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Information der Rechtsabteilung zum Fremdenrecht

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Ferial- o<strong>der</strong> Berufspraktikant/in ....................................................................................... 13<br />

Teil I<br />

Einreise<br />

Das Fremdenpolizeigesetz regelt die Erteilung von Einreisetitel bis maximal 6 Monate sowie die<br />

Pass‐ und Sichtvermerkspflicht. Für die Einreise nach Österreich sind die fremdenrechtlichen<br />

Vorschriften (über Visa und Aufenthaltsbewilligungen) und nach <strong>der</strong> Ankunft in Österreich die<br />

mel<strong>der</strong>echtlichen Vorschriften (Anmeldung am Wohnort) zu beachten.<br />

I a Angehörige von EU/ EWR 3 Staaten<br />

Staatsangehörige <strong>der</strong> EU/EWR‐Staaten genießen Sichtvermerks‐ und Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit und<br />

benötigen zur Einreise und <strong>zum</strong> Aufenthalt in Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument<br />

(Reisepass o<strong>der</strong> Personalausweis).<br />

Bei einem Aufenthalt in Österreich über 3 Monate müssen Sie sich innerhalb <strong>der</strong> ersten 4 Monate<br />

Ihres Aufenthalts in Österreich bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)<br />

anmelden und erhalten eine Anmeldebescheinigung. (Diese Anmeldebestätigung ist nicht zu<br />

verwechseln mit <strong>der</strong> Pflicht sich an einem Wohnsitz an<strong>zum</strong>elden) 4<br />

I b Drittstaatsangehörige<br />

Staatsangehörige aus Nicht‐EU/EWR‐Staaten (so genannte "Drittstaatsangehörige") benötigen zur<br />

Einreise nach und <strong>zum</strong> Aufenthalt in Österreich einen Einreise‐ und Aufenthaltstitel. Die Art des Titels<br />

richtet sich sowohl nach <strong>der</strong> Aufenthaltsdauer als auch nach dem Zweck des Aufenthalts.<br />

Für die Einreise nach Österreich benötigen Drittstaatsangehörige ein Visum. Visa werden für<br />

Aufenthalte bis zu 6 Monaten ausgestellt und als Vignette im Reisepass des Antragsstellers<br />

angebracht.<br />

Es gibt fünf verschiedene Visakategorien 5 :<br />

Visum A: Flugtransitvisum<br />

Visum B: Durchreisevisum<br />

Visum C: Reisevisum: für Aufenthalte bis zu 3 Monaten, gilt im Regelfall für alle<br />

Schengen Staaten<br />

Visum D: Aufenthaltsvisum: ist ein nationales österreichisches Visum für Aufenthalte<br />

für die Dauer von 91 Tage bis sechs Monaten. Dieses Visum berechtigt<br />

3 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,<br />

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden,<br />

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Schweizer Staatsangehörige werden aufgrund eines<br />

Abkommens gleich behandelt.<br />

4 Weitere <strong>Information</strong>en unter http://www.wien.gv.at/zuwan<strong>der</strong>er/aufenthalt/dokumentationen.html<br />

5 Das Visum D+C wird seit Inkrafttreten des EU‐Visakodex am 5.April 2010 nicht mehr ausgestellt. Bereits vor dem 5. April<br />

2010 erteilte Visa D+C gelten bis <strong>zum</strong> Ablauf des Visums weiter.<br />

Ute Koch / <strong>Rechtsabteilung</strong> zuletzt aktualisiert: 04.05.2010 2

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