(...) Amtliche Begründung zum Ersten Wohnungsbaugesetz (BAnz. 1950, Nr. 87, S. 8) Allgemeiner Teil 1. Nach der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 20. September 1949 ist es der feste Wille der Bundesregierung, die Verhältnisse auf dem Wohnungsgebiet, die die soziale und ethische Gesundung des deutschen Volkes unmöglich und die auch das Leben der Vertriebenen und Ausgebombten so unendlich schwer machen, mit ganzer Kraft einer Besserung entgegenzuführen. Durch die Inangriffnahme dieses Problems wird gleichzeitig eine Reihe brennender wirtschaftlicher Probleme lösbar: a) Die beengten Wohnungsverhältnisse mindern, physisch und psychisch, die Arbeitsleistung. Ihre nachhaltige Steigerung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Gesundung der deutschen Wirtschaft. b) Infolge des Wohnungsmangels stehen trotz 11/2 Millionen Arbeitsloser zahlreiche Arbeitsplätze für Facharbeiter an den Schwerpunkten gewerblich-industrieller Entwicklung leer. c) Als Schlüsselindustrie bildet die Bauwirtschaft den geeigneten Ansatzpunkt zur Bekämpfung der (...) Arbeitslosigkeit allgemein. Der Unterausschuss für Innenausstattung des Ausschusses für sofortige Baukostensenkung – errichtet bei der Bundes-Baukostenkonferenz – hat Ende 1950 folgende Mindestbedingungen für die Normalausstattung der öffentlich geförderten Wohnungen aufgestellt, die in den Förderungsrichtlinien für verbindlich erklärt werden sollen und die u. E. auch als Mindestmerkmale für den sozialen Wohnungsbau anzusehen sind. Danach gehören zur Normalausstattung: 1. Fließendes Wasser, 2. Versorgung mit Gas, elektr. Energie oder einem von beiden, 3. WC in oder an der Wohnung, 4. separater Wasseranschluss außerhalb der Küche, 5. Rauchrohranschluss in allen Zimmern abzüglich eines Zimmers, sowie in der Küche, 6. Verputz oder ähnliche einfache saubere Wand- und Deckenbehandlung in Wohnung und Treppenhaus, 7. einfacher Anstrich in der Wohnung, 8. Einfachfenster (soweit klimatisch tragbar), 9. Beleuchtung von Treppenhäusern in Geschoßhäusern, 10. gemeinsame Waschküche und gemeinsamer Trockenraum, 11. Kellerraum, 12. eine Steckdose in der Küche und in den Zimmern abzüglich eines Zimmers,
13. separate Abstellmöglichkeit für Besen, Eimer und ähnliche Haushaltsgegenstände. Quelle: Das Erste Wohnungsbaugesetz. Kommentar v. Julius Brecht. Hamburg 1951