Download Heft 04 / April 2011 - Tutzinger Nachrichten
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TUTZING REPORT<br />
8<br />
Der Kampf mit den Hecken<br />
Die <strong>Tutzinger</strong> Ortsbausatzung legt u.a. fest, wie die Einfriedungen<br />
und Anpflanzungen auf Baugrundstücken aussehen<br />
dürfen. Im Art. 5 ist dazu angegeben, dass Einfriedungshecken<br />
max. zwei Meter hoch (über der natürlichen Geländeoberfläche)<br />
sein dürfen und dass hierfür nur heimische Gehölze<br />
zulässig sind. Die Liste der hier heimischen Gehölze ist<br />
u.a. auf den Internetseiten des Landratsamts Starnberg und<br />
der Gemeinde Tutzing veröffentlicht – die weit verbreitete<br />
Thuja sucht man dort vergeblich.<br />
Vorbildlich - Heckenschnitt nach Vorschrift Foto: Schmitz<br />
Das Pflanzgebot gilt nur für Neu- und Ersatzpflanzungen,<br />
doch daran wird sich kaum gehalten. Vielfach wird die eigene<br />
„Burg“ mit einer durchgehenden grünen „Mauer“ eingefasst.<br />
Wer ist nun für die Einhaltung des Art. 5 der Ortsbausatzung<br />
zuständig? Nach §178 des Baugesetzbuches ist<br />
hierfür klar die Gemeinde zuständig – darauf hat die Kreisbaubehörde<br />
die Gemeindeverwaltung schon vor langer Zeit<br />
hingewiesen.<br />
Bürgermeister Dr. Wanner hat dies – obwohl für die Einhaltung<br />
dieser Verordnung zuständig – noch nicht eingefordert<br />
und so werden in Tutzing vermutlich auch weiterhin eintönige<br />
Thujenhecken gepflanzt werden. CP