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WOHNUNGSVERGABERICHTLINIEN<br />
DER MARKTGEMEINDE OBERALM<br />
BESCHLUSS VOM 24.04.2008
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Bezeichnung<br />
Seite<br />
§ 1 Grundsätze und Verfahren 3<br />
§ 2 Auftragsberechtigung 3<br />
§ 3 Wohnungswerberliste, Akteneinsicht 4<br />
§ 4 Reihungsverfahren 4<br />
§ 5 Vergabeverfahren 6<br />
§ 6 Verlust einer Gemeindewohnung<br />
Streichung von der Bewerberliste 6<br />
§ 7 Vergabe von Gemeindewohnungen 7<br />
§ 8 Inkrafttreten 7<br />
Seite 2 von 7
"Wohnungsvergaberichtlinien der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong>"<br />
Richtlinien <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong> betreffend die Vergabe von Mietwohnungen<br />
§ 1<br />
Grundsätze und Verfahren<br />
(1) Ziel und Regelungszweck dieser Richtlinie ist es die Vergabe von Mietwohnungen, die im Eigentum<br />
der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Oberalm</strong> stehen, nach objektiven und sozialen Kriterien, transparent und einheitlich<br />
zu gestalten. Diese Richtlinien werden auch für Vergaben von Mietwohnungen anderer Eigentümer<br />
angewandt, bei denen die Gemeinde ein Vorschlagsrecht besitzt. Für die Vergabe von Eigentumswohnungen<br />
haben die gegenständlichen Richtlinien keine Geltung.<br />
(2) Die Vergabe gliedert sich in folgende Schritte:<br />
a) schriftliche Antragstellung<br />
b) Aufnahme in die Wohnungswerberliste<br />
c) Ermittlung der Fixpunkte<br />
d) Erstellung eines Vergabevorschlages durch das Gemeindeamt in Abstimmung mit dem /<br />
der Vorsitzenden des zuständigen Wohnungsvergabeausschusses.<br />
§ 2<br />
Antragsberechtigung<br />
(1) Antragsberechtigt sind Personen, die<br />
a) in der Gemeinde <strong>Oberalm</strong> seit mindestens 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz haben, oder<br />
b) früher bereits mehr als 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in <strong>Oberalm</strong> hatten<br />
und eine geeignete Wohnung für den eigenen Bedarf benötigen, oder<br />
c) sich für eine konkrete Wohnung bewerben, für die es keiner BewerberInnen gibt, auf die<br />
die oben angeführten Punkte zutreffen.<br />
(2) Zur Aufnahme in die Wohnungswerberliste ist ausschließlich das von der Gemeinde aufgelegte<br />
Antragsformular zu verwenden. Dieses ist vollständig ausgefüllt und mit allen notwendigen Beilagen<br />
versehen, dem Gemeindeamt zu übermitteln. Mangelhaft ausgefüllte oder unbelegte Anträge führen<br />
zu keiner Aufnahme in die Wohnungswerberliste.<br />
(3) Zur Glaubhaftmachung von Angaben sind die entsprechenden Unterlagen (z.B. Räumungstitel,<br />
Urkunden, Lohnzettel aller Familienmitglieder) vom Wohnungswerber (der Wohnungswerberin) unaufgefordert<br />
ehest möglich beizubringen. Änderungen in den gemachten Angaben sind unaufgefordert<br />
und unverzüglich mitzuteilen.<br />
Seite 3 von 7
(4) Freistehende und zur Vermietung anstehende Wohnungen werden an der Amtstafel ausgehängt,<br />
bzw. nach Maßgabe der zeitlichen Möglichkeiten in der Gemeindezeitung und auf der Homepage der<br />
Gemeinde veröffentlicht.<br />
(5) Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Wohnungsvergabe zu einem krassen Missverhältnis<br />
zwischen der zur Verfügung stehenden Wohnfläche und der Personenanzahl in der zu vergebenen<br />
Wohnung führen würde.<br />
§ 3<br />
Wohnungswerberliste, Akteneinsicht<br />
(1) In die Wohnungswerberliste werden Bewerber (Bewerberinnen) nur aufgrund eines schriftlichen<br />
Antrages aufgenommen.<br />
(2) Fehlen die Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste, ist der / die Vorsitzende des für Wohnungsvergaben<br />
zuständigen Ausschusses darüber spätestens bis zur nächstfolgenden Punkteermittlung<br />
in Kenntnis zu setzen. Nach Behandlung der Angelegenheit im Ausschuss ist dem / der Bewerber/in<br />
die Abweisung vom Gemeindeamt schriftlich mitzuteilen oder der / die Bewerber/in gegebenenfalls<br />
neu in die Liste aufzunehmen.<br />
(3) Die Zurückziehung eines Antrages hat durch den / die Bewerber/in mit Unterschrift und Datum zu<br />
erfolgen. Daraufhin wird der / die Bewerber/in aus der Liste gestrichen.<br />
(4) Den / der Wohnungswerber/in steht die jederzeitige Einsichtsmöglichkeit in den eigenen Akt zu.<br />
Den zuständigen Ausschussmitgliedern, dem für Wohnungsahngelegenheiten zuständigen Mitglied des<br />
Gemeindevorstandes sowie den Fraktionsobmännern / Fraktionsobfrauen steht das Einsichtsrecht in<br />
die Bewerbungsgrundlagen zu.<br />
§ 4<br />
Reihungsverfahren<br />
(1) Hat sich ein Wohnungswerber für eine spezielle Wohnung, in die er lt. Mietrechtsgesetz das Eintrittsrecht<br />
besitzt, beworben, unterbleibt das Reihungsverfahren.<br />
(2) Die für die Vergabe von Wohnungen maßgebliche Reihung wird in Fixpunkten ausgedrückt. Die<br />
Punktevergabe erfolgt jeweils im Anlassfall, das heißt, sobald über die Vergabe einer Mietwohnung zu<br />
entscheiden ist.<br />
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(3) Das Gemeindeamt ermittelt vor jeder Ausschusssitzung, in der die Vergabe einer Mietwohnung auf<br />
der Tagesordnung steht, die Fixpunkte für jede(n) Bewerber/Bewerberin gemäß Punkt 4 (4) und<br />
übergibt diese Liste samt den Bewerbungsunterlagen an die / den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses.<br />
(4) Punktevergabe (Fixpunkte)<br />
a) Familiengröße<br />
Pro erwachsene Person, die die Wohnung beziehen wird:<br />
10 Punkte<br />
Pro Kind (bis 18 Jahre), das in der Wohnung wohnen wird inkl. Schwangerschaft unter Vorlage des<br />
Mutter-Kind-Passes:<br />
10 Punkte<br />
wobei eine Wohnungsvergabe ausgeschlossen ist, wenn die Wohnungsvergabe zu einem krassen<br />
Missverhältnis zwischen der zur Verfügung stehenden Wohnfläche und der Personenanzahl in der zu<br />
vergebenen Wohnung führen würde [vgl. § 2 (5)].<br />
b) Familien-Nettoeinkommen<br />
Das Einkommen liegt unter dem 2-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />
Das Einkommen liegt unter dem 3-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />
Das Einkommen liegt unter dem 4-fachen der künftigen Jahresmiete:<br />
Das Einkommen übersteigt das 4-fache der künftigen Jahresmiete:<br />
25 Punkte<br />
15 Punkte<br />
5 Punkte<br />
0 Punkte<br />
Das Einkommen (Familieneinkommen) bildet das Jahresnettoeinkommen inkl. Familienbeihilfe des<br />
letzten, vor der Antragstellung liegenden Kalenderjahres aller unterhaltspflichtigen Familienangehörigen.<br />
Für die Bemessung der Punkteanzahl ist das Familieneinkommen auf Pro-Kopf-Nettoeinkommen<br />
unter Berücksichtigung aller Familienangehörigen zu berechnen.<br />
c) Bisherige Wohnverhältnisse<br />
Bei krassem Missverhältnis zwischen Wohnfläche und Personenzahl,<br />
eine Verbesserung wird erreicht:<br />
Charakter einer Startwohnung (erstmalige Hausstandsgründung):<br />
Befristetes Mietverhältnis (Nachweis durch Vorlage des Mietvertrages):<br />
Sonstige berücksichtigungswürdige Umstände nach Ermessen:<br />
20 Punkte<br />
5 Punkte<br />
5 Punkte<br />
25 Punkte<br />
d) Ursache des Wohnungsbedarfes:<br />
Schuldloser Verlust der bisherigen Wohnung:<br />
Wohnungsbedarf ist sofort gegeben, z.B. Scheidungsfall:<br />
30 Punkte<br />
30 Punkte<br />
e) Evidenzzeit pro Jahr: 2 Punkte<br />
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f) Wurde aufgrund einer Vorreihung einer/s anderen Wohnungswerbers/in gemäß Punkt 4 a) und b)<br />
aufgrund einer früheren Vergabeverfahrens eine Wohnungszuweisung bisher nicht erreicht, sind einmalig<br />
10 Punkte hinzuzurechnen.<br />
g) Negativ-Punkte (abzuziehen)<br />
Schuldhafter Verlust der bisherigen Wohnung:<br />
Ablehnung einer früher zugewiesenen Wohnung ohne zwingenden Grund:<br />
30 Punkte<br />
20 Punkte<br />
§ 5<br />
Vergabeverfahren<br />
(1) Der vom Gemeinderat für Wohnungsagenden berufene Ausschuss erstellt in Zusammenarbeit mit<br />
dem Gemeindeamt einen Vergabevorschlag und dieser kann gem. Gemeindeordnung zur Vergabe<br />
ermächtigt werden.<br />
(2) Wer im Reihungsverfahren analog vorliegender Richtlinien die höchste Punkteanzahl erreicht, ist<br />
im Vergabevorschlag an die erste Stelle zu reihen, der Bewerber mit der zweithöchsten Punkteanzahl<br />
an die zweite Stelle usw., wodurch aber kein Rechtsanspruch auf Vergabe bzw. Zuweisung der Wohnung<br />
entsteht.<br />
(3) Zusätzlich zu den in § 4 vergebenen Fixpunkten kann der Ausschuss weitere Punkte vergeben.<br />
Diese sind ausdrücklich als Zusatzpunkte zu kennzeichnen und im Sitzungsprotokoll anzuführen.<br />
§ 6<br />
Verlust einer Gemeindewohnung, Streichung von der Bewerberliste<br />
(1) Einer zugewiesenen Gemeindewohnung kann verlustig werden,<br />
- wer die Wohnung ohne Zustimmung des Gemeinderates untervermietet,<br />
- wer die Wohnung ohne Zustimmung des Gemeinderates für andere Zwecke als für Wohnzwecke<br />
verwendet oder länger als 3 Monate nicht selbst verwendet,<br />
- auf den die Kündigungsbestimmungen gemäß Mietrechtsgesetz idgF zutreffen,<br />
- wenn sich herausstellt, dass die Wohnungsvergabe aufgrund wesentlich unrichtiger oder auch<br />
unterlassener Angaben erfolgt ist,<br />
- aufgrund eines untolerierbaren Verhaltens oder der Verwahrlosung des Mietgegenstandes,<br />
- bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung.<br />
(2) Von der Bewerberliste kann vom Ausschuss gestrichen werden,<br />
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- wer aufgrund falscher oder unterlassener Angaben eine ihm nicht zukommende Punkteanzahl<br />
erreicht hat,<br />
- wer Angaben zur Erhebung der Wohnungsverhältnisse ablehnt,<br />
- wenn das bisherige Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer Wohnung bedenklich<br />
erscheinen lässt.<br />
§ 7<br />
Vergabe von Gemeindewohnungen<br />
(1) Für die Vergabe von Gemeindewohnungen erstellt der vom Gemeinderat für Wohnungsagenden<br />
berufene Ausschuss in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung einen Vergabevorschlag, welcher<br />
die Grundlage für den von der/ dem Bürgermeister/in abzuschließenden Mietvertrag bildet.<br />
(2) Die Gemeinde hat das Recht, Wohnungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf bestimmte<br />
Zeit nicht zu vermieten.<br />
(3) Auf die Vergabe von Wohnungen und / oder einer bestimmten Wohnung besteht jedenfalls kein<br />
durchsetzbarer Rechtsanspruch.<br />
(4) Für den Fall, dass im Wohnungsvergabeausschuss keine Einigung (Mehrheitsbeschluss) über die<br />
Reihung der WohnungswerberInnen zustande kommt, ist die Gemeindevertretung mit der Wohnungsvergabe<br />
zu befassen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die Wohnungsvergaberichtlinien der <strong>Marktgemeinde</strong> Obersalm treten auf Grundlage des Beschlusses<br />
der Gemeindevertretung vom 24.04.2008 mit 01.05.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher<br />
geltenden Richtlinien außer Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind die<br />
neuen Richtlinien anzuwenden.<br />
Für die Gemeindevertretung<br />
Der Bürgermeister<br />
Dr. G. Dürnberger e.h.“<br />
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