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Informationen der Unicredit Bank Austria AG zu ...

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Zahlungsdienstegesetz<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.<br />

Fassung November 2009.<br />

Die nachfolgend gemachten Angaben dienen dem Zweck,<br />

den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im<br />

Zusammenhang mit den von <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

<strong>AG</strong> (kurz: <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>) angebotenen und vom Zahlungsdienstegesetz<br />

erfassten Zahlungsdienstleistungen wesentlich<br />

sein können, <strong>zu</strong> informieren. Diese Information <strong>der</strong><br />

UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für<br />

Verbraucher (kurz: Information <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen)<br />

ersetzt aber nicht die erfor<strong>der</strong>lichen vertraglichen<br />

Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen.<br />

I. Über die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>.<br />

1. <strong>Bank</strong>daten.<br />

Firmenname: UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong><br />

Adresse: 1010 Wien, Schottengasse 6–8<br />

Telefon (im Inland): 05 05 05-25<br />

Telefon (aus dem Ausland): +43 5 05 05-0<br />

Fax: 05 05 05-56155<br />

(bzw. aus dem Ausland: +43 5 05 05-56155)<br />

E-Mail: info@unicreditgroup.at<br />

BIC (SWIFT): BKAUATWW<br />

<strong>Bank</strong>leitzahl: 12000<br />

UID-Nummer: ATU51507409<br />

DVR-Nummer: 0030066<br />

Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien<br />

Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien<br />

Firmenbuchnummer: FN 150714p<br />

2. Konzession.<br />

Der <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wurde von <strong>der</strong> österreichischen<br />

Finanzmarktaufsicht FMA, Praterstraße 23, 1020 Wien,<br />

eine Konzession <strong>zu</strong>r Erbringung von <strong>Bank</strong>dienstleistungen<br />

gemäß § 1 Abs. 1 <strong>Bank</strong>wesengesetz erteilt, welche die<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> auch <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für ihre<br />

Kunden berechtigt. Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche<br />

Vorschriften sind insbeson<strong>der</strong>e das <strong>Bank</strong>wesengesetz<br />

(BWG, BGBl Nr. 532/1993 in <strong>der</strong> geltenden Fassung), das<br />

Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I Nr. 66/2009 in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung), das Wertpapieraufsichtsgesetz (W<strong>AG</strong>,<br />

BGBl. Nr. 753/1996 in <strong>der</strong> geltenden Fassung) und das<br />

Sparkassengesetz (SpG, BGBl Nr. 64/1979 in <strong>der</strong> geltenden<br />

Fassung). Diese Vorschriften können im Internet unter<br />

http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden.<br />

3. Berufsverband/Kammer.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> Wirtschaftskammer<br />

Österreich, Bundessparte <strong>Bank</strong> und Versicherung,<br />

Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, www.wko.at.<br />

II. Girokontovertrag und Kosten.<br />

1. Allgemeine <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong><br />

Girokontovertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen,<br />

Be<strong>zu</strong>gskartenbedingungen, Bedingungen<br />

für ElectronicB@nking, Bedingungen für die<br />

ErfolgsCard/PlusCard.<br />

Zusammen mit dieser Information <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen<br />

erhält <strong>der</strong> Kunde vor <strong>der</strong> Eröffnung eines Girokontos<br />

den Girokontovertrag sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

die Be<strong>zu</strong>gskartenbedingungen und<br />

die Bedingungen für ElectronicB@nking (nachstehend<br />

<strong>zu</strong>sammengefasst als die „Geschäftsbedingungen“), die<br />

er bei Interesse an Zahlungsdienstleistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> mit dieser <strong>zu</strong> vereinbaren hat. Die jeweiligen<br />

Geschäftsbedingungen sind – sofern zwischen<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> und Kunden vereinbart – Teil des Girokontovertrags<br />

und bilden <strong>zu</strong>sammen mit den im Girokontovertrag<br />

und den Vereinbarungen, die <strong>zu</strong> einzelnen Zahlungsdienstleistungsprodukten<br />

geschlossen werden, enthaltenen Regelungen<br />

die Grundlage für die von <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>zu</strong><br />

erbringenden Zahlungsdienstleistungen.<br />

Der Kunde kann je<strong>der</strong>zeit während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit des<br />

Girokontovertrags die kostenlose Vorlage dieser „Information<br />

<strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen“ und <strong>der</strong> Geschäftsbedingungen<br />

in Papierform o<strong>der</strong> auf einem an<strong>der</strong>en dauerhaften<br />

Datenträger verlangen.<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen des Girokontovertrags und <strong>der</strong><br />

Geschäftsbedingungen.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wird dem Kunden Än<strong>der</strong>ungen des Girokontovertrags,<br />

<strong>der</strong> Geschäftsbedingungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>zu</strong><br />

einzelnen Zahlungsdienstleistungsprodukten getroffenen<br />

Vereinbarungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten<br />

Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die<br />

Möglichkeit, <strong>der</strong> mitgeteilten Än<strong>der</strong>ung innerhalb <strong>der</strong> genannten<br />

Frist von 2 Monaten <strong>zu</strong> wi<strong>der</strong>sprechen. Darauf<br />

und auf das Recht des Kunden, den Vertrag vor dem Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen kostenlos fristlos <strong>zu</strong> kündigen,<br />

wird die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> den Kunden anlässlich <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilung<br />

hinweisen. Die Än<strong>der</strong>ung von Entgelten<br />

nach einer vereinbarten Anpassungsklausel (z. B. dem<br />

Verbraucherpreisindex 2000) unterliegt nicht dieser Vorgehensweise,<br />

sodass in diesem Fall eine solche Kündigungsmöglichkeit<br />

nicht besteht.<br />

3. Laufzeit und Kündigung.<br />

Der Girokontovertrag und die <strong>zu</strong> einzelnen Zahlungsdienstleistungsprodukten<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Vereinbarungen werden<br />

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde kann den<br />

Girokontovertrag und die Vereinbarungen <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungsprodukten<br />

je<strong>der</strong>zeit unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen.<br />

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist eine Kündigung<br />

vor Inkrafttreten von Än<strong>der</strong>ungen (davon ausgenommen<br />

sind Än<strong>der</strong>ungen von Entgelten, Zinssätzen o<strong>der</strong> Wechselkursen<br />

anhand vereinbarter Indikatoren wie z. B. anhand<br />

des Verbraucherpreisindex) möglich.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 1


Zahlungsdienstegesetz<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> muss bei einer ordentlichen Kündigung<br />

eine Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten.<br />

4. Preise und Konditionen.<br />

Aus dem Aushang für Preise und Konditionen <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> (kurz: Aushang für Preise und Konditionen)<br />

sind die für Kontoführung und für einzelne Zahlungsdienstleistungen<br />

von <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> in Rechnung gestellten<br />

Preise und Entgelte ersichtlich. Aus diesem Aushang für<br />

Preise und Konditionen erhält <strong>der</strong> Kunde vor <strong>der</strong> Kontoeröffnung<br />

<strong>zu</strong>sammen mit dieser Information <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen<br />

jene Teile des Aushanges für Preise und<br />

Konditionen ausgehändigt, welche für die vom Kunden<br />

gewünschten Produkte die maßgeblichen Preise und Konditionen<br />

beinhalten. Diese Teile des Aushanges für Preise<br />

und Konditionen werden Teil des Girokontovertrags.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> kann die Preise und Entgelte für Dauerleistungen<br />

entsprechend <strong>der</strong> Entwicklung des Verbraucherpreisindex<br />

anpassen. Darüber hinausgehende Entgeltsän<strong>der</strong>ungen<br />

bei Dauerleistungen sind nur mit Zustimmung<br />

des Kunden möglich. Die Zustimmung des Kunden<br />

kann auch im Rahmen <strong>der</strong> unter II.2. beschriebenen Vorgangsweise<br />

erteilt werden.<br />

Neben den im Aushang für Preise und Konditionen ausgewiesenen<br />

Preisen und Entgelten <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> fallen<br />

unter Umständen noch Barauslagen an, welche die<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> in Ausführung <strong>der</strong> Kundenaufträge an Dritte<br />

<strong>zu</strong> bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom<br />

Kunden <strong>zu</strong> tragen.<br />

5. Zinsen.<br />

Die für Guthaben und Debetsalden des Girokontos vereinbarten<br />

Zinssätze sind dem Aushang für Preise und Konditionen<br />

<strong>zu</strong> entnehmen.<br />

Soweit mit dem Kunden eine Zinsanpassungsklausel vereinbart<br />

worden ist, erfolgt die Zinsanpassung anhand dieser<br />

vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Ist entwe<strong>der</strong><br />

keine Zinsanpassungsklausel vereinbart o<strong>der</strong> soll ein Zinssatz<br />

in einem durch eine Zinsanpassungsklausel überschreitenden<br />

Ausmaß abgeän<strong>der</strong>t werden, ist eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Zinssätze auch mit Zustimmung des Kunden möglich.<br />

Diese Zustimmung kann auch entsprechend <strong>der</strong> unter<br />

II.2. beschriebenen Vorgangsweise erteilt werden.<br />

6. Fremdwährungstransaktionen.<br />

Ist es im Rahmen einer von <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>zu</strong> erbringenden<br />

Zahlungsdienstleistung erfor<strong>der</strong>lich, Beträge in frem<strong>der</strong><br />

Währung <strong>zu</strong> kaufen o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> verkaufen (Devisengeschäft),<br />

erfolgt <strong>der</strong> Kauf und/o<strong>der</strong> Verkauf durch die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

anhand des <strong>zu</strong>m Zeitpunkt <strong>der</strong> Auftragsdurchführung aktuellen<br />

marktkonformen Devisenkurses, den die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Die gültigen<br />

Devisenkurse vom Durchführungstag werden in den Filialen<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> veröffentlicht und stehen auf <strong>der</strong><br />

Homepage <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>zu</strong>m Abruf bereit. Die mit<br />

diesem Vorgang anfallenden weiteren Entgelte <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> sind ebenfalls dem Aushang für Preise und<br />

Konditionen <strong>zu</strong> entnehmen.<br />

III. Kommunikation mit <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>.<br />

1. Sprache.<br />

Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren<br />

Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen<br />

bedient sich die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>der</strong> deutschen Sprache.<br />

2. Kommunikationsmöglichkeiten.<br />

Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen<br />

Gespräch während <strong>der</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Filialen bzw.<br />

nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öffnungszeiten<br />

die vorstehend im Punkt I.1. <strong>Bank</strong>daten genannten<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Kontaktaufnahme mit <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> offen.<br />

3. Rechtsverbindliche Erklärungen und<br />

Mitteilungen.<br />

Rechtlich relevante Korrespondenz zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> und ihren Kunden wird – soweit keine an<strong>der</strong>e<br />

Vereinbarung getroffen wurde – schriftlich (insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch über die Kontoauszüge) abgewickelt. Für die Autorisierung<br />

von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und<br />

<strong>Informationen</strong> im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen<br />

wird die für das jeweilige Zahlungsdienstleistungsprodukt<br />

vereinbarte Form <strong>der</strong> Kommunikation verwendet. Dafür<br />

kommen neben <strong>der</strong> schriftlichen Kommunikation im Falle<br />

einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden –<br />

sofern <strong>der</strong> Kunde über die dafür erfor<strong>der</strong>liche technische<br />

Ausstattung wie Computer und Fernmeldeanschluss verfügt<br />

– insbeson<strong>der</strong>e in Betracht:<br />

� ElectronicB@nking bzw. OnlineB@nking unter Verwendung<br />

<strong>der</strong> dafür vorgesehenen personalisierten<br />

Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN = persönliche Identifikationsnummer<br />

und TAN = Transaktionsnummer).<br />

� Telefon unter Verwendung <strong>der</strong> für diesen Zweck vereinbarten<br />

Geheimzahl (PIN).<br />

� Telefax unter Angabe des für diesen Zweck vereinbarten<br />

Losungsworts.<br />

IV. Dienstleistungen <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> im<br />

Zahlungsverkehr.<br />

1. Zahlungsverkehrskonten.<br />

Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

die Führung von Zahlungsverkehrskonten („Girokonten“<br />

bzw. „Zahlungskonten“) an. Es handelt sich dabei um Konten,<br />

die <strong>der</strong> Abwicklung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen<br />

und nicht <strong>der</strong> Veranlagung dienen.<br />

2. Zahlungsverkehrsdienstleistungen.<br />

a. Bareinzahlungen <strong>zu</strong> Zahlungsverkehrskonten.<br />

Bareinzahlungen können in den Filialen <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

unter Vorlage <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte bzw. aufgrund von Bekanntgabe<br />

<strong>der</strong> Kundenidentifikatoren (siehe unten Punkt<br />

IV.3.) erfolgen. Der Einzahler hat sich dabei ab einem Einzahlungsbetrag<br />

von EUR 15.000,– sowie in jenen Fällen, in<br />

welchen dies aufgrund <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>zu</strong> beachtenden<br />

Sorgfaltspflichten erfor<strong>der</strong>lich ist, anhand eines<br />

amtlichen Lichtbildausweises <strong>zu</strong> legitimieren.<br />

b. Barauszahlungen <strong>zu</strong> Zahlungsverkehrskonten.<br />

Die Behebung eines verfügbaren Betrages von einem<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> Girokonto erfolgt an <strong>der</strong> Kassa einer Filiale<br />

während <strong>der</strong> Schalteröffnungszeiten o<strong>der</strong> unter Verwendung<br />

einer Be<strong>zu</strong>gskarte am Geldausgabeautomaten o<strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong>omaten. Der Auftraggeber muss den Auftrag bei Barauszahlungen<br />

an <strong>der</strong> Kassa durch Unterschriftsleistung auf<br />

einem Beleg entsprechend <strong>der</strong> Zeichnungsberechtigung<br />

bzw. bei Barauszahlungen am Geldausgabeautomaten<br />

durch Eingabe einer PIN (= persönliche Identifikationsnummer)<br />

autorisieren und für Kontodeckung sorgen.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 2


Zahlungsdienstegesetz<br />

c. Überweisungen, Sammelüberweisungen,<br />

Daueraufträge und Abschöpfungsaufträge.<br />

Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines<br />

bestimmten Betrages von einem Konto auf ein an<strong>der</strong>es<br />

Konto beim gleichen o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Kreditinstitut.<br />

Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber<br />

muss den Auftrag durch Unterschriftsleistung entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zeichnungsberechtigung bzw. Eingabe von<br />

Identifikationsmerkmalen wie <strong>zu</strong>m Beispiel TAN (= Transaktionsnummer)<br />

autorisieren und für Kontodeckung sorgen.<br />

Bei einem Sammelüberweisungsauftrag werden vom Zahlungspflichtigen<br />

mehrere Überweisungsaufträge <strong>zu</strong> einem<br />

Gesamtauftrag <strong>zu</strong>sammengefasst und gemeinsam durch<br />

Unterschriftsleistung o<strong>der</strong> Eingabe von Identifikationsmerkmalen<br />

wie <strong>zu</strong>m Beispiel TAN (= Transaktionsnummer)<br />

autorisiert.<br />

Ein Überweisungsauftrag über Zahlungen in gleicher Betragshöhe<br />

auf dasselbe Empfängerkonto in regelmäßigen<br />

Zeitabständen heißt Dauerauftrag. Ein Dauerauftrag kann<br />

bis auf Wi<strong>der</strong>ruf gültig sein o<strong>der</strong> vom Kunden zeitlich befristet<br />

werden.<br />

Ein Abschöpfungsauftrag ist <strong>der</strong> Auftrag, <strong>zu</strong> regelmäßigen<br />

Zeitpunkten den einen vom Auftraggeber <strong>zu</strong> bestimmenden<br />

Habensaldo übersteigenden Betrag auf ein bestimmtes<br />

Empfängerkonto <strong>zu</strong> überweisen. Der Abschöpfungsauftrag<br />

kann bis auf Wi<strong>der</strong>ruf gültig sein o<strong>der</strong> vom Kunden zeitlich<br />

befristet werden.<br />

d. Lastschriften.<br />

Im Lastschriftverfahren ermächtigt <strong>der</strong> Zahlungspflichtige<br />

die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> Abbuchungsaufträge eines bestimmten<br />

Zahlungsempfängers von seinem bei <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

geführten Konto <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen. Bei Lastschriftabbuchungen<br />

hat <strong>der</strong> Zahlungspflichtige dann keine Möglichkeit eine<br />

Rückbuchung <strong>zu</strong> verlangen, wenn er die Information über<br />

die bevorstehende Abbuchung mindestens 4 Wochen vor<br />

dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsempfänger in einer mit<br />

ihm vereinbarten Form erhalten hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde den<br />

genauen Betrag <strong>der</strong> Lastschrift autorisiert hat und <strong>der</strong> abgebuchte<br />

Betrag dem autorisierten Betrag entspricht.<br />

e. Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungen.<br />

Im Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungsverfahren erteilt <strong>der</strong> Zahlungspflichtige<br />

direkt dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung,<br />

regelmäßig anfallende Geldfor<strong>der</strong>ungen in unterschiedlicher<br />

Betragshöhe vom Konto des Zahlungspflichtigen<br />

ein<strong>zu</strong>ziehen. Die <strong>Bank</strong> des Zahlungspflichtigen erhält<br />

keinen Auftrag vom Zahlungspflichtigen, son<strong>der</strong>n führt den<br />

Ein<strong>zu</strong>g durch, sobald vom Zahlungsempfänger über dessen<br />

<strong>Bank</strong> eine entsprechende Auffor<strong>der</strong>ung gestellt wird.<br />

Zahlungspflichtige, von <strong>der</strong>en Girokonto auf diesem Wege<br />

ein Betrag eingezogen wurde, können innerhalb einer Frist<br />

von 8 Wochen ab <strong>der</strong> Buchung den abgebuchten Betrag<br />

ohne Angabe von Gründen <strong>zu</strong>rückbuchen lassen.<br />

3. Erteilung von Zahlungsaufträgen.<br />

Zur Erteilung <strong>der</strong> unter IV.2. aufgezählten Zahlungsaufträge<br />

müssen <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>der</strong> Zahlungsdienstleister des<br />

Empfängers (<strong>Bank</strong>leitzahl bzw. <strong>Bank</strong> Identifier Code = BIC)<br />

und die Kontonummer bzw. die International <strong>Bank</strong> Account<br />

Number (IBAN) des Empfängers mitgeteilt werden. Diese<br />

Angaben stellen den „Kundenidentifikator“ dar. Die Durchführung<br />

eines Überweisungsauftrags erfolgt ausschließlich<br />

auf Grundlage des Kundenidentifikators.<br />

Die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist schriftlich unter<br />

Verwendung spezieller Überweisungsformulare möglich,<br />

wobei diesfalls die Auftragserteilung durch eigenhändige<br />

Unterfertigung durch den Kunden erfolgt. Darüber hinaus<br />

ist eine Erteilung von Zahlungsaufträgen im Electronic-<br />

B@nking/OnlineB@nking auch elektronisch durch Eingabe<br />

<strong>der</strong> persönlichen Identifikationsmerkmale, wie <strong>zu</strong>m Beispiel<br />

Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnummer)<br />

und TAN/digitale Signatur möglich. Eine Erteilung von<br />

Zahlungsaufträgen mittels Telekommunikation (insbeson<strong>der</strong>e<br />

telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax<br />

o<strong>der</strong> Datenfernübertragung) ist nur dann möglich, wenn<br />

dies <strong>der</strong> Kunde mit <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> vereinbart hat.<br />

V. Beson<strong>der</strong>e Zahlungsinstrumente.<br />

1. Be<strong>zu</strong>gskarten (<strong>Bank</strong>- und Maestro-Karten).<br />

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.<br />

Diese Be<strong>zu</strong>gskarte berechtigt den Kunden:<br />

� An Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit<br />

einem auf <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte angeführten Symbol gekennzeichnet<br />

sind, mit <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte und dem persönlichen<br />

Code Bargeld bis <strong>zu</strong> dem vereinbarten Limit<br />

<strong>zu</strong> beziehen.<br />

� An Kassen, die mit dem auf <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte angeführten<br />

Symbol gekennzeichnet sind („point of sale“-<br />

Kassen; im Folgenden: POS-Kassen), mit <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte<br />

und dem persönlichen Code Lieferungen und<br />

Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

im In- und Ausland bis <strong>zu</strong> dem vereinbarten<br />

Limit bargeldlos <strong>zu</strong> bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten<br />

können die Funktion von POS-Kassen haben.<br />

Im Ausland kann anstelle <strong>der</strong> Eingabe des persönlichen<br />

Codes die Unterschriftsleistung erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

� Die elektronische Geldbörse <strong>zu</strong> laden und Lieferungen<br />

und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

im Inland an Kassen und Automaten, die<br />

mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im<br />

Internet ohne Eingabe eines Codes, ohne Unterschrift<br />

o<strong>der</strong> sonstige Identifikation bis <strong>zu</strong>m geladenen Betrag<br />

bargeldlos <strong>zu</strong> bezahlen.<br />

� Am Kontoaus<strong>zu</strong>gsdrucker Kontoauszüge <strong>zu</strong> den<br />

Konten des Kunden aus<strong>zu</strong>drucken.<br />

Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose<br />

Zahlungen unter Verwendung <strong>der</strong> PIN (= persönliche Identifikationsnummer)<br />

werden für die jeweilige Karte festgelegt<br />

und mit dem Kunden vereinbart.<br />

Zahlungen mittels Be<strong>zu</strong>gskarten werden dem Konto<br />

einzeln angelastet.<br />

b. Sorgfaltspflichten des Kunden.<br />

Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet,<br />

die Be<strong>zu</strong>gskarte sorgfältig <strong>zu</strong> verwahren. Nicht sorgfältig<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e die Aufbewahrung <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte in<br />

einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte<br />

an dritte Personen ist nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />

Der persönliche Code ist geheim <strong>zu</strong> halten. Er darf nicht,<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht auf <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte, notiert werden.<br />

Der persönliche Code darf niemandem, insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, an<strong>der</strong>en Kontoinhabern<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Karteninhabern bekannt gegeben werden.<br />

Die Zusendung, mit welcher <strong>der</strong> persönliche Code<br />

dem Karteninhaber übermittelt wird, ist unverzüglich nach<br />

Erhalt <strong>zu</strong> öffnen und die Zusendung über den persönlichen<br />

Code unmittelbar nach Kenntnisnahme <strong>zu</strong> vernichten.<br />

Bei <strong>der</strong> Verwendung des persönlichen Codes ist darauf <strong>zu</strong><br />

achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 3


Zahlungsdienstegesetz<br />

2. <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> MasterCard.<br />

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> MasterCard ist eine weltweit gültige, von<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> ausgegebene Kreditkarte – für volljährige<br />

Privatkunden, die Inhaber bzw. Einzelzeichnungsberechtigte<br />

von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind.<br />

Die Karte dient:<br />

� Zur bargeldlosen Zahlung von Waren und Dienstleistungen<br />

bei den Vertragsunternehmen von MasterCard.<br />

� Zum Bargeldbe<strong>zu</strong>g an Geldausgabeautomaten, die mit<br />

dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind.<br />

� Zum Bargeldbe<strong>zu</strong>g bei hier<strong>zu</strong> ermächtigten Bargeldauszahlungsstellen.<br />

� Zur Teilnahme am MasterCard-Secure Code-(MCSC-)<br />

Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Internet.<br />

Zahlungsvorgänge mit <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> MasterCard werden<br />

in einer monatlichen Sammelrechnung abgerechnet,<br />

wodurch <strong>der</strong> Kunde ein verlängertes Zahlungsziel erhält.<br />

Der Abrechnungsbetrag wird dann dem Konto, <strong>zu</strong> dem die<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> MasterCard ausgegeben wurde, angelastet.<br />

b. Sorgfaltspflichten des Kunden.<br />

Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen bei <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> MasterCard jenen bei <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte (siehe<br />

Punkt V.1.b.).<br />

3. ElectronicB@nking/OnlineB@nking.<br />

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.<br />

ElectronicB@nking-Produkte (z. B. OnlineB@nking,<br />

BusinessNet und BusinessLine) sind <strong>zu</strong>sätzliche, spezielle<br />

<strong>Bank</strong>dienstleistungen <strong>zu</strong> bestehenden Konten o<strong>der</strong> Wertpapierdepots<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>, die es dem Kunden als<br />

Konto-/Depotinhaber o<strong>der</strong> Zeichnungsberechtigtem ermöglichen,<br />

über eine Datenübertragungsleitung via Internet<br />

eine Kommunikation mit eigenen o<strong>der</strong> fremden <strong>Bank</strong>rechenzentren<br />

auf<strong>zu</strong>bauen und nach elektronischer Autorisierung<br />

folgende Dienstleistungen in Anspruch <strong>zu</strong><br />

nehmen:<br />

� Beauftragung <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung von<br />

Dispositionen über Konten bzw. Depots des Kunden.<br />

� Abfrage von <strong>Informationen</strong> über Konten bzw. Depots<br />

des Kunden.<br />

� Bekanntgabe von Willenserklärungen gegenüber <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> auf elektronischem Weg.<br />

� Anfor<strong>der</strong>ung von <strong>Informationen</strong> über Konten und Wertpapierdepots<br />

<strong>zu</strong>r Übermittlung per SMS o<strong>der</strong> per<br />

E-Mail.<br />

Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnummer)<br />

und TAN (= Transaktionsnummer) bilden bei<br />

ElectronicB@nking-Produkten die persönlichen Identifikationsmerkmale<br />

eines Kunden. Anstelle von TAN können<br />

beim ElectronicB@nking auch digitale Signaturen verwendet<br />

werden.<br />

Nähere Details sind den jeweils gültigen beson<strong>der</strong>en<br />

Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines<br />

ElectronicB@nking-Produktes mit dem Kunden vereinbart<br />

werden, <strong>zu</strong> entnehmen.<br />

b. Sorgfaltspflichten des Kunden.<br />

Die persönlichen Identifikationsmerkmale müssen geheim<br />

gehalten werden. Der Kunde hat sicher<strong>zu</strong>stellen, dass<br />

Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben.<br />

Die PIN (= persönliche Identifikationsnummer) ist vom<br />

Kunden regelmäßig (empfohlen wird spätestens alle<br />

2 Monate) selbstständig <strong>zu</strong> än<strong>der</strong>n.<br />

Vor und während <strong>der</strong> Anmeldung <strong>zu</strong>m OnlineB@nking<br />

bzw. BusinessNet <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> hat <strong>der</strong> Kunde darauf<br />

<strong>zu</strong> achten, dass die URL auf <strong>der</strong> jeweiligen Anmeldeseite<br />

https://online.bankaustria.at bzw.<br />

https://businessnet.bankaustria.at lautet.<br />

Alle im Rahmen des ElectronicB@nking eingegebenen<br />

Daten sind vor Freigabe bzw. Übermittlung an die<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> auf Vollständigkeit und Richtigkeit <strong>zu</strong> überprüfen.<br />

Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung<br />

und die Sicherheitshinweise sind ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Wenn <strong>der</strong> Kunde den Verdacht hat, dass ein unbefugter<br />

Dritter Kenntnis von seinen Identifikationsmerkmalen haben<br />

könnte, o<strong>der</strong> er seine Identifikationsmerkmale verloren<br />

hat, hat er dies unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>zu</strong> melden<br />

und eine Sperre seiner Verfügernummer <strong>zu</strong> veranlassen.<br />

Der Kunde soll sich insbeson<strong>der</strong>e auch im eigenen Interesse<br />

regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise <strong>zu</strong>m<br />

ElectronicB@nking/OnlineB@nking, welche die <strong>Bank</strong> auf<br />

ihren Webseiten o<strong>der</strong> direkt im ElectronicB@nking/<br />

OnlineB@nking anbietet, informieren und seinerseits technische<br />

Vorkehrungen <strong>zu</strong>m Schutz <strong>der</strong> von ihm eingesetzten<br />

Systeme und des verwendeten PCs treffen.<br />

4. TelefonB@nking.<br />

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.<br />

TelefonB@nking ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>, mit dem ein Kunde als Kontoinhaber<br />

o<strong>der</strong> Zeichnungsberechtigter die Möglichkeit hat, über<br />

Telefon Dispositionen vor<strong>zu</strong>nehmen, Abfragen <strong>zu</strong> tätigen<br />

und die <strong>Bank</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung von Aufträgen <strong>zu</strong> beauftragen.<br />

Verfügernummer, Geheimzahl (= PIN/persönliche Identifikationsnummer)<br />

und Losungswort bilden beim<br />

TelefonB@nking die persönlichen Identifikationsmerkmale<br />

eines Kunden.<br />

Nähere Details sind den jeweils gültigen beson<strong>der</strong>en<br />

Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines<br />

TelefonB@nking-Produktes mit dem Kunden vereinbart<br />

werden, <strong>zu</strong> entnehmen.<br />

b. Sorgfaltspflichten des Kunden.<br />

Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim<br />

TelefonB@nking jenen des ElectronicB@nking (siehe<br />

Punkt V.3.b.).<br />

5. ErfolgsCard-Konto/PlusCard-Konto.<br />

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.<br />

Ein ErfolgsCard-Konto bzw. PlusCard-Konto dient <strong>der</strong> Veranlagung<br />

von Gel<strong>der</strong>n und ist nicht für die Abwicklung<br />

des Zahlungsverkehrs vorgesehen. Der Kunde erhält da<strong>zu</strong><br />

eine ErfolgsCard bzw. PlusCard, mit <strong>der</strong> er von diesem<br />

Konto bei Kontoaus<strong>zu</strong>gsdruckern Kontostandsabfragen<br />

vornehmen und bei allen Geldausgabeautomaten <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> unter Verwendung einer dem Kunden <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung gestellten PIN (= persönliche Identifikationsnummer)<br />

im Rahmen des vorhandenen Kontoguthabens<br />

Bargeld beziehen kann.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 4


Zahlungsdienstegesetz<br />

Der Kunde erhält bei Abschluss des Kontovertrags <strong>zu</strong>r<br />

ErfolgsCard das Preisblatt „Aushang für Preise und Konditionen/ErfolgsCard“<br />

ausgehändigt, dem die Zinssätze und<br />

Volumensstaffeln <strong>zu</strong> entnehmen sind. Guthaben auf diesem<br />

Konto werden volumsabhängig nach einer Zinsstaffel<br />

verzinst – d. h. ab dem Erreichen eines bestimmten Guthabensbetrages<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Zinssatz für das gesamte<br />

Guthaben, sinkt das Guthaben unter diesen Betrag, reduziert<br />

sich <strong>der</strong> Zinssatz entsprechend. Der aus <strong>der</strong> Zinsstaffel<br />

ersichtliche Zinssatz ist variabel, d. h. er wird aufgrund<br />

einer mit dem Kunden vereinbarten Zinsanpassungsklausel<br />

angepasst (vgl. Punkt II.5.). In den ersten beiden Monaten<br />

nach Abschluss des Vertrags wird keine Zinsanpassung<br />

erfolgen. Ungeachtet solcher Zinsanpassungen wird die<br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> die Einlagen auf einem ErfolgsCard- o<strong>der</strong><br />

PlusCard-Konto mit <strong>zu</strong>mindest 0,125 % p. a. verzinsen.<br />

Da das Konto <strong>der</strong> Veranlagung von Gel<strong>der</strong>n dient, ist die<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs nur in eingeschränktem<br />

Maße möglich. Barauszahlungen an <strong>der</strong> Kassa sowie<br />

Überweisungen <strong>zu</strong>lasten des ErfolgsCard-Kontos/<br />

PlusCard-Kontos sind nicht vorgesehen und somit nur<br />

gegen geson<strong>der</strong>tes Entgelt möglich, welches dem „Aushang<br />

Preise und Konditionen/ErfolgsCard bzw. PlusCard“<br />

<strong>zu</strong> entnehmen ist. Überweisungen <strong>zu</strong> Gunsten eines an<strong>der</strong>en<br />

Privatkontos des Kunden bei <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> („Eigenüberträge“)<br />

können aber <strong>zu</strong>lasten des ErfolgsCard-Kontos/<br />

PlusCard-Kontos spesenfrei vorgenommen werden. Die<br />

Erteilung von Daueraufträgen und Einziehungsaufträgen<br />

<strong>zu</strong>lasten dieses Kontos ist nicht möglich.<br />

b. Sorgfaltspflichten des Kunden.<br />

Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim<br />

ErfolgsCard-Konto/PlusCard-Konto jenen bei <strong>der</strong> Be<strong>zu</strong>gskarte<br />

(siehe Punkt V.1.b.).<br />

6. Sperre von Zahlungsinstrumenten.<br />

a. Sperre durch die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> kann ein Zahlungsinstrument sperren<br />

o<strong>der</strong> die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn:<br />

� Objektive Gründe im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheit<br />

des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen.<br />

� Der Verdacht einer nicht autorisierten o<strong>der</strong> betrügerischen<br />

Verwendung des Zahlungsinstruments besteht.<br />

� Im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie<br />

ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass <strong>der</strong><br />

Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wird den Kunden möglichst vor, spätestens<br />

jedoch unverzüglich nach <strong>der</strong> Sperre bzw. <strong>der</strong> Limitreduktion<br />

davon unterrichten. Diese Unterrichtung kann jedoch<br />

unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen<br />

o<strong>der</strong> österreichischen o<strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen<br />

Regelungen <strong>zu</strong>wi<strong>der</strong>laufen o<strong>der</strong> eine gerichtliche o<strong>der</strong><br />

behördliche Anordnung verletzen würde.<br />

Bei Zahlungsinstrumenten, bei welchen die Verwendung<br />

von PIN (= persönliche Identifikationsnummer) und/o<strong>der</strong><br />

TAN (= Transaktionsnummer) vorgesehen ist, kann – entsprechend<br />

<strong>der</strong> jeweils mit dem Kunden <strong>zu</strong> treffenden Vereinbarung<br />

– die mehrmalige aufeinan<strong>der</strong> folgende Eingabe<br />

einer falschen PIN und/o<strong>der</strong> TAN <strong>zu</strong>r automatischen Sperre<br />

des betreffenden Zahlungsinstruments führen.<br />

b. Sperre durch den Kunden.<br />

Der Kunde hat den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche<br />

Verwendung o<strong>der</strong> die sonstige nicht autorisierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />

eines Zahlungsinstruments <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> unverzüglich<br />

an<strong>zu</strong>zeigen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Diese<br />

Anzeige kann persönlich, schriftlich o<strong>der</strong> telefonisch über<br />

die Hotline <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>, Tel. 05 05 05-25 (bzw. aus<br />

dem Ausland: +43 5 05 05-25), erfolgen.<br />

VI. Autorisierung und Durchführung von<br />

Zahlungsaufträgen.<br />

1. Autorisierung, Wi<strong>der</strong>ruf und Ablehnung von<br />

Zahlungsaufträgen.<br />

Ein Zahlungsauftrag gilt für die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> nur dann als<br />

autorisiert, wenn <strong>der</strong> Kunde dem jeweiligen Zahlungsvorgang<br />

in <strong>der</strong> mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form<br />

und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten<br />

Zahlungsinstruments <strong>zu</strong>gestimmt hat.<br />

Gerichtliche o<strong>der</strong> behördliche Aufträge können diese Zustimmung<br />

ersetzen.<br />

Die Zustimmung kann vom Kunden wi<strong>der</strong>rufen werden, bis:<br />

� Der Zahlungsauftrag des Kunden bei <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong><br />

eingelangt ist.<br />

� Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums<br />

in <strong>der</strong> Zukunft, bis <strong>zu</strong>m Ende des Geschäftstages, <strong>der</strong><br />

vor dem vereinbarten Ausführungstag liegt.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> kann die Ausführung eines autorisierten<br />

Zahlungsauftrags nur ablehnen, wenn:<br />

� Dieser nicht alle im Girokontovertrag und in den Geschäftsbedingungen<br />

festgelegten Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt<br />

(insbeson<strong>der</strong>e wenn es an <strong>der</strong> notwendigen Deckung<br />

durch ein Kontoguthaben bzw. eines vereinbarten<br />

Kreditrahmens fehlt o<strong>der</strong> wenn erfor<strong>der</strong>liche Angaben,<br />

wie z. B. die Kundenidentifikatoren, fehlen).<br />

� Die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche o<strong>der</strong><br />

innerstaatliche Regelungen o<strong>der</strong> gegen eine richterliche<br />

o<strong>der</strong> behördliche Anordnung verstoßen würde.<br />

� Ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung<br />

eine strafbare Handlung darstellen würde.<br />

2. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen.<br />

Der Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem ein Zahlungsauftrag, <strong>der</strong> alle mit<br />

dem Kunden vereinbarten Vorausset<strong>zu</strong>ngen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

die vollständige Angabe <strong>der</strong> Kundenidentifikatoren und das<br />

Vorhandensein ausreichen<strong>der</strong> Deckung am Girokonto)<br />

erfüllt, bei <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> eingeht, heißt Eingangszeitpunkt.<br />

Der Eingangszeitpunkt legt den Beginn <strong>der</strong> Ausführungsfrist<br />

fest.<br />

Als Eingangzeitpunkt gilt <strong>der</strong> nächste Geschäftstag, wenn:<br />

� Ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag<br />

eingeht.<br />

� Ein in Papierform erteilter Auftrag nach Ende <strong>der</strong><br />

Schalteröffnungszeit eingeht.<br />

� Ein mittels physischer Medien (CD, DVD, Band,<br />

Diskette) erteilter Auftrag nach Ende <strong>der</strong> Schalteröffnungszeit<br />

eingeht.<br />

� Ein elektronisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr<br />

eingeht.<br />

� Ein telefonisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr<br />

eingeht.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 5


Zahlungsdienstegesetz<br />

Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in<br />

<strong>der</strong> Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt.<br />

Ist vor <strong>der</strong> Ausführung eines Auftrags <strong>der</strong> An- o<strong>der</strong> Verkauf<br />

einer fremden Währung erfor<strong>der</strong>lich (Devisengeschäft), so<br />

gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als <strong>der</strong> für die<br />

Zwecke <strong>der</strong> Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebliche<br />

Eingangszeitpunkt.<br />

Für die Belange <strong>der</strong> Ausführungsfrist sind die Geschäftstage<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> Montag bis Freitag, ausgenommen<br />

österreichische gesetzliche Feiertage, <strong>der</strong> 24. Dezember<br />

und <strong>der</strong> Karfreitag.<br />

3. Durchführung von Zahlungsaufträgen.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> stellt ab 1. 1. 2012 sicher, dass <strong>der</strong> Betrag,<br />

<strong>der</strong> Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens<br />

einen Geschäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags<br />

beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt;<br />

bis <strong>zu</strong>m 1. 1. 2012 gilt hierfür eine Frist von 3 Geschäftstagen.<br />

Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge werden die<br />

eben angeführten Fristen jeweils um einen weiteren<br />

Geschäftstag verlängert.<br />

Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

(EWR), die nicht auf Euro, son<strong>der</strong>n auf eine<br />

an<strong>der</strong>e Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, beträgt<br />

die Ausführungsfrist immer 4 Geschäftstage.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wird ihr erteilte Aufträge so rechtzeitig<br />

ausführen, dass die vorstehend angeführten Ausführungsfristen<br />

eingehalten werden.<br />

Bei Zahlungsaufträgen <strong>zu</strong> Gunsten von Empfängerkonten,<br />

die bei Instituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

geführt werden, o<strong>der</strong> bei Zahlungsaufträgen in<br />

an<strong>der</strong>en Währungen als Euro o<strong>der</strong> einer Währung eines<br />

EWR-Vertragsstaates ist die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> verpflichtet, für<br />

die raschestmögliche Bearbeitung des Zahlungsauftrags<br />

Sorge <strong>zu</strong> tragen.<br />

Für die Einhaltung <strong>der</strong> Durchführungszeiten müssen alle<br />

vereinbarten Vorausset<strong>zu</strong>ngen (insbeson<strong>der</strong>e vollständige<br />

Angabe aller Kundenidentifikatoren sowie ausreichende<br />

Deckung auf dem Konto) vorliegen.<br />

4. Haftung <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> für nicht erfolgte<br />

o<strong>der</strong> fehlerhafte Ausführung.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> haftet ihren Kunden bei Zahlungsaufträgen<br />

in Euro o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Währung eines EWR-Vertragsstaates<br />

<strong>zu</strong> Gunsten eines im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)<br />

geführten Empfängerkontos für die ordnungsgemäße und<br />

fristgerechte Ausführung des Zahlungsvorganges bis <strong>zu</strong>m<br />

Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des<br />

Empfängers.<br />

Bei Zahlungsaufträgen <strong>zu</strong> Gunsten von Empfängerkonten,<br />

die bei Instituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

geführt werden, o<strong>der</strong> bei Zahlungsaufträgen, die<br />

nicht in Euro o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Währung eines EWR-Vertragsstaates<br />

durchgeführt werden, ist die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> verpflichtet,<br />

für die raschestmögliche Bearbeitung des Zahlungsauftrags<br />

Sorge <strong>zu</strong> tragen und hierfür – sofern vom Kunden<br />

nicht vorgegeben – geeignete weitere Zahlungsdienstleister<br />

ein<strong>zu</strong>schalten.<br />

Ab dem Eingang des Betrages, <strong>der</strong> Gegenstand des vom<br />

Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs ist, haftet <strong>der</strong><br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem<br />

gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des<br />

Zahlungsvorganges.<br />

Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger o<strong>der</strong><br />

über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister<br />

gegenüber dem Zahlungsempfänger:<br />

� Für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags<br />

an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.<br />

� Für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend<br />

seinen Pflichten betreffend Wertstellung und<br />

Verfügbarkeit.<br />

5. Information <strong>zu</strong> einzelnen Zahlungsvorgängen.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wird dem Kunden unmittelbar nach Buchung<br />

einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für diesen<br />

Zweck vereinbarten Kommunikationsweg nachfolgende<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung stellen:<br />

� Eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden<br />

Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls<br />

Angaben <strong>zu</strong>m Zahlungsempfänger bzw. Zahler, und<br />

etwaige weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte<br />

Angaben (wie z. B. den Verwendungszweck).<br />

� Den gegenständlichen Betrag in <strong>der</strong> Währung, in <strong>der</strong><br />

das Zahlungskonto des Kunden belastet wird o<strong>der</strong> in<br />

welcher <strong>der</strong> Betrag dem Girokonto gutgeschrieben<br />

wird.<br />

� Gegebenenfalls den Betrag <strong>der</strong> für den Zahlungsvorgang<br />

<strong>zu</strong> entrichtenden Entgelte und <strong>der</strong>en Aufschlüsselung.<br />

� Gegebenenfalls <strong>der</strong> dem Zahlungsvorgang <strong>zu</strong>grunde<br />

gelegte Wechselkurs.<br />

� Das Wertstellungsdatum <strong>der</strong> Belastung bzw. Gutschrift<br />

o<strong>der</strong> das Datum des Einganges des Zahlungsauftrags.<br />

Diese <strong>Informationen</strong> werden dem Kunden unabhängig<br />

davon <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt, ob er als Zahler o<strong>der</strong> als<br />

Zahlungsempfänger am Zahlungsvorgang beteiligt ist.<br />

VII. Haftung und Erstattungspflicht im<br />

Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen.<br />

1. Vom Kunden nicht autorisierte<br />

Zahlungsvorgänge.<br />

a. Berichtigung <strong>der</strong> Kontobelastung.<br />

Wurde ein Zahlungsauftrag <strong>zu</strong>lasten eines Kundenkontos<br />

ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so<br />

wird die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> unverzüglich das belastete Konto des<br />

Kunden wie<strong>der</strong> auf den Stand bringen, auf dem es sich<br />

ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden<br />

hätte, d. h. insbeson<strong>der</strong>e die Belastung des Kontos mit<br />

dem Betrag des Zahlungsvorgangs mit Wertstellung <strong>der</strong><br />

Belastung rückgängig machen. Der Kunde hat <strong>zu</strong>r Erwirkung<br />

dieser Berichtigung die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> unverzüglich <strong>zu</strong><br />

unterrichten, sobald er einen von ihm nicht autorisierten<br />

Zahlungsvorgang festgestellt hat. Das Recht des Kunden<br />

auf Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem<br />

Tag <strong>der</strong> Belastung.<br />

b. Haftung des Kunden.<br />

Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge<br />

auf <strong>der</strong> missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments,<br />

so ist <strong>der</strong> Kunde <strong>zu</strong>m Ersatz des gesamten <strong>der</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> daraus entstandenen Schadens verpflichtet,<br />

wenn <strong>der</strong> Kunde den Eintritt des Schadens<br />

� (i) in betrügerischer Absicht ermöglicht o<strong>der</strong><br />

� (ii) durch vorsätzliche o<strong>der</strong> grob fahrlässige Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>der</strong> ihn im Zusammenhang mit <strong>der</strong> sorgfältigen Verwahrung<br />

von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflichten<br />

herbeigeführt hat.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 6


Zahlungsdienstegesetz<br />

Hat <strong>der</strong> Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt<br />

(ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch<br />

bei einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen nicht<br />

immer aus<strong>zu</strong>schließen ist), so ist die Haftung des Kunden<br />

für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,– beschränkt.<br />

Ausgenommen in dem in (i) angesprochenen Fall haftet <strong>der</strong><br />

Kunde nicht für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag<br />

an die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong>, ein bestimmtes Zahlungsinstrument<br />

<strong>zu</strong> sperren, mittels des betreffenden Zahlungsinstruments<br />

veranlasst werden.<br />

2. Erstattung eines autorisierten, durch<br />

den Zahlungsempfänger ausgelösten<br />

Zahlungsvorgangs.<br />

a. Lastschrift-Abbuchungen.<br />

Bei einem vom Kunden unmittelbar gegenüber <strong>der</strong> <strong>Bank</strong><br />

<strong>Austria</strong> autorisierten, von einem o<strong>der</strong> über einen Zahlungsempfänger<br />

ausgelösten und bereits im Rahmen des Lastschriftverfahrens<br />

ausgeführten Zahlungsvorgang (Lastschrift-Abbuchungen)<br />

hat <strong>der</strong> Kunde gegen die <strong>Bank</strong><br />

<strong>Austria</strong> nur dann einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen<br />

Betrages dieses Zahlungsvorgangs, wenn:<br />

� Er im Abbuchungsauftrag den genauen Betrag <strong>der</strong><br />

autorisierten Lastschrift angibt, <strong>der</strong> abgebuchte Betrag<br />

aber davon abweicht.<br />

� Er nicht spätestens 4 Wochen vor dem Fälligkeitstermin<br />

von <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> o<strong>der</strong> vom Zahlungsempfänger<br />

die <strong>Informationen</strong> über den anstehenden Zahlungsvorgang<br />

in <strong>der</strong> vereinbarten Form mitgeteilt o<strong>der</strong><br />

<strong>zu</strong>gänglich gemacht erhält.<br />

Ein solcher Anspruch ist vom Kunden innerhalb von 8 Wochen<br />

ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Belastung des Kontos mit dem<br />

betreffenden Betrag geltend <strong>zu</strong> machen.<br />

b. Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungsverfahren.<br />

Der Kunde hat gegen die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> einen Anspruch auf<br />

Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten,<br />

von einem o<strong>der</strong> über einen Zahlungsempfänger ausgelösten<br />

und bereits im Rahmen des Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungsverfahrens<br />

ausgeführten Zahlungsvorgang, wenn <strong>der</strong> Anspruch<br />

vom Kunden innerhalb von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Belastung des Kontos mit dem betreffenden<br />

Betrag dieses Zahlungsvorganges geltend gemacht wird.<br />

VIII. Beschwerden.<br />

Die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich<br />

ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen<br />

Belangen des <strong>Bank</strong>geschäftes bestmöglich <strong>zu</strong> betreuen.<br />

Sollte ein Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben,<br />

wird die <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> dieser Beschwerde umgehend<br />

nachgehen. Zu diesem Zweck sollten Kunden sich entwe<strong>der</strong><br />

an ihren Betreuer o<strong>der</strong> – wenn auf diesem Weg keine<br />

<strong>zu</strong>frieden stellende Erledigung erreicht werden kann – an<br />

die Geschäftsleitung <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> o<strong>der</strong> die Beschwerdestelle<br />

<strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> wenden.<br />

Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die<br />

Gemeinsame Schlichtungsstelle <strong>der</strong> österreichischen<br />

Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien,<br />

wenden. Er kann damit aber auch die Finanzmarktaufsicht,<br />

Praterstraße 23, 1020 Wien, befassen.<br />

Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Kontoführung o<strong>der</strong> mit Zahlungsdienstleistungsprodukten<br />

sind die ordentlichen Gerichte <strong>zu</strong>ständig, die dabei<br />

österreichisches Recht an<strong>zu</strong>wenden haben. Der allgemeine<br />

Gerichtsstand <strong>der</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> ist unter I.1. angegeben.<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>der</strong> UniCredit <strong>Bank</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong> <strong>zu</strong> Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung November 2009 7

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