Prüfungsschemata Besitzschutzrechte
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Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht WS 2013/14<br />
Besitz verleiht zwei Arten von Rechte: Gewaltrechte des Besitzers nach §§ 859 f u.<br />
Besitzschutzansprüche, § 861 ff.<br />
Possessorischer (§ 863!) Besitzschutz<br />
Gewaltrechte<br />
Besitzschutzansprüche<br />
§§ 859 f §§ 861 ff<br />
Verbotene Eigenmacht (§ 858)<br />
Possessorische Selbsthilferechte des Besitzers, § 859 BGB<br />
Selbsthilfeberechtigter<br />
- unmittelbarer Besitzer<br />
- Besitzdiener (§ 860 BGB)<br />
- Streitig, ob auch mittelbarer Besitzer (dagegen spricht, dass § 859 BGB in<br />
§ 869 BGB nicht erwähnt ist)<br />
Selbsthilfegegner<br />
- Entziehender (und sein Nachfolger, § 859 Abs. 4 BGB) bzw. Störer<br />
Selbsthilferecht<br />
- Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)<br />
Droht dem Selbsthilfeberechtigten der Entzug der Sache oder wird der Besitzer<br />
gegenwärtig in seinem Besitz gestört, so darf er Gewalt üben, um die Besitzentziehung<br />
zu verhindern oder die Störung abzuwehren.<br />
- Besitzkehr bei beweglichen Sachen (§ 859 Abs. 2 BGB)<br />
Ist dem Selbsthilfeberechtigten der Besitz an einer beweglichen Sache bereits<br />
entzogen worden, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten<br />
Täter mit Gewalt wieder abnehmen<br />
- Besitzkehr bei unbeweglichen Sachen (§ 859 Abs. 3 BGB)<br />
Ist dem Selbsthilfeberechtigten der Besitz an einem Grundstück bereits entzogen<br />
worden, darf er sich sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters<br />
wieder des Grundstücks bemächtigen.<br />
Grenzen der Selbsthilfe<br />
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 242 BGB): Selbsthilfe muss erforderlich und<br />
angemessen sein (BGH NJW 2009, 2530 Rn. 16)
2<br />
Voraussetzungen des possessorischen Herausgabeanspruchs, § 861 BGB<br />
I. Früherer Besitz des Anspruchstellers<br />
- unter den Voraussetzungen von § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer<br />
II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
- Besitzentziehung: vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren<br />
Besitzes<br />
- Ohne den Willen des früheren Besitzers (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
- Ohne gesetzliche Gestattung (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
III. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners (§ 858 Abs. 2 BGB)<br />
- Anspruchsgegner hat selbst verbotene Eigenmacht geübt (§ 858 Abs. 2 S. 1<br />
BGB) oder<br />
- Anspruchsgegner ist Erbe des fehlerhaft Besitzenden (§ 858 Abs. 2 S. 2 Fall 1<br />
BGB) oder<br />
- Anspruchsgegner hat bei Besitzerwerb positive Kenntnis von Fehlerhaftigkeit<br />
des Besitzers seines Vorgängers (§ 858 Abs. 2 S. 2 Fall 2 BGB)<br />
- Achtung: Fehlerhafter Besitz hat nichts mit unberechtigtem Besitz zu tun!<br />
IV. Kein Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB<br />
- Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz des Anspruchstellers<br />
gegenüber dem Anspruchsgegner (oder seinem Rechtsvorgänger) fehlerhaft<br />
war (§ 858 Abs. 2 BGB, entsprechend oben III) und<br />
- zwischen den Besitzwechseln noch nicht ein Jahr vergangen ist<br />
V. Kein Erlöschen gem. § 864 BGB<br />
- Anspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn er nicht vorher klageweise<br />
geltend gemacht wurde, § 864 Abs. 1 BGB<br />
- Anspruch erlischt mit rechtskräftigem Urteil, das feststellt, dass Anspruchsgegner<br />
Recht zum Besitz hat, § 864 Abs. 2 BGB<br />
- Problem: Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB auf entscheidungsreife<br />
petitorische Widerklage<br />
Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe<br />
- Beim Anspruch des mittelbaren Besitzers beachte § 869 S. 2 BGB<br />
Beachte § 863 BGB: Der Anspruchsgegner kann sich (vorbehaltlich § 864 Abs. 2<br />
BGB) auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht berufen. Ob der Anspruchsgegner<br />
ein Recht zum Besitz hat, ist irrelevant!
3<br />
Voraussetzungen des possessorischen Störungsbeseitigungsanspruchs, § 862<br />
BGB<br />
I. Besitz des Anspruchstellers<br />
- unter den Voraussetzungen von § 869 BGB auch mittelbarer Besitzer<br />
II. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
- Besitzstörung: jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug<br />
ist, z.B. Benutzung, Betreten, Immissionen, Behinderung des Gebrauchs<br />
- Ohne den Willen des früheren Besitzers (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
- Ohne gesetzliche Gestattung (§ 858 Abs. 1 BGB)<br />
III. Anspruchsgegner: Störer<br />
- Handlungsstörer: wirkt unmittelbar durch seine Handlung auf den Besitz ein<br />
oder<br />
- Zustandsstörer: Störung geht von einer Störungsquelle (z.B. einer Anlage, einer<br />
sonstigen Sache oder einem Tier) aus, die der Anspruchsgegner beherrscht,<br />
so dass der störende Zustand mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen<br />
ist<br />
IV. Kein Ausschluss gem. § 862 Abs. 2 BGB<br />
- Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer (oder dessen<br />
Rechtsvorgänger) gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 858 Abs. 2 BGB) und<br />
- der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist<br />
V. Kein Erlöschen gem. § 864 BGB<br />
- Anspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn er nicht vorher klageweise<br />
geltend gemacht wurde, § 864 Abs. 1 BGB<br />
- Anspruch erlischt mit rechtskräftigem Urteil, das feststellt, dass Anspruchsgegner<br />
Recht zum Besitz hat, § 864 Abs. 2 BGB<br />
- Problem: Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB auf entscheidungsreife<br />
petitorische Widerklage<br />
Rechtsfolge:<br />
- Anspruch auf Beseitigung der Störung, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
- Unterlassungsanspruch, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, § 862<br />
Abs. 1 S. 2 BGB<br />
Beachte § 863 BGB: Der Anspruchsgegner kann sich (vorbehaltlich § 864 Abs. 2<br />
BGB) auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht berufen. Ob der Anspruchsgegner<br />
ein Recht zum Besitz hat, ist irrelevant!