Satzung des Fördervereins Lacrosse-Jugend SC Frankfurt 1880 e.V. ...
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S a t z u n g<br />
<strong>des</strong> Fördervereins <strong>Lacrosse</strong>-<strong>Jugend</strong> <strong>SC</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>1880</strong> e.V.<br />
vom 21.06.2010<br />
Artikel 1. Name und Sitz<br />
1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein <strong>Lacrosse</strong>-<strong>Jugend</strong> <strong>SC</strong> <strong>Frankfurt</strong><br />
<strong>1880</strong>", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."<br />
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Frankfurt</strong> am Main und ist im Vereinsregister<br />
eingetragen.<br />
Artikel 2. Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
2.1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur<br />
Förderung <strong>des</strong> <strong>Lacrosse</strong>sports unter <strong>Jugend</strong>lichen. Hierfür werden<br />
insbesondere finanzielle Mittel für den Sport-Club <strong>Frankfurt</strong> <strong>1880</strong> e. V. –<br />
Abteilung <strong>Lacrosse</strong>-<strong>Jugend</strong> (nachfolgend die „Abteilung“ genannt) – zur<br />
Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von § 58 Nr. 1 AO<br />
beschafft und diesem zur Verfügung gestellt sowie personelle Maßnahmen wie<br />
die Betreuung von Sportveranstaltungen sowie die sportliche Förderung von<br />
<strong>Jugend</strong>lichen durchgeführt.<br />
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine<br />
wirtschaftlichen Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />
der Abgabenordnung. Er enthält sich jeglicher konfessionellen, rassistischen<br />
und politischen Tätigkeit.<br />
2.3. Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
2.5. Der Zweck <strong>des</strong> Vereins wird durch das Sammeln von Spenden verwirklicht.<br />
Artikel 3. Geschäftsjahr<br />
3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein<br />
Rumpfgeschäftsjahr, das am oben genannten Datum beginnt und am 31.<br />
Dezember 2010 endet.
Artikel 4. Mitgliedschaft<br />
4.1. Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die<br />
sich zu dem Zweck und den Zielen <strong>des</strong> Vereins bekennt.<br />
4.2. Der Antrag, Mitglied <strong>des</strong> Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich<br />
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von<br />
Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die begründete<br />
Berufung an die Mitgliedschaft zu, die mit Zweidrittelmehrheit endgültig<br />
entscheidet.<br />
Artikel 5. Mitgliedsbeiträge<br />
5.1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> die Höhe<br />
der Min<strong>des</strong>tbeiträge sowie gegebenenfalls die Höhe einer Aufnahmegebühr.<br />
5.2. Je<strong>des</strong> Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen<br />
Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen<br />
oder erlassen.<br />
Artikel 6. Ende der Mitgliedschaft<br />
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.<br />
6.2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31.<br />
Oktober eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den<br />
Vorstand abzugeben.<br />
6.3. Der Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong> kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen,<br />
wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder<br />
den Interessen <strong>des</strong> Vereins grob oder wiederholt zuwiderhandelt oder drei<br />
Monate mit der Entrichtung <strong>des</strong> Vereinsbeitrages in Verzug ist und vier Wochen<br />
nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sind. Über<br />
den Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong> entscheidet der Vorstand auf Antrag, der<br />
durch je<strong>des</strong> andere Mitglied gestellt werden kann. Vor der Beschlussfassung<br />
über den Antrag ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der<br />
Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen<br />
die Entscheidung ist binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch an die<br />
Mitgliederversammlung zulässig.<br />
6.4. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres<br />
Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen <strong>des</strong><br />
Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.<br />
Artikel 7. Organe; andere Gremien und Ämter<br />
7.1. Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.<br />
7.2. Über alle von den Organen <strong>des</strong> Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefassten<br />
Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.<br />
7.3. Der Vorstand kann die Bildung von Ausschüssen beschließen. Die Mitglieder<br />
von Ausschüssen müssen nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 8. Mitgliederversammlung<br />
8.1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins, soweit sie<br />
nicht vom Vorstand geregelt werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten<br />
zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Insbesondere hat die<br />
Mitgliederversammlung über folgende Angelegenheiten Beschluss zu fassen:<br />
8.1.1. Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />
8.1.2. Entgegennahme und Genehmigung <strong>des</strong> Geschäftsberichtes <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong>;<br />
8.1.3. Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>; wird die Entlastung verweigert, ist der<br />
Betroffene von seinem Amt abgewählt;<br />
8.1.4. Festsetzung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tmitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der<br />
Aufnahmegebühr;<br />
8.1.5. <strong>Satzung</strong>sänderungen;<br />
8.1.6. Entscheidungen über Anträge <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder der Mitglieder;<br />
8.1.7. Entscheidung über satzungsmäßig zulässige Widersprüche von<br />
Mitgliedern; und<br />
8.1.8. Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal<br />
<strong>des</strong> Kalenderjahres abgehalten.<br />
8.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen<br />
werden, wenn es ihm wegen dringender Umstände notwendig erscheint. Die<br />
Einberufung hat zu erfolgen, wenn diese von min<strong>des</strong>tens 25 Prozent der<br />
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe <strong>des</strong> Zweckes und der Gründe<br />
schriftlich verlangt wird.<br />
8.4. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen<br />
vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der Tagesordnung vom Vorstand<br />
schriftlich einzuladen.<br />
8.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen Verhinderung<br />
von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied<br />
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.<br />
8.6. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit<br />
einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.<br />
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht<br />
übertragbar. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />
8.7. Eine <strong>Satzung</strong>sänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen. Eine Änderung <strong>des</strong> Zwecks <strong>des</strong> Vereins kann nur mit<br />
Zustimmung von neun Zehntel aller Mitglieder beschlossen werden. Die<br />
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen<br />
Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt<br />
werden.<br />
8.8. <strong>Satzung</strong>sänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn<br />
diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung<br />
aufgenommen sind. Bei <strong>Satzung</strong>sänderungen ist auch anzugeben, welche<br />
Bestimmungen der <strong>Satzung</strong> geändert werden sollen. Anträge der Mitglieder
müssen min<strong>des</strong>tens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim<br />
Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte<br />
Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der<br />
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.<br />
8.9. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder zur<br />
Wahl stehen und min<strong>des</strong>tens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten<br />
Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen. Im Übrigen erfolgen die<br />
Beschlussfassungen und Wahlen offen.<br />
8.10. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können<br />
gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.<br />
8.11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,<br />
das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.<br />
Artikel 9. Vorstand<br />
9.1. Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins besteht aus drei Mitgliedern.<br />
9.2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung<br />
bei gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder auf die Dauer von zwei<br />
Geschäftsjahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.<br />
Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet<br />
auch das Amt <strong>des</strong> Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands<br />
während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche<br />
Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.<br />
9.3. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich<br />
vertreten.<br />
9.4. Die Vorstandsmitglieder wählen jeweils ein Vorstandsmitglied als Vorsitzenden;<br />
die weiteren Vorstandsmitglieder sind die stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
9.5. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die u.a. Format<br />
und Einberufung von Vorstandssitzungen regelt.<br />
Artikel 10. Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
10.1. Der Antrag auf Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann vom Vorstand oder von mehr als<br />
der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand<br />
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung <strong>des</strong><br />
Antrages einzuberufen.<br />
10.2. Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel sämtlicher<br />
Mitglieder. Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung<br />
diese Stimmenzahl nicht vertreten, so muss innerhalb von vier Wochen eine<br />
zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit Dreiviertelmehrheit<br />
der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlussfähig ist. Hierauf<br />
ist in der Einladung hinzuweisen.<br />
10.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der<br />
geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.<br />
10.4. Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall der<br />
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Sport-Club <strong>Frankfurt</strong> <strong>1880</strong>
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige<br />
Zwecke zu verwenden hat.<br />
Artikel 11. Sprache<br />
11.1. Der Verein macht die <strong>Satzung</strong> in deutscher Sprache, kann sie auch in<br />
englischer Übersetzung zugänglich machen. Allein die deutsche Fassung ist<br />
maßgebend.<br />
Artikel 12. Teilunwirksamkeit<br />
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> ganz oder teilweise unwirksam<br />
sein oder werden, oder sollte sich in dieser <strong>Satzung</strong> eine Lücke befinden, wird<br />
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der<br />
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sollen bis zur<br />
Beschließung und Eintragung einer entsprechenden <strong>Satzung</strong>sänderung<br />
diejenigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, die der Rechtsfolge<br />
möglichst nahe kommen, die die Mitglieder tatsächlich gewollt haben oder nach<br />
dem Sinn und Zweck dieser <strong>Satzung</strong> gewollt haben würden, wenn sie die<br />
Unwirksamkeit oder das Bestehen der Lücke bedacht hätten.<br />
Gez.:<br />
Name: Falk Schien<br />
Name: Dr. Silvia Pustoslemsek<br />
Geburtsdatum: 24.04.1944 Geburtsdatum: 01.05.1959<br />
Anschrift: Schillerstraße 32 Anschrift: Gründenseestraße 21<br />
63263 Neu-Isenburg 60386 <strong>Frankfurt</strong><br />
Name: Björn Lohrenz<br />
Name: Corinna Nägele<br />
Geburtsdatum: 30.08.1978 Geburtsdatum: 20.01.1958<br />
Anschrift: Frauensteinstraße 23<br />
Anschrift:<br />
Schenkendorfstraße 19<br />
60320 <strong>Frankfurt</strong> 60431 <strong>Frankfurt</strong>
Name: Sebastian Höfer<br />
Name: Mechthild Schien<br />
Geburtsdatum: 13.02.1981 Geburtsdatum: 24.09.1971<br />
Anschrift: Sandhöfer Allee 10 Anschrift: Schillerstraße 32<br />
60528 <strong>Frankfurt</strong> 63263 Neu-Isenburg<br />
Name: Christian Wilken<br />
Geburtsdatum: 03.01.1978<br />
Anschrift: Kurhessenstraße 143<br />
60431 <strong>Frankfurt</strong><br />
Name:<br />
Geburtsdatum:<br />
Anschrift:<br />
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Anschrift: