18.01.2015 Aufrufe

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ronshausen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ronshausen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ronshausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Deponie bzw.<br />

Zwischenlager in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ronshausen</strong><br />

Aktuelle Textfassung vom 20.12.1991 mit den eingearbeiteten Än<strong>der</strong>ungen vom<br />

02.03.1995, 28.03.1996, 20.06.1996, 17.06.1998, 15.04.1999, 13.09.2001,<br />

12.07.2005 und vom 07.03.2008<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> gemeindlichen Deponie bzw. Zwischenlager für Erdaushub<br />

sowie Bauschutt und Grünabfälle (Container) werden Gebühren erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührensätze<br />

(1) An Gebühren werden für die Benutzung erhoben:<br />

a. 1) pro angefangenem m³ Bauschutt 63,00 €<br />

Kleinmengen anteilige Gebühr in Gebührenschritten<br />

von 15,80/31,50/47,30 €<br />

Kleinstmengen 1,50 €<br />

je angefangenem Eimer/Gefäß von ca. 15 Liter<br />

2) pro angefangenem m³ Baustellenabfälle 264,60 €<br />

Kleinmengen anteilige Gebühr in Gebührenschritten<br />

von 66,20/132,30/198,50 €<br />

Kleinstmengen 5,20 €<br />

je angefangenem Eimer/Gefäß von ca. 15 Liter<br />

b. pro angefangenem m³ unbelasteten Erdaushub 5,10 €<br />

für Kleinmengen anteilige Gebühr in Gebührenschritten<br />

von 2,70 €<br />

c. 1. Grünabfälle (Gartenabfälle, Grasschnitt,<br />

Baumschnitt) in Bündeln bis 1 m Länge und sonstigen<br />

wägbaren kleineren Behältnissen bis 30 kg werden<br />

grundsätzlich nach Gewicht berechnet. Größere<br />

als die vorgenannten Mengen werden nicht angenommen.<br />

1.1 Die Gebühr für Grünabfälle beträgt pro angefangenes<br />

kg<br />

0,10 €<br />

1.2 Grünabfälle (Gartenabfälle, Grasschnitt, Baumschnitt)<br />

von Gewerbebetrieben werden nicht angenommen.<br />

d. Für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>der</strong> Satzung über die<br />

Benutzung <strong>der</strong> Deponie bzw. Zwischenlager und des<br />

Recyclinghofes in Containern getrennt gesammelten<br />

verwertbaren Abfälle ist die Gebühr bereits in <strong>der</strong><br />

monatlichen Müllabfuhrgebühr gemäß § 14 <strong>der</strong> Abfallsatzung<br />

enthalten.


(2) Für die Benutzung außerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten sind für den Zeitaufwand des<br />

Deponiewärters die anfallenden Personalkosten für mindestens 1 Stunde zu erstatten.<br />

(3) Sollte die Erhebung <strong>der</strong> Gebühr im Einzelfall eine beson<strong>der</strong>e Härte darstellen, so<br />

kann sie aus Billigkeitsgründen ganz o<strong>der</strong> teilweise durch den <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

erlassen o<strong>der</strong> gestundet werden.<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind Abla<strong>der</strong> und Auftraggeber als Gesamtschuldner.<br />

(2) Die Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Anlieferung und ist sofort fällig.<br />

(3) Die Gebühren sind an die <strong>Gemeinde</strong>kasse bzw. an den von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Beauftragten<br />

gegen Quittung zu entrichten. Die Quittung berechtigt zur<br />

Ablagerung <strong>der</strong> Abfallstoffe auf den gemeindlichen Abladeplätzen. Sie ist dort<br />

dem o<strong>der</strong> den Beauftragen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorzulegen und von ihm zu entwerten.<br />

§ 4<br />

Zwangsbeitreibung<br />

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.<br />

§ 5<br />

Rechtsmittel<br />

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung <strong>der</strong> Gebühren regeln sich<br />

nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer <strong>Bekanntmachung</strong> in Kraft.<br />

DER GEMEINDEVORSTAND<br />

DER GEMEINDE RONSHAUSEN

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!