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Arbeitsrecht Abfertigung - auf der Seite der steirischen ...

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Ejf!Tufjsjtdifo!!<br />

Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!<br />

Inhalt<br />

Bundes-Mitarbeiter-Vorsorgegesetz<br />

Für wen gilt das BMVG<br />

Wie<strong>der</strong>eintritt – Wann <strong>Abfertigung</strong> Alt, wann Neu<br />

Wie<strong>der</strong>eintritt bei Unternehmerwechsel o<strong>der</strong> im Konzern<br />

Verfügungsmöglichkeiten des <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten<br />

Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> Neu<br />

Auszahlungsvoraussetzungen<br />

Vertraglicher Übertritt von <strong>Abfertigung</strong> Alt <strong>auf</strong> Neu<br />

<strong>Abfertigung</strong> Alt<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Das Bundes-Mitarbeiter-Vorsorge-Gesetz<br />

kurz BMVG<br />

FÜR WEN GILT DAS BMVG UND DAMIT DIE ABFERTIGUNG NEU<br />

Erfasster Personenkreis<br />

Das BMVG gilt für alle echten Arbeitnehmer, unabhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> Arbeitszeit,<br />

also insbeson<strong>der</strong>e für alle<br />

• Arbeiter, Angestellten,<br />

• Lehrlinge und Hausgehilfen,<br />

sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen hat.<br />

Weiters darf<br />

• keine <strong>der</strong> Ausnahmen für den Verbleib im bisherigen <strong>Abfertigung</strong>srecht vorliegen (siehe dazu<br />

Zusatzinfo und Spezialinfo Wie<strong>der</strong>eintritte!) o<strong>der</strong><br />

• bei an sich nicht unterliegenden Arbeitnehmern eine wirksame schriftliche Übertrittsvereinbarung<br />

ins BMVG getroffen sein (Achtung: Bloß schlüssige Übertritte ins neue System<br />

gibt es nicht!).<br />

Von vornherein nicht erfasster Personenkreis<br />

Da das BMVG nur für echte, d.h. vorwiegend persönlich abhängige (fremdbestimmte)<br />

Arbeitnehmer gilt, sind nicht erfasst (und daher nicht beitragspflichtig; dennoch bezahlte MV-<br />

Beiträge wären voll steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile!)<br />

• echte Volontäre,<br />

• freie Dienstnehmer und<br />

• Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Aktiengesellschaften.<br />

Vorsicht!<br />

Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die <strong>Abfertigung</strong>, we<strong>der</strong> für den<br />

erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung.<br />

Es sind daher auch geringfügig Beschäftigte erfasst. Ebenso Arbeitnehmer, die dem<br />

österreichischen <strong>Arbeitsrecht</strong> unterliegen, aber für die <strong>auf</strong> Grund von EU-Bestimmungen in<br />

Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Die Anmeldung von freien<br />

Dienstnehmern o<strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zur Sozialversicherung führt für diesen<br />

Personenkreis hingegen nicht zur <strong>Abfertigung</strong> Neu. Auch fallweise (tageweise) Beschäftigte im<br />

Sinne des § 471a ASVG unterliegen nach <strong>der</strong>zeitiger Meinung <strong>der</strong> Sozialversicherung nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Abfertigung</strong> neu.<br />

Die bloße Wie<strong>der</strong>anmeldung zur Sozialversicherung ist für die notwendige zeitliche Abgrenzung<br />

zwischen <strong>Abfertigung</strong> alt und <strong>Abfertigung</strong> neu in Fällen eines arbeitsrechtlich durchl<strong>auf</strong>enden<br />

Dienstverhältnisses ebenfalls kein Beginndatum für das BMVG.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Zeitliche Abgrenzung<br />

Das BMVG und damit das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu<br />

gilt automatisch und zwingend nur für Arbeitsverhältnisse,<br />

<strong>der</strong>en vertraglicher Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.<br />

Arbeitsverhältnisse, die<br />

• bereits vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben o<strong>der</strong><br />

• danach im Rahmen beson<strong>der</strong>er Bestimmungen nur fortgesetzt werden,<br />

bleiben daher im alten <strong>Abfertigung</strong>ssystem.<br />

Vorsicht!<br />

Der Übergang eines Lehrverhältnisses in die Behaltezeit o<strong>der</strong> die (abfertigungsfreie)<br />

Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis sind abfertigungsrechtlich kein Neubeginn,<br />

so dass das ursprüngliche Beginndatum zählt und solche Arbeitsverhältnisse im Anschluss an<br />

schon vor 1.1.2003 begonnene Lehr- bzw. Arbeiterverhältnisse beim selben Arbeitgeber<br />

ebenfalls im alten <strong>Abfertigung</strong>ssystem bleiben.<br />

Ruhende Arbeitsverhältnisse<br />

Das alte <strong>Abfertigung</strong>ssystem gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse weiter. Die bloße<br />

Wie<strong>der</strong><strong>auf</strong>nahme <strong>der</strong> Arbeit, beispielsweise nach<br />

• Mutter- o<strong>der</strong> Väterkarenz,<br />

• Präsenz- o<strong>der</strong> Zivildiensten o<strong>der</strong><br />

• unbezahltem Urlaub,<br />

führt daher nicht zur Anwendung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />

Vorsicht!<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Wie<strong>der</strong>anmeldung gilt nicht als Neubeginn.<br />

Betriebsübergang<br />

Der Wechsel des Arbeitgebers bei Betriebs(teil)übergängen führt nicht zur Beendigung <strong>der</strong><br />

Arbeitsverhältnisse, weshalb die Mitarbeiter im bisherigen <strong>Abfertigung</strong>ssystem verbleiben.<br />

Kettendienstverhältnisse bzw. ähnliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen<br />

Arbeitsverhältnisse, die<br />

• formal beendet worden sind und<br />

• nach kurzer Unterbrechung (z.B. 11, 17 o<strong>der</strong> 19 Tage, unter beson<strong>der</strong>en Umständen auch<br />

noch etwa 4 Wochen) mit demselben Dienstgeber neu begonnen bzw. fortgesetzt werden,<br />

behandelt die Rechtssprechung abfertigungsrechtlich als durchgehendes, einheitliches<br />

Dienstverhältnis. In solchen Fällen gilt bei Wie<strong>der</strong>eintritt bzw. bei Weiterbeschäftigung nach<br />

<strong>der</strong> kurzen Unterbrechung das alte <strong>Abfertigung</strong>ssystem weiter – auch ohne beson<strong>der</strong>e<br />

Vereinbarungen und selbst bei ausdrücklich vereinbartem Neubeginn!<br />

Vorsicht!<br />

Für Wie<strong>der</strong>eintritte und Konzernbeschäftigungen gelten Son<strong>der</strong>regelungen (siehe dazu<br />

Zusatzinfo und Spezialinfo „Wie<strong>der</strong>eintritt“!)<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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WIEDEREINTRITTE: WANN BLEIBT ES BEI DER ABFERTIGUNG ALT<br />

WANN GREIFT DIE ABFERTIGUNG NEU<br />

Wie<strong>der</strong>eintritt ist die neuerliche Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung beim selben Arbeitgeber,<br />

nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor geendet hat. Der Wie<strong>der</strong>eintritt kann erstmalig erfolgen,<br />

es sind aber auch wie<strong>der</strong>holte Wie<strong>der</strong>eintritte möglich.<br />

Grundregeln<br />

Wie<strong>der</strong>eintritte nach dem 31.12.2002 bewirken, dass <strong>auf</strong> das neue Arbeitsverhältnis das<br />

System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu anzuwenden ist.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Wie<strong>der</strong>eintritte aber als bloße Fortsetzung schon vor<br />

dem 1.1.2003 bestehen<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse mit Verbleib im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt und<br />

ohne Beitragspflicht für die <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />

Voraussetzungen für den Verbleib in <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />

Nach einer Unterbrechung „fortgesetzte“ Arbeitsverhältnisse verbleiben im System <strong>der</strong><br />

<strong>Abfertigung</strong> alt, wenn<br />

• anlässlich <strong>der</strong> Beendigung Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen<br />

getroffen und<br />

• die Vordienstzeiten zumindest für die <strong>Abfertigung</strong> alt angerechnet wurden.<br />

Keine vorherige Wie<strong>der</strong>einstellungszusage o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung ist für<br />

einen Verbleib im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

• eine am 1.7.2002 bestehende, unmittelbar anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung die<br />

Vordienstzeitenanrechnung für die <strong>Abfertigung</strong> zwingend festlegt und<br />

• die kollektivvertragliche Frist für die Vordienstzeitenanrechnung durch die Unterbrechung<br />

nicht überschritten wird.<br />

Schriftliche Übertrittsvereinbarungen ins neue System sind jedoch auch in allen diesen<br />

Wie<strong>der</strong>eintrittsfällen möglich und wirksam.<br />

Vorsicht!<br />

In allen an<strong>der</strong>en Fällen – außer die Unterbrechung war so kurz (z.B. nur einige Tage), dass<br />

abfertigungsrechtlich von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist – führt ein<br />

Wie<strong>der</strong>eintritt zum Überwechseln in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu!<br />

Dies gilt selbstverständlich auch bei Wie<strong>der</strong>eintritten von Arbeitnehmern, für welche bereits das<br />

System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu gegolten hat, sei es unmittelbar nach dem Gesetz, sei es infolge<br />

freiwilligen Übertritts. Aus <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu gibt es keine Rückkehrmöglichkeit zur<br />

<strong>Abfertigung</strong> alt.<br />

Auf den Grund <strong>der</strong> Unterbrechung, die zum Wie<strong>der</strong>eintritt führt, kommt es nicht an. Auch<br />

Saisonunterbrechungen sind nach obigen Regeln zu beurteilen!<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen und Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen<br />

Eine Wie<strong>der</strong>einstellungszusage ist die verbindliche (einseitige) Zusage des Arbeitgebers, den<br />

Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten (allenfalls<br />

bloß spätesten) Zeitpunkt wie<strong>der</strong> <strong>auf</strong>zunehmen. Die Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung ist<br />

zweiseitig und legt auch für den Arbeitnehmer den Wie<strong>der</strong>eintritt samt Zeitpunkt bereits fest.<br />

Vorsicht!<br />

Der Arbeitgeber ist an die Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung bei<br />

sonstigem Schadenersatzrisiko (Kündigungsentschädigung) gebunden.<br />

Der Arbeitnehmer ist indessen nur im Falle einer Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung gebunden.<br />

Aufgrund einer Son<strong>der</strong>regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er aber auch bei<br />

Nichtantritt <strong>der</strong> Arbeit trotz fixer Vereinbarung nicht schadenersatzpflichtig und kann <strong>auf</strong> die aus<br />

<strong>der</strong> früheren Zeit allenfalls resultierende <strong>Abfertigung</strong> zurückgreifen.<br />

Tipp!<br />

Einer Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. -vereinbarung bedarf es nur, wenn man im System <strong>der</strong><br />

<strong>Abfertigung</strong> alt bleiben will und <strong>der</strong> Kollektivvertrag keine o<strong>der</strong> keine den konkreten Fall<br />

erfassende Zeitenzusammenrechnungsbestimmung für die <strong>Abfertigung</strong> enthält (o<strong>der</strong> dessen<br />

Maximalfrist für die Unterbrechensdauer überschritten würde).<br />

Will man Unsicherheiten und späteren Streit vermeiden, sollte die Wie<strong>der</strong>einstellungszusage<br />

bzw. -vereinbarung ausnahmslos schriftlich getroffen werden. Ebenso sollte eine allfällige<br />

Nichtzusage bzw. Nichtvereinbarung festgehalten werden.<br />

Vorsicht!<br />

Tritt <strong>der</strong> Arbeitnehmer trotz Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. -vereinbarung den Dienst nicht<br />

mehr an, ist die Zahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung so gut wie unvermeidlich,<br />

sofern die Wartezeit von drei Jahren erfüllt war und <strong>der</strong> Arbeitnehmer das seinerzeitige<br />

Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt hatte. Insofern helfen Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen o<strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen lei<strong>der</strong> nichts.<br />

Beispiele:<br />

• Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch einvernehmliche Auflösung. Der<br />

Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Son<strong>der</strong>zahlungen und<br />

<strong>Abfertigung</strong> aus. Er sichert dem Arbeitnehmer außerdem verbindlich eine Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

am 1.4.2003 zu, aber ohne Anrechnung von Vordienstzeiten. Es gilt <strong>Abfertigung</strong> neu, weil<br />

keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.<br />

• Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch Selbstkündigung o<strong>der</strong> einvernehmliche<br />

Auflösung. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer am 1.4.2003 wie<strong>der</strong> <strong>auf</strong> und sichert ihm<br />

eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis zu. Mangels<br />

Wie<strong>der</strong>einstellungszusage o<strong>der</strong> -vereinbarung gilt <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

WIEDEREINTRITTE:<br />

UNTERNEHMENSWECHSEL UND WIEDEREINTRITTE IM KONZERN<br />

Übernahme des Arbeitsvertrages<br />

Wird das Arbeitsverhältnis infolge voller Übernahme des Arbeitsvertrages nicht beendet,<br />

son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> Arbeitgeber einvernehmlich ausgetauscht, bleibt das Arbeitsverhältnis von<br />

vornherein im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt.<br />

Beendigung und Neubegründung des Arbeitsvertrages<br />

Auch bei Beendigung und vertraglicher Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bleibt ein<br />

Arbeitnehmer solange im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt, als<br />

• sein bisheriges Arbeitsverhältnis noch vor dem 1.1.2003 begonnen hat und<br />

• eine o<strong>der</strong> mehrere (unmittelbar <strong>auf</strong>einan<strong>der</strong> folgende) Neubegründungen des Arbeitsverhältnisses<br />

innerhalb desselben Konzerns vorliegen.<br />

Konzernbegriff<br />

Das BMVG verweist bei <strong>der</strong> Definition des Konzerns <strong>auf</strong> den Konzernbegriff des Aktiengesetzes<br />

bzw. des GmbH-Gesetzes.<br />

Ein Konzern im Sinne dieser Gesetze liegt danach vor, wenn rechtlich selbständige<br />

Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst<br />

werden. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.<br />

Ein Konzern liegt aber auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen <strong>auf</strong> Grund<br />

von Beteiligungen o<strong>der</strong> sonst unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss<br />

eines an<strong>der</strong>en Unternehmens steht. In diesem Fall gelten das herrschende und das abhängige<br />

Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.<br />

Tipp!<br />

Beim Wechsel im Konzern bedarf es keiner beson<strong>der</strong>en Vereinbarungen, doch wird in <strong>der</strong><br />

Regel für die <strong>Abfertigung</strong> das „Rucksackprinzip“ vereinbart sein. Eine Übertrittsvereinbarung ins<br />

neue System ist jedoch auch anlässlich eines jeden Wechsels zulässig.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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VERFÜGUNGSMÖGLICHKEITEN DES ABFERTIGUNGSBERECHTIGTEN<br />

Allgemeines<br />

Sofern <strong>der</strong> Arbeitnehmer infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher<br />

Beendigungsart einen Anspruch <strong>auf</strong> Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

hat, kann er durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die <strong>Abfertigung</strong> verfügen.<br />

Form <strong>der</strong> Erklärung<br />

Die Erklärung ist schriftlich an die MV-Kasse zu richten.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Erklärung<br />

Dem Berechtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende<br />

Alternativen offen, von denen er eine wählt:<br />

• Auszahlung des Kapitalbetrages,<br />

• Weiterveranlagung in <strong>der</strong> MV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses),<br />

• Übertragung des Gesamtbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers,<br />

• Überweisung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> (siehe unten!),<br />

• Be<strong>auf</strong>tragung <strong>der</strong> MV-Kasse, auch die Auszahlung von <strong>Abfertigung</strong>en aus an<strong>der</strong>en MV-<br />

Kassen zu veranlassen o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en möglichen Verfügungen über solche<br />

<strong>Abfertigung</strong>en (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen.<br />

Der Berechtigte kann die Überweisung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> verlangen:<br />

• an ein von ihm gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine<br />

nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung. Es kann dabei die Auszahlung<br />

dieser Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehen werden.<br />

• an eine Bank für den Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds. Dabei ist ein<br />

unwi<strong>der</strong>ruflicher Auszahlungsplan gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes<br />

abzuschließen.<br />

• an eine Pensionskasse, wenn er bereits Berechtigter gegenüber einer Pensionskasse ist.<br />

Frist für die Erklärung<br />

Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in <strong>der</strong><br />

MV-Kasse.<br />

Wenn das Dienstverhältnis infolge Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird,<br />

hat die Erklärung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>.<br />

Bei allen Verfügungen – ausgenommen Weiterveranlagung in <strong>der</strong> MV-Kasse – kann <strong>der</strong><br />

Berechtigte die MV-Kasse einmalig <strong>auf</strong>for<strong>der</strong>n, die Durchführung <strong>der</strong> Verfügung um 1 bis 6<br />

ganze Monate nach Fälligkeit <strong>auf</strong>zuschieben.<br />

Vorsicht!<br />

An diese Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor<br />

Fälligkeit bei ihr einlangt.<br />

Im Aufschubzeitraum ist die <strong>Abfertigung</strong> weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen<br />

Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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AUSZAHLUNG DER ABFERTIGUNG NEU<br />

Anspruch <strong>auf</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Der Berechtigte hat bei je<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse<br />

Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Abfertigung</strong>. Die Ansprüche gegenüber <strong>der</strong> MV-Kasse sind schriftlich geltend<br />

zu machen.<br />

Tipp!<br />

Der Arbeitgeber hat mit <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> nichts zu tun, sieht man von allfälligen<br />

Rückfragen, z.B. hinsichtlich <strong>der</strong> Beendigungsart, ab!<br />

Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>: Regelfälle<br />

Damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die (grundsätzlich zustehende) <strong>Abfertigung</strong><br />

tatsächlich zur Auszahlung gelangt, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen (siehe<br />

dazu im Detail Zusatzinfo Auszahlungsvoraussetzungen!) gegeben sein:<br />

• Effektive MV-Beitragszahlung für 3 Jahre und<br />

• Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe.<br />

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die <strong>Abfertigung</strong> nicht ausbezahlt und es<br />

kommt zu einer so genannten Auszahlungssperre. Diese gesperrte <strong>Abfertigung</strong> kann zwar nicht<br />

verfallen, eine Auszahlung kann aber vom <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten erst bei Beendigung dar<strong>auf</strong><br />

folgen<strong>der</strong> Arbeitsverhältnissen (welche ebenfalls nicht auszahlungsschädlich ist) verlangt<br />

werden.<br />

Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>: Begünstigte Fälle<br />

In folgenden Fällen besteht <strong>der</strong> Auszahlungsanspruch auch ohne die beson<strong>der</strong>en Auszahlungsvoraussetzungen:<br />

• Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erreichen des gesetzlichen Anfallsalters für die<br />

vorzeitige Alterspension,<br />

• seit 5 Jahren besteht kein MV-beitragspflichtiges Dienstverhältnis mehr.<br />

• Tod des <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten. Hier gebührt die <strong>Abfertigung</strong> direkt den gesetzlichen<br />

Erben, zu <strong>der</strong>en Erhaltung <strong>der</strong> Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war (Kopfquoten bei<br />

mehreren unterhaltsberechtigten Erben). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die<br />

<strong>Abfertigung</strong> in die Verlassenschaft.<br />

Zusammenrechnung von MV-Beitragszeiten<br />

für die 3-jährige Regelfall-Wartezeit<br />

Für die Berechnung <strong>der</strong> in den Regelfällen notwendigen 3 Einzahlungsjahre sind alle MV-<br />

Beitragszeiten von beendeten Dienstverhältnissen zusammenzurechnen, unabhängig davon,<br />

ob sie bei einem o<strong>der</strong> mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Beispiel:<br />

1. Dienstverhältnis im Betrieb X vom 1.1.2003 bis 30.6. 2003<br />

(MV-Beitragszeitraum 5 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)<br />

2. Dienstverhältnis im Betrieb Y vom 1.7.2003 bis 30.6. 2004<br />

(MV-Beitragszeitraum 11 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)<br />

3. Dienstverhältnis im Betrieb Z vom 1.8.2004 bis 31.8. 2004<br />

(Beitragszeitraum 0 Monate)<br />

Alle Beitragszeiträume sind zusammenzurechnen, reichen aber für einen Regelfall-<br />

Auszahlungsanspruch noch nicht.<br />

Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geltendmachung des Anspruchs weiterhin <strong>auf</strong>rechten<br />

Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.<br />

Beispiel:<br />

1. Dienstverhältnis 1.1. 2003 bis 30.6.2004<br />

(MV-Beitragszeitraum 17 Monate)<br />

2. Dienstverhältnis 1.7. 2004 bis 31.3.2005<br />

(MV-Beitragszeitraum 8 Monate)<br />

3. Dienstverhältnis 1.4. 2005 bis 31.3.2006<br />

(MV-Beitragszeitraum 11 Monate)<br />

4. Dienstverhältnis 1.6.2006 bis 31.12.2006<br />

Auszahlung per 31.3. 2006 (volle 3 Einzahlungsjahre mit Ende des dritten Dienstverhältnisses)<br />

möglich, sofern keine schädliche Beendigungsart.<br />

aber Variante:<br />

3. Dienstverhältnis 1.5.2005 bis 31.3.2006 (Beitragszeitraum 10 Monate)<br />

4. Dienstverhältnis 1.4.2006 bis 31.3.2007.<br />

Keine Auszahlung per 30.4.2006, obwohl 3 Einzahlungsjahre vorliegen, da diese erst im <strong>auf</strong>rechten<br />

Dienstverhältnis erreicht werden. Eine Auszahlung kann erst mit Ende des 4. Dienstverhältnisses<br />

entstehen.<br />

Höhe <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Die Höhe ergibt sich aus <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft<br />

(= einbezahlte Beiträge + allfällige Verzugszinsen + allenfalls übertragene <strong>Abfertigung</strong> aus<br />

an<strong>der</strong>er MV-Kasse + Veranlagungsgewinne, abzüglich Verwaltungskosten)<br />

zum Ende jenes Monats, in dem <strong>der</strong> Berechtigte die <strong>Abfertigung</strong> schriftlich geltend macht,<br />

einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Die <strong>Abfertigung</strong> wird innerhalb von 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach<br />

Geltendmachung des Anspruches fällig. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit <strong>der</strong><br />

Beendigung des Dienstverhältnisses. Später hervorkommende Nachtragsbeträge werden<br />

unverzüglich fällig.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Auszahlungsvoraussetzungen sind<br />

AUSZAHLUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

Allgemeines<br />

• Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten),<br />

• und drei MV-Beitragsjahre.<br />

Varianten<br />

Die notwendigen 3 effektiven MV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen:<br />

• 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit im System des BMVG,<br />

also <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> Neu.<br />

Beispiel:<br />

Ende <strong>der</strong> schulischen Ausbildung: 30.6.2003<br />

Beginn des Dienstverhältnisses: 1.7.2003<br />

Ende des Dienstverhältnisses: 30.6.2006<br />

Keine Auszahlung, weil seit <strong>der</strong> ersten Beitragszahlung ( für den August 2003) noch keine drei<br />

Einzahlungsjahre vergangen sind.<br />

• 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> letzten Auszahlung einer <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />

Beispiel:<br />

Ende des Dienstverhältnisses,<br />

bei dem eine <strong>Abfertigung</strong> neu ausbezahlt wurde: 30.6.2006<br />

Beginn des nächsten Dienstverhältnisses: 1.7.2006<br />

Ende dieses Dienstverhältnisses: 31.12.2009<br />

Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit <strong>der</strong> letzten Auszahlung zumindest drei<br />

Einzahlungsjahre vergangen sind.<br />

Kein Auszahlungsanspruch<br />

Kein Auszahlungsanspruch <strong>auf</strong> <strong>Abfertigung</strong> besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch:<br />

• Kündigung durch den <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während<br />

einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) o<strong>der</strong> dem<br />

Väterkarenzgesetz (VKG),<br />

• gerechtfertigte, verschuldete Entlassung o<strong>der</strong><br />

• unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />

Mutter- und Vaterschaftsaustritte<br />

Mutter- o<strong>der</strong> Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich.<br />

Die Mutter kann den Austritt<br />

• nach <strong>der</strong> Geburt eines lebenden Kindes während <strong>der</strong> Schutzfrist,<br />

• in bestimmten Fällen nach <strong>der</strong> Adoption o<strong>der</strong> Übernahme in unentgeltliche Pflege,<br />

• bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende <strong>der</strong> Karenz<br />

erklären.<br />

Der Vater kann den Austritt nur<br />

• bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende <strong>der</strong> Karenz erklären.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />

Voraussetzungen<br />

Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom<br />

System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu:<br />

• Bestehendes Dienstverhältnis, das dem System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt unterliegt,<br />

• ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />

• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,<br />

• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.<br />

Schriftliche Vereinbarung<br />

Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System <strong>Abfertigung</strong> neu kommt nur eine<br />

ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage.<br />

Vorsicht!<br />

Einem mündlichen o<strong>der</strong> bloß schlüssigen Übertritt in das neue System kommt keine<br />

Wirksamkeit zu. Bloßes MV-Beitragszahlen genügt keinesfalls; <strong>der</strong> Arbeitnehmer könnte sich<br />

immer noch <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt bei Beendigung des Dienstverhältnisses berufen und die<br />

geleisteten MV-Beiträge wären mangels wirksamer Zahlungsverpflichtung steuer- und<br />

sozialversicherungspflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis!<br />

Auch in Betriebsvereinbarungen kann <strong>der</strong> Umstieg rechtswirksam nicht vereinbart bzw. verfügt<br />

werden! Durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung können aber allenfalls Rahmenbedingungen<br />

für den Vollübertritt festgelegt werden.<br />

Keine Fehler machen! Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist.<br />

Daher dürfen we<strong>der</strong> (Formal-)Fehler gemacht, noch darf <strong>der</strong> Arbeitnehmer unter rechtswidrigen<br />

Druck gesetzt werden, insbeson<strong>der</strong>e sind jegliche Hinweise <strong>auf</strong> sonst nachteilige Maßnahmen<br />

für den Arbeitnehmer (insbeson<strong>der</strong>e Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten<br />

besteht die Gefahr, dass <strong>der</strong> übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem<br />

Übertritt noch die Ansprüche aus dem System <strong>Abfertigung</strong> alt geltend machen kann.<br />

Tipp!<br />

Falls man bereits vor dem 1.1.2003 eine Übertrittsvereinbarung für Stichtage nach dem<br />

31.12.2002 abschließen möchte (z.B. bei vorherigen Neu<strong>auf</strong>nahmen), sollte man, da <strong>der</strong><br />

diesbezügliche Gesetzestext unglücklich formuliert ist, sicherheitshalber die Vereinbarung nach<br />

dem 31.12.2002 zur Bekräftigung des beidseitigen Übertrittswillen nochmals unterfertigen, um<br />

allfällige Unsicherheiten und spätere Streitigkeiten aus <strong>der</strong> Gesetzesauslegung auszuschließen.<br />

Welche Übertrittsvarianten gibt es<br />

Beim Übertritt in das neue System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten<br />

gewählt werden:<br />

• Variante 1:<br />

Vollübertritt, unter Übertragung <strong>der</strong> Altabfertigungsanwartschaft <strong>auf</strong> die MV-Kasse.<br />

• Variante 2:<br />

Teilübertritt, unter „Einfrieren“ <strong>der</strong> Altabfertigungsanwartschaft.<br />

Bezogen <strong>auf</strong> den einzelnen Mitarbeiter ist eine <strong>der</strong> beiden Varianten zu nehmen, an<strong>der</strong>e<br />

Varianten gibt es nicht (doch kann einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch <strong>der</strong><br />

Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen).<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Tipp!<br />

Innerhalb des Betriebes kann selbstverständlich zwischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen<br />

teils die eine, teils die an<strong>der</strong>e Variante gewählt werden.<br />

Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos<br />

„Teilübertritt“ und „Vollübertritt“!<br />

VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />

VARIANTE1: VOLLÜBERTRITT ("ÜBERTRAGUNG")<br />

Wirkungen<br />

Bei dieser Variante, welche bis spätestens 31.12.2012 erfolgen muss, wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins<br />

neue System auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu<br />

vereinbarenden Geldbetrag <strong>auf</strong> die MV-Kasse übertragen wird und zusammen mit den ab dem<br />

Übertragungsstichtag zu zahlenden l<strong>auf</strong>enden MV-Beiträge Anwartschaften <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong><br />

neu bewirken, die dem BMVG unterliegen und daher dem Arbeitnehmer bei keiner<br />

Beendigungsart mehr verloren gehen können!<br />

Eine <strong>Abfertigung</strong> alt gibt es nach dem Übertrittsstichtag nicht mehr. Daher hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

diesbezüglich auch keinen Rückstellungsbedarf mehr.<br />

Tipp!<br />

Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige<br />

Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe <strong>der</strong> fiktiven<br />

gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) <strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag haben. Er<br />

ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen („Fluktuationsabschlag“).<br />

Vorsicht!<br />

Damit die Übertrittsvereinbarung hält, also nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als<br />

sittenwidrig bekämpft werden kann (in welchem Fall sich dann <strong>der</strong> Arbeitnehmer beim<br />

Ausscheiden noch <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter<br />

die Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!<br />

Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Übertragungsbetrag über <strong>der</strong> fiktiven <strong>Abfertigung</strong> liegen, weil diese<br />

Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gelten und volle Steuer- und SV-<br />

Beitragspflichten inklusive DB auslösen! Dies gilt auch bei Dienstzeiten unter drei Jahren!<br />

Tipp!<br />

Will man für Zeiten seit dem letzten <strong>Abfertigung</strong>ssprung etwas mehr als die fiktive <strong>Abfertigung</strong><br />

bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen<br />

Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den<br />

notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter <strong>der</strong> (neuen)<br />

fiktiven <strong>Abfertigung</strong> festzulegen.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Überweisung des Übertragungsbetrages<br />

Die Überweisung des Übertragungsbetrages an die MV-Kasse kann vereinbarungsgemäß auch<br />

in Raten erfolgen, jedoch ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung längstens binnen fünf Jahren,<br />

wobei<br />

• die Überweisung jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich <strong>der</strong> Rechnungszinsen<br />

von 6% des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen hat (vorzeitige Überweisungen sind<br />

zulässig) und<br />

• im Falle vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>der</strong> Arbeitgeber den aushaftenden<br />

Teil des Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen hat, ausgenommen<br />

in jenen Beendigungsfällen, bei denen er keinen Auszahlungsanspruch hat (in diesen Fällen<br />

sind die Raten normal weiterzuzahlen; <strong>der</strong> Verfall des offenen Betrages kann nicht wirksam<br />

vereinbart werden!).<br />

Vorsicht!<br />

Von Druckausübung durch Hinweise <strong>auf</strong> sonstige Kündigung, Versetzung o<strong>der</strong> Ähnliches ist<br />

dringend abzuraten. Sie bergen die hohe Gefahr <strong>der</strong> Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung o<strong>der</strong> des Übertrittsbetrages, und sind daher für den Arbeitgeber ein<br />

„Bumerang“!<br />

VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />

VARIANTE 2: TEILÜBERTRITT ("EINFRIEREN")<br />

Wirkungen<br />

Bei dieser Variante wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins neue System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab<br />

dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen:<br />

• Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist <strong>auf</strong> das bestehende Dienstverhältnis <strong>Abfertigung</strong><br />

neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die MV-Beiträge zu entrichten. Die<br />

daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> neu kann dem<br />

Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen.<br />

• Die Vergangenheit, also die bisherige Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten<br />

System. Es sind weiterhin die bisherigen <strong>Abfertigung</strong>sbestimmungen anzuwenden. Das<br />

Schicksal <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt bleibt damit offen.<br />

Schicksal <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />

Ob eine <strong>Abfertigung</strong> alt gebührt o<strong>der</strong> nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen,<br />

abhängig von <strong>der</strong> konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich o<strong>der</strong> abfertigungsschädlich).<br />

Die bisherige <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, an<strong>der</strong>s<br />

als jene, die durch die künftig zu entrichtenden MV-Beiträge im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu<br />

entsteht.<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die <strong>Abfertigung</strong> alt in Höhe<br />

jener Anzahl <strong>der</strong> Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern<br />

wird die fiktive <strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag „eingefroren“. Die Zahl <strong>der</strong> Monatsentgelte<br />

wächst nicht mehr an!<br />

Für die Berechnung dieser <strong>Abfertigung</strong> alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt<br />

zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses<br />

gebührende Entgelt. Insofern ist die <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft nicht eingefroren,<br />

son<strong>der</strong>n begrenzt dynamisch, also von <strong>der</strong> künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Vorsicht!<br />

Erfolgt <strong>der</strong> Übertritt vor Erreichen einer Anwartschaft <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt, also spätestens vor<br />

Erreichen einer Dienstzeit von drei Jahren, ist die Zahl <strong>der</strong> Monatsentgelte mangels<br />

Anwartschaft 0, sodass daraus später keine <strong>Abfertigung</strong> alt gebühren kann.<br />

Tipp!<br />

Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den<br />

Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesenfalls neben <strong>der</strong> vollen<br />

<strong>Abfertigung</strong> alt noch die <strong>Abfertigung</strong> neu aus den nunmehrigen MV-Beiträgen kommt, kann aber<br />

in beson<strong>der</strong>en Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuerund<br />

sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein.<br />

Beispiel Nr. 1:<br />

Beginn des Dienstverhältnisses: 1. Juni 1995<br />

Übertritt ins System <strong>Abfertigung</strong> neu: 1. August 2003<br />

Entgelt im Zeitpunkt des Übertrittes: € 1.816,--<br />

Ende des Dienstverhältnisses: 30. September 2007<br />

Entgelt bei Ende des Dienstverhältnisses: € 1.965,-- (durchschnittlich jährlich + 2%)<br />

System alt: 1. Juni 1995 bis 31. Juli 2003 (Dauer: 8 Jahre 2 Monate )<br />

Altabfertigungsanwartschaft:<br />

3 Monatsentgelte<br />

Variante 1:<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung)<br />

• Keine <strong>Abfertigung</strong> alt wegen abfertigungsschädlicher Beendigungsart.<br />

• <strong>Abfertigung</strong> neu bei MV-Kasse bleibt erhalten (aber ohne aktuellen Auszahlungsanspruch).<br />

BEMESSUNG DES ÜBERTRAGUNGSBETRAGES BEI VOLLÜBERTRITT<br />

Beim Vollübertritt wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins neue System auch für die Vergangenheit, indem die<br />

Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag <strong>auf</strong> die MV-Kasse<br />

übertragen wird.<br />

Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige<br />

Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe <strong>der</strong> fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen)<br />

<strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch<br />

darunter liegen („Fluktuationsabschlag“), sofern <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch<br />

einverstanden ist.<br />

Untergrenze<br />

Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur<br />

Unwirksamkeit <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu<br />

welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt,<br />

unter Bedachtnahme <strong>auf</strong> alle relevanten Umstände im Einzelfall von <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

entschieden werden.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />

Tipp!<br />

Um Streitigkeiten zu vermeiden o<strong>der</strong> erfolgreich bestehen zu können, sollte man jedenfalls nicht<br />

unter die Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!<br />

Beispiel:<br />

Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2000<br />

Übertrittsstichtag: 1.5.2004<br />

Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />

€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />

Übertragungsbetrag: Sicherheitsuntergrenze € 1.750<br />

Vorsicht!<br />

Selbst wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Übertragungsbetrag einverstanden wäre,<br />

besteht ein sehr hohes Risiko <strong>der</strong> Unwirksamkeit nicht nur <strong>der</strong> Betragsvereinbarung, son<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung als solcher! Der Arbeitnehmer käme nicht ins System <strong>der</strong><br />

<strong>Abfertigung</strong> neu und könnte sich bei Beendigung <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt berufen!<br />

Obergrenze<br />

Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Übertragungsbetrag die fiktive <strong>Abfertigung</strong> überschreiten, weil diese<br />

Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten<br />

inklusive DB auslösen! Dies gilt auch für Beträge bei Dienstzeiten unter drei Jahren!<br />

Beispiel 1:<br />

länger als 3-jähriges Arbeitsverhältnis<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2000<br />

Übertrittsstichtag: 1.5.2004<br />

Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />

Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />

€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />

Vereinbarter Übertragungsbetrag € 5.000<br />

davon:<br />

Steuer- und SV-beitragsfrei € 3.500<br />

Steuer- und SV-beitragspflichtig € 1.500<br />

Beispiel 2:<br />

kürzer als 3-jähriges Arbeitsverhältnis<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2001<br />

Übertrittsstichtag: 1.5.2003<br />

Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />

Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt: € 0<br />

Vereinbarter Übertragungsbetrag € 2.500<br />

davon:<br />

Steuer- und SV-beitragsfrei € 0<br />

Steuer- und SV-beitragspflichtig € 2.500<br />

Tipp!<br />

Will man für Zeiten seit dem letzten <strong>Abfertigung</strong>ssprung etwas mehr als die fiktive <strong>Abfertigung</strong><br />

bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen<br />

Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den<br />

notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter <strong>der</strong> (neuen)<br />

fiktiven <strong>Abfertigung</strong> festzulegen.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Zu Beispiel 1:<br />

Übertrittsstichtag: 1.1.2006<br />

Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt: € 5.250 (3 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag<br />

Steuer- und SV-beitragsfrei maximal € 5.250<br />

Zu Beispiel 2:<br />

Übertrittsstichtag: 1.1.2004<br />

Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />

€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />

Übertragungsbetrag Steuer- und SV-beitragsfrei maximal € 3.500<br />

GEWERBEBETRIEBE – ÜBERTRITT<br />

Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom<br />

System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu:<br />

• bestehendes Dienstverhältnis, das dem System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt unterliegt,<br />

• schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />

• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,<br />

• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.<br />

Vorsicht!<br />

Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System <strong>Abfertigung</strong> neu ist eine<br />

ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfor<strong>der</strong>lich,<br />

die den gesetzlich vorgesehenen Inhalt <strong>auf</strong>weisen muss.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Kollektivverträge<br />

Rücktrittsmöglichkeiten<br />

• für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in <strong>der</strong> Dienstleistung, in Information und<br />

Consulting (Rahmenkollektivvertrag),<br />

• für Angestellte des Metallgewerbes,<br />

• für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe,<br />

• für das Gewerbe <strong>der</strong> Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter)<br />

wurden zu Gunsten <strong>der</strong> Arbeitnehmer Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von <strong>der</strong><br />

bereits schriftlich abgeschlossenen Übertrittsvereinbarung geschaffen.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Rücktrittsrechte<br />

Obige Kollektivverträge sehen vor, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer berechtigt ist, binnen einem Monat ab<br />

Unterzeichnung <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies<br />

gilt jedoch dann nicht, wenn zwischen <strong>der</strong> Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine schriftliche<br />

Betriebsvereinbarung über allgemeine Rahmenbedingungen für den Übertritt in das neue<br />

<strong>Abfertigung</strong>srecht abgeschlossen wurde.<br />

Der Kollektivvertrag für das Gewerbe <strong>der</strong> Arbeitskräfteüberlassung regelt, dass Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer binnen einem Monat ab Unterzeichnung <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von<br />

Gründen von dieser zurücktreten können. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht durch eine<br />

Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen.<br />

Tipp!<br />

Auf die Rücktrittsrechte muss in <strong>der</strong> jeweiligen Übertrittsvereinbarung nicht eingegangen werden. Es<br />

können daher die bisherigen Muster für Übertrittsvereinbarungen ohne Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen<br />

weiterhin verwendet werden.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

ABFERTIGUNG ALT<br />

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Höhe <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />

Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem<br />

Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine <strong>Abfertigung</strong>.<br />

Das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> ist nach <strong>der</strong> Dienstdauer gestaffelt und beträgt<br />

nach 3 Dienstjahren<br />

nach 5 Dienstjahren<br />

nach 10 Dienstjahren<br />

nach 15 Dienstjahren<br />

nach 20 Dienstjahren<br />

nach 25 Dienstjahren<br />

2 Monatsentgelte<br />

3 Monatsentgelte<br />

4 Monatsentgelte<br />

6 Monatsentgelte<br />

9 Monatsentgelte<br />

12 Monatsentgelte<br />

Vorsicht!<br />

Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer erwerben unter<br />

den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen <strong>Abfertigung</strong>sanspruch.<br />

Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht.<br />

Elternkarenz ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen.<br />

Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach <strong>der</strong><br />

Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit.<br />

Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie beim selben Arbeitgeber unmittelbar vor einem<br />

Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter sind grundsätzlich<br />

als vollwertige Dienstzeit anzurechnen.<br />

Lehrzeiten zählen nur dann für die Dienstdauer mit, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich<br />

<strong>der</strong> Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.<br />

Beispiele:<br />

a) 3 Jahre Lehrzeit , anschließend 2 Jahre Arbeitsverhältnis = kein <strong>Abfertigung</strong>sanspruch<br />

b) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 3,5 Jahre Arbeitsverhältnis = <strong>Abfertigung</strong>sanspruch von 2<br />

Monatsentgelten aus dem Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis zählt nicht mit.<br />

c) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 4 Jahre Arbeitsverhältnis = <strong>Abfertigung</strong>sanspruch von 3<br />

Monatsentgelten aus Arbeitsverhältnis und Lehrverhältnis<br />

Vorsicht!<br />

Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich eine<br />

kurze Unterbrechung (z.B. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten bei<strong>der</strong><br />

Arbeitsverhältnisse für die <strong>Abfertigung</strong> zusammenzurechnen! das gleiche gilt bei beson<strong>der</strong>en<br />

kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln.<br />

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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

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Berechnungsgrundlage<br />

Berechnungsgrundlage für die <strong>Abfertigung</strong> ist das für den letzten Monat gebührende<br />

Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind <strong>der</strong> Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen,<br />

Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen.<br />

Schwankende Bezüge (wie z.B. Überstunden) sind mit dem Durchschnitt <strong>der</strong> letzten 12 Monate<br />

vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.<br />

Vorsicht!<br />

Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwan<strong>der</strong>sätze, wie z.B. Diäten,<br />

Nächtigungskosten, Kilometergel<strong>der</strong>, etc., sind nicht Bestandteil <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage!<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

<strong>Abfertigung</strong>sbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

sofort fällig. Beträgt die <strong>Abfertigung</strong> mehr als 3 Monatsentgelte, können diese<br />

weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen<br />

Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist (z.B.<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).<br />

Beispiel (bei 5 Monatsentgelten <strong>Abfertigung</strong>)<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2003<br />

Fälligkeit von drei Monatsentgelten: 31.12.2003<br />

Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: 1.4.2004<br />

Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: 1.5.2004<br />

Bei Arbeitnehmerkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten<br />

Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die <strong>Abfertigung</strong> in halben Monatsraten (= pro Rate<br />

ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Übertritt in die <strong>Abfertigung</strong> neu<br />

In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann <strong>der</strong> Übertritt in<br />

die <strong>Abfertigung</strong> neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

monatlich 1,53 % des Entgeltes über die Gebietskrankenkasse an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

zu überweisen.<br />

Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entwe<strong>der</strong> in die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

übertragen werden (=Vollübertritt) o<strong>der</strong> bleibt gegenüber dem Arbeitgeber bis<br />

zum Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen<br />

(Einfrieren im Unternehmen = Teilübertritt).<br />

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