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Fischereiordnung für den Brenn- und Afritzersee - Fischerhof Glinzner

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Fischerinfo


Ausgabestellen der Fischerkarten in Afritz am See:<br />

<strong>Fischerhof</strong> - <strong>Glinzner</strong> Gerald: Seestraße 28, 9542 Afritz am See<br />

Die Fischerkarte gilt <strong>für</strong> beide Seen: Afritzer See <strong>und</strong> <strong>Brenn</strong>see<br />

Aktuelle Fischkartenpreise<br />

<strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />

Tageskarte, 0.00 Uhr – 24.00 Uhr E 18,–<br />

2-Tageskarte E 28,–<br />

Wochenkarte E 42,–<br />

2 - Wochenkarte E 49,–<br />

3 - Wochenkarte E 56,–<br />

4 - Wochenkarte E 56,–<br />

Jugendfischerkarten<br />

Von 10 - 14 Jahren (1 Rute)<br />

Tageskarte E 9,–<br />

2-Tageskarte E 14,–<br />

Wochenkarte E 21,–<br />

2-Wochenkarte E 25,–<br />

3-Wochenkarte E 28,–<br />

4-Wochenkarte E 31,–<br />

Ferienkarte (1.7.–15.9. DJ) E 60,–<br />

Die behördliche Fischerkarte ist neben der Lizenz zu lösen. Sie beträgt: bis zu einer Woche € 4,50 <strong>und</strong> bis 4 Wochen € 11,30<br />

Schonzeiten <strong>und</strong> Mindestmaße <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />

Art der Fische Schonzeit Mindestmaß<br />

Hecht 1.1. – 30.4. 60 cm<br />

Wels, Waller 15.5. – 15.7. 70 cm<br />

Zander 1.1. – 31.5. 50 cm<br />

Maränen, Reinanken 1.11. – 28.2. 38 cm<br />

Seeforellen 1.10. – 28.2. 70 cm<br />

Seesaibling 1.10. – 28.2. 35 cm<br />

Bachforellen 16.9. – 15.4. 70 cm<br />

Regenbogenforellen 1.1. – 15.4. 30 cm<br />

Aale - -<br />

Weißfische - -<br />

Brachsen 16.5. – 30.6. 30 cm<br />

Barsch - -<br />

Aitel, Döbel - -<br />

Karpfen 16.5. – 30.6. 30 cm<br />

Schleien 16.5. – 30.6. 25 cm<br />

Bei Nichteinhaltung der <strong>Fischereiordnung</strong> wird die Lizenz entzogen <strong>und</strong> bei gröberen Verstößen auch zur Anzeige gebracht. Fischerkameradschaft <strong>und</strong><br />

Toleranz wird von jedem Fischer erwartet. Achten Sie auf unsere Umwelt! Seien Sie ein Vorbild <strong>und</strong> werfen Sie keinen Unrat (Dosen, tote Fische etc.) weg.


<strong>Fischereiordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>Brenn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Afritzersee</strong><br />

1. Es darf nur in <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Seen, nicht aber in <strong>den</strong> Zu- <strong>und</strong> Abflüssen gefischt wer<strong>den</strong>. Standortplätze im<br />

Bereich des Schilfes sind ausnahmslos nicht gestattet. Fischerstandplätze <strong>und</strong> Bootsanlegestellen auf<br />

Privatgr<strong>und</strong>stücken sind nur nach Rücksprache mit dem Besitzer zu benützen. Persönliche Fischerstand-<br />

plätze gibt es nicht!<br />

2. Kinder von 10 bis 14 Jahren dürfen <strong>den</strong> Fischfang nur unter Aufsicht eines Erwachsenen ausüben. Die<br />

Verantwortung über die Einhaltung der <strong>Fischereiordnung</strong> <strong>und</strong> der gesetzlichen Bestimmungen tragen die<br />

Eltern oder Erziehungsberechtigten. Weiters sind die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes<br />

einzuhalten ( www.familienrecht.at ).<br />

3. Das Fischen ist von 1.3. bis 15.12. des Jahres gestattet. Befindet sich eine Eisdecke am See, ist das<br />

Fischen verboten.<br />

4. Bis zum 30.4. darf nur mit Wurm, Käse oder anderen Ködern, nicht aber mit Blinker etc. gefischt wer<strong>den</strong>.<br />

5. Laut Kärntner Fischereigesetz § 35 ist das Fischen mit leben<strong>den</strong> Wirbeltieren (Köderfischen) verboten.<br />

Auch darf pro Hegenen-System mit max. 5 Nymphen gefischt wer<strong>den</strong>. Das Fischen mit Echolot <strong>und</strong><br />

anderen Fischfindern ist verboten.<br />

6. Es darf nur mit zwei Stangen (Ruten) oder zwei Blinkerschnüren beim Schleppen gefischt wer<strong>den</strong>.<br />

Jugendfischer dürfen nur mit einer Stange fischen.<br />

7. Das „Klopfen“ mit dem Wallerholz ist von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten. Aus Rücksicht auf die Anrainer ist<br />

ein übertriebenes Klopfen zu unterlassen.<br />

8. Schleppangler <strong>und</strong> Fischer mit ausgelegten Schnüren haben aufeinander Rücksicht zu nehmen!<br />

Beim Schleppfischen ist darauf zu achten, dass keine anderen Personen (Schwimmer, Angler...) in Ihrer<br />

Tätigkeit behindert wer<strong>den</strong>.<br />

9. Das Anfüttern ist verboten.<br />

10. Fischereigeräte dürfen nicht ohne persönliche Aufsicht fängisch aufgestellt sein. Beim Verlassen der<br />

Fischereigeräte sind ausgelegte Schnüre einzuziehen, eine Überwachung mittels Funk etc. ist nicht zulässig.<br />

Fischereigeräte die ohne Aufsicht ausgelegt sind, wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Aufsichtsorganen eingezogen.<br />

11. Legschnüre, Reusen, das Fangen von Krebsen oder Schleppen mit Elektro- oder Segelboot ist<br />

nicht erlaubt.<br />

12. In weidgerechten Fischbehältern dürfen max. 10 Fische nicht länger als 12 Stun<strong>den</strong> gehältert wer<strong>den</strong>.<br />

Das Hältern von Reinanken, Hecht, Wels, Zander <strong>und</strong> Seeforellen ist verboten. Kapitale Raubfische<br />

(Hecht, Wels, Zander) können kurzfristig (2–3 Tage) in artgerechten Aquarien zur Ansicht gehältert wer<strong>den</strong>,<br />

sie sind jedoch vorher in die Fangliste einzutragen.<br />

13. Pro Tag darf ein Raubfisch (Hecht, Wels, Zander, Seeforelle) <strong>und</strong> 3 Reinanken gefangen wer<strong>den</strong>.<br />

Pro Lizenz dürfen 3 Raubfische <strong>und</strong> 12 Reinanken gefangen wer<strong>den</strong>. Jugendfischer dürfen pro Lizenz<br />

2 Raubfische <strong>und</strong> 8 Reinanken fangen.<br />

14. Fische, die gefangen wur<strong>den</strong>, dürfen nicht verkauft wer<strong>den</strong>.<br />

15. Die gefangenen Fische müssen unverzüglich an Ort <strong>und</strong> Stelle vor dem Weiterfischen in die Fangliste<br />

eingetragen wer<strong>den</strong>, bei Nichteinhaltung wird die Lizenz entzogen.<br />

16. Den Aufforderungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten, auch die gefangenen Fische sind diesen auf<br />

Verlangen vorzuzeigen.<br />

17. Weiters gelten die Bestimmungen der Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung <strong>und</strong> des Kärntner<br />

Fischereigesetzes (Informationen www.kaerntner-fischerei.at)


Äsche<br />

Bachforelle<br />

Bachsaibling<br />

Barsch<br />

Zander<br />

Brassen<br />

Heimische Süßwasserfische<br />

Bitterling<br />

Regenbogenforelle<br />

Hecht<br />

Güster<br />

Karausche<br />

Karpfen<br />

Rotfeder<br />

Schleie<br />

Lachs<br />

Seesaibling<br />

Wels<br />

Rotauge<br />

Döbel

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