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WOHNUNGSVERGABERICHTLINIEN<br />

DER MARKTGEMEINDE OBERALM<br />

BESCHLUSS VOM 24.04.2008


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Bezeichnung<br />

Seite<br />

§ 1 Grundsätze und Verfahren 3<br />

§ 2 Auftragsberechtigung 3<br />

§ 3 Wohnungswerberliste, Akteneinsicht 4<br />

§ 4 Reihungsverfahren 4<br />

§ 5 Vergabeverfahren 6<br />

§ 6 Verlust einer Gemeindewohnung<br />

Streichung von der Bewerberliste 6<br />

§ 7 Vergabe von Gemeindewohnungen 7<br />

§ 8 Inkrafttreten 7<br />

Seite 2 von 7


"Wohnungsvergaberichtlinien der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong>"<br />

Richtlinien <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong> betreffend die Vergabe von Mietwohnungen<br />

§ 1<br />

Grundsätze und Verfahren<br />

(1) Ziel und Regelungszweck dieser Richtlinie ist es die Vergabe von Mietwohnungen, die im Eigentum<br />

der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong> stehen, nach objektiven und sozialen Kriterien, transparent und einheitlich<br />

zu gestalten. Diese Richtlinien werden auch für Vergaben von Mietwohnungen anderer Eigentümer<br />

angewandt, bei denen die Gemeinde ein Vorschlagsrecht besitzt. Für die Vergabe von Eigentumswohnungen<br />

haben die gegenständlichen Richtlinien keine Geltung.<br />

(2) Die Vergabe gliedert sich in folgende Schritte:<br />

a) schriftliche Antragstellung<br />

b) Aufnahme in die Wohnungswerberliste<br />

c) Ermittlung der Fixpunkte<br />

d) Erstellung eines Vergabevorschlages durch das Gemeindeamt in Abstimmung mit dem /<br />

der Vorsitzenden des zuständigen Wohnungsvergabeausschusses.<br />

§ 2<br />

Antragsberechtigung<br />

(1) Antragsberechtigt sind Personen, die<br />

a) in der Gemeinde <strong>Oberalm</strong> seit mindestens 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz haben, oder<br />

b) früher bereits mehr als 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in <strong>Oberalm</strong> hatten<br />

und eine geeignete Wohnung für den eigenen Bedarf benötigen, oder<br />

c) sich für eine konkrete Wohnung bewerben, für die es keiner BewerberInnen gibt, auf die<br />

die oben angeführten Punkte zutreffen.<br />

(2) Zur Aufnahme in die Wohnungswerberliste ist ausschließlich das von der Gemeinde aufgelegte<br />

Antragsformular zu verwenden. Dieses ist vollständig ausgefüllt und mit allen notwendigen Beilagen<br />

versehen, dem Gemeindeamt zu übermitteln. Mangelhaft ausgefüllte oder unbelegte Anträge führen<br />

zu keiner Aufnahme in die Wohnungswerberliste.<br />

(3) Zur Glaubhaftmachung von Angaben sind die entsprechenden Unterlagen (z.B. Räumungstitel,<br />

Urkunden, Lohnzettel aller Familienmitglieder) vom Wohnungswerber (der Wohnungswerberin) unaufgefordert<br />

ehest möglich beizubringen. Änderungen in den gemachten Angaben sind unaufgefordert<br />

und unverzüglich mitzuteilen.<br />

Seite 3 von 7


(4) Freistehende und zur Vermietung anstehende Wohnungen werden an der Amtstafel ausgehängt,<br />

bzw. nach Maßgabe der zeitlichen Möglichkeiten in der Gemeindezeitung und auf der Homepage der<br />

Gemeinde veröffentlicht.<br />

(5) Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Wohnungsvergabe zu einem krassen Missverhältnis<br />

zwischen der zur Verfügung stehenden Wohnfläche und der Personenanzahl in der zu vergebenen<br />

Wohnung führen würde.<br />

§ 3<br />

Wohnungswerberliste, Akteneinsicht<br />

(1) In die Wohnungswerberliste werden Bewerber (Bewerberinnen) nur aufgrund eines schriftlichen<br />

Antrages aufgenommen.<br />

(2) Fehlen die Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste, ist der / die Vorsitzende des für Wohnungsvergaben<br />

zuständigen Ausschusses darüber spätestens bis zur nächstfolgenden Punkteermittlung<br />

in Kenntnis zu setzen. Nach Behandlung der Angelegenheit im Ausschuss ist dem / der Bewerber/in<br />

die Abweisung vom Gemeindeamt schriftlich mitzuteilen oder der / die Bewerber/in gegebenenfalls<br />

neu in die Liste aufzunehmen.<br />

(3) Die Zurückziehung eines Antrages hat durch den / die Bewerber/in mit Unterschrift und Datum zu<br />

erfolgen. Daraufhin wird der / die Bewerber/in aus der Liste gestrichen.<br />

(4) Den / der Wohnungswerber/in steht die jederzeitige Einsichtsmöglichkeit in den eigenen Akt zu.<br />

Den zuständigen Ausschussmitgliedern, dem für Wohnungsahngelegenheiten zuständigen Mitglied des<br />

Gemeindevorstandes sowie den Fraktionsobmännern / Fraktionsobfrauen steht das Einsichtsrecht in<br />

die Bewerbungsgrundlagen zu.<br />

§ 4<br />

Reihungsverfahren<br />

(1) Hat sich ein Wohnungswerber für eine spezielle Wohnung, in die er lt. Mietrechtsgesetz das Eintrittsrecht<br />

besitzt, beworben, unterbleibt das Reihungsverfahren.<br />

(2) Die für die Vergabe von Wohnungen maßgebliche Reihung wird in Fixpunkten ausgedrückt. Die<br />

Punktevergabe erfolgt jeweils im Anlassfall, das heißt, sobald über die Vergabe einer Mietwohnung zu<br />

entscheiden ist.<br />

Seite 4 von 7


(3) Das Gemeindeamt ermittelt vor jeder Ausschusssitzung, in der die Vergabe einer Mietwohnung auf<br />

der Tagesordnung steht, die Fixpunkte für jede(n) Bewerber/Bewerberin gemäß Punkt 4 (4) und<br />

übergibt diese Liste samt den Bewerbungsunterlagen an die / den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses.<br />

(4) Punktevergabe (Fixpunkte)<br />

a) Familiengröße<br />

Pro erwachsene Person, die die Wohnung beziehen wird:<br />

10 Punkte<br />

Pro Kind (bis 18 Jahre), das in der Wohnung wohnen wird inkl. Schwangerschaft unter Vorlage des<br />

Mutter-Kind-Passes:<br />

10 Punkte<br />

wobei eine Wohnungsvergabe ausgeschlossen ist, wenn die Wohnungsvergabe zu einem krassen<br />

Missverhältnis zwischen der zur Verfügung stehenden Wohnfläche und der Personenanzahl in der zu<br />

vergebenen Wohnung führen würde [vgl. § 2 (5)].<br />

b) Familien-Nettoeinkommen<br />

Das Einkommen liegt unter dem 2-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />

Das Einkommen liegt unter dem 3-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />

Das Einkommen liegt unter dem 4-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />

Das Einkommen übersteigt das 4-fache der künftigen Jahresmiete:<br />

25 Punkte<br />

15 Punkte<br />

5 Punkte<br />

0 Punkte<br />

Das Einkommen (Familieneinkommen) bildet das Jahresnettoeinkommen inkl. Familienbeihilfe des<br />

letzten, vor der Antragstellung liegenden Kalenderjahres aller unterhaltspflichtigen Familienangehörigen.<br />

Für die Bemessung der Punkteanzahl ist das Familieneinkommen auf Pro-Kopf-Nettoeinkommen<br />

unter Berücksichtigung aller Familienangehörigen zu berechnen.<br />

c) Bisherige Wohnverhältnisse<br />

Bei krassem Missverhältnis zwischen Wohnfläche und Personenzahl,<br />

eine Verbesserung wird erreicht:<br />

Charakter einer Startwohnung (erstmalige Hausstandsgründung):<br />

Befristetes Mietverhältnis (Nachweis durch Vorlage des Mietvertrages):<br />

Sonstige berücksichtigungswürdige Umstände nach Ermessen:<br />

20 Punkte<br />

5 Punkte<br />

5 Punkte<br />

25 Punkte<br />

d) Ursache des Wohnungsbedarfes:<br />

Schuldloser Verlust der bisherigen Wohnung:<br />

Wohnungsbedarf ist sofort gegeben, z.B. Scheidungsfall:<br />

30 Punkte<br />

30 Punkte<br />

e) Evidenzzeit pro Jahr: 2 Punkte<br />

Seite 5 von 7


f) Wurde aufgrund einer Vorreihung einer/s anderen Wohnungswerbers/in gemäß Punkt 4 a) und b)<br />

aufgrund einer früheren Vergabeverfahrens eine Wohnungszuweisung bisher nicht erreicht, sind einmalig<br />

10 Punkte hinzuzurechnen.<br />

g) Negativ-Punkte (abzuziehen)<br />

Schuldhafter Verlust der bisherigen Wohnung:<br />

Ablehnung einer früher zugewiesenen Wohnung ohne zwingenden Grund:<br />

30 Punkte<br />

20 Punkte<br />

§ 5<br />

Vergabeverfahren<br />

(1) Der vom Gemeinderat für Wohnungsagenden berufene Ausschuss erstellt in Zusammenarbeit mit<br />

dem Gemeindeamt einen Vergabevorschlag und dieser kann gem. Gemeindeordnung zur Vergabe<br />

ermächtigt werden.<br />

(2) Wer im Reihungsverfahren analog vorliegender Richtlinien die höchste Punkteanzahl erreicht, ist<br />

im Vergabevorschlag an die erste Stelle zu reihen, der Bewerber mit der zweithöchsten Punkteanzahl<br />

an die zweite Stelle usw., wodurch aber kein Rechtsanspruch auf Vergabe bzw. Zuweisung der Wohnung<br />

entsteht.<br />

(3) Zusätzlich zu den in § 4 vergebenen Fixpunkten kann der Ausschuss weitere Punkte vergeben.<br />

Diese sind ausdrücklich als Zusatzpunkte zu kennzeichnen und im Sitzungsprotokoll anzuführen.<br />

§ 6<br />

Verlust einer Gemeindewohnung, Streichung von der Bewerberliste<br />

(1) Einer zugewiesenen Gemeindewohnung kann verlustig werden,<br />

- wer die Wohnung ohne Zustimmung des Gemeinderates untervermietet,<br />

- wer die Wohnung ohne Zustimmung des Gemeinderates für andere Zwecke als für Wohnzwecke<br />

verwendet oder länger als 3 Monate nicht selbst verwendet,<br />

- auf den die Kündigungsbestimmungen gemäß Mietrechtsgesetz idgF zutreffen,<br />

- wenn sich herausstellt, dass die Wohnungsvergabe aufgrund wesentlich unrichtiger oder auch<br />

unterlassener Angaben erfolgt ist,<br />

- aufgrund eines untolerierbaren Verhaltens oder der Verwahrlosung des Mietgegenstandes,<br />

- bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung.<br />

(2) Von der Bewerberliste kann vom Ausschuss gestrichen werden,<br />

Seite 6 von 7


- wer aufgrund falscher oder unterlassener Angaben eine ihm nicht zukommende Punkteanzahl<br />

erreicht hat,<br />

- wer Angaben zur Erhebung der Wohnungsverhältnisse ablehnt,<br />

- wenn das bisherige Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer Wohnung bedenklich<br />

erscheinen lässt.<br />

§ 7<br />

Vergabe von Gemeindewohnungen<br />

(1) Für die Vergabe von Gemeindewohnungen erstellt der vom Gemeinderat für Wohnungsagenden<br />

berufene Ausschuss in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung einen Vergabevorschlag, welcher<br />

die Grundlage für den von der/ dem Bürgermeister/in abzuschließenden Mietvertrag bildet.<br />

(2) Die Gemeinde hat das Recht, Wohnungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf bestimmte<br />

Zeit nicht zu vermieten.<br />

(3) Auf die Vergabe von Wohnungen und / oder einer bestimmten Wohnung besteht jedenfalls kein<br />

durchsetzbarer Rechtsanspruch.<br />

(4) Für den Fall, dass im Wohnungsvergabeausschuss keine Einigung (Mehrheitsbeschluss) über die<br />

Reihung der WohnungswerberInnen zustande kommt, ist die Gemeindevertretung mit der Wohnungsvergabe<br />

zu befassen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Wohnungsvergaberichtlinien der <strong>Marktgemeinde</strong> Obersalm treten auf Grundlage des Beschlusses<br />

der Gemeindevertretung vom 24.04.2008 mit 01.05.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher<br />

geltenden Richtlinien außer Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind die<br />

neuen Richtlinien anzuwenden.<br />

Für die Gemeindevertretung<br />

Der Bürgermeister<br />

Dr. G. Dürnberger e.h.“<br />

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