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Hermannsburger Journal 5/2014

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Ihr gutes Recht<br />

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Zuviel Urlaub ist<br />

ein Geschenk, zu<br />

viel Lohn nicht<br />

von Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht Christian Schumann<br />

In der anwaltlichen Praxis taucht öfters<br />

die Frage auf, was passiert, wenn der<br />

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu viel<br />

Urlaub gewährt hat und wie es sich verhält,<br />

wenn er darüber hinaus dem Arbeitnehmer<br />

zu viel Lohn gezahlt hat.<br />

Bei dem zu viel gezahlten Lohn oder<br />

Gehalt verhält es sich grundsätzlich so,<br />

dass der Arbeitnehmer gesetzlich dazu<br />

verpflichtet ist, den zu viel erhaltenen<br />

Lohn an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.<br />

Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu<br />

hohe Arbeitsvergütung gezahlt, ist der<br />

Arbeitgeber gemäß §§ 812 ff. BGB zur<br />

Rückzahlung verpflichtet. Es handelt sich<br />

dann nämlich um eine sog. ungerechtfertigte<br />

Bereicherung.<br />

Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht<br />

insbesondere dann, wenn<br />

– der Arbeitgeber sich einfach<br />

verrechnet hat,<br />

– er irrtümlich glaubt, auf Grund<br />

tariflicher Vorschriften zur höheren<br />

Leistung verpflichtet zu sein<br />

– im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer irrtümlich in eine zu<br />

hohe tarifliche Lohngruppe<br />

eingruppiert hat.<br />

Weitere Rückzahlungsansprüche<br />

des<br />

Arbeitgebers können<br />

sich dann ergeben,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis<br />

irrtümlich als<br />

sogenanntes freies<br />

Mitarbeiterverhältnis<br />

behandelt worden ist<br />

und der Arbeitgeber<br />

deshalb ein Honorar<br />

bezahlt hat, das höher<br />

war, als die tarifvertraglichen<br />

Arbeitsentgeltansprüche<br />

aus dem<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Der Arbeitgeber kann den zu viel gezahlten<br />

Lohn allerdings nur dann zurückfordern,<br />

wenn er sich bei der Zahlung in<br />

einem Irrtum befunden hat. Wusste er<br />

dagegen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet<br />

war, dann hat der Arbeitgeber<br />

keinen Rückzahlungsanspruch. Auch kann<br />

der Arbeitgeber keine Rückzahlung fordern,<br />

wenn der Arbeitnehmer nicht mehr<br />

bereichert ist, also das zu viel gezahlte<br />

Geld ersatzlos weggefallen ist und kein<br />

Überschuss mehr besteht. Dies muss<br />

jedoch der Abreitnehmer in einem möglichen<br />

Verfahren aktiv beweisen können.<br />

Anders verhält es sich bei vom Arbeitgeber<br />

zu viel gewährtem Urlaub und damit<br />

verbundenem Urlaubsgeld.<br />

In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung<br />

des zu viel<br />

gewährten Urlaubsentgeltes.<br />

Der Arbeitgeber<br />

hat den Urlaub bewilligt<br />

und muss deshalb<br />

auch das Urlaubsentgelt<br />

für den gesamten<br />

Urlaub bezahlen; hätte<br />

nämlich der Arbeitgeber<br />

nicht zu viel Urlaub<br />

bewilligt, dann hätte<br />

der Arbeitnehmer in<br />

dieser Zeit gearbeitet<br />

und dadurch sein normales<br />

Gehalt erhalten.<br />

Der Arbeitgeber kann<br />

den zu viel gewährten<br />

Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr<br />

vom Urlaub abziehen bzw. mit<br />

zukünftigen Ansprüchen verrechnen, da<br />

der Urlaubsanspruch mit jedem Jahr neu<br />

entsteht und jeweils unabhängig voneinander<br />

zu betrachten sind.<br />

Bezüglich ausführlicherer Beantwortung<br />

dieser und weiterer Fragen zu diesem<br />

Thema, sollten Sie jedoch einen Anwalt<br />

konsultieren. In allen arbeitsrechtlichen<br />

Angelegenheiten sind wir insoweit Ihr kompetenter<br />

Ansprechpartner vor Ort. SV<br />

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft – Zweigstelle Hermannsburg<br />

• Ehe- und Familienrecht • Verbraucherinsolvenz<br />

• Arbeits- und Sozialrecht • Verkehrsrecht<br />

Müdener Straße 46a • 29345 Unterlüß<br />

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<strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 5-<strong>2014</strong> 39

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