br />

nicht vorgesehen.<br />

Maßnahme der medizinischen Rehabilitation<br />

Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Ges<strong>und</strong>heitszustand so weit<br />

wieder hergestellt werden, dass die Versicherten bzw. Angehörigen in der Lage sind, einen ihnen<br />

angemessenen Platz in der Gesellschaft möglichst dauernd <strong>und</strong> ohne Betreuung <strong>und</strong> Hilfe<br />

einzunehmen.<br />

Für die Beurteilung, ob ein Behelf als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gilt, ist<br />

ausschließlich der verbindliche <strong>Hilfsmittel</strong>katalog des Hauptverbandes maßgebend.<br />

Ist<br />

”J”<br />

im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so bedeutet dies, dass<br />

dieser Behelf zu 100 % der Wiener Gebietskrankenkasse in Rechnung gestellt wird. Es ist kein<br />

Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten.<br />

Für Behelfe mit der Kennzeichnung<br />

”XPV”<br />

ist abzuklären, ob der Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />

Die ärztlichen Verordnungen für diese Behelfe werden von der Wiener Gebietskrankenkasse dem<br />

jeweiligen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung übermittelt.<br />

Pensionsversicherungsanstalt<br />

Abteilung Wien Medizinische Administration<br />

Friedrich Hillegeiststr. 1<br />

1021 Wien<br />

Tel.: 01/05 03 03-0<br />

Erklärt die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zustimmung, kann die Kasse nach Abrechnung mit<br />

dem/der Vertragspartner/in die volllen Kosten (ohne Kostenanteil der/des Versicherten) vom<br />

Pensionsversicherungsträger fordern.<br />

Bei negativer Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger übernimmt die Wiener<br />

Gebietskrankenkasse die Kosten unter Beachtung der satzungsmäßigen Höchstgrenze (unter<br />

Berücksichtigung des allenfalls vom Versicherten zu tragenden Kostenanteiles).<br />

Ist<br />

”N”<br />

im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so sind diese Behelfe<br />

vom Krankenversicherungsträger zu gewähren.<br />

Für diese Behelfe, die nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gelten,<br />

übernimmt die Kasse den Tarif bzw. die Kosten maximal bis zur satzungsmäßigen Höchstgrenze<br />

von Euro 411,– (2010) unter Berücksichtigung eines eventuellen Kostenanteiles.<br />

Jene Behelfe, die im Rehabilitationskästchen mit<br />

„E/F“<br />

gekennzeichnet sind, sind bei der Erstversorgung keine Rehabilitation <strong>und</strong> bei der Folgeversorgung<br />

Rehabilitation JA!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!