Gestaltungssatzung - Initiativkreis Mendener Wirtschaft eV
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G E S T A L T U N G S -<br />
E M P F E H L U N G E N<br />
F Ü R D I E<br />
I N N E N S T A D T
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite:<br />
Präambel 3<br />
§ 1 Geltungsbereich mit Übersichtsplan 4<br />
§ 2 Gestalterische Empfehlungen für Gebäude<br />
Abs. 1 Fassaden 5<br />
Abs. 2 Wandöffnungen 6<br />
Abs. 3 Dächer 7<br />
Abs. 4 Materialen und Farben 8<br />
Abs. 5 Balkone und Loggien 9<br />
Abs. 6 Parabolantennen 9<br />
Abs. 7 Kragplatten, Vordächer und Markisen 10<br />
§ 3 Empfehlungen für Werbeanlagen<br />
Abs. 1 Werbeanlagen 11<br />
Abs. 2 Beleuchtung von Werbeanlagen 12<br />
Abs. 3 Warenautomaten 12<br />
§ 4 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums durch Private 13<br />
Impressum 14<br />
2
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Präambel<br />
Das Erscheinungsbild der Innenstadt Mendens ist teilweise von einer<br />
Aneinanderreihung von sich im Erdgeschoss und den Obergeschossen gestalterisch<br />
widersprechenden Fassaden geprägt. Ferner haben Werbeflächen, Vordächer und<br />
Schaufensterfronten die Gebäude prägenden Fassaden ersetzt und beeinträchtigen so<br />
die gestalterische Qualität und das Gesicht der Innenstadt empfindlich.<br />
Ziel dieser Empfehlung ist es, in der heterogenen Gebäudestruktur der Innenstadt die<br />
jeweiligen Fassaden wieder als Einheit innerhalb der Einzelgebäude zu definieren.<br />
Langfristig soll durch eine stadtbildgerechte und zeitgemäße Formensprache die<br />
Individualität der Gebäude hervorgehoben und dadurch die strukturelle Identität der<br />
Innenstadt Mendens gestärkt werden.<br />
Die in dieser Broschüre aufgelisteten Empfehlungen basieren auf einer im Jahr<br />
2004/2005 erstellten großräumigen städtebaulichen Gesamtanalyse.<br />
3
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
§ 1 Geltungsbereich mit Übersichtsplan<br />
Der Geltungsbereich umfasst sowohl den gesamten Kernbereich der Innenstadt mit den<br />
Straßen Nordwall/ Ostwall/ Südwall/ Westwall, als auch die Unnaer Straße, die<br />
Kolpingstraße sowie das Gebiet zwischen Bahnhofsstraße, Südwall, Lohmühle und<br />
Walramstraße.<br />
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in dem anliegenden Lageplan, der<br />
Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist, gekennzeichnet.<br />
Viele der nachstehend aufgeführten gestalterischen Empfehlungen sind darüber hinaus<br />
für das gesamte Stadtgebiet sinnvoll.<br />
Maßstab<br />
unbekannt<br />
4
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
§ 2 Gestalterische Empfehlungen für Gebäude<br />
Abs. 1 Fassaden<br />
Die Fassade eines Gebäudes hat maßgeblichen Einfluss auf seine Wirkung im<br />
Straßenbild. Die Innenstadt von Menden ist durch Gebäude verschiedenster Bauzeiten,<br />
Stilrichtungen und Fassadenoberflächen geprägt. Die Erdgeschosszonen, insbesondere<br />
im Bereich der Fußgängerzonen, unterscheiden sich jedoch deutlich von den darüber<br />
liegenden Geschossen, was vor allem an der individuellen und vom restlichen Gebäude<br />
losgelösten Ausgestaltung der Schaufenster liegt. Um die Gebäude wieder in ihrer<br />
Gesamtheit wahrnehmen zu können und wieder ein gestalterisches Zusammenwirken<br />
der Obergeschosse mit den Erdgeschossen herzustellen, werden folgende Regelungen<br />
getroffen:<br />
Hauptstraße, Bäckerei Gladen Hauptstraße, Stadtkrug Hauptstraße, Fa. Sinn-Leffers<br />
1. Bei Eingriffen in bestehende Fassaden eines Gebäudes müssen die<br />
gebäudetypischen Maßverhältnisse, Materialien und Farben eine Einheit bilden.<br />
2. Bei Fachwerkhäusern sind die tragende Konstruktion, massive Sockel und<br />
Schwellen zu erhalten.<br />
3. Erker an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten einsehbaren Fassaden dürfen<br />
maximal über 1/3 der Fassadenbreite geführt werden und höchstens 1.00 m<br />
auskragen.<br />
4. Rücksprünge in einer Gebäudeflucht sind auf maximal 0.75 m zu begrenzen und<br />
dürfen maximal über 1/3 der Fassade geführt werden. Rücksprünge im<br />
Eingangsbereich von Geschäften sind auf maximal 1.50 m zu begrenzen.<br />
5. Bei Umbauten im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie z.B. Pfeilermaß,<br />
Fensterkanten oder Achsmaße als Bezugspunkt aufzunehmen.<br />
6. Bei Umbaumaßnahmen sind die historisch wertvollen, charakteristischen<br />
Fassadengliederungselemente wie Erker, Risalite, Quaderungen, Sockelzonen,<br />
Lisenen, Gesimsbänder sowie Schmuckelemente wie Fensterverdachungen,<br />
Vergiebelungen, Umrahmungen und Friese zu erhalten oder entsprechend zu<br />
ersetzen.<br />
7. Die Betonung der jeweils vorhanden horizontalen oder vertikalen Gebäudegestalt<br />
muss wieder erkennbar gemacht werden.<br />
5
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
8. Bei der Errichtung eines Neubaus über mehrere Grundstücke sind die Fassaden<br />
plastisch zu gliedern. Die Gliederung hat in Anlehnung an die benachbarte<br />
Bebauung zu erfolgen.<br />
Abs. 2 Wandöffnungen<br />
Aufgrund der vorhandenen schmalen Parzellierung sind die Gebäude in der Innenstadt<br />
größtenteils vertikal ausgerichtet. Die aufwändigen Schaufenstergestaltungen<br />
veränderten vor allem in den letzten Jahrzehnten diese vertikale Gliederung. Es<br />
entstanden horizontal ausgerichtete Fensterfronten mit reinen Glasfassaden. In Zukunft<br />
sollte die übergeordnete, vertikale Gliederung aus den Obergeschossen in der<br />
gesamten Fassadenfläche wieder zu erkennen sein.<br />
Kirchstraße, Fa. Tric Trac Kirchstraße, Optiker Schulte-Filthaut<br />
1. Die übergeordnete, vertikale Gliederung der Fassadenflächen ist zu übernehmen.<br />
2. Das großflächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fenster- und<br />
Schaufensterscheiben ist ausschließlich nur für Dekorationszwecke zulässig.<br />
3. Fensterrahmen und Türen sind in der Farbgebung so zu wählen, dass sie sich<br />
harmonisch in den Gesamtzusammenhang der Fassade bzw. des Straßenbildes<br />
einfügen.<br />
4. Innenliegende oder angeklebte bzw. aufgesetzte Sprossen sind unzulässig.<br />
5. Klapp- und Schiebeläden sind zu erhalten oder entsprechend zu ersetzten.<br />
6. Die Summe der tragenden Konstruktionen bzw. der geschlossenen<br />
Fassadenelemente muss mindestens 15 % der Fassadenbreite betragen.<br />
7. Bei historischen Fassaden sind Fenster, Türen und Sprosseneinteilungen zu<br />
erhalten oder entsprechend zu ersetzen.<br />
8. An den von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Fassaden sind Rolltore<br />
unzulässig. Rollgitter sind nur in Ausnahmefällen zulässig.<br />
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GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
9. Rollladenkonstruktionen sind dann zulässig, wenn vorhandene Fensteröffnungen<br />
nicht verändert werden.<br />
Abs. 3 Dächer<br />
Die Dachlandschaft ist in einer historisch geprägten Stadt ein wesentliches<br />
gestalterisches Merkmal. In der <strong>Mendener</strong> Innenstadt sind die Dachformen und<br />
Dachneigungen entsprechend der vorhandenen Baustile sehr unterschiedlich.<br />
Erkennbar ist jedoch, dass ein Großteil Altbauten traufständige Dächer zu den<br />
öffentlichen Verkehrsflächen hin aufweist. Diese differenzierte Dachlandschaft mit den<br />
stadtbildprägenden Firstrichtungen sollte bei Neubauten in der historischen Altstadt<br />
berücksichtigt werden.<br />
1. Bei Neubauten sind Dachüberstände auf:<br />
a) 0.50 m an der Traufe<br />
b) 0.30 m am Ortgang<br />
zu begrenzen.<br />
2. Bei Neubauten, Baulückenschließungen und Aufstockung ist mindestens die<br />
niedrigere der angrenzenden Traufhöhen zu übernehmen.<br />
Kirchstraße Querstraße Vinzenzstraße<br />
3. Dacheinschnitte sind nur an den von öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten<br />
Dachseiten zulässig.<br />
4. Gauben an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Dachflächen sind maximal<br />
über 1/2 der Fassadenbreite zu führen.<br />
5. In einer durchgehenden Dachfläche sind übereinander gestaffelte Gauben an von<br />
öffentlichen Verkehrsflächen berührten Dachflächen unzulässig.<br />
6. Der Abstand der Gauben von der Außenwand muss mindestens 1.25 m betragen.<br />
7. Gauben müssen zur Traufe eine Dachfläche in der Tiefe von mindestens 3<br />
Pfannen, oder 1 m aufzuweisen.<br />
8. Bei der Errichtung von Gauben im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie<br />
z.B. Pfeilermaß, Fensterkanten oder Achsmaße der darunter liegenden Fassade als<br />
Bezugspunkt aufzunehmen.<br />
9. Fledermaus- und Trapezgauben sind unzulässig.<br />
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GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
8
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Abs. 4 Materialien und Farben<br />
In der dicht bebauten Innenstadt tritt die Bedeutung eines einzelnen Gebäudes<br />
gegenüber dem städtebaulichen Zusammenhang zurück. Die farbliche Gestaltung eines<br />
Gebäudes und die Materialwahl soll deshalb die gestalterische Ausprägung des<br />
Straßenverlaufs berücksichtigen und sich entsprechen integrieren.<br />
Südwall<br />
Pastoratsstraße<br />
1. Nicht zulässig sind folgende Materialien:<br />
a) Imitatverkleidungen wie Teerpappe, Kunstschiefer, Kunststoffplatten, Riemchen<br />
und Fachwerkimitat<br />
b) Baustoffe mit glasierten Oberflächen, wie Keramik<br />
c) Gefärbte und glasierte Klinker<br />
d) Waschbeton<br />
e) Kunststoffe, außer Kunststofffenster und Türen<br />
f) Glasierte Dachpfannen<br />
g) Verspiegeltes Glas<br />
h) Gewölbtes Glas und Butzenscheiben<br />
2. Die Farbgestaltung muss in sich harmonisch sein und nicht in grellen Farben.<br />
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GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Hauptstraße, Gaststätte Stadtkrug<br />
Abs.5 Balkone und Loggien<br />
1. Balkone und Loggien dürfen maximal 1/3 der Fassadenbreite oder 2 Fensterbreiten<br />
eines Gebäudes einnehmen, und höchstens 1.00 m auskragen.<br />
2. Rücksprünge von Loggien dürfen maximal 1.50 m hinter der Fassadenebene<br />
liegen.<br />
Abs.6 Parabolantennen<br />
Bahnhofsstraße, Lebensmittelmarkt Rewe<br />
1. Parabolantennen müssen so angebracht werden, dass sie von keiner öffentlichen<br />
Verkehrsfläche einsehbar sind.<br />
10
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Abs.7 Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />
Massive Kragplatten nehmen oftmals die gesamte Hausbreite ein und trennen in der<br />
Fassade das Erdgeschoss von den Obergeschossen. Auch feststehende Markisen<br />
versperren den Blick nach oben und gleichen in ihrer Funktion und Wirkung den<br />
Kragdächern. Beide Elemente stören die gestalterische Einheit eines Gebäudes.<br />
Hauptstraße, Fa. Kuhny‘s Hauptstraße, Optiker Optix<br />
1. Kragplatten und feststehende Markisen sind nicht zulässig.<br />
2. Vordächer sind ausschließlich in Glas auszuführen, dabei sind spiegelnde Gläser<br />
nicht zulässig.<br />
3. Vordächer und Markisen dürfen nicht über die gesamte Fassadenbreite geführt<br />
werden. Sie dürfen maximal 85% der Fassadenbreite einnehmen.<br />
4. Die Breite einer Markise hat der Breite eines Schaufensters zu entsprechen.<br />
5. Vordächer und Markisen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente<br />
wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht überschneiden.<br />
6. Vordächer und Markisen sind maximal auf Höhe OK Erdgeschossdecke<br />
anzubringen.<br />
7. Beschriftungen vor der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten dürfen nicht<br />
höher als 0.30 m sein.<br />
8. Beschriftungen über der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten sind nicht<br />
zulässig.<br />
9. Die Auskragung von Vordächern darf maximal 1.00 m betragen.<br />
10. Markisen dürfen 2.00 m auskragen. Beschriftungen auf Markisen dürfen nicht höher<br />
als 0.20 m sein.<br />
11. Markisen sind als bewegliche Installationen auszuführen. Die Höhe von<br />
Markisenblenden darf maximal 0.25 m betragen. Heruntergelassene Seitenflächen<br />
sind unzulässig. Die Markisen sind außerhalb der Geschäftszeiten einzuholen.<br />
12. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen; eine grellbunte Farbgebung<br />
ist unzulässig. Glänzende Textilbezugsstoffe oder eine im Erscheinungsbild<br />
ähnliche Bespannung sind nicht zulässig.<br />
13. Kombinationen von Kragplatten, Vordächern und Markisen sind nicht zulässig.<br />
11
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
§ 3 Empfehlungen für Werbeanlagen<br />
Der Wunsch nach Werbung und deren Notwendigkeit für den Handel ist grundsätzlich<br />
nachvollziehbar und muss weiterhin realisierbar sein. Ziel ist es jedoch, Art und Maß der<br />
Werbung mit einer Erhaltung und dem Schutz des Stadtbildes so in Einklang zu<br />
bringen, dass beide Anliegen – Werbung und Gestaltung – in gleichem Maße<br />
berücksichtigt werden. Der Trend, sich gegenüber den anderen Geschäften absetzen<br />
zu wollen und so die Aufmerksamkeit der Kunden zu erlangen, führt zu einem<br />
fortlaufenden Wettkampf mit immer aggressiveren Werbeanlagen. Der<br />
Anpassungszwang der Einzelhandelsbetriebe an die jeweils größere Werbeanlage<br />
steigert zwar das allgemeine Ausmaß der Werbung, nicht aber ihre Wirkung. Deshalb<br />
soll für die Innenstadt die Werbung auf ein für alle gleiches Ausmaß begrenzt und bei<br />
Veränderungen mehr auf Qualität als auf Quantität gesetzt werden.<br />
Querstraße, Gaststätte<br />
Am Rathaus<br />
Hauptstraße, Bäckerei Kamps<br />
Abs. 1 Werbeanlagen<br />
Hauptstraße, Fa. Cecil Hauptstraße, Fa. Wissmach<br />
Werbeanlagen werden in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen gesetzlich geregelt.<br />
Diese Vorschriften sind allgemein gehalten und werden den spezifischen<br />
Anforderungen an das historische Stadtbild alleine nicht gerecht, so dass hier weitere<br />
Regelungen für den Umgang mit Werbeanlagen getroffen werden.<br />
1. Gemäß § 86 Absatz 2 Nr. 1 Bauordnung NRW ist im Geltungsbereich dieser<br />
Satzung die Anbringung auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig, die<br />
nach § 65 Absatz 1 Bauordnung NRW genehmigungsfrei sind.<br />
2. Je Nutzungseinheit und Fassadenseite ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die<br />
Werbeanlage kann aus mehreren Wörtern bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich<br />
gestaltet ist.<br />
3. Werbeanlagen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente wie<br />
Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht verdecken oder in ihrer<br />
Wirkung beeinträchtigen.<br />
4. Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in<br />
die Architektur des Gebäudes und in das Stadtbild einfügen. Sie müssen sich nach<br />
12
GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen somit nicht mehr als<br />
30 % der Fassadenbreite und 15 % einer Geschosshöhe einnehmen.<br />
5. Senkrecht untereinander gesetzte Schriftzeichen oder Symbole als Ausleger dürfen<br />
maximal 1.00 m inklusive Anbringung auskragen. Die Höhe ist auf maximal 1.00 m<br />
zu begrenzen.<br />
6. Werbeanlagen sind ausschließlich nur im Erdgeschoss anzubringen. Befindet sich<br />
die Stätte der Leistung jedoch nicht im Erdgeschoss, sind Werbeanlagen<br />
ausnahmsweise auch im 1. Obergeschoss zulässig.<br />
7. Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich<br />
aller Befestigungsteile zu entfernen.<br />
8. Die Verwendung von Leucht- und Signalfarben sowie reflektierenden Farben ist bei<br />
Werbeanlagen unzulässig.<br />
Abs. 2 Beleuchtung von Werbeanlagen<br />
1. Je Nutzungseinheit und Fassadenseite ist nur eine selbst leuchtende oder<br />
beleuchtete Werbeanlage zulässig.<br />
2. Zwei an demselben Gebäude geplante selbst leuchtende oder beleuchtete<br />
Werbeanlagen verschiedener Geschäfte sind gestalterisch aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
3. Die Verwendung von LED-Anlagen, Bildschirmwerbung, Blinkwerbung,<br />
Wechsellichtanlagen, laufenden Schriftbändern und Leitlichtanlagen an Fassaden<br />
sind nicht zulässig.<br />
4. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendenfrei sein.<br />
Abs. 3 Warenautomaten<br />
1. Warenautomaten sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1.00 m² und 0.30 m Tiefe<br />
zulässig. Je Gebäude ist maximal ist ein Warenautomat anzubringen. Dieser darf<br />
keine Lichtwerbung aufweisen.<br />
2. Die Verwendung von Leucht- und Signalfarben sowie reflektierenden Farben bei<br />
Warenautomaten ist nicht zulässig.<br />
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GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
§ 4 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums<br />
1. Warenpräsentationen, Außengastronomie und andere Nutzungen im öffentlichen<br />
Raum bedürfen einer ordnungsrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung.<br />
2. Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen Raum ist außer an Tagen der<br />
Leerung nicht zulässig.<br />
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GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />
Impressum<br />
Die Gestaltungsempfehlung für die Innenstadt Mendens wurde auf Initiative der Stadt<br />
Menden und des <strong>Initiativkreis</strong>es <strong>Mendener</strong> <strong>Wirtschaft</strong> (IMW) erstellt.<br />
Redaktion:<br />
Stadt Menden: Werner Velte IMW: Anselm Vedder<br />
Ulrike Nagel Nils Kemper<br />
Alexandra Nölle Michael Grüne<br />
Stadt Menden <strong>Initiativkreis</strong> <strong>Mendener</strong> <strong>Wirtschaft</strong> e.V.<br />
Neumarkt 5 Franz-Kissing-Straße 7<br />
58706 Menden 58706 Menden<br />
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