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Hauptsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - Wörlitzer Winkel

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<strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oranienbaum</strong>-<strong>Wörlitz</strong><br />

§ 13 Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes <strong>der</strong> Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in <strong>der</strong> Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie<br />

mit <strong>der</strong> Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

entsprechend zu entlasten.<br />

(2) Die Bestellung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten ist wi<strong>der</strong>ruflich. Über die Abberufung entscheidet <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses.<br />

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des<br />

<strong>Stadt</strong>rates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist<br />

ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.<br />

§ 14 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger<br />

Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rates, <strong>der</strong> Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister haben entsprechend § 33 Abs. 2 GO LSA<br />

Anspruch auf eine Entschädigung nach <strong>der</strong> Aufwandsentschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Oranienbaum</strong>-<strong>Wörlitz</strong>.<br />

III. UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER<br />

§ 15 Einwohnerversammlung<br />

(1) Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen, auch auf Verlangen des <strong>Stadt</strong>rates gemäß § 27<br />

GO LSA, ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit <strong>der</strong> Veranstaltung fest. Die Einladung<br />

ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in <strong>der</strong> Regel 14 Tage vor Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung erfolgen.<br />

Die Einladungsfrist kann bei beson<strong>der</strong>er Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.<br />

(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des <strong>Stadt</strong>gebietes beschränkt werden.<br />

(3) Der Bürgermeister unterrichtet den <strong>Stadt</strong>rat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf <strong>der</strong><br />

Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.<br />

§ 16 Einwohnerfragestunde im <strong>Stadt</strong>rat<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat hält im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab.<br />

(2) Der Vorsitzende des <strong>Stadt</strong>rates stellt den Beginn und das Ende <strong>der</strong> Fragestunde fest.<br />

(3) Findet sich zu Beginn <strong>der</strong> Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde<br />

soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine<br />

Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> fallen. Angelegenheiten <strong>der</strong> Tagesordnung können nicht Gegenstand <strong>der</strong><br />

Einwohnerfragestunde sein.<br />

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