BGHZ 167, 171 - Bereicherungsanspruch der Zahlstelle
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BUNDESGERICHTSHOF<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
XI ZR 220/05<br />
URTEIL<br />
in dem Rechtsstreit<br />
Verkündet am:<br />
11. April 2006<br />
Herrwerth,<br />
Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
Nachschlagewerk: ja<br />
<strong>BGHZ</strong>:<br />
ja<br />
BGHR:<br />
ja<br />
_____________________<br />
BGB § 812<br />
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann <strong>der</strong> Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag<br />
zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Wi<strong>der</strong>spruch<br />
aber wie<strong>der</strong> gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer <strong>Bereicherungsanspruch</strong> gegen<br />
den Gläubiger zustehen.<br />
BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05 - LG Bochum<br />
AG Bochum
- 2 -<br />
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren<br />
(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund <strong>der</strong> bis zum 14. Februar 2006 eingereichten<br />
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter<br />
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt<br />
für Recht erkannt:<br />
Die Revision gegen das Urteil <strong>der</strong> 9. Zivilkammer des<br />
Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2005 wird auf Kosten<br />
<strong>der</strong> Beklagten, die auch die Kosten <strong>der</strong> Nebenintervention<br />
trägt, zurückgewiesen.<br />
Von Rechts wegen<br />
Tatbestand:<br />
1<br />
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines<br />
im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetrages<br />
in Anspruch.<br />
2<br />
Die Beklagte stellte dem Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin Arbeiten an seiner<br />
EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am<br />
3. November 2003 von seinem Girokonto bei <strong>der</strong> Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
ein. Am 27. Januar 2004 wi<strong>der</strong>sprach <strong>der</strong> Streithelfer<br />
<strong>der</strong> Klägerin <strong>der</strong> Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die
- 3 -<br />
Klägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum<br />
3. November 2003 wie<strong>der</strong> gut.<br />
3 Die Klägerin ist <strong>der</strong> Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrifteinzug<br />
nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten<br />
mangelhaft ausgeführt und <strong>der</strong> Streithelfer für das belastete Konto keine<br />
schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe.<br />
4<br />
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst<br />
Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit <strong>der</strong><br />
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung des amtsgerichtlichen Urteils.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
5<br />
Die Revision ist unbegründet.<br />
I.<br />
6<br />
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im<br />
Wesentlichen ausgeführt:<br />
7<br />
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812<br />
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereicherungsrechtliche<br />
Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach denselben<br />
Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach
- 4 -<br />
habe <strong>der</strong> Angewiesene einen unmittelbaren <strong>Bereicherungsanspruch</strong> gegen<br />
den Anweisungsempfänger, wenn es an einer wirksamen Anweisung<br />
fehle. Dies sei hier <strong>der</strong> Fall, weil <strong>der</strong> Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin <strong>der</strong> Beklagten<br />
jedenfalls für sein Konto bei <strong>der</strong> Klägerin keine schriftliche Einzugsermächtigung<br />
erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb<br />
fehle, weil <strong>der</strong> Streithelfer <strong>der</strong> Kontobelastung wi<strong>der</strong>sprochen habe, könne<br />
dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den<br />
eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohnfor<strong>der</strong>ung<br />
gegen den Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin könne die Beklagte sich<br />
gegenüber <strong>der</strong> Klägerin nicht berufen.<br />
II.<br />
8<br />
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.<br />
9<br />
1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,<br />
dass sich <strong>der</strong> Bereicherungsausgleich in Fällen <strong>der</strong> Leistung kraft Anweisung,<br />
etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb<br />
des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen<br />
dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum an<strong>der</strong>en zwischen<br />
dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl.<br />
<strong>BGHZ</strong> 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04,<br />
WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat <strong>der</strong> Angewiesene<br />
ausnahmsweise einen unmittelbaren <strong>Bereicherungsanspruch</strong> gegen<br />
den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies<br />
gilt unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Anweisungsempfänger das Fehlen einer<br />
wirksamen Anweisung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zuwendung kannte, weil die Zah-
- 5 -<br />
lung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als<br />
seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten<br />
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat<br />
<strong>BGHZ</strong> 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04,<br />
WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).<br />
10<br />
b) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell<br />
auch für die Zahlung mittels Lastschrift (<strong>BGHZ</strong> 69, 186, 188; BGH, Urteil<br />
vom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grundmann,<br />
in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; Münch-<br />
KommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs<br />
4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom<br />
Gläubiger und nicht, wie bei <strong>der</strong> Überweisung, vom Schuldner ausgeht,<br />
handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistungen<br />
des Schuldners (<strong>BGHZ</strong> 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl.<br />
§ 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194).<br />
11<br />
2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen,<br />
dass dem Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin die Belastung seines Kontos<br />
mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem<br />
Konto <strong>der</strong> Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt<br />
sich aber, an<strong>der</strong>s als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen<br />
einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugsermächtigung<br />
rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte<br />
Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner<br />
dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung<br />
o<strong>der</strong> Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner<br />
Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfü-
- 6 -<br />
gen, son<strong>der</strong>n nur die Gestattung, das von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft entwickelte<br />
technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil<br />
vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521).<br />
12 a) An<strong>der</strong>s als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. <strong>BGHZ</strong> 72,<br />
343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819,<br />
820; van Gel<strong>der</strong>, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch<br />
2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
ohne eine Weisung o<strong>der</strong> einen Auftrag ihres<br />
Kunden auf dessen Konto zu (<strong>BGHZ</strong> 74, 300, 304; Senat <strong>BGHZ</strong> 144,<br />
349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR<br />
271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei <strong>der</strong> Einlösung einer Lastschrift<br />
im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs (<strong>BGHZ</strong> 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95,<br />
103, 105 f.; Senat <strong>BGHZ</strong> 144, 349, 353) nur aufgrund einer von <strong>der</strong><br />
Gläubigerbank - o<strong>der</strong> einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen<br />
Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.<br />
13<br />
b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto<br />
zunächst unberechtigt belastet, kann <strong>der</strong> Schuldner ihr gegenüber <strong>der</strong><br />
Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig<br />
von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch,<br />
solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach<br />
§ 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (<strong>BGHZ</strong> 74, 309, 312; 95, 103, 106; Senat<br />
<strong>BGHZ</strong> 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zustimmung<br />
des Schuldners ergibt die Berechtigung <strong>der</strong> Schuldnerbank zur<br />
Einlösung <strong>der</strong> Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer
- 7 -<br />
Weisung im Sinne <strong>der</strong> §§ 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauftrag<br />
(vor Einführung <strong>der</strong> §§ 676a ff. BGB) o<strong>der</strong> beim Abbuchungsauftrag<br />
<strong>der</strong> Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368).<br />
14 c) Verweigert <strong>der</strong> Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er<br />
<strong>der</strong> Belastungsbuchung wi<strong>der</strong>spricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung,<br />
so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner<br />
nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß<br />
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann<br />
(Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gel<strong>der</strong>, in:<br />
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58<br />
Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen<br />
S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften<br />
im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989<br />
S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze<br />
JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann,<br />
Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs<br />
4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob <strong>der</strong> Gläubiger<br />
aufgrund <strong>der</strong> ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des<br />
Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empfängerhorizont<br />
kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage <strong>der</strong> Zurechnung<br />
nicht ersetzen (Senat <strong>BGHZ</strong> 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005<br />
- XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).<br />
15<br />
d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen<br />
einer Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht<br />
3. Aufl. Rdn. 627), <strong>der</strong> die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermäch-
- 8 -<br />
tigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, <strong>der</strong> Lastschriftgläubiger<br />
erfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstellung<br />
gegenüber <strong>der</strong> Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Lastschriftgläubigers<br />
ist wegen <strong>der</strong> prinzipiell unbefristeten Wi<strong>der</strong>spruchsmöglichkeit<br />
des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit <strong>der</strong><br />
des Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die<br />
daraus resultierenden Nachteile nimmt <strong>der</strong> Lastschriftgläubiger wegen<br />
<strong>der</strong> Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in<br />
Kauf (Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck<br />
ZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor<br />
allem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative<br />
beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die<br />
pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gutschrift<br />
<strong>der</strong> eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt<br />
und dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die<br />
in <strong>der</strong> Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen<br />
(<strong>BGHZ</strong> 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94,<br />
WM 1996, 335, 336).<br />
III.<br />
16<br />
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus an<strong>der</strong>en<br />
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im<br />
Ergebnis zu Recht einen Anspruch <strong>der</strong> Klägerin gegen die Beklagte gemäß<br />
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zahlung<br />
von 1.508,58 € bejaht.
- 9 -<br />
17 1. Eine dem Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin zurechenbare Leistung an die<br />
Beklagte liegt nicht vor.<br />
18 a) Er hat <strong>der</strong> am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines<br />
Kontos bei <strong>der</strong> Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam wi<strong>der</strong>sprochen.<br />
Dass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in<br />
diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat<br />
<strong>BGHZ</strong> 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1<br />
Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber<br />
nicht gegenüber dem Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin als Schuldner begründet.<br />
Der Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den<br />
Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag <strong>der</strong> Parteien<br />
auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht<br />
aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung<br />
spätestens dann als erteilt, wenn <strong>der</strong> Kunde <strong>der</strong> Belastung nicht vor Ablauf<br />
von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses wi<strong>der</strong>spricht.<br />
Auch wenn dem Streithelfer <strong>der</strong> Klägerin nach dem Ende des<br />
vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte,<br />
waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen.<br />
19<br />
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithelfer<br />
geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer<br />
hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst.<br />
Allein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den<br />
Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn <strong>der</strong> Schuldner dadurch<br />
mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugsermächtigung<br />
enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung o<strong>der</strong> Vollmacht,
- 10 -<br />
das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben<br />
und über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, son<strong>der</strong>n nur die Gestattung,<br />
das von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des<br />
Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989<br />
- XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist <strong>der</strong> Fall, dass <strong>der</strong><br />
Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber <strong>der</strong><br />
darauf beruhenden Belastungsbuchung wi<strong>der</strong>spricht, entgegen <strong>der</strong> Auffassung<br />
<strong>der</strong> Revision nicht mit <strong>der</strong> Situation vergleichbar, dass zunächst<br />
eine wirksame Anweisung erteilt und später wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />
20<br />
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion<br />
sind erfüllt.<br />
21<br />
a) Die Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1<br />
Alt. 2 BGB, nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem<br />
Konto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Beklagten eine Einzugsermächtigung<br />
des Streithelfers <strong>der</strong> Klägerin vorlag. Das im Fall einer<br />
unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht <strong>der</strong> Gläubigerbank<br />
lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A.<br />
Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass<br />
die Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt<br />
hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt<br />
I Nr. 5 LSA, son<strong>der</strong>n die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1<br />
Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts<br />
und dem Sachvortrag <strong>der</strong> Parteien nicht zu entnehmen.<br />
22<br />
b) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf<br />
Kosten <strong>der</strong> Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Be-
- 11 -<br />
klagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und <strong>der</strong> Klägerin ein<br />
Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I<br />
Nr. 5 LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines<br />
solchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen <strong>der</strong> Gläubigerbank<br />
und nicht das <strong>der</strong> Klägerin als Schuldnerbank belastet wird<br />
(a.A. Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski,<br />
in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre<br />
erst auszugehen, wenn die Gläubigerbank, an<strong>der</strong>s als im vorliegenden<br />
Fall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte.<br />
23<br />
Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere<br />
Schuldner zustehen, frei wählen, welchen <strong>der</strong> Schuldner er in Anspruch<br />
nehmen will, auch wenn <strong>der</strong> eine nach Bereicherungsrecht und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
auf Schadensersatz haftet (vgl. <strong>BGHZ</strong> 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Wi<strong>der</strong>spruchs<br />
gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inanspruchnahme<br />
des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfacher<br />
als die <strong>der</strong> Gläubigerbank. Denn im Verhältnis zum Gläubiger genügt<br />
die Darlegung, dass <strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> Belastungsbuchung wi<strong>der</strong>sprochen<br />
hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben<br />
ist, wenn die <strong>Zahlstelle</strong> darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich<br />
um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das<br />
Valutaverhältnis erfor<strong>der</strong>t, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl.<br />
van Gel<strong>der</strong>, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch<br />
2. Aufl. § 58 Rdn. 141).<br />
24<br />
c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch<br />
ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer <strong>der</strong> Kläge-
- 12 -<br />
rin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist unerheblich.<br />
IV.<br />
25<br />
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.<br />
Nobbe Müller Joeres<br />
Ellenberger<br />
Schmitt<br />
Vorinstanzen:<br />
AG Bochum, Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 -<br />
LG Bochum, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -