Arbeitsrecht Abfertigung - auf der Seite der steirischen ...
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Ejf!Tufjsjtdifo!!<br />
Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!<br />
Inhalt<br />
Bundes-Mitarbeiter-Vorsorgegesetz<br />
Für wen gilt das BMVG<br />
Wie<strong>der</strong>eintritt – Wann <strong>Abfertigung</strong> Alt, wann Neu<br />
Wie<strong>der</strong>eintritt bei Unternehmerwechsel o<strong>der</strong> im Konzern<br />
Verfügungsmöglichkeiten des <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten<br />
Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> Neu<br />
Auszahlungsvoraussetzungen<br />
Vertraglicher Übertritt von <strong>Abfertigung</strong> Alt <strong>auf</strong> Neu<br />
<strong>Abfertigung</strong> Alt<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Das Bundes-Mitarbeiter-Vorsorge-Gesetz<br />
kurz BMVG<br />
FÜR WEN GILT DAS BMVG UND DAMIT DIE ABFERTIGUNG NEU<br />
Erfasster Personenkreis<br />
Das BMVG gilt für alle echten Arbeitnehmer, unabhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> Arbeitszeit,<br />
also insbeson<strong>der</strong>e für alle<br />
• Arbeiter, Angestellten,<br />
• Lehrlinge und Hausgehilfen,<br />
sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen hat.<br />
Weiters darf<br />
• keine <strong>der</strong> Ausnahmen für den Verbleib im bisherigen <strong>Abfertigung</strong>srecht vorliegen (siehe dazu<br />
Zusatzinfo und Spezialinfo Wie<strong>der</strong>eintritte!) o<strong>der</strong><br />
• bei an sich nicht unterliegenden Arbeitnehmern eine wirksame schriftliche Übertrittsvereinbarung<br />
ins BMVG getroffen sein (Achtung: Bloß schlüssige Übertritte ins neue System<br />
gibt es nicht!).<br />
Von vornherein nicht erfasster Personenkreis<br />
Da das BMVG nur für echte, d.h. vorwiegend persönlich abhängige (fremdbestimmte)<br />
Arbeitnehmer gilt, sind nicht erfasst (und daher nicht beitragspflichtig; dennoch bezahlte MV-<br />
Beiträge wären voll steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile!)<br />
• echte Volontäre,<br />
• freie Dienstnehmer und<br />
• Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Aktiengesellschaften.<br />
Vorsicht!<br />
Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die <strong>Abfertigung</strong>, we<strong>der</strong> für den<br />
erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung.<br />
Es sind daher auch geringfügig Beschäftigte erfasst. Ebenso Arbeitnehmer, die dem<br />
österreichischen <strong>Arbeitsrecht</strong> unterliegen, aber für die <strong>auf</strong> Grund von EU-Bestimmungen in<br />
Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Die Anmeldung von freien<br />
Dienstnehmern o<strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zur Sozialversicherung führt für diesen<br />
Personenkreis hingegen nicht zur <strong>Abfertigung</strong> Neu. Auch fallweise (tageweise) Beschäftigte im<br />
Sinne des § 471a ASVG unterliegen nach <strong>der</strong>zeitiger Meinung <strong>der</strong> Sozialversicherung nicht <strong>der</strong><br />
<strong>Abfertigung</strong> neu.<br />
Die bloße Wie<strong>der</strong>anmeldung zur Sozialversicherung ist für die notwendige zeitliche Abgrenzung<br />
zwischen <strong>Abfertigung</strong> alt und <strong>Abfertigung</strong> neu in Fällen eines arbeitsrechtlich durchl<strong>auf</strong>enden<br />
Dienstverhältnisses ebenfalls kein Beginndatum für das BMVG.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Zeitliche Abgrenzung<br />
Das BMVG und damit das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu<br />
gilt automatisch und zwingend nur für Arbeitsverhältnisse,<br />
<strong>der</strong>en vertraglicher Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.<br />
Arbeitsverhältnisse, die<br />
• bereits vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben o<strong>der</strong><br />
• danach im Rahmen beson<strong>der</strong>er Bestimmungen nur fortgesetzt werden,<br />
bleiben daher im alten <strong>Abfertigung</strong>ssystem.<br />
Vorsicht!<br />
Der Übergang eines Lehrverhältnisses in die Behaltezeit o<strong>der</strong> die (abfertigungsfreie)<br />
Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis sind abfertigungsrechtlich kein Neubeginn,<br />
so dass das ursprüngliche Beginndatum zählt und solche Arbeitsverhältnisse im Anschluss an<br />
schon vor 1.1.2003 begonnene Lehr- bzw. Arbeiterverhältnisse beim selben Arbeitgeber<br />
ebenfalls im alten <strong>Abfertigung</strong>ssystem bleiben.<br />
Ruhende Arbeitsverhältnisse<br />
Das alte <strong>Abfertigung</strong>ssystem gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse weiter. Die bloße<br />
Wie<strong>der</strong><strong>auf</strong>nahme <strong>der</strong> Arbeit, beispielsweise nach<br />
• Mutter- o<strong>der</strong> Väterkarenz,<br />
• Präsenz- o<strong>der</strong> Zivildiensten o<strong>der</strong><br />
• unbezahltem Urlaub,<br />
führt daher nicht zur Anwendung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />
Vorsicht!<br />
Die sozialversicherungsrechtliche Wie<strong>der</strong>anmeldung gilt nicht als Neubeginn.<br />
Betriebsübergang<br />
Der Wechsel des Arbeitgebers bei Betriebs(teil)übergängen führt nicht zur Beendigung <strong>der</strong><br />
Arbeitsverhältnisse, weshalb die Mitarbeiter im bisherigen <strong>Abfertigung</strong>ssystem verbleiben.<br />
Kettendienstverhältnisse bzw. ähnliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen<br />
Arbeitsverhältnisse, die<br />
• formal beendet worden sind und<br />
• nach kurzer Unterbrechung (z.B. 11, 17 o<strong>der</strong> 19 Tage, unter beson<strong>der</strong>en Umständen auch<br />
noch etwa 4 Wochen) mit demselben Dienstgeber neu begonnen bzw. fortgesetzt werden,<br />
behandelt die Rechtssprechung abfertigungsrechtlich als durchgehendes, einheitliches<br />
Dienstverhältnis. In solchen Fällen gilt bei Wie<strong>der</strong>eintritt bzw. bei Weiterbeschäftigung nach<br />
<strong>der</strong> kurzen Unterbrechung das alte <strong>Abfertigung</strong>ssystem weiter – auch ohne beson<strong>der</strong>e<br />
Vereinbarungen und selbst bei ausdrücklich vereinbartem Neubeginn!<br />
Vorsicht!<br />
Für Wie<strong>der</strong>eintritte und Konzernbeschäftigungen gelten Son<strong>der</strong>regelungen (siehe dazu<br />
Zusatzinfo und Spezialinfo „Wie<strong>der</strong>eintritt“!)<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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WIEDEREINTRITTE: WANN BLEIBT ES BEI DER ABFERTIGUNG ALT<br />
WANN GREIFT DIE ABFERTIGUNG NEU<br />
Wie<strong>der</strong>eintritt ist die neuerliche Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung beim selben Arbeitgeber,<br />
nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor geendet hat. Der Wie<strong>der</strong>eintritt kann erstmalig erfolgen,<br />
es sind aber auch wie<strong>der</strong>holte Wie<strong>der</strong>eintritte möglich.<br />
Grundregeln<br />
Wie<strong>der</strong>eintritte nach dem 31.12.2002 bewirken, dass <strong>auf</strong> das neue Arbeitsverhältnis das<br />
System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu anzuwenden ist.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Wie<strong>der</strong>eintritte aber als bloße Fortsetzung schon vor<br />
dem 1.1.2003 bestehen<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse mit Verbleib im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt und<br />
ohne Beitragspflicht für die <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />
Voraussetzungen für den Verbleib in <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />
Nach einer Unterbrechung „fortgesetzte“ Arbeitsverhältnisse verbleiben im System <strong>der</strong><br />
<strong>Abfertigung</strong> alt, wenn<br />
• anlässlich <strong>der</strong> Beendigung Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen<br />
getroffen und<br />
• die Vordienstzeiten zumindest für die <strong>Abfertigung</strong> alt angerechnet wurden.<br />
Keine vorherige Wie<strong>der</strong>einstellungszusage o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung ist für<br />
einen Verbleib im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />
• eine am 1.7.2002 bestehende, unmittelbar anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung die<br />
Vordienstzeitenanrechnung für die <strong>Abfertigung</strong> zwingend festlegt und<br />
• die kollektivvertragliche Frist für die Vordienstzeitenanrechnung durch die Unterbrechung<br />
nicht überschritten wird.<br />
Schriftliche Übertrittsvereinbarungen ins neue System sind jedoch auch in allen diesen<br />
Wie<strong>der</strong>eintrittsfällen möglich und wirksam.<br />
Vorsicht!<br />
In allen an<strong>der</strong>en Fällen – außer die Unterbrechung war so kurz (z.B. nur einige Tage), dass<br />
abfertigungsrechtlich von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist – führt ein<br />
Wie<strong>der</strong>eintritt zum Überwechseln in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu!<br />
Dies gilt selbstverständlich auch bei Wie<strong>der</strong>eintritten von Arbeitnehmern, für welche bereits das<br />
System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu gegolten hat, sei es unmittelbar nach dem Gesetz, sei es infolge<br />
freiwilligen Übertritts. Aus <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu gibt es keine Rückkehrmöglichkeit zur<br />
<strong>Abfertigung</strong> alt.<br />
Auf den Grund <strong>der</strong> Unterbrechung, die zum Wie<strong>der</strong>eintritt führt, kommt es nicht an. Auch<br />
Saisonunterbrechungen sind nach obigen Regeln zu beurteilen!<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen und Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen<br />
Eine Wie<strong>der</strong>einstellungszusage ist die verbindliche (einseitige) Zusage des Arbeitgebers, den<br />
Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten (allenfalls<br />
bloß spätesten) Zeitpunkt wie<strong>der</strong> <strong>auf</strong>zunehmen. Die Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung ist<br />
zweiseitig und legt auch für den Arbeitnehmer den Wie<strong>der</strong>eintritt samt Zeitpunkt bereits fest.<br />
Vorsicht!<br />
Der Arbeitgeber ist an die Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung bei<br />
sonstigem Schadenersatzrisiko (Kündigungsentschädigung) gebunden.<br />
Der Arbeitnehmer ist indessen nur im Falle einer Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarung gebunden.<br />
Aufgrund einer Son<strong>der</strong>regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er aber auch bei<br />
Nichtantritt <strong>der</strong> Arbeit trotz fixer Vereinbarung nicht schadenersatzpflichtig und kann <strong>auf</strong> die aus<br />
<strong>der</strong> früheren Zeit allenfalls resultierende <strong>Abfertigung</strong> zurückgreifen.<br />
Tipp!<br />
Einer Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. -vereinbarung bedarf es nur, wenn man im System <strong>der</strong><br />
<strong>Abfertigung</strong> alt bleiben will und <strong>der</strong> Kollektivvertrag keine o<strong>der</strong> keine den konkreten Fall<br />
erfassende Zeitenzusammenrechnungsbestimmung für die <strong>Abfertigung</strong> enthält (o<strong>der</strong> dessen<br />
Maximalfrist für die Unterbrechensdauer überschritten würde).<br />
Will man Unsicherheiten und späteren Streit vermeiden, sollte die Wie<strong>der</strong>einstellungszusage<br />
bzw. -vereinbarung ausnahmslos schriftlich getroffen werden. Ebenso sollte eine allfällige<br />
Nichtzusage bzw. Nichtvereinbarung festgehalten werden.<br />
Vorsicht!<br />
Tritt <strong>der</strong> Arbeitnehmer trotz Wie<strong>der</strong>einstellungszusage bzw. -vereinbarung den Dienst nicht<br />
mehr an, ist die Zahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung so gut wie unvermeidlich,<br />
sofern die Wartezeit von drei Jahren erfüllt war und <strong>der</strong> Arbeitnehmer das seinerzeitige<br />
Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt hatte. Insofern helfen Wie<strong>der</strong>einstellungszusagen o<strong>der</strong><br />
Wie<strong>der</strong>einstellungsvereinbarungen lei<strong>der</strong> nichts.<br />
Beispiele:<br />
• Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch einvernehmliche Auflösung. Der<br />
Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Son<strong>der</strong>zahlungen und<br />
<strong>Abfertigung</strong> aus. Er sichert dem Arbeitnehmer außerdem verbindlich eine Wie<strong>der</strong>einstellung<br />
am 1.4.2003 zu, aber ohne Anrechnung von Vordienstzeiten. Es gilt <strong>Abfertigung</strong> neu, weil<br />
keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.<br />
• Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch Selbstkündigung o<strong>der</strong> einvernehmliche<br />
Auflösung. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer am 1.4.2003 wie<strong>der</strong> <strong>auf</strong> und sichert ihm<br />
eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis zu. Mangels<br />
Wie<strong>der</strong>einstellungszusage o<strong>der</strong> -vereinbarung gilt <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
WIEDEREINTRITTE:<br />
UNTERNEHMENSWECHSEL UND WIEDEREINTRITTE IM KONZERN<br />
Übernahme des Arbeitsvertrages<br />
Wird das Arbeitsverhältnis infolge voller Übernahme des Arbeitsvertrages nicht beendet,<br />
son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> Arbeitgeber einvernehmlich ausgetauscht, bleibt das Arbeitsverhältnis von<br />
vornherein im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt.<br />
Beendigung und Neubegründung des Arbeitsvertrages<br />
Auch bei Beendigung und vertraglicher Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bleibt ein<br />
Arbeitnehmer solange im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt, als<br />
• sein bisheriges Arbeitsverhältnis noch vor dem 1.1.2003 begonnen hat und<br />
• eine o<strong>der</strong> mehrere (unmittelbar <strong>auf</strong>einan<strong>der</strong> folgende) Neubegründungen des Arbeitsverhältnisses<br />
innerhalb desselben Konzerns vorliegen.<br />
Konzernbegriff<br />
Das BMVG verweist bei <strong>der</strong> Definition des Konzerns <strong>auf</strong> den Konzernbegriff des Aktiengesetzes<br />
bzw. des GmbH-Gesetzes.<br />
Ein Konzern im Sinne dieser Gesetze liegt danach vor, wenn rechtlich selbständige<br />
Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst<br />
werden. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.<br />
Ein Konzern liegt aber auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen <strong>auf</strong> Grund<br />
von Beteiligungen o<strong>der</strong> sonst unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss<br />
eines an<strong>der</strong>en Unternehmens steht. In diesem Fall gelten das herrschende und das abhängige<br />
Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.<br />
Tipp!<br />
Beim Wechsel im Konzern bedarf es keiner beson<strong>der</strong>en Vereinbarungen, doch wird in <strong>der</strong><br />
Regel für die <strong>Abfertigung</strong> das „Rucksackprinzip“ vereinbart sein. Eine Übertrittsvereinbarung ins<br />
neue System ist jedoch auch anlässlich eines jeden Wechsels zulässig.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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VERFÜGUNGSMÖGLICHKEITEN DES ABFERTIGUNGSBERECHTIGTEN<br />
Allgemeines<br />
Sofern <strong>der</strong> Arbeitnehmer infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher<br />
Beendigungsart einen Anspruch <strong>auf</strong> Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
hat, kann er durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die <strong>Abfertigung</strong> verfügen.<br />
Form <strong>der</strong> Erklärung<br />
Die Erklärung ist schriftlich an die MV-Kasse zu richten.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Erklärung<br />
Dem Berechtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende<br />
Alternativen offen, von denen er eine wählt:<br />
• Auszahlung des Kapitalbetrages,<br />
• Weiterveranlagung in <strong>der</strong> MV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses),<br />
• Übertragung des Gesamtbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers,<br />
• Überweisung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> (siehe unten!),<br />
• Be<strong>auf</strong>tragung <strong>der</strong> MV-Kasse, auch die Auszahlung von <strong>Abfertigung</strong>en aus an<strong>der</strong>en MV-<br />
Kassen zu veranlassen o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en möglichen Verfügungen über solche<br />
<strong>Abfertigung</strong>en (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen.<br />
Der Berechtigte kann die Überweisung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> verlangen:<br />
• an ein von ihm gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine<br />
nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung. Es kann dabei die Auszahlung<br />
dieser Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehen werden.<br />
• an eine Bank für den Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds. Dabei ist ein<br />
unwi<strong>der</strong>ruflicher Auszahlungsplan gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes<br />
abzuschließen.<br />
• an eine Pensionskasse, wenn er bereits Berechtigter gegenüber einer Pensionskasse ist.<br />
Frist für die Erklärung<br />
Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in <strong>der</strong><br />
MV-Kasse.<br />
Wenn das Dienstverhältnis infolge Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird,<br />
hat die Erklärung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>.<br />
Bei allen Verfügungen – ausgenommen Weiterveranlagung in <strong>der</strong> MV-Kasse – kann <strong>der</strong><br />
Berechtigte die MV-Kasse einmalig <strong>auf</strong>for<strong>der</strong>n, die Durchführung <strong>der</strong> Verfügung um 1 bis 6<br />
ganze Monate nach Fälligkeit <strong>auf</strong>zuschieben.<br />
Vorsicht!<br />
An diese Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor<br />
Fälligkeit bei ihr einlangt.<br />
Im Aufschubzeitraum ist die <strong>Abfertigung</strong> weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen<br />
Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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AUSZAHLUNG DER ABFERTIGUNG NEU<br />
Anspruch <strong>auf</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Der Berechtigte hat bei je<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse<br />
Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Abfertigung</strong>. Die Ansprüche gegenüber <strong>der</strong> MV-Kasse sind schriftlich geltend<br />
zu machen.<br />
Tipp!<br />
Der Arbeitgeber hat mit <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> nichts zu tun, sieht man von allfälligen<br />
Rückfragen, z.B. hinsichtlich <strong>der</strong> Beendigungsart, ab!<br />
Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>: Regelfälle<br />
Damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die (grundsätzlich zustehende) <strong>Abfertigung</strong><br />
tatsächlich zur Auszahlung gelangt, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen (siehe<br />
dazu im Detail Zusatzinfo Auszahlungsvoraussetzungen!) gegeben sein:<br />
• Effektive MV-Beitragszahlung für 3 Jahre und<br />
• Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe.<br />
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die <strong>Abfertigung</strong> nicht ausbezahlt und es<br />
kommt zu einer so genannten Auszahlungssperre. Diese gesperrte <strong>Abfertigung</strong> kann zwar nicht<br />
verfallen, eine Auszahlung kann aber vom <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten erst bei Beendigung dar<strong>auf</strong><br />
folgen<strong>der</strong> Arbeitsverhältnissen (welche ebenfalls nicht auszahlungsschädlich ist) verlangt<br />
werden.<br />
Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>: Begünstigte Fälle<br />
In folgenden Fällen besteht <strong>der</strong> Auszahlungsanspruch auch ohne die beson<strong>der</strong>en Auszahlungsvoraussetzungen:<br />
• Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erreichen des gesetzlichen Anfallsalters für die<br />
vorzeitige Alterspension,<br />
• seit 5 Jahren besteht kein MV-beitragspflichtiges Dienstverhältnis mehr.<br />
• Tod des <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten. Hier gebührt die <strong>Abfertigung</strong> direkt den gesetzlichen<br />
Erben, zu <strong>der</strong>en Erhaltung <strong>der</strong> Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war (Kopfquoten bei<br />
mehreren unterhaltsberechtigten Erben). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die<br />
<strong>Abfertigung</strong> in die Verlassenschaft.<br />
Zusammenrechnung von MV-Beitragszeiten<br />
für die 3-jährige Regelfall-Wartezeit<br />
Für die Berechnung <strong>der</strong> in den Regelfällen notwendigen 3 Einzahlungsjahre sind alle MV-<br />
Beitragszeiten von beendeten Dienstverhältnissen zusammenzurechnen, unabhängig davon,<br />
ob sie bei einem o<strong>der</strong> mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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Beispiel:<br />
1. Dienstverhältnis im Betrieb X vom 1.1.2003 bis 30.6. 2003<br />
(MV-Beitragszeitraum 5 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)<br />
2. Dienstverhältnis im Betrieb Y vom 1.7.2003 bis 30.6. 2004<br />
(MV-Beitragszeitraum 11 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)<br />
3. Dienstverhältnis im Betrieb Z vom 1.8.2004 bis 31.8. 2004<br />
(Beitragszeitraum 0 Monate)<br />
Alle Beitragszeiträume sind zusammenzurechnen, reichen aber für einen Regelfall-<br />
Auszahlungsanspruch noch nicht.<br />
Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geltendmachung des Anspruchs weiterhin <strong>auf</strong>rechten<br />
Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.<br />
Beispiel:<br />
1. Dienstverhältnis 1.1. 2003 bis 30.6.2004<br />
(MV-Beitragszeitraum 17 Monate)<br />
2. Dienstverhältnis 1.7. 2004 bis 31.3.2005<br />
(MV-Beitragszeitraum 8 Monate)<br />
3. Dienstverhältnis 1.4. 2005 bis 31.3.2006<br />
(MV-Beitragszeitraum 11 Monate)<br />
4. Dienstverhältnis 1.6.2006 bis 31.12.2006<br />
Auszahlung per 31.3. 2006 (volle 3 Einzahlungsjahre mit Ende des dritten Dienstverhältnisses)<br />
möglich, sofern keine schädliche Beendigungsart.<br />
aber Variante:<br />
3. Dienstverhältnis 1.5.2005 bis 31.3.2006 (Beitragszeitraum 10 Monate)<br />
4. Dienstverhältnis 1.4.2006 bis 31.3.2007.<br />
Keine Auszahlung per 30.4.2006, obwohl 3 Einzahlungsjahre vorliegen, da diese erst im <strong>auf</strong>rechten<br />
Dienstverhältnis erreicht werden. Eine Auszahlung kann erst mit Ende des 4. Dienstverhältnisses<br />
entstehen.<br />
Höhe <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Die Höhe ergibt sich aus <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft<br />
(= einbezahlte Beiträge + allfällige Verzugszinsen + allenfalls übertragene <strong>Abfertigung</strong> aus<br />
an<strong>der</strong>er MV-Kasse + Veranlagungsgewinne, abzüglich Verwaltungskosten)<br />
zum Ende jenes Monats, in dem <strong>der</strong> Berechtigte die <strong>Abfertigung</strong> schriftlich geltend macht,<br />
einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Die <strong>Abfertigung</strong> wird innerhalb von 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach<br />
Geltendmachung des Anspruches fällig. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit <strong>der</strong><br />
Beendigung des Dienstverhältnisses. Später hervorkommende Nachtragsbeträge werden<br />
unverzüglich fällig.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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Auszahlungsvoraussetzungen sind<br />
AUSZAHLUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />
Allgemeines<br />
• Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten),<br />
• und drei MV-Beitragsjahre.<br />
Varianten<br />
Die notwendigen 3 effektiven MV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen:<br />
• 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit im System des BMVG,<br />
also <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> Neu.<br />
Beispiel:<br />
Ende <strong>der</strong> schulischen Ausbildung: 30.6.2003<br />
Beginn des Dienstverhältnisses: 1.7.2003<br />
Ende des Dienstverhältnisses: 30.6.2006<br />
Keine Auszahlung, weil seit <strong>der</strong> ersten Beitragszahlung ( für den August 2003) noch keine drei<br />
Einzahlungsjahre vergangen sind.<br />
• 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> letzten Auszahlung einer <strong>Abfertigung</strong> neu.<br />
Beispiel:<br />
Ende des Dienstverhältnisses,<br />
bei dem eine <strong>Abfertigung</strong> neu ausbezahlt wurde: 30.6.2006<br />
Beginn des nächsten Dienstverhältnisses: 1.7.2006<br />
Ende dieses Dienstverhältnisses: 31.12.2009<br />
Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit <strong>der</strong> letzten Auszahlung zumindest drei<br />
Einzahlungsjahre vergangen sind.<br />
Kein Auszahlungsanspruch<br />
Kein Auszahlungsanspruch <strong>auf</strong> <strong>Abfertigung</strong> besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch:<br />
• Kündigung durch den <strong>Abfertigung</strong>sberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während<br />
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) o<strong>der</strong> dem<br />
Väterkarenzgesetz (VKG),<br />
• gerechtfertigte, verschuldete Entlassung o<strong>der</strong><br />
• unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />
Mutter- und Vaterschaftsaustritte<br />
Mutter- o<strong>der</strong> Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich.<br />
Die Mutter kann den Austritt<br />
• nach <strong>der</strong> Geburt eines lebenden Kindes während <strong>der</strong> Schutzfrist,<br />
• in bestimmten Fällen nach <strong>der</strong> Adoption o<strong>der</strong> Übernahme in unentgeltliche Pflege,<br />
• bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende <strong>der</strong> Karenz<br />
erklären.<br />
Der Vater kann den Austritt nur<br />
• bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende <strong>der</strong> Karenz erklären.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />
Voraussetzungen<br />
Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom<br />
System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu:<br />
• Bestehendes Dienstverhältnis, das dem System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt unterliegt,<br />
• ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />
• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,<br />
• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.<br />
Schriftliche Vereinbarung<br />
Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System <strong>Abfertigung</strong> neu kommt nur eine<br />
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage.<br />
Vorsicht!<br />
Einem mündlichen o<strong>der</strong> bloß schlüssigen Übertritt in das neue System kommt keine<br />
Wirksamkeit zu. Bloßes MV-Beitragszahlen genügt keinesfalls; <strong>der</strong> Arbeitnehmer könnte sich<br />
immer noch <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt bei Beendigung des Dienstverhältnisses berufen und die<br />
geleisteten MV-Beiträge wären mangels wirksamer Zahlungsverpflichtung steuer- und<br />
sozialversicherungspflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis!<br />
Auch in Betriebsvereinbarungen kann <strong>der</strong> Umstieg rechtswirksam nicht vereinbart bzw. verfügt<br />
werden! Durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung können aber allenfalls Rahmenbedingungen<br />
für den Vollübertritt festgelegt werden.<br />
Keine Fehler machen! Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist.<br />
Daher dürfen we<strong>der</strong> (Formal-)Fehler gemacht, noch darf <strong>der</strong> Arbeitnehmer unter rechtswidrigen<br />
Druck gesetzt werden, insbeson<strong>der</strong>e sind jegliche Hinweise <strong>auf</strong> sonst nachteilige Maßnahmen<br />
für den Arbeitnehmer (insbeson<strong>der</strong>e Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten<br />
besteht die Gefahr, dass <strong>der</strong> übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem<br />
Übertritt noch die Ansprüche aus dem System <strong>Abfertigung</strong> alt geltend machen kann.<br />
Tipp!<br />
Falls man bereits vor dem 1.1.2003 eine Übertrittsvereinbarung für Stichtage nach dem<br />
31.12.2002 abschließen möchte (z.B. bei vorherigen Neu<strong>auf</strong>nahmen), sollte man, da <strong>der</strong><br />
diesbezügliche Gesetzestext unglücklich formuliert ist, sicherheitshalber die Vereinbarung nach<br />
dem 31.12.2002 zur Bekräftigung des beidseitigen Übertrittswillen nochmals unterfertigen, um<br />
allfällige Unsicherheiten und spätere Streitigkeiten aus <strong>der</strong> Gesetzesauslegung auszuschließen.<br />
Welche Übertrittsvarianten gibt es<br />
Beim Übertritt in das neue System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten<br />
gewählt werden:<br />
• Variante 1:<br />
Vollübertritt, unter Übertragung <strong>der</strong> Altabfertigungsanwartschaft <strong>auf</strong> die MV-Kasse.<br />
• Variante 2:<br />
Teilübertritt, unter „Einfrieren“ <strong>der</strong> Altabfertigungsanwartschaft.<br />
Bezogen <strong>auf</strong> den einzelnen Mitarbeiter ist eine <strong>der</strong> beiden Varianten zu nehmen, an<strong>der</strong>e<br />
Varianten gibt es nicht (doch kann einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch <strong>der</strong><br />
Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen).<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Tipp!<br />
Innerhalb des Betriebes kann selbstverständlich zwischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen<br />
teils die eine, teils die an<strong>der</strong>e Variante gewählt werden.<br />
Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos<br />
„Teilübertritt“ und „Vollübertritt“!<br />
VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />
VARIANTE1: VOLLÜBERTRITT ("ÜBERTRAGUNG")<br />
Wirkungen<br />
Bei dieser Variante, welche bis spätestens 31.12.2012 erfolgen muss, wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins<br />
neue System auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu<br />
vereinbarenden Geldbetrag <strong>auf</strong> die MV-Kasse übertragen wird und zusammen mit den ab dem<br />
Übertragungsstichtag zu zahlenden l<strong>auf</strong>enden MV-Beiträge Anwartschaften <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong><br />
neu bewirken, die dem BMVG unterliegen und daher dem Arbeitnehmer bei keiner<br />
Beendigungsart mehr verloren gehen können!<br />
Eine <strong>Abfertigung</strong> alt gibt es nach dem Übertrittsstichtag nicht mehr. Daher hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
diesbezüglich auch keinen Rückstellungsbedarf mehr.<br />
Tipp!<br />
Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige<br />
Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe <strong>der</strong> fiktiven<br />
gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) <strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag haben. Er<br />
ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen („Fluktuationsabschlag“).<br />
Vorsicht!<br />
Damit die Übertrittsvereinbarung hält, also nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als<br />
sittenwidrig bekämpft werden kann (in welchem Fall sich dann <strong>der</strong> Arbeitnehmer beim<br />
Ausscheiden noch <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter<br />
die Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!<br />
Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Übertragungsbetrag über <strong>der</strong> fiktiven <strong>Abfertigung</strong> liegen, weil diese<br />
Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gelten und volle Steuer- und SV-<br />
Beitragspflichten inklusive DB auslösen! Dies gilt auch bei Dienstzeiten unter drei Jahren!<br />
Tipp!<br />
Will man für Zeiten seit dem letzten <strong>Abfertigung</strong>ssprung etwas mehr als die fiktive <strong>Abfertigung</strong><br />
bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen<br />
Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den<br />
notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter <strong>der</strong> (neuen)<br />
fiktiven <strong>Abfertigung</strong> festzulegen.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Überweisung des Übertragungsbetrages<br />
Die Überweisung des Übertragungsbetrages an die MV-Kasse kann vereinbarungsgemäß auch<br />
in Raten erfolgen, jedoch ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung längstens binnen fünf Jahren,<br />
wobei<br />
• die Überweisung jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich <strong>der</strong> Rechnungszinsen<br />
von 6% des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen hat (vorzeitige Überweisungen sind<br />
zulässig) und<br />
• im Falle vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>der</strong> Arbeitgeber den aushaftenden<br />
Teil des Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen hat, ausgenommen<br />
in jenen Beendigungsfällen, bei denen er keinen Auszahlungsanspruch hat (in diesen Fällen<br />
sind die Raten normal weiterzuzahlen; <strong>der</strong> Verfall des offenen Betrages kann nicht wirksam<br />
vereinbart werden!).<br />
Vorsicht!<br />
Von Druckausübung durch Hinweise <strong>auf</strong> sonstige Kündigung, Versetzung o<strong>der</strong> Ähnliches ist<br />
dringend abzuraten. Sie bergen die hohe Gefahr <strong>der</strong> Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit<br />
<strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung o<strong>der</strong> des Übertrittsbetrages, und sind daher für den Arbeitgeber ein<br />
„Bumerang“!<br />
VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU<br />
VARIANTE 2: TEILÜBERTRITT ("EINFRIEREN")<br />
Wirkungen<br />
Bei dieser Variante wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins neue System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab<br />
dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen:<br />
• Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist <strong>auf</strong> das bestehende Dienstverhältnis <strong>Abfertigung</strong><br />
neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die MV-Beiträge zu entrichten. Die<br />
daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> neu kann dem<br />
Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen.<br />
• Die Vergangenheit, also die bisherige Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten<br />
System. Es sind weiterhin die bisherigen <strong>Abfertigung</strong>sbestimmungen anzuwenden. Das<br />
Schicksal <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt bleibt damit offen.<br />
Schicksal <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />
Ob eine <strong>Abfertigung</strong> alt gebührt o<strong>der</strong> nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen,<br />
abhängig von <strong>der</strong> konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich o<strong>der</strong> abfertigungsschädlich).<br />
Die bisherige <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, an<strong>der</strong>s<br />
als jene, die durch die künftig zu entrichtenden MV-Beiträge im System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu<br />
entsteht.<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die <strong>Abfertigung</strong> alt in Höhe<br />
jener Anzahl <strong>der</strong> Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern<br />
wird die fiktive <strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag „eingefroren“. Die Zahl <strong>der</strong> Monatsentgelte<br />
wächst nicht mehr an!<br />
Für die Berechnung dieser <strong>Abfertigung</strong> alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt<br />
zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses<br />
gebührende Entgelt. Insofern ist die <strong>Abfertigung</strong>sanwartschaft nicht eingefroren,<br />
son<strong>der</strong>n begrenzt dynamisch, also von <strong>der</strong> künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Vorsicht!<br />
Erfolgt <strong>der</strong> Übertritt vor Erreichen einer Anwartschaft <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt, also spätestens vor<br />
Erreichen einer Dienstzeit von drei Jahren, ist die Zahl <strong>der</strong> Monatsentgelte mangels<br />
Anwartschaft 0, sodass daraus später keine <strong>Abfertigung</strong> alt gebühren kann.<br />
Tipp!<br />
Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den<br />
Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesenfalls neben <strong>der</strong> vollen<br />
<strong>Abfertigung</strong> alt noch die <strong>Abfertigung</strong> neu aus den nunmehrigen MV-Beiträgen kommt, kann aber<br />
in beson<strong>der</strong>en Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuerund<br />
sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein.<br />
Beispiel Nr. 1:<br />
Beginn des Dienstverhältnisses: 1. Juni 1995<br />
Übertritt ins System <strong>Abfertigung</strong> neu: 1. August 2003<br />
Entgelt im Zeitpunkt des Übertrittes: € 1.816,--<br />
Ende des Dienstverhältnisses: 30. September 2007<br />
Entgelt bei Ende des Dienstverhältnisses: € 1.965,-- (durchschnittlich jährlich + 2%)<br />
System alt: 1. Juni 1995 bis 31. Juli 2003 (Dauer: 8 Jahre 2 Monate )<br />
Altabfertigungsanwartschaft:<br />
3 Monatsentgelte<br />
Variante 1:<br />
Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung)<br />
• Keine <strong>Abfertigung</strong> alt wegen abfertigungsschädlicher Beendigungsart.<br />
• <strong>Abfertigung</strong> neu bei MV-Kasse bleibt erhalten (aber ohne aktuellen Auszahlungsanspruch).<br />
BEMESSUNG DES ÜBERTRAGUNGSBETRAGES BEI VOLLÜBERTRITT<br />
Beim Vollübertritt wirkt <strong>der</strong> Übertritt ins neue System auch für die Vergangenheit, indem die<br />
Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag <strong>auf</strong> die MV-Kasse<br />
übertragen wird.<br />
Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige<br />
Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe <strong>der</strong> fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen)<br />
<strong>Abfertigung</strong> zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch<br />
darunter liegen („Fluktuationsabschlag“), sofern <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch<br />
einverstanden ist.<br />
Untergrenze<br />
Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur<br />
Unwirksamkeit <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu<br />
welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt,<br />
unter Bedachtnahme <strong>auf</strong> alle relevanten Umstände im Einzelfall von <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
entschieden werden.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Tipp!<br />
Um Streitigkeiten zu vermeiden o<strong>der</strong> erfolgreich bestehen zu können, sollte man jedenfalls nicht<br />
unter die Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!<br />
Beispiel:<br />
Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2000<br />
Übertrittsstichtag: 1.5.2004<br />
Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />
Übertragungsbetrag: Sicherheitsuntergrenze € 1.750<br />
Vorsicht!<br />
Selbst wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Übertragungsbetrag einverstanden wäre,<br />
besteht ein sehr hohes Risiko <strong>der</strong> Unwirksamkeit nicht nur <strong>der</strong> Betragsvereinbarung, son<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung als solcher! Der Arbeitnehmer käme nicht ins System <strong>der</strong><br />
<strong>Abfertigung</strong> neu und könnte sich bei Beendigung <strong>auf</strong> die <strong>Abfertigung</strong> alt berufen!<br />
Obergrenze<br />
Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Übertragungsbetrag die fiktive <strong>Abfertigung</strong> überschreiten, weil diese<br />
Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten<br />
inklusive DB auslösen! Dies gilt auch für Beträge bei Dienstzeiten unter drei Jahren!<br />
Beispiel 1:<br />
länger als 3-jähriges Arbeitsverhältnis<br />
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2000<br />
Übertrittsstichtag: 1.5.2004<br />
Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />
Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />
Vereinbarter Übertragungsbetrag € 5.000<br />
davon:<br />
Steuer- und SV-beitragsfrei € 3.500<br />
Steuer- und SV-beitragspflichtig € 1.500<br />
Beispiel 2:<br />
kürzer als 3-jähriges Arbeitsverhältnis<br />
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2001<br />
Übertrittsstichtag: 1.5.2003<br />
Lohn des Arbeitnehmers: € 1.500<br />
Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt: € 0<br />
Vereinbarter Übertragungsbetrag € 2.500<br />
davon:<br />
Steuer- und SV-beitragsfrei € 0<br />
Steuer- und SV-beitragspflichtig € 2.500<br />
Tipp!<br />
Will man für Zeiten seit dem letzten <strong>Abfertigung</strong>ssprung etwas mehr als die fiktive <strong>Abfertigung</strong><br />
bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen<br />
Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den<br />
notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter <strong>der</strong> (neuen)<br />
fiktiven <strong>Abfertigung</strong> festzulegen.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Infoblatt <strong>der</strong> Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo<br />
Zu Beispiel 1:<br />
Übertrittsstichtag: 1.1.2006<br />
Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt: € 5.250 (3 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag<br />
Steuer- und SV-beitragsfrei maximal € 5.250<br />
Zu Beispiel 2:<br />
Übertrittsstichtag: 1.1.2004<br />
Fiktive <strong>Abfertigung</strong> alt:<br />
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)<br />
Übertragungsbetrag Steuer- und SV-beitragsfrei maximal € 3.500<br />
GEWERBEBETRIEBE – ÜBERTRITT<br />
Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom<br />
System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt in das System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> neu:<br />
• bestehendes Dienstverhältnis, das dem System <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt unterliegt,<br />
• schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />
• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,<br />
• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.<br />
Vorsicht!<br />
Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System <strong>Abfertigung</strong> neu ist eine<br />
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfor<strong>der</strong>lich,<br />
die den gesetzlich vorgesehenen Inhalt <strong>auf</strong>weisen muss.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Kollektivverträge<br />
Rücktrittsmöglichkeiten<br />
• für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in <strong>der</strong> Dienstleistung, in Information und<br />
Consulting (Rahmenkollektivvertrag),<br />
• für Angestellte des Metallgewerbes,<br />
• für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe,<br />
• für das Gewerbe <strong>der</strong> Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter)<br />
wurden zu Gunsten <strong>der</strong> Arbeitnehmer Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von <strong>der</strong><br />
bereits schriftlich abgeschlossenen Übertrittsvereinbarung geschaffen.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Rücktrittsrechte<br />
Obige Kollektivverträge sehen vor, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer berechtigt ist, binnen einem Monat ab<br />
Unterzeichnung <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies<br />
gilt jedoch dann nicht, wenn zwischen <strong>der</strong> Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine schriftliche<br />
Betriebsvereinbarung über allgemeine Rahmenbedingungen für den Übertritt in das neue<br />
<strong>Abfertigung</strong>srecht abgeschlossen wurde.<br />
Der Kollektivvertrag für das Gewerbe <strong>der</strong> Arbeitskräfteüberlassung regelt, dass Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer binnen einem Monat ab Unterzeichnung <strong>der</strong> Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von<br />
Gründen von dieser zurücktreten können. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht durch eine<br />
Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen.<br />
Tipp!<br />
Auf die Rücktrittsrechte muss in <strong>der</strong> jeweiligen Übertrittsvereinbarung nicht eingegangen werden. Es<br />
können daher die bisherigen Muster für Übertrittsvereinbarungen ohne Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen<br />
weiterhin verwendet werden.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
ABFERTIGUNG ALT<br />
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Höhe <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> alt<br />
Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem<br />
Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine <strong>Abfertigung</strong>.<br />
Das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Abfertigung</strong> ist nach <strong>der</strong> Dienstdauer gestaffelt und beträgt<br />
nach 3 Dienstjahren<br />
nach 5 Dienstjahren<br />
nach 10 Dienstjahren<br />
nach 15 Dienstjahren<br />
nach 20 Dienstjahren<br />
nach 25 Dienstjahren<br />
2 Monatsentgelte<br />
3 Monatsentgelte<br />
4 Monatsentgelte<br />
6 Monatsentgelte<br />
9 Monatsentgelte<br />
12 Monatsentgelte<br />
Vorsicht!<br />
Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer erwerben unter<br />
den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen <strong>Abfertigung</strong>sanspruch.<br />
Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht.<br />
Elternkarenz ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen.<br />
Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach <strong>der</strong><br />
Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit.<br />
Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie beim selben Arbeitgeber unmittelbar vor einem<br />
Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter sind grundsätzlich<br />
als vollwertige Dienstzeit anzurechnen.<br />
Lehrzeiten zählen nur dann für die Dienstdauer mit, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich<br />
<strong>der</strong> Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.<br />
Beispiele:<br />
a) 3 Jahre Lehrzeit , anschließend 2 Jahre Arbeitsverhältnis = kein <strong>Abfertigung</strong>sanspruch<br />
b) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 3,5 Jahre Arbeitsverhältnis = <strong>Abfertigung</strong>sanspruch von 2<br />
Monatsentgelten aus dem Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis zählt nicht mit.<br />
c) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 4 Jahre Arbeitsverhältnis = <strong>Abfertigung</strong>sanspruch von 3<br />
Monatsentgelten aus Arbeitsverhältnis und Lehrverhältnis<br />
Vorsicht!<br />
Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich eine<br />
kurze Unterbrechung (z.B. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten bei<strong>der</strong><br />
Arbeitsverhältnisse für die <strong>Abfertigung</strong> zusammenzurechnen! das gleiche gilt bei beson<strong>der</strong>en<br />
kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln.<br />
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<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
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Berechnungsgrundlage<br />
Berechnungsgrundlage für die <strong>Abfertigung</strong> ist das für den letzten Monat gebührende<br />
Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind <strong>der</strong> Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen,<br />
Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen.<br />
Schwankende Bezüge (wie z.B. Überstunden) sind mit dem Durchschnitt <strong>der</strong> letzten 12 Monate<br />
vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.<br />
Vorsicht!<br />
Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwan<strong>der</strong>sätze, wie z.B. Diäten,<br />
Nächtigungskosten, Kilometergel<strong>der</strong>, etc., sind nicht Bestandteil <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage!<br />
Zahlungsmodalitäten<br />
<strong>Abfertigung</strong>sbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
sofort fällig. Beträgt die <strong>Abfertigung</strong> mehr als 3 Monatsentgelte, können diese<br />
weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen<br />
Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist (z.B.<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).<br />
Beispiel (bei 5 Monatsentgelten <strong>Abfertigung</strong>)<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2003<br />
Fälligkeit von drei Monatsentgelten: 31.12.2003<br />
Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: 1.4.2004<br />
Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: 1.5.2004<br />
Bei Arbeitnehmerkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten<br />
Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die <strong>Abfertigung</strong> in halben Monatsraten (= pro Rate<br />
ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Übertritt in die <strong>Abfertigung</strong> neu<br />
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann <strong>der</strong> Übertritt in<br />
die <strong>Abfertigung</strong> neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
monatlich 1,53 % des Entgeltes über die Gebietskrankenkasse an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
zu überweisen.<br />
Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entwe<strong>der</strong> in die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
übertragen werden (=Vollübertritt) o<strong>der</strong> bleibt gegenüber dem Arbeitgeber bis<br />
zum Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen<br />
(Einfrieren im Unternehmen = Teilübertritt).<br />
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