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Rekurskommission VBS (REKO/VBS)<br />

Commission de recours DDPS (CR/DDPS)<br />

Commissione di ricorso DDPS (CR/DDPS)<br />

Cumissiun da recurs DDPS (CR/DDPS)<br />

Appeals Commission DDPS (AC/DDPS)<br />

Prozess.Nr. 470.04/05<br />

U r t e i l<br />

der Rekurskommission VBS, II. Abteilung,<br />

vom 27. Dezember 2005<br />

Mitwirkende:<br />

Dr. iur. Reinhold Schätzle, Präsident, 8133 Esslingen<br />

Lic. iur. Anna Katharina Glauser Jung, 8552 Felben-Wellhausen,<br />

Instruktionsrichterin<br />

Dr. iur. Salome Zimmermann Oertli, 8057 Zürich, Beisitzerin<br />

Lic. iur. Hans Curt Gasteyger, 9000 St. Gallen, Sekretär<br />

in Sachen<br />

X.<br />

Beschwerdeführer<br />

gegen<br />

Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

vertreten durch das VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen<br />

Effingerstrasse 55, 3003 Bern<br />

Beschwerdegegnerin<br />

betreffend:<br />

Personensicherheitsprüfung


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 2<br />

Es hat sich ergeben:<br />

1. X. arbeitet als Fachspezialist im ...dienst des Bundes. Zu seinen Aufgaben<br />

und Kompetenzen gehört die Sicherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der<br />

zentralen diensteigenen EDV-Anlagen und der dezentralen Peripheriegeräte, die<br />

Mitarbeit bei der Administration, die Ausführung der technischen Betreuung der<br />

diensteigenen EDV-Anlagen, die Einführung der aufgrund der Konzepte beschafften<br />

EDV-Anlagen, die Datenbankadministration und Betreuung datenbankgeschützter<br />

Informationssysteme, die Ausarbeitung technischer Konzepte und Mitwirkung bei<br />

Systemerweiterungen und die Unterstützung und Vertretung der Mitarbeiter des Informatikdienstes<br />

in verschiedenen Belangen. Zudem hat er Pikettdienste an Wochenenden<br />

zu leisten. Am ... ersuchte der ...dienst um eine Personensicherheitsprüfung<br />

des Beschwerdeführers. Beantragt wurde eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit<br />

Befragung bei Sicherheitsrisiko 12a und 12b.<br />

X. unterzeichnete am ... das Formular „Personensicherheitsprüfung“ und ermächtigte<br />

damit die ersuchende Stelle dieses Formular an die Fachstelle weiterzuleiten<br />

und deren Risikoverfügung entgegen zu nehmen. Zudem erlaubte er der Fachstelle<br />

ausdrücklich, die erforderlichen Auskünfte aus den Registern des Depoartementes<br />

sowie bei weiteren Amtsstellen des Bundes und der Kantone einzuholen.<br />

Dabei geht es in erster Linie um Daten aus dem Strafregister sowie die sich darauf<br />

beziehenden Strafverfahrensdaten aus den Gerichts- und Untersuchungsakten. Er<br />

erklärte sich schliesslich auch mit der erweiterten Sicherheitsprüfung samt Befragung<br />

im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />

vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120, Art. 19 ff.) und der Verordnung über die<br />

Personensicherheitsprüfung vom 19. Dezember 2001 (PSPV; SR 120.4) einverstanden.<br />

2. In der Folge ersuchte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend<br />

Fachstelle genannt) am ... das Bundesamt für Polizei um Erstellung eines ausführlichen<br />

Informationsberichts über X.. Gleichentags informierte die Kantonspolizei<br />

des Kantons Z. über Registrierungen wegen drei Anzeigen, nämlich wegen Diebstahls<br />

(Anzeige der Kantonspolizei vom ... 1988 an das Jugendgericht), Raubs (Anzeige<br />

der Kantonspolizei vom ... 1992 an das Jugendgericht) und wegen Widerhandlungen<br />

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anzeige der Kantonspolizei vom ...1996<br />

an das Untersuchungsrichteramt). Ein Auszug aus dem Strafregister findet sich nicht<br />

in den Akten. Am ... erfolgte während gut eineinhalb Stunden die persönliche Befragung<br />

von X. nach Art. 19 ff. BWIS und nach Art. 12 ff. PSPV durch Frau A. und Herr<br />

B.. Die Mini-Disc mit der Aufnahme der Befragung liegt bei den Akten; eine Zusam-


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 3<br />

menfassung der Aussagen findet sich im Schreiben der Fachstelle vom ... an den<br />

Beschwerdeführer betreffend rechtliches Gehör sowie in der angefochtenen Verfügung.<br />

3. Mit Schreiben vom ... gewährte die Fachstelle X. das rechtliche Gehör. Am ...<br />

reichte dieser eine Stellungnahme ein. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die<br />

im Strafregister verzeichneten Strafanzeigen würden neun bis siebzehn Jahre zurück<br />

liegen. Es stelle sich die Frage, ob die Kantonspolizei Z. zur Aufbewahrung und Weitergabe<br />

dieser Unterlagen überhaupt berechtigt gewesen sei. Im Zusammenhang mit<br />

dem während der Befragung angegebenen Cannabiskonsum würden die Darstellungen<br />

der Fachstelle nicht der Realität entsprechen. Sein Marihuanakonsum beschränke<br />

sich lediglich auf ein paar wenige Male im Jahr. Was die Erpressbarkeit betreffe,<br />

habe er in der Zwischenzeit sowohl seinen Vorgesetzten als auch P., der nach einer<br />

Reorganisation sein direkter Vorgesetzter sein werde, vollumfänglich über alle Delikte<br />

informiert, welche er als Jugendlicher begangen habe. Auf die einzelnen vorgebrachten<br />

Argumente wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.<br />

4. Am ... erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, in welcher sie X.<br />

als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet und eine Weiterverwendung<br />

des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist<br />

Telematik und Systeme sowie als System-Administrator im Dienst für Informatik<br />

und neue Technologien der ...dienste nicht zu empfehlen sei. Der Grad der<br />

Erpressbarkeit des Beschwerdeführers werde als leicht erhöht, die Zielattraktivität<br />

aufgrund des sensitiven Stellenprofils andererseits aber als sehr hoch beurteilt.<br />

Durch aktive Kommunikation und Offenlegen sämtlicher Problembereiche bei den<br />

Vorgesetzten und seinem privaten Umfeld würde diese Gefährdung auf ein vertretbares<br />

Mass reduziert. Im weiteren seien die Aussagen während der Befragung mit denjenigen<br />

im rechtlichen Gehör nicht immer kongruent und müssten teilweise als<br />

Schutzbehauptungen gewertet werden. Dass er nach wie vor, auch öffentlich, Cannabis<br />

konsumiere, zeuge von mangelndem Verantwortungsbewusstsein gegenüber<br />

seiner Tätigkeit und seinem Arbeitgeber.<br />

HerrX. biete aufgrund seiner mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie<br />

seiner eingeschränkten Zuverlässigkeit keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine<br />

Aufgabe nicht ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Das Eintreten<br />

eines Ereignisses werde aufgrund seiner Lebensführung als wahrscheinlich, der<br />

mögliche Schaden als hoch erachtet. Ein Spektakelwert könne in der Regel erheblich<br />

reduziert oder gänzlich ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Arbeitnehmer auflöse oder ihn in eine nicht sicherheitsempfindli-


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 4<br />

che Funktion versetze.<br />

Gegen diese Verfügung reichte X. am 5. Juli 2005 bei der Rekurskommission<br />

VBS (nachfolgend Rekurskommission genannt) Beschwerde ein, mit dem Antrag, die<br />

Risikoverfügung vom 17. Juni 2005 der Fachstelle sei aufzuheben und es sei eine<br />

neue Verfügung zu erlassen. Er führte im Wesentlichen aus, die Aussagen zum<br />

Cannabiskonsum würden in der Verfügung verzerrt und unwahr wiedergegeben.<br />

Seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der<br />

Fachstelle. Zudem basiere die negative Risikoverfügung auf rechtswidrig erlangten<br />

Daten. Die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig, da sie einzig auf dem<br />

unregelmässigen Cannabiskonsum basiere. Sie führe faktisch zu einem Berufsverbot<br />

für ihn als Informatiker in der Bundesverwaltung.<br />

5. Mit Verfügung vom ... auferlegte die Rekurskommission dem Beschwerdeführer<br />

einen Kostenvorschuss von CHF 800.--, welcher dieser am ... bezahlte. Am ...<br />

wurde die Fachstelle zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert.<br />

Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom ... beantragte die<br />

Fachstelle, die Beschwerde von X. vom ... sei unter Kostenfolge abzuweisen. Da die<br />

...dienste eine abnehmende Sensitivität der Funktion des Beschwerdeführers geltend<br />

gemacht hätten, empfehle die Fachstelle bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses<br />

folgende Auflagen zum Schutz der Eidgenossenschaft:<br />

1. Der Zugang zur neu beantragten Sicherheitsstufe gemäss Artikel 11 PSPV kann uneingeschränkt<br />

gewährt werden, wenn sich Herr X. gegenüber seinem Arbeitgeber<br />

schriftlich verpflichtet, auf das Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />

2. Im Januar 2006 hat sich Herr X. bei einem durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />

Vertrauensarzt des Bundes einem Drogentest zu unterziehen. Die Ergebnisse werden<br />

dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.<br />

3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von Herrn X. Philippe<br />

bereits nach Ablauf eines Jahres, somit im September 2006, zu wiederholen. Dabei<br />

ist bei gleich bleibendem Stellenprofil eine Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSVP<br />

einzuleiten.<br />

4. Die Fachstelle führt mit Herrn X. anlässlich seiner einzuleitenden Sicherheitsprüfung<br />

im Jahr 2006 eine erneute Befragung durch.<br />

5. Im Zuge der Sicherheitsprüfung im Jahr 2006 unterzieht sich Herr X. bei einem Vertrauensarzt<br />

des Bundes ein weiteres Mal einem Drogentest. Die Ergebnisse werden<br />

dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 5<br />

6. Bei Unbedenklichkeit aufgrund der Wiederholungsprüfung im Jahr 2006 inklusive der<br />

Resultate der durchzuführenden Drogentests, kann die Fachstelle eine positive Risikoverfügung<br />

erlassen. Bei allfälligen belastenden Erkenntnissen ist es ihr aber möglich,<br />

verschärfte Auflagen zu empfehlen oder eine negative Risikoverfügung auszufällen.<br />

Die Fachstelle verweist auf ein E-mail vom ... von G., in welchem die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen<br />

über die Herabsetzung des Sicherheitsfaktors des Beschwerdeführers<br />

auf Stufe 11 informiert wird (act. 14 / A 19/1).<br />

6. Mit Replik vom ... erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Auflagen bis auf<br />

die Anordnung der Drogentests einverstanden. Mit Duplik vom ... beantragte die<br />

Fachstelle, das Erlassen einer Risikoverfügung mit Auflagen gemäss ihrer Vernehmlassung<br />

vom ... sei gutzuheissen und den zusätzlichen Anträgen des Beschwerdeführers<br />

vom ... sei keine weitere Folge zu leisten.<br />

7. Auf Einzelheiten der Eingaben sowohl des Beschwerdeführers wie auch der<br />

Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Erwägungen, soweit erforderlich, näher<br />

eingegangen.<br />

8. Die Rekurskommission VBS erachtet das Instruktionsverfahren als abgeschlossen<br />

und das Verfahren erweist sich im Sinne der nachfolgenden Erwägungen<br />

als spruchreif.<br />

Die Rekurskommission zieht in Erwägung<br />

1.a. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und<br />

damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen<br />

Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung – und<br />

damit rechtzeitig – erhoben worden. Sie erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen<br />

(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist darauf einzutreten.<br />

b. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen Personen<br />

zählt, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes<br />

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März<br />

1997 (SR 120) unterzogen werden können.


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 6<br />

c. Die Rekurskommission entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition.<br />

Geprüft werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich<br />

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die<br />

unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art.<br />

49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides<br />

(Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob<br />

der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden<br />

Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten<br />

Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.<br />

Die Rekurskommission darf ohne hinreichenden Grund nicht ihr eigenes Gutdünken<br />

an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde<br />

setzen (Urteil des Bundesgerichts 2.A.65/2004, vom 26. Juni 2004,<br />

Erw. 2.3.3; BGE 129 II 331, Erw. 3.2; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax,<br />

Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am<br />

Main, 1998, Rz 2.59 ff). Aufgabe der Justizbehörde ist es, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden<br />

bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte<br />

Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die<br />

Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts<br />

2A.705/2004 vom 16. März 2005).<br />

2. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />

vom 21. März 1997 dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen<br />

Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />

(Art. 1 BWIS). Die vier zentralen Arbeitsfelder der Sicherheitsorgane sind die Bekämpfung<br />

des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen<br />

Extremismus und des organisierten Verbrechens. Zu den vorbeugenden Massnahmen<br />

gehört unter anderem die Sicherheitsprüfung. Präventivmassnahmen sollen nur<br />

in jenen Bereichen möglich sein, in denen Störungen, die eine ernsthafte Gefährdung<br />

der inneren Sicherheit darstellen, unvermittelt auftreten können. Bei solchen Bedrohungen<br />

darf das Eintreten des Erfolges nicht abgewartet werden (BBl 1994 II 1128<br />

f.). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht<br />

dann, wenn an wichtigen Schlüsselstellen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen<br />

den Staat selber arbeiten oder seine Institution auf rechtswidrige Art verändern wollen.<br />

Es sollen nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr<br />

bieten, dass sie das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.<br />

Muss mit einem aus einem Vertrauensmissbrauch entstandenen Schaden gerechnet<br />

werden, so kann eine Sicherheitsprüfung Risiken aufzeigen, die sich aus dem Vorleben<br />

oder dem Umfeld der geprüften Person ergeben (BBl 1994 II 1147). Persönliche<br />

und finanzielle Schwierigkeiten oder Beziehungen, die auf Auslandreisen geknüpft<br />

werden, jedoch von der Person in der Schweiz verheimlicht werden, schaffen später


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 7<br />

unter Umständen Situationen, die dem Staat erheblichen Schaden zufügen könnten.<br />

Der Staat kann es sich zudem nicht leisten, Personen zu beschäftigen, die rechtswidrig<br />

gegen ihn vorgehen wollen (BBl 1994 II 1186).<br />

3. Wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erpressbarkeit des Beschwerdeführers<br />

zu Recht feststellt, wurde die diesbezügliche Gefährdung durch die aktive<br />

Kommunikation und das Offenlegen sämtlicher Problembereiche bei den Vorgesetzten<br />

und seinem privaten Umfeld auf ein vertretbares Mass reduziert. Nachdem der<br />

Beschwerdeführer zwischenzeitlich sowohl seine Vorgesetzten wie – seinen Ausführungen<br />

in der Beschwerdeeingabe folgend – auch seine Lebenspartnerin über seine<br />

vor 9 bis 17 Jahren zurückliegenden Delikte informiert und der stellvertretende Generalsekretär<br />

der ...dienste nun auch vom Marihuanakonsum Kenntnis hat, kann die<br />

Erpressbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als Sicherheitsrisiko beurteilt werden.<br />

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Bekanntgabe von Strafverfahren,<br />

deren Strafe im Strafregister bereits gelöscht ist, an die Fachstelle rechtens war.<br />

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer ohnehin selber in der Befragung darüber<br />

berichtete. In jedem Fall hätten diese Straftaten nur in Beurteilung des Sicherheitsrisikos<br />

einbezogen werden können, wenn auch die Verfahrensakten beigezogen<br />

worden wären und die Tatumstände und Motive eingehend gewürdigt worden wären.<br />

4. Die Fachstelle führt zur Begründung ihres Entscheides unter anderem aus, mit<br />

dem Fehlerrisiko durch den Marihuanakonsum könne dem Bund Schaden erwachsen.<br />

Der Marihuanakonsum selber stellt allerdings nur dann ein Sicherheitsrisiko im<br />

Sinne des BWIS dar, wenn es dadurch infolge der bekannten Wirkungen des Cannabisrauchens<br />

auf die Gedächtnisleistungen und das Konzentrationsvermögen zu<br />

Fehlmanipulationen kommen kann, aufgrund derer geheime Daten an unberechtigte<br />

Empfänger gelangen. Ob ein solches Risiko besteht, kann gestützt auf die vorliegenden<br />

Akten nicht abschliessend beurteilt werden und müsste letztlich vom Arbeitgeber,<br />

der über genau Kenntnisse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfügt,<br />

gestützt auf die einschlägigen medizinischen Untersuchungen über die (Langzeit-)<br />

Wirkung des Marihuanakonsums beantwortet werden. Die Rekurskommission erachtet<br />

diese Frage für den vorliegenden Entscheid indessen – wie noch zu zeigen sein<br />

wird – nicht als massgeblich, weshalb diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet<br />

werden kann.<br />

5. Die Fachstelle argumentiert zudem mit dem im Falle des Eintretens eines Ereignisses<br />

– sei es durch Leichtsinn oder Unachtsamkeit z.B. aufgrund mangelnder<br />

Selbststeuerungsfähigkeit am Arbeitsplatz oder aufgrund des wenig verantwortungsvollen<br />

Freizeitverhaltens – resultierenden Spektakelwert. Diesbezüglich hat die Rekurskommission<br />

bereits mehrmals entschieden (Urteil der Rekurskommission VBS


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 8<br />

vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, Erw. 7.b; Urteil der Rekurskommission<br />

VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS,<br />

Erw. 8c; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10.04] in<br />

Sachen O. gegen VBS, Erw. 7), dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein<br />

erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts<br />

fällt bei der Risikobeurteilung nur dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die<br />

beurteilte Person aus diesem Grund, d.h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden,<br />

Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />

der öffentlichen Sicherheit zur Folgen haben. Erst dann wird diese Person zu einem<br />

entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt<br />

mit einer allfälligen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass<br />

das Bekanntwerden einer Vorstrafe dem Ansehen des Bundes sehr abträglich wäre,<br />

genügt indessen nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen<br />

bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen<br />

Sicherheit vermeiden. Mit ihrem Einwand, bei der Beurteilung des Spektakelwertes<br />

und dessen Folgen gehe es darum, materiellen und immateriellen Schaden präventiv<br />

abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung des Staates zu<br />

gewährleisten, verkennt die Beschwerdegegnerin das tatsächliche Ziel der Personensicherheitsprüfung.<br />

Diese bezweckt, Sicherheitsrisiken wie Erpressbarkeit und<br />

fehlende Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzuklären, um die demokratischen und<br />

rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />

zu sichern.<br />

Nachdem der Beschwerdeführer sowohl seine Vorgesetzten wie offenbar zwischenzeitlich<br />

auch seine Lebenspartnerin über seine Vergangenheit informiert hat<br />

und auch sein Drogenkonsum unterdessen beim Arbeitgeber bekannt ist, kann jedoch<br />

vorliegend von einer zusätzlichen Erpressbarkeit nicht mehr gesprochen werden,<br />

weshalb sich die Vorinstanz nicht auf den Spektakelwert berufen kann.<br />

6. a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung mit<br />

Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung geschildert,<br />

er konsumiere regelmässig und auch in der Öffentlichkeit Marihuana und würde es<br />

auch weiterhin in Kauf nehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden. Damit<br />

bringe er eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Fahrlässigkeit zum Ausdruck,<br />

die sich mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist Systeme<br />

und Telematik sowie als System-Administrator bei den ...diensten nicht vereinbaren<br />

lasse. Mit seinem Gebaren lege er nicht nur ein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />

an den Tag, sondern nehme aufgrund seines regelmässigen Drogenkonsums<br />

bewusst in Kauf, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter mög-


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 9<br />

lichen Nachwirkungen des Drogenkonsums leiden könne. Angesichts seiner heiklen<br />

beruflichen Tätigkeit, die teilweise unter hoher Konzentration durchgeführt werden<br />

müsse, könne ein diesbezüglicher Aussetzer fatale Auswirkungen haben. Dass er mit<br />

seinem Drogenkonsum angesichts seiner beruflichen Funktion sorglos und freimütig<br />

illegales Terrain beschreite, belege sein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />

gegenüber seinem Arbeitgeber. Fachleute seien sich einig, dass der Konsum<br />

von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren Stunden<br />

bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen könne.<br />

b. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom ... klar, sein Marihuanakonsum<br />

beschränke sich lediglich auf ein paar weinige Male im Jahr. Diese Ereignisse<br />

würden ausschliesslich am Wochenende oder in den Ferien stattfinden. Das<br />

letzte Mal, als es vorgekommen sei, dass er einmal wöchentlich „Gras“ geraucht habe,<br />

sei letzten Dezember in seinen fast vierwöchigen Ferien gewesen. Von einer Regelmässigkeit<br />

könne diesbezüglich keinesfalls gesprochen werden. Er sei beim Gespräch<br />

ehrlich gewesen und habe erzählt, wann er zum letzten Mal öffentlich zwei<br />

Züge eines Joints geraucht habe. Es entspreche nicht der Realität, dass er öffentlich<br />

Marihuana konsumiere, dieses Vorkommis stelle eine Ausnahme dar. Er bestreite, in<br />

Kauf zu nehmen, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter möglichen Nachwirkungen<br />

des Drogenkonsums leiden könnte. Er habe in den vergangenen Jahren<br />

verschiedene berufsbegleitende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Die überdurchschnittlichen<br />

Schulzeugnisse würden seine Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit<br />

belegen. Seit er in der Informatik- und Telekommunikationsbranche tätig<br />

sei, habe er von Anfang an ausschliesslich sehr verantwortungsvolle Anstellungen<br />

innegehabt. In jedem Moment, so heisse es in den Arbeitszeugnissen, habe er sehr<br />

gute Arbeitsresultate erzielt und in jeglicher Hinsicht stets zur Zufriedenheit seiner<br />

Arbeitgeber gehandelt. Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit seien<br />

Eigenschaften, welche für jedes bisherige Arbeitsverhältnis vorausgesetzt worden<br />

seien und nicht erst bei seiner jetzigen Anstellung gefordert würden. Seine Einstellung<br />

zum Cannabisrauchen sei stark geprägt von der politischen Debatte, welche in<br />

den letzten Jahren in der Öffentlichkeit geführt worden sei. So habe sich zum Beispiel<br />

der Ständerat, der ja auch indirekt „sein Arbeitgeber“ sei, zweimal für die Entkriminalisierung<br />

des Cannabiskonsums ausgesprochen. Seine Wahrnehmung als<br />

Bürger dieses Landes sei so, dass die Realität und die Gesetzgebung auseinanderklaffen<br />

würden. Um so mehr als auch verschiedene Personen des öffentlichen Lebens<br />

sich öffentlich zum Cannabiskonsum bekannt hätten. Umso erstaunter sei er<br />

jetzt, dass er auf Grund seiner Einstellung zum Cannabiskonsum ein Sicherheitsrisiko<br />

darstelle.


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 10<br />

In seiner Beschwerdeeingabe vom ... wehrt sich der Beschwerdeführer erneut<br />

gegen die Feststellung der Fachstelle, er habe ausgesagt, regelmässig und öffentlich<br />

Cannabis zu konsumieren. Er akzeptiere die Unterstellung, er würde aufgrund seines<br />

unregelmässigen Cannabiskonsums in Kauf nehmen, dass seine Zuverlässigkeit am<br />

Arbeitsplatz leiden könnte, nicht. Das sei bis heute nie der Fall gewesen. Aufgrund<br />

von konstruierten und verfälschten Darstellungen seiner Aussagen erachte die Fachstelle<br />

das Eintreten eines Ereignisses als wahrscheinlich. Die Beurteilung seiner<br />

Leistungsfähigkeit sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der Fachstelle. Sie habe<br />

damit den Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gesprengt. Replikando ergänzt der<br />

Beschwerdeführer, er habe bis Mitte dieses Jahres selten (unregelmässig), seit Ende<br />

Juli 2005 gar kein Cannabis mehr konsumiert. Bevor er einem Drogentest zustimmen<br />

könne, beantrage er, die Stellungnahme der Fachstelle insbesondere die Ausführungen<br />

über die psychischen Auswirkungen des Cannabiskonsums und über den sinnvollen<br />

Zeitpunkt eines Drogentests nach Einstellen des Cannabiskonsums der wissenschaftlich<br />

kompetenten Bundesbehörde, dem Bundesamt für Gesundheit, zur<br />

Stellungnahme zu unterbreiten.<br />

c. Das Abspielen der Mini-Disc über die Befragung vom ... hat ergeben, dass<br />

der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Marihuana rauche, aussagte, er habe<br />

auch schon geraucht, eher selten, es sei kein Wochenendsport, ganz und gar nicht.<br />

Er könne auch ohne Jointrauchen sein. Auf die Frage zur Regelmässigkeit gab er zur<br />

Antwort, es habe auch schon Zeiten gegeben, wo es wöchentlich vorgekommen sei,<br />

sonst ein paar Mal pro Jahr. Auf den letzten Erwerb angesprochen meinte er, er habe<br />

auch schon selber Gras gekauft, aber letztmals habe er im Herbst 10 – 20 Gramm<br />

geschenkt bekommen. Er sei einmal wegen seines Cannabiskonsums in Konflikt mit<br />

der Polizei gekommen und zwar, als er im Zug mitgeraucht habe, seien er und seine<br />

Kollegen von der Zivilpolizei erwischt worden. Das sei im Jahr 1996 gewesen. Zum<br />

Thema Cannabiskonsum gab der Beschwerdeführer weiter an, wenn er „kiffe“, dann<br />

zu Hause, zum Beispiel wenn er Besuch habe. Es könne sein, dass er auch einmal<br />

auf dem D-platz „gekifft“ habe. Auf die Frage nach der Möglichkeit, erneut erwischt<br />

zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er konsumiere Cannabis nicht in der Öffentlichkeit<br />

in dem Sinne, dass er sich irgendwo breit hinsetze und rauche. Es könnte<br />

höchstens sein, dass man ihn beim Rauchen auf dem Balkon fotografiere und dieses<br />

Foto dann dem Arbeitgeber gebe. Er führte weiter aus: „Wenn ich den Job verliere<br />

wegen dem bitzeli Gras, was soll ich dazu sagen“…“Es ist illegal. Wenn es legalisiert<br />

würde, umso besser.“. Auf die Frage, wann er das letzte Mal in der Öffentlichkeit<br />

„gekifft“ habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei – drei Wochen auf<br />

dem D-platz zwei Züge geraucht habe. Es wäre sicher unschön, wenn die Polizei in<br />

einem solchen Augenblick kommen würde.


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 11<br />

Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Marihuanakonsum sind ungenau.<br />

Im Herbst 2004 will er letztmals 10 – 20 Gramm Marihuana bekommen haben.<br />

Im Dezember 2004 habe er während seinen vierwöchigen Ferien letztmals wöchentlich<br />

geraucht und seither noch ein paar mal, letztmals offenbar im Juli 2005. Pro<br />

Konsum werden jeweils zwischen 0.1 – 1 Gramm geraucht. Die Einzelheiten des<br />

Cannabiskonsums durch den Beschwerdeführer spielen aber für die nachfolgenden<br />

Ausführungen keine zentrale Rolle. Fest steht, dass er seit Jahren, zwar in unregelmässigen<br />

Abständen, aber doch hin und wieder Cannabis raucht bzw. geraucht hat.<br />

d. Der Konsum von Cannabis ist illegal (Art. 19 ff. BetmG). Cannabisraucher<br />

handeln somit gesetzeswidrig. Dabei ist unerheblich, ob der Konsum in der Öffentlichkeit<br />

erfolgt oder in privatem Rahmen. Wer über Jahre hinweg immer wieder Marihuana<br />

raucht, missachtet die rechtliche - im rechtstaatlichen Verfahren nach politischen<br />

Prozessen entstandene - Ordnung. Eine solche bleibt rechtsverbindlich, selbst<br />

wenn sie durch eine Vielzahl von Bürgern in der Realität nicht beachtet wird. Gesetzesänderungen<br />

erfolgen durch einen politischen Prozess. Gesellschaftliche Veränderungen<br />

vermögen allenfalls Änderungen der Rechtsgrundlage zu initiieren, nicht aber<br />

die geltende gesetzliche Ordnung ausser Kraft zu setzen. Die Tatsache, dass Persönlichkeiten<br />

in der Öffentlichkeit zum Cannabiskonsum stehen, legalisiert diesen<br />

noch nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Legalisierung des Marihuanarauchens<br />

auch unter den Fachleuten nach wie vor umstritten ist.<br />

Der Beschwerdeführer verstösst durch seinen wiederholten Cannabiskonsum<br />

gegen geltendes Recht. Dabei weiss er genau, dass “Kiffen“ illegal ist; er hat dies in<br />

der Befragung selber erwähnt. Er manifestiert damit, dass er die nach rechtstaatlichen<br />

Verfahren erfolgte diesbezügliche Ordnung nicht akzeptiert. Wer sich so verhält,<br />

bietet keine Gewähr, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Staates<br />

nicht missbrauchen wird. Wer die Ordnung des Bundes auch nur in einem beschränkten<br />

Bereich (selbst wenn deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit kontrovers<br />

diskutiert wird) nicht achtet, ist nur beschränkt vertrauenswürdig. Er setzt die<br />

eigenen Bedürfnisse über den Willen des Gesetzgebers und missachtete die demokratische<br />

Ordnung. Wenn also die Fachstelle feststellt, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />

des Beschwerdeführers sei mangelhaft, so ist dies nach dem Gesagten<br />

nicht zu beanstanden.<br />

7. a. Zu prüfen bleibt somit, ob die verminderte Vertrauenswürdigkeit und Integrität<br />

des Beschwerdeführers eine negative Risikoverfügung bzw. eine Risikoverfügung<br />

mit Auflagen rechtfertigt. Gemäss Formular „Personensicherheitsprüfung für Angestellte<br />

des Bundes“ hat der Beschwerdeführer regelmässigen und weitreichenden<br />

Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 12<br />

und kann darauf Einfluss nehmen. Zudem hat er regelmässig Zugang zu Geheimnissen<br />

der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung<br />

die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Es handelt<br />

sich dabei um Informationen der höchsten Sicherheitsrisikostufen. Mit E-mail ...<br />

teilte der indirekte Vorgesetzte des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit,<br />

dass man in Zukunft die Dokumente der ... verschlüsselt ablegen werde. Der Zeitpunkt<br />

für die Einführung der Verschlüsselungstechnologie sei noch nicht festgelegt.<br />

Er rechne aber damit, dass dies noch in diesem Jahr geschehen könne. Zudem werde<br />

man künftig weder in der Dokumentenverwaltung noch in anderen IT-Systemen,<br />

welche vom DINT betreut würden, Dokumente mit der Klassifikation „Geheim“ oder<br />

höher speichern, sondern diese in einem „stand-alone-System“ ablegen, zu dem nur<br />

einzelne Personen mit Überprüfung Stufe 12 Zugang haben würden. Damit werde<br />

der Beschwerdeführer nur noch Zugang zu den restlichen Dokumenten der ... haben,<br />

die grösstenteils „vertraulich“ klassifiziert seien. Im Weiteren habe man inzwischen<br />

das Projekt „System-Migration der G-Dokumentenverwaltung von Adesso zu Sharepoint“<br />

ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers mit Personen, die positiv geprüft<br />

worden seien, durchgeführt. Aus seiner Sicht könne aufgrund dieser neuen Massnahmen<br />

die generelle Sicherheitsanforderung für die DINT-Systemtechniker auf eine<br />

Überprüfung gemäss maximal Artikel 11 reduziert werden.<br />

b. Das Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers wird somit in Zukunft mit Stufe<br />

11 statt 12 bezeichnet. Damit zählt er nicht mehr zu den Personen, welche regelmässigen<br />

und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische<br />

Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können (Art. 12<br />

Abs. 1 Buchst. a VPSP), sondern ist ein Angestellter der Bundesverwaltung mit regelmässigem<br />

Zugang zu geheim klassifizierten Informationen (Art. 11 Abs. 1 Buchst.<br />

a VPSP). Auch diese Stellen verlangen eine integre und vertrauenswürdige Persönlichkeit,<br />

die sich zu unserem Rechtssystem und der demokratischen Ordnung bekennen,<br />

was beim Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – aufgrund seines illegalen<br />

Drogenkonsums offensichtlich nicht der Fall ist.<br />

c. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen<br />

zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet<br />

und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen<br />

Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt<br />

werden (Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., Zürich 2002, Rz. 581).<br />

Eine Verfügung mit Auflagen ist zweifelsohne die mildere und damit verhältnismässigere<br />

Massnahme als eine negative Risikoverfügung. Es stellt sich somit die Frage,<br />

ob die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Auflagen auch geeignet sind,<br />

das Ziel zu erreichen, nämlich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu


04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 13<br />

begründen. Die Auflagen verlangen einen Verzicht des Beschwerdeführers auf weiteren<br />

illegalen Drogenkonsum, indem dieser eine entsprechende Erklärung abgibt und<br />

sich im Januar 2006 sowie im September 2006 im Zuge der erneuten ebenfalls mit<br />

der Auflage angeordneten Sicherheitsprüfung einem Drogentest unterzieht.<br />

d. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wird mit einem Verzicht<br />

auf den illegalen Marihuanakonsum tatsächlich gestärkt. Mit Drogentests wird die<br />

Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit die Vertrauensbasis bekräftigt.<br />

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Blutentnahme nur einen<br />

leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (Urteil des Bundesgerichts<br />

1P.648/2001 vom 29. März 2002, Erw. 3.2; BGE 124 I 80, Erw. 2.d). Dies muss auch<br />

für Urinproben gelten. Das trifft somit auch auf die hier strittigen Drogentests zu, zumal<br />

mit den Tests lediglich das legale Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt<br />

bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden soll. Zudem erfolgt<br />

der Drogentest im öffentlichen Interesse. Er ist aus den dargelegten Gründen<br />

auch verhältnismässig, sofern damit auf die für den Beschwerdeführer weit einschneidendere<br />

Massnahme einer negativen Risikoverfügung verzichtet werden kann.<br />

Drogentests sind jedoch nur dann ein geeignetes Mittel, die Abstinenz zu bewirken<br />

und die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wenn sie unangekündigt<br />

erfolgen. Die im Voraus angekündigten Test verfehlen dagegen dieses<br />

Ziel, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angekündigten Test für eine bestimmte<br />

Zeit davor auf den Drogenkonsum verzichten kann. Das Erfordernis der Geeignetheit<br />

verlangt somit überraschende Tests .<br />

Der Beschwerdeführer, der mit dem Verzicht auf weiteren illegalen Drogenkonsum<br />

einverstanden ist, wehrt sich ohne nähere Begründung gegen die Drogentests<br />

überhaupt. Sein Verhalten lässt indessen darauf schliessen, dass er sich der<br />

Tragweite seines illegalen Drogenkonsums nicht bewusst ist und es offensichtlich<br />

nicht als ein Problem betrachtet, gegen die Rechtsordnung zu verstossen und<br />

gleichzeitig das Vertrauen des Staates in Anspruch zu nehmen. Es liegt daher nahe,<br />

dass seine Motivation für die Drogenabstinenz gefährdet ist. Unter diesen Umständen<br />

ist die Anordnung von Drogentests zur Kontrolle der Verpflichtung, auf weiteren<br />

Drogenkonsum zu verzichten, gerechtfertigt. Diese sind – wie erwähnt – jedoch nur<br />

dann wirkungsvoll, wenn sie stichprobenweise durchgeführt werden.<br />

e. Die Verwaltungsbeschwerde hat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG grundsätzlich<br />

reformatorischen Charakter. Demnach kann die Rekurskommission, welche eine Beschwerde<br />

ganz oder teilweise gutheisst, einen neuen Sachentscheid treffen, und<br />

zwar selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Sie kann die angefochtene<br />

Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers ändern (vgl. Art. 62 Abs. 1


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VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass die Rekurskommission<br />

selber eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen und die Auflagen selber<br />

formulieren kann.<br />

Die Rekurskommission betrachtet den Beschwerdeführer dann nicht als Sicherheitsrisiko,<br />

wenn er auf weiteren illegalen Drogenkonsum verzichtet und sich<br />

stichprobenweise auf Verlangen des Vertrauensarztes des Bundes Drogentests unterzieht.<br />

Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb in dem Sinne abzuändern,<br />

dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests nicht bereits im Voraus (Januar<br />

2006 und September 2006) festzulegen ist. Aus den gleichen Gründen erachtet<br />

es die Rekurskommission als sinnvoll, die erneute Sicherheitsprüfung nicht bereits im<br />

September 2006, sondern ein Jahr nach der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen.<br />

Ob dannzumal auch eine erneute Befragung angezeigt ist, hängt von den Ergebnissen<br />

der Urintests und der in jenem Zeitpunkt aktuellen, dem Stellenprofil entsprechenden<br />

Sicherheitsrisikostufe des Beschwerdeführers ab.<br />

8. Indem die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit Auflagen erlässt, obsiegt<br />

der Beschwerdeführer nur teilweise. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG<br />

rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen.<br />

Die volle Spruchgebühr ist auf Fr. 1’200.-- festzusetzen. Davon hat der<br />

Beschwerdeführer Fr. 600.-- zu tragen.<br />

Die Rekurskommission erkennt:<br />

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin<br />

vom 17. Juni 2005 aufgehoben.<br />

2. X. wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt eingestuft. Demzufolge erlässt<br />

die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit folgenden Auflagen:<br />

1. X. verpflichtet sich schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, auf das<br />

Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />

2. Er hat sich auf Verlangen des durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />

Vertrauensarztes des Bundes stichprobenweise Drogentests zu unterziehen.<br />

Die Ergebnisse werden dem Arbeitgeber und der Fachstelle<br />

zugestellt.


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3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von X.<br />

nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils zu wiederholen.<br />

Dabei ist eine Sicherheitsprüfung entsprechend dem dann aktuellen<br />

Stellenprofil einzuleiten.<br />

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’200.-- festgelegt, wovon dem Beschwerdeführer<br />

Fr. 600.-- auferlegt werden.<br />

Der dem Beschwerdeführer auferlegte Verfahrenskostenanteil von Fr. 600.--<br />

wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- teilweise verrechnet.<br />

Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses<br />

Urteils zurückzuerstatten.<br />

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdegegnerin,<br />

je gegen Empfangsbescheinigung sowie – nach Eintritt der Rechtskraft<br />

– an die Finanzabteilung VBS zwecks Rückzahlung des verbleibenden Kostenvorschusses<br />

von Fr. 200.--.<br />

5. Rechtsmittelbelehrung siehe Beiblatt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das<br />

Bundesgericht innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung).<br />

Rekurskommission VBS, II. Abteilung

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