Allgemeine Bestimmungen/Produktverzeichnis - ITMA 2011
Allgemeine Bestimmungen/Produktverzeichnis - ITMA 2011
Allgemeine Bestimmungen/Produktverzeichnis - ITMA 2011
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
UND PRODUKTVERZEICHNIS<br />
12 – 19 NOVEMBER<br />
FIERA MILANO RHO<br />
MAILAND, ITALIEN
FRISTEN FÜR AUSSTELLER<br />
Beschreibung<br />
Datum<br />
1 • Herausgabe des „Antrags auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ und 15. Mai 2013<br />
des Ausstellerhandbuchs (<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong>/<strong>Produktverzeichnis</strong>)<br />
2 • Abgabetermin des „Antrags auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ 4. Juli 2014<br />
und Herausgabe der Technischen <strong>Bestimmungen</strong><br />
3 • Rechnungsausstellung über 20 % Kaution an Aussteller zur Zahlung Nach Erhalt des „Antrags auf<br />
innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum<br />
Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“<br />
4 • Ausstellung der Zulassungsbestätigung an Aussteller 15. Oktober 2014<br />
5 • Mitteilung der Standflächenzuteilung an Aussteller<br />
• Eröffnung der Online-Plattform für Serviceleistungen 15. Januar 2015<br />
• Eröffnung der <strong>ITMA</strong> 2015-Zentrale<br />
6 • Ausstellung der Endrechnung über die verbleibenden 80 % der<br />
Standmiete und Zuschläge für offene Seiten an Aussteller zur Zahlung 2. März 2015<br />
bis zum 31. März 2015<br />
7 • Abgabetermin für Standpläne<br />
• Erster Abgabetermin für Formulare für Serviceleistungen<br />
• Letzte Möglichkeit für Anforderungen von Kostenvoranschlägen für<br />
spezielle, im Formular für technische Serviceleistungen nicht erfasste<br />
technische Serviceleistungen<br />
1. Juni 2015<br />
8 • Weiterleitung der Katalogeinträge an Aussteller zwecks Prüfung und 15. Juni 2015<br />
Zustimmung<br />
9 • Abgabetermin für genehmigte Katalogeinträge 15. Juli 2015<br />
10 • Zustellung von Kostenvoranschlägen für spezielle technische 31. Juli 2015<br />
Serviceleistungen an Aussteller<br />
11 • Genehmigung und Rückgabe der Standpläne, -entwürfe und<br />
Maschinenaufstellungen an Aussteller<br />
• Fälligkeitstermin der Zahlung für Serviceleistungen, Kaution und<br />
doppelgeschossige Stände seitens Aussteller 15. September 2015<br />
• Zweiter Abgabetermin für Formulare für nicht technische<br />
Serviceleistungen – für Bestellungen von Ausstellerausweisen,<br />
Marketing- und Logistikformulare<br />
12 • Standaufbau: ab 8:00 Uhr für Halle 1 und 3 25. Oktober 2015<br />
• Standaufbau: ab 8:00 Uhr für alle anderen Hallen 31. Oktober 2015<br />
13 • Ende des Standaufbaus: um 18:00 Uhr 11. November 2015<br />
14 • <strong>ITMA</strong> 2015 Ausstellungslaufzeit<br />
– Zugang der Aussteller zu den Hallen: 8:00 bis 20:00 Uhr 12. Bis 19. November 2015<br />
– Öffnungszeiten für Besucher: 9:00 bis 18:00 Uhr<br />
15 • Standabbau: ab 8:00 Uhr 20. November 2015<br />
16 • Ende des Standabbaus: um 1200 Uhr 26. November 2015<br />
Hinweis: Änderungen ohne vorherige Mitteilung vorbehalten.<br />
02
INHALTSVERZEICHNIS<br />
GENERELLE INFORMATIONEN<br />
Wichtige Kontakte 04<br />
Infos über den Veranstaltungsort – Fiera Milano Rho 05<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 Bereichsztueilungsplan 05<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 06<br />
A1 Organisation 06<br />
A2 Ort und Datum der Ausstellung 06<br />
A3 Öffnungszeiten der Ausstellung 07<br />
A4 Anmeldung und Annahme der Ausstellungsbestimmungen 07<br />
A5 Zugelassene Exponate 08<br />
A6 Schriftverkehr 09<br />
A7 Ausstellungskatalog 10<br />
A8 Zulassung, Ungültigkeit der Zulassung, Vorzeitige Beendigung des Mietvertrags 10<br />
A9 Standmiete 11<br />
A10 Doppelgeschossige Stände 11<br />
A11 Im Mietvertrag inbegriffene Serviceleistungen 12<br />
A12 Zahlungen, Verzugszinsen und Rückerstattungen von Standmietenzahlungen 13<br />
A13 Zahlungen und Verzugszinsen für Serviceleistungen 15<br />
A14 Zahlungsarten und Währungen 16<br />
A15 Kaution 16<br />
A16 Standflächenzuteilung 17<br />
A17 Standaufbau 17<br />
A18 Standabbau 17<br />
A19 Vom Aussteller verursachte Schäden an Hallenbauten und Installationen 17<br />
A20 Schutz von Warenzeichen und geistigen Eigentums 18<br />
A21 Änderungen oder Absage der Messe 19<br />
A22 Örtliche Rechtsvorschriften 19<br />
A23 Haftung, Reklamationen 19<br />
A24 Datenschutz 20<br />
A25 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 20<br />
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN 22<br />
B9 Standgenehmigung 23<br />
B10 Standbaubestimmungen 24<br />
B13 Sicherheitstechnische <strong>Bestimmungen</strong> 29<br />
B16 Druckluftinstallationen und –leitungen 29<br />
PRODUKTVERZEICHNIS 30<br />
03
GENERELLE INFORMATIONEN<br />
Wichtige Kontakte<br />
Veranstalter<br />
CEMATEX<br />
PO Box 248<br />
Newcastle upon Tyne<br />
NE7 7WY<br />
United Kingdom<br />
Kontakt: Maria Avery<br />
Tel: +44 7967 477305<br />
Email: info@cematex.com<br />
Webseite: www.cematex.com<br />
Organisator<br />
MP Expositions Pte Ltd<br />
20 Kallang Avenue<br />
2nd Floor, Pico Creative Centre<br />
Singapore 339411<br />
Kontakt:<br />
Projektleiter: Eileen Ng<br />
Email: info@itma.com<br />
Verkauf - Ausstellung:<br />
CEMATEX-Kontakt: Andrew Lin<br />
Asien und Ozeanien: Andrew Lin and Wendy Chin<br />
Nord-, Mittel- und Südamerika: Andrew Lin and<br />
Angelica Madrid<br />
Rest der Welt: Angelica Madrid<br />
Email: application@itma.com<br />
Offizielles Reisebüro<br />
Ventana Group<br />
Ragione Sociale Sancarlo Viaggi S.r.L.<br />
Sede Centrale Corso Marconi, 10 – 10125 Torino<br />
Italy<br />
Kontakt: Giulia Parisi<br />
Tel: +39 02 5402049<br />
Email: itma2015@ventanagroup.it<br />
Fax: +39 02 4996766<br />
Veranstaltungsort<br />
Fiera Milano Rho<br />
Strada Statale del Sempione, 28<br />
20017 Rho<br />
Mailand, Italien<br />
Gastronomiebedarf,<br />
Kontakt: Catering Management Services<br />
Tel: +39 02 49976365/6775/7832/6140<br />
Email: ristorazione@fieramilano.it<br />
.<br />
PR & Medien: Daphne Poon<br />
Email: press@itma.com<br />
Besucher: Jane Loh<br />
Email: visitor@itma.com<br />
Generelle Anfragen: Maria Efremova<br />
Tel: +65 6393 0241<br />
Email: info@itma.com<br />
Webseite: www.itma.com<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 Service Team<br />
Kontakt: Anthony Koh<br />
Tel: +65 6393 0214<br />
Email: service@itma.com<br />
Hinweis:<br />
Einzelheiten zu den technischen Leistungserbringern und dem Vertragsunternehmen für Logistik vor Ort werden am 4. Juli 2014 veröffentlicht.<br />
Wenden Sie sich bitte bezüglich aller anderen Anforderungen an den Veranstalter.<br />
Während des Auf- und Abbaus des Standes sowie der Ausstellung stehen Ihnen Hallenmanager mit einem Team von Dienstleistern zur<br />
Verfügung, um die Aussteller in behördlichen und betrieblichen Dingen zu beraten. Aussteller werden gebeten, diese im <strong>ITMA</strong> 2015 Service-<br />
Team-Büro in den Hallen zu kontaktieren. Die Kontaktangaben zum <strong>ITMA</strong> 2015 Service-Team werden bekanntgegeben, sobald die Online-<br />
Plattform für Serviceleistungsaufträge eröffnet ist.<br />
04
GENERELLE INFORMATIONEN<br />
INFOS ÜBER DIE FIERA MILANO RHO<br />
Fiera Milano Rho ist eines der größten Messegelände der Welt mit einer überdachten Gesamtausstellungsfläche von<br />
345.000 m 2 . Das Design der Fiera Milano Rho stammt von Architekt Massimiliano Fuksas. Das Messegelände befindet<br />
sich im Westen von Mailand und ist über eine eigene U-Bahnstation, Rho Fiera, mit der Stadt verbunden.<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 BEREICHSZTUEILUNGSPLAN *<br />
Legende<br />
Weben<br />
Produktion von Vliesstoffen<br />
Spinnerei und Prüfen<br />
Spulen und Texturieren<br />
Wirkwaren und Strickerei, Stickerei<br />
und Flechten, Konfektionsware<br />
und Textilverarbeitung<br />
Ausrüstung für Fabrikbetrieb<br />
und Dienstleistungen für die<br />
Textilindustrie<br />
Prüfen, Logistik, Recycling und<br />
Software<br />
Forschung & Bildung<br />
Fasern & Garn<br />
Veredeln, Farbstoffe und<br />
chemische<br />
Textildruck<br />
Kapitel 1<br />
Maschinen für die<br />
Spinnereivorbereitung,<br />
Chemiefasererzeugung,<br />
Spinnerei; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
Kapitel 2<br />
Maschinen für die Spulerei,<br />
Texturierung, Zwirnerei; Hilfsmaschinen<br />
und Zubehör<br />
Kapitel 3<br />
Maschinen zur Vliesbildung,<br />
-verfestigung und -ausrüstung,<br />
Filzherstellung; Hilfsmaschinen und<br />
Zubehör<br />
Kapitel 4<br />
Maschinen für Webereivorbereitung,<br />
Weberei, Maschinen für<br />
Tuftingverfahren; Hilfsmaschinen<br />
und Zubehör<br />
Kapitel 5<br />
Maschinen für Wirkerei und Strickerei;<br />
Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
Kapitel 6<br />
Stickereimaschinen; Hilfsmaschinen<br />
und Zubehör<br />
Kapitel 7<br />
Flechtereimaschinen und Zubehör<br />
Kapitel 8<br />
Maschinen für die Textilveredlung<br />
(Druckmaschinen siehe Kapitel 9),<br />
Hilfsmaschinen und Zubehor<br />
Kapitel 9<br />
Druckmaschinen (inkl. Digitaldruck),<br />
Hilfmaschinen und Zubehor<br />
Kapitel 10<br />
Maschinen für die Bekleidungsherstellung<br />
und sonstige Maschinen zur Verarbeitung<br />
von Textilen; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
Kapitel 11<br />
Laborprüf- und -Messgeräte; Zubehör<br />
Kapitel 12<br />
Transport, Handhabungs-, Logistik-,<br />
Lager- und Verpackungsgeräte;<br />
Zubehör<br />
Kapitel 13<br />
Ausrüstung zum Recycling, zur<br />
Abfallreduzierung und Verhinderung<br />
von Umweltverschmutzung sowie<br />
Zubehör<br />
Kapitel 14<br />
Software für Design,<br />
Datenüberwachung und -Verarbeitung<br />
und integrierte Produktion<br />
Kapitel 15<br />
Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe<br />
für die Textilindustrie<br />
Kapitel 16<br />
Ausrüstung und Produkte zur<br />
Aufrechterhaltung des<br />
Maschinenbetriebs<br />
Kapitel 17<br />
Serviceleistungen für die Textilindustrie<br />
Kapitel 18<br />
Forschungs- und<br />
Ausbildungseinrichtungen<br />
Kapitel 19<br />
Naturfasern, Chemiefasern, Technische<br />
Fasern, Naturgarne, Synthetische<br />
Garne, Technische Garne und<br />
Recycling-Garne und -Fasern<br />
* Änderungen vorbehalten<br />
05
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Wir erinnern hiermit alle Aussteller daran, dass nur die englische Version die offizielle ist und den rechtsverbindlichen<br />
Text der „<strong>Allgemeine</strong>[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ enthält; nur dieser ist verbindlich in allen Rechtsfragen.<br />
A1 Organisation<br />
CEMATEX, Le Comité Européen des Constructeurs de Machines Textiles, ist ein Verein gemäß Artikel 60 ff.<br />
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, mit Sitz in Zürich/Schweiz: c/o Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller VSM,<br />
Kirchenweg 4, CH-8032 Zürich: c/o Swissmen, Pfingstweidstrasse 102, CH-8037 ZÜRICH, im Folgenden „CEMATEX“<br />
genannt. CEMATEX hat Mitglieder in den folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande,<br />
Spanien, Schweden, Schweiz und Großbritannien.<br />
CEMATEX hat MP Expositions Pte Ltd., im Folgenden „Veranstalter“ genannt, ermächtigt, die Organisation der 17.<br />
Internationalen Textilmaschinen Ausstellung im Jahr 2015 in Mailand, im Folgenden „<strong>ITMA</strong> 2015“ genannt, im Rahmen<br />
der „<strong>Allgemeine</strong>[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ und aller <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 zu übernehmen und durchzuführen.<br />
Der Veranstalter der <strong>ITMA</strong> 2015 handelt in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Der Veranstalter hat<br />
die folgende Adresse:<br />
MP Expositions Pte Ltd<br />
20 Kallang Avenue<br />
2nd Floor Pico Creative Centre<br />
Singapore 339411<br />
Tel.: +65 6393 0241<br />
Email: info@itma.com<br />
Webseite: www.itma.com<br />
Für alle Fragen zu technischen <strong>Bestimmungen</strong> und Formularen sollten Aussteller ihre Korrespondenz an den<br />
Veranstalter richten:<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 Service Team<br />
Tel: +65 6393 0214<br />
Email: service@itma.com<br />
Webseite: www.itma.com<br />
Mit Ausnahme der unten stehenden Artikel A8.6, A8.7, A12.2, A12.8, A12.11, A15, A17 und A20 ist CEMATEX<br />
allein und ausschließlich verantwortlich für die Zulassung und den Ausschluss von Ausstellern. In diesem<br />
Zusammenhang ermächtigt CEMATEX seine Mitglieder und den Veranstalter, das Formular „Antrag auf Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“ gemäß unten stehendem Absatz A6 in Empfang zu nehmen.<br />
A2 Ort und Datum der Ausstellung<br />
Die <strong>ITMA</strong> 2015 wird in den Hallen der Fiera Milano Rho, Italien, nachstehend als „Der Veranstaltungsort“ bezeichnet,<br />
von Donnerstag, 12. November bis (einschließlich) Donnerstag, 19. November 2015 in Rho in der Provinz Mailand<br />
stattfinden.<br />
Der Ausstellungsort hat die folgende Adresse:<br />
Fiera Milano Rho<br />
Strada Statale del Sempione, 28<br />
20017 Rho<br />
Mailand, Italien<br />
Webseite: www.fieramilano.it<br />
06
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A3 Öffnungszeiten der Ausstellung<br />
Die Ausstellung ist täglich geöffnet:<br />
• für Aussteller: von 8:00 bis 20:00 Uhr<br />
• für Besucher: von 9:00 bis 18:00 Uhr<br />
Während der Öffnungszeiten der Messe müssen die Stände besetzt und die Exponate ausgestellt sein.<br />
A4 Anmeldung und Annahme der Ausstellungsbestimmungen<br />
Die Anmeldung zur <strong>ITMA</strong> 2015 erfolgt durch Einreichen des „Antrags auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ online<br />
unter www.itma.com/onlineapplications.html.<br />
Durch Authentifizieren dieses „Antrags auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ stimmt der Antragsteller diesen<br />
„<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bestimmungen</strong>“, dem „<strong>Produktverzeichnis</strong>“ und den „Technischen <strong>Bestimmungen</strong>“ der <strong>ITMA</strong> 2015<br />
sowie den beiliegenden Anlagen und Dokumenten zu, insbesondere auch der „Bestimmung über Serviceleistungen<br />
für geistiges Eigentum“ sowie allen anderen <strong>Bestimmungen</strong>, die vom Veranstalter herausgegeben werden. Die<br />
„Bestimmung über Serviceleistungen für geistiges Eigentum“ ist bis 15. September 2015 vor der Ausstellung für die<br />
Zwecke der Zulassung gemäß Artikel A8. online anzuerkennen und an den Veranstalter abzuschicken.<br />
Für jeden zum gleichen Aussteller gehörigen zusätzlichen Stand ist ein gesonderter „Antrag auf Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“ zu stellen.<br />
Der „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ ist ordnungsgemäß auszufüllen, abzuschicken und muss<br />
beim Veranstalter bis 4. Juli 2014 eintreffen. Antragsteller, die ihren Antrag nach diesem Datum einreichen, werden<br />
eventuell auf eine Warteliste gesetzt, jedoch ohne Garantie auf eine Standzuteilung. Der „Antrag auf Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“ kann nicht gestellt werden, wenn die darin enthaltenen Einträge unvollständig sind und wenn<br />
der Antrag vom Antragsteller nicht mit dem Authentifizierungscode, der dem Antragsteller nach Abschicken des<br />
Antrags zugesandt wurde, authentifiziert wurde. In solchen Fällen wird das Datum der Authentifizierung des „Antrags<br />
auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ als Datum der Einreichung des Antrags gewertet.<br />
Antragsteller sollten vor allem die folgenden Artikel berücksichtigen:<br />
A5 –„Zugelassene Exponate“, Artikel A8 – „Zulassung, Ungültigkeit der Zulassung, Vorzeitige Kündigung<br />
des Mietvertrags“, A12 – Zahlungen, Verzugszinsen und Rückerstattungen von Standmietenzahlungen,<br />
A13 – Zahlungen und Verzugszinsen für Serviceleistungen, A15 – Kaution, A16 – Standflächenzuteilung,<br />
A17 – Standaufbau, A18 – Standabbau, A19 – Vom Aussteller verursachte Schäden an Hallenbauten und<br />
Installationen, A20 – Schutz von Warenzeichen und geistigem Eigentum, A21 – Änderungen oder Absage<br />
der Messe, A22 – Örtliche Rechtsvorschriften, Artikel A23 bezüglich „Haftung, Reklamationen“, Artikel A24<br />
bezüglich „Datenschutz“ sowie Artikel A25 bezüglich „Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand“.<br />
Antragsteller, die nicht an der <strong>ITMA</strong> <strong>2011</strong> und/oder der <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME 2012 teilgenommen haben, müssen<br />
zusätzlich aussagekräftige Broschüren über ihre Produkte mit der Rücksendung des beiliegenden Formulars „Antrag<br />
auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ einreichen.<br />
Aussteller, die an der <strong>ITMA</strong> <strong>2011</strong> und/oder der <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME 2012 teilgenommen haben, müssen ebenfalls<br />
aussagekräftige Broschüren hinsichtlich neuer Produktnummern von auszustellenden Exponaten oder im<br />
Ausstellungskatalog aufgeführten Produkten einreichen.<br />
CEMATEX und der Veranstalter sind berechtigt, durch Überprüfungen, insbesondere von Exponaten, sicherzustellen,<br />
dass die an der <strong>ITMA</strong> 2015 teilnehmenden Aussteller die geltenden Vereinbarungen befolgen (siehe Artikel A8.4 und<br />
Artikel B10 „Standbau“ der „Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“).<br />
Der Antragsteller anerkennt, dass Minderjährige bis einschließlich 14 Jahren aus keinem Grund in der Ausstellung<br />
zugelassen sind.<br />
Minderjährige zwischen 15 und 17 sind nur dann in der Ausstellung zugelassen, wenn sie das entsprechende<br />
„Formular für die Teilnahme Minderjähriger“ durch die Eltern und/oder einen Erwachsenen mit Elternrechten über<br />
den/die Minderjährige(n), und/oder der gesetzlich verantwortlich ist, ausfüllen lassen und einreichen.<br />
Der Antragsteller stellt CEMATEX und den Veranstalter von jeglicher Haftung gegenüber dem oben angeführten<br />
Minderjährigen frei, der jederzeit unter der ausschließlichen Kontrolle, Befugnis und Verantwortung des Antragstellers<br />
steht.<br />
07
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A5 Zugelassene Exponate<br />
Nur neue, im beiliegenden <strong>ITMA</strong> 2015 „<strong>Produktverzeichnis</strong>“ enthaltene oder zum Aussteller selbst gehörende<br />
Produkte sind zulässig.<br />
Gebrauchtprodukte sind nicht zulässig. Die – direkte oder indirekte – Ausstellung von und Werbung für<br />
Gebrauchtmaschinen/-zubehör/-teile/-produkte ist streng verboten. Aussteller, die der oben genannten<br />
Bestimmung zuwiderhandeln, wird die Zulassung von CEMATEX per Einschreiben oder persönlicher Zustellung<br />
unter Angabe der Gründe mit sofortiger Wirkung entzogen. Gleichzeitig gilt der „Mietvertrag“ zwischen ihnen<br />
und dem Veranstalter als mit sofortiger Wirkung beendet. (siehe Artikel A8.4)<br />
Die zugelassenen Produktgruppen lauten wie folgt:<br />
Kapitel 1<br />
Kapitel 2<br />
Kapitel 3<br />
Kapitel 4<br />
Kapitel 5<br />
Kapitel 6<br />
Kapitel 7<br />
Kapitel 8<br />
Kapitel 9<br />
Kapitel 10<br />
MASCHINEN FÜR DIE SPINNEREIVORBEREITUNG, CHEMIEFASERERZEUGUNG, SPINNEREI;<br />
HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
MASCHINEN FÜR DIE SPULEREI, TEXTURIERUNG, ZWIRNEREI; HILFSMASCHINEN UND<br />
ZUBEHÖR<br />
MASCHINEN ZUR VLIESBILDUNG, -VERFESTIGUNG UND -AUSRÜSTUNG,<br />
FILZHERSTELLUNG; HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
MASCHINEN FÜR WEBEREIVORBEREITUNG, WEBEREI, MASCHINEN FÜR<br />
TUFTINGVERFAHREN; HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
MASCHINEN FÜR WIRKEREI UND STRICKEREI; HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
STICKEREIMASCHINEN; HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
FLECHTEREIMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
MASCHINEN FÜR DIE TEXTILVEREDLUNG, HILFSMASCHINEN UND ZUBEHOR<br />
DRUCKMASCHINEN (INKL. DIGITALDRUCK), HILFMASCHINEN UND ZUBEHOR<br />
MASCHINEN FÜR DIE BEKLEIDUNGSHERSTELLUNG UND SONSTIGE MASCHINEN ZUR<br />
VERARBEITUNG VON TEXTILIEN; HILFSMASCHINEN UND ZUBEHÖR<br />
Kapitel 111 LABORPRÜF- UND -MESSGERÄTE; ZUBEHÖR<br />
Kapitel 12<br />
TRANSPORT-, HANDHABUNGS-, LOGISTIK-, LAGER- UND VERPACKUNGSGERÄTE; ZUBEHÖR<br />
Kapitel 13<br />
AUSRÜSTUNG ZUM RECYCLING, ZUR ABFALLREDUZIERUNG UND VERHINDERUNG VON<br />
UMWELTVERSCHMUTZUNG SOWIE ZUBEHÖR<br />
Kapitel 14<br />
SOFTWARE FÜR DESIGN, DATENÜBERWACHUNG UND -VERARBEITUNG UND INTEGRIERTE<br />
PRODUKTION<br />
Kapitel 15<br />
FARBSTOFFE UND CHEMISCHE HILFSSTOFFE FÜR DIE TEXTILINDUSTRIE<br />
Kapitel 16<br />
AUSRÜSTUNG UND PRODUKTE ZUR AUFRECHTERHALTUNG DES MASCHINENBETRIEBS<br />
Kapitel 17<br />
SERVICELEISTUNGEN FÜR DIE TEXTILINDUSTRIE<br />
Kapitel 18<br />
FORSCHUNGS UND AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN<br />
Kapitel 19<br />
NATURFASERN, CHEMIEFASERN, TECHNISCHE FASERN, NATURGARNE, SYNTHETISCHE<br />
GARNE, TECHNISCHE GARNE UND RECYCLING-GARNE UND -FASERN<br />
Mit Ausnahme von Kapiteln 17.1 und 18 (siehe beiliegendes „<strong>Produktverzeichnis</strong>“) dürfen Unternehmen nur<br />
solche Exponate ausstellen und solche Produkte im Ausstellungskatalog der <strong>ITMA</strong> 2015 aufführen, für die sie in<br />
mindestens zwei der folgenden Geschäftsfelder tätig sind:<br />
• „Entwicklung“<br />
• „Produktion“<br />
• „Vertrieb“<br />
08
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Für die Produkte in Kapiteln 1 bis inklusive 14, Kapitel 16 und Kapitel 19 des „Produktindex“ sind die zugelassenen Exponate<br />
auszustellen. Zugelassene Exponate sind die im „Produktindex“ aufgelisteten Produkte. Fotos, Muster, maßstabgetreue<br />
Modelle oder Filme sind zulässig, sofern auch die zugelassenen Exponate auf dem Stand ausgestellt werden.<br />
Informationsstände sind nur für Aussteller von Produkten der Kapitel 15, 17 und 18 zugelassen (siehe beiliegendes<br />
„<strong>Produktverzeichnis</strong>“).<br />
Falls Aussteller zum Demonstrieren ihrer eigenen Maschinen, ihres eigenen Zubehörs bzw. ihrer Faser- und<br />
Garnprodukte auch jene von Drittparteien ausstellen müssen, müssen jene Drittparteien selbst Aussteller auf der<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 sein.<br />
A6 Schriftverkehr<br />
A6.1 Gemäß unten stehenden Artikeln A8, A23 und A25 müssen alle Anfragen bezüglich „Antrag auf Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“ wie folgt an die jeweiligen Verbände und den Veranstalter eingereicht werden:<br />
von belgischen Ausstellern an:<br />
von italienischen Ausstellern an:<br />
Syndicat des Constructeurs Belges de Machines Associazione Costruttori Italiani di Macchinario<br />
Textiles (SYMATEX)<br />
per l’Industria Tessile (ACIMIT)<br />
A. Reyerslaan 80 Via Tevere, 1<br />
1030 BRUSSELS 20123 MILANO<br />
Tel: (02) 706 79 74 Tel: (02) 4 69 36 11<br />
Fax: (02) 706 79 66 Fax: (02) 48 00 83 42<br />
Email: info@symatex.be<br />
Email: promotion@acimit.it<br />
Webseite: www.symatex.be<br />
Webseite: www.acimit.it<br />
von britischen Ausstellern an:<br />
von spanischen Ausstellern an:<br />
British Textile Machinery Association (BTMA) Asociación Española de Constructores de<br />
Mount Pleasant<br />
Maquinaria Textil (AMEC AMTEX)<br />
Glazebrook Lane<br />
Gran Via de les Corts Catalanes 684, pral.<br />
Glazebrook<br />
08010 BARCELONA<br />
WARRINGTON WA3 5BN Tel: (93) 4 15 04 22<br />
Tel: (0161) 775 57 40 Fax: (93) 4 16 09 80<br />
Fax: (0161) 775 54 85<br />
Email: amtex@amec.es<br />
Email: btma@btma.org.uk<br />
Webseite: www.amec.es/amtex<br />
Webseite: www.btma.org.uk<br />
von niederländischen Ausstellern an:<br />
von schwedischen Ausstellern an:<br />
Groep Textielmachines (GTM)<br />
Textile Machinery Association of Sweden (TMAS)<br />
p/a Vereniging FME - CWM P.O.Box 5510<br />
Boerhaavelaan 40<br />
11485 STOCKHOLM<br />
2713 HX ZOETERMEER Tel: (08) 782 08 60<br />
Tel: (079) 353 13 51 Fax: (08) 660 33 78<br />
Fax: (079) 353 13 65<br />
Email: tmas@teknikforetagen.se<br />
Email: gtm@fme.nl<br />
Webseite: www.tmas.se<br />
von französischen Ausstellern an:<br />
von schweizerischen Ausstellern an:<br />
Union des Constructeurs de Matériel Textile de Swissmem Textile Machinery Division<br />
France (UCMTF) Pfingstweidstrasse 102<br />
39/41, rue Louis Blanc Postfach 620<br />
92038 PARIS LA DEFENSE CEDEX 8037 ZÜRICH<br />
Tel: (01) 47 17 63 45 Tel: (044) 384 41 11<br />
Fax: (01) 47 17 63 48 Fax: (044) 384 48 46<br />
Email: info@ucmtf.com<br />
Email: txm@swissmem.ch<br />
Webseite: www.ucmtf.com<br />
Webseite: www.swissmem.ch<br />
von deutschen Ausstellern an:<br />
von Ausstellern aus allen anderen Ländern:<br />
VDMA Fachverband Textilmaschinen<br />
MP Expositions Pte Ltd<br />
Lyoner Strasse 18<br />
20 Kallang Avenue, 2nd Floor Pico Creative Centre<br />
60528 FRANKFURT am MAIN Singapore 339411<br />
Tel: (069) 66 03 17 07 Tel: +65 6393 0241<br />
Fax: (069) 66 03 27 07 Fax: +65 6292 7577<br />
Email: itma@vdma.org<br />
Email: info@itma.com<br />
Webseite: http://txm.vdma.org/messen_und_symposien Webseite: www.itma.com<br />
09
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A6.2 Die Serviceformulare für die Bestellung und Zahlung von Serviceleistungen (siehe Artikel A11) werden ab 15.<br />
Januar 2015 verfügbar sein.<br />
Die Formulare enthalten auch Informationen zur Anforderung von Kostenvoranschlägen. Die Kostenvoranschläge<br />
sollten vor dem 1. Juni 2015 angefordert werden.<br />
Alle benötigten Formulare für Serviceleistungen müssen vollständig ausgefüllt an den Veranstalter zurückgesandt<br />
werden bis<br />
• 1. Juni 2015 für Anträge auf technische Serviceleistungen<br />
• 15. September 2015 für Anträge auf nicht technische Serviceleistungen<br />
Hinweis: Aussteller müssen eine Kopie aller eingereichten Formulare für ihre Unterlagen aufbewahren.<br />
A7 Ausstellungskatalog<br />
Der Veranstalter gibt einen offiziellen Ausstellungskatalog heraus, der folgende Informationen enthält (siehe auch<br />
Artikel A24 bezüglich „Datenschutz“):<br />
• Standorte von Büros, Servicestellen und Infrastruktur<br />
• Aufteilung der Hallen nach Maschinentypen und Hallenpläne<br />
• <strong>Produktverzeichnis</strong><br />
• Produktliste nach Herstellern<br />
• Alphabetische Ausstellerliste, geordnet nach Produkten. Einträge in den Katalog beruhen auf den Angaben der<br />
Aussteller im Formular „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“. Die Aussteller werden gebeten,<br />
zusätzlich zum vollständigen Namen des Unternehmens einen Kurznamen, vorzugsweise ein Wort, für den<br />
alphabetischen Eintrag in den Katalog anzugeben (z. B. Thomas Jones Machinery Ltd. = JONES). Unternehmen,<br />
die einen „Gruppenantrag“ stellen, sollten es vermeiden, denselben abgekürzten Namen zu verwenden.<br />
Aussteller werden im Ausstellungskatalog eingetragen und im Ausstellerverzeichnis online aufgeführt (siehe<br />
Artikel A11, Punkt 14); zudem haben Aussteller die Möglichkeit, ihren Eintrag werbewirksam zu gestalten.<br />
A8 Zulassung, Ungültigkeit der Zulassung, Vorzeitige Beendigung des Mietvertrags<br />
A8.1 Über die Zulassung oder Ablehnung eines Antragstellers zur <strong>ITMA</strong> 2015 entscheidet ausschließlich<br />
CEMATEX.<br />
A8.2 CEMATEX informiert alle Antragsteller bis 15. Oktober 2014 schriftlich darüber, ob sie zur <strong>ITMA</strong> 2015 zugelassen<br />
sind. Wird ein Antragsteller nicht zugelassen, wird er darüber unter Angabe der Gründe von CEMATEX per<br />
Einschreiben informiert.<br />
A8.3 Die Überlassung der Zulassungsrechte an Dritte ist nicht zulässig.<br />
A8.4 Bei Verstoß gegen Artikel A5 der „<strong>Allgemeine</strong>[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ wird dem Antragsteller die erteilte Zulassung<br />
durch CEMATEX entzogen. Dies gilt auch, wenn die Zulassungsvoraussetzung auf Seiten des Ausstellers nie<br />
gegeben war oder später entfällt. In diesem Fall informiert CEMATEX den Aussteller unter Angabe der Gründe<br />
unter Umständen per Einschreiben über den Entzug der Zulassung. In diesem Fall gilt gleichzeitig auch der<br />
„Mietvertrag“ zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter als mit sofortiger Wirkung beendet.<br />
Bei einem Verstoß gegen die <strong>Bestimmungen</strong> während der Standaufbau- oder der Öffnungszeiten der<br />
Ausstellung, verwarnt CEMATEX den betreffenden Aussteller (unter Umständen per Einschreiben) und fordert<br />
ihn gleichzeitig auf, die notwendigen Schritte zur Erfüllung der <strong>Bestimmungen</strong> zu unternehmen. Verstößt der<br />
Aussteller nach Erhalt einer zweiten (schriftlichen) Verwarnung weiterhin gegen die <strong>Bestimmungen</strong>, unterbricht<br />
der Veranstalter die Energieversorgung des Standes und schließt den Stand, wenn CEMATEX diesem Aussteller<br />
die Zulassung entzieht.<br />
A8.5 Akzeptiert der Antragsteller oder Aussteller die Entscheidung von CEMATEX bezüglich der Ablehnung oder des<br />
Entzugs der Zulassung nicht, muss er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seinen Widerspruch<br />
mit Begründung per Einschreiben bei CEMATEX eingereicht haben. Versäumt der Antragsteller oder Aussteller<br />
die Einreichung des Widerspruchs, gilt die Entscheidung von CEMATEX als angenommen.<br />
10
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A8.6 Der „Mietvertrag“ zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt dann als abgeschlossen, wenn die<br />
Standflächenzuteilung vonseiten des Veranstalters an den Aussteller gemäß unten stehenden Artikel A16<br />
erfolgt ist. Verstößt der Aussteller gegen die Pflichten, die ihm aus Artikel A20 („Schutz von Warenzeichen<br />
und geistigen Eigentums“), aus dem „Mietvertrag“, den „Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ oder anderen, durch<br />
den Veranstalter erlassenen <strong>Bestimmungen</strong>, einschließlich der Zahlungsbedingungen, erwachsen, wird der<br />
„Mietvertrag“ mit sofortiger Wirkung beendet und die Zulassung wird gleichzeitig entzogen. Bereits bezahlte<br />
Beträge werden nicht rückerstattet. Rechnungen, die vor dem Datum der Kündigung des „Mietvertrags“ durch<br />
den Veranstalter ausgestellt wurden, sind ungeachtet der Kündigung vollständig zu zahlen, und Verzugszinsen<br />
sind ebenfalls laut Angaben in Artikel A12.2 fällig.<br />
A8.7 Bei Verstoß gegen die <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 behalten sich CEMATEX und der Veranstalter<br />
jeweils das Recht vor, Ausstellern die Zulassung zur <strong>ITMA</strong> und <strong>ITMA</strong> ASIA (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA +<br />
CITME) und dergleichen Veranstaltungen zu verweigern.<br />
A9 Standmiete<br />
Die Grundmiete für Stände, die nur auf einer Seite offen sind, beträgt 210 Euro (zzgl. italienischer MwSt., falls zutreffend,<br />
und inklusive Werbesteuer der Stadt Rho) pro Quadratmeter. Die Meterangaben für die Länge des beantragten Standes<br />
müssen ganzzahlig sein.<br />
Folgende Zuschläge werden für Stände mit mehr als einer offenen Seite erhoben:<br />
Fläche in m 2<br />
Offene Seiten<br />
2 3 4<br />
Erste 50 m 2 +20% +33% +50%<br />
Nächste 50 m 2 +10% +16.5% +25%<br />
Fläche über 100 m 2 0% 0% 0%<br />
Zuschläge für offene Seiten werden nur für die ersten 100 m 2 pro Stand – und nicht für weitere Flächen<br />
pro Stand – fällig. Die Zuschläge für offene Seiten richten sich nach der vom Veranstalter dem Aussteller<br />
zugewiesenen Seitenanzahl.<br />
Beispiel*<br />
Ein Stand mit einer Fläche von 250 m 2 und 4 offenen Seiten wird wie folgt berechnet:<br />
Erste 50 m 2 x EUR 210 + 50 % = EUR 15,750<br />
Nächste 50 m 2 x EUR 210, + 25 % = EUR 13,125<br />
150 m 2 x EUR 210 = EUR 31,500<br />
Fälliger Gesamtbetrag: EUR 60,375 (zzgl. italienischer MwSt.)<br />
* Siehe nachstehenden Artikel A10 für ein Preisbeispiel für einen doppelgeschossigen Stand.<br />
Die Mindeststandgröße beträgt 15 m 2 , außer für die in Kapitel 17.1 und 18 aufgeführten Produkte (siehe beiliegendes<br />
„<strong>Produktverzeichnis</strong>“), für die die Mindeststandgröße 9 m2 beträgt.<br />
A10 Doppelgeschossige Stände<br />
Doppelgeschossige Stände sind bei einer Bodengeschossfläche von mindestens 90 Quadratmetern zulässig.<br />
Die Doppelgeschossfläche darf 50% der Bodengeschossfläche nicht übersteigen, bzw. darf ungeachtet der<br />
Gesamtstandgröße maximal 200 Quadratmeter betragen. Die Mindestlänge jedes Designs der Bodengeschossfläche<br />
muss 5 Meter betragen.<br />
11
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Das Obergeschoss wird zu 50% der Grundmiete berechnet (d.h. 105 Euro pro Quadratmeter, zzgl. italienischer MwSt.,<br />
falls zutreffend, und inklusive Werbesteuer der Stadt Rho). Die Gebühr für einen Bruchteil eines Quadratmeters ist<br />
dieselbe wie für einen vollen Quadratmeter. Die Bodengeschossfläche darunter wird zu einem Standardsatz von 210<br />
Euro pro Quadratmeter oder einen Teil davon (zzgl. italienischer MwSt., falls zutreffend) berechnet. Der zweite<br />
Stock unterliegt nicht den Preisaufschlägen für offene Seiten, es gelten dafür jedoch alle Zinsen, Zahlungsbedingungen<br />
sowie Preisaufschläge laut A12.<br />
Beispiel (mit Bezug auf Beispiel in Artikel A9)*<br />
Ein Stand mit einer Fläche von 250 m 2 (Erdgeschoss) und 90 m 2 (Obergeschoss) und 4 offenen Seiten wird wie folgt<br />
berechnet:<br />
Fälliger Gesamtbetrag für Erdgeschossfläche = EUR 60,375<br />
90 m 2 Obergeschoss x EUR 105 = EUR 9,450<br />
Fälliger Gesamtbetrag: EUR 69.825 (zzgl. italienischer MwSt.)<br />
A11 Im Mietvertrag inbegriffene Serviceleistungen<br />
Folgende Serviceleistungen sind in der Standmiete inbegriffen:<br />
1. Handling der Exponate auf dem Gelände des Veranstalters von 8 Uhr am 25. Oktober 2015 für Aussteller in den<br />
Hallen 1 und 3 und 31. Oktober 2015 für alle anderen Aussteller (Beginn der offiziellen Standaufbauphase, siehe<br />
Artikel A17) bis 12 Uhr am 26. November 2015 (Ende der Standabbauphase, siehe Artikel A18). Das Handling der<br />
Exponate beinhaltet Ent-/Beladen, Anlieferung und Aufstellung von Maschinen am Stand gemäß den Standplänen<br />
des Ausstellers und vice versa nach der Ausstellung(*).<br />
Hinweis: Handling von Standbaumaterial ist nicht inbegriffen und wird separat durch das beauftragte<br />
Logistikunternehmen (LU) berechnet.<br />
2. Bereitstellung von Kränen, Gabelstaplern oder sonstigen Hubgeräten für die Montage und den Abbau der<br />
Exponate auf dem Ausstellungsgelände (*) von 8 Uhr am 25. Oktober 2015 für Aussteller in den Hallen 1 und 3,<br />
und am 31. Oktober 2015 für alle anderen Aussteller (Beginn der Standaufbauphase, siehe Artikel A17) bis 12 Uhr<br />
am 26. November 2015 (Ende der Standabbauphase, siehe Artikel A18).<br />
3. Speditionsgebühren für die Lieferung und Abholung der Exponate vor Ort.<br />
4. Gebühren für Zollabfertigung.<br />
5. Versicherung der Exponate und des Standbaumaterials gegen normale Ausstellungsrisiken gemäß der<br />
Bedingungen der durch den Veranstalter abgeschlossenen Versicherung, einschließlich Risiken durch Feuer und<br />
Haftung gegenüber Dritten.<br />
6. Bereitstellung eines Stromanschlusses je 200 Quadratmeter, der jeweils mit einem Trennschalter endet, bis zu<br />
maximal 5 Anschlüssen pro Stand laut Angaben in den Technischen <strong>Bestimmungen</strong>. Während der Zeit vom 25.<br />
Oktober bis 26. November 2015 ist ein Einphasenanschluss pro Stand von bis zu 4 A kostenlos rund um die Uhr<br />
verfügbar, damit Aussteller Faxgeräte, Kühlschränke usw. über Nacht betreiben können.<br />
7. Kostenlose Stromversorgung für Maschinen, Beleuchtung und Kleingeräte während der Hallenöffnungszeiten<br />
(von 8:00 bis 20:00 Uhr während des Standaufbaus und Standabbaus, außer am 8., 9. und 10. November<br />
(Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 22:00 Uhr) sowie am 11. November (Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 18:00 Uhr),<br />
26. November (Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 12:00 Uhr) und während der Messeöffnungszeiten von 8:00 bis<br />
20:00 Uhr. Stromversorgung außerhalb dieser Zeiten ist zu beantragen und wird als Versorgung rund um die Uhr<br />
berechnet (**). Während der Zeit vom 25. Oktober bis 26. November 2015 steht 24 Stunden/Tag ein einphasiger<br />
Anschluss bis zu 4 A kostenlos zur Verfügung, sodass unter anderem Faxgeräte und Kühlschränke auch über<br />
Nacht betrieben werden können.<br />
12
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
8. Kostenlose Wasserversorgung ausschließlich für den Betrieb der Maschinenexponate (soweit für den<br />
tatsächlichen Verbrauch der ausgestellten Maschinen erforderlich) sowie kostenlose Wasserversorgung für den<br />
persönlichen Bedarf während der Hallenöffnungszeiten (von 8:00 bis 20:00 Uhr während des Standaufbaus und<br />
Standabbaus, außer am 8., 9. und 10. November (Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 22:00 Uhr) ) sowie am 11.<br />
November (Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 18:00 Uhr), 26. November (Hallenöffnungszeiten: 8:00 bis 12:00 Uhr)<br />
und während der Messeöffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr. Wasserversorgung außerhalb dieser Zeiten ist zu<br />
beantragen und wird als Versorgung rund um die Uhr berechnet.<br />
Hinweis: Wasseranschlüsse sind nicht enthalten, und das bereitgestellte Wasser ist nicht trinkbar.<br />
9. Standnummerierung.<br />
10. Transport und Lagerung der leeren Verpackungsmaterialien von Ausstellern in einem überdachten Bereich.<br />
11. Transport und Lagerung von Hilfsgerätschaften und Materialien sowie aller für Vorführungen benötigten und<br />
während der Vorführung anfallenden Materialien in einem überdachten Bereich.<br />
12. Entsorgung aller Abfallmaterialien und -produkte. Abfallcontainer werden hierfür während des Standaufbaus,<br />
Messebetriebs und Standabbaus kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />
13. Werbematerialien: Poster, herunterladbare Logos und Banner.<br />
14. Einfache Eintragung (inklusive Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail- und Web-\Adresse,<br />
Produktcodes, Hallen- und Standnummer) im Ausstellungskatalog.<br />
15. Ein Exemplar des Ausstellungskatalogs pro 15 m 2 Bodenstandfläche, bis maximal 10 Stück pro Aussteller.<br />
16. Ausstellerausweise (Anzahl abhängig von Bodenstandfläche, siehe „Technische <strong>Bestimmungen</strong>“).<br />
Hinweis: Zusätzliche Ausstellerausweise sind gegen Gebühr erhältlich<br />
17. Parkausweise (Anzahl abhängig von Bodenstandfläche, siehe „Technische <strong>Bestimmungen</strong>“).<br />
Hinweise:<br />
(*) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Ausstellern separat und anteilig Zusatzkosten zu berechnen, die<br />
verursacht werden durch:<br />
• Nichteinhaltung der geplanten Liefertermine<br />
• Änderungen an den ursprünglichen Maschinenaufstellungen<br />
• Abwesenheit des für die Entgegennahme der am Stand abgeladenen Materiallieferungen zuständigen<br />
Unternehmenspersonals<br />
(**) Stromnetz:<br />
50 Hz: einphasig: 230 V<br />
dreiphasig: 400 V<br />
Motoren mit einer Leistung über 20 kW können nur an das Stromversorgungsnetz angeschlossen werden, wenn sie<br />
mit Anlaufstrombegrenzern ausgerüstet sind.<br />
NICHT ENTHALTENE SERVICELEISTUNGEN<br />
Serviceleistungen, die nicht unter Artikel A11 aufgeführt sind, sind nicht in der Standmiete enthalten (siehe „Technische<br />
<strong>Bestimmungen</strong>“ für alle anderen Serviceleistungen). Informationen über zusätzliche Gebühren, die nicht in der<br />
Standmiete enthalten sind (einschließlich Zahlungsmethoden) sind in den „Technischen <strong>Bestimmungen</strong>“ sowie in den<br />
Serviceleistungsformularen verfügbar.<br />
A12 Zahlungen, Verzugszinsen und Rückerstattungen von Standmietenzahlungen<br />
A12.1 Eine Anzahlung von 20% der Standmiete (d.h. 42 Euro zzgl. italienischer MwSt., falls zutreffend) pro<br />
Quadratmeter beantragter Standfläche ist innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum an den<br />
Veranstalter zu überweisen. Es wird kein „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ bestätigt<br />
oder bearbeitet, bis die erste Anzahlung von 20% geleistet wurde. Das Datum, an dem die Anzahlung<br />
überwiesen wird, mit Nachweis eines Überweisungsauftrags gilt als Datum, an dem der „Antrag auf<br />
Zulassung und Standflächenzuteilung“ empfangen wurde. Erhält der Veranstalter keinen Nachweis über<br />
den Überweisungsauftrag, dann gilt das Datum, an dem die Zahlung bei der Bank des Veranstalters eingeht<br />
als das Datum, an dem der „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ empfangen wurde.<br />
13
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Diese Anzahlung wird dem Antragsteller – entsprechend des tatsächlich eingegangenen Betrags abzüglich<br />
jeglicher, dem Veranstalter entstehender Überweisungsgebühren – zurückgezahlt, wenn dem Antragsteller<br />
die Zulassung zur Ausstellung verweigert wird, gemäß Artikel A8.1 und A8.2 oben. Eine Rückzahlung ist<br />
nicht möglich, wenn der Antragsteller einseitig von der Vereinbarung zurücktritt (für teilweisen Rücktritt<br />
siehe unten Artikel A12.4, A12.5, A12.6) oder wenn der „Mietvertrag“ vorzeitig beendet wird (siehe oben<br />
Artikel A8.4 und A8.6 sowie unten Artikel A12.2, A12.8, A17 und A20).<br />
A12.2 Erfolgt die Bezahlung durch den Aussteller nicht bis zum vorgegebenen Datum, werden dem säumigen<br />
Aussteller vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt 1 % der ausstehenden<br />
Summe pro Monat. Diese und die folgenden <strong>Bestimmungen</strong> (Artikel A12.3, A12.4, A12.5 und A12.6) gelten<br />
für alle Zahlung (Standmiete, Serviceleistungen usw.). Wenn Zahlungen nicht fristgemäß erfolgen, steht<br />
es dem Veranstalter frei, Aussteller die Teilnahme an der <strong>ITMA</strong> 2015 zu verweigern. In einem solchen<br />
Fall informiert der Veranstalter den Aussteller unter Angabe der Gründe per Einschreiben, was gleichzeitig<br />
den Rücktritt des Veranstalters von der Zulassung und die Beendigung des „Mietvertrags“ begründet.<br />
A12.3 Im Falle eines vollständigen Rücktritts des Ausstellers werden bereits geleistete Zahlungen nicht<br />
rückerstattet. Sämtliche vor dem Eingangsdatum der offiziellen Rücktrittsmitteilung des Ausstellers bereits<br />
gestellten Rechnungen sind in voller Höhe zu bezahlen. Verzugszinsen für verspätete Zahlungen werden<br />
ebenfalls gemäß Artikel A12.2 berechnet.<br />
A12.4 Im Fall eines teilweisen Rücktritts des Ausstellers (Verkleinerung der Fläche) zwischen 4. Juli 2014 und<br />
15. Januar 2015 und wenn die Verkleinerung der Fläche weniger als 20% der vom Aussteller beantragten<br />
Fläche beträgt, werden die für den abzuziehenden Flächenanteil bereits geleisteten Zahlungen zu 100%<br />
rückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt durch Gutschrift auf den Folgerechnungen. In den Folgerechnungen<br />
wird nur noch die verkleinerte Fläche berechnet. Jedoch sind sämtliche vor dem Eingangsdatum der offiziellen<br />
Mitteilung des Ausstellers über seinen teilweisen Rücktritt (Verkleinerung der Fläche) beim Veranstalter<br />
bereits gestellten Rechnungen in voller Höhe zu bezahlen. Verzugszinsen für verspätete Zahlungen werden<br />
ebenfalls gemäß Artikel A12.2 berechnet.<br />
A12.5 Im Fall eines teilweisen Rücktritts des Ausstellers (Verkleinerung der Fläche) zwischen 4. Juli 2014 und 15.<br />
Januar 2015 und wenn die Verkleinerung der Fläche 20% und mehr der vom Aussteller beantragten Fläche<br />
beträgt, erfolgt keine Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen. Somit sind sämtliche vor dem<br />
Eingangsdatum der offiziellen Mitteilung des Ausstellers über seinen teilweisen Rücktritt (Verkleinerung<br />
der Fläche) beim Veranstalter bereits gestellten Rechnungen in voller Höhe zu bezahlen. Verzugszinsen für<br />
verspätete Zahlungen werden ebenfalls gemäß Artikel A12.2 berechnet. In den Folgerechnungen wird nur<br />
noch die verkleinerte Fläche berechnet.<br />
A12.6 Im Fall eines teilweisen Rücktritts des Ausstellers (Verkleinerung der Fläche) nach dem 15. Januar 2015<br />
erfolgt keine Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen und sämtliche vor dem Eingangsdatum<br />
der offiziellen Mitteilung des Ausstellers über seinen teilweisen Rücktritt (Verkleinerung der Fläche) beim<br />
Veranstalter sind in voller Höhe zu bezahlen. Verzugszinsen für verspätete Zahlungen werden ebenfalls<br />
gemäß Artikel A12.2 berechnet.<br />
A12.7 Ungeachtet der <strong>Bestimmungen</strong> in Artikel A12.1 oben sind die Standmiete, inklusive doppelgeschossiger<br />
Flächen, Zuschläge für offene Seiten, Verzugszinsen und sonstiger relevanter Gebühren laut obigen Angaben<br />
vollständig zu zahlen, bevor dem Aussteller Zutritt zu den Hallen gewährt wird.<br />
A12.8 Erfolgt die Bezahlung des ausstehenden Betrags (Standmiete und Zuschläge für offene Seiten) nicht zum<br />
30. Juni 2015, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die jeweilige Fläche an andere Aussteller zu<br />
vergeben. Die Anzahlung wird nicht rückerstattet. In einem solchen Fall informiert der Veranstalter den<br />
Aussteller unter Angabe der Gründe per Einschreiben, was gleichzeitig den Rücktritt des Veranstalters von<br />
der Zulassung und die Beendigung des „Mietvertrags“ begründet.<br />
A12.9 Standmieten, inklusive Gebühren für doppelgeschossige Stände und Zuschläge für offene Seiten, richten<br />
sich nach der endgültig zugeteilten Fläche.<br />
A12.10 Die Rechnung über die ausstehenden 80% für Standmiete und Zuschläge für offene Seiten wird vom<br />
Veranstalter am 2. März 2015 gestellt und ist zum 31. März 2015 zur Zahlung fällig. Die Rechnung für<br />
doppelgeschossige Stände wird am 15. September 2015 gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.<br />
14
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A12.11 Erfolgt die Bezahlung von ausstehenden Rechnungsbeträgen durch den Aussteller im<br />
Zusammenhang mit seinem teilweisen oder vollständigen Rücktritt von irgendwelchen <strong>ITMA</strong>- oder<br />
<strong>ITMA</strong> ASIA-Veranstaltungen (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) nicht, kann der Veranstalter auf<br />
die Zahlung der Standmiete in voller Höhe bei Einreichen des Formulars „Antrag auf Zulassung und<br />
Standflächenzuteilung“ im Zusammenhang mit zukünftigen Ausstellungen <strong>ITMA</strong> und <strong>ITMA</strong> ASIA<br />
(einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) und dergleichen Veranstaltungen bestehen. In einem solchen<br />
Fall behalten sich CEMATEX und der Veranstalter zudem das Recht vor, dem Aussteller die Zulassung<br />
zur <strong>ITMA</strong> und <strong>ITMA</strong> ASIA (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) und dergleichen Veranstaltungen auch<br />
in Zukunft zu verweigern.<br />
A13 Zahlungen und Verzugszinsen für Serviceleistungen<br />
A13.1 Alle Formulare für Serviceleistungen sind ordnungsgemäß auszufüllen und müssen bis zu dem auf jedem<br />
Serviceleistungsformular angegebenen Termin beim Veranstalter eintreffen. Die entsprechende Rechnung<br />
wird zur Zahlung bis 15. September 2015 ausgestellt. Alle Serviceleistungen sind vollständig zu zahlen,<br />
bevor dem Aussteller Zutritt zu den Hallen gewährt wird oder bevor die Serviceleistungen an den Stand<br />
geliefert werden.<br />
A13.2 Die folgenden Aufpreise werden für Serviceleistungen berechnet, die nach den angegebenen Terminen<br />
beim Veranstalter eintreffen.<br />
Formulare für technische Serviceleistungen und Standpläne, die bis zum 1. Juni 2015 einzureichen sind:<br />
• Aufpreis von 2. Juni bis 15. September 2015: 15%<br />
• Aufpreis vom 16. September 2015 bis (und inklusive) vor Ort: 25%<br />
• Formulare für Serviceleistungen, die am bzw. nach dem 24. Oktober 2015 eintreffen, werden nicht<br />
angenommen. Aufträge für Serviceleistungen nach diesem Datum sind persönlich vor Ort beim<br />
Servicebüro der <strong>ITMA</strong> 2015 einzureichen.<br />
Formulare für nicht technische Serviceleistungen, die bis 15. September 2015 einzureichen sind:<br />
• Aufpreis vom 16. September 2015 bis (und inklusive) vor Ort: 25%<br />
• Formulare für Serviceleistungen, die am bzw. nach dem 24. Oktober 2015 eintreffen, werden nicht<br />
angenommen. Aufträge für Serviceleistungen nach diesem Datum sind persönlich vor Ort beim<br />
Servicebüro der <strong>ITMA</strong> 2015 einzureichen.<br />
A13.3 Ein Aufpreis von 5% wird für Dienstleistungen berechnet, die innerhalb der folgenden Zeiträume abgeändert<br />
werden:<br />
• Formulare für technische Serviceleistungen mit Änderungen zwischen 2. Juni 2015 und 15. Oktober 2015<br />
• Formulare für nicht technische Serviceleistungen mit Änderungen zwischen 16. September 2015 und<br />
15. Oktober 2015<br />
• Jegliche Abänderungen am bzw. nach dem 16. Oktober 2015 gelten als Nachbestellungen und<br />
Aufpreise für Nachbestellungen gemäß Artikel A13.2 und Stornierungen gemäß Artikel A13.5 kommen<br />
zur Anwendung.<br />
A13.4 Anforderungen von Kostenvoranschlägen für spezielle technische Serviceleistungen müssen vor dem<br />
1. Juni 2015 erfolgen. Kostenvoranschläge werden vom Veranstalter bis zum 31. Juli 2015 ausgestellt.<br />
Akzeptiert der Aussteller den Kostenvoranschlag, hat die Bezahlung des Betrags bis zum 15. September<br />
2015 durch Nachweis einer Banküberweisung zu erfolgen. Für erfolgte Zahlungen nach diesem Termin wird<br />
ein Zuschlag von 25% erhoben.<br />
A13.5 Bei Stornierung der bestellten Serviceleistungen vor dem 15. September 2015 werden 50% der fälligen<br />
Beträge zurückgezahlt. Bei Stornierungen der bestellten Serviceleistungen ab dem 16. September 2015<br />
erfolgt keine Rückzahlung. Geht die Zahlung nicht fristgerecht durch Nachweis einer Banküberweisung zum<br />
15. September 2015 beim Veranstalter ein, ist der Aussteller zur Zahlung der Rücktrittsgebühr von 50%<br />
verpflichtet und eine derartige Nichtzahlung gilt als Stornoauftrag<br />
A13.6 Erfolgt die Zahlung durch den Aussteller nicht bis zum vorgegebenen Datum, werden dem säumigen<br />
Aussteller vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt 1% der ausstehenden<br />
Summe pro Monat.<br />
A13.7 Bestellungen bzw. Abänderungen, die nach den jeweiligen Terminen eintreffen bzw. Zahlungen, die nach<br />
dem 15. September 2015 erfolgen, können nur erfüllt werden, wenn sie vorrätig sind.<br />
15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A13.8 Erfolgt die Bezahlung von ausstehenden Rechnungsbeträgen durch den Aussteller nicht, behält sich der<br />
Veranstalter solcher Veranstaltungen das Recht vor, auf Zahlung der Standmiete in voller Höhe bei Einreichen<br />
des Formulars „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“ im Zusammenhang mit zukünftigen<br />
Ausstellungen <strong>ITMA</strong> und <strong>ITMA</strong> ASIA (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) und dergleichen Veranstaltungen<br />
zu bestehen.<br />
Vor Eingang der Zahlung auf dem Konto des Veranstalters werden keine Serviceleistungen bereitgestellt.<br />
A14 Zahlungsarten und Währungen<br />
Alle Zahlungen sind in Euro wie folgt zu leisten:<br />
Standmiete Standserviceleistungen – Standserviceleistungen –<br />
Vorausbestellungen<br />
Bestellung vor Ort<br />
Banküberweisung Banküberweisung<br />
Kreditkarte<br />
Barzahlung<br />
Von Ausstellern sind jegliche Bankgebühren im Zusammenhang mit Überweisungen und Bankwechsel zu übernehmen.<br />
Anderenfalls werden ihnen solche Gebühren in Rechnung gestellt.<br />
A15 Kaution<br />
Alle Aussteller müssen dem Veranstalter eine Kaution für ihren Standaufbau hinterlegen, bevor die Aussteller bzw.<br />
deren beauftragte Standmanager die Hallen betreten dürfen. Diese Kaution ist eine erstattungsfähige Anzahlung, die<br />
bis 15. September 2015 zu leisten ist.<br />
Die Kaution berechnet sich nach der Standfläche:<br />
• Standfläche bis 100 m 2 EUR 500<br />
• Standfläche von 101 bis 500 m 2 EUR 1.000<br />
• Standfläche ab 501 m 2 EUR 2.000<br />
Die Kaution dient der Absicherung der Einhaltung aller Regelungen und <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 sowie der<br />
Deckung aller Schäden, die direkt oder indirekt durch Verstöße gegen die <strong>Bestimmungen</strong> verursacht werden (siehe<br />
unten stehenden Artikel A18). Die Kaution wird dem Aussteller innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Standabbaus in<br />
voller Höhe zurückgezahlt, sofern der Standabbau innerhalb der vorgeschriebenen Zeit beendet wurde (bis 12:00 Uhr<br />
am 26. November 2015) und während des Standaufbaus, der Ausstellungsdauer und des Standabbaus keine Verstöße<br />
begangen wurden. Die Kaution wird nicht vor Ort zurückgezahlt.<br />
Die Kaution wird auch für Kosten verwendet, die dem Veranstalter entstehen können, falls der Aussteller bzw. sein<br />
Standmanager den im Zuge des Standauf- bzw. -abbaus entstandenen Abfall in den Hallen zurücklässt und nicht<br />
ordnungsgemäß entsorgt.<br />
Reicht die Kaution nicht aus, um die Kosten für entstandene Schäden zu decken, wird der Veranstalter dem Aussteller<br />
den Restbetrag nach Abzug der Kaution in Rechnung stellen.<br />
Alle Bankgebühren in Zusammenhang mit der Kaution gehen zu Lasten des Ausstellers.<br />
Verabsäumt es ein Aussteller, die offenen Rechnungen bezüglich dieser Schäden zu begleichen, behalten<br />
sich CEMATEX und der Veranstalter jeweils das Recht vor, dem Aussteller die Zulassung zu einer zukünftigen<br />
<strong>ITMA</strong>-und <strong>ITMA</strong> ASIA-Veranstaltungen (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) und dergleichen Veranstaltungen zu<br />
verweigern.<br />
16
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A16 Standflächenzuteilung<br />
Die Standflächenzuteilung (siehe „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung), die vom Veranstalter in seiner<br />
Eigenschaft als Verpächter an den Aussteller bis zum 15. Januar 2015 erfolgt, stellt zugleich den Abschluss des<br />
„Mietvertrags“ zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter dar. Der Aussteller erhält genaue Angaben über<br />
Lage und Maße der Standfläche, einschließlich der Hallen- und der Standnummer. Der Aussteller erklärt sich mit der<br />
zugeteilten Standfläche auch dann einverstanden, wenn die Lage bzw. die Maße bzw. die offenen Seiten sich von den<br />
durch den Aussteller beantragten unterscheiden.<br />
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Lage der Standfläche oder die Maße zu ändern, sofern dies erforderlich<br />
ist, und es besteht kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter aufgrund solcher Änderungen.<br />
A17 Standaufbau<br />
Der Standaufbau beginnt ab 8 Uhr wie folgt:<br />
• Halle 1 und 3: 25. Oktober 2015<br />
• Alle anderen Hallen: 31. Oktober 2015<br />
Der Aufbau muss bis 18:00 Uhr am 11. November 2015 abgeschlossen sein.<br />
Wird mit dem Standaufbau nicht bis spätestens 12:00 Uhr am 11. November 2015 begonnen und wird der Standaufbau<br />
nicht bis spätestens 18:00 Uhr am 11. November 2015 abgeschlossen sein, behält sich der Veranstalter das Recht<br />
vor, die Standfläche nach Vorankündigung anderweitig und ohne Entschädigung an den Aussteller zu nutzen. In einem<br />
solchen Fall informiert der Veranstalter den Aussteller unter Angabe der Gründe in Schriftform, ggf. per Einschreiben,<br />
darüber, was gleichzeitig den Rücktritt des Veranstalters von der Zulassung und die Beendigung des „Mietvertrags“<br />
begründet. Dies entbindet den säumigen Aussteller nicht von seiner Zahlungspflicht für die Standmiete und die<br />
bereitgestellten Serviceleistungen und Installationen.<br />
Um die Aufmerksamkeit der Besucher vor allem auf die Exponate zu lenken und eine optimale Gesamtwirkung zu<br />
erzielen, sind die Stände gemäß der in den „Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ enthaltenen Richtlinien aufzubauen.<br />
A18 Standabbau<br />
Die Stände dürfen erst ab 8.00 Uhr am 20. November 2015 abgebaut werden. Nur kleinere Gegenstände und<br />
Materialien (Zubehör, Computer, Werbematerialien usw.) können bereits am 19. November zwischen 18:00 und 20:00<br />
Uhr entfernt werden.<br />
Bei Abbau von Standausstattung vor 18:00 Uhr wird ein Bußgeld von EUR 500,00 verhängt, und dieser Betrag<br />
wird von der vom Aussteller geleisteten Kaution abgezogen. Wird das Bußgeld von der Kaution nicht gedeckt,<br />
wird dem Aussteller der noch ausstehende Betrag separat in Rechnung gestellt.<br />
Der Standabbau muss spätestens bis 12:00 Uhr am 26. November 2015 abgeschlossen sind. Jegliche nach diesem<br />
Zeitpunkt noch am Stand befindlichen Materialien werden vom Veranstalter abtransportiert und entsorgt. Die dafür<br />
entstehenden Kosten sowie die Risiken durch Diebstahl, Verlust oder Beschädigung trägt der Aussteller.<br />
A19 Vom Aussteller verursachte Schäden an Hallenbauten und Installationen<br />
Nach Abschluss der Ausstellung muss der Ausgangszustand von Hallenboden und -wänden wieder hergestellt werden.<br />
Der Aussteller haftet für Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten Hallenbauten und Installationen (siehe Artikel<br />
B21 „Erhaltung der Hallen“ in den „Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“).<br />
17
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A20 Schutz von Warenzeichen und geistigen Eigentums<br />
CEMATEX ist der eingetragene Inhaber des <strong>ITMA</strong>-Warenzeichens bzw. der Domainnamen, und von den Ausstellern ist<br />
sicherzustellen, dass sie CEMATEX-Warenzeichen bzw. Domainnamen und die entsprechenden Schutzrechte in keiner<br />
Weise verletzen oder anderen Parteien dies direkt oder indirekt erlauben oder genehmigen, und dies insbesondere,<br />
aber nicht ausschließlich über ausgestellte Exponate, Werbematerialien, Grafiken oder durch andere Medien bzw. auf<br />
irgendeine Weise.<br />
Aussteller dürfen die geistigen Eigentumsrechte anderer Aussteller und Drittparteien, wie Patente, Warenzeichen,<br />
Urheberrechte usw. durch die Ausstellung ihrer Produkte bei der <strong>ITMA</strong> 2015 gemäß den geltenden rechtlichen<br />
<strong>Bestimmungen</strong> nicht verletzen oder auf sonstige Weise direkt bzw. indirekt dagegen verstoßen, oder danach streben,<br />
diese zu verletzen und/oder dagegen zu verstoßen. Der Aussteller wird vor dem Ausstellen seiner Produkte alle<br />
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Veranstalter ist von jeglicher Haftung in Zusammenhang mit einer Verletzung<br />
bzw. einem sonstigen Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte durch einen Aussteller befreit. Der Aussteller hält den<br />
Veranstalter im Falle einer Verletzung bzw. eines sonstigen Verstoßes schad- und klaglos. Im Rahmen des Mietvertrags<br />
ist jeder Aussteller verpflichtet eine rechtlich bindende Erklärung zu unterzeichnen, mit der er bestätigt, dass er keine<br />
Warenzeichen und geistigen Eigentumsrechte eines anderen Ausstellers bzw. einer Drittpartei verletzen wird, und mit<br />
der er verspricht CEMATEX und den Veranstalter im Falle einer Verletzung schad- und klaglos zu halten.<br />
Der Veranstalter wird ein Sekretariat für geistige Eigentumsrechte vor Ort einrichten. Das Sekretariat für geistige<br />
Eigentumsrechte wird am 9. November geöffnet, bis Ende der Messe am 19. November in Betrieb sein und wird die<br />
folgenden Serviceleistungen im Einklang mit der „Bestimmung über Serviceleistungen für geistige Eigentumsrechte“<br />
erbringen:<br />
• über den Inhalt und die Charakteristiken geistiger Eigentumsrechte sowie über die verfügbaren Mittel zu deren<br />
Schutz vor eventuellen Verletzungen informieren;<br />
• eine rasche und wirkungsvolle Feststellung von Fällen einer Verletzung bzw. Produktpiraterie unter Messausstellern<br />
bei der <strong>ITMA</strong> 2015 ermöglichen. Dieser Service umfasst auch die Sammlung von Beweisen eventueller Verletzungen,<br />
die sonst nur mühsam über gerichtliche Schritte (genannt „Beschreibungsverfahren“) eingeholt werden können,<br />
die oft nicht die gewünschten Ergebnisse liefern. Ein derartiger Service beinhaltet auf Anfrage seitens einer Partei<br />
eine fotografische Identifizierung von Artikeln die angeblich gegen die geistigen Eigentumsrechte verstoßen,<br />
sowie die Erstellung eines zugehörigen Berichts bezüglich der Feststellung des Vorhandenseins jener Artikel auf<br />
dem Messestand des mutmaßlichen Fälschers.<br />
• auf Ansuchen der Partei eine Schiedsverhandlung für eine vorübergehende Beurteilung des verletzenden<br />
Charakters des Produkts einleiten, und bei Feststellung der Verletzung den Beschluss über die Entfernung und/<br />
oder „Abdeckung“ besagten Produkts im Ausstellungsbereich mit Einbehaltung eines Musters der Waren für<br />
Beweisgründe veranlassen und im Fall der Nichtbefolgung dieses Beschlusses die Zwangsvollstreckung des oben<br />
erwähnten Beschlusses erwirken. Das Schiedsverfahren ist ein kostenpflichtiger Service.<br />
Die Verfahren zur Klageeinreichung werden durch die „Bestimmung über Serviceleistungen für geistiges Eigentum“<br />
geregelt. Diese ist auch über www.itma.com abrufbar.<br />
Wird durch ein Urteil aus einem Schiedsspruch gemäß der „Bestimmung über Serviceleistungen für geistiges Eigentum“<br />
festgestellt, dass ein Aussteller gegen geistige Eigentumsrechte eines anderen Ausstellers oder einer Drittpartei auf<br />
irgendeine Weise verstoßen hat, insbesondere durch seine ausgestellten Exponate, seine Druckunterlagen, seine<br />
Werbematerialien, seine Grafiken oder auf andere Weise, dann ist der Veranstalter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,<br />
nach eigenem Ermessen um die Entfernung der verletzenden Exponate, Druckunterlagen, Werbematerialien, Grafiken und<br />
jeglicher sonstigen Materialien vom Stand des verletzenden Ausstellers und um Lagerung auf Kosten des Ausstellers bis<br />
zum Ende der <strong>ITMA</strong> 2015 zu ersuchen. In solchen Fällen ist der Veranstalter auch berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den<br />
„Mietvertrag“ zwischen dem Veranstalter und dem verletzenden Aussteller zu kündigen, und somit auch die Zulassung<br />
der verletzenden Partei durch eingeschriebenen bzw. persönlich zugestellten Brief, der die Gründe für die Kündigung<br />
und den Entzug aufführt) zu entziehen (siehe Artikel A8.6 oben). Bereits bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.<br />
Erweisen sich derartige Maßnahmen als nicht gerechtfertigt, können keine Schadenersatzansprüche gegen den<br />
Veranstalter erhoben werden, es sei denn jener hat sich grober Fahrlässigkeit oder unerlaubter Absicht schuldig gemacht.<br />
CEMATEX und der Veranstalter behalten sich jeweils das Recht vor, einem Aussteller die Zulassung zu einer<br />
zukünftigen <strong>ITMA</strong> und <strong>ITMA</strong> ASIA (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) und dergleichen Veranstaltungen zu<br />
verweigern, wenn durch ein Urteil, einen Schiedsspruch aus der „Bestimmung über Serviceleistungen für<br />
geistiges Eigentum“ oder andere Schiedsverfahren festgestellt oder auf sonstige Weise anerkannt wird,<br />
dass der besagte Aussteller tatsächlich gegen das Warenzeichen, die Domainnamen oder die geistigen<br />
Eigentumsrechte von CEMATEX, sonstigen Ausstellern und/oder Drittparteien verstoßen hat.<br />
18
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A21 Änderungen oder Absage der Messe<br />
Bei Fällen von höherer Gewalt können Veranstaltungsort und -datum der <strong>ITMA</strong> 2015 geändert werden oder die<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 kann sogar in Absprache mit CEMATEX abgesagt werden. Findet die Ausstellung nicht statt, werden die<br />
bereits gezahlten Beträge unter Abzug der bereits angefallenen Kosten rückerstattet, und zwar anteilig nach den von<br />
jedem Aussteller gezahlten Beträgen. Schadensersatzansprüche, Ansprüche für entgangenen Gewinn oder sonstige<br />
Folgeschäden, ungeachtet ihrer Art oder Ursachen, können nicht gegen den Veranstalter und/oder CEMATEX geltend<br />
gemacht werden.<br />
A22 Örtliche Rechtsvorschriften<br />
Der Veranstalter ist berechtigt, örtliche Rechtsvorschriften auf dem Ausstellungsgelände in Kraft zu setzen und bei<br />
Verstößen gegen die verschiedenen <strong>Bestimmungen</strong> die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Die Aussteller sind verpflichtet, alle <strong>Bestimmungen</strong> der örtlichen Rechtsvorschriften zu befolgen, insbesondere jene<br />
bezüglich Brandschutz, Schutz und Unfallverhütung an der Arbeitsstelle bzw. Schutz vor anders gearteten Unfällen<br />
oder Schäden.<br />
Diese „<strong>Allgemeine</strong>[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich der<br />
„Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“, haben im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit Vorrang vor allen <strong>Bestimmungen</strong> der<br />
örtlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen <strong>Bestimmungen</strong>.<br />
A23 Haftung, Reklamationen<br />
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist CEMATEX ausgenommen von jeglicher Haftung für jegliche Art von<br />
Schäden, die dem Aussteller direkt oder indirekt entstehen. Vorbehaltlich des Art. 101 Abschnitt 3 des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts übernimmt CEMATEX keinerlei Haftung für jegliche Art von Schäden, die dem Aussteller direkt oder<br />
indirekt durch Handlungen von Erfüllungsgehilfen von CEMATEX entstehen. Insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,<br />
ist CEMATEX von jeglicher Haftung in direktem und/oder indirektem Zusammenhang mit der Verletzung bzw. dem<br />
sonstigen Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte durch einen Aussteller befreit.<br />
Vorbehaltlich rechtswidriger Absicht und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Veranstalters auf Zahlungen der durch<br />
die Versicherung gedeckten Summe, wie in den „Technische[n] <strong>Bestimmungen</strong>“ und allen versicherungsrelevanten<br />
zugehörigen Anlagen dargelegt, begrenzt.<br />
In jedem Fall haftet der Veranstalter unter keinen Umständen für Folgeschaden, entgangenen Gewinn, entgangene<br />
Einnahmen, den Goodwill oder erwartete Einsparungen oder mittelbaren bzw. (Folge-)Schaden sowie für Verlust oder<br />
Schäden an von Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten auf dem Messegelände abgestellte Fahrzeuge.<br />
Aus Gründen der Genauigkeit und Eindeutigkeit wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Ausstellungsort, dessen<br />
gesetzliche Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen als Dritte, dem Veranstalter fremde Parteien gelten.<br />
Der Aussteller muss alle Ansprüche gegen den Veranstalter oder CEMATEX unverzüglich in Schriftform vorbringen.<br />
Reklamationen bezüglich des Standaufbaus und der Verstöße gegen verschiedene <strong>Bestimmungen</strong> durch andere<br />
Aussteller müssen gleichzeitig in Kopie dem <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team gemeldet werden. Für gerichtliche Verfahren<br />
kommt Artikel A25 zur Anwendung.<br />
19
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A24 Datenschutz<br />
CEMATEX ist der alleinige Inhaber der Daten und ist berechtigt, vor, während und nach der <strong>ITMA</strong> 2015 sämtliche Daten<br />
zu verarbeiten, die der Verband im Rahmen der <strong>ITMA</strong> 2015 über Aussteller bzw. Fachbesucher erhält. Die Verarbeitung<br />
solcher Daten bedeutet insbesondere, aber nicht ausschließlich jegliche Handlung innerhalb und außerhalb der Schweiz<br />
in Zusammenhang mit den registrierten persönlichen Daten eines Ausstellers bzw. Fachbesuchers, unabhängig von<br />
den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere die Sammlung, Speicherung, Verwendung, Ergänzung,<br />
Offenlegung, Weitergabe an Dritte oder die Löschung der registrierten persönlichen Daten eines Ausstellers bzw.<br />
Fachbesuchers. Die Daten dürfen nur gemäß den <strong>Bestimmungen</strong> der CEMATEX-Satzung genutzt werden, d. h. für<br />
die Wahrung und Förderung der allgemeinen internationalen Interessen der Textilmaschinenindustrie und daher<br />
insbesondere, aber nicht ausschließlich, zu Werbezwecken für die <strong>ITMA</strong> 2015 und alle anderen <strong>ITMA</strong>-Veranstaltung in<br />
Europa, Asien (einschließlich <strong>ITMA</strong> ASIA + CITME) oder an anderen Orten, für den <strong>ITMA</strong> 2015-Ausstellungskatalog,<br />
einschließlich des Online-Ausstellerverzeichnisses (siehe oben Artikel A7), die <strong>ITMA</strong> 2015-Webseite, die täglichen<br />
<strong>ITMA</strong> 2015-Mitteilungen sowie für sonstige Aktivitäten von CEMATEX im gesetzlich zulässigen Rahmen.<br />
Die Aussteller werden gebeten, dem Veranstalter die folgenden Informationen über ihre Unternehmen zur Verfügung<br />
zu stellen: Firmenname, Anschrift, Telefonnummer, allgemeine E-Mail-Adresse und Namen der Kontaktperson<br />
sowie ihre/seine E-Mail-Adresse (die „Kontaktangaben“). Der Veranstalter setzt die Aussteller hiermit in Kenntnis<br />
darüber, dass er die in Abschnitt 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Daten, insbesondere, aber nicht ausschließlich<br />
die Kontaktangaben der Aussteller ausschließlich im Rahmen der <strong>ITMA</strong> 2015 nutzt und verarbeitet, und dass er<br />
gemäß Artikel 43 und 44 der gesetzlichen Verordnung Nr. 196/03 (nähere Details unter http://www.garanteprivacy.<br />
it/documents/10160/10704/Data+protection+code) berechtigt ist, alle diese, oben genannten Daten an seine<br />
Tochtergesellschaften und/oder Vertragspartner und/oder aktuelle oder zukünftige Mitglieder der PICO Group in der<br />
Schweiz, innerhalb der EU, des EWR oder in Ländern, die einen adäquaten Datenschutz garantieren, weiterzugeben<br />
oder an solche Tochtergesellschaften und/oder Vertragspartner des Veranstalters und/oder an aktuelle oder zukünftige<br />
Mitglieder der PICO Group, die Unterzeichner der geltenden Vertragsabkommen der Europäischen Kommission sind für<br />
die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus der Schweiz und/oder der EU und/oder des EWR an dritte Länder.<br />
Der Veranstalter garantiert, dass weder er noch ein jeder solcher Empfänger die oben genannten Daten für sonstige<br />
Zwecke außer der Werbung für die <strong>ITMA</strong> 2015 verwenden und dass weder er noch ein jeder solcher Empfänger<br />
nach Abschluss der <strong>ITMA</strong> 2015 Kopien dieser Daten nutzen oder speichern. Diesbezüglich werden die Daten mit und<br />
ohne elektronische Mittel gesammelt und verarbeitet, um die Sicherheit und den Schutz der Daten sowie die volle<br />
Übereinstimmung mit dem Inhalt der gesetzlichen Verordnung Nr. 196/03 zu gewährleisten.<br />
Die Daten werden von CEMATEX und der anderen von CEMATEX beauftragten Firma, einschließlich Veranstalter,<br />
MP Expositions Pte Ltd) verarbeitet. Die Rechte aus Artikel 7 der gesetzlichen Verordnung Nr. 196/03 (Rechte des<br />
Datensubjekts) können jederzeit ausgeübt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist der Veranstalter MP Expositions<br />
Pte Ltd, mit der Geschäftsregisternummer 200806387G, mit eingetragenem Firmen- und Verwaltungssitz an<br />
der Adresse 20 Kallang Avenue, Level 2, Pico Creative Centre, Singapur 339411.Im Falle dessen, dass weitere<br />
personenbezogene Daten erforderlich sind, werden diese direkt bei der jeweiligen Stelle formgerecht und gemäß den<br />
geltenden <strong>Bestimmungen</strong> angefragt.<br />
A25 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand<br />
A25.1 CEMATEX<br />
Jegliche Beziehungen zwischen entweder dem Aussteller oder dem Veranstalter oder jeglichen<br />
Mitgliedsverbänden von CEMATEX oder von CEMATEX selbst unterliegen ausschließlich dem materiellen<br />
Recht der Schweiz. Gerichtsstand ist ausschließlich am Sitz von CEMATEX in 8001 Zürich, Schweiz, für<br />
alle gerichtlichen Instanzen bis einschließlich des Schweizerischen Bundesgerichts, und der Aussteller und<br />
Veranstalter unterwerfen sich hiermit insbesondere der Gerichtsbarkeit der Schweizer Gerichte.<br />
20
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
A25.2 MP Expositions Pte Ltd<br />
Jegliche Beziehungen zwischen dem Aussteller und MP Expositions Pte Ltd. unterliegen ausschließlich dem<br />
italienischen Recht. Gerichtsstand ist ausschließlich Italien, und der Aussteller und MP Expositions Pte Ltd.<br />
unterwerfen sich hiermit insbesondere der Gerichtsbarkeit der gerichtlichen Instanzen der Stadt Mailand.<br />
Vier Dokumente sind Teil dieser „<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong>“ der <strong>ITMA</strong> 2015:<br />
1) „Antrag auf Zulassung und Standflächenzuteilung“<br />
2) „<strong>Produktverzeichnis</strong>“<br />
3) „Technische <strong>Bestimmungen</strong>“ mit zugehörigen Anlagen<br />
4) „Bestimmung über Serviceleistungen für geistiges Eigentum“<br />
Zürich, 15. Mai 2013<br />
<br />
CEMATEX, Le Comité Européen des<br />
Constructeurs de Machines Textiles<br />
Charles Beauduin, President<br />
MP Expositions Pte Ltd<br />
James Chia, Chairman<br />
21
Auszug aus den <strong>Bestimmungen</strong> für die<br />
Errichtung von Ständen und die Ausstellung<br />
von Exponaten, Verstoß<br />
(Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein)<br />
22
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
Auszug aus den <strong>Bestimmungen</strong> für die Errichtung von Ständen und die Ausstellung von Exponaten, Verstoß<br />
(Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein)<br />
B9 Standgenehmigung<br />
B9.1 Einreichung der Standpläne<br />
Aussteller müssen vermaßte Standpläne (mit Maschinenaufstellungen) bis zum 1. Juni 2015 einreichen. Die<br />
Standpläne sind gemäß den Beispielen und Symbolen aus dem den Serviceformularen beiliegenden Blatt zu<br />
erstellen und im entsprechenden Maßstab von 1:50 auszufertigen.<br />
Für doppelgeschossige Standbauten müssen zusätzlich Ansichtszeichnungen eingereicht werden. Für<br />
doppelgeschossige Stände siehe Artikel B10.7.<br />
Zusätzlich sind Ansichtszeichnungen einzureichen für eingeschossige Standbauten mit folgenden<br />
Eigenschaften:<br />
• mehr als 100 m 2<br />
• 3 m oder höher mit Bühnen oder Podesten mehr als 0,3 m über dem Hallenboden (bei Zugang mittels<br />
Stufen)<br />
• mit Brücken, Treppen, Kragdächern, Galerien, usw.<br />
Aussteller werden nochmals darauf hingewiesen, dass alle Standpläne online einzureichen sind.<br />
Die Pläne/Zeichnungen müssen folgende Daten enthalten:<br />
a) die Nummer des zugehörigen Formulars<br />
b) den rechtsgültigen Namen des Ausstellers<br />
c) die Halle und Standnummer(n)<br />
d) die Nummern der Nachbarstände<br />
e) eine Maßstabsangabe<br />
f) Angabe zu den Standzugängen<br />
g) Referenznummer und Legende der Exponate, unter Angabe welche vorzuführen und in Betrieb sind<br />
h) Höhe aller Maschinen und Standbauten, einschl. der Wände<br />
i) Datum<br />
j) Genaue Informationen zu den im Standbau verwendeten Materialien<br />
k) Verfasser und vollständige Kontaktangaben<br />
Ein Formular zur Risikoeinschätzung und Standbeschreibung, genaue Informationen über die verwendeten<br />
Materialien, einschließlich aktueller bzw. gültiger Feuerwiderstandsbescheinigung, sowie ein Materialsicherh<br />
eitsdatenblatt (MSDS) sind zusammen mit den Plänen einzureichen.<br />
Pläne und Zeichnungen werden vom <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team auf die Einhaltung der <strong>Bestimmungen</strong> hin<br />
überprüft.<br />
Die Aussteller sollten zur Kenntnis nehmen, dass die italienische Fassung aller italienischen Normen, die in<br />
diesen Technischen <strong>Bestimmungen</strong> festgelegt sind, die offizielle Version darstellen und in allen diesbezüglichen<br />
Belangen verbindlich sind.<br />
Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den italienischen und anderen in diesen Technischen <strong>Bestimmungen</strong><br />
festgelegten Normen sind die italienischen Normen maßgeblich.<br />
Die Aussteller werden in Schriftform bis zum 15. September 2015 über die Genehmigung ihres Standes<br />
informiert; eine Ausfertigung der Pläne/Zeichnungen wird in diesem Zusammenhang, versehen mit dem<br />
Genehmigungsstempel des Veranstalters versehen, an den Aussteller/Standbauer zurückgeschickt.<br />
B9.3 Standplangenehmigung<br />
Die Standplangenehmigung wird den Ausstellern bis 15. September 2015 zugesandt, vorausgesetzt die<br />
Einreichung der Standpläne ist vollständig und ordnungsgemäß erfolgt.<br />
23
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
Aussteller, die ihre Standplangenehmigung vorab (d. h. vor dem offiziellen Genehmigungsdatum am 15.<br />
September 2015) erhalten wollen, sind hiermit darauf hingewiesen, ihre Standpläne vor der Abgabefrist, die<br />
am 1. Juni 2015 endet, beim Veranstalter einzureichen.<br />
Aussteller, deren Stände nicht genehmigt wurden, werden vom <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team benachrichtigt und<br />
zu den für eine Genehmigung erforderlichen Änderungen beraten.<br />
B10 Standbaubestimmungen<br />
B10.2 Standgestaltung, Präsentationsstandard, Maße<br />
Die Ausstattung und Gestaltung des Standes und der dazu notwendige Aufbau ist Sache des jeweiligen<br />
Ausstellers. Die <strong>ITMA</strong> 2015 erlässt dazu folgende Vorgaben:<br />
• Die Stände müssen über einen Fußboden(belag) und Stauräume verfügen.<br />
• Alle Standbauten müssen allseitig von gleicher Qualität sein (d. h. auch die an Gänge bzw. Nachbarstände<br />
angrenzende Teile von Messeständen). Der Standabschluss, der an den jeweiligen Nachbarstand angrenzt,<br />
muss weiß sein und darf nicht mit Firmenzeichen, Logos oder Warenzeichen des jeweiligen Ausstellers<br />
versehen sein. Es wird empfohlen, sich mit den Ausstellern der Nachbarstände im Vorfeld abzusprechen,<br />
um Konflikte während der Ausstellungszeit zu vermeiden.<br />
• Alle Stände sind allseitig vollständig zu umschließen. Es wird empfohlen die Oberseite des Standes<br />
aufgrund der Einsehbarkeit vom Balkon am Hallenende ebenfalls abzudecken. Kabel und jegliche Einbauten<br />
an der Oberseite von Ständen sind mit nicht entflammbarem Material zu versehen.<br />
• Die Besucher müssen freien Zugang zu allen Exponaten haben. Alle Exponate sollten von den Gängen aus<br />
sichtbar sein und sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen auszustellen.<br />
• Wände oder Kabinen dürfen nicht mehr als 50% der Gesamtlänge einer offenen Seite einnehmen. Als<br />
„Wand“ gilt jede Konstruktion, die über 1,25 Meter hoch ist und nicht komplett transparent ist, d.h. eine<br />
feste Wand, Stoff, Grafikplatten, Popup-Displays usw.<br />
a. Die 50%-Regel triff auch auf Kabinenpakete zu.<br />
b. Bei den übrigen 50% der offenen Seite ist es zulässig Glas- bzw. Perspex-Wände für den Teil der<br />
offenen Seite zu verwenden, der 50% übersteigt. NUR klares Glas, Perspex oder sonstiges komplett<br />
durchsichtiges Material ist als „Wand“ zulässig. Damit soll das Sichtbarkeitsziel erhalten bleiben.<br />
c. Aussteller werden Wände bzw. Kabinen errichten dürfen, die die Länge von 50% der offenen Seite<br />
übersteigen, vorausgesetzt der Teil der Wand, der über 50 % hinausgeht, ist um mindestens 1,5 Meter<br />
nach hinten versetzt.<br />
d. Sollten sich Aussteller für die Verwendung von Glas, Perspex oder sonstigen durchsichtigen Materialien<br />
für die Abdeckung einer gesamten offenen Seite entscheiden, ist dies bis zu einer Höhe von 6 Metern<br />
zulässig. Ferner dürfen Aussteller jegliche offenen Seiten mit Wänden oder Geländern versehen, die<br />
NICHT höher als 1,25 Meter sind.<br />
e. Eine Blende entlang der Gesamtlänge der offenen Seite sowie ein Geländer oder eine Wand von<br />
maximal 1,25 Meter Höhe ist zulässig, solange die Öffnung zwischen der Blende und der Wand<br />
mindestens 0,75 Meter hoch ist und sich in einer Höhe befindet, die einen Einblick in den Stand<br />
zulässt. Diese Öffnung darf nur mit komplett durchsichtigem Material geschlossen werden. Siehe<br />
nachstehende Abbildung. Bei einer derartigen Konstruktion dürfen keine festen Wände oder Kabinen<br />
auf derselben offenen Seite errichtet werden.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
24<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
• Die Standbauten, die Installation von Ausstellungskomponenten und Poster stützenden Vorrichtungen<br />
müssen ausreichend stabil sein, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.<br />
• Exponate oder Standbauelemente sowie Plasmaanlagen oder elektronische Systeme dürfen nicht in<br />
die Gänge hinausragen; hiervon ausgenommen sind an der Wand montierte Beleuchtungskörper. Die<br />
Beleuchtungskörper müssen in einer Mindesthöhe von 2,5 m angebracht werden und dürfen nicht mehr<br />
als 0,5 m über den Stand hinausragen, inklusive Arm des Beleuchtungskörpers.<br />
• Standbauten (einschließlich doppelgeschossige Stände) dürfen die Maximalhöhe von insgesamt 6 m nicht<br />
überschreiten. Stand- und Exponatbeschriftungen, Logos und Warenzeichen dürfen die Maximalhöhe von<br />
insgesamt 6 m, gemessen von Fuß- bis Kopfende, nicht überschreiten.<br />
• Firmenzeichen/Logos bzw. Transparente, Werbefahnen oder -mittel, die an den Befestigungspunkten<br />
der Hallendecke angebracht werden, dürfen die Maximalhöhe von 6 m (gemessen vom Boden) nicht<br />
überschreiten.<br />
• Aussteller sind angehalten, die Höhe aller Exponate und Standbauten (einschl. der Wände) auf ihren jeweiligen<br />
Standplänen anzugeben, um etwaige Verzögerungen bei der Standgenehmigung auszuschließen.<br />
• Klimaanlagen auf den Kabinen sind auch über eine Höhe von 6 m zulässig. Eine Abdeckung der Klimaanlage<br />
oder eine Verwendung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.<br />
• Podeste für den öffentlichen Zutritt müssen Lasten von 5 kN/m 2 mehr standhalten können als die Lasten,<br />
die aufgrund darauf installierter Maschinen oder Ausrüstung entstehen. Bei Podesten von über 0,3 m, die<br />
der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen Aussteller den zugehörigen Statiktestbericht, der von einer in<br />
Italien zugelassenen Fachperson unterzeichnet ist, im Messestandbereich aufbewahren und diesen den<br />
befugten Inspektoren bei Bedarf vorlegen. Die öffentlichen Zugangswege zu den Podesten müssen mit<br />
dem Boden der Messehalle über Stufen mit geeigneten Stufenhöhen und Auftritten und über mindestens<br />
eine Rampe mit einer Neigung von unter 8 % verbunden sein. Alle Stände mit Podesten müssen mindestens<br />
eine Zugangsrampe haben. Stufen oder Rampen dürfen die öffentlichen Zugangswege nicht behindern. Die<br />
Ecken von Podesten müssen abgerundet oder geschützt und vollständig eingefasst sein, mit der Möglichkeit<br />
alle Seiten für Inspektionszwecke zu öffnen. Die Podestkanten müssen klar hervorgehoben sein, und die<br />
Verwendung von Podesten ist im Formular zur Risikoeinschätzung anzugeben und im Standplan deutlich zu<br />
markieren.<br />
• Sämtliche Beleuchtungsvorrichtungen müssen so angebracht sein, dass weder Besucher noch benachbarte<br />
Aussteller dadurch belästigt werden. Stroboskoplampen und andere Lichtblitzanlagen sind nicht zulässig.<br />
• Aussteller können ihre Stände mit einer Scheindecke aus nicht flammbarem Material für eingeschossige<br />
Stände sowie für das Erd- und das Obergeschoss bei doppelgeschossigen Ständen versehen, sofern die Brandund<br />
Sicherheitsbestimmungen stets eingehalten werden. Siehe auch Artikel B10.7 – Überdachungen.<br />
• Gemäß der italienischen Feuerwehr werden in jeder Halle für entsprechende Sicherheitskorridore gesorgt.<br />
Diese Flure sind zu jeder Zeit von jeglichen Bauten, Einrichtungen oder Hindernissen freizuhalten. Feuerlöscher<br />
und Löschschläuche sind in den Hallen vorhanden. Um die Säulen, die Feuerwehrschläuche enthalten,<br />
dürfen keine Strukturen oder Bauten errichtet werden. Der Zugang zu diesen Löscheinrichtungen ist zu jeder<br />
Zeit von Bauteilen, Bauten oder Einrichtungen freizuhalten. An bzw. in der Nähe von Ständen angebrachte<br />
Feuerlöscher sind nicht zu bedecken und müssen vom Flur aus deutlich sichtbar sein. Aussteller müssen alle<br />
50 m 2 oder alle angefangenen 50 m 2 Standfläche gut sichtbar und gut zugänglich entsprechend beschriftete<br />
bewilligte Feuerlöscher (Typ ABC, 6kg) installieren. Aussteller können über die Serviceleistungs-Formulare<br />
Feuerlöscher online bestellen. Hält der Aussteller diese Regelung nicht ein, wird das <strong>ITMA</strong> 2015 Service<br />
Team die erforderlichen Feuerlöscher auf Kosten des Ausstellers an den Standbereich liefern. Aussteller<br />
müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im korrekten Umgang der Feuerlöscher versiert sind.<br />
• Wie andere technische Einrichtungen in den Hallen bieten Pfeiler und Wände keine tragfähige Fläche für<br />
Belastungen durch Standdekorationen und jegliche Exponate.<br />
• Aussteller, in deren Standbereich sich ein Pfeiler bzw. eine Säule befindet, können diese umhüllen, aber<br />
nur bis zu einer Maximalhöhe von 6 m (gemessen vom Boden). Diesbezüglich haben sich Aussteller an die<br />
folgenden <strong>Bestimmungen</strong> zu halten:<br />
- Die Verkleidung ist nicht direkt auf Pfeiler bzw. Säule anzubringen, sondern vielmehr unter Wahrung<br />
einer Aussparung oder mittels eines weichen Materials wie z. B. Filz oder Dämm- bzw. Isoliermaterials<br />
zwischen Pfeiler bzw. Säule und Verkleidung.<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein<br />
25
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
- Der vom jeweiligen Aussteller beauftragte Standbauer hat die Verkleidung gemäß dieser „Technische[n]<br />
<strong>Bestimmungen</strong>“ auszuführen.<br />
- Befindet sich ein Pfeiler bzw. eine Säule am Ende eines Ganges, so ist die Verkleidung bündig mit<br />
Pfeiler bzw. Säule auszuführen, sodass diese nicht in allgemein zugängliche Gänge hinausragt. Eine<br />
Fläche von 0,1 m um die Pfeiler-/Säulenfläche herum dürfen nicht überschritten werden.<br />
- Die Fläche um Pfeiler, Säulen bzw. Stützen dient nicht als zusätzlicher Lagerraum.<br />
- Jegliche Anschlüsse oder Hauptanschlusskästen müssen jederzeit frei zugänglich sein;<br />
dementsprechend ist hier die Anbringung von Verkleidungen nicht erlaubt.<br />
Das <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team behält sich das Recht vor, Vorschläge bzgl. Verkleidungen von Pfeilern, Säulen<br />
bzw. Stützen abzulehnen.<br />
B10.7 Doppelgeschossige Stände, Podeste, Aufstiege und Stege<br />
Doppelgeschossige Stände:<br />
Doppelgeschossige Stände sind zulässig, sofern ihre Erdgeschossfläche mindestens 90 m 2 beträgt und alle<br />
Abmessungen dieser Fläche eine Länge von mindestens 5 m haben. Das Obergeschoss darf flächenmäßig<br />
nicht mehr als 50 % des Erdgeschosses betragen und maximal 200 m 2 groß sein. Doppelgeschossige Stände<br />
unterliegen ferner allen in Artikel B10.2 enthaltenen <strong>Bestimmungen</strong> sowie den folgenden:<br />
• Das Obergeschoss des doppelgeschossigen Standes darf ausschließlich als Büro oder Empfangsbereich mit<br />
Erfrischungsservice genutzt werden. Diese Bereiche dürfen nicht für Ausstellungszwecke genutzt werden.<br />
• Doppelgeschossige Stände sind so zu ermitteln, dass sie unbeabsichtigten Überlasten von bis zu 3,00 KN/<br />
m 2 standhalten können; Treppen müssen für Überlasten bis zu 4,00 KN/m 2 geeignet sein. Vorspringende<br />
Geländer und Wände sind so zu ermitteln, dass sie einer Stoßkraft von 1,00 KN/m gegen den Handlauf<br />
und 1,2 m vom Boden standhalten können (Erlass des Ministeriums für öffentliche Bauten vom 14.<br />
Januar 2008). Alle Standbauten müssen selbsttragend sein. Die Brüstung des Obergeschosses eines<br />
doppelgeschossigen Standes muss mindestens 1,1 m hoch sein. Es ist ausschließlich Sicherheitsglas,<br />
das Schutz gegen Verletzungen und Fall bietet, als Brüstung zu verwenden; werden Balustraden mit<br />
Geländern verwendet, müssen die Geländerpfosten vertikal verlaufen und der Abstand zwischen den<br />
Geländerpfosten darf nicht mehr als 0,1 m betragen; jeder Geländerpfosten must mindestens 0,15 m hoch<br />
sein und am Boden befestigt sein (Endkappe).<br />
• Die Höhe des Erdgeschosses muss mindestens 2,7 m betragen, und die Gesamthöhe aller Doppelgeschosse<br />
darf 6 m gemessen vom Boden nicht übersteigen.<br />
• Im Obergeschoss darf ausschließlich Sicherheitsglas, das vor Verletzungen und Fall schützt, vom jeweiligen<br />
UNI-Typ, der gesetzlich durch die UNI-Normen vorgesehen ist, verwendet werden.<br />
• Der Bereich unterhalb des Obergeschosses und der Zugangstreppen muss ausreichende Standard- und<br />
Notbeleuchtung aufweisen. Die Notbeleuchtung muss mindestens eine Stunde lang eine durchschnittliche<br />
Beleuchtungsstärke von 5 Lux 1 Meter vom Boden entfernt bieten.<br />
• Alle Metallstrukturen müssen mit der Erdungsschaltung der Halle verbunden sein.<br />
• Das Obergeschoss muss alle 50 m 2 mit einem tragbaren Feuerlöscher vom Typ ABC, 6 kg ausgestattet<br />
sein. Diese Feuerlöscher müssen gemäß Sicherheitsstandards durch Schilder gekennzeichnet sein.<br />
• Die Treppen müssen mindestens 1,2 m breit sein und einen Handlauf haben. Die Stufen müssen<br />
rechteckig sein mit einem Auftritt von mindestens 0,3 m und einer Stufenhöhe von mindestens 0,18 m.<br />
Die Abmessungen des Auftritts und der Setzstufen müssen konstant sein. Jede Treppe muss mindestens<br />
aus 3 höchstens aus 15 Stufen bestehen. Der Bereich unterhalb der Treppe darf nicht als Stauraum für<br />
flammbare Materialien (z.B. Papier, Schränke usw.) dienen.<br />
• Für Doppelgeschosse, die über 15 m von einer Treppe entfernt sind oder über 100 m 2 groß sind, ist eine<br />
zusätzliche Treppe zu installieren.<br />
26<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
• Der Mindestabstand für Treppen, offene Kabinen, Terrassen/Bewirtschaftungsflächen beträgt an den<br />
Gangseiten 1,5 m und zur Standgrenze des Nachbarstandes 3 m. Ist eine Unterschreitung des Abstandes<br />
zum Nachbarstand erforderlich, so ist ein Sichtschutz zum Nachbarn im betroffenen Bereich von mindestens<br />
2 m Höhe zu errichten.<br />
• Bei der Ausführung von doppelgeschossigen Ständen müssen Ausgangshinweisschilder, Not- und<br />
Treppenbeleuchtung deutlich sichtbar und entlang der Treppenanlagen gegeben sein. Ferner ist für das<br />
Vorhandensein von Sicherheitsabgrenzungen im Hinblick auf die Sturz- und Fallgefahr von Personen und<br />
Objekten während des Standauf- und -abbaus Sorge zu tragen.<br />
• Gemeinsam mit dem Standprojekt ist ein statischer Berechnungsbericht eines qualifizierten Fachmanns<br />
einzureichen.<br />
• Nach Abschluss der Arbeiten und vor der Eröffnung für das Publikum ist das Testzertifikat für die<br />
Konstruktion, ausgestellt von einem qualifizierten, beim italienischen Fachverband registrierten Fachmann<br />
vorzuweisen.<br />
Podeste, Aufstiege und Stege:<br />
Aussteller, die auf ihren Standbereich ein Podest oder eine Bühne in Höhe von mehr als 0,3 m errichten wollen,<br />
müssen diesbezüglich im Vorfeld die Genehmigung des <strong>ITMA</strong> 2015 Service Teams über die entsprechenden<br />
Serviceformulare einholen.<br />
Alle Stände mit frei zugänglichen Podesten, die höher als 0,05 m sind, müssen mit einer Zugangsrampe<br />
versehen sein. Die Neigung der Rampe muss gleichmäßig und nicht steiler als 0,8/10 (8 %) sein. Rampen<br />
müssen unten und oben entsprechend eben abgesetzt und mit einer Zwischenstelle für Ausgangstüren<br />
versehen sein. Rampen müssen mindestens 1 m breit sein. Die Rampen sind vollständig innerhalb der<br />
jeweiligen Standfläche auszuführen und dürfen nicht in die Gänge hinausragen. Die Ecken der Podeste<br />
müssen abgerundet und geschützt sein.<br />
Bauanfragen für doppelgeschossige Stände, Podeste, Aufstiege und Stege<br />
Doppelgeschossige Stände, Podeste, Aufstiege und Stege können nur nach vorheriger Genehmigung<br />
des <strong>ITMA</strong> 2015 Service Teams gebaut werden. Maßgeblich für die Genehmigung ist auch, wie sich der<br />
doppelgeschossige Stand, die Podeste, Aufstiege und Stege auf die Gestaltung und die Übersichtlichkeit der<br />
Halle sowie auf die Nachbarstände auswirkt.<br />
Für doppelgeschossige Stände, Podeste, Aufstiege und Stege müssen Aussteller detaillierte Standpläne und<br />
Maßangaben der geplanten Standausführung zusammen mit den entsprechenden Serviceformularen beim<br />
<strong>ITMA</strong> 2015 Service Team vor dem 1. Juni 2015 einreichen.<br />
Aussteller werden nochmals darauf hingewiesen, dass alle Standpläne und Maschinenaufstellungspläne als<br />
Softcopy über die Online-Plattform einzureichen sind.<br />
Berechnungen (statisch, architektonisch, mechanisch und elektrisch) sind von einem qualifizierten Ingenieur zu<br />
erstellen und zu unterzeichnen. Wenden Sie sich für etwaige Unterstützung bitte an das <strong>ITMA</strong> 2015 Service<br />
Team.<br />
Folgende Unterlagen sind an das <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team zur Genehmigung von doppelgeschossigen<br />
Ständen, Podesten, Aufstiegen und Stegen einzureichen:<br />
a) Verteilungs- und Bauplan (beide Ebenen für doppelgeschossige Stände).<br />
b) Berechnungen der Hauptstruktur, die folgendes umfassen müssen:<br />
- Vollständige baustatische Berechnungen aller Bauelemente unter Berücksichtigung der maximalen<br />
Bodenbelastung der Ausstellungsfläche<br />
- Details zur Lastübertragung von Säulen auf den Ausstellungsboden von Oberdecks<br />
- Detaillierte Angaben zur max. horizontalen Schlagfestigkeit von Wänden oder Handlaufelementen<br />
(sollte max. 1kN pro m beantragen)<br />
- Verfasser der Berechnungen, Berufs- bzw. Stellenbezeichnung, Erstellungsdatum des Plans und<br />
vollständige Kontaktangaben<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein<br />
27
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
Das <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team behält sich das Recht vor, solange weitere Vorschriften bezüglich Sicherheit und<br />
Brandschutz aufzuerlegen, bis die Abnahme eines besagten Standes erfolgt ist.<br />
Sobald der Stand genehmigt ist, erhält der Aussteller eine Bestätigung, gemeinsam mit einer Kopie der<br />
abgezeichneten Aufstellungspläne.<br />
Die Kosten der Genehmigung des Designs gehen zu Lasten des Ausstellers.<br />
Überdachung<br />
Aussteller dürfen ihre Stände mit durchgehenden Scheindecken überdachen, vorausgesetzt die Stände sind<br />
mit Feuermeldern ausgestattet. Diese Feuermelder müssen aus akustischen und visuellen Evakuierungsalarm-<br />
Vorrichtungen bestehen. Im Brandfall müssen die Signale der Alarmvorrichtungen von den Gängen aus<br />
hör- und sichtbar sein. Jeder überdachte Raum muss über einen Rauchmelder verfügen. Ein Rauchmelder<br />
kann nur einen Bereich von bis zu einem Radius von 6,5 Metern abdecken. Alle verwendeten Materialien<br />
müssen CE-zertifiziert sein, und die Installation muss strikt mit den europäischen Normen und <strong>Bestimmungen</strong><br />
übereinstimmen. Feuermelder können mit dem Serviceleistungs-Formular bestellt werden.<br />
Aussteller müssen detaillierte Pläne vorlegen, die alle umschlossenen Bereiche eines Standes, die Position<br />
des Feuermelders sowie die berechnete Fläche aufzeigen, die je Rauchmelder abgedeckt wird. Siehe<br />
nachstehend ein Beispiel der erforderlichen Zeichnungen<br />
1<br />
R<br />
R<br />
2<br />
1<br />
2<br />
3<br />
3<br />
R<br />
R<br />
R<br />
R<br />
1. Fläche, die ein Rauchmelder bei einem Radius von 6,5 m abdecken kann<br />
2. Fläche, die durch den Rauchmelder geschützt ist<br />
3. Rauchmelder<br />
Durchgehende Scheindecken sind ohne Brandmelder dann zulässig, wenn sie aus einem der nachstehenden<br />
Materialien gefertigt sind:<br />
• Gut gedehnte Fischnetzstoffe mit einer Mindestmaschengröße von 2 x 2 mm<br />
• Öffnungen/Luftschlitze in den Scheindecken. Jede Öffnung/jeder Luftschlitz muss mindestens 0,25 m 2 groß<br />
und gleichmäßig verteilt sein Diese Öffnungen/Luftschlitze müssen mindestens 1/100 der Gesamtfläche<br />
der Überdachung abdecken.<br />
Beispiel:<br />
• Gesamtfläche der Scheindecke: 100 m 2<br />
• Mindestfläche der Scheindecke mit erforderlichen Öffnungen/Luftschlitzen 100 x 1/100 = 1 m 2<br />
• Größe jeder Öffnung/jedes Luftschlitzes: 0,25 m 2 (0,5 m x 0,5 m)<br />
• Mindestanzahl der erforderlichen Öffnungen/Luftschlitze: 1 m 2 /0,25 m 2 = 4 Öffnungen/Luftschlitze<br />
Das obige Beispiel zeigt, dass eine Überdachung mit einer Fläche von 100 m 2 mindestens 4 Öffnungen/<br />
Luftschlitze von je mindestens 0,25 m 2 erfordert.<br />
28<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein
AUSZUG AUS DEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN<br />
B13 Sicherheitstechnische <strong>Bestimmungen</strong><br />
B13.1 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge<br />
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen<br />
im Notfall als Fluchtwege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände<br />
eingeengt werden. Zudem ist der einwandfreie Zustand durch rutschfeste und ebene Oberflächen und Schutz<br />
vor Stolpergefahr zu erhalten.<br />
Türen entlang Fluchtwegen und -gängen müssen mindestens 1,2 m breit und 2,1 m hoch sein. Diese<br />
Türen müssen stets in Richtung Hallengänge zu öffnen sein, ohne jedoch in offenem Zustand in die Gänge<br />
hineinzuragen. Ausgänge, Notausstiege und die zugehörige Beschilderung dürfen auf keine Weise versperrt,<br />
verbaut, blockiert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.<br />
Alle entsprechend gekennzeichneten Hallengänge dürfen nicht blockiert oder zugebaut werden.<br />
Stände mit einem Fluchtweg von über 15 m bzw. Stände, die so ausgelegt sind, dass der Fluchtweg nicht<br />
von allen Punkten des Standes aus sichtbar ist, müssen mit zwei separaten Ausgängen/Fluchtwegen an<br />
gegenüberliegenden Enden des Standes ausgestattet sein. Der Stand sollte so errichtet werden, dass keine<br />
schwer zugänglichen Räume, Ecken oder Nischen entstehen. Alle getrennten Räume, die von Personal im<br />
jeweiligen Standbereich verwendet werden (Büros, Erfrischungsräume, Konferenzräume usw.), müssen eine<br />
ausreichend klare Sicht des nächsten Fluchtweges und einen Weg zu diesem gewähren.<br />
Räume, die nur über einen anderen getrennten Raum zugänglich sind (sogenannte abgeschnittene Räume),<br />
sind verboten. Falls bei einem Stand die Maximallänge eines Fluchtweges zu einem Hallengang mehr als<br />
15 Meter beträgt, muss der Stand mit einem zweiten Ausgang und/oder einem Gang mit einer Breite von<br />
mindestens 1,2 m ausgestattet sein, der zu einem Hallengang führt.<br />
B16 Druckluftinstallationen und –leitungen<br />
In den Messehallen können auch Messestände mit Druckluft zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt<br />
normalerweise über einen Anschluss an eine Kompressorstation. Das <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team behält sich<br />
das Recht vor in Fällen, in denen nur geringe Mengen an Druckluft erforderlich sind, für deren Zufuhr am<br />
Stand einen Kompressor zu installieren. Der Einsatz eines vom Aussteller selbst bereitgestellten Kompressors<br />
ist dem <strong>ITMA</strong> 2015 Service Team über das Serviceleistungs-Formular vor 1. Juni 2015 anzuzeigen. Der<br />
Kompressor kann im Stand des Ausstellers oder außerhalb der Halle aufgestellt werden. Die Aufstellung<br />
des Kompressors außerhalb der Halle sollte unter den gesonderten Kostenvoranschlägen der jeweiligen<br />
Serviceleistungs-Formulare angefordert werden. Aussteller werden für die mit der Installation der Rohr- und<br />
Verkabelungsanschlüsse in den Halleneinrichtungen verbundenen Gebühren aufkommen müssen..<br />
Die Technischen <strong>Bestimmungen</strong> der <strong>ITMA</strong> 2015 werden am 4. Juli 2014 verfügbar sein<br />
29
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Vorwort: Nur neue Produkte werden zugelassen. Gebrauchtmaschinen sind unzulässig. Es ist verboten,<br />
direkt oder indirekt gebrauchte Maschinen/Zubehöre/Teile/Produkte auszustellen und über deren Angebot zu<br />
informieren. Wenn ein Aussteller gegen dieses Verbot verstößt, wird seine Zulassung sofort entzogen und der<br />
Mietvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gleichzeitig mit sofortiger Wirkung aufgelöst.<br />
Kapitel 1<br />
Maschinen für die Spinnereivorbereitung, Chemiefasererzeugung, Spinnerei;<br />
Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
Produkt-nummer Produktbeschreibung<br />
1.1 Vorbereitungsmaschinen für Baumwoll-Spinnverfahren<br />
1.1.1 Entkörnungsmaschinen<br />
1.1.2 Ballenpressen<br />
1.1.3 Ballenbrecher, Ballenfräs- und Zupfmaschinen<br />
1.1.4 Öffnungs- und Reinigungsmaschinen<br />
1.1.5 Mischautomaten<br />
1.1.6 Fremdteilausscheider<br />
1.1.7 Automatische Flockenspeiser für Karden<br />
1.1.8 Karden<br />
1.1.9 Strecken<br />
1.1.10 Wickelstrecken, Kehrstrecken<br />
1.1.11 Kämmmaschinen<br />
1.1.12 Flyer<br />
1.1.13 Abfallverarbeitungsanlagen, Reißmaschinen<br />
1.1.14 Sonstige Vorbereitungsmaschinen für Baumwoll-Spinnverfahren<br />
1.2 Vorbereitungsmaschinen für Kammgarn-, Halbkammgarn- und<br />
Streichgarnspinnverfahren<br />
1.2.1 Ballenpressen<br />
1.2.2 Rohwoll-Öffnungsanlagen<br />
1.2.3 Rohwollwaschanlagen<br />
1.2.4 Karbonisieranlagen<br />
1.2.5 Öffnungs-, Reinigungs- und Mischanlagen<br />
1.2.6 Abfallverarbeitungsanlagen, Reißmaschinen<br />
1.2.7 Kastenspeiser, Füllschächte<br />
1.2.8 Kammgarnkrempeln<br />
1.2.9 Halbkammgarnkrempeln<br />
1.2.10 Streichgarnkrempeln<br />
1.2.11 Strecken<br />
1.2.12 Kämmmaschinen<br />
1.2.13 Kammzug-Wasch- und Plättmaschinen<br />
1.2.14 Finisseure<br />
1.2.15 Kammgarnflyer<br />
1.2.16 Sonstige Vorbereitungsmaschinen für Kammgarn-, Halbkammgarn- und<br />
Streichgarnspinnverfahren<br />
1.3 Vorbereitungsmaschinen für Bastfasern<br />
30<br />
1.3.1 Öffnungs-, Reinigungs- und Mischanlagen<br />
1.3.2 Kastenspeiser, Füllschächte<br />
1.3.3 Karden<br />
1.3.4 Kämmmaschinen<br />
1.3.5 Strecken<br />
1.3.6 Flyer<br />
1.3.7 Sonstige Vorbereitungsmaschinen für Bastfasern
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
1.4 Haspelmaschinen für Naturseide<br />
1.4.1 Automatische Haspelmaschinen für Naturseide<br />
1.4.2 Sonstige Haspelmaschinen für Naturseide<br />
1.5 Erspinn- und Nachbehandlungsmaschinen für Filament- und Chemiefaserherstellung<br />
1.5.1 Extruder<br />
1.5.2 Anlagen für Faser- und Filamentherstellung, einschl. Laboranlagen<br />
1.5.3 Aufwickelmaschinen<br />
1.5.4 Streckspulmaschinen<br />
1.5.5 Draw-twisters<br />
1.5.6 Stapelfaserschneidemaschinen<br />
1.5.7 Schneidkonverter<br />
1.5.8 Reißkonverter<br />
1.5.9 Ballenpressen<br />
1.5.10 Folienbändchen-Herstellungsanlagen<br />
1.5.11 Fibrilliermaschinen<br />
1.5.12 Sonstige Erspinn- und Nachbehandlungsmaschinen für Filament- und<br />
Chemiefaserherstellung<br />
1.6 Spinnmaschinen<br />
1.6.1 Ringspinnmaschinen für Baumwollspinnverfahren<br />
1.6.2 Ringspinnmaschinen für Kammgarnspinnverfahren<br />
1.6.3 Ringspinnmaschinen für Halbkammgarnspinnverfahren<br />
1.6.4 Ringspinnmaschinen für Streichgarnspinnverfahren<br />
1.6.5 Ringspinnmaschinen für Bast- und Hartfaserspinnverfahren<br />
1.6.6 Ringspinnmaschinen für Kompaktspinnverfahren<br />
1.6.7 Ringspinnmaschinen für Direktspinnverfahren<br />
1.6.8 Rotorspinnmaschinen<br />
1.6.9 Luftdüsenspinnmaschinen<br />
1.6.10 Wagenspinnmaschinen<br />
1.6.11 Dosenspinnmaschinen<br />
1.6.12 Flügelspinnmaschinen<br />
1.6.13 Friktionsspinnmaschinen<br />
1.6.14 Selbstzwirnspinnmaschinen<br />
1.6.15 Hohlspindelspinnmaschinen<br />
1.6.16 Effektspinnvorrichtungen<br />
1.6.17 Sonstige Spinnmaschinen<br />
1.7 Automatische Absetz-, Transport- und Anknüpfvorrichtungen für<br />
Spinnereivorbereitungs-, Spinnmaschinen sowie für die Filament- und<br />
Chemiefaserherstellung (für Vorrichtungen für Texturiermaschinen siehe 2.6)<br />
1.7.1 Automatische Absetzmaschinen und -vorrichtungen<br />
1.7.2 Automatische Anlege- und Anknüpfvorrichtungen<br />
1.7.3 Automatische Transport- und Fördersysteme zwischen Spinnereivorbereitungs- und<br />
Spinnmaschinen<br />
1.7.4 Sonstige automatische Absetz-, Anknüpf- und Transportsysteme für Spinnereivorbereitungs-,<br />
Spinnmaschinen sowie für die Filament- und Chemiefaserherstellung (Transportsysteme<br />
zwischen Spinn-, Spul-, Fach- und Zwirnmachinen siehe 2.6.3)<br />
1.8 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Spinnereivorbereitung, Spinnerei sowie für<br />
die Filament- und Chemiefaserherstellung<br />
1.8.1 Kratzen- und Sägezahndraht-Aufziehmaschinen<br />
1.8.2 Kratzenschleifmaschinen<br />
1.8.3 Reinigungsmaschinen für Karden<br />
1.8.4 Druckrollerschleif- und -aufziehmaschinen<br />
1.8.5 Kannenstöcke<br />
1.8.6 Zusätzliche Vorrichtungen (z. B. für Befeuchtung, Wachsen, Ölen)<br />
1.8.7 Reinigungsanlagen für Extruderwerkzeuge<br />
31
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
1.8.8 Kontinuierliche Dämpf-/Trockenanlagen für synthetische Kammzüge, Autoklaven<br />
1.8.9 Wanderreiniger für Spinnmaschinen<br />
1.8.10 Hülsenreinigungsmaschinen<br />
1.8.11 Maschinen zur Granulatbehandlung<br />
1.8.12 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Spinnereivorbereitung, Spinnerei sowie<br />
für die Filament- und Chemiefaserherstellung<br />
1.9 Zubehör für Spinnereivorbereitungsmaschinen<br />
1.9.1 Spindles, parts, flyers<br />
1.9.2 Stahlnadeln<br />
1.9.3 Nadelwalzen, Nadelstäbe und -segmente<br />
1.9.4 Nadellattentücher, Belagbrettchen<br />
1.9.5 Kratzengarnituren, flexibel<br />
1.9.6 Ganzstahlgarnituren<br />
1.9.7 Spinnkannen, Federeinsätze<br />
1.9.8 Flachriemen und Förderbänder<br />
1.9.9 Druckwalzen, Druckwalzenbezüge, Riemchen<br />
1.9.10 Zubehör für Haspelmaschinen für Naturseide<br />
1.9.11 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
1.9.12 Sonstiges Zubehör für Spinnereivorbereitungsmaschinen<br />
1.10 Zubehör für Erspinnmaschinen für Filament- und Chemiefaserherstellung<br />
1.10.1 Hülsen<br />
1.10.2 Filter zur Reinigung von Polymerschmelzen<br />
1.10.3 Spinn-, Austrags- und Präparationspumpen<br />
1.10.4 Spinndüsen<br />
1.10.5 Galetten<br />
1.10.6 Druckwalzen, Druckwalzenbezüge, Riemchen<br />
1.10.7 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
1.10.8 Sonstiges Zubehör für Erspinnmaschinen für Filament- und Chemiefaserherstellung<br />
1.11 Zubehör für Spinnmaschinen<br />
1.11.1 Spindeln und deren Teile<br />
1.11.2 Spinnringe<br />
1.11.3 Einsetz- und Aushebegeräte für Ringläufer<br />
1.11.4 Rotoren und -teile<br />
1.11.5 Auflösewalzen für Rotorspinnmaschinen<br />
1.11.6 Sonstiges Zubehör für Rotorspinnmaschinen<br />
1.11.7 Zubehör für Kompaktspinnmaschinen<br />
1.11.8 Spinnkannen, Federeinsätze<br />
1.11.9 Hülsen<br />
1.11.10 Streckwerke<br />
1.11.11 Druckwalzen, Druckwalzenbezüge, Riemchen, Kondensatoren<br />
1.11.12 Spindelbänder und Tangentialriemen<br />
1.11.13 Garnreiniger, Knotapparate, Splicer<br />
1.11.14 Stahlnadeln<br />
1.11.15 Fadenbremsen<br />
1.11.16 Fadenführer<br />
1.11.17 Flachriemen und Förderbänder<br />
1.11.18 Keramik- und Porzellanteile<br />
1.11.19 Walzenüberzüge<br />
1.11.20 Lederteile<br />
1.11.21 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
1.11.22 Sonstiges Zubehör für Spinnmaschinen<br />
32
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
1.12 Zubehör für automatische Absetz-, Anknüpf- und Transportvorrichtungen für<br />
Spinnereivorbereitungs- und Spinnmaschinen<br />
1.12.1 Flachriemen und Förderbänder<br />
1.12.2 Sonstiges Zubehör für automatische Absetz-, Transport- und Anknüpfvorrichtungen für<br />
Spinnereivorbereitungs- und Spinnmaschinen<br />
Kapitel 2<br />
Maschinen für die Spulerei, Texturierung, Zwirnerei; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
2.1 Spul-, Haspel-, Wickel- und Umwickelmaschinen<br />
2.1.1 Kreuzspulmaschinen<br />
2.1.2 Präzisionkreuzspulmaschinen<br />
2.1.3 Schussspulmaschinen<br />
2.1.4 Schlauchkopsspulmaschinen<br />
2.1.5 Flaschenspulmaschinen<br />
2.1.6 Nähgarnspulmaschinen<br />
2.1.7 Spulmaschinen für Scheibenspulen<br />
2.1.8 Haspelmaschinen<br />
2.1.9 Haspelspulmaschinen<br />
2.1.10 Knäuelwickelmaschinen<br />
2.1.11 Kärtchenwickelmaschinen<br />
2.1.12 Garnsengmaschinen<br />
2.1.13 Garnrauhmaschinen<br />
2.1.14 Umwickelmaschinen<br />
2.1.15 Abwickelmaschinen<br />
2.1.16 Sonstige Spul-, Haspel- und Wickel- und Umwickelmaschinen<br />
2.2 Dämpf-, Thermofixier-, Befeuchtungs- und Beschichtungsmaschinen für Garne<br />
2.2.1 Garndämpfapparate<br />
2.2.2 Thermofixiermaschinen<br />
2.2.3 Garnbefeuchtungsmaschinen<br />
2.2.4 Garnbeschichtungsmaschinen<br />
2.2.5 Sonstige Dämpf-, Thermofixier-, Befeuchtungs- und Beschichtungsmaschinen für Garne<br />
2.3 Texturier-, Bausch- und Schrumpfmaschinen<br />
2.3.1 Falschdrahttexturiermaschinen<br />
2.3.2 Lufttexturiermaschinen<br />
2.3.3 Luftverwirbelungsanlagen<br />
2.3.4 Bausch- und Schrumpfmaschinen<br />
2.3.5 Sonstige Texturier-, Bausch- und Schrumpfmaschinen<br />
2.4 Fach- und Zwirnmaschinen für Spinnfaser- und Filamentgarne<br />
2.4.1 Fachmaschinen<br />
2.4.2 Doppeldrahtzwirnmaschinen<br />
2.4.3 Doppeldrahtzwirnmaschinen mit Hitzebehandlung<br />
2.4.4 Direktkabliermaschinen<br />
2.4.5 Etagenzwirnmaschinen<br />
2.4.6 Ringzwirnmaschinen<br />
2.4.7 Ringfachzwirnmaschinen<br />
2.4.8 Flügelzwirnmaschinen<br />
2.4.9 Effektzwirnmaschinen<br />
2.4.10 Chenillegarnzwirnmaschinen<br />
2.4.11 Sonstige Fach- und Zwirnmaschinen für Spinnfaser- und Filamentgarne<br />
33
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
2.5 Seilereimaschinen<br />
2.5.1 Seilschlagmaschinen<br />
2.5.2 Kablier- und Verseilmaschinen<br />
2.5.3 Sonstige Seilereimaschinen<br />
2.6 Automatische Absetz-, Transport- und Anknüpfvorrichtungen für Spul-,<br />
Texturier- und Zwirnmaschinen<br />
2.6.1 Automatische Absetzmaschinen und -vorrichtungen<br />
2.6.2 Automatische Anlege- und Anknüpfvorrichtungen<br />
2.6.3 Automatische Transport- und Fördersysteme zwischen Spinn-, Spul-, Fach- und<br />
Zwirnmaschinen<br />
2.6.4 Sonstige Automatische Absetz-, Transport- und Anknüpfvorrichtungen für Spul-, Texturierund<br />
Zwirnmaschinen<br />
2.7 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Spulerei, Texturierung und Zwirnerei<br />
2.7.1 Zusätzliche Vorrichtungen (z. B. für Befeuchtung, Paraffinierung, Avivierung, zum Sengen,<br />
Fixieren)<br />
2.7.2 Spulen- und Hülsenreinigungsmaschinen<br />
2.7.3 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Spulerei, Texturierung und Zwirnerei<br />
2.8 Zubehör für Maschinen für die Spulerei, Texturierung und Zwirnerei<br />
2.8.1 Spindeln und deren Teile<br />
2.8.2 Zwirnringe<br />
2.8.3 Einsetz- und Aushebegeräte für Ringläufer<br />
2.8.4 Hülsen<br />
2.8.5 Spindelbänder und Tangentialriemen<br />
2.8.6 Garnreiniger, Knotapparate, Splicer<br />
2.8.7 Fadenüberwachungsvorrichtungen<br />
2.8.8 Fadenbremsen<br />
2.8.9 Fadenführer<br />
2.8.10 Lufttexturier- und -verwirbelungsdüsen<br />
2.8.11 Falschdrahtaggregate und deren Teile<br />
2.8.12 Flachriemen und Förderbänder<br />
2.8.13 Keramik- und Porzellanteile<br />
2.8.14 Druckwalzen, Druckwalzenbezüge, Riemchen<br />
2.8.15 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
2.8.16 Sonstiges Zubehör für Maschinen für die Spulerei, Texturierung und Zwirnerei<br />
2.9 Zwirnmaschinen Zubehör für automatische Absetz-, Transport- und<br />
Anknüpfvorrichtungen für Spul-, Texturierund<br />
2.9.1 Flachriemen und Förderbänder<br />
2.9.2 Sonstiges Zubehör für automatische Absetz-, Transport- und Anknüpfvorrichtungen für<br />
Spul-, Texturier- und Zwirnmaschinen<br />
Kapitel 3<br />
Maschinen zur Vliesbildung, -verfestigung und -ausrüstung, Filzherstellung;<br />
Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
3.1 Maschinen zur Vliesbildung<br />
34<br />
3.1.1 Ballenbrecher, Ballenfräs- und Zupfmaschinen<br />
3.1.2 Öffnungs-, Reinigungs-, Misch- und Dosieranlagen
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
3.1.3 Flockenspeiser<br />
3.1.4 Karden<br />
3.1.5 Vliesleger<br />
3.1.6 Maschinen zur aerodynamischen Vliesbildung<br />
3.1.7 Spinnvlies- und Meltblown-Produktionsanlagen (Extruder siehe 1.5.1)<br />
3.1.8 Vliesstrecken<br />
3.1.9 Sonstige Maschinen zur Vliesbildung<br />
3.2 Maschinen zur Vliesverfestigung und –ausrüstung<br />
3.2.1 Nadelfilzmaschinen<br />
3.2.2 Maschinen zur Vliesverfestigung und -ausrüstung mit Wasserstrahlen<br />
3.2.3 Maschinen zur chemischen Vliesverfestigung<br />
3.2.4 Maschinen zur thermischen Vliesverfestigung<br />
3.2.5 Maschinen zur Vliesverfestigung mit Ultraschall<br />
3.2.6 Walkfilzherstellungsmaschinen<br />
3.2.7 Hutherstellungsmaschinen, Hutformen<br />
3.2.8 Vliestrockner<br />
3.2.9 Kalander<br />
3.2.10 Maschinen zum Beschichten, Kaschiermaschinen<br />
3.2.11 Maschinen zum Laminieren, Verbundstoffherstellen<br />
3.2.12 Watteleimmaschinen<br />
3.2.13 Perforiermaschinen<br />
3.2.14 Sonstige Maschinen zur Vliesverfestigung und -ausrüstung (Wickelmaschinen siehe<br />
8.7.9, Schneidmaschinen und Maschinen für die Aufmachung siehe 8.6,<br />
Kettenwirkmaschinen siehe 5.4.3, Maschinen für die Converting-Industrie siehe 12.3.5)<br />
3.3 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für die Vliesbildung, -ausrüstung und -<br />
verfestigung, Filzherstellung<br />
3.3.1 Kratzen- und Sägezahndraht-Aufziehmaschinen<br />
3.3.2 Kratzenschleifmaschinen<br />
3.3.3 Reinigungsmaschinen für Karden<br />
3.3.4 Transportgeräte für die Vliesstoffherstellung<br />
3.3.5 Chemikaliendosiersysteme<br />
3.3.6 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für die Vliesbildung, -ausrüstung und -<br />
verfestigung, Filzherstellung<br />
3.4 Zubehör für Maschinen zur Vliesbildung, -ausrüstung und -verfestigung,<br />
Filzherstellung<br />
3.4.1 Spinndüsen für Spinnvlies- und Meltblown-Produktionsanlagen<br />
3.4.2 Kratzengarnituren, flexibel<br />
3.4.3 Ganzstahlgarnituren<br />
3.4.4 Transportbänder, Kreuzlegerbänder<br />
3.4.5 Nadeln für Nadelfilzherstellung<br />
3.4.6 Düsen für die Wasserstrahlverfestigung<br />
3.4.7 Kalanderwalzen<br />
3.4.8 Walzenüberzüge<br />
3.4.9 Vliesinspektionssysteme<br />
3.4.10 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
3.4.11 Sonstiges Zubehör für Maschinen zur Vliesbildung, -ausrüstung und -verfestigung,<br />
Filzherstellung (Filter zur Reinigung von Polymerschmelzen siehe 1.10.2)<br />
35
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Kapitel 4<br />
Maschinen für Webereivorbereitung, Weberei, Maschinen für Tuftingverfahren;<br />
Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
4.1 Webereivorbereitungsmaschinen<br />
4.1.1 Schär- und Zettelgatter<br />
4.1.2 Schärmaschinen<br />
4.1.3 Zettelmaschinen<br />
4.1.4 Streck-Schärmaschinen<br />
4.1.5 Bäummaschinen<br />
4.1.6 Schlichtmaschinen<br />
4.1.7 Indigo-Kettfärbeanlagen<br />
4.1.8 Fadenkreuzeinlesemaschinen<br />
4.1.9 Geschirreinziehmaschinen<br />
4.1.10 Webkettenanknüpfmaschinen<br />
4.1.11 Knotapparate und Splicer<br />
4.1.12 Sonstige Webereivorbereitungsmaschinen<br />
4.2 Webmaschinen<br />
4.2.1 Greiferwebmaschinen<br />
4.2.2 Projektilwebmaschinen<br />
4.2.3 Luftdüsenwebmaschinen<br />
4.2.4 Wasserdüsenwebmaschinen<br />
4.2.5 Mehrphasenwebmaschinen<br />
4.2.6 Schützenwebmaschinen<br />
4.2.7 Rundwebmaschinen<br />
4.2.8 Bandwebmaschinen<br />
4.2.9 Sonstige Webmaschinen<br />
4.3 Sonderwebmaschinen<br />
4.3.1 Webmaschinen für Schwergewebe, Papiermaschinenfilze und Drahtfiltergewebe<br />
4.3.2 Webmaschinen für Reifencord<br />
4.3.3 Webmaschinen für Glas-, Aramid- und Kohlenstofffasergarne<br />
4.3.4 Webmaschinen für Drehergewebe<br />
4.3.5 Webmaschinen für Samt, Plüsch<br />
4.3.6 Webmaschinen für Frottiergewebe<br />
4.3.7 Webmaschinen für Teppiche<br />
4.3.8 Etikettenwebmaschinen<br />
4.3.9 Musterwebmaschinen<br />
4.3.10 Sonstige Sonderwebmaschinen<br />
4.4 Fachbildemaschinen und Programmiersysteme<br />
4.4.1 Exzentergetriebe<br />
4.4.2 Schaftmaschinen, mechanisch gesteuert<br />
4.4.3 Schaftmaschinen, elektronisch gesteuert<br />
4.4.4 Jacquardmaschinen, mechanisch gesteuert<br />
4.4.5 Jacquardmaschinen, elektronisch gesteuert<br />
4.4.6 Programmiersysteme<br />
4.4.7 Nameneinwebvorrichtungen, Schnittleistenapparate<br />
4.4.8 Sonstige Fachbildemaschinen und Programmiersysteme<br />
4.5 Maschinen für Tuftingverfahren<br />
4.5.1 Tuftingmaschinen<br />
4.5.2 Tisch- und Hand-Tuftingmaschinen<br />
36
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
4.5.3 Musterungseinrichtungen für Tuftingmaschinen<br />
4.5.4 Sonstige Maschinen für Tuftingverfahren<br />
4.6 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Webereivorbereitung, Weberei und<br />
Tuftingverfahren<br />
4.6.1 Reinigungsmaschinen für Webblätter, Weblitzen und Lamellen<br />
4.6.2 Schützenrichtmaschinen<br />
4.6.3 Hülsenreinigungsmaschinen<br />
4.6.4 Schussspeichergeräte<br />
4.6.5 Einrichtungen zur Automatisierung von Webmaschinen (Software zur Datenüberwachung<br />
und -verarbeitung siehe Kapitel 14)<br />
4.6.6 Separate Warenaufwicklungsvorrichtungen<br />
4.6.7 Beschichtungsaggregate für den Einsatz an Webmaschinen<br />
4.6.8 Automatische Systeme für das Wechseln von Kett- und Warenbaum und Schaftpaket<br />
4.6.9 Wanderreiniger für Webmaschinen<br />
4.6.10 Transportgeräte für die Webereivorbereitung und Weberei<br />
4.6.11 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Webereivorbereitung, Weberei und<br />
Tuftingverfahren<br />
4.7 Zubehör für Webereivorbereitungs-, Webmaschinen und für Maschinen für<br />
Tuftingverfahren<br />
4.7.1 Fadenbremsen<br />
4.7.2 Fadenführer<br />
4.7.3 Keramik- und Porzellanteile<br />
4.7.4 Weblitzen<br />
4.7.5 Webblätter<br />
4.7.6 Webschäfte<br />
4.7.7 Harnische<br />
4.7.8 Breithalter<br />
4.7.9 Kettfadenwächter<br />
4.7.10 Lamellen<br />
4.7.11 Walzenüberzüge<br />
4.7.12 Lederteile<br />
4.7.13 Schussfadenwächter<br />
4.7.14 Schussfühler<br />
4.7.15 Spul- und Schusshülsen<br />
4.7.16 Picker, Schlagriemen<br />
4.7.17 Band- und Stangengreifer<br />
4.7.18 Webschützen<br />
4.7.19 Düsen für Webmaschinen<br />
4.7.20 Jacquard-Karten und Schaftkarten<br />
4.7.21 Kettbäume, Zettelbäume, Kett- und Zettelbaumscheiben<br />
4.7.22 Teilkettbäume für Bandweberei<br />
4.7.23 Schusszähler<br />
4.7.24 Schneidvorrichtungen für Webmaschinen<br />
4.7.25 Tuftinggreifer, -nadeln und -messer<br />
4.7.26 Gewebeinspektionssysteme<br />
4.7.27 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
4.7.28 Sonstiges Zubehör für Webereivorbereitungs-, Webmaschinen und für Maschinen für<br />
Tuftingverfahren<br />
Kapitel 5<br />
Maschinen für Wirkerei und Strickerei; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
5.1 Vorbereitungsmaschinen für Wirkerei und Strickerei<br />
5.1.1 Schär- und Zettelgatter<br />
5.1.2 Zettelmaschinen<br />
37
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
5.1.3 Schärmaschinen<br />
5.1.4 Sonstige Vorbereitungsmaschinen für Wirkerei und Strickerei<br />
5.2 Rundstrick- und Rundwirkmaschinen<br />
5.2.1 Einzylinder-Rundstrickmaschinen, über 165 mm Zylinder-Durchmesser<br />
5.2.2 Elektronisch gesteuerte Einzylinder-Jacquardrundstrickmaschinen, über 165 mm Zylinder-<br />
Durchmesser<br />
5.2.3 Doppelzylinder-Rundstrickmaschinen, über 165 mm Zylinder-Durchmesser<br />
5.2.4 Elektronisch gesteuerte Doppelzylinder-Jacquardrundstrickmaschinen, über 165 mm<br />
Zylinder- Durchmesser<br />
5.2.5 Einzylinder-Rundstrickmaschinen bis zu 165 mm Zylinder-Durchmesser<br />
5.2.6 Doppelzylinder-Rundstrickmaschinen bis 165 mm Zylinder-Durchmesser<br />
5.2.7 Socken- und Strumpfstrickmaschinen<br />
5.2.8 Sonstige Rundstrick- und Rundwirkmaschinen<br />
5.3 Flachstrickmaschinen<br />
5.3.1 Flachstrickmaschinen<br />
5.3.2 Flachkulierwirkmaschinen<br />
5.3.3 Sontige Flachstrickmaschinen<br />
5.4 Kettenwirkmaschinen<br />
5.4.1 Kettenwirkmaschinen<br />
5.4.2 Raschelmachinen<br />
5.4.3 Multiaxialkettenwirkmaschinen, Nähwirkmaschinen<br />
5.4.4 Häkelgalonmaschinen<br />
5.4.5 Sonstige Kettenwirkmaschinen<br />
5.5 Sonderstrickmaschinen<br />
5.5.1 Strickmaschinen für Seamless-Artikel<br />
5.5.2 Rundstrickmaschinen für Hochflor<br />
5.5.3 Strickmaschinen für abgepasste Längen<br />
5.5.4 Handschuhstrickmaschinen<br />
5.6 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Wirkerei und Strickerei<br />
5.6.1 Fournisseure<br />
5.6.2 Auftrennmaschinen<br />
5.6.3 Elektronische Mustervorbereitungssysteme<br />
5.6.4 Separate Warenaufwicklungsvorrichtungen<br />
5.6.5 Wanderreiniger für Wirk- und Strickmaschinen<br />
5.6.6 Transportgeräte für Wirkerei und Strickerei<br />
5.6.7 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Wirkerei und Strickerei<br />
5.7 Zubehör für Wirk- und Strickmaschinen<br />
38<br />
5.7.1 Nadeln<br />
5.7.2 Nadelschieber<br />
5.7.3 Strickzylinder<br />
5.7.4 Walzenüberzüge<br />
5.7.5 Platinen<br />
5.7.6 Teilkettbäume<br />
5.7.7 Fadenführer<br />
5.7.8 Keramik- und Porzellanteile<br />
5.7.9 Fadenkontrollvorrichtungen<br />
5.7.10 Nadelsteuervorrichtungen<br />
5.7.11 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
5.7.12 Sonstiges Zubehör für Wirk- und Strickmaschinen
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Kapitel 6<br />
Stickereimaschinen; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
6.1 Stickereimaschinen<br />
6.1.1 Vorbereitungsmaschinen für die Stickerei<br />
6.1.2 Schiffchenstickmaschinen (Mono- und Mehrkopfstickmaschinen)<br />
6.1.3 Stickmaschinen (Monostickmaschinen)<br />
6.1.4 Stickmaschinen (Mehrkopfstickmaschinen)<br />
6.1.5 Chenillestickmaschinen<br />
6.1.6 Sonstige Stickereimaschinen und -vorrichtungen<br />
6.2 Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für Stickerei<br />
6.2.1 Paillettenstickvorrichtungen<br />
6.2.2 Laservorrichtungen für die Stickerei<br />
6.2.3 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für die Stickerei<br />
6.3 Zubehör für Stickereimaschinen und -vorrichtungen<br />
6.3.1 Fadenführer<br />
6.3.2 Schützen<br />
6.3.3 Nadeln<br />
6.3.4 Keramik- und Porzellanteile<br />
6.3.5 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
6.3.6 Stickgarne<br />
6.3.7 Stickvliesmaterialien<br />
6.3.8 Sonstiges Zubehör für Stickereimaschinen und -vorrichtungen<br />
Kapitel 7<br />
Flechtereimaschinen und Zubehör<br />
7.1 Flechterei- und Klöppelmaschinen<br />
7.1.1 Vorbereitungs- und Hilfsmaschinen für die Flechterei und Posamentenherstellung<br />
7.1.2 Flecht- und Klöppelmaschinen<br />
7.1.3 Posamentenmaschinen<br />
7.1.4 Klöppelspitzenmaschinen<br />
7.1.5 Fransenknüpfmaschinen<br />
7.1.6 Sonstige Maschinen und Vorrichtungen für die Flechterei<br />
7.2 Zubehör für Flechtereimaschinen und -vorrichtungen<br />
7.2.1 Fadenführer<br />
7.2.2 Keramik- und Porzellanteile<br />
7.2.3 Spulen<br />
7.2.4 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
7.2.5 Sonstiges Zubehör für Flechtereimaschinen und -vorrichtungen<br />
39
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Kapitel 8<br />
Maschinen für die Textilveredlung (Druckmaschinen siehe Kapitel 9), Hilfsmaschinen<br />
und Zubehor<br />
8.1 Trocken- und Nassvorbehandlungsmaschinen<br />
8.1.1 Gewebekarbonisiermaschinen<br />
8.1.2 Sengmaschinen<br />
8.1.3 Maschinen zur Staubentfernung und Reinigung von Stoffen<br />
8.1.4 Kochmaschinen, Beuchapparate<br />
8.1.5 Entschlichtmaschinen<br />
8.1.6 Bleichapparate und Bleichmaschinen, diskontinuierlich<br />
8.1.7 Kontinue-Bleichen<br />
8.1.8 Garnwaschmaschinen<br />
8.1.9 Strangwaschmaschinen<br />
8.1.10 Breitwaschmaschinen<br />
8.1.11 Anlagen zur Lösemittelbehandlung<br />
8.1.12 Walkmaschinen<br />
8.1.13 Garnmercerisiermaschinen<br />
8.1.14 Mercerisiermaschinen für Gewebe und Maschenwaren<br />
8.1.15 Sonstige Trocken- und Nassvorbehandlungsmaschinen (Appretier- und Imprägnierfoulards<br />
siehe 8.5.31, Plasmaanlagen siehe 8.5.30)<br />
8.2 Färbemaschinen und -apparate<br />
8.2.1 Kontinue-Färbeanlagen für Kabel und Kammzug<br />
8.2.2 Kontinue-Färbeanlagen für Garn<br />
8.2.3 Kontinue-Färbeanlagen für Ketten<br />
8.2.4 Kontinue-Färbeanlagen für Bandtextilien<br />
8.2.5 Kontinue-Färbeanlagen für Teppiche<br />
8.2.6 Kontinue-Färbeanlagen für andere Stoffe<br />
8.2.7 HT-Färbeapparate für Spulen<br />
8.2.8 HT-Färbeapparate für Bäume<br />
8.2.9 Offene Färbeapparate für Garne<br />
8.2.10 Färbefoulards<br />
8.2.11 Schrankfärbeapparate für Stränge<br />
8.2.12 Offene Färbeapparate für Stoffe<br />
8.2.13 Düsenfärbermaschinen<br />
8.2.14 HT-”Overflow” -Färbemaschinen<br />
8.2.15 Offene “Overflow” -Färbemaschinen<br />
8.2.16 Haspelkufen<br />
8.2.17 Jigger<br />
8.2.18 Sternfärbemaschinen<br />
8.2.19 Spritzfärbemaschinen<br />
8.2.20 Tauchzentrifugen<br />
8.2.21 Trommelfärbemaschinen<br />
8.2.22 Paddelfärbemaschinen<br />
8.2.23 Musterfärbeapparate<br />
8.2.24 Laborfärbeapparate<br />
8.2.25 Sonstige Färbemaschinen und -apparate<br />
8.3 Maschinen zum Entwässern<br />
8.3.1 Quetschmaschinen, Quetschwerke<br />
8.3.2 Absaugmaschinen<br />
8.3.3 Zentrifugen<br />
8.3.4 Sonstige Maschinen zum Entwässern<br />
40
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
8.4 Spann- und Trocknungsmaschinen<br />
8.4.1 Egalisiermaschinen<br />
8.4.2 Spanntrockenmaschinen, Spannrahmen<br />
8.4.3 Schwebetrockner<br />
8.4.4 Bandtrockner<br />
8.4.5 Kontinue-Tumbler<br />
8.4.6 Hängeschleifentrockner<br />
8.4.7 Hängeschleifendämpfer<br />
8.4.8 Dampftrockner<br />
8.4.9 Hotflues<br />
8.4.10 Mansardentrockner, Drucktrockner<br />
8.4.11 Lochtrommeltrockner<br />
8.4.12 Infrarottrockner<br />
8.4.13 Vertikaltrockner<br />
8.4.14 Zylindertrockner<br />
8.4.15 Filzkalander<br />
8.4.16 Garnstrangtrockner<br />
8.4.17 Durchströmtrockner für Kreuzspulen<br />
8.4.18 Kanaltrockner<br />
8.4.19 Radiofrequenztrockner<br />
8.4.20 Schranktrockner, Öfen<br />
8.4.21 Vakuumtrockner<br />
8.4.22 Diskontinue-Tumbler<br />
8.4.23 Sonstige Spann- und Trocknungsmaschinen<br />
8.5 Appretur- und Nachbehandlungsmaschinen<br />
8.5.1 Befeuchtungsmaschinen<br />
8.5.2 Dämpfmaschinen und- apparate<br />
8.5.3 Dekatiermaschinen<br />
8.5.4 Rauhmaschinen<br />
8.5.5 Floröffner<br />
8.5.6 Poliermaschinen<br />
8.5.7 Schermaschinen<br />
8.5.8 Velvet-, Cord-Schneidemaschinen<br />
8.5.9 Schmirgelmaschinen, Schleifmaschinen<br />
8.5.10 Bürstmaschinen<br />
8.5.11 Wachsmaschinen<br />
8.5.12 Polveredlungsmaschinen<br />
8.5.13 Appreturbrechmaschinen<br />
8.5.14 Luftdüsenappreturmaschinen<br />
8.5.15 Kalander<br />
8.5.16 Sengmaschinen<br />
8.5.17 Muldenpressen<br />
8.5.18 Spanpressen<br />
8.5.19 Bügelpressen für Maschenware<br />
8.5.20 Vorformmaschinen<br />
8.5.21 Formmaschinen für Maschenware<br />
8.5.22 Appretiermaschinen für Maschenware<br />
8.5.23 Appretiermaschinen für Bandtextilien<br />
8.5.24 Plissiermaschinen für die Textilindustrie (für die Bekleidungsindustrie siehe 10.6.6)<br />
8.5.25 Teppichleimmaschinen<br />
8.5.26 Krumpfmaschinen (für Krumpfmaschinen für die Bekleidungsindustrie siehe 10.3.1)<br />
8.5.27 Polymerisiermaschinen<br />
8.5.28 Maschinen zum Laminieren, Verbundstoffherstellen<br />
8.5.29 Maschinen zum Beschichten, Kaschiermaschinen<br />
8.5.30 Plasmaanlagen<br />
8.5.31 Appretier- und Imprägnierfoulards<br />
8.5.32 Entfettungs- und Lösemittelbehandlungsmaschinen<br />
8.5.33 Lasermaschinen für breite Warenbahnen (für die Bekleidungsindustrie siehe 10.6.10)<br />
8.5.34 Sonstige Appretur- und Nachbehandlungsmaschinen<br />
41
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
8.6 Schneidemaschinen und Maschinen für die Aufmachung<br />
8.6.1 Heißschneideapparate<br />
8.6.2 Mechanische Schneidemaschinen<br />
8.6.3 Laserschneidemaschinen<br />
8.6.4 Ultraschallschneidemaschinen<br />
8.6.5 Warenschaumaschinen (für Warenschaumaschinen für die Bekleidungsindustrie siehe 10.3.4)<br />
8.6.6 Mess-, Wickel- und Legemaschinen für Gewebe<br />
8.6.7 Mess-, Wickel- und Legemaschinen für Maschenware<br />
8.6.8 Mess-, Wickel- und Legemaschinen für Vliesstoffe<br />
8.6.9 Mess-, Wickel- und Legemaschinen für Bandtextilien<br />
8.6.10 Sonstige Schneidemaschinen und Maschinen für die Aufmachung<br />
8.7 Hilfsmachinen und -vorrichtungen für die Textilveredlung<br />
8.7.1 Mischmaschinen für Farben und Textilhilfsmittel, Farbenpassiermaschinen,<br />
Emulgiermaschinen<br />
8.7.2 Farbküchen für die Färberei<br />
8.7.3 Chemikaliendosiersysteme<br />
8.7.4 Schermesser- und Scherzylinderschleifmaschinen<br />
8.7.5 Pressen für Bumps, Kabel und Kammzug<br />
8.7.6 Kantennähmaschinen<br />
8.7.7 Schussfadenrichtgeräte<br />
8.7.8 Schlauchaufdrehmaschinen, Schlauchwende- und -schneidmaschinen<br />
8.7.9 Aufwickel- und Abtafelmaschinen<br />
8.7.10 Transportgeräte für Waschen, Bleichen, Färben, Veredeln, Schneiden, Rollen und Falten<br />
8.7.11 Sonstige Hilfsmaschinen für Waschen, Bleichen, Färben, Veredeln, Schneiden, Rollen und<br />
Falten<br />
8.8 Zubehör für Textilveredlungsmaschinen<br />
8.8.1 Schermesser und -walzen<br />
8.8.2 Färbespindeln, Färbehülsen<br />
8.8.3 Färbebäume<br />
8.8.4 Nadeln, Spannkluppen, Nadelglieder und -platten<br />
8.8.5 Transportbänder für Trockner<br />
8.8.6 Walzen für Textilkalander<br />
8.8.7 Rauhkratzen<br />
8.8.8 Walzenüberzüge<br />
8.8.9 Breitstreckwalzen<br />
8.8.10 Strangausbreiter<br />
8.8.11 Warenbahnführungsgeräte<br />
8.8.12 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
8.8.13 Wickelwalzen<br />
8.8.14 Mitläufer für Veredlungsanlagen<br />
8.8.15 Strumpfformen<br />
8.8.16 Breithalter<br />
8.8.17 Sonstiges Zubehör für Textilveredlungsmaschinen<br />
Kapitel 9<br />
Druckmaschinen (inkl. Digitaldruck), Hilfmaschinen und Zubehor<br />
9.1 Druckmaschinen<br />
42<br />
9.1.1 Vigoureux und Garndruckmaschinen<br />
9.1.2 Walzendruckmaschinen<br />
9.1.3 Flachfilmdruckmaschinen<br />
9.1.4 Rotationsfilmdruckmaschinen<br />
9.1.5 Kantenbedruckmaschinen<br />
9.1.6 Flockdruckmaschinen<br />
9.1.7 Sonstige Druckmaschinen
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
9.2 Digitaldruckmaschinen<br />
9.2.1 Digitaldruckmaschinen: UV-Druckfarben<br />
9.2.2 Digitaldruckmaschinen: lösungsmittelbasierte Druckfarben<br />
9.2.3 Digitaldruckmaschinen: wasserbasierte Druckfarben<br />
9.2.4 Digitaldruckmaschinen: ökologische, lösungsmittelbasierte Druckfarben<br />
9.2.5 Digitaldruckmaschinen: Latex-Druckfarben<br />
9.2.6 Digitaldruckmaschinen: Sublimations-Druckfarben<br />
9.2.7 Digitaldruckmaschinen: Pigment-Druckfarben<br />
9.2.8 Plotter<br />
9.2.9 Sonstige Digitaldruckmaschinen<br />
9.3 Hilfsmaschinen für Druck<br />
9.3.1 Automatische Schablonenwagen<br />
9.3.2 Transferdruck-Kalander<br />
9.3.3 Hilfsmaschinen für Transferdruckverfahren<br />
9.3.4 Transportvorrichtungen für das Drucken<br />
9.3.5 Aufkleber- / Etiketten-Drucker<br />
9.3.6 Maschinen zum Reiningen der Filmdruckschablonen<br />
9.3.7 Farbküchen für Druckpastenzubereitung<br />
9.3.8 Musterungssysteme für Flachfilmdruckschablonen<br />
9.3.9 Graviermaschinen für Textildruckwalzen<br />
9.3.10 Graviersysteme für Rotationsfilmdruckschablonen<br />
9.3.11 Sonstige Hilfsmaschinen für das Drucken<br />
9.4 Zubehör für Druckmaschinen<br />
9.4.1 Filmdruckschablonen<br />
9.4.2 Papiere für Transferdruck<br />
9.4.3 Druckwalzen<br />
9.4.4 Digitaldrucker-Köpfe<br />
9.4.5 Digitaldrucker-Patronen<br />
9.4.6 Mitläufer für Druckmaschinen<br />
9.4.7 Online-Sensoren und Messvorrichtungen<br />
9.4.8 Sonstiges Zubehör für Druckmaschinen<br />
Kapitel 10<br />
Maschinen für die Bekleidungsherstellung und sonstige Maschinen zur Verarbeitung<br />
von Textilen; Hilfsmaschinen und Zubehör<br />
10.1 Software und Systeme für Produktplanung, Design und zugehörige<br />
Automatisierung für die Bekleidungsindustrie<br />
10.1.1 CAD Computergestützte Design-Systeme<br />
10.1.2 Entwurfsmaschinen und -systeme<br />
10.1.3 Gradiermaschinen und -systeme<br />
10.1.4 Markiergeräte und -systeme<br />
10.1.5 CAM Computergestützte Systeme zur Datenüberwachung und -verarbeitung<br />
10.1.6 Sonstige Software und Systeme für Produktplanung, Design und zugehörige<br />
Automatisierung für die Bekleidungsindustrie<br />
43
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
10.2 Geräte für die Produktentwicklung<br />
10.2.1 Plotter<br />
10.2.2 Digitalisierer<br />
10.2.3 Körperformen und Modelle<br />
10.2.4 3D-Body-Scanner<br />
10.2.5 Sonstige Geräte für die Produktentwicklung<br />
10.3 Maschinen zum Krumpfen, Schweißen, für Zuschnittvorbereitungund Zuschnitt<br />
und zugehörige Automatisierung<br />
10.3.1 Krumpfmaschinen für die Bekleidungsindustrie (für Krumpfmaschinen für Stoffe siehe<br />
8.5.26)<br />
10.3.2 Schweißgeräte und -maschinen<br />
10.3.3 Stoffausbreitungs-, Lege- und Ausrollmaschinen<br />
10.3.4 Warenschaumaschinen für die Bekleidungsindustrie (für Warenschaumaschinen für Stoffe<br />
siehe 8.6.5)<br />
10.3.5 Automatische Zuschneidesysteme<br />
10.3.6 Handbetriebene Schneidegeräte<br />
10.3.7 Laser-Schneidemaschinen<br />
10.3.8 Ausstanz- und Ausschneidemaschinen<br />
10.3.9 Streifenschneidegeräte und -maschinen<br />
10.3.10 Sonstige Schneidegeräte und -maschinen<br />
10.4 Maschinen zum Nähen, Fügen und Steppen<br />
10.4.1 Kettenstichnähmaschinen<br />
10.4.2 Steppstichnähmaschinen<br />
10.4.3 Überwendlich-, Überdeckstich- und weitere mehrfädige Nähstichtypen<br />
10.4.4 Automatische Knopfannähmaschinen<br />
10.4.5 Automatische Knopfloch-Nähmaschinen<br />
10.4.6 Automatische Heftmaschinen (mechanisch oder CNC-gesteuert)<br />
10.4.7 Maschinen zur Gürtelherstellung und Knopfbeziehmaschinen<br />
10.4.8 Blindstich- und Staffiermaschinen<br />
10.4.9 Haushaltsnähmaschinen<br />
10.4.10 Maschinen zum Anbringen von Druckknöpfen, Nieten, Haken und Ösen<br />
10.4.11 Automatische Nähmaschinen<br />
10.4.12 Nähmaschinen für Zierstiche<br />
10.4.13 Sonstige Nähmaschinen<br />
10.4.14 Näharbeitsplätze und zusätzliche Ausrüstung<br />
10.4.15 Ultraschallschweißmaschinen<br />
10.4.16 Hochfrequenzschweißmaschinen<br />
10.4.17 Stepp- und Matratzennähmaschinen<br />
10.4.18 Polstermaschinen und sonstige Füllmaschinen<br />
10.4.19 Kettelmaschinen<br />
10.4.20 Sonstige Maschinen zum Nähen, Fügen und Steppen<br />
10.5 Nähzubehör und -materialien<br />
10.5.1 Nähgarn<br />
10.5.2 Knöpfe und Verschlüsse<br />
10.5.3 Einlagen (Fixier-, wärmende Einlagen, usw.)<br />
10.5.4 Besatzstoffe<br />
10.5.5 Bügel<br />
10.5.6 Transfers<br />
10.5.7 Marken- und Pflegeetiketten<br />
10.5.8 RFID-Etiketten (RFID und Transponder-Systeme, siehe 12.1.2)<br />
10.5.9 Sonstige Materialien für die Bekleidungsindustrie<br />
10.6 Maschinen und Ausrüstung für die Produktausrüstung<br />
44<br />
10.6.1 Etikettendruckmaschinen<br />
10.6.2 Transferdruckpressen (einschließlich Formpressen, Presszubehör, Pressraum-System)<br />
10.6.3 Bügelpressen (einschließlich Bügelstationen)
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
10.6.4 Pressen<br />
10.6.5 Dämpfmaschinen und -schränke<br />
10.6.6 Plissiermaschinen (für Plissiermaschinen für die Textilindustrie, siehe 8.5.24)<br />
10.6.7 Digitaldruckmaschinen für die Bekleidungsindustrie und Fertigprodukte (für<br />
Digitaldruckmaschinen für die Textilindustrie, siehe Kapitel 9)<br />
10.6.8 Filmdruckmaschinen für Kleidungsstücke, Fertigwaren und -erzeugnisse<br />
10.6.9 Maschinen zur Strass-Applikation<br />
10.6.10 Lasermaschinen für Spezialeffekte für die Bekleidungsindustrie (für Lasermaschinen für<br />
Spezialeffekte für breite Warenbahnen, siehe 8.5.33)<br />
10.6.11 Waschmaschinen (einschließlich Stein- und Enzymwaschmaschinen)<br />
10.6.12 Sandstrahlmaschinen<br />
10.6.13 Sonstige Maschinen zur Produktausrüstung<br />
10.7 Hilfsmaschinen für die Bekleidungsindustrie<br />
10.7.1 Zackenmuster-Schneidemaschinen<br />
10.7.2 Faltmaschinen für Fertigtextilien und Bekleidung<br />
10.7.3 Hängende Kleidertransportsysteme<br />
10.7.4 Schienensysteme für den Transport von Kleidungsstücken<br />
10.7.5 Transportwägen für Kleidungsstücke<br />
10.7.6 Sonstige Hilfsmaschinen und -vorrichtungen für die Bekleidungsindustrie<br />
10.8 Zubehör für Maschinen für die Bekleidungsindustrie<br />
10.8.1 Nähmaschinenteile und zubehör<br />
10.8.2 Nähnadeln<br />
10.8.3 Zubehör für Zuschnitträume<br />
10.8.4 Online-Sensoren und Messgeräte<br />
10.8.5 Sonstiges Zubehör für Maschinen für die Bekleidungsindustrie<br />
Kapitel 11<br />
Laborprüf- und -Messgeräte; Zubehör<br />
11.1 Geräte zur Probenvorbereitung<br />
11.2 Prüfgeräte für Textilmaschinenteile (z. B. für Spinndüsen, Kardengarnituren etc.)<br />
11.3 Textilprüf- und -messgeräte für Fasern und Garne<br />
11.4 Textilprüf- und -messgeräte für Stoffe<br />
11.5 Labor-Konditionierapparate<br />
11.6 Feuchtigkeitsmesser für Textilien<br />
11.7 Farbmessgeräte<br />
11.8 Geräte für textilchemische Messungen<br />
11.9 Zubehör für Laborprüf- und -messgeräte<br />
Kapitel 12<br />
Transport, Handhabungs-, Logistik-, Lager- und Verpackungsgeräte; Zubehör<br />
12.1 Transport- und Handhabungsgeräte, Zubehör<br />
12.1.1 Systeme zur elektronischen Artikelnummerierung (EAN) und Strichkodierung<br />
12.1.2 Radiofrequenz-Identifikationssysteme (RFID), Transpondersysteme (für RFID-Etiketten für<br />
die Bekleidungsindustrie siehe 10.5.8)<br />
12.1.3 <strong>Allgemeine</strong>, automatische Transporteinrichtungen und Handhabungsgeräte für die<br />
Textilindustrie (spezielle Transportgeräte siehe Kapitel 1 bis 10)<br />
12.1.4 <strong>Allgemeine</strong>, handbediente Transport- und Hubgeräte (spezielle Transportgeräte siehe<br />
Kapitel 1 bis 10)<br />
12.1.5 Zubehör für Transport- und Handhabungsgeräte<br />
45
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
12.2 Lager und Lagersysteme<br />
12.2.1 Komplettlagersysteme<br />
12.2.2 Lager für Spulenpaletten<br />
12.2.3 Lager für Stoffrollen<br />
12.2.4 Lagerumschlagsmaschinen<br />
12.2.5 Lagerhausbandförderer und -sortiergeräte<br />
12.2.6 Hängende Kleidertransportsysteme und Sortiervorrichtungen<br />
12.2.7 Regale, Fächer, Ablagen<br />
12.2.8 Zubehör für Lager und Lagersysteme<br />
12.3 Maschinen zum Verpacken, Etikettieren, zur Musterherstellung und Zubehör<br />
12.3.1 Handhabungs-,Verpackungs-, Etikettier- und Markiermaschinen für Garne und Stoffe<br />
12.3.2 Handhabungs-, Verpackungs-, Etikettier- und Markiermaschinen für die Bekleidungsindustrie<br />
12.3.3 Musterkarten-Herstellungsmaschinen<br />
12.3.4 Zubehör für Maschinen zum Verpacken, Etikettieren und zur Musterherstellung<br />
12.3.5 Maschinen für die Converting-Industrie<br />
Kapitel 13<br />
Ausrüstung zum Recycling, zur Abfallreduzierung und Verhinderung von<br />
Umweltverschmutzung sowie Zubehör<br />
13.1 Ausrüstung zum Recycling<br />
13.1.1 Recycling von Bottle Flakes<br />
13.1.2 Trockner für Bottle Flakes<br />
13.1.3 Regranulieranlagen für Folienbänder, Fasern und Vliesstoffproduktionsabfall<br />
13.1.4 Sonstige Recycling-Systeme<br />
13.2 Ausrüstung zur Abwasserbehandlung<br />
13.3 Ausrüstung zum Abscheiden von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen aus<br />
Abluft und Abwasser<br />
13.4 Wärmerückgewinnungssysteme<br />
13.5 Ausrüstung zum Abfallmanagement<br />
13.6 Sonstige Ausrüstung zum Recycling, zur Abfallreduzierung und Verhinderung von<br />
Umweltverschmutzung (für Abfallverarbeitungsanlagen für Fasern und Stoffe siehe<br />
1.1.13 und 1.2.6)<br />
13.7 Zubehör für Ausrüstung zum Recycling, zur Abfallreduzierung und Verhinderung von<br />
Umweltverschmutzung<br />
Kapitel 14<br />
Software für Design, Datenüberwachung und -Verarbeitung und integrierte Produktion<br />
14.1 Elektronische Design- und Engineeringsysteme (CAD, CAE)<br />
14.1.1 Elektronische Systeme für Spinnereien und Spulereien<br />
14.1.2 Elektronische Systeme für die Vliesstoffherstellung<br />
14.1.3 Elektronische Systeme für Webereien<br />
14.1.4 Elektronische Systeme für die Maschenindustrie<br />
14.1.5 Elektronische Systeme für Veredlungsbetriebe<br />
14.1.6 Elektronische Systeme zur Laborprüfung und -messung<br />
14.1.7 Elektronische Systeme für die Stickerei- und Flechtereiindustrie<br />
46
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
14.2 Softwaresysteme für Datenüberwachung und -verarbeitung (CAM, einschl.<br />
Steuerungen)<br />
14.2.1 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für Spinnereien und Spulereien<br />
14.2.2 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für die Vliesstoffherstellung<br />
14.2.3 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für Webereien<br />
14.2.4 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für die Maschenindustrie<br />
14.2.5 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für Veredlungsbetriebe<br />
14.2.6 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für Laborprüfung und -messung<br />
14.2.7 Datenüberwachungs- und -verarbeitungsysteme für die Stickerei-, Flechterei- und<br />
Bekleidungsindustrie<br />
14.3 Softwaresysteme für Wissensmanagement, Produktionsmanagement und<br />
Supply-Chain- Management<br />
14.3.1 Software für Wissensmanagement<br />
14.3.2 Softwaresysteme für Supply-Chain-Management (SCM) in Textilnetzwerken<br />
14.3.3 Software für Enterprise Resource Planning (ERP), Produktlebenszyklusmanagement (PLM),<br />
Produktionsplanung und -steuerung (PPS)<br />
14.3.4 Lager- und Logistik-Managementsysteme<br />
14.3.5 Umweltmanagementsysteme<br />
14.3.6 Qualitätsmanagmentsysteme<br />
Kapitel 15<br />
Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für die Textilindustrie<br />
15.1 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für Spinnereien und Spulereien<br />
15.1.1 Farbstoffe und Pigmente für Spinnereien und Spulereien<br />
15.1.2 Chemische Hilfsstoffe für Spinnereien und Spulereien<br />
15.2 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für die Vliesstoffherstellung<br />
15.2.1 Farbstoffe und Pigmente für die Vliesstoffherstellung<br />
15.2.2 Chemische Hilfsstoffe für die Vliesstoffherstellung<br />
15.3 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für Webereien<br />
15.3.1 Farbstoffe und Pigmente für Webereien<br />
15.3.2 Chemische Hilfsstoffe für Webereien<br />
15.4 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für die Maschenindustrie<br />
15.4.1 Farbstoffe und Pigmente für die Maschenindustrie<br />
15.4.2 Chemische Hilfsstoffe für die Maschenindustrie<br />
15.5 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für die Veredlungsindustrie<br />
15.5.1 Farbstoffe und Pigmente für die Veredlungsindustrie<br />
15.5.2 Chemische Hilfsstoffe für die Veredlungsindustrie<br />
15.6 Farbstoffe und Chemikalien für die Druckindustrie<br />
15.6.1 Farbstoffe und Pigmente für die Druckindustrie<br />
15.6.2 Chemische Hilfsstoffe für die Druckindustrie<br />
47
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
15.7 Farbstoffe und chemische Hilfsstoffe für die Stickerei-, Flechterei- und<br />
Bekleidungsindustrie<br />
15.7.1 Farbstoffe und Pigmente für die Stickerei-, Flechterei- und Bekleidungsindustrie<br />
15.7.2 Chemische Hilfsstoffe für die Stickerei-, Flechterei- und Bekleidungsindustrie<br />
Kapitel 16<br />
Ausrüstung und Produkte zur Aufrechterhaltung des Maschinenbetriebs<br />
16.1 Ionisiereinrichtungen<br />
16.2 Schmiersysteme, einschl. Mixer und Schmierstoffe/Öle<br />
16.3 Energieketten, Motoren und Antriebe<br />
16.4 Klimaanlagen<br />
16.5 Luftbefeuchtungsanlagen<br />
16.6 Kompressoren<br />
16.7 Dampferzeuger<br />
16.8 Spezielle Beleuchtung für die Textilindustrie<br />
16.9 Sicherheitsausrüstung zum Schutz von Arbeitnehmern (z.B. Arbeitskleidung,<br />
Hörschutz, Sicherheitsvorrichtungen)<br />
16.10 Sonstige Ausrüstung und Produkte zur Aufrechterhaltung des Maschinenbetriebes<br />
Kapitel 17<br />
Serviceleistungen für die Textilindustrie<br />
17.1 Technische Informationsquellen<br />
17.1.1 Technische Publikationen (einschl. Online-Publikationen)<br />
17.2 Sonstige zugehörige Serviceleistungen<br />
17.2.1 Kreative Serviceleistungen im Bereich Palettenentwicklung, Textil-, Stoff- und<br />
Kleidungsdesign<br />
17.2.2 Logistikleistungen für die Textil- und Bekleidungsindustrie<br />
17.2.3 Pre-Retail-Serviceleistungen<br />
17.2.4 Planung von Industrieanlagen und Betrieben<br />
17.2.5 Test- und Prüfdienstleistungen<br />
17.2.6 Beratungsleistungen für die Textilindustrie (Consulting)<br />
Kapitel 18<br />
Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen<br />
18.1 Universitäten, Hochschulen und andere Ausbildungseinrichtungen für die<br />
Textilindustrie<br />
18.2 Forschungseinrichtungen für Textilien, technische Textilien und Bekleidung<br />
18.3 Forschungseinrichtungen für Umweltaspekte<br />
18.4 Normungsorganisationen<br />
18.5 Behörden und Verbände für Umweltaspekte<br />
18.6 Netzwerk von Textilforschungs-Organisationen<br />
48
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Kapitel 19<br />
Naturfasern, Chemiefasern, Technische Fasern, Naturgarne, Synthetische Garne,<br />
Technische Garne und Recycling-Garne und -Fasern<br />
19.1 Naturfasern: Tierische Fasern<br />
19.1.1 Wolle<br />
19.1.2 Seide<br />
19.1.3 Kaschmir<br />
19.1.4 Mohair<br />
19.1.5 Alpaka<br />
19.1.6 Sonstige Tierfasern<br />
19.2 Naturfasern: Pflanzenfasern<br />
19.2.1 Baumwolle<br />
19.2.2 Flachs<br />
19.2.3 Hanf<br />
19.2.4 Jute<br />
19.2.5 Organische Fasern<br />
19.2.6 Sonstige Pflanzenfasern<br />
19.3 Chemiefasern<br />
19.3.1 Acrylfasern<br />
19.3.2 Polyesterfasern<br />
19.3.3 Polyamidfasern<br />
19.3.4 Polypropylenfasern<br />
19.3.5 Polyethylenfasern<br />
19.3.6 Elasthanfasern<br />
19.3.7 Aramidfasern<br />
19.3.8 Kohlefasern<br />
19.3.9 Glasfasern<br />
19.3.10 Nanofasern<br />
19.3.11 Regenerierte Zellulosefasern<br />
19.3.12 Sonstige Spezialfasern<br />
19.4 Technische Fasern<br />
19.4.1 Bauindustrie (Hoch- und Tiefbau)<br />
19.4.2 Agrarindustrie<br />
19.4.3 Transportindustrie<br />
19.4.4 Medizinindustrie<br />
19.4.5 Sportindustrie<br />
19.4.6 Militär und persönliche Schutzausrüstung<br />
19.4.7 Sonstige technische Fasern<br />
19.5 Naturgarne: Tierische Fasern<br />
19.5.1 Wollgarne<br />
19.5.2 Seidengarne<br />
19.5.3 Kaschmirgarne<br />
19.5.4 Mohairgarne<br />
19.5.5 Alpakagarne<br />
19.5.6 Sonstige Tierfasergarne<br />
19.5.7 Mischgarne<br />
49
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
19.6 Naturgarne: Pflanzenfasern<br />
19.6.1 Baumwollgarne<br />
19.6.2 Leinengarne<br />
19.6.3 Hanfgarne<br />
19.6.4 Jutegarne<br />
19.6.5 Sonstige Pflanzenfasergarne<br />
19.6.6 Mischgarne<br />
19.6.7 Ökologische Garne<br />
19.7 Synthetische Garne<br />
19.7.1 Acrylgarne<br />
19.7.2 Polyestergarne<br />
19.7.3 Polyamidgarne<br />
19.7.4 Polypropylengarne<br />
19.7.5 Polyethylengarne<br />
19.7.6 Elasthan-Mischgarne<br />
19.7.7 Sonstige synthetische Mischgarne<br />
19.7.8 Regenerierte Zellulosegarne<br />
19.7.9 Spezielle Industriegarne<br />
19.7.10 Sonstige Spezialgarne<br />
19.8 Technische Garne<br />
19.8.1 Bauindustrie (Hoch- und Tiefbau)<br />
19.8.2 Agrarindustrie<br />
19.8.3 Transportindustrie<br />
19.8.4 Medizinindustrie<br />
19.8.5 Sportindustrie<br />
19.8.6 Militär und persönliche Schutzausrüstung<br />
19.8.7 Sonstige technische Garne<br />
19.9 Recycling-Fasern und -Garne<br />
19.9.1 Recycelte tierische Fasern<br />
19.9.2 Recycelte pflanzliche Fasern<br />
19.9.3 Recycelte synthetische Fasern<br />
19.9.4 Garne aus recycelten tierischen Fasern<br />
19.9.5 Garne aus recycelten pflanzlichen Fasern<br />
19.9.6 Garne aus recycelten synthetischen Fasern<br />
50
PRODUKTVERZEICHNIS<br />
Veranstalter Organisator CEMATEX Verbände<br />
ACIMIT (Italien)<br />
AMEC AMTEX (Spanien)<br />
BTMA (U.K.)<br />
GTM (Niederlande)<br />
SWISSMEM (Schweiz)<br />
SYMATEX (Belgien)<br />
TMAS (Schweden)<br />
UCMTF (Frankreich)<br />
VDMA (Deutschland)