Fischereiordnung für den Brenn- und Afritzersee - Fischerhof Glinzner
Fischereiordnung für den Brenn- und Afritzersee - Fischerhof Glinzner
Fischereiordnung für den Brenn- und Afritzersee - Fischerhof Glinzner
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Fischerinfo
Ausgabestellen der Fischerkarten in Afritz am See:<br />
<strong>Fischerhof</strong> - <strong>Glinzner</strong> Gerald: Seestraße 28, 9542 Afritz am See<br />
Die Fischerkarte gilt <strong>für</strong> beide Seen: Afritzer See <strong>und</strong> <strong>Brenn</strong>see<br />
Aktuelle Fischkartenpreise<br />
<strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />
Tageskarte, 0.00 Uhr – 24.00 Uhr E 18,–<br />
2-Tageskarte E 28,–<br />
Wochenkarte E 42,–<br />
2 - Wochenkarte E 49,–<br />
3 - Wochenkarte E 56,–<br />
4 - Wochenkarte E 56,–<br />
Jugendfischerkarten<br />
Von 10 - 14 Jahren (1 Rute)<br />
Tageskarte E 9,–<br />
2-Tageskarte E 14,–<br />
Wochenkarte E 21,–<br />
2-Wochenkarte E 25,–<br />
3-Wochenkarte E 28,–<br />
4-Wochenkarte E 31,–<br />
Ferienkarte (1.7.–15.9. DJ) E 60,–<br />
Die behördliche Fischerkarte ist neben der Lizenz zu lösen. Sie beträgt: bis zu einer Woche € 4,50 <strong>und</strong> bis 4 Wochen € 11,30<br />
Schonzeiten <strong>und</strong> Mindestmaße <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />
Art der Fische Schonzeit Mindestmaß<br />
Hecht 1.1. – 30.4. 60 cm<br />
Wels, Waller 15.5. – 15.7. 70 cm<br />
Zander 1.1. – 31.5. 50 cm<br />
Maränen, Reinanken 1.11. – 28.2. 38 cm<br />
Seeforellen 1.10. – 28.2. 70 cm<br />
Seesaibling 1.10. – 28.2. 35 cm<br />
Bachforellen 16.9. – 15.4. 70 cm<br />
Regenbogenforellen 1.1. – 15.4. 30 cm<br />
Aale - -<br />
Weißfische - -<br />
Brachsen 16.5. – 30.6. 30 cm<br />
Barsch - -<br />
Aitel, Döbel - -<br />
Karpfen 16.5. – 30.6. 30 cm<br />
Schleien 16.5. – 30.6. 25 cm<br />
Bei Nichteinhaltung der <strong>Fischereiordnung</strong> wird die Lizenz entzogen <strong>und</strong> bei gröberen Verstößen auch zur Anzeige gebracht. Fischerkameradschaft <strong>und</strong><br />
Toleranz wird von jedem Fischer erwartet. Achten Sie auf unsere Umwelt! Seien Sie ein Vorbild <strong>und</strong> werfen Sie keinen Unrat (Dosen, tote Fische etc.) weg.
<strong>Fischereiordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />
1. Es darf nur in <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Seen, nicht aber in <strong>den</strong> Zu- <strong>und</strong> Abflüssen gefischt wer<strong>den</strong>. Standortplätze im<br />
Bereich des Schilfes sind ausnahmslos nicht gestattet. Fischerstandplätze <strong>und</strong> Bootsanlegestellen auf<br />
Privatgr<strong>und</strong>stücken sind nur nach Rücksprache mit dem Besitzer zu benützen. Persönliche Fischerstand-<br />
plätze gibt es nicht!<br />
2. Kinder von 10 bis 14 Jahren dürfen <strong>den</strong> Fischfang nur unter Aufsicht eines Erwachsenen ausüben. Die<br />
Verantwortung über die Einhaltung der <strong>Fischereiordnung</strong> <strong>und</strong> der gesetzlichen Bestimmungen tragen die<br />
Eltern oder Erziehungsberechtigten. Weiters sind die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes<br />
einzuhalten ( www.familienrecht.at ).<br />
3. Das Fischen ist von 1.3. bis 15.12. des Jahres gestattet. Befindet sich eine Eisdecke am See, ist das<br />
Fischen verboten.<br />
4. Bis zum 30.4. darf nur mit Wurm, Käse oder anderen Ködern, nicht aber mit Blinker etc. gefischt wer<strong>den</strong>.<br />
5. Laut Kärntner Fischereigesetz § 35 ist das Fischen mit leben<strong>den</strong> Wirbeltieren (Köderfischen) verboten.<br />
Auch darf pro Hegenen-System mit max. 5 Nymphen gefischt wer<strong>den</strong>. Das Fischen mit Echolot <strong>und</strong><br />
anderen Fischfindern ist verboten.<br />
6. Es darf nur mit zwei Stangen (Ruten) oder zwei Blinkerschnüren beim Schleppen gefischt wer<strong>den</strong>.<br />
Jugendfischer dürfen nur mit einer Stange fischen.<br />
7. Das „Klopfen“ mit dem Wallerholz ist von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten. Aus Rücksicht auf die Anrainer ist<br />
ein übertriebenes Klopfen zu unterlassen.<br />
8. Schleppangler <strong>und</strong> Fischer mit ausgelegten Schnüren haben aufeinander Rücksicht zu nehmen!<br />
Beim Schleppfischen ist darauf zu achten, dass keine anderen Personen (Schwimmer, Angler...) in Ihrer<br />
Tätigkeit behindert wer<strong>den</strong>.<br />
9. Das Anfüttern ist verboten.<br />
10. Fischereigeräte dürfen nicht ohne persönliche Aufsicht fängisch aufgestellt sein. Beim Verlassen der<br />
Fischereigeräte sind ausgelegte Schnüre einzuziehen, eine Überwachung mittels Funk etc. ist nicht zulässig.<br />
Fischereigeräte die ohne Aufsicht ausgelegt sind, wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Aufsichtsorganen eingezogen.<br />
11. Legschnüre, Reusen, das Fangen von Krebsen oder Schleppen mit Elektro- oder Segelboot ist<br />
nicht erlaubt.<br />
12. In weidgerechten Fischbehältern dürfen max. 10 Fische nicht länger als 12 Stun<strong>den</strong> gehältert wer<strong>den</strong>.<br />
Das Hältern von Reinanken, Hecht, Wels, Zander <strong>und</strong> Seeforellen ist verboten. Kapitale Raubfische<br />
(Hecht, Wels, Zander) können kurzfristig (2–3 Tage) in artgerechten Aquarien zur Ansicht gehältert wer<strong>den</strong>,<br />
sie sind jedoch vorher in die Fangliste einzutragen.<br />
13. Pro Tag darf ein Raubfisch (Hecht, Wels, Zander, Seeforelle) <strong>und</strong> 3 Reinanken gefangen wer<strong>den</strong>.<br />
Pro Lizenz dürfen 3 Raubfische <strong>und</strong> 12 Reinanken gefangen wer<strong>den</strong>. Jugendfischer dürfen pro Lizenz<br />
2 Raubfische <strong>und</strong> 8 Reinanken fangen.<br />
14. Fische, die gefangen wur<strong>den</strong>, dürfen nicht verkauft wer<strong>den</strong>.<br />
15. Die gefangenen Fische müssen unverzüglich an Ort <strong>und</strong> Stelle vor dem Weiterfischen in die Fangliste<br />
eingetragen wer<strong>den</strong>, bei Nichteinhaltung wird die Lizenz entzogen.<br />
16. Den Aufforderungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten, auch die gefangenen Fische sind diesen auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
17. Weiters gelten die Bestimmungen der Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung <strong>und</strong> des Kärntner<br />
Fischereigesetzes (Informationen www.kaerntner-fischerei.at)
Äsche<br />
Bachforelle<br />
Bachsaibling<br />
Barsch<br />
Zander<br />
Brassen<br />
Heimische Süßwasserfische<br />
Bitterling<br />
Regenbogenforelle<br />
Hecht<br />
Güster<br />
Karausche<br />
Karpfen<br />
Rotfeder<br />
Schleie<br />
Lachs<br />
Seesaibling<br />
Wels<br />
Rotauge<br />
Döbel