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Prüfungsschemata Besitzschutzrechte

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Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht WS 2013/14<br />

Besitz verleiht zwei Arten von Rechte: Gewaltrechte des Besitzers nach §§ 859 f u.<br />

Besitzschutzansprüche, § 861 ff.<br />

Possessorischer (§ 863!) Besitzschutz<br />

Gewaltrechte<br />

Besitzschutzansprüche<br />

§§ 859 f §§ 861 ff<br />

Verbotene Eigenmacht (§ 858)<br />

Possessorische Selbsthilferechte des Besitzers, § 859 BGB<br />

Selbsthilfeberechtigter<br />

- unmittelbarer Besitzer<br />

- Besitzdiener (§ 860 BGB)<br />

- Streitig, ob auch mittelbarer Besitzer (dagegen spricht, dass § 859 BGB in<br />

§ 869 BGB nicht erwähnt ist)<br />

Selbsthilfegegner<br />

- Entziehender (und sein Nachfolger, § 859 Abs. 4 BGB) bzw. Störer<br />

Selbsthilferecht<br />

- Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)<br />

Droht dem Selbsthilfeberechtigten der Entzug der Sache oder wird der Besitzer<br />

gegenwärtig in seinem Besitz gestört, so darf er Gewalt üben, um die Besitzentziehung<br />

zu verhindern oder die Störung abzuwehren.<br />

- Besitzkehr bei beweglichen Sachen (§ 859 Abs. 2 BGB)<br />

Ist dem Selbsthilfeberechtigten der Besitz an einer beweglichen Sache bereits<br />

entzogen worden, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten<br />

Täter mit Gewalt wieder abnehmen<br />

- Besitzkehr bei unbeweglichen Sachen (§ 859 Abs. 3 BGB)<br />

Ist dem Selbsthilfeberechtigten der Besitz an einem Grundstück bereits entzogen<br />

worden, darf er sich sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters<br />

wieder des Grundstücks bemächtigen.<br />

Grenzen der Selbsthilfe<br />

- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 242 BGB): Selbsthilfe muss erforderlich und<br />

angemessen sein (BGH NJW 2009, 2530 Rn. 16)


2<br />

Voraussetzungen des possessorischen Herausgabeanspruchs, § 861 BGB<br />

I. Früherer Besitz des Anspruchstellers<br />

- unter den Voraussetzungen von § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer<br />

II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

- Besitzentziehung: vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren<br />

Besitzes<br />

- Ohne den Willen des früheren Besitzers (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

- Ohne gesetzliche Gestattung (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

III. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners (§ 858 Abs. 2 BGB)<br />

- Anspruchsgegner hat selbst verbotene Eigenmacht geübt (§ 858 Abs. 2 S. 1<br />

BGB) oder<br />

- Anspruchsgegner ist Erbe des fehlerhaft Besitzenden (§ 858 Abs. 2 S. 2 Fall 1<br />

BGB) oder<br />

- Anspruchsgegner hat bei Besitzerwerb positive Kenntnis von Fehlerhaftigkeit<br />

des Besitzers seines Vorgängers (§ 858 Abs. 2 S. 2 Fall 2 BGB)<br />

- Achtung: Fehlerhafter Besitz hat nichts mit unberechtigtem Besitz zu tun!<br />

IV. Kein Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB<br />

- Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz des Anspruchstellers<br />

gegenüber dem Anspruchsgegner (oder seinem Rechtsvorgänger) fehlerhaft<br />

war (§ 858 Abs. 2 BGB, entsprechend oben III) und<br />

- zwischen den Besitzwechseln noch nicht ein Jahr vergangen ist<br />

V. Kein Erlöschen gem. § 864 BGB<br />

- Anspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn er nicht vorher klageweise<br />

geltend gemacht wurde, § 864 Abs. 1 BGB<br />

- Anspruch erlischt mit rechtskräftigem Urteil, das feststellt, dass Anspruchsgegner<br />

Recht zum Besitz hat, § 864 Abs. 2 BGB<br />

- Problem: Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB auf entscheidungsreife<br />

petitorische Widerklage<br />

Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe<br />

- Beim Anspruch des mittelbaren Besitzers beachte § 869 S. 2 BGB<br />

Beachte § 863 BGB: Der Anspruchsgegner kann sich (vorbehaltlich § 864 Abs. 2<br />

BGB) auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht berufen. Ob der Anspruchsgegner<br />

ein Recht zum Besitz hat, ist irrelevant!


3<br />

Voraussetzungen des possessorischen Störungsbeseitigungsanspruchs, § 862<br />

BGB<br />

I. Besitz des Anspruchstellers<br />

- unter den Voraussetzungen von § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer<br />

II. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

- Besitzstörung: jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug<br />

ist, z.B. Benutzung, Betreten, Immissionen, Behinderung des Gebrauchs<br />

- Ohne den Willen des früheren Besitzers (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

- Ohne gesetzliche Gestattung (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />

III. Anspruchsgegner: Störer<br />

- Handlungsstörer: wirkt unmittelbar durch seine Handlung auf den Besitz ein<br />

oder<br />

- Zustandsstörer: Störung geht von einer Störungsquelle (z.B. einer Anlage, einer<br />

sonstigen Sache oder einem Tier) aus, die der Anspruchsgegner beherrscht,<br />

so dass der störende Zustand mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen<br />

ist<br />

IV. Kein Ausschluss gem. § 862 Abs. 2 BGB<br />

- Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer (oder dessen<br />

Rechtsvorgänger) gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 858 Abs. 2 BGB) und<br />

- der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist<br />

V. Kein Erlöschen gem. § 864 BGB<br />

- Anspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn er nicht vorher klageweise<br />

geltend gemacht wurde, § 864 Abs. 1 BGB<br />

- Anspruch erlischt mit rechtskräftigem Urteil, das feststellt, dass Anspruchsgegner<br />

Recht zum Besitz hat, § 864 Abs. 2 BGB<br />

- Problem: Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB auf entscheidungsreife<br />

petitorische Widerklage<br />

Rechtsfolge:<br />

- Anspruch auf Beseitigung der Störung, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

- Unterlassungsanspruch, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, § 862<br />

Abs. 1 S. 2 BGB<br />

Beachte § 863 BGB: Der Anspruchsgegner kann sich (vorbehaltlich § 864 Abs. 2<br />

BGB) auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht berufen. Ob der Anspruchsgegner<br />

ein Recht zum Besitz hat, ist irrelevant!

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