620.1 Reglement für Kindergärten - rss.stadt-schaffhausen.ch
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Kindergarten-<strong>Reglement</strong> <strong>620.1</strong><br />
<strong>ch</strong>ung der S<strong>ch</strong>üler und S<strong>ch</strong>ülerinnen ist Sa<strong>ch</strong>e der S<strong>ch</strong>ulärztin<br />
oder des S<strong>ch</strong>ularztes.<br />
5.<br />
Kinder, die im Kindergarten ni<strong>ch</strong>t tragbar sind, werden von der<br />
Kindergärtnerin oder von dem Kindergärtner dem Stadts<strong>ch</strong>ulrat zur<br />
weiteren Beurteilung gemeldet.<br />
6.<br />
Den Kindern darf ein einfa<strong>ch</strong>er Znüni mitgegeben werden.<br />
S<strong>ch</strong>leckwaren sind untersagt.<br />
7.<br />
Jedes Kind soll ein Paar lei<strong>ch</strong>te, ges<strong>ch</strong>lossene Hauss<strong>ch</strong>uhe mitbringen,<br />
wel<strong>ch</strong>e im Kindergarten bleiben.<br />
8.<br />
Die Kinder sind der obligatoris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ülerunfallversi<strong>ch</strong>erung anges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Diese gewährt Deckung bei Unfällen im Kindergarten<br />
und auf dem direkten Weg vom Elternhaus zum Kindergarten und<br />
zurück. Die S<strong>ch</strong>ülerunfallversi<strong>ch</strong>erung ist eine Ergänzungsversi<strong>ch</strong>erung<br />
zur Krankenkasse.<br />
9.<br />
Die <strong>Kindergärten</strong> unterstehen der Aufsi<strong>ch</strong>t des Stadts<strong>ch</strong>ulrates.<br />
Dieser hat die Kompetenz, die direkte Aufsi<strong>ch</strong>t einer Kommission<br />
zu übertragen, wel<strong>ch</strong>e die Interessen der einzelnen <strong>Kindergärten</strong><br />
wahrt, den Kindergärtner oder die Kindergärtnerin in seiner/ihrer<br />
Aufgabe unterstützt und den Eltern in Kindergartenfragen beratend<br />
zur Seite steht.<br />
10.<br />
Diese <strong>Reglement</strong> tritt am 1. August 1995 in Kraft und ersetzt dasjenige<br />
vom 1. April 1995.<br />
Re<strong>ch</strong>tssammlung der Stadt S<strong>ch</strong>affhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2