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Antrag an Gemeindeversammlung - Gemeinde Wila

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<strong>Antrag</strong> <strong>an</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 17. September 2013; - 9 -<br />

Genehmigung der neuen Statuten des Zweckverb<strong>an</strong>des Pflege- und Betreuung Mittleres Tösstal<br />

die Verb<strong>an</strong>dsgemeinden. Weitere wichtige Kompetenzen befinden sich im Fin<strong>an</strong>zbereich<br />

(Erstellung von Vor<strong>an</strong>schlag und Jahresrechnung, Genehmigung von Krediten<br />

und Beschlussfassung über gebundene Ausgaben).<br />

Art. 38<br />

Die Geschäftsleitung erhält gegenüber den heutigen Festlegungen wesentlich mehr<br />

Gewicht, ist sie doch grundsätzlich für die operative Betriebsführung des Zweckverb<strong>an</strong>des<br />

zuständig. Diese erfordert zusätzliche Kompetenzen. So ist die Geschäftsleitung<br />

zur Anstellung und Entlassung des Personals befugt, zur Mitarbeit bei der Erarbeitung<br />

und Umsetzung von strategischen Projekten verpflichtet und für die Genehmigung<br />

von Krediten im festgelegten Rahmen zuständig.<br />

Art. 40<br />

Bei der Rechnungsprüfungskommission ergeben sich keine Änderungen zur heutigen<br />

H<strong>an</strong>dhabung. Als RPK amtet weiterhin die Behörde der Sitzgemeinde des Zweckverb<strong>an</strong>des.<br />

Art. 48<br />

Der Zweckverb<strong>an</strong>d führt neu einen eigenen Haushalt und verfügt über Verwaltungsund<br />

Fin<strong>an</strong>zvermögen.<br />

Art. 49<br />

Die von den Verb<strong>an</strong>dsgemeinden gemeinsam erworbenen Grundstücke und erstellten<br />

Bauten mit den dazugehörigen Einrichtungen sowie die beweglichen Vermögensteile<br />

und das Bar- und Wertschriftenvermögen sind im Eigentum und Verfügungsrecht des<br />

Zweckverb<strong>an</strong>des. Diese Werte sind Best<strong>an</strong>dteil des in Art. 61 beschriebenen Dotationskapitals.<br />

Art. 50<br />

Die Verb<strong>an</strong>dsgemeinden sind am Zweckverb<strong>an</strong>d im Verhältnis der eingebrachten Werte<br />

beteiligt.<br />

Art. 51<br />

Der Zweckverb<strong>an</strong>d fin<strong>an</strong>ziert sich grundsätzlich selber. Dies erfolgt durch die Versicherer,<br />

die Leistungsbeziehenden sowie die Verb<strong>an</strong>dsgemeinden im Rahmen des vom<br />

K<strong>an</strong>ton festgelegten Normdefizites. Allenfalls ungedeckte Betriebs- und Investitionskosten<br />

werden dem Eigenkapital belastet oder - sofern dieses nicht oder ungenügend<br />

vorh<strong>an</strong>den ist - durch die Verb<strong>an</strong>dsgemeinden getragen.<br />

Art. 53<br />

Ertragsüberschüsse werden dem freien Eigenkapital als Reserve zugewiesen, bis diese<br />

mindestens dem Beteiligungskapital entspricht. Aufw<strong>an</strong>düberschüsse werden aus<br />

dieser Reserve gedeckt. Ist diese ausgeschöpft, k<strong>an</strong>n die Delegiertenversammlung

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