Satzung - TSV Ottersberg e. V.
Satzung - TSV Ottersberg e. V.
Satzung - TSV Ottersberg e. V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
<strong>Satzung</strong><br />
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr<br />
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball -<br />
e.V..<br />
(2) Er hat seinen Sitz in <strong>Ottersberg</strong>.<br />
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode einzutragen.<br />
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Vereinszweck<br />
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> -<br />
Abteilung - Fußball e.V..<br />
(2) Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln<br />
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den<br />
geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe<br />
von Geldmitteln an den <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V., aber auch durch<br />
Weitergabe vom Verein beschaffter Sachwerte erfolgen.<br />
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
(4) Er ist politisch, konfessionell und ethisch neutral.<br />
(5) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
(7) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre<br />
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.<br />
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.<br />
(9) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.<br />
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)<br />
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts<br />
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).<br />
(2) Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur<br />
Förderung des steuerbegünstigten Zwecks des in Tz. 2a genannten Vereins<br />
verwendet.<br />
§ 4 Rechtsgrundlage<br />
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden<br />
durch die vorliegende <strong>Satzung</strong> ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der<br />
Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen<br />
entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als<br />
Schiedsgericht entschieden hat.<br />
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des<br />
Vereins unterstützt.<br />
1
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein<br />
derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den<br />
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.<br />
§ 6 Ehrenmitglieder<br />
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des<br />
Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch<br />
Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.<br />
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres.<br />
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.<br />
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen<br />
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein<br />
unberührt.<br />
§ 8 Ausschließungsgründe<br />
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten<br />
Fällen erfolgen:<br />
a) wenn die In § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und<br />
schuldhaft verletzt werden;<br />
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen<br />
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz<br />
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;<br />
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden <strong>Satzung</strong> schuldhaft<br />
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,<br />
Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.<br />
(2) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als<br />
Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht<br />
das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem<br />
Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen<br />
schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.<br />
§ 9 Rechte der Mitglieder<br />
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:<br />
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen<br />
der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.<br />
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br />
§ 10 Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:<br />
a) die <strong>Satzung</strong> des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;<br />
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;<br />
2
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im<br />
Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.<br />
§ 11 Organe des Vereins<br />
Organe des Vereins sind:<br />
a) die Jahreshauptversammlung;<br />
b) der Vorstand;<br />
c) der Beirat;<br />
d) der Ehrenrat.<br />
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG<br />
§ 12 Zusammentreffen und Vorsitz<br />
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in<br />
der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.<br />
Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich einmal im 1.Quartal zwecks<br />
Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die<br />
Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der<br />
vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen.<br />
(2) Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Jahreshauptversammlung<br />
beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.<br />
(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand nach der<br />
obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent<br />
der Stimmberechtigten es beantragen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen<br />
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung<br />
richtet sich nach den §§ 22 und 23.<br />
§ 13 Aufgaben<br />
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen<br />
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen<br />
übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:<br />
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;<br />
b) Wahl des Beirats;<br />
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;<br />
d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;<br />
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;<br />
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;<br />
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;<br />
h) <strong>Satzung</strong>sänderungen.<br />
§ 14 Tagesordnung<br />
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte<br />
zu umfassen:<br />
a) Feststellen der Stimmberechtigten;<br />
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;<br />
c) Beschlussfassung über die Entlastung;<br />
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;<br />
e) Neuwahlen;<br />
3
f) besondere Anträge.<br />
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
VORSTAND<br />
§ 15 Vereinsvorstand<br />
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:<br />
a) dem Vorsitzenden;<br />
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;<br />
c) dem Schatzmeister;<br />
d) dem Schriftführer;<br />
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der<br />
Vorstand das Recht, bis zur Ersatzwahl (nächste Jahreshauptversammlung) ein<br />
Vereinsmitglied in den Vorstand zu berufen.<br />
(4) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:<br />
- der Vorsitzende,<br />
- der stellvertretende Vorsitzende,<br />
- der Schatzmeister.<br />
Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26<br />
BGB.<br />
§ 16 Aufgaben des Vorstandes<br />
a) Aufgaben des Vorstandes:<br />
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der <strong>Satzung</strong> und<br />
nach Maßgabe der durch die Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse zu<br />
führen.<br />
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:<br />
1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den<br />
Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum<br />
Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen.<br />
Der Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von<br />
Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und<br />
verbindlichen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres über<br />
seine Tätigkeiten einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der der<br />
Jahreshauptversammlung bekanntzugeben ist.<br />
2. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins, verwaltet die<br />
Mitgliederliste und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er hat der<br />
Jahreshauptversammlung jährlich eine Gewinnermittlung<br />
(Einnahmenüberschussrechnung) sowie eine Aufstellung über die<br />
Mitgliederentwicklung des Vereins vorzulegen. Die Gewinnermittlung ist von zwei von<br />
der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen und<br />
mit Bestätigungsvermerk zu versehen.<br />
3. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins.<br />
4
BEIRAT<br />
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
§ 17 Der Beirat<br />
(1) Die Mitglieder des Beirates werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />
(2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern.<br />
§ 18 Aufgaben des Beirates<br />
(1) Die Mitglieder des Beirats haben den Gesamtvorstand bei der Durchführung der<br />
Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen.<br />
(2) Der Vereinsvorsitzende regelt die Tätigkeit des Beirats.<br />
EHRENRAT<br />
§ 19 Der Ehrenrat<br />
(1) Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />
(2) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei<br />
Ersatzmitgliedern.<br />
(3) Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach<br />
Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.<br />
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates<br />
(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und<br />
<strong>Satzung</strong>sverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der<br />
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den<br />
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.<br />
(2) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach<br />
mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben<br />
ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.<br />
(3) Er darf folgende Strafen verhängen:<br />
a) Verwarnung;<br />
b) Verweis;<br />
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger<br />
Suspendierung;<br />
d) Ausschluß aus dem Verein.<br />
(4) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen<br />
und zu begründen.<br />
§ 21 Kassenprüfer<br />
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige<br />
Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr<br />
nach entsprechender Terminabstimmung mit dem Schatzmeister die<br />
Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Zur Jahreshauptversammlung haben sie<br />
einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Prüfung zu erstatten. Zu den Prüfungen<br />
ist Ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.<br />
5
ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe<br />
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />
erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.<br />
(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem<br />
Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Beteiligten durch<br />
den Versammlungsleiter mitgeteilt wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.<br />
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen<br />
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die<br />
Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl<br />
beantragt ist.<br />
(4) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung<br />
bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt<br />
unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines<br />
besonderen Beschlusses der Versammlung.<br />
(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom<br />
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das<br />
Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge<br />
und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders<br />
hervorzuheben.<br />
§ 23 <strong>Satzung</strong>sänderungen und Auflösung des Vereins<br />
(1) Zur Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der<br />
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit<br />
von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend<br />
sind, erforderlich.<br />
(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5<br />
der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu<br />
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />
Erschienenen beschlussfähig.<br />
(3) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die<br />
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden<br />
Vorstandsmitglieder.<br />
(4) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das<br />
verbleibende Vermögen ausschließlich dem in § 2 (1) der <strong>Satzung</strong> genannten<br />
steuerbegünstigten Verein zu überweisen, der die Mittel ausschließlich und<br />
unmittelbar für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser<br />
Verein nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte<br />
Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung<br />
steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung<br />
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.<br />
§ 24 Vermögen des Vereins<br />
Die Uberschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen<br />
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern<br />
steht ein Anspruch hieran nicht zu.<br />
6
Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />
FV<br />
.......................................... Unterschriften der Gründungmitglieder:<br />
(Ort) (Datum)<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
..................................................................<br />
7