U r t e i l - Vpb
U r t e i l - Vpb
U r t e i l - Vpb
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rekurskommission VBS (REKO/VBS)<br />
Commission de recours DDPS (CR/DDPS)<br />
Commissione di ricorso DDPS (CR/DDPS)<br />
Cumissiun da recurs DDPS (CR/DDPS)<br />
Appeals Commission DDPS (AC/DDPS)<br />
Prozess.Nr. 470.04/05<br />
U r t e i l<br />
der Rekurskommission VBS, II. Abteilung,<br />
vom 27. Dezember 2005<br />
Mitwirkende:<br />
Dr. iur. Reinhold Schätzle, Präsident, 8133 Esslingen<br />
Lic. iur. Anna Katharina Glauser Jung, 8552 Felben-Wellhausen,<br />
Instruktionsrichterin<br />
Dr. iur. Salome Zimmermann Oertli, 8057 Zürich, Beisitzerin<br />
Lic. iur. Hans Curt Gasteyger, 9000 St. Gallen, Sekretär<br />
in Sachen<br />
X.<br />
Beschwerdeführer<br />
gegen<br />
Schweizerische Eidgenossenschaft<br />
vertreten durch das VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen<br />
Effingerstrasse 55, 3003 Bern<br />
Beschwerdegegnerin<br />
betreffend:<br />
Personensicherheitsprüfung
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 2<br />
Es hat sich ergeben:<br />
1. X. arbeitet als Fachspezialist im ...dienst des Bundes. Zu seinen Aufgaben<br />
und Kompetenzen gehört die Sicherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der<br />
zentralen diensteigenen EDV-Anlagen und der dezentralen Peripheriegeräte, die<br />
Mitarbeit bei der Administration, die Ausführung der technischen Betreuung der<br />
diensteigenen EDV-Anlagen, die Einführung der aufgrund der Konzepte beschafften<br />
EDV-Anlagen, die Datenbankadministration und Betreuung datenbankgeschützter<br />
Informationssysteme, die Ausarbeitung technischer Konzepte und Mitwirkung bei<br />
Systemerweiterungen und die Unterstützung und Vertretung der Mitarbeiter des Informatikdienstes<br />
in verschiedenen Belangen. Zudem hat er Pikettdienste an Wochenenden<br />
zu leisten. Am ... ersuchte der ...dienst um eine Personensicherheitsprüfung<br />
des Beschwerdeführers. Beantragt wurde eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit<br />
Befragung bei Sicherheitsrisiko 12a und 12b.<br />
X. unterzeichnete am ... das Formular „Personensicherheitsprüfung“ und ermächtigte<br />
damit die ersuchende Stelle dieses Formular an die Fachstelle weiterzuleiten<br />
und deren Risikoverfügung entgegen zu nehmen. Zudem erlaubte er der Fachstelle<br />
ausdrücklich, die erforderlichen Auskünfte aus den Registern des Depoartementes<br />
sowie bei weiteren Amtsstellen des Bundes und der Kantone einzuholen.<br />
Dabei geht es in erster Linie um Daten aus dem Strafregister sowie die sich darauf<br />
beziehenden Strafverfahrensdaten aus den Gerichts- und Untersuchungsakten. Er<br />
erklärte sich schliesslich auch mit der erweiterten Sicherheitsprüfung samt Befragung<br />
im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />
vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120, Art. 19 ff.) und der Verordnung über die<br />
Personensicherheitsprüfung vom 19. Dezember 2001 (PSPV; SR 120.4) einverstanden.<br />
2. In der Folge ersuchte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend<br />
Fachstelle genannt) am ... das Bundesamt für Polizei um Erstellung eines ausführlichen<br />
Informationsberichts über X.. Gleichentags informierte die Kantonspolizei<br />
des Kantons Z. über Registrierungen wegen drei Anzeigen, nämlich wegen Diebstahls<br />
(Anzeige der Kantonspolizei vom ... 1988 an das Jugendgericht), Raubs (Anzeige<br />
der Kantonspolizei vom ... 1992 an das Jugendgericht) und wegen Widerhandlungen<br />
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anzeige der Kantonspolizei vom ...1996<br />
an das Untersuchungsrichteramt). Ein Auszug aus dem Strafregister findet sich nicht<br />
in den Akten. Am ... erfolgte während gut eineinhalb Stunden die persönliche Befragung<br />
von X. nach Art. 19 ff. BWIS und nach Art. 12 ff. PSPV durch Frau A. und Herr<br />
B.. Die Mini-Disc mit der Aufnahme der Befragung liegt bei den Akten; eine Zusam-
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 3<br />
menfassung der Aussagen findet sich im Schreiben der Fachstelle vom ... an den<br />
Beschwerdeführer betreffend rechtliches Gehör sowie in der angefochtenen Verfügung.<br />
3. Mit Schreiben vom ... gewährte die Fachstelle X. das rechtliche Gehör. Am ...<br />
reichte dieser eine Stellungnahme ein. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die<br />
im Strafregister verzeichneten Strafanzeigen würden neun bis siebzehn Jahre zurück<br />
liegen. Es stelle sich die Frage, ob die Kantonspolizei Z. zur Aufbewahrung und Weitergabe<br />
dieser Unterlagen überhaupt berechtigt gewesen sei. Im Zusammenhang mit<br />
dem während der Befragung angegebenen Cannabiskonsum würden die Darstellungen<br />
der Fachstelle nicht der Realität entsprechen. Sein Marihuanakonsum beschränke<br />
sich lediglich auf ein paar wenige Male im Jahr. Was die Erpressbarkeit betreffe,<br />
habe er in der Zwischenzeit sowohl seinen Vorgesetzten als auch P., der nach einer<br />
Reorganisation sein direkter Vorgesetzter sein werde, vollumfänglich über alle Delikte<br />
informiert, welche er als Jugendlicher begangen habe. Auf die einzelnen vorgebrachten<br />
Argumente wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.<br />
4. Am ... erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, in welcher sie X.<br />
als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet und eine Weiterverwendung<br />
des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist<br />
Telematik und Systeme sowie als System-Administrator im Dienst für Informatik<br />
und neue Technologien der ...dienste nicht zu empfehlen sei. Der Grad der<br />
Erpressbarkeit des Beschwerdeführers werde als leicht erhöht, die Zielattraktivität<br />
aufgrund des sensitiven Stellenprofils andererseits aber als sehr hoch beurteilt.<br />
Durch aktive Kommunikation und Offenlegen sämtlicher Problembereiche bei den<br />
Vorgesetzten und seinem privaten Umfeld würde diese Gefährdung auf ein vertretbares<br />
Mass reduziert. Im weiteren seien die Aussagen während der Befragung mit denjenigen<br />
im rechtlichen Gehör nicht immer kongruent und müssten teilweise als<br />
Schutzbehauptungen gewertet werden. Dass er nach wie vor, auch öffentlich, Cannabis<br />
konsumiere, zeuge von mangelndem Verantwortungsbewusstsein gegenüber<br />
seiner Tätigkeit und seinem Arbeitgeber.<br />
HerrX. biete aufgrund seiner mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie<br />
seiner eingeschränkten Zuverlässigkeit keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine<br />
Aufgabe nicht ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Das Eintreten<br />
eines Ereignisses werde aufgrund seiner Lebensführung als wahrscheinlich, der<br />
mögliche Schaden als hoch erachtet. Ein Spektakelwert könne in der Regel erheblich<br />
reduziert oder gänzlich ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Arbeitnehmer auflöse oder ihn in eine nicht sicherheitsempfindli-
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 4<br />
che Funktion versetze.<br />
Gegen diese Verfügung reichte X. am 5. Juli 2005 bei der Rekurskommission<br />
VBS (nachfolgend Rekurskommission genannt) Beschwerde ein, mit dem Antrag, die<br />
Risikoverfügung vom 17. Juni 2005 der Fachstelle sei aufzuheben und es sei eine<br />
neue Verfügung zu erlassen. Er führte im Wesentlichen aus, die Aussagen zum<br />
Cannabiskonsum würden in der Verfügung verzerrt und unwahr wiedergegeben.<br />
Seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der<br />
Fachstelle. Zudem basiere die negative Risikoverfügung auf rechtswidrig erlangten<br />
Daten. Die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig, da sie einzig auf dem<br />
unregelmässigen Cannabiskonsum basiere. Sie führe faktisch zu einem Berufsverbot<br />
für ihn als Informatiker in der Bundesverwaltung.<br />
5. Mit Verfügung vom ... auferlegte die Rekurskommission dem Beschwerdeführer<br />
einen Kostenvorschuss von CHF 800.--, welcher dieser am ... bezahlte. Am ...<br />
wurde die Fachstelle zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert.<br />
Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom ... beantragte die<br />
Fachstelle, die Beschwerde von X. vom ... sei unter Kostenfolge abzuweisen. Da die<br />
...dienste eine abnehmende Sensitivität der Funktion des Beschwerdeführers geltend<br />
gemacht hätten, empfehle die Fachstelle bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses<br />
folgende Auflagen zum Schutz der Eidgenossenschaft:<br />
1. Der Zugang zur neu beantragten Sicherheitsstufe gemäss Artikel 11 PSPV kann uneingeschränkt<br />
gewährt werden, wenn sich Herr X. gegenüber seinem Arbeitgeber<br />
schriftlich verpflichtet, auf das Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />
2. Im Januar 2006 hat sich Herr X. bei einem durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />
Vertrauensarzt des Bundes einem Drogentest zu unterziehen. Die Ergebnisse werden<br />
dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.<br />
3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von Herrn X. Philippe<br />
bereits nach Ablauf eines Jahres, somit im September 2006, zu wiederholen. Dabei<br />
ist bei gleich bleibendem Stellenprofil eine Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSVP<br />
einzuleiten.<br />
4. Die Fachstelle führt mit Herrn X. anlässlich seiner einzuleitenden Sicherheitsprüfung<br />
im Jahr 2006 eine erneute Befragung durch.<br />
5. Im Zuge der Sicherheitsprüfung im Jahr 2006 unterzieht sich Herr X. bei einem Vertrauensarzt<br />
des Bundes ein weiteres Mal einem Drogentest. Die Ergebnisse werden<br />
dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 5<br />
6. Bei Unbedenklichkeit aufgrund der Wiederholungsprüfung im Jahr 2006 inklusive der<br />
Resultate der durchzuführenden Drogentests, kann die Fachstelle eine positive Risikoverfügung<br />
erlassen. Bei allfälligen belastenden Erkenntnissen ist es ihr aber möglich,<br />
verschärfte Auflagen zu empfehlen oder eine negative Risikoverfügung auszufällen.<br />
Die Fachstelle verweist auf ein E-mail vom ... von G., in welchem die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen<br />
über die Herabsetzung des Sicherheitsfaktors des Beschwerdeführers<br />
auf Stufe 11 informiert wird (act. 14 / A 19/1).<br />
6. Mit Replik vom ... erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Auflagen bis auf<br />
die Anordnung der Drogentests einverstanden. Mit Duplik vom ... beantragte die<br />
Fachstelle, das Erlassen einer Risikoverfügung mit Auflagen gemäss ihrer Vernehmlassung<br />
vom ... sei gutzuheissen und den zusätzlichen Anträgen des Beschwerdeführers<br />
vom ... sei keine weitere Folge zu leisten.<br />
7. Auf Einzelheiten der Eingaben sowohl des Beschwerdeführers wie auch der<br />
Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Erwägungen, soweit erforderlich, näher<br />
eingegangen.<br />
8. Die Rekurskommission VBS erachtet das Instruktionsverfahren als abgeschlossen<br />
und das Verfahren erweist sich im Sinne der nachfolgenden Erwägungen<br />
als spruchreif.<br />
Die Rekurskommission zieht in Erwägung<br />
1.a. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und<br />
damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen<br />
Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung – und<br />
damit rechtzeitig – erhoben worden. Sie erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen<br />
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist darauf einzutreten.<br />
b. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen Personen<br />
zählt, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes<br />
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März<br />
1997 (SR 120) unterzogen werden können.
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 6<br />
c. Die Rekurskommission entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition.<br />
Geprüft werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich<br />
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die<br />
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art.<br />
49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides<br />
(Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob<br />
der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden<br />
Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten<br />
Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.<br />
Die Rekurskommission darf ohne hinreichenden Grund nicht ihr eigenes Gutdünken<br />
an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde<br />
setzen (Urteil des Bundesgerichts 2.A.65/2004, vom 26. Juni 2004,<br />
Erw. 2.3.3; BGE 129 II 331, Erw. 3.2; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax,<br />
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am<br />
Main, 1998, Rz 2.59 ff). Aufgabe der Justizbehörde ist es, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden<br />
bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte<br />
Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die<br />
Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts<br />
2A.705/2004 vom 16. März 2005).<br />
2. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<br />
vom 21. März 1997 dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen<br />
Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />
(Art. 1 BWIS). Die vier zentralen Arbeitsfelder der Sicherheitsorgane sind die Bekämpfung<br />
des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen<br />
Extremismus und des organisierten Verbrechens. Zu den vorbeugenden Massnahmen<br />
gehört unter anderem die Sicherheitsprüfung. Präventivmassnahmen sollen nur<br />
in jenen Bereichen möglich sein, in denen Störungen, die eine ernsthafte Gefährdung<br />
der inneren Sicherheit darstellen, unvermittelt auftreten können. Bei solchen Bedrohungen<br />
darf das Eintreten des Erfolges nicht abgewartet werden (BBl 1994 II 1128<br />
f.). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht<br />
dann, wenn an wichtigen Schlüsselstellen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen<br />
den Staat selber arbeiten oder seine Institution auf rechtswidrige Art verändern wollen.<br />
Es sollen nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr<br />
bieten, dass sie das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.<br />
Muss mit einem aus einem Vertrauensmissbrauch entstandenen Schaden gerechnet<br />
werden, so kann eine Sicherheitsprüfung Risiken aufzeigen, die sich aus dem Vorleben<br />
oder dem Umfeld der geprüften Person ergeben (BBl 1994 II 1147). Persönliche<br />
und finanzielle Schwierigkeiten oder Beziehungen, die auf Auslandreisen geknüpft<br />
werden, jedoch von der Person in der Schweiz verheimlicht werden, schaffen später
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 7<br />
unter Umständen Situationen, die dem Staat erheblichen Schaden zufügen könnten.<br />
Der Staat kann es sich zudem nicht leisten, Personen zu beschäftigen, die rechtswidrig<br />
gegen ihn vorgehen wollen (BBl 1994 II 1186).<br />
3. Wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erpressbarkeit des Beschwerdeführers<br />
zu Recht feststellt, wurde die diesbezügliche Gefährdung durch die aktive<br />
Kommunikation und das Offenlegen sämtlicher Problembereiche bei den Vorgesetzten<br />
und seinem privaten Umfeld auf ein vertretbares Mass reduziert. Nachdem der<br />
Beschwerdeführer zwischenzeitlich sowohl seine Vorgesetzten wie – seinen Ausführungen<br />
in der Beschwerdeeingabe folgend – auch seine Lebenspartnerin über seine<br />
vor 9 bis 17 Jahren zurückliegenden Delikte informiert und der stellvertretende Generalsekretär<br />
der ...dienste nun auch vom Marihuanakonsum Kenntnis hat, kann die<br />
Erpressbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als Sicherheitsrisiko beurteilt werden.<br />
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Bekanntgabe von Strafverfahren,<br />
deren Strafe im Strafregister bereits gelöscht ist, an die Fachstelle rechtens war.<br />
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer ohnehin selber in der Befragung darüber<br />
berichtete. In jedem Fall hätten diese Straftaten nur in Beurteilung des Sicherheitsrisikos<br />
einbezogen werden können, wenn auch die Verfahrensakten beigezogen<br />
worden wären und die Tatumstände und Motive eingehend gewürdigt worden wären.<br />
4. Die Fachstelle führt zur Begründung ihres Entscheides unter anderem aus, mit<br />
dem Fehlerrisiko durch den Marihuanakonsum könne dem Bund Schaden erwachsen.<br />
Der Marihuanakonsum selber stellt allerdings nur dann ein Sicherheitsrisiko im<br />
Sinne des BWIS dar, wenn es dadurch infolge der bekannten Wirkungen des Cannabisrauchens<br />
auf die Gedächtnisleistungen und das Konzentrationsvermögen zu<br />
Fehlmanipulationen kommen kann, aufgrund derer geheime Daten an unberechtigte<br />
Empfänger gelangen. Ob ein solches Risiko besteht, kann gestützt auf die vorliegenden<br />
Akten nicht abschliessend beurteilt werden und müsste letztlich vom Arbeitgeber,<br />
der über genau Kenntnisse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfügt,<br />
gestützt auf die einschlägigen medizinischen Untersuchungen über die (Langzeit-)<br />
Wirkung des Marihuanakonsums beantwortet werden. Die Rekurskommission erachtet<br />
diese Frage für den vorliegenden Entscheid indessen – wie noch zu zeigen sein<br />
wird – nicht als massgeblich, weshalb diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet<br />
werden kann.<br />
5. Die Fachstelle argumentiert zudem mit dem im Falle des Eintretens eines Ereignisses<br />
– sei es durch Leichtsinn oder Unachtsamkeit z.B. aufgrund mangelnder<br />
Selbststeuerungsfähigkeit am Arbeitsplatz oder aufgrund des wenig verantwortungsvollen<br />
Freizeitverhaltens – resultierenden Spektakelwert. Diesbezüglich hat die Rekurskommission<br />
bereits mehrmals entschieden (Urteil der Rekurskommission VBS
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 8<br />
vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, Erw. 7.b; Urteil der Rekurskommission<br />
VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS,<br />
Erw. 8c; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10.04] in<br />
Sachen O. gegen VBS, Erw. 7), dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein<br />
erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts<br />
fällt bei der Risikobeurteilung nur dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die<br />
beurteilte Person aus diesem Grund, d.h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden,<br />
Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />
der öffentlichen Sicherheit zur Folgen haben. Erst dann wird diese Person zu einem<br />
entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt<br />
mit einer allfälligen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass<br />
das Bekanntwerden einer Vorstrafe dem Ansehen des Bundes sehr abträglich wäre,<br />
genügt indessen nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen<br />
bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit vermeiden. Mit ihrem Einwand, bei der Beurteilung des Spektakelwertes<br />
und dessen Folgen gehe es darum, materiellen und immateriellen Schaden präventiv<br />
abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung des Staates zu<br />
gewährleisten, verkennt die Beschwerdegegnerin das tatsächliche Ziel der Personensicherheitsprüfung.<br />
Diese bezweckt, Sicherheitsrisiken wie Erpressbarkeit und<br />
fehlende Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzuklären, um die demokratischen und<br />
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />
zu sichern.<br />
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl seine Vorgesetzten wie offenbar zwischenzeitlich<br />
auch seine Lebenspartnerin über seine Vergangenheit informiert hat<br />
und auch sein Drogenkonsum unterdessen beim Arbeitgeber bekannt ist, kann jedoch<br />
vorliegend von einer zusätzlichen Erpressbarkeit nicht mehr gesprochen werden,<br />
weshalb sich die Vorinstanz nicht auf den Spektakelwert berufen kann.<br />
6. a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung mit<br />
Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung geschildert,<br />
er konsumiere regelmässig und auch in der Öffentlichkeit Marihuana und würde es<br />
auch weiterhin in Kauf nehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden. Damit<br />
bringe er eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Fahrlässigkeit zum Ausdruck,<br />
die sich mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist Systeme<br />
und Telematik sowie als System-Administrator bei den ...diensten nicht vereinbaren<br />
lasse. Mit seinem Gebaren lege er nicht nur ein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />
an den Tag, sondern nehme aufgrund seines regelmässigen Drogenkonsums<br />
bewusst in Kauf, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter mög-
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 9<br />
lichen Nachwirkungen des Drogenkonsums leiden könne. Angesichts seiner heiklen<br />
beruflichen Tätigkeit, die teilweise unter hoher Konzentration durchgeführt werden<br />
müsse, könne ein diesbezüglicher Aussetzer fatale Auswirkungen haben. Dass er mit<br />
seinem Drogenkonsum angesichts seiner beruflichen Funktion sorglos und freimütig<br />
illegales Terrain beschreite, belege sein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />
gegenüber seinem Arbeitgeber. Fachleute seien sich einig, dass der Konsum<br />
von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren Stunden<br />
bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen könne.<br />
b. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom ... klar, sein Marihuanakonsum<br />
beschränke sich lediglich auf ein paar weinige Male im Jahr. Diese Ereignisse<br />
würden ausschliesslich am Wochenende oder in den Ferien stattfinden. Das<br />
letzte Mal, als es vorgekommen sei, dass er einmal wöchentlich „Gras“ geraucht habe,<br />
sei letzten Dezember in seinen fast vierwöchigen Ferien gewesen. Von einer Regelmässigkeit<br />
könne diesbezüglich keinesfalls gesprochen werden. Er sei beim Gespräch<br />
ehrlich gewesen und habe erzählt, wann er zum letzten Mal öffentlich zwei<br />
Züge eines Joints geraucht habe. Es entspreche nicht der Realität, dass er öffentlich<br />
Marihuana konsumiere, dieses Vorkommis stelle eine Ausnahme dar. Er bestreite, in<br />
Kauf zu nehmen, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter möglichen Nachwirkungen<br />
des Drogenkonsums leiden könnte. Er habe in den vergangenen Jahren<br />
verschiedene berufsbegleitende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Die überdurchschnittlichen<br />
Schulzeugnisse würden seine Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit<br />
belegen. Seit er in der Informatik- und Telekommunikationsbranche tätig<br />
sei, habe er von Anfang an ausschliesslich sehr verantwortungsvolle Anstellungen<br />
innegehabt. In jedem Moment, so heisse es in den Arbeitszeugnissen, habe er sehr<br />
gute Arbeitsresultate erzielt und in jeglicher Hinsicht stets zur Zufriedenheit seiner<br />
Arbeitgeber gehandelt. Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit seien<br />
Eigenschaften, welche für jedes bisherige Arbeitsverhältnis vorausgesetzt worden<br />
seien und nicht erst bei seiner jetzigen Anstellung gefordert würden. Seine Einstellung<br />
zum Cannabisrauchen sei stark geprägt von der politischen Debatte, welche in<br />
den letzten Jahren in der Öffentlichkeit geführt worden sei. So habe sich zum Beispiel<br />
der Ständerat, der ja auch indirekt „sein Arbeitgeber“ sei, zweimal für die Entkriminalisierung<br />
des Cannabiskonsums ausgesprochen. Seine Wahrnehmung als<br />
Bürger dieses Landes sei so, dass die Realität und die Gesetzgebung auseinanderklaffen<br />
würden. Um so mehr als auch verschiedene Personen des öffentlichen Lebens<br />
sich öffentlich zum Cannabiskonsum bekannt hätten. Umso erstaunter sei er<br />
jetzt, dass er auf Grund seiner Einstellung zum Cannabiskonsum ein Sicherheitsrisiko<br />
darstelle.
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 10<br />
In seiner Beschwerdeeingabe vom ... wehrt sich der Beschwerdeführer erneut<br />
gegen die Feststellung der Fachstelle, er habe ausgesagt, regelmässig und öffentlich<br />
Cannabis zu konsumieren. Er akzeptiere die Unterstellung, er würde aufgrund seines<br />
unregelmässigen Cannabiskonsums in Kauf nehmen, dass seine Zuverlässigkeit am<br />
Arbeitsplatz leiden könnte, nicht. Das sei bis heute nie der Fall gewesen. Aufgrund<br />
von konstruierten und verfälschten Darstellungen seiner Aussagen erachte die Fachstelle<br />
das Eintreten eines Ereignisses als wahrscheinlich. Die Beurteilung seiner<br />
Leistungsfähigkeit sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der Fachstelle. Sie habe<br />
damit den Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gesprengt. Replikando ergänzt der<br />
Beschwerdeführer, er habe bis Mitte dieses Jahres selten (unregelmässig), seit Ende<br />
Juli 2005 gar kein Cannabis mehr konsumiert. Bevor er einem Drogentest zustimmen<br />
könne, beantrage er, die Stellungnahme der Fachstelle insbesondere die Ausführungen<br />
über die psychischen Auswirkungen des Cannabiskonsums und über den sinnvollen<br />
Zeitpunkt eines Drogentests nach Einstellen des Cannabiskonsums der wissenschaftlich<br />
kompetenten Bundesbehörde, dem Bundesamt für Gesundheit, zur<br />
Stellungnahme zu unterbreiten.<br />
c. Das Abspielen der Mini-Disc über die Befragung vom ... hat ergeben, dass<br />
der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Marihuana rauche, aussagte, er habe<br />
auch schon geraucht, eher selten, es sei kein Wochenendsport, ganz und gar nicht.<br />
Er könne auch ohne Jointrauchen sein. Auf die Frage zur Regelmässigkeit gab er zur<br />
Antwort, es habe auch schon Zeiten gegeben, wo es wöchentlich vorgekommen sei,<br />
sonst ein paar Mal pro Jahr. Auf den letzten Erwerb angesprochen meinte er, er habe<br />
auch schon selber Gras gekauft, aber letztmals habe er im Herbst 10 – 20 Gramm<br />
geschenkt bekommen. Er sei einmal wegen seines Cannabiskonsums in Konflikt mit<br />
der Polizei gekommen und zwar, als er im Zug mitgeraucht habe, seien er und seine<br />
Kollegen von der Zivilpolizei erwischt worden. Das sei im Jahr 1996 gewesen. Zum<br />
Thema Cannabiskonsum gab der Beschwerdeführer weiter an, wenn er „kiffe“, dann<br />
zu Hause, zum Beispiel wenn er Besuch habe. Es könne sein, dass er auch einmal<br />
auf dem D-platz „gekifft“ habe. Auf die Frage nach der Möglichkeit, erneut erwischt<br />
zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er konsumiere Cannabis nicht in der Öffentlichkeit<br />
in dem Sinne, dass er sich irgendwo breit hinsetze und rauche. Es könnte<br />
höchstens sein, dass man ihn beim Rauchen auf dem Balkon fotografiere und dieses<br />
Foto dann dem Arbeitgeber gebe. Er führte weiter aus: „Wenn ich den Job verliere<br />
wegen dem bitzeli Gras, was soll ich dazu sagen“…“Es ist illegal. Wenn es legalisiert<br />
würde, umso besser.“. Auf die Frage, wann er das letzte Mal in der Öffentlichkeit<br />
„gekifft“ habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei – drei Wochen auf<br />
dem D-platz zwei Züge geraucht habe. Es wäre sicher unschön, wenn die Polizei in<br />
einem solchen Augenblick kommen würde.
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 11<br />
Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Marihuanakonsum sind ungenau.<br />
Im Herbst 2004 will er letztmals 10 – 20 Gramm Marihuana bekommen haben.<br />
Im Dezember 2004 habe er während seinen vierwöchigen Ferien letztmals wöchentlich<br />
geraucht und seither noch ein paar mal, letztmals offenbar im Juli 2005. Pro<br />
Konsum werden jeweils zwischen 0.1 – 1 Gramm geraucht. Die Einzelheiten des<br />
Cannabiskonsums durch den Beschwerdeführer spielen aber für die nachfolgenden<br />
Ausführungen keine zentrale Rolle. Fest steht, dass er seit Jahren, zwar in unregelmässigen<br />
Abständen, aber doch hin und wieder Cannabis raucht bzw. geraucht hat.<br />
d. Der Konsum von Cannabis ist illegal (Art. 19 ff. BetmG). Cannabisraucher<br />
handeln somit gesetzeswidrig. Dabei ist unerheblich, ob der Konsum in der Öffentlichkeit<br />
erfolgt oder in privatem Rahmen. Wer über Jahre hinweg immer wieder Marihuana<br />
raucht, missachtet die rechtliche - im rechtstaatlichen Verfahren nach politischen<br />
Prozessen entstandene - Ordnung. Eine solche bleibt rechtsverbindlich, selbst<br />
wenn sie durch eine Vielzahl von Bürgern in der Realität nicht beachtet wird. Gesetzesänderungen<br />
erfolgen durch einen politischen Prozess. Gesellschaftliche Veränderungen<br />
vermögen allenfalls Änderungen der Rechtsgrundlage zu initiieren, nicht aber<br />
die geltende gesetzliche Ordnung ausser Kraft zu setzen. Die Tatsache, dass Persönlichkeiten<br />
in der Öffentlichkeit zum Cannabiskonsum stehen, legalisiert diesen<br />
noch nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Legalisierung des Marihuanarauchens<br />
auch unter den Fachleuten nach wie vor umstritten ist.<br />
Der Beschwerdeführer verstösst durch seinen wiederholten Cannabiskonsum<br />
gegen geltendes Recht. Dabei weiss er genau, dass “Kiffen“ illegal ist; er hat dies in<br />
der Befragung selber erwähnt. Er manifestiert damit, dass er die nach rechtstaatlichen<br />
Verfahren erfolgte diesbezügliche Ordnung nicht akzeptiert. Wer sich so verhält,<br />
bietet keine Gewähr, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Staates<br />
nicht missbrauchen wird. Wer die Ordnung des Bundes auch nur in einem beschränkten<br />
Bereich (selbst wenn deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit kontrovers<br />
diskutiert wird) nicht achtet, ist nur beschränkt vertrauenswürdig. Er setzt die<br />
eigenen Bedürfnisse über den Willen des Gesetzgebers und missachtete die demokratische<br />
Ordnung. Wenn also die Fachstelle feststellt, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />
des Beschwerdeführers sei mangelhaft, so ist dies nach dem Gesagten<br />
nicht zu beanstanden.<br />
7. a. Zu prüfen bleibt somit, ob die verminderte Vertrauenswürdigkeit und Integrität<br />
des Beschwerdeführers eine negative Risikoverfügung bzw. eine Risikoverfügung<br />
mit Auflagen rechtfertigt. Gemäss Formular „Personensicherheitsprüfung für Angestellte<br />
des Bundes“ hat der Beschwerdeführer regelmässigen und weitreichenden<br />
Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 12<br />
und kann darauf Einfluss nehmen. Zudem hat er regelmässig Zugang zu Geheimnissen<br />
der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung<br />
die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Es handelt<br />
sich dabei um Informationen der höchsten Sicherheitsrisikostufen. Mit E-mail ...<br />
teilte der indirekte Vorgesetzte des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit,<br />
dass man in Zukunft die Dokumente der ... verschlüsselt ablegen werde. Der Zeitpunkt<br />
für die Einführung der Verschlüsselungstechnologie sei noch nicht festgelegt.<br />
Er rechne aber damit, dass dies noch in diesem Jahr geschehen könne. Zudem werde<br />
man künftig weder in der Dokumentenverwaltung noch in anderen IT-Systemen,<br />
welche vom DINT betreut würden, Dokumente mit der Klassifikation „Geheim“ oder<br />
höher speichern, sondern diese in einem „stand-alone-System“ ablegen, zu dem nur<br />
einzelne Personen mit Überprüfung Stufe 12 Zugang haben würden. Damit werde<br />
der Beschwerdeführer nur noch Zugang zu den restlichen Dokumenten der ... haben,<br />
die grösstenteils „vertraulich“ klassifiziert seien. Im Weiteren habe man inzwischen<br />
das Projekt „System-Migration der G-Dokumentenverwaltung von Adesso zu Sharepoint“<br />
ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers mit Personen, die positiv geprüft<br />
worden seien, durchgeführt. Aus seiner Sicht könne aufgrund dieser neuen Massnahmen<br />
die generelle Sicherheitsanforderung für die DINT-Systemtechniker auf eine<br />
Überprüfung gemäss maximal Artikel 11 reduziert werden.<br />
b. Das Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers wird somit in Zukunft mit Stufe<br />
11 statt 12 bezeichnet. Damit zählt er nicht mehr zu den Personen, welche regelmässigen<br />
und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische<br />
Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können (Art. 12<br />
Abs. 1 Buchst. a VPSP), sondern ist ein Angestellter der Bundesverwaltung mit regelmässigem<br />
Zugang zu geheim klassifizierten Informationen (Art. 11 Abs. 1 Buchst.<br />
a VPSP). Auch diese Stellen verlangen eine integre und vertrauenswürdige Persönlichkeit,<br />
die sich zu unserem Rechtssystem und der demokratischen Ordnung bekennen,<br />
was beim Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – aufgrund seines illegalen<br />
Drogenkonsums offensichtlich nicht der Fall ist.<br />
c. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen<br />
zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet<br />
und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen<br />
Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt<br />
werden (Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., Zürich 2002, Rz. 581).<br />
Eine Verfügung mit Auflagen ist zweifelsohne die mildere und damit verhältnismässigere<br />
Massnahme als eine negative Risikoverfügung. Es stellt sich somit die Frage,<br />
ob die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Auflagen auch geeignet sind,<br />
das Ziel zu erreichen, nämlich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 13<br />
begründen. Die Auflagen verlangen einen Verzicht des Beschwerdeführers auf weiteren<br />
illegalen Drogenkonsum, indem dieser eine entsprechende Erklärung abgibt und<br />
sich im Januar 2006 sowie im September 2006 im Zuge der erneuten ebenfalls mit<br />
der Auflage angeordneten Sicherheitsprüfung einem Drogentest unterzieht.<br />
d. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wird mit einem Verzicht<br />
auf den illegalen Marihuanakonsum tatsächlich gestärkt. Mit Drogentests wird die<br />
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit die Vertrauensbasis bekräftigt.<br />
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Blutentnahme nur einen<br />
leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (Urteil des Bundesgerichts<br />
1P.648/2001 vom 29. März 2002, Erw. 3.2; BGE 124 I 80, Erw. 2.d). Dies muss auch<br />
für Urinproben gelten. Das trifft somit auch auf die hier strittigen Drogentests zu, zumal<br />
mit den Tests lediglich das legale Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt<br />
bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden soll. Zudem erfolgt<br />
der Drogentest im öffentlichen Interesse. Er ist aus den dargelegten Gründen<br />
auch verhältnismässig, sofern damit auf die für den Beschwerdeführer weit einschneidendere<br />
Massnahme einer negativen Risikoverfügung verzichtet werden kann.<br />
Drogentests sind jedoch nur dann ein geeignetes Mittel, die Abstinenz zu bewirken<br />
und die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wenn sie unangekündigt<br />
erfolgen. Die im Voraus angekündigten Test verfehlen dagegen dieses<br />
Ziel, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angekündigten Test für eine bestimmte<br />
Zeit davor auf den Drogenkonsum verzichten kann. Das Erfordernis der Geeignetheit<br />
verlangt somit überraschende Tests .<br />
Der Beschwerdeführer, der mit dem Verzicht auf weiteren illegalen Drogenkonsum<br />
einverstanden ist, wehrt sich ohne nähere Begründung gegen die Drogentests<br />
überhaupt. Sein Verhalten lässt indessen darauf schliessen, dass er sich der<br />
Tragweite seines illegalen Drogenkonsums nicht bewusst ist und es offensichtlich<br />
nicht als ein Problem betrachtet, gegen die Rechtsordnung zu verstossen und<br />
gleichzeitig das Vertrauen des Staates in Anspruch zu nehmen. Es liegt daher nahe,<br />
dass seine Motivation für die Drogenabstinenz gefährdet ist. Unter diesen Umständen<br />
ist die Anordnung von Drogentests zur Kontrolle der Verpflichtung, auf weiteren<br />
Drogenkonsum zu verzichten, gerechtfertigt. Diese sind – wie erwähnt – jedoch nur<br />
dann wirkungsvoll, wenn sie stichprobenweise durchgeführt werden.<br />
e. Die Verwaltungsbeschwerde hat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG grundsätzlich<br />
reformatorischen Charakter. Demnach kann die Rekurskommission, welche eine Beschwerde<br />
ganz oder teilweise gutheisst, einen neuen Sachentscheid treffen, und<br />
zwar selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Sie kann die angefochtene<br />
Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers ändern (vgl. Art. 62 Abs. 1
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 14<br />
VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass die Rekurskommission<br />
selber eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen und die Auflagen selber<br />
formulieren kann.<br />
Die Rekurskommission betrachtet den Beschwerdeführer dann nicht als Sicherheitsrisiko,<br />
wenn er auf weiteren illegalen Drogenkonsum verzichtet und sich<br />
stichprobenweise auf Verlangen des Vertrauensarztes des Bundes Drogentests unterzieht.<br />
Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb in dem Sinne abzuändern,<br />
dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests nicht bereits im Voraus (Januar<br />
2006 und September 2006) festzulegen ist. Aus den gleichen Gründen erachtet<br />
es die Rekurskommission als sinnvoll, die erneute Sicherheitsprüfung nicht bereits im<br />
September 2006, sondern ein Jahr nach der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen.<br />
Ob dannzumal auch eine erneute Befragung angezeigt ist, hängt von den Ergebnissen<br />
der Urintests und der in jenem Zeitpunkt aktuellen, dem Stellenprofil entsprechenden<br />
Sicherheitsrisikostufe des Beschwerdeführers ab.<br />
8. Indem die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit Auflagen erlässt, obsiegt<br />
der Beschwerdeführer nur teilweise. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG<br />
rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen.<br />
Die volle Spruchgebühr ist auf Fr. 1’200.-- festzusetzen. Davon hat der<br />
Beschwerdeführer Fr. 600.-- zu tragen.<br />
Die Rekurskommission erkennt:<br />
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin<br />
vom 17. Juni 2005 aufgehoben.<br />
2. X. wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt eingestuft. Demzufolge erlässt<br />
die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit folgenden Auflagen:<br />
1. X. verpflichtet sich schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, auf das<br />
Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />
2. Er hat sich auf Verlangen des durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />
Vertrauensarztes des Bundes stichprobenweise Drogentests zu unterziehen.<br />
Die Ergebnisse werden dem Arbeitgeber und der Fachstelle<br />
zugestellt.
04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 15<br />
3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von X.<br />
nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils zu wiederholen.<br />
Dabei ist eine Sicherheitsprüfung entsprechend dem dann aktuellen<br />
Stellenprofil einzuleiten.<br />
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’200.-- festgelegt, wovon dem Beschwerdeführer<br />
Fr. 600.-- auferlegt werden.<br />
Der dem Beschwerdeführer auferlegte Verfahrenskostenanteil von Fr. 600.--<br />
wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- teilweise verrechnet.<br />
Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses<br />
Urteils zurückzuerstatten.<br />
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdegegnerin,<br />
je gegen Empfangsbescheinigung sowie – nach Eintritt der Rechtskraft<br />
– an die Finanzabteilung VBS zwecks Rückzahlung des verbleibenden Kostenvorschusses<br />
von Fr. 200.--.<br />
5. Rechtsmittelbelehrung siehe Beiblatt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das<br />
Bundesgericht innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung).<br />
Rekurskommission VBS, II. Abteilung