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Gesetz 2010 [PDF] - Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien,<br />

insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;<br />

5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.<br />

§ 17 <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es gehen alle von der Bundesrepublik Deutschland für die<br />

zu errichtende unselbständige <strong>Stiftung</strong> „<strong>Stiftung</strong> <strong>Flucht</strong>, <strong>Vertreibung</strong>, Versöhnung“ erworbenen oder<br />

bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Vermögen des Trägers über. Dasselbe gilt für<br />

Vermögensgegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende unselbständige <strong>Stiftung</strong> „<strong>Stiftung</strong> <strong>Flucht</strong>,<br />

<strong>Vertreibung</strong>, Versöhnung“ von dritter Seite. Der Träger verwaltet dieses Sondervermögen getrennt von seinem<br />

Vermögen.<br />

(2) Zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szweckes erhält der Träger für die unselbständige <strong>Stiftung</strong> einen jährlichen<br />

Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der<br />

Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.<br />

(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige <strong>Stiftung</strong> Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die<br />

Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des <strong>Stiftung</strong>szweckes<br />

beeinträchtigen. Der <strong>Stiftung</strong>szweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand<br />

erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.<br />

(4) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist nur im Sinne des <strong>Stiftung</strong>szweckes zu verwenden.<br />

(5) Der Träger vergibt die <strong>Stiftung</strong>smittel aus dem jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der Beschlüsse<br />

des <strong>Stiftung</strong>srates der unselbständigen <strong>Stiftung</strong>.<br />

(6) Der Träger fertigt für die unselbständige <strong>Stiftung</strong> zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der die<br />

Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für<br />

eine angemessene Publizität der <strong>Stiftung</strong>saktivitäten.<br />

§ 18 Gremien und Leitung der unselbständigen <strong>Stiftung</strong><br />

(1) Bei der unselbständigen <strong>Stiftung</strong> werden gebildet<br />

1. der <strong>Stiftung</strong>srat,<br />

2. der wissenschaftliche Beraterkreis.<br />

Die Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Die unselbständige <strong>Stiftung</strong> hat eine Direktorin oder einen Direktor.<br />

§ 19 <strong>Stiftung</strong>srat<br />

(1) Der <strong>Stiftung</strong>srat besteht aus 21 Mitgliedern.<br />

(2) Es werden vorgeschlagen:<br />

1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,<br />

2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den<br />

Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,<br />

3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,<br />

4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und<br />

den Zentralrat der Juden in Deutschland.<br />

Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom<br />

Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des<br />

Deutschen Bundestages sein.<br />

(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz<br />

1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten<br />

des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1<br />

Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag<br />

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