06.01.2015 Aufrufe

Satzung - TSV Ottersberg e. V.

Satzung - TSV Ottersberg e. V.

Satzung - TSV Ottersberg e. V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball -<br />

e.V..<br />

(2) Er hat seinen Sitz in <strong>Ottersberg</strong>.<br />

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode einzutragen.<br />

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> -<br />

Abteilung - Fußball e.V..<br />

(2) Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln<br />

durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den<br />

geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe<br />

von Geldmitteln an den <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V., aber auch durch<br />

Weitergabe vom Verein beschaffter Sachwerte erfolgen.<br />

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(4) Er ist politisch, konfessionell und ethisch neutral.<br />

(5) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

(7) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre<br />

Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.<br />

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.<br />

(9) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.<br />

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)<br />

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts<br />

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).<br />

(2) Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur<br />

Förderung des steuerbegünstigten Zwecks des in Tz. 2a genannten Vereins<br />

verwendet.<br />

§ 4 Rechtsgrundlage<br />

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden<br />

durch die vorliegende <strong>Satzung</strong> ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der<br />

Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen<br />

entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als<br />

Schiedsgericht entschieden hat.<br />

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des<br />

Vereins unterstützt.<br />

1


Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein<br />

derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den<br />

Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.<br />

§ 6 Ehrenmitglieder<br />

(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des<br />

Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch<br />

Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.<br />

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres.<br />

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.<br />

(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen<br />

Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein<br />

unberührt.<br />

§ 8 Ausschließungsgründe<br />

(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten<br />

Fällen erfolgen:<br />

a) wenn die In § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und<br />

schuldhaft verletzt werden;<br />

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen<br />

Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz<br />

zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;<br />

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden <strong>Satzung</strong> schuldhaft<br />

zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,<br />

Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.<br />

(2) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als<br />

Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht<br />

das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem<br />

Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen<br />

schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.<br />

§ 9 Rechte der Mitglieder<br />

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:<br />

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen<br />

der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.<br />

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br />

§ 10 Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:<br />

a) die <strong>Satzung</strong> des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;<br />

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;<br />

2


Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im<br />

Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.<br />

§ 11 Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) die Jahreshauptversammlung;<br />

b) der Vorstand;<br />

c) der Beirat;<br />

d) der Ehrenrat.<br />

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG<br />

§ 12 Zusammentreffen und Vorsitz<br />

(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in<br />

der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.<br />

Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich einmal im 1.Quartal zwecks<br />

Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die<br />

Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der<br />

vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen.<br />

(2) Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Jahreshauptversammlung<br />

beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.<br />

(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand nach der<br />

obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent<br />

der Stimmberechtigten es beantragen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen<br />

Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung<br />

richtet sich nach den §§ 22 und 23.<br />

§ 13 Aufgaben<br />

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen<br />

Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen<br />

übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:<br />

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;<br />

b) Wahl des Beirats;<br />

c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;<br />

d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;<br />

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;<br />

f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;<br />

g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;<br />

h) <strong>Satzung</strong>sänderungen.<br />

§ 14 Tagesordnung<br />

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte<br />

zu umfassen:<br />

a) Feststellen der Stimmberechtigten;<br />

b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;<br />

c) Beschlussfassung über die Entlastung;<br />

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;<br />

e) Neuwahlen;<br />

3


f) besondere Anträge.<br />

Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

VORSTAND<br />

§ 15 Vereinsvorstand<br />

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:<br />

a) dem Vorsitzenden;<br />

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;<br />

c) dem Schatzmeister;<br />

d) dem Schriftführer;<br />

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der<br />

Vorstand das Recht, bis zur Ersatzwahl (nächste Jahreshauptversammlung) ein<br />

Vereinsmitglied in den Vorstand zu berufen.<br />

(4) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:<br />

- der Vorsitzende,<br />

- der stellvertretende Vorsitzende,<br />

- der Schatzmeister.<br />

Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26<br />

BGB.<br />

§ 16 Aufgaben des Vorstandes<br />

a) Aufgaben des Vorstandes:<br />

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der <strong>Satzung</strong> und<br />

nach Maßgabe der durch die Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse zu<br />

führen.<br />

b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:<br />

1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den<br />

Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum<br />

Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen.<br />

Der Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von<br />

Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und<br />

verbindlichen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres über<br />

seine Tätigkeiten einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der der<br />

Jahreshauptversammlung bekanntzugeben ist.<br />

2. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins, verwaltet die<br />

Mitgliederliste und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er hat der<br />

Jahreshauptversammlung jährlich eine Gewinnermittlung<br />

(Einnahmenüberschussrechnung) sowie eine Aufstellung über die<br />

Mitgliederentwicklung des Vereins vorzulegen. Die Gewinnermittlung ist von zwei von<br />

der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen und<br />

mit Bestätigungsvermerk zu versehen.<br />

3. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins.<br />

4


BEIRAT<br />

Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

§ 17 Der Beirat<br />

(1) Die Mitglieder des Beirates werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />

(2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern.<br />

§ 18 Aufgaben des Beirates<br />

(1) Die Mitglieder des Beirats haben den Gesamtvorstand bei der Durchführung der<br />

Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen.<br />

(2) Der Vereinsvorsitzende regelt die Tätigkeit des Beirats.<br />

EHRENRAT<br />

§ 19 Der Ehrenrat<br />

(1) Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Jahreshauptversammlung auf die<br />

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.<br />

(2) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei<br />

Ersatzmitgliedern.<br />

(3) Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach<br />

Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.<br />

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates<br />

(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und<br />

<strong>Satzung</strong>sverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der<br />

Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den<br />

Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.<br />

(2) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach<br />

mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben<br />

ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.<br />

(3) Er darf folgende Strafen verhängen:<br />

a) Verwarnung;<br />

b) Verweis;<br />

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger<br />

Suspendierung;<br />

d) Ausschluß aus dem Verein.<br />

(4) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen<br />

und zu begründen.<br />

§ 21 Kassenprüfer<br />

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige<br />

Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr<br />

nach entsprechender Terminabstimmung mit dem Schatzmeister die<br />

Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Zur Jahreshauptversammlung haben sie<br />

einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Prüfung zu erstatten. Zu den Prüfungen<br />

ist Ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.<br />

5


ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe<br />

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.<br />

(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem<br />

Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Beteiligten durch<br />

den Versammlungsleiter mitgeteilt wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.<br />

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen<br />

Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die<br />

Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl<br />

beantragt ist.<br />

(4) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung<br />

bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt<br />

unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines<br />

besonderen Beschlusses der Versammlung.<br />

(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom<br />

Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das<br />

Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge<br />

und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders<br />

hervorzuheben.<br />

§ 23 <strong>Satzung</strong>sänderungen und Auflösung des Vereins<br />

(1) Zur Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der<br />

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit<br />

von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend<br />

sind, erforderlich.<br />

(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5<br />

der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu<br />

wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

Erschienenen beschlussfähig.<br />

(3) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die<br />

Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden<br />

Vorstandsmitglieder.<br />

(4) Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das<br />

verbleibende Vermögen ausschließlich dem in § 2 (1) der <strong>Satzung</strong> genannten<br />

steuerbegünstigten Verein zu überweisen, der die Mittel ausschließlich und<br />

unmittelbar für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser<br />

Verein nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte<br />

Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung<br />

steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung<br />

des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.<br />

§ 24 Vermögen des Vereins<br />

Die Uberschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen<br />

Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern<br />

steht ein Anspruch hieran nicht zu.<br />

6


Förderverein <strong>TSV</strong> <strong>Ottersberg</strong> - Abteilung Fußball - e.V.<br />

FV<br />

.......................................... Unterschriften der Gründungmitglieder:<br />

(Ort) (Datum)<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

..................................................................<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!