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Schreiben des Vorsitzenden Landrat Dr. Hirschberger vom 28.02.2012

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Mertes,<br />

sehr geehrter Herr Ministerpräsident Beck,<br />

sehr geehrte Frau Klöckner,<br />

sehr geehrter Herr Hering,<br />

sehr geehrter Herr Köbler,<br />

mit Urteil <strong>vom</strong> 14.02.2012 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) entschieden,<br />

dass die §§ 5 bis 13 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzausgleichsgesetzes (LFAG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsgesetzes 2007/2008 und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im<br />

Haushaltsplan für das Jahr 2007 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz<br />

(LV) unvereinbar sind; dasselbe gilt für die Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse<br />

und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre, also bis einschließlich 2011. Der Gesetzgeber<br />

hat sowohl gegen den Grundsatz der Verteilungssymmetrie verstoßen (vertikale Komponente)<br />

als auch gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung (horizontaler Finanzausgleich).<br />

Spätestens bis zum 01.01.2014 muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung<br />

treffen; eine rückwirkende Korrektur der beanstandeten Regelungen ist aus Gründen einer<br />

geordneten Finanz- und Haushaltswirtschaft von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten.<br />

Auch bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Bestimmungen weiterhin anwendbar;<br />

letztere Feststellung betrifft die §§ 5 bis 13 LFAG für die Jahre 2012/2013.<br />

Der VGH stellt <strong>des</strong> Weiteren fest, dass die über Jahrzehnte gewachsene kommunale Finanzkrise<br />

von Verfassungs wegen ein entschlossenes und zeitnahes Zusammenwirken aller Ebenen erfordert.<br />

Die Schere zwischen den verfügbaren Finanzmitteln und dem, was die Kommunen leisten<br />

sollen, ohne neue Schulden anzuhäufen, müsse wieder geschlossen werden. Dem ebenfalls<br />

hochbelasteten Land falle dabei die Hauptverantwortung zu, weil es immer noch über größere<br />

Gestaltungsmöglichkeiten verfüge als die stark fremdbestimmten Kommunen; das Land treffe insoweit<br />

auch eine Mitverantwortung für die Kosten aus Aufgabenzuweisungen durch den Bund.<br />

Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird das Land aufgefordert, die Grunddotation der Kommunen<br />

anzuheben und einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise, der auch<br />

in einer effektiven und deutlichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung besteht, zu<br />

leisten (vertikale Komponente). Dabei dürfe der Gesetzgeber nicht aus den Augen verlieren, dass<br />

die nach Art. 49 LV zu sichernde angemessene Finanzausstattung den Kommunen grundsätzlich<br />

auch die Wahrnehmung freier, nicht kreditfinanzierter Selbstverwaltungsaufgaben ermöglichen<br />

muss. Darüber hinaus sei es - ebenfalls aus Gründen der stark gestiegenen Soziallasten - zu erheblichen<br />

finanziellen Ungleichgewichten zwischen den Gebietskörperschaften gekommen, die<br />

eine Umverteilung der Finanzausgleichsmasse über den horizontalen Finanzausgleich (LFAG)<br />

erforderlich machen.<br />

Nach eingehenden Beratungen leitet der Landkreistag Rheinland-Pfalz hieraus die Forderungen<br />

ab, im Wege eines Nachtragshaushaltes 2012/2013 zügig sicherzustellen, dass zugunsten<br />

der Träger der Jugend- und Sozialhilfe in einem ersten Schritt auf dem Weg zu einer<br />

verfassungskonformen Finanzausstattung der Kommunen jährlich 200 Mio. € zusätzlich<br />

(z. B. nach dem Muster der Verteilung der Schlüsselzuweisungen B 1 - Kopfbeträge) aus<br />

dem originären Lan<strong>des</strong>haushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter gehende Maßnahmen<br />

<strong>des</strong> vertikalen und horizontalen Finanzausgleichs können auch nach diesseitiger Auffassung der<br />

anstehenden Änderung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzausgleichsgesetzes zum 01.01.2014 vorbehalten bleiben.<br />

Nach den der Entscheidung <strong>des</strong> VGH zugrunde liegenden Feststellungen (Hinweis auch auf die in<br />

der Anlage beigefügte Übersicht <strong>des</strong> Statistischen Bun<strong>des</strong>amtes) lagen die Kassenkredite der<br />

rheinland-pfälzischen Kommunen im Jahre 2007 um fast 120 % und im Jahr 2010 um mehr als<br />

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