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Statuten MCS - Molosser-Club der Schweiz

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MOLOSSER-CLUB DER SCHWEIZ<br />

<strong>Club</strong> Suisse du molosse<br />

<strong>Club</strong> svizzero del molosso<br />

Betreut die Rassen:<br />

Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,<br />

Mastin Español, Mastino Napoletano, Tosa Inu<br />

„Aufnahmegesuch" bei <strong>der</strong> Adressenverwaltung anzumelden.<br />

Über die definitive Aufnahme des Bewerbers in den <strong>MCS</strong>, wird an <strong>der</strong> nächstfolgenden<br />

Vorstandssitzung abgestimmt. Anschliessend erfolgt die Veröffentlichung im <strong>MCS</strong>-Journal.<br />

Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n ohne Angabe von Gründen ablehnen.<br />

Art. 6<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong> und Veteranen<br />

Der <strong>Club</strong> kann selbst Ehrenmitglie<strong>der</strong> ernennen und <strong>der</strong> SKG die Ernennung von<br />

Veteranen beantragen.<br />

Personen, die sich um den <strong>Club</strong>, die Rassen o<strong>der</strong> die Kynologie im Allgemeinen verdient<br />

gemacht haben, können zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden.<br />

Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu zwei<br />

Drittel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Personen die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied des <strong>Molosser</strong>-<strong>Club</strong>s <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

o<strong>der</strong> einer Sektion <strong>der</strong> SKG waren, werden auf Antrag des <strong>Club</strong>s durch die SKG zu Veteranen<br />

ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen im Namen <strong>der</strong> SKG durch<br />

den <strong>Molosser</strong>-<strong>Club</strong> überreicht (Art. 17 <strong>der</strong> SKG-<strong>Statuten</strong>).<br />

2.2 Erlöschen <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

Gründe<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung o<strong>der</strong> Ausschluss.<br />

Austritt<br />

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres durch schriftliche Erklärung an den<br />

Präsidenten erfolgen.<br />

Erfolgt eine Austrittserklärung während des Jahres, ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>beitrag für das ganze<br />

Jahr zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann <strong>der</strong> Vorstand Ausnahmen bewilligen.<br />

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.<br />

Streichung<br />

Mitglie<strong>der</strong>, die das gute Einvernehmen im <strong>Club</strong> stören o<strong>der</strong> ihren finanziellen Verpflichtungen<br />

gegenüber dem <strong>Club</strong> trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können durch den<br />

Vorstand gestrichen werden.<br />

Art. 10<br />

Art. 11<br />

Wirkung und Rekursrecht<br />

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des <strong>Club</strong>s aus und ist für an<strong>der</strong>e SKG-Sektionen nicht<br />

verbindlich.<br />

Dem betroffenen Mitglied, gestrichen wegen Störung des guten Einvernehmens, steht die<br />

Möglichkeit zu, innert 30 Tagen nach <strong>der</strong> Streichung beim Präsidenten zuhanden <strong>der</strong> nächsten<br />

Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet mit<br />

Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.<br />

Ausschlussgründe<br />

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:<br />

a) schwerwiegen<strong>der</strong> Übertretung <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reglemente <strong>der</strong> SKG o<strong>der</strong> des<br />

<strong>Molosser</strong>-<strong>Club</strong>s <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

b) Schädigung <strong>der</strong> Interessen o<strong>der</strong> des Ansehens <strong>der</strong> SKG o<strong>der</strong> des <strong>Molosser</strong>-<strong>Club</strong>s <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> durch betrügerisches, tierquälerisches o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise unehrenhaftes<br />

o<strong>der</strong> vereinsschädigendes Verhalten<br />

Art. 11.1 Verfahren<br />

Der Ausschluss erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf Antrag des Vorstandes durch die<br />

Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

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