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Gestaltungssatzung - Initiativkreis Mendener Wirtschaft eV

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G E S T A L T U N G S -<br />

E M P F E H L U N G E N<br />

F Ü R D I E<br />

I N N E N S T A D T


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite:<br />

Präambel 3<br />

§ 1 Geltungsbereich mit Übersichtsplan 4<br />

§ 2 Gestalterische Empfehlungen für Gebäude<br />

Abs. 1 Fassaden 5<br />

Abs. 2 Wandöffnungen 6<br />

Abs. 3 Dächer 7<br />

Abs. 4 Materialen und Farben 8<br />

Abs. 5 Balkone und Loggien 9<br />

Abs. 6 Parabolantennen 9<br />

Abs. 7 Kragplatten, Vordächer und Markisen 10<br />

§ 3 Empfehlungen für Werbeanlagen<br />

Abs. 1 Werbeanlagen 11<br />

Abs. 2 Beleuchtung von Werbeanlagen 12<br />

Abs. 3 Warenautomaten 12<br />

§ 4 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums durch Private 13<br />

Impressum 14<br />

2


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Präambel<br />

Das Erscheinungsbild der Innenstadt Mendens ist teilweise von einer<br />

Aneinanderreihung von sich im Erdgeschoss und den Obergeschossen gestalterisch<br />

widersprechenden Fassaden geprägt. Ferner haben Werbeflächen, Vordächer und<br />

Schaufensterfronten die Gebäude prägenden Fassaden ersetzt und beeinträchtigen so<br />

die gestalterische Qualität und das Gesicht der Innenstadt empfindlich.<br />

Ziel dieser Empfehlung ist es, in der heterogenen Gebäudestruktur der Innenstadt die<br />

jeweiligen Fassaden wieder als Einheit innerhalb der Einzelgebäude zu definieren.<br />

Langfristig soll durch eine stadtbildgerechte und zeitgemäße Formensprache die<br />

Individualität der Gebäude hervorgehoben und dadurch die strukturelle Identität der<br />

Innenstadt Mendens gestärkt werden.<br />

Die in dieser Broschüre aufgelisteten Empfehlungen basieren auf einer im Jahr<br />

2004/2005 erstellten großräumigen städtebaulichen Gesamtanalyse.<br />

3


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

§ 1 Geltungsbereich mit Übersichtsplan<br />

Der Geltungsbereich umfasst sowohl den gesamten Kernbereich der Innenstadt mit den<br />

Straßen Nordwall/ Ostwall/ Südwall/ Westwall, als auch die Unnaer Straße, die<br />

Kolpingstraße sowie das Gebiet zwischen Bahnhofsstraße, Südwall, Lohmühle und<br />

Walramstraße.<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in dem anliegenden Lageplan, der<br />

Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist, gekennzeichnet.<br />

Viele der nachstehend aufgeführten gestalterischen Empfehlungen sind darüber hinaus<br />

für das gesamte Stadtgebiet sinnvoll.<br />

Maßstab<br />

unbekannt<br />

4


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

§ 2 Gestalterische Empfehlungen für Gebäude<br />

Abs. 1 Fassaden<br />

Die Fassade eines Gebäudes hat maßgeblichen Einfluss auf seine Wirkung im<br />

Straßenbild. Die Innenstadt von Menden ist durch Gebäude verschiedenster Bauzeiten,<br />

Stilrichtungen und Fassadenoberflächen geprägt. Die Erdgeschosszonen, insbesondere<br />

im Bereich der Fußgängerzonen, unterscheiden sich jedoch deutlich von den darüber<br />

liegenden Geschossen, was vor allem an der individuellen und vom restlichen Gebäude<br />

losgelösten Ausgestaltung der Schaufenster liegt. Um die Gebäude wieder in ihrer<br />

Gesamtheit wahrnehmen zu können und wieder ein gestalterisches Zusammenwirken<br />

der Obergeschosse mit den Erdgeschossen herzustellen, werden folgende Regelungen<br />

getroffen:<br />

Hauptstraße, Bäckerei Gladen Hauptstraße, Stadtkrug Hauptstraße, Fa. Sinn-Leffers<br />

1. Bei Eingriffen in bestehende Fassaden eines Gebäudes müssen die<br />

gebäudetypischen Maßverhältnisse, Materialien und Farben eine Einheit bilden.<br />

2. Bei Fachwerkhäusern sind die tragende Konstruktion, massive Sockel und<br />

Schwellen zu erhalten.<br />

3. Erker an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten einsehbaren Fassaden dürfen<br />

maximal über 1/3 der Fassadenbreite geführt werden und höchstens 1.00 m<br />

auskragen.<br />

4. Rücksprünge in einer Gebäudeflucht sind auf maximal 0.75 m zu begrenzen und<br />

dürfen maximal über 1/3 der Fassade geführt werden. Rücksprünge im<br />

Eingangsbereich von Geschäften sind auf maximal 1.50 m zu begrenzen.<br />

5. Bei Umbauten im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie z.B. Pfeilermaß,<br />

Fensterkanten oder Achsmaße als Bezugspunkt aufzunehmen.<br />

6. Bei Umbaumaßnahmen sind die historisch wertvollen, charakteristischen<br />

Fassadengliederungselemente wie Erker, Risalite, Quaderungen, Sockelzonen,<br />

Lisenen, Gesimsbänder sowie Schmuckelemente wie Fensterverdachungen,<br />

Vergiebelungen, Umrahmungen und Friese zu erhalten oder entsprechend zu<br />

ersetzen.<br />

7. Die Betonung der jeweils vorhanden horizontalen oder vertikalen Gebäudegestalt<br />

muss wieder erkennbar gemacht werden.<br />

5


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

8. Bei der Errichtung eines Neubaus über mehrere Grundstücke sind die Fassaden<br />

plastisch zu gliedern. Die Gliederung hat in Anlehnung an die benachbarte<br />

Bebauung zu erfolgen.<br />

Abs. 2 Wandöffnungen<br />

Aufgrund der vorhandenen schmalen Parzellierung sind die Gebäude in der Innenstadt<br />

größtenteils vertikal ausgerichtet. Die aufwändigen Schaufenstergestaltungen<br />

veränderten vor allem in den letzten Jahrzehnten diese vertikale Gliederung. Es<br />

entstanden horizontal ausgerichtete Fensterfronten mit reinen Glasfassaden. In Zukunft<br />

sollte die übergeordnete, vertikale Gliederung aus den Obergeschossen in der<br />

gesamten Fassadenfläche wieder zu erkennen sein.<br />

Kirchstraße, Fa. Tric Trac Kirchstraße, Optiker Schulte-Filthaut<br />

1. Die übergeordnete, vertikale Gliederung der Fassadenflächen ist zu übernehmen.<br />

2. Das großflächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fenster- und<br />

Schaufensterscheiben ist ausschließlich nur für Dekorationszwecke zulässig.<br />

3. Fensterrahmen und Türen sind in der Farbgebung so zu wählen, dass sie sich<br />

harmonisch in den Gesamtzusammenhang der Fassade bzw. des Straßenbildes<br />

einfügen.<br />

4. Innenliegende oder angeklebte bzw. aufgesetzte Sprossen sind unzulässig.<br />

5. Klapp- und Schiebeläden sind zu erhalten oder entsprechend zu ersetzten.<br />

6. Die Summe der tragenden Konstruktionen bzw. der geschlossenen<br />

Fassadenelemente muss mindestens 15 % der Fassadenbreite betragen.<br />

7. Bei historischen Fassaden sind Fenster, Türen und Sprosseneinteilungen zu<br />

erhalten oder entsprechend zu ersetzen.<br />

8. An den von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Fassaden sind Rolltore<br />

unzulässig. Rollgitter sind nur in Ausnahmefällen zulässig.<br />

6


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

9. Rollladenkonstruktionen sind dann zulässig, wenn vorhandene Fensteröffnungen<br />

nicht verändert werden.<br />

Abs. 3 Dächer<br />

Die Dachlandschaft ist in einer historisch geprägten Stadt ein wesentliches<br />

gestalterisches Merkmal. In der <strong>Mendener</strong> Innenstadt sind die Dachformen und<br />

Dachneigungen entsprechend der vorhandenen Baustile sehr unterschiedlich.<br />

Erkennbar ist jedoch, dass ein Großteil Altbauten traufständige Dächer zu den<br />

öffentlichen Verkehrsflächen hin aufweist. Diese differenzierte Dachlandschaft mit den<br />

stadtbildprägenden Firstrichtungen sollte bei Neubauten in der historischen Altstadt<br />

berücksichtigt werden.<br />

1. Bei Neubauten sind Dachüberstände auf:<br />

a) 0.50 m an der Traufe<br />

b) 0.30 m am Ortgang<br />

zu begrenzen.<br />

2. Bei Neubauten, Baulückenschließungen und Aufstockung ist mindestens die<br />

niedrigere der angrenzenden Traufhöhen zu übernehmen.<br />

Kirchstraße Querstraße Vinzenzstraße<br />

3. Dacheinschnitte sind nur an den von öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten<br />

Dachseiten zulässig.<br />

4. Gauben an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Dachflächen sind maximal<br />

über 1/2 der Fassadenbreite zu führen.<br />

5. In einer durchgehenden Dachfläche sind übereinander gestaffelte Gauben an von<br />

öffentlichen Verkehrsflächen berührten Dachflächen unzulässig.<br />

6. Der Abstand der Gauben von der Außenwand muss mindestens 1.25 m betragen.<br />

7. Gauben müssen zur Traufe eine Dachfläche in der Tiefe von mindestens 3<br />

Pfannen, oder 1 m aufzuweisen.<br />

8. Bei der Errichtung von Gauben im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie<br />

z.B. Pfeilermaß, Fensterkanten oder Achsmaße der darunter liegenden Fassade als<br />

Bezugspunkt aufzunehmen.<br />

9. Fledermaus- und Trapezgauben sind unzulässig.<br />

7


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

8


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Abs. 4 Materialien und Farben<br />

In der dicht bebauten Innenstadt tritt die Bedeutung eines einzelnen Gebäudes<br />

gegenüber dem städtebaulichen Zusammenhang zurück. Die farbliche Gestaltung eines<br />

Gebäudes und die Materialwahl soll deshalb die gestalterische Ausprägung des<br />

Straßenverlaufs berücksichtigen und sich entsprechen integrieren.<br />

Südwall<br />

Pastoratsstraße<br />

1. Nicht zulässig sind folgende Materialien:<br />

a) Imitatverkleidungen wie Teerpappe, Kunstschiefer, Kunststoffplatten, Riemchen<br />

und Fachwerkimitat<br />

b) Baustoffe mit glasierten Oberflächen, wie Keramik<br />

c) Gefärbte und glasierte Klinker<br />

d) Waschbeton<br />

e) Kunststoffe, außer Kunststofffenster und Türen<br />

f) Glasierte Dachpfannen<br />

g) Verspiegeltes Glas<br />

h) Gewölbtes Glas und Butzenscheiben<br />

2. Die Farbgestaltung muss in sich harmonisch sein und nicht in grellen Farben.<br />

9


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Hauptstraße, Gaststätte Stadtkrug<br />

Abs.5 Balkone und Loggien<br />

1. Balkone und Loggien dürfen maximal 1/3 der Fassadenbreite oder 2 Fensterbreiten<br />

eines Gebäudes einnehmen, und höchstens 1.00 m auskragen.<br />

2. Rücksprünge von Loggien dürfen maximal 1.50 m hinter der Fassadenebene<br />

liegen.<br />

Abs.6 Parabolantennen<br />

Bahnhofsstraße, Lebensmittelmarkt Rewe<br />

1. Parabolantennen müssen so angebracht werden, dass sie von keiner öffentlichen<br />

Verkehrsfläche einsehbar sind.<br />

10


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Abs.7 Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />

Massive Kragplatten nehmen oftmals die gesamte Hausbreite ein und trennen in der<br />

Fassade das Erdgeschoss von den Obergeschossen. Auch feststehende Markisen<br />

versperren den Blick nach oben und gleichen in ihrer Funktion und Wirkung den<br />

Kragdächern. Beide Elemente stören die gestalterische Einheit eines Gebäudes.<br />

Hauptstraße, Fa. Kuhny‘s Hauptstraße, Optiker Optix<br />

1. Kragplatten und feststehende Markisen sind nicht zulässig.<br />

2. Vordächer sind ausschließlich in Glas auszuführen, dabei sind spiegelnde Gläser<br />

nicht zulässig.<br />

3. Vordächer und Markisen dürfen nicht über die gesamte Fassadenbreite geführt<br />

werden. Sie dürfen maximal 85% der Fassadenbreite einnehmen.<br />

4. Die Breite einer Markise hat der Breite eines Schaufensters zu entsprechen.<br />

5. Vordächer und Markisen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente<br />

wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht überschneiden.<br />

6. Vordächer und Markisen sind maximal auf Höhe OK Erdgeschossdecke<br />

anzubringen.<br />

7. Beschriftungen vor der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten dürfen nicht<br />

höher als 0.30 m sein.<br />

8. Beschriftungen über der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten sind nicht<br />

zulässig.<br />

9. Die Auskragung von Vordächern darf maximal 1.00 m betragen.<br />

10. Markisen dürfen 2.00 m auskragen. Beschriftungen auf Markisen dürfen nicht höher<br />

als 0.20 m sein.<br />

11. Markisen sind als bewegliche Installationen auszuführen. Die Höhe von<br />

Markisenblenden darf maximal 0.25 m betragen. Heruntergelassene Seitenflächen<br />

sind unzulässig. Die Markisen sind außerhalb der Geschäftszeiten einzuholen.<br />

12. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen; eine grellbunte Farbgebung<br />

ist unzulässig. Glänzende Textilbezugsstoffe oder eine im Erscheinungsbild<br />

ähnliche Bespannung sind nicht zulässig.<br />

13. Kombinationen von Kragplatten, Vordächern und Markisen sind nicht zulässig.<br />

11


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

§ 3 Empfehlungen für Werbeanlagen<br />

Der Wunsch nach Werbung und deren Notwendigkeit für den Handel ist grundsätzlich<br />

nachvollziehbar und muss weiterhin realisierbar sein. Ziel ist es jedoch, Art und Maß der<br />

Werbung mit einer Erhaltung und dem Schutz des Stadtbildes so in Einklang zu<br />

bringen, dass beide Anliegen – Werbung und Gestaltung – in gleichem Maße<br />

berücksichtigt werden. Der Trend, sich gegenüber den anderen Geschäften absetzen<br />

zu wollen und so die Aufmerksamkeit der Kunden zu erlangen, führt zu einem<br />

fortlaufenden Wettkampf mit immer aggressiveren Werbeanlagen. Der<br />

Anpassungszwang der Einzelhandelsbetriebe an die jeweils größere Werbeanlage<br />

steigert zwar das allgemeine Ausmaß der Werbung, nicht aber ihre Wirkung. Deshalb<br />

soll für die Innenstadt die Werbung auf ein für alle gleiches Ausmaß begrenzt und bei<br />

Veränderungen mehr auf Qualität als auf Quantität gesetzt werden.<br />

Querstraße, Gaststätte<br />

Am Rathaus<br />

Hauptstraße, Bäckerei Kamps<br />

Abs. 1 Werbeanlagen<br />

Hauptstraße, Fa. Cecil Hauptstraße, Fa. Wissmach<br />

Werbeanlagen werden in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen gesetzlich geregelt.<br />

Diese Vorschriften sind allgemein gehalten und werden den spezifischen<br />

Anforderungen an das historische Stadtbild alleine nicht gerecht, so dass hier weitere<br />

Regelungen für den Umgang mit Werbeanlagen getroffen werden.<br />

1. Gemäß § 86 Absatz 2 Nr. 1 Bauordnung NRW ist im Geltungsbereich dieser<br />

Satzung die Anbringung auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig, die<br />

nach § 65 Absatz 1 Bauordnung NRW genehmigungsfrei sind.<br />

2. Je Nutzungseinheit und Fassadenseite ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die<br />

Werbeanlage kann aus mehreren Wörtern bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich<br />

gestaltet ist.<br />

3. Werbeanlagen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente wie<br />

Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht verdecken oder in ihrer<br />

Wirkung beeinträchtigen.<br />

4. Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in<br />

die Architektur des Gebäudes und in das Stadtbild einfügen. Sie müssen sich nach<br />

12


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen somit nicht mehr als<br />

30 % der Fassadenbreite und 15 % einer Geschosshöhe einnehmen.<br />

5. Senkrecht untereinander gesetzte Schriftzeichen oder Symbole als Ausleger dürfen<br />

maximal 1.00 m inklusive Anbringung auskragen. Die Höhe ist auf maximal 1.00 m<br />

zu begrenzen.<br />

6. Werbeanlagen sind ausschließlich nur im Erdgeschoss anzubringen. Befindet sich<br />

die Stätte der Leistung jedoch nicht im Erdgeschoss, sind Werbeanlagen<br />

ausnahmsweise auch im 1. Obergeschoss zulässig.<br />

7. Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich<br />

aller Befestigungsteile zu entfernen.<br />

8. Die Verwendung von Leucht- und Signalfarben sowie reflektierenden Farben ist bei<br />

Werbeanlagen unzulässig.<br />

Abs. 2 Beleuchtung von Werbeanlagen<br />

1. Je Nutzungseinheit und Fassadenseite ist nur eine selbst leuchtende oder<br />

beleuchtete Werbeanlage zulässig.<br />

2. Zwei an demselben Gebäude geplante selbst leuchtende oder beleuchtete<br />

Werbeanlagen verschiedener Geschäfte sind gestalterisch aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

3. Die Verwendung von LED-Anlagen, Bildschirmwerbung, Blinkwerbung,<br />

Wechsellichtanlagen, laufenden Schriftbändern und Leitlichtanlagen an Fassaden<br />

sind nicht zulässig.<br />

4. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendenfrei sein.<br />

Abs. 3 Warenautomaten<br />

1. Warenautomaten sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1.00 m² und 0.30 m Tiefe<br />

zulässig. Je Gebäude ist maximal ist ein Warenautomat anzubringen. Dieser darf<br />

keine Lichtwerbung aufweisen.<br />

2. Die Verwendung von Leucht- und Signalfarben sowie reflektierenden Farben bei<br />

Warenautomaten ist nicht zulässig.<br />

13


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

§ 4 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums<br />

1. Warenpräsentationen, Außengastronomie und andere Nutzungen im öffentlichen<br />

Raum bedürfen einer ordnungsrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung.<br />

2. Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen Raum ist außer an Tagen der<br />

Leerung nicht zulässig.<br />

14


GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE INNENSTADT<br />

Impressum<br />

Die Gestaltungsempfehlung für die Innenstadt Mendens wurde auf Initiative der Stadt<br />

Menden und des <strong>Initiativkreis</strong>es <strong>Mendener</strong> <strong>Wirtschaft</strong> (IMW) erstellt.<br />

Redaktion:<br />

Stadt Menden: Werner Velte IMW: Anselm Vedder<br />

Ulrike Nagel Nils Kemper<br />

Alexandra Nölle Michael Grüne<br />

Stadt Menden <strong>Initiativkreis</strong> <strong>Mendener</strong> <strong>Wirtschaft</strong> e.V.<br />

Neumarkt 5 Franz-Kissing-Straße 7<br />

58706 Menden 58706 Menden<br />

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