pdf-Dokument - Rechtsanwälte Sauer & Sauer
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Amtsgericht Frankfurt am Main<br />
Aktenzeichen:<br />
32 C 2565/O9 - 18<br />
URTEIL<br />
Im Namen des Volkes<br />
Im Rechtsstreit<br />
Dr, … …, …, … Köln,<br />
- Kläger -<br />
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Harald C. <strong>Sauer</strong>, Frankfurter Str. 25, 51065 Köln-<br />
Mülheim, …,<br />
gegen<br />
… Europe …, vertr. d.d. Hauptbevollmächtigten …, Direktion für Deutschland, …., … Frankfurt<br />
am Main,<br />
- Beklagte -<br />
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt …, …, … Frankfurt, …, Gerichtsfach: …,<br />
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 32 -<br />
durch Richterin …<br />
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2010 für Recht erkannt:<br />
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,00 Euro nebst Zinsen in<br />
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit<br />
dem 1.8.2009 zu zahlen.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.<br />
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Hohe von 464,00 Euro<br />
aus § 7 Nr. 1 a) i.V.m. Nr. 2 b) der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen<br />
der Beklagten für die Lufthansa Miles & More Credit Card zu.
Hiernach hat die Beklagte als Versicherer Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die<br />
dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten<br />
zu leisten. wenn infolge eines Todes der Schwiegereltern ihm der Antritt<br />
der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann.<br />
Der Kläger hat die Reise bzw. die Nutzung des Hotels nicht angetreten aufgrund des Todes<br />
seines Schwiegervaters. Vorliegend handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen<br />
Nichtantritt und nicht entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Abbruch der Reise. Zwar<br />
ist grundsätzlich eine Reise insgesamt mit der ersten Reiseleistung angetreten, jedoch hat<br />
der Kläger vorliegend die Reise noch nicht angetreten, da der streitgegenständliche Hotelaufenthalt<br />
nach Ansicht des Gerichts als getrennte eigene Reise zu bewerten ist.<br />
Denn nicht nur der vom Kläger geplante gesamte Floridaaufenthalt ist eine Reise im Sinne<br />
der Versicherungsbedingungen. Vielmehr handelt es sich auch bei einzelnen Reiseteilen, die<br />
jeweils einzeln mit der Miles & More Credit Card bezahlt wurden, um eine Reise.<br />
In den Bedingungen ist der Begriff Reise nicht definiert, auch wird in keiner Weise auf die<br />
Vorschriften des BGB zum Reisevertrag verwiesen, welcher unter einer Reise eine Pauschalreise<br />
versteht. Daher waren die Bedingungen in ihrem Lichte nach dem objektiven<br />
Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.<br />
Der Begriff der Reise im allgemeinen Sprachgebrauch knüpft zunächst an tatsächliche Verhältnisse<br />
und - vom Wortsinn her - nicht an rechtliche an. Unter einer Reise versteht man die<br />
unterschiedliche Zwecke verfolgende und unterschiedliche Verkehrsmittel nutzende Fahrt zu<br />
einem entfernten Ort einschließlich einer gewissen Dauer des Fortbleibens. Werden einzelne<br />
Reiseleistungen gebucht, so wird hingegen nur dann von einer einheitlichen Reise gesprochen,<br />
sofern bei einem Reiseunternehmen oder Reiseveranstalter verschiedene auch einzeln<br />
buchbare Reiseabschnitte (Baukastensystem) zeitlich und örtlich aneinander anschließend<br />
zu einem Gesamtarrangement zusammengefügt werden (OLG Saarbrücken, NJW-RR<br />
1999, 1404; AG Bonn, NVersZ 1999, 135). Von getrennten Reisen wird hingegen gesprochen,<br />
wenn Zäsuren den Verlauf der Ortsabwesenheit unterbrechen (OLG Saarbrücken,<br />
NJW-RR 1999, 1404).<br />
Der Kläger hat weder eine Pauschalreise noch eine Reise im Sinne eines Baukastensystems,<br />
die ein Gesamtarrangement darstellt, bei einem einzigen Reiseunternehmen gebucht.<br />
Er hat vielmehr unabhängig voneinander einzelne getrennte Reiseteile bzw. Reisen gebucht.<br />
Zwischen den einzelnen Reisen haben auch zeitliche sowie vermutlich örtliche Zäsuren<br />
stattgefunden, da der Kläger erst zwei Wochen nach dem Hinflug den Hotelaufenthalt wahrnehmen<br />
wollte. Denn er ist am 17.5.2009 nach Florida geflogen, der Hotelaufenthalt sollte<br />
erst vom 31.5.2009 bis zum 6.6.2009 in Naples stattfinden.<br />
Eine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen ist nach Ansicht des Gerichts eine konkret<br />
gebuchte Reise, nämlich die vertraglich vereinbarte Reiseleistung, für welche die Reiserücktrittskostenversicherung<br />
abgeschlossen worden ist. Lediglich den streitgegenständlichen<br />
Hotelaufenthalt hat der Kläger mit seiner Miles & More Credit Card bezahlt, den Flug und<br />
Mietwagen hingegen nicht. Würde dem Versicherungsnehmer der Anspruch aus der Reiserücktrittskostenversicherung<br />
regelmäßig verwehrt werden, wenn er unterschiedliche Reiseteile<br />
bzw. getrennte Reisen mit verschiedenen Zahlungsmitteln bucht, so liefe in diesen Fällen<br />
der Anwendungsbereich des Versicherungsschutzes leer, da der Versicherungsnehmer<br />
häufig bereits die erste Reiseleistung angetreten hat.<br />
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den §§<br />
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger<br />
nicht ersetzt verlangen, da diese vorliegend nur als Verzugsschaden beansprucht werden<br />
können, ein Verzugstatbestand diesbezüglich jedoch nicht substantiiert dargelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713<br />
ZPO.<br />
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht<br />
zuzulassen.