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Download Heft 04 / April 2011 - Tutzinger Nachrichten

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TUTZING REPORT<br />

8<br />

Der Kampf mit den Hecken<br />

Die <strong>Tutzinger</strong> Ortsbausatzung legt u.a. fest, wie die Einfriedungen<br />

und Anpflanzungen auf Baugrundstücken aussehen<br />

dürfen. Im Art. 5 ist dazu angegeben, dass Einfriedungshecken<br />

max. zwei Meter hoch (über der natürlichen Geländeoberfläche)<br />

sein dürfen und dass hierfür nur heimische Gehölze<br />

zulässig sind. Die Liste der hier heimischen Gehölze ist<br />

u.a. auf den Internetseiten des Landratsamts Starnberg und<br />

der Gemeinde Tutzing veröffentlicht – die weit verbreitete<br />

Thuja sucht man dort vergeblich.<br />

Vorbildlich - Heckenschnitt nach Vorschrift Foto: Schmitz<br />

Das Pflanzgebot gilt nur für Neu- und Ersatzpflanzungen,<br />

doch daran wird sich kaum gehalten. Vielfach wird die eigene<br />

„Burg“ mit einer durchgehenden grünen „Mauer“ eingefasst.<br />

Wer ist nun für die Einhaltung des Art. 5 der Ortsbausatzung<br />

zuständig? Nach §178 des Baugesetzbuches ist<br />

hierfür klar die Gemeinde zuständig – darauf hat die Kreisbaubehörde<br />

die Gemeindeverwaltung schon vor langer Zeit<br />

hingewiesen.<br />

Bürgermeister Dr. Wanner hat dies – obwohl für die Einhaltung<br />

dieser Verordnung zuständig – noch nicht eingefordert<br />

und so werden in Tutzing vermutlich auch weiterhin eintönige<br />

Thujenhecken gepflanzt werden. CP

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