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Drucksache (BR) - Das Fahrerlaubnisrecht

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- 5 - <strong>Drucksache</strong> 265/11 (Beschluss)<br />

Begründung:<br />

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen derzeit nur solchen<br />

Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht<br />

geeignet ist. Eine Beibehaltung dieser restriktiven Regelung ist durch die<br />

Einführung verkleinerter Kraftradkennzeichen nicht mehr erforderlich. Die<br />

Aufhebung dieser Bestimmung entspricht auch dem Wunsch vieler<br />

Bürgerinnen und Bürger, bei der Zulassung ihres Fahrzeugs eine möglichst<br />

kurze Erkennungsnummer zugeteilt zu bekommen.<br />

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV)<br />

In Artikel 1 ist der Nummer 3 folgende Nummer anzufügen:<br />

'5. In Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt geändert:<br />

a) <strong>Das</strong> Wort "mehrspurigen" wird gestrichen.<br />

b) Die Angabe "Buchstabe a oder b" wird durch die Angabe "Buchstabe a,<br />

b oder c" ersetzt.<br />

c) Die Angabe "Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c" wird durch die Angabe<br />

"Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d" ersetzt.<br />

d) Nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "oder den Anbau<br />

von Zubehör" eingefügt.'<br />

Begründung:<br />

zu Buchstabe a:<br />

Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, nach entsprechender Begutachtung<br />

durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

bei bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zum Führen eines<br />

verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens zu genehmigen, war bisher auf<br />

mehrspurige Kraftfahrzeuge beschränkt. Es existieren jedoch auch Krafträder,<br />

insbesondere Motorroller älteren Datums, bei denen bei zweizeiligen Kennzeichen<br />

das vorgeschriebene Mindestmaß der Bodenfreiheit nicht eingehalten<br />

werden kann, auch nicht bei Zuteilung der neuen Kraftradkennzeichen. Die<br />

bisherige Beschränkung der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigungserteilung<br />

auf mehrspurige Kraftfahrzeuge war daher aufzuheben.

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