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Satzung - TSV Ottersberg e. V.

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ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe<br />

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.<br />

(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem<br />

Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Beteiligten durch<br />

den Versammlungsleiter mitgeteilt wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.<br />

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen<br />

Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die<br />

Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl<br />

beantragt ist.<br />

(4) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung<br />

bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt<br />

unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines<br />

besonderen Beschlusses der Versammlung.<br />

(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom<br />

Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das<br />

Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge<br />

und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders<br />

hervorzuheben.<br />

§ 23 <strong>Satzung</strong>sänderungen und Auflösung des Vereins<br />

(1) Zur Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der<br />

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit<br />

von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend<br />

sind, erforderlich.<br />

(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5<br />

der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu<br />

wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

Erschienenen beschlussfähig.<br />

(3) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die<br />

Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden<br />

Vorstandsmitglieder.<br />

(4) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das<br />

verbleibende Vermögen ausschließlich dem in § 2 (1) der <strong>Satzung</strong> genannten<br />

steuerbegünstigten Verein zu überweisen, der die Mittel ausschließlich und<br />

unmittelbar für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser<br />

Verein nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte<br />

Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung<br />

steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung<br />

des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.<br />

§ 24 Vermögen des Vereins<br />

Die Uberschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen<br />

Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern<br />

steht ein Anspruch hieran nicht zu.<br />

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