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Spielbankgesetz - Spielbanken Bayern

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Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe<br />

1<br />

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium<br />

des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe<br />

2<br />

erhalten. Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf ei-<br />

3<br />

nen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. Die Sitzgemeinde kann mit anderen<br />

Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe<br />

treffen.<br />

Art. 11<br />

Einschränkung von Grundrechten<br />

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des<br />

Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.<br />

Art. 12<br />

Übergangsvorschriften<br />

1<br />

(1) Eine auf Grund des bisherigen Rechts erteilte und noch nicht beendete Erlaubnis zum Betrieb ei-<br />

2<br />

ner Spielbank gilt fort. Sie ist auf die nach Art. 1 zulässige Zahl von <strong>Spielbanken</strong> anzurechnen und<br />

durch das Staatsministerium des Innern bis spätestens 1. Juli 1996 diesem Gesetz anzupassen.<br />

(2) Die auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche <strong>Spielbanken</strong> (BayRS 2187-1-1-I) erlassenen<br />

Spielordnungen gelten bis zum Erlaß einer Spielbankordnung nach Art. 4 fort, soweit sie diesem<br />

Gesetz nicht widersprechen.<br />

(3) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige<br />

Stelle des Landes Hessen sind Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des<br />

Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S.<br />

922, BayRS 2187-3-I) jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1995 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />

Art. 13<br />

Inkrafttreten<br />

1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher <strong>Spielbanken</strong> vom 14. Juli 1933 in der Fassung<br />

vom 1. August 1968 (BayRS 2187-1-I),<br />

2. die Verordnung über öffentliche <strong>Spielbanken</strong> vom 27. Juli 1938 in der Fassung vom 1. August<br />

1968 (BayRS 2187-1-1-I) mit Ausnahme von § 6 Abs. 1, der Bundesrecht geworden ist.<br />

München, den 26. Juli 1995<br />

Der Bayerische Ministerpräsident<br />

Dr. Edmund Stoiber<br />

© juris GmbH<br />

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