10 AZR 809/11 - Fachanwalt Arbeitsrecht
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nicht festgestellt. Auch der Sachvortrag der Klägerin gibt dafür nichts her. Es ist nicht zu erkennen,<br />
dass der Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot überhaupt negative Auswirkungen<br />
auf das Geschäft und die Interessen der Klägerin gehabt hat. Bei einer solchen Sachlage verwirkt<br />
der Vergütungsanspruch regelmäßig nicht. Durch die Anwendung des § 242 BGB dürfen die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, insbesondere Schaden und<br />
haftungsausfüllende Kausalität, nicht umgangen werden.<br />
41 c) Dass dem Beklagten für den Streitzeitraum nach der Vertragslage eine "doppelte Vergütung"<br />
zusteht, beruht auf der einvernehmlichen Freistellung des Beklagten ohne Anrechnung<br />
anderweitigen Verdienstes. Dieses Ergebnis kann nicht als schlechthin unangemessen angesehen<br />
werden. Eine "doppelte Vergütung" hätte der Beklagte, wie die Klägerin einräumt, auch bei<br />
Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter Einhaltung des Wettbewerbsverbots beanspruchen<br />
können.<br />
42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.<br />
Mikosch<br />
Schmitz-Scholemann<br />
Mestwerdt<br />
Kiel<br />
Beck<br />
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:<br />
Zu OS 1.: st. Rspr., BAG 20. März 1984 - 3 <strong>AZR</strong> 32/82 -; 30. Mai 1978 - 2 <strong>AZR</strong> 598/76 - AP HGB § 60 Nr. 9 =<br />
EzA HGB § 60 Nr. <strong>11</strong>; 6. September 2006 - 5 <strong>AZR</strong> 703/05 - BAGE <strong>11</strong>9, 232<br />
Zu OS 2.: Fortführung von BAG 15. Februar 1962 - 5 <strong>AZR</strong> 79/61 - AP HGB § 61 Nr. 1<br />
Zu OS 4.: Anschluss an BGH 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - AP BGB § 6<strong>11</strong> Konkurrenzklausel Nr. 33; BAG<br />
3. April 1990 - 3 <strong>AZR</strong> 2<strong>11</strong>/89 - BAGE 64, 298<br />
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8 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION, <strong>10</strong>.04.2013