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pdf-Dokument - Rechtsanwälte Sauer & Sauer

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Amtsgericht Frankfurt am Main<br />

Aktenzeichen:<br />

32 C 2565/O9 - 18<br />

URTEIL<br />

Im Namen des Volkes<br />

Im Rechtsstreit<br />

Dr, … …, …, … Köln,<br />

- Kläger -<br />

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Harald C. <strong>Sauer</strong>, Frankfurter Str. 25, 51065 Köln-<br />

Mülheim, …,<br />

gegen<br />

… Europe …, vertr. d.d. Hauptbevollmächtigten …, Direktion für Deutschland, …., … Frankfurt<br />

am Main,<br />

- Beklagte -<br />

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt …, …, … Frankfurt, …, Gerichtsfach: …,<br />

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 32 -<br />

durch Richterin …<br />

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2010 für Recht erkannt:<br />

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,00 Euro nebst Zinsen in<br />

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit<br />

dem 1.8.2009 zu zahlen.<br />

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.<br />

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.<br />

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Hohe von 464,00 Euro<br />

aus § 7 Nr. 1 a) i.V.m. Nr. 2 b) der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen<br />

der Beklagten für die Lufthansa Miles & More Credit Card zu.


Hiernach hat die Beklagte als Versicherer Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die<br />

dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten<br />

zu leisten. wenn infolge eines Todes der Schwiegereltern ihm der Antritt<br />

der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann.<br />

Der Kläger hat die Reise bzw. die Nutzung des Hotels nicht angetreten aufgrund des Todes<br />

seines Schwiegervaters. Vorliegend handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen<br />

Nichtantritt und nicht entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Abbruch der Reise. Zwar<br />

ist grundsätzlich eine Reise insgesamt mit der ersten Reiseleistung angetreten, jedoch hat<br />

der Kläger vorliegend die Reise noch nicht angetreten, da der streitgegenständliche Hotelaufenthalt<br />

nach Ansicht des Gerichts als getrennte eigene Reise zu bewerten ist.<br />

Denn nicht nur der vom Kläger geplante gesamte Floridaaufenthalt ist eine Reise im Sinne<br />

der Versicherungsbedingungen. Vielmehr handelt es sich auch bei einzelnen Reiseteilen, die<br />

jeweils einzeln mit der Miles & More Credit Card bezahlt wurden, um eine Reise.<br />

In den Bedingungen ist der Begriff Reise nicht definiert, auch wird in keiner Weise auf die<br />

Vorschriften des BGB zum Reisevertrag verwiesen, welcher unter einer Reise eine Pauschalreise<br />

versteht. Daher waren die Bedingungen in ihrem Lichte nach dem objektiven<br />

Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.<br />

Der Begriff der Reise im allgemeinen Sprachgebrauch knüpft zunächst an tatsächliche Verhältnisse<br />

und - vom Wortsinn her - nicht an rechtliche an. Unter einer Reise versteht man die<br />

unterschiedliche Zwecke verfolgende und unterschiedliche Verkehrsmittel nutzende Fahrt zu<br />

einem entfernten Ort einschließlich einer gewissen Dauer des Fortbleibens. Werden einzelne<br />

Reiseleistungen gebucht, so wird hingegen nur dann von einer einheitlichen Reise gesprochen,<br />

sofern bei einem Reiseunternehmen oder Reiseveranstalter verschiedene auch einzeln<br />

buchbare Reiseabschnitte (Baukastensystem) zeitlich und örtlich aneinander anschließend<br />

zu einem Gesamtarrangement zusammengefügt werden (OLG Saarbrücken, NJW-RR<br />

1999, 1404; AG Bonn, NVersZ 1999, 135). Von getrennten Reisen wird hingegen gesprochen,<br />

wenn Zäsuren den Verlauf der Ortsabwesenheit unterbrechen (OLG Saarbrücken,<br />

NJW-RR 1999, 1404).<br />

Der Kläger hat weder eine Pauschalreise noch eine Reise im Sinne eines Baukastensystems,<br />

die ein Gesamtarrangement darstellt, bei einem einzigen Reiseunternehmen gebucht.<br />

Er hat vielmehr unabhängig voneinander einzelne getrennte Reiseteile bzw. Reisen gebucht.<br />

Zwischen den einzelnen Reisen haben auch zeitliche sowie vermutlich örtliche Zäsuren<br />

stattgefunden, da der Kläger erst zwei Wochen nach dem Hinflug den Hotelaufenthalt wahrnehmen<br />

wollte. Denn er ist am 17.5.2009 nach Florida geflogen, der Hotelaufenthalt sollte<br />

erst vom 31.5.2009 bis zum 6.6.2009 in Naples stattfinden.<br />

Eine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen ist nach Ansicht des Gerichts eine konkret<br />

gebuchte Reise, nämlich die vertraglich vereinbarte Reiseleistung, für welche die Reiserücktrittskostenversicherung<br />

abgeschlossen worden ist. Lediglich den streitgegenständlichen<br />

Hotelaufenthalt hat der Kläger mit seiner Miles & More Credit Card bezahlt, den Flug und<br />

Mietwagen hingegen nicht. Würde dem Versicherungsnehmer der Anspruch aus der Reiserücktrittskostenversicherung<br />

regelmäßig verwehrt werden, wenn er unterschiedliche Reiseteile<br />

bzw. getrennte Reisen mit verschiedenen Zahlungsmitteln bucht, so liefe in diesen Fällen<br />

der Anwendungsbereich des Versicherungsschutzes leer, da der Versicherungsnehmer<br />

häufig bereits die erste Reiseleistung angetreten hat.<br />

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den §§<br />

286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger<br />

nicht ersetzt verlangen, da diese vorliegend nur als Verzugsschaden beansprucht werden<br />

können, ein Verzugstatbestand diesbezüglich jedoch nicht substantiiert dargelegt worden ist.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.<br />

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713<br />

ZPO.<br />

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht<br />

zuzulassen.

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