Spielbankgesetz - Spielbanken Bayern
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Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe<br />
1<br />
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium<br />
des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe<br />
2<br />
erhalten. Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf ei-<br />
3<br />
nen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. Die Sitzgemeinde kann mit anderen<br />
Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe<br />
treffen.<br />
Art. 11<br />
Einschränkung von Grundrechten<br />
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des<br />
Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.<br />
Art. 12<br />
Übergangsvorschriften<br />
1<br />
(1) Eine auf Grund des bisherigen Rechts erteilte und noch nicht beendete Erlaubnis zum Betrieb ei-<br />
2<br />
ner Spielbank gilt fort. Sie ist auf die nach Art. 1 zulässige Zahl von <strong>Spielbanken</strong> anzurechnen und<br />
durch das Staatsministerium des Innern bis spätestens 1. Juli 1996 diesem Gesetz anzupassen.<br />
(2) Die auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche <strong>Spielbanken</strong> (BayRS 2187-1-1-I) erlassenen<br />
Spielordnungen gelten bis zum Erlaß einer Spielbankordnung nach Art. 4 fort, soweit sie diesem<br />
Gesetz nicht widersprechen.<br />
(3) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige<br />
Stelle des Landes Hessen sind Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des<br />
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S.<br />
922, BayRS 2187-3-I) jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1995 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />
Art. 13<br />
Inkrafttreten<br />
1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher <strong>Spielbanken</strong> vom 14. Juli 1933 in der Fassung<br />
vom 1. August 1968 (BayRS 2187-1-I),<br />
2. die Verordnung über öffentliche <strong>Spielbanken</strong> vom 27. Juli 1938 in der Fassung vom 1. August<br />
1968 (BayRS 2187-1-1-I) mit Ausnahme von § 6 Abs. 1, der Bundesrecht geworden ist.<br />
München, den 26. Juli 1995<br />
Der Bayerische Ministerpräsident<br />
Dr. Edmund Stoiber<br />
© juris GmbH<br />
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