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Nr. 146 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis ...

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VkBI. Amtlicher Teil 527 Heft 19 2008(HVA B-8tB) folgenden Textbaustein aufzunehmen: "Die Abschnitte 3 und 4 <strong>der</strong> TL Bitumen-StB 07 gelten nicht." Mein Allgemeines Rundschreiben Straßen bau <strong>Nr</strong>. 17/2001 hebe ich auf. Ich gebe die TL Bitumen-StB 07 hiermit bekannt und bit­te, sie zum 01.01.2009 für den Bereich <strong>der</strong> Bundesfern­straßen einzuführen. Zu meiner Information erbitte ich ei­nen Abdruck Ihres Einführungsschreibens. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die TL Bitumen-StB 07 auch für Baumaßnahmen an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen. Gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informa­tionsverfahren auf dem Gebiet <strong>der</strong> Normen und techni­schen Vorschriften und <strong>der</strong> Vorschriften für die Dienste <strong>der</strong> Informationsgesellschaft (AbL. EG <strong>Nr</strong>. L 204 S. 37), ge­än<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (AbL. EG <strong>Nr</strong>. L 2178. 18), wurde das Notifizierungsverfahren für die TL Bitumen-StB 07 unter <strong>der</strong> <strong>Nr</strong>. 2007/313/0 durchgeführt. Die TL Bitumen-StB 07 sind bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen. (VkBI. 2008 S. 526)Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Josef Kunz <strong>Nr</strong>. <strong>146</strong> <strong>Vierte</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong> undan<strong>der</strong>er straßenverkehrsrechtlicherVorschriften vom 18. Juli 2008Bonn, 04. September 2008S 31/7323.2/10/845490Nachstehend gebe ich die <strong>Vierte</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong> und an<strong>der</strong>er straßenverkehrsrechtlicherVorschriften vom 18. Juli 2008 mitBegründung bekannt. Die <strong>Verordnung</strong> wurde am 29. Juli2008 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1338 verkündet mitfolgen<strong>der</strong> Inkrafttretens-Regelung: Artikel 6 zum 30. Juli2008; Artikel 1 <strong>Nr</strong>.41 Buchstabe a und <strong>Nr</strong>. 42 zum 1. Juli2009; im Übrigen zum 30. Oktober 2008.Die <strong>Verordnung</strong> beinhaltet neben erfor<strong>der</strong>lichen rechtlichenÄn<strong>der</strong>ungen, redaktionelle, klarstellende und vereinfachendeVorschriften wie:• Harmonisierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Lichtbil<strong>der</strong> fürFührerscheine und Pässe.• Streichung von Fristen wie die für alle <strong>Fahrerlaubnis</strong>klassengeltende Fristenregelung, <strong>der</strong> zufolge nachdem Entzug, Verzicht o<strong>der</strong> Fristablauf (Lkw- und Busklassen)nur innerhalb von zwei Jahren bei einer Neuerteilung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> auf eine erneute <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfungverzichtet werden konnte.• Die bisher vorgeschriebene Wie<strong>der</strong>holungsfrist vondrei Monaten für eine Prüfung nach zweimaligemNichtbestehen wird gestrichen.• Überführung <strong>der</strong> fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriftenaus <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr(IntKfzVO) in die <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>.• Darüber hinaus wurde durch eine Beschränkung aufbestimmte Tätigkeitsfel<strong>der</strong> eine strengere organisatorischeTrennung <strong>der</strong> einzelnen Tätigkeiten von BegutachtungssteIlenfür Fahreignung nach § 66 FeV verankert.Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Rüdiger May Artikel 1Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>Die <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong> vom 18. August 1998(BGBI. I S. 2214), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzesvom 8. April 2008 (BGBI. I S. 706), wird wie folgtgeän<strong>der</strong>t:1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nach den Angaben zu § 25 werden folgende Angabeneingefügt:,,§ 25a Antrag auf Ausstellung eines InternationalenFührerscheins§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins".b) Nach den Angaben zu § 28 werden folgende Angabeneingefügt:,,§ 29 Ausländische <strong>Fahrerlaubnis</strong>se§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen<strong>Fahrerlaubnis</strong> im Inland Gebrauchzu machen".c) Nach <strong>der</strong> Angabe zu Anlage 8a werden folgendeAngaben eingefügt:8b8c2. § 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:Muster eines Internationalen Führerscheinsnach dem Internationalen Abkommenüber Kraftfahrzeugverkehr vom24. April 1926Muster eines Internationalen Führerscheinsnach dem Übereinkommen überden Straßenverkehr vom 8. November1968".a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Mängel" durchdas Wort "Beeinträchtigungen" ersetzt.


Heft 19 - 2008 528 VkBI. Amtlicher Teilb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "BlindeFußgänger" durch die Wörter "Wesentlich sehbehin<strong>der</strong>teFußgänger" ersetzt.2a. Dem § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze2 und 3 angefügt:"Nach <strong>der</strong> Untersagung, auf öffentlichen Straßen einMofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5Abs. 4 Satz 1 unverzüglich <strong>der</strong> entscheidenden Behördeabzuliefern o<strong>der</strong> bei Beschränkungen o<strong>der</strong>Auflagen <strong>zur</strong> Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung<strong>zur</strong> Ablieferung o<strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Prüfbescheinigungbesteht auch, wenn die Entscheidung angefochtenworden ist, die zuständige Behörde jedochdie sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnethat."3. Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong> Satz 3 angefügt:"Der Internationale Führerschein o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mit­zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen <strong>zur</strong> Prüfung auszuhändigen." 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Klasse L werden die Wörter "und,sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeitdes ziehenden Fahrzeugs mehr als25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeitvon nicht mehr als 25 km/h in <strong>der</strong> durch § 58 <strong>der</strong>Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenenWeise gekennzeichnet sind," gestrichen.5. Nach § 9 Satz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:"Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches."6. § 11 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,0o<strong>der</strong> 01" die Wörter "und <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong>Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung gemäß § 48" eingefügt.b) Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aalbb)ce)In Satz 1 Eingangssatz wird die Angabe"Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 und2" ersetzt.Satz 1 <strong>Nr</strong>. 4 wird wie folgt neu gefasst:,,4. bei einem erheblichen Verstoß o<strong>der</strong>wie<strong>der</strong>holten Verstößen gegen verkehrsrechtlicheVorschriften,".Nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 4 werden folgende Nummern5 bis 8 angefügt:,,5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhangmit dem Straßenverkehrsteht o<strong>der</strong> bei Straftaten, die im Zusammenhangmit dem Straßenverkehrstehen,6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Kraftfahreignungsteht, insbeson<strong>der</strong>e wenn Anhaltspunktetür ein hohes Aggressionspotenzialbestehen o<strong>der</strong> die erhebliche Straftatunter Nutzung eines Fahrzeuges begangenwurde,dd)ee)7. bei Straftaten, die im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Kraftfahreignung stehen, insbeson<strong>der</strong>ewenn Anhaltspunkte für ein hohesAggressionspotenzial bestehen,8. wenn die beson<strong>der</strong>e Verantwortung bei<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen nachAbsatz 1 zu überprüfen ist, o<strong>der</strong>".Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer9.In <strong>der</strong> neuen Nummer 9 wird die Angabe"Nummer 4" durch die Angabe "Nummem4 bis 7" ersetzt.7. § 13 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 werden die Wörter "o<strong>der</strong> die <strong>Fahrerlaubnis</strong>wegen Alkoholabhängigkeit entzogenwar o<strong>der</strong> sonst zu klären ist, ob Abhängigkeitnicht mehr besteht," gestrichen.b) In Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchstabe e werden nach demWort "Alkoholmissbrauch" die Wörter "o<strong>der</strong> Alkoholabhängigkeit"eingefügt.8. § 14 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.b) In Absatz 2 <strong>Nr</strong>. 1 werden nach dem Wort "Gründe"die Wörter "durch die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeo<strong>der</strong> ein Gericht" eingefügt.c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer3 angefügt:,,3. wie<strong>der</strong>holt Zuwi<strong>der</strong>handlungen im Straßenverkehrnach § 24a des Straßenverkehrsgesetzesbegangen wurden. § 13 <strong>Nr</strong>. 2Buchstabe b bleibt unberührt."9. In § 16 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter "Das Ausstellungsdatum"durch die Wörter "Der Abschluss<strong>der</strong> Ausbildung" ersetzt.1O. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.11. § 19 Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2 wird wie folgt gefasst:,,2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildungin einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufim Sinne des Artikels 74 Abs.19 des Grundgesetzes, in einem <strong>der</strong> aufgrund desBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkanntenAusbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer,Tiermedizinischer o<strong>der</strong> PharmazeutischkaufmännischerFachangestellter/Medizinische,Zahnmedizinische, Tiermedizinische o<strong>der</strong> Pharmazeutisch-kaufmännischeFachangestellte o<strong>der</strong>in einem landesrechtlich geregelten Helferberufdes Gesundheits- und Sozial wesens o<strong>der</strong>".12. § 20 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.b) In Absatz 3 wird die Angabe "<strong>Nr</strong>. 5" durch die Angabe"<strong>Nr</strong>. 9" ersetzt.13. § 21 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 wird wie folgt gefasst:,,2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen <strong>der</strong> Passverordnungvom 19. Oktober 2007 (BGB!. I S. 2386)entspricht," .


VkBI. Amtlicher Teil 529 Heft 19 - 200814. § 24 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 1 werdenaalbb)in Satz 1 nach <strong>der</strong> Angabe,,§ 23 Abs. 1" dieAngabe "Satz 2" eingefügt undnach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz eingefügt:"Grundlage <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Geltungsdauer<strong>der</strong> verlängerten <strong>Fahrerlaubnis</strong> istdas Datum des Tages, an dem die zu verlängernde<strong>Fahrerlaubnis</strong> endet."b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:,,(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1Satz 3 ist auch bei <strong>der</strong> Erteilung einer <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>der</strong> entsprechenden Klasse anzuwenden,wenn die Geltungsdauer <strong>der</strong> vorherigen<strong>Fahrerlaubnis</strong> dieser Klasse bei AntragsteIlungabgelaufen ist."15. Dem § 25 Abs. 4 wird folgen<strong>der</strong> Satz 1 vorangestellt:"Ist ein Führerschein abhanden gekommen o<strong>der</strong> vernichtetworden, hat <strong>der</strong> bisherige Inhaber den Verlustunverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokumentausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die<strong>Fahrerlaubnis</strong> verzichtet."16. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt:,,§25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den InternationalenFührerschein, wenn sie das 18. Lebens'­jahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für dasFühren des Fahrzeugs erfor<strong>der</strong>liche EU- o<strong>der</strong> EWR­<strong>Fahrerlaubnis</strong> o<strong>der</strong> eine ausländische Erlaubnis zumFühren von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen.§ 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen<strong>der</strong> Passverordnung entspricht, und <strong>der</strong>Führerschein beizufügen.§25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins (1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischenDruck- o<strong>der</strong> Schriftzeichen ausgestellt werden.(2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommensüber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April1926 - RGBI. 1930 11 S. 1233 -) entsprechen <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>1. <strong>der</strong> Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,2. <strong>der</strong> Klasse B die Klasse A,3. <strong>der</strong> Klasse C die Klasse B. Außerdem wird erteilt 1. dem Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse A(beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträ<strong>der</strong>mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kWund einem Verhältnis von Leistung zu Leergewichtvon nicht mehr als 0,16 kW/kg,2. dem Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse A 1<strong>der</strong> Klasse C beschränkt auf Krafträ<strong>der</strong> mit einemHubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einerLeistung von nicht mehr als 11 kW,3. dem Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse C1die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge miteiner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als7500 kg,4. dem Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse D dieKlasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,5. dem Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse D1die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mitnicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.(3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommensüber den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ­BGB!. 1977 11 S. 809, 811 -) entsprechen, soweit dieKlassen nicht übereinstimmen, <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>1. <strong>der</strong> Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränktauf Krafträ<strong>der</strong> mit einer Leistung von nicht mehrals 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewichtvon nicht mehr als 0,16 kW/kg,2. <strong>der</strong> Klasse A 1 die Klasse A beschränkt auf Krafträ<strong>der</strong>mit einem Hubraum von nicht mehr als125 cm 3 und einer Leistung von nicht mehr als11 kW,3. <strong>der</strong> Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeugemit einer zulässigen Gesamtmasse vonnicht mehr als 7 500 kg,4. <strong>der</strong> Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibussemit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außerdem Führersitz.Bei den Klassen C1 E und D1 E ist die zulässige Gesamtmassedes Zuges auf 12.000 kg zu beschränkenund bei <strong>der</strong> Klasse D1 E zu vermerken, dass <strong>der</strong> Anhängernicht <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung benutzt werdendarf. Weitere Beschränkungen <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>sind zu übernehmen.(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheinenach Anlage Sb beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung.Bei Internationalen Führerscheinen nachAnlage 8b darf die Gültigkeitsdauer jedOCh nicht überdie entsprechende Dauer des nationalen Führerscheinshinausgehen; dessen Nummer muss aufdem Internationalen Führerschein vermerkt sein."17. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a} Satz 4 wird wie folgt gefasst:"Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnisunter den Voraussetzungen des § 24Abs. 1 neu erteilt werden."b) Satz 5 wird aufgehoben.18. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "wenn die Erteilung<strong>der</strong> allgemeinen <strong>Fahrerlaubnis</strong> innerhalb vonzwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnissesbeantragt wird" gestrichen.19. Nach § 28 werden folgende §§ 29 und 29a eingefügt:,,§29Ausländische <strong>Fahrerlaubnis</strong>se(1) Inhaber einer ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> dürfenim Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahr­


Heft 19 2008 530 VkBI. Amtlicher Teilzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichenWohnsitz nach § 7 haben. Begründet <strong>der</strong> Inhaber einerin einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> EuropäischenUnion o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraumerteilten <strong>Fahrerlaubnis</strong> einen ordentlichen Wohnsitzim Inland, richtet sich seine weitere Berechtigungzum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet<strong>der</strong> Inhaber einer in einem an<strong>der</strong>en Staat erteilten<strong>Fahrerlaubnis</strong> einen ordentlichen Wohnsitz im Inland,besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die<strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde kann die Frist auf Antrag bis zusechs Monate verlängern, wenn <strong>der</strong> Antragstellerglaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitznicht länger als zwölf Monate im Inland habenwird. Auflagen <strong>zur</strong> ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> sindauch im Inland zu beachten.(2) Die <strong>Fahrerlaubnis</strong> ist durch einen gültigen nationaleno<strong>der</strong> Internationalen Führerschein (Artikel 7 undAnlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehrvorn 24. April 1926, Artikel 41 undAnhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehrvom 8. November 1968 o<strong>der</strong> Artikel 24 undAnlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehrvom 19. September 1949 Vertragstexte <strong>der</strong>Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. Ausländischenationale Führerscheine, die nicht in deutscherSprache abgefasst sind, die nicht in einem an<strong>der</strong>enMitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong>einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweizausgestellt worden sind o<strong>der</strong> die nicht dem Anhang 6des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom8. November 1968 entsprechen, müssen mit einerÜbersetzung verbunden sein, es sei denn, dieBundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen<strong>der</strong> Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung mussvon einem Berufskonsularbeamten o<strong>der</strong> Honorarkonsul<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat,einem international anerkannten Automobilklubdes Ausstellungsstaates o<strong>der</strong> einer vomBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungbestimmten Stelle gefertigt sein.(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaberausländischer <strong>Fahrerlaubnis</strong>se,1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheinso<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en vorläufig ausgestellten Führerscheinssind,2. die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> ausländischenErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugenihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, essei denn, dass sie die <strong>Fahrerlaubnis</strong> in einem an<strong>der</strong>enMitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong>einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum währendeines mindestens sechsmonatigen, ausschließlichdem Besuch einer Hochschule o<strong>der</strong> Schuledienenden Aufenthalts erworben haben,3. denen die <strong>Fahrerlaubnis</strong> im Inland vorläufig o<strong>der</strong>rechtskräftig von einem Gericht o<strong>der</strong> sofort votlziehbaro<strong>der</strong> bestandskräftig von einer Verwaltungsbehördeentzogen worden ist, denen die<strong>Fahrerlaubnis</strong> bestandskräftig versagt worden isto<strong>der</strong> denen die <strong>Fahrerlaubnis</strong> nur deshalb nichtentzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich aufdie <strong>Fahrerlaubnis</strong> verzichtet haben,4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichenEntscheidung keine <strong>Fahrerlaubnis</strong> erteiltwerden darf o<strong>der</strong>5. solange sie im Inland, in dem Staat, <strong>der</strong> die <strong>Fahrerlaubnis</strong>erteilt hatte o<strong>der</strong> in dem Staat, in dem sieihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbotunterliegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Führerschein nach § 94<strong>der</strong> Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellto<strong>der</strong> in Verwahrung genommen worden ist.(4) Das Recht, von einer ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong>nach einer <strong>der</strong> in Absatz 3 <strong>Nr</strong>. 3 und 4 genanntenEntscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehungnicht mehr bestehen.§29aAberkennung des Rechts, von einerausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> im InlandGebrauch zu machenErweist sich <strong>der</strong> Inhaber einer ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong>als ungeeignet o<strong>der</strong> nicht befähigt zum Führenvon Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen,von <strong>der</strong> ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> Gebrauchzu machen. Erweist er sich als noch bedingt körperlichgeeignet, ist die <strong>Fahrerlaubnis</strong> soweit wie notwendigeinzuschränken o<strong>der</strong> es sind die erfor<strong>der</strong>lichenAuflagen anzuordnen. Im Übrigen sind die §§ 3und 46 entsprechend anzuwenden. Die Aberkennungdes Rechts, von einer ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong>Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein,bei Internationalen Führerscheinen durchAusfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zuvermerken und <strong>der</strong> ausstellenden Stelle des Auslandsund dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen."20. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 werden die Wörter "und sind bis zumTag <strong>der</strong> AntragsteIlung nicht mehr als zwei Jahreverstrichen" gestrichen.b) Satz 4 wird aufgehoben.21. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Klasse vonKraftfahrzeugen" die Wörter "und sind seit <strong>der</strong>Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in <strong>der</strong>Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag <strong>der</strong> Antragstellungnicht mehr als drei Jahre verstrichen"gestrichen.b) Satz 2 wird aufgehoben.22. § 36 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 3 wird folgen<strong>der</strong> Satz 3 angefügt:"An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzungstattfinden. "b) In Absatz 6 <strong>Nr</strong>. 1 werden nach <strong>der</strong> Angabe "Diplom-Psychologe"die Wörter "o<strong>der</strong> eines gleichwertigenMaster-Abschlusses in Psychologie"eingefügt.23. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


VkBI. Amtlicher Teil 531 Heft 19 2008,,(2) Nach <strong>der</strong> Entziehung sind Führerscheine ausMitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> ausan<strong>der</strong>en Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum unverzüglich <strong>der</strong> entscheidendenBehörde vorzulegen. Nach einer bestandskräftigenEntziehung wird auf dem Führerscheindie Ungültigkeit <strong>der</strong> EU/EWR-<strong>Fahrerlaubnis</strong>vermerkt. Dies soll in <strong>der</strong> Regel durch die Anbringungeines roten, schräg durchgestrichenen ,,0" aufeinem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, imFalle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 erfolgen.Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung<strong>der</strong> Fahrberechtigung in Deutschland <strong>der</strong> Behörde,die den Führerschein ausgestellt hat, überdas Kraftfahrt-Bundesamt mit."24. § 48 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,,(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong>Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagenführt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlicho<strong>der</strong> geschäftsmäßig Fahrgäste beför<strong>der</strong>t werden,o<strong>der</strong> wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in demFahrzeug Fahrgäste beför<strong>der</strong>t werden und für dieseBeför<strong>der</strong>ung eine Genehmigung nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzerfor<strong>der</strong>lich ist."b) In Absatz 2 <strong>Nr</strong>. 4 wird das Wort "Personenkraftwagen"durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.c) Absatz 9 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aalbb)In Satz 1 werden nach den Wörtern "des<strong>Fahrerlaubnis</strong>inhabers" die Wörter "o<strong>der</strong> an<strong>der</strong> Gewähr <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verantwortungbei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen desInhabers einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung"eingefügt.Folgen<strong>der</strong> Satz wird angefügt:"Bestehen Bedenken an <strong>der</strong> Gewähr für diebeson<strong>der</strong>e Verantwortung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungvon Fahrgästen, kann von <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeein medizinisch-psychologischesGutachten einer amtlich anerkanntenBegutachtungsstelle für Fahreignung angeordnetwerden."25. § 48a Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2 wird wie folgt gefasst:,,2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einergültigen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse B o<strong>der</strong> einerentsprechenden deutschen, einer EU/EWR- o<strong>der</strong>schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> sein; die <strong>Fahrerlaubnis</strong>ist durch einen gültigen Führerscheinnachzuweisen, <strong>der</strong> während des Begleitens mitzuführenund <strong>zur</strong> Überwachung des Straßenverkehrsberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigenist,".26. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "o<strong>der</strong> dieser<strong>Verordnung</strong>" die Wörter "o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen.b) Satz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aalIn Nummer 3 werdenbb)aaa)bbb)nach dem Wort Straßenverkehrs­Zulassungs-Ordnung das Kommagestrichen unddie Wörter "und für die Zuteilungvon roten Kennzeichen nach § 16Abs. 3 o<strong>der</strong> § 17 <strong>der</strong> Fahrzeug-Zulassungsverordnung"angefügt.Nummer 4 wird gestrichen.27. § 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:"Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller,bei juristischen Personen die nach dem Gesetzo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung <strong>zur</strong> Vertretung berechtigtenPersonen, und das Ausbildungspersonal für dieUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmenund die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässigerscheinen lassen und2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesenist sowie geeignete Ausbildungsräumeund die notwendigen Lehrmittel für den theoretischenUnterricht und die praktischen Übungen <strong>zur</strong>Verfügung stehen."28. In § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 Buchstabe a werden nach <strong>der</strong>Angabe "Diplom-Psychologe" die Wörter "o<strong>der</strong> einengleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie"eingefügt.29. In § 71 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 werden nach <strong>der</strong> Angabe "Diplom-Psychologe"die Wörter "o<strong>der</strong> eines gleichwertigenMaster-Abschlusses in Psychologie" eingefügt.30. § 72 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 45013,Ausgabe Mai 1990" durch die Wörter "DIN ENISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "DIN EN 45010,Ausgabe März 1998" durch die Wörter "DIN ENISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005" ersetzt.31. § 75 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:,,4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 o<strong>der</strong>3, § 5 Abs. 4 Satz 2 o<strong>der</strong> 3, § 25 Abs. 4 Satz1, § 48 Abs. 3 Satz 2 o<strong>der</strong> § 74 Abs. 4 Satz2 über die Mitführung, Aushändigung vonFührerscheinen, <strong>der</strong>en Übersetzung sowieBescheinigungen und <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Anzeige des Verlustes und Beantragung einesErsatzdokuments zuwi<strong>der</strong>handelt,".b) I\lach Nummer 13 werden folgende Nummern 14und 15 angefügt:,,14. einer vollzieh baren Auflage nach § 29 Abs. 1Satz 5 zuwi<strong>der</strong>handelt,15. einer vollzieh baren Auflage nach § 29aAbs. 1 Satz 2 zuwi<strong>der</strong>handelt."32. § 76 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Nummern 1, 5 Satz 2 und Nummern 7, 10, 11,15 und 18 werden aufgehoben.b) In Nummer 9 Satz 5 werden die Wörter "und dieErteilung" gestrichen.


Heft 19 - 2008 532 VkBI. Amtlicher Teil33. § 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:"Soweit in dieser <strong>Verordnung</strong> auf DIN-, EN- o<strong>der</strong>ISO/lEG-Normen Bezug genommen wird, sind dieseim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen."34. In <strong>der</strong> Anlage 4 Glie<strong>der</strong>ungsnummer 8.1 wird dasWort "Kraftfahrzeugen" durch das Wort "Fahrzeugen"ersetzt.35. In <strong>der</strong> Anlage 6 und den Mustern "Bescheinigungüber die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 2.1 <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>)" und "Zeugnis über dieärztliche Untersuchung (Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 2.2 <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>)"wird Glie<strong>der</strong>ungsnummer 2.2.3wie folgt neu gefasst:,,2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhabereiner bis zum 31. Dezember 1998 erteilten<strong>Fahrerlaubnis</strong> folgende Anfor<strong>der</strong>ungen (indieser Glie<strong>der</strong>ungsnummer sind alle Paragraphenohne Gesetzesangaben solche <strong>der</strong> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungin <strong>der</strong> biszum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):SehtestDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenndie zentrale Tagessehschärfe mit o<strong>der</strong> ohneSehhilfen mindestens beträgt:Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 I bei Klasse 20,7/0,7 1,0/1,02 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die zentrale Tagessehschärfeund die übrigen Sehfunktionen(§ 9a Abs. 5)2.1 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die zentrale Tagessehschärfe2.1 .1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb<strong>der</strong> Grenze, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sehtest noch bestandenist, so muss sie durch Sehhilfen so weitwie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigenangenähert werden.2.1.2 Bei Bewerbern um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> dürfenjedenfalls folgende Werte nicht unterschrittenwerden:Bei Bewerbernum dieKlassen 1,1a, 1b, 3,4,5 2 )Klasse 2 <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungBei Beidäugigkeit 0,5/0,2 3 ) 0,7/0,5 1,010,7Bei Einäugigkeit 1 ) 0,7 ungeeignetungeeignet1)2)3)Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfevon weniger als 0,2 besitzt.Bei Bewerbern um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse 5genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von0,3, wenn die <strong>Fahrerlaubnis</strong> auf Krankenfahrstühlebeschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügtnur dann, wenn feststeht, dass das Wahmehmungsvermögendes Bewerbers trotz vermin<strong>der</strong>tenSehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs<strong>der</strong> beantragten Klasse noch ausreicht.2.1.3 Für Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> reichen abweichendvon <strong>der</strong> Tabelle nach Nummer 2.1.2folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfeaus, wenn feststeht, dass dasWahrnehmungsvermögen des Betroffenentrotz vermin<strong>der</strong>ten Sehvermögens zum sicherenFühren eines Kraftfahrzeugs <strong>der</strong> Klasse/Artnoch ausreicht:Bei Bewerbern Klassen 1, Klasse 2 <strong>Fahrerlaubnis</strong>um die la, 1 b, 3, <strong>zur</strong> Fahrgast­4,5 beför<strong>der</strong>ungBei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,2 2 ) 0,7/0,5 3 )Bei Einäugigkeit 1 ) 0,6 0,7 0,7 3 )1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.22) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögensbereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechterenAuge erfor<strong>der</strong>lich.3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Augeo<strong>der</strong> Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung auf Taxenund Mietwagen.2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfein <strong>der</strong> Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichenauch aus für2.1.4.1 Bewerber um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen1, 1 a, 1 b, 3 o<strong>der</strong> 4, wenn sie bereits Inhabereiner <strong>Fahrerlaubnis</strong> sind,2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilungeiner <strong>Fahrerlaubnis</strong> beantragen o<strong>der</strong> die innerhalb<strong>der</strong> letzten zwei Jahre vor <strong>der</strong> Stellungdes Antrags eine <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungfür Kraftomnibusse entsprechendedeutsche <strong>Fahrerlaubnis</strong> besessen haben,2.1.4.3 Inhaber ausländischer <strong>Fahrerlaubnis</strong>se, dienach § 15 die Erteilung einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> beantragen,2.1.4.4 Bewerber um eine neue <strong>Fahrerlaubnis</strong> nachvorangegangener Entziehung (§ 15c), wennseit <strong>der</strong> Entziehung, <strong>der</strong> vorläufigen Entziehungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschlagnahme des Führerscheinso<strong>der</strong> einer sonstigen Maßnahme nach§ 94 <strong>der</strong> Strafprozessordnung nicht mehr alszwei Jahre verstrichen sind.2.2 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die übrigen Sehfunktionen2.2.1Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, Klasse 2, FahrerundInhabern <strong>der</strong> 1b, 3, 4, 5 laubnis <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungGesichtsfeld normales Ge­ normale Gesichtssichtsfeldeines fel<strong>der</strong> bei<strong>der</strong>Auges o<strong>der</strong> Augen 1)gleichwertigesbeidäugigesGesichtsfeld


VkBI. Amtlicher Teil 533 Heft 19 - 2008BeweglichkeitStereosehenFarbensehenBei Beidäugigkeit:Augenzitternsowie BegleitundLähmungsschielenohne Doppeltsehenim zentralenBlickfeldbei Kopfgeradehaltungzulässig.Bei Augenzitterndarfdie Erkennungszeitfürdie einzelnenSehzeichennicht mehr alseine Sekundebetragen.Bei Einäugigkeit:NormaleAugenbeweglichkeit,keinAugenzittern.keine Anfor<strong>der</strong>ungenkeine Anfor<strong>der</strong>ungenNormale Beweglichkeitbei<strong>der</strong>Augen 1);zeitweisesSchielenunzulässignormales Stereosehen2)Rotblindheit o<strong>der</strong>Rotschwäche miteinem Anomalquotientenunter0,5- bei <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung:unzulässigbei Klasse 2:Aufklärung desBetroffenen überdie durch dieStörung desFarbensehensmöglicheGefährdungausreichend1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanfor<strong>der</strong>ungenfür die Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5.2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anfor<strong>der</strong>ungen.2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendemSehvermögen eine augenärztliche Begutachtungstattfindet, sollte die Untersuchung auchdie Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeitumfassen. Werden dabeiMängel festgestellt, so ist <strong>der</strong> Betroffeneauf die Gefahren durch gemin<strong>der</strong>te Dämmerungssehschärfeund erhöhte Blendungsempfindlichkeitbeim Fahren in <strong>der</strong> Dämmerungund in <strong>der</strong> Nacht hinzuweisen."


Heft 19 - 2008 534 VkBI. Amtlicher Teil36. In Anlage 8a wird das Muster <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigung wie folgt gefasst:"Name, Vornamegeboren am ......................................... in ....................................................ist berechtigt, Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Klassen B I BE*} I M I L / S zu führen.1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>:2. Namentlich benannte Person(en): a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) b) (Name, Vomame, Geburtsdatum) (ggf. weitere Personen) <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde:Führerscheinnummer:OrtAusgehändigt amNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. ') Nichtzutreffendes streichen." 37. Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c eingefügt:"Anlage8b(zu § 25b Abs. 2)Vorbemerkungen Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalenAbkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1 926 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehrvom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.2. Die Vor<strong>der</strong>- und Rückseite des ersten Umschlag blattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehendwie<strong>der</strong>gegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehrin <strong>der</strong> Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.


(Vor<strong>der</strong>seite des ersten Umschlagblattes)DEUTSCHLANDInternationaler KraftfahrzeugverkehrInternationaler Führerschein (Rückseite des ersten Umschlagblattes)Dieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertragsstaatenein Jahr vom Ausstellungstag an gültig.Liste <strong>der</strong> Vertragsstaaten:*)Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein,Mexiko, Nie<strong>der</strong>lande, Peru, Portugal, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand,Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich.


Angaben über den Führer::c~......


----~~._-----(Name des Landes)AusschließungDem (Namen und Vornamen)<strong>der</strong> vorstehend durch die Behörde von (Land)einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht,Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land)zu führen, aberkannt, weil(Name des Landes)AusschließungDem (Namen und Vornamen)<strong>der</strong> vorstehend durch die Behörde von (Land)einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht,Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land)zu führen, aberkannt, weil


(Nom du pays)Exc1usionM. (nom et prenoms)autorise ci-dessus par l'autorite de (pays)est dechu du droit de conduire sur le territoire de (pays)en raison de(Nom du pays)Exc1usionM. (nom et prenoms) autorise ci-dessus par l'autorite de (pays) est dechu du droit de conduire sur le territoire de (pays) en raison deI~


······························(fjj]i·~I)···············...................... . ~~I 9-1.i.l1Ha ,l:\bpiKaBaTa)JIllillABARE OTb IIPABO 3A KAPARE RA ABTOMOBllJIb:::c~....tOII\)o(Xl(~Ij ~'il) i~f. (11Me 11 rrpe3HMe) (4Jj.l.l1 ~I) 6-" o~1 ~ c.~1 (4Jj .l.l1 ~I) ~I) Js:- iJl:!All ~~ ~I .li y~ KOM)l1'O pa3peIIIeHO on BJJaCTbTa Ha (~bpiKaBaTa) ,I\a lcapa aBTOM0611JIb, ce munaBa on npaBOTO ,I\a yrrpaBIDIBa Ta-KOBb BbPiKY TepHTopIDua Ha (LlbpiKaBaTa) ............. rro npW'iHHa Ha .......................t::U\.ll1 ~~I..................... ·······~i:;:Sii..........................."IIeqaTb -"\Ha BnaCTbTa-'M'b CTO: ,ll;aTa:(floonuc'b)~JlL...J4 6u. 1!l1.J1.:H3 ~ ~l ~I~ jijill i~1 (.p~'il(2) ~I(3) ~I~(4) .d.wJ1· 1.:l.......................................................................... ~ ~,) (5) ................................................................................. ~I CBE,ll;ERll5I 3A IllOhOPA3a cpoTorpacpHJITa BlnKb no rop'b (Cl'p. 3)M'b CTOp0'lK)J,eHI1:C (3),ll;aTa Ha p31K,n;aHeTOM'b (5)10 11 (1)(2)


.wUl~U"'" navn)Fratagelse af F 0rerrettenHr. (Eftemavn og Fomavne)som ifolge foranstaaende har faaet F0rerbevis af Myndighedeme(Land)fratages Retten til at f0re Motork0ret0j i (Land)..........................paa Grund afSted:mendeMyndigheds­StempelDato:(Un<strong>der</strong>skrift)(Nombre del pais)Inhabilitaci6nD. (nombre y apellidos)autorizado por este penniso expedido en (pais)quedaLugar:JaUHuauv para '-cVHUU'-cU, , , ",Sella,,,, de la ,,,Fecha:autoridad"'(Fi~a)


(Riigi nimetus)K5rvaldamineHärra ja eesnimi) kes ülalpool selleks oigustatud(riigi) ametivoimu poolt, on kaotanud juhtimise oiguse riigi territooriumi!(OVOJ.lU nls xropus)AIIArOPEYL:IL:'OK. KaiSrccOvuIlov)Sxrov cOTOKivllTOVsTi TOD soa


orsagKizanls(Vezetek es keresztnev)aki engedelyt .___________________________________________________________ (orszagon)nyert a vezetesre _________________________________________________________ (orszag)teruleten eltiltatott


(Norne deI paese)EsclusioneIzslegsana::c~coII\:lo0:>I1 SÜffior (cognorne e(Uzvärds un värdi)autorizzato come sopra dalla autorita di (paese)e decaduto dal diritto di condurre nel territorio di(paese)kungam, kam (valsts)atlaujuiestädes ir devusasir atlJemtastiesibasterritorijä sekosu iemeslu deIin conseguenza di.. " ..... ---­ ......Bollodellautorita , '",/, Luogo:, , Data:,LestädeszimogsVieta:Diena:(Paraksis)tIndicazioni relative al conducentePer la fotografia ve<strong>der</strong>e sopra (pag. 3)Zinas par vaditäjuFotografiju skaties (3.1.Norne(1)CognomeLuogo diDomicilio18(2)(3)(4)(5)Värdi (2)Dzimsanas vieta (3)Dzimsanas dienaDzives vieta19III~ -»3=:Cl:::rCD..,-ICD


;'"OJ(valstybes pavadinimas)ISimtis(naam van het land)Uitsluiting»3.-+(')::r(1)P. (pavarde ir vardas)kuriamvalstybes, kaipVoor (naam en voomamen)hierboven toegelaten doOf het bevoegd gezag van-I(1)auksciau pazymeta, yra leista valdyti automobilis, tos teises(land) is het recht om een m"t"rriii",teneturibesturen op het grondgebied vanvalstybeje, nesvervallen op ground van, ,,,-',Istaigosantspaudas..... _.......Vieta:Data:(Parasas)Plaats:Dagteekening:(On<strong>der</strong>teekening)* Zinios apie valdytoj'tFotografijl:!: ziür. auksciau (3Gegevens omtrent den bestuur<strong>der</strong>Voor de photographie, zie hierboven (bla. 3)Pavarde(1)Naam(1)Vardas(2)Voomamen(2)Gimimo vieta(3)Geboorteplaats(3)Gimimo data(4)Datum vanGyvenam. vieta20(5)Woonplaats21I~-'(0It\)o00


(Landets navn)Fratagelse av retten til a vrere förerHerr (navn og fornavn)som foranstäende er godkjent som förer av myndigheter fratatt retten til ä före motoromradepa grnnn avWykluczenieP. (nazwisko i imi~) uprawniony powyzej wladze (kraju) _____________ zostal pozbawiony prawa prowadzenia na obszarze (kraju)zpowoduI~.....(0I\)o00Sted:Miejsce:Datum:PieczecwladzyData:~(Podpis)Oplysninger om förerenApen plass til fotografi som pa side 3Dane dotycz~ce kierowcy Fotografij~ patrz poprzednio (str. 3) NavnFornavllFödestedFödselsdatoBosted____________ (2)(3)(4)(5)Miejscc urodzeniaData urodzell1a ___________ _ (4)Miejsce zamieszkania(1)(2)


;>:'OJtarei)»3ExclusaoExclu<strong>der</strong>eo::r(l)o Sr. (nome e appellidos)autorizado conformeconsta pela autoridade deD. (numele si pronumel)autorizat mai sus de autoritatea(Tara)-iCIlde conduzireste decazutdreptul de-a conduce pe(Tara)no territorio dedin cauza ca ___________ _pelo motivo deSelledaautoridadeLogar:Data:( Assignatura)//"~ ..SigiliulautoriUitei, ,-',Locul:Data:(Scmnätura)~"'"Indica90es relativas ao conductorPara a fotografia, vez 0 que sena pag. 3Indicatiuni relative la conducator,Pentru fotografie, vedeti pagina 3-aNome(1)Numele(1)Appellidos(2)Pronumele(2)Logar do nascimento(3)Locul na~terel _____..._...... __ ......._.. __ ....... _. _.. _. __.................__...._. ,Data do nascimentoD~~Domicilio24(5)Domiciliul25(5)I~.....(DII\.)oi$


(HaIfMeHOBaHHe CTPaHbI)HCKJII01JEHHEr. (


(Landets namn)Frankännande av rätten att vara automobilförareHerr (tillnamn och fomamn)somjämlikt ovanstäende erhällit bemyndigande av(myndighet) i (land)fränkännes rätten att fora automobil inom (land)till foljd av(Jmeno zeme)Vylouceni ridicePan Gmeno a prijmeni)jemuz bylo udeleno vYse uvedene povoleni uradem(zeme) ____ . __ .___ .______________________________ jest zbavenopnlvneni riditi automobil na uzemi__________________________________________ _z toho duvodu, ze


AKraftfahrzeuge, <strong>der</strong>en Gesamtgewicht (Artikel 7) 3.500 kg.nicht übersteigt.Automobiles dont le poids en charge (art. 7) n'excede3.500 kg.Motor vehicles of which the laden weight (art.exceed 3,500 kg.does notAutom6viles cuyo peso, cargados, (art. 7) no excede dc3.500 kilos.Automobili il cui peso a carico (art. 7) non excede i 3.500 kg.Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) nao excede3.500 kg.Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) ne daugiu, kaip3.500 kg.Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben vanmeer dan 3.500 kilogrammen (art. 7).M6tar-fheithicli na bionn os donn 3,500 cilograma (airtiogal7) meachainte ionta agus iao fe ualach.Automobiler, hvis storste Vregt med ful Last ikke overstiger3.500 (Art. 7)Automobiler som i belastet tilstand ikke veier over3.500 kg.Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) icke överskri<strong>der</strong>3.500 kg.30 Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 1I elületab 3.500 kilogr.Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) neparsniedz3.500 kg.Samochody, kt6rych calkowita waga (art. 7) nie przekracza3.500 kg.Olyan gepjar6müvek, melyek elegysulya (1. a 7. cikket)3.500 kg-ot meg nem halad.Automobile a caror greutate, complect incarcate (art.nu depäsesc 3.500 kg.Automobili cija tezina kad su natovareni ne premasa3.500 kilograma (clanABTOM06IlJHl., qmrro T5DKeCTb, HaToBapeHH, (''ln. I) He Ha)J;MH­HaBa 3.500 KHilorpaMa.AV''COKLvrrta TcOV 6noimv TO ßapoC; I..IHa8pov 7) öev vnEpßaivEl Ta 3.500 XlA.qJopTiou TcOV.('1.)':>--* 3500 CJC- (7 '&JWI) ~~.J 4-lj.J J;JJ:i '} ~I uIJ.;l"JIABToM06HilH, Bec KOTOPbIX c HarpY3KoH (CT.I) He rrpeBbIlllaeT3.500 KHilorpaMMoB.Automobily ktere plne zatizene nevazi vice nez 3.500 kg.31I~(DIr>..lgco~


BKraftfahrzeuge, <strong>der</strong>en Gesamtgewicht (Artikel 7) 3.500 kg.übersteigt.Automobiles dont le poids en charge (art. 7) excede 3.500 kg.Motor vehicles of which the laden weight (art. 7) exceeds3,500 kg.Automoviles cuyo peso, cargados, (art. 7) excede de3.500 kilos.Automobili il cui peso a carico (art. 7) eccede i 3.500 kg.Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) excede 3.500 kg.Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) daugiu, kaip3.500 kg.Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van meerdan 3.500 kilogrammen (art. 7).Motar-fheithicli go mbionn os cionn 3,500 cilograma(airtiogal 7) meachainte ionta agus iao f6 ualach.Automobiler, hvis storste Vregt med fuf Last overstiger3.500 kg.Automobiler som i belastet tilstand veier over 3,500 kg.Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) överskri<strong>der</strong>3.500 kg.Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ületab3.500 kilogr.Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) pärsniedz3.500 kg.Samochody, ktorych calkowita waga (art. 7) przekracza3.500 kg.Olyan gepjaromüvek, melyek elegysulya (1. a 7. cikket)nagyobb, mint 3.500 kg.Automobile a caror greutate, complect incärcate (art. 7)depäsesc 3.500 kg.Automobili cija tezina kad su natovareni premasa 3.500 kilograma(clan 7).ABTOM06mII:I, qIDITO UDKeCTh, HaTOBapemI, (qJI. 7) Ha,n:MHHaBa3.500 KHJIorpaMa.AUTOKtVrrra TcOV onotwv TO ßapo~ ).lETa TOU CPOPTtOU TcOV (ap­8pov 7) unEpßatVEl Ta 3.500 Xl/....rl..?-# 3500 LP (7 ojWI) ~~.J ~j.J ~J:l ~I WI).~.JIABTOM06HJIH, Bec KOTOPhIX c HarpY3KoH (CT. 7) rrpeBhIllraeT3.500 KHJIOrpaMMoB.Automobily ktere plne zatlzene vazl vice nez 3.500 kg.32 33


cKraftfahrrä<strong>der</strong>, mit und ohne Beiwagen.Motocyclettes, avec ou sans side-car.Motor-cycles, with or without side-car.Motocicletas con 0 sin cochecillo lateral.Motocicli, con 0 senza carrozzino laterale.Motocyc1etas corn ou sem side-car.Motociklai su soniniu vezimeliu ar ir be ja.Motorrijwielen met of zan<strong>der</strong> zijspan.M6tar-rothair go dtaobh-charr no ina eamuis.Motorcykler med eller uden Sidevogn.Motorcykler, med eller uten side-vogn.Motorcyklar med eller utan sidovagn.Motocikli, sa prikolicama i1i bez njih.MOTOI.l;JiKJIeru C'b HJIH 6e3'b KOIlI'b.AiKDKAa 1tOÖ~AaTa a{yroKtVllTa I-umi KtVlln1PO~ IlBTa ~ aVBU1tAayiou Ka8i(Jlla'to~..A..iJi!) (J1.S~) ~L..:::.'J\ ~4J\ .J.ot.i.J\ W\j w~jiyJlMOTOl(HKJIbI c KOIDICKOH HJIH 6e3 TaKaBoH. Motocykl s pfivesnym vozikem nebo bez neho. I~(0If\)8OJ~Mototsüklidkorviga voi ilma.Motorrati, ar vai bez blakus ratiem.Motocykle z bocznemi w6zkami lub bez nich.Motorkerekpär oldalkocsival, vagy nelkül.Motocyc1ete, cu sau rara atas (side-car).34 ;"c:o0:::r(l)....35 I~:r>3


~-A B c


Heft 19 2008 554 VkBI. Amtlicher TeilAnlage8c(zu § 25b Abs. 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach demÜbereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968Vorbemerkungen1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehrvom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißenInnenseiten.2. Die Vor<strong>der</strong>- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wie<strong>der</strong>gegeben.Die Seite 8 bleibt frei.3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordrucknicht zu übernehmen.


------------',~­>­--------------------~:::-:::=-=:::-------'---...._----._------_.._­(Vor<strong>der</strong>seite des ersten Umschlagblattes)BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDCD Internationaler KraftfahrzeugverkehrInternationaler Führerscheiniif'l.t-e",itQ des ersten Umschlagblattes)Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheitsgebiet<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland.ist gültig in den Hoheitsgebieten aller an<strong>der</strong>en Vertragsparteien.Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind amSchluss des Heftes angegeben.


Angaben <strong>zur</strong> Person des FührersName 1.Vornamen 2.Geburtsort 3.Geburtsdatum 4.Wohnort 5.SurnameOther names .Place of birthDate of birthHome addressParticulars concerning the driver1.2.3.4.5.IgJ,coII\.):5coFahrzeugklasse, für die <strong>der</strong> Führerschein gilt Categories of vehicles which the permit is validKrafträ<strong>der</strong>AMotorAKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen jene <strong>der</strong>Klasse A ­ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nichtmehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außerdem FührersitzBMotor vehicles, other than those inmaximum weight not exceeding 3.500 kgseats in addition to the driver's seat.A, having a permissibleIb} and not more thanB~Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung miteinem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t(7700CMotor vehicles used for the carriage of goods and whose DArmi!'\!'\ihIAmaximum weight exceeds 3.500 kg (7.700CKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung mitmehr als 8 Sitzplätzen außer dem FührersitzDMotor vehicles used for thethan eight seals in addition to theof passengers and having moreseat.DMiteinan<strong>der</strong> verbundene Fahrzeuge, <strong>der</strong>en Zugfahrzeug in dieKlasse B, C o<strong>der</strong> D fällt, zu dessen Führung <strong>der</strong> Fahrzeugführer beist,die aber selbst nicht in diese Klasse(n} fallenECombinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a categoryor categories for which the driver is licensed (B and/or C and/or D), butwh/eh are not themselves in that category or categories.E1I


------~-~----,,-3Am1CVl, OTHOCHWVlECH K BOAVlTEmOaMIM1Vl5'1 1.VlM5'1 2.MecTO pO>K,QeHVl5'1 3.AaTa pO>K,QeHVl5'1 4.MecTü}KVlTenbcTBo 5.INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTORApellidos 1.Nombres 2.Lugar de nacimiento 3.Fecha de nacimiento 4.Domicilio 5.


Indications relatives au conducteurNom 1.Prenoms 2.Lieu de naissance 3.Date de naissance 4.Domicile 5.I~-LI:D I rvocoCategorie de vehicules pour lesquels le permis est valableMotocyclesAAutomobiles, autres que celles de la categorie A, dont le poids maximalautorise n'excede pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le nombre depi aces assises, outre le siege du conducteur, n'excede pas huit.Automobiles affectees au transport de marchandises et dont lemaximal autorise excede 3 500 kg (7 700BC~Automobiles affectees au transport de personnes etplaces assises, outre le siege du conducteur.de huitDEnsembles de vehicules don! le tracteur rentre dans la ou lesries B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilite, maisrentrent pas eux-memes dans cette categorie ou cas categories.Conditions restrictives d'utilisation6EII< "ClJ»3-0:T(J)....-;(J)


1.2.3.4.5.A.. "--"" ....


Heft 19 - 2008 560 VkBI. Amtlicher Teil38. In Anlage 9 Abschnitt 11 Buchstabe b wird nach <strong>der</strong>Schlüsselzahl 183 die folgende Schlüsselzahl eingefügt:,,184 Auflagen:Bis <strong>zur</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres KraftfahrzeLige<strong>der</strong> Klasse B (und, sofern in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigungnicht durchgestrichen,<strong>der</strong> Klasse BE)1. nur in Begleitung einer in <strong>der</strong> Prüfungs bescheinigungnach Anlage 8a namentlichbenannten Person und2. nur, wenn die in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigungnach Anlage 8a namentlich benanntePersona) Inhaber einer gültigen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong>Klasse B o<strong>der</strong> einer entsprechendendeutschen, einer EU/EWR- o<strong>der</strong> schweizerischen<strong>Fahrerlaubnis</strong> ist; die <strong>Fahrerlaubnis</strong>ist durch einen gültigen Führerscheinnachzuweisen, <strong>der</strong> während desBegleitens mitzuführen und <strong>zur</strong> Überwachungdes Straßenverkehrs berechtigtenPersonen auf Verlangen auszuhändigenist,b) nicht 0,25 mg/I o<strong>der</strong> mehr Alkohol in <strong>der</strong>Atemluft o<strong>der</strong> 0,5 Promille o<strong>der</strong> mehrAlkohol im Blut o<strong>der</strong> eine Alkoholmengeim Körper hat, die zu einer solchenAtem- o<strong>der</strong> Blutalkoholkonzentrationführt undc) nicht unter <strong>der</strong> Wirkung einer in <strong>der</strong> Anlagezu § 24a des Straßenverkehrsgesetzesgenannten berauschenden Mittelssteht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht,wenn die Substanz aus <strong>der</strong> bestimmungsgemäßenEinnahme eines für einenkonkreten Krankheitsfall verschriebenenArzneimittels herrührt."39. Anlage 11 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Vor <strong>der</strong> Zeile "Republik Korea" wird folgende Zeileeingefügt:"Neuseeland 1,6 10 ) ja nein".b) In Abschnitt "Pkw-<strong>Fahrerlaubnis</strong>se <strong>der</strong> US-Bundesstaatenund US-amerikanischen Außengebiete"wird die Zeile "Idaho" wie folgt gefasst:"Idaho D nein nein".c) In Abschnitt "Pkw-<strong>Fahrerlaubnis</strong>se <strong>der</strong> US-Bundesstaatenund US-amerikanischen Außengebiete"wird die Zeile "Indiana" wie folgt gefasst:"Indiana Operator License, ja 7) nein".Chauffeur License 3 ), Public Passenger Chauffeur License 3 ), Commercial Driver License, Probationary Operator's License d) In den Fußnoten wird nach Nummer 9 folgendeNummer 10 angefügt:"10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung <strong>der</strong> Klasse 6 erfolgtin eine deutsche <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> KlasseA beschränkt, sofern <strong>der</strong> Inhaber das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat. Im Übrigenwird die <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse A unbeschränkterteilt."40. Anlage 12 Buchstabe A Glie<strong>der</strong>ungsnummer 2.2 wirdwie folgt gefasst:,,2.2. Verstöße gegen die Vorschriften <strong>der</strong> Fahrzeug­Zulassungsverordnung über den Gebraucho<strong>der</strong> das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugenohne die erfor<strong>der</strong>liche Zulassung (§ 3Abs. 1) o<strong>der</strong> ohne dass sie einem genehmigtenTyp entsprechen o<strong>der</strong> eine Einzelgenehmigungerteilt ist (§ 4 Abs. 1)".41. Anlage 14 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "<strong>der</strong> Kraftfahreignungist" die Wörter "und keine Maßnahmen<strong>der</strong> Verhaltens- und Einstellungsän<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong>Vorbereitung auf eine Begutachtung <strong>der</strong> Fahreignungdurchführt" eingefügt.b) Bei den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen Psychologenwerden nach dem Wort "Diplom" die Wörter "o<strong>der</strong>ein gleichwertiger Master-Abschluss" angefügt.42. Anlage 15 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer 1 Buchstabe f wird Satz 6 gestrichen.b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:,,4. Wer mit Unternehmen o<strong>der</strong> sonstigen Institu- .tionen vertraglich verbunden ist, diePersonen hinsichtlich <strong>der</strong> typischen Fragestellungenin <strong>der</strong> Begutachtung von BegutachtungssteIlenfür Fahreignung im Sinnevon § 66 <strong>zur</strong> Klärung von Zweifeln an <strong>der</strong>Kraftfahreignung in Gruppen o<strong>der</strong> einzelnberaten, behandeln, betreuen, o<strong>der</strong> auf dieBegutachtung vorbereiten o<strong>der</strong>Kurse <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kraftfahreignunganbieten,o<strong>der</strong> wer solche Maßnahmen in eigener Personanbietet, darf keine Personen <strong>zur</strong> Klärung vonZweifeln an <strong>der</strong> Kraftfahreignung in Begutachtungssteilenfür Fahreignung untersuchen o<strong>der</strong>begutachten. "Artikel 2Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die <strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehrin <strong>der</strong> im Bundesgesetzblatt 111, Glie<strong>der</strong>ungsnummer9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän<strong>der</strong>tdurch Artikel 10 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 25. April2006 (BGBI. I S. 988), wird aufgehoben.Artikel 3Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fahrschüler-AusbildungsordnungDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August1998 (BGBI. I S. 2307, 2335), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchArtikel 2 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 9. August 2004 (BGBI. IS. 2092), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:


VkBI. Amtlicher Teil 561 Heft 19 - 20081. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: b) Der Satza) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 "Der Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung entsprechend § 6o<strong>der</strong>" gestrichen.FahrschAusbO wird bestätigt.b) Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. D Ja D l\lein"2. Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:,,1. EG Kontrollgerät (Klassen Ci, C, D1 und D)wird durch folgende Sätze ersetzt:Die Ausbildung wurde am ................ (Datum)abgeschlossen. D Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen." AnalogesEG-KontrollgerätDigitalesEG-Kontrollgerät4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:Bedienung und Handha­bung des digitalen Kontrollgerätesunter Verwendung<strong>der</strong> FahrerkarteBedienung und Handhabungdes analogenEG-Kontrollgerätes- Ausfüllen und Einlegen - vor Beginn <strong>der</strong> Fahrt,eines Schaublattes einschließlich Nach­- Bedienung <strong>der</strong> Schalter tragungen in Form von- Bedeutung <strong>der</strong> Kontrolllampen und Ausfalleines Kontrollgeräteskennen- Benennung <strong>der</strong> Symboleauf dem KontrollgerätAuswertung des Schaublattesa) Wie viele Kilometerwurden gefahren?b) Wie lange war dieFahrtunterbrechung?c) Nach wie vielen Stundenwurde die erstePause eingelegt?d) Welche Höchstgeschwindigkeitwurdegefahren?am Ende einer Fahrt- bei Ausfall des Gerätes."manuellen Eintragungenbei Arbeitszeitenaußerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten- während <strong>der</strong> Fahrtbeim Verlassen desFahrzeugs- Bedienung <strong>der</strong> Schalter- Bedeutung <strong>der</strong> Kontrolllampenund Ausfalleines Kontrollgeräteskennen- Benennung <strong>der</strong> Symboleauf dem Kontrollgerät3. Anlage 7.1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In <strong>der</strong> Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischentheoretischen Mindestunterrichts wirdnach <strong>der</strong> Zeile für die Klasse M eine neue Zeile mit<strong>der</strong> Angabe" S" in <strong>der</strong> Spalte "Klasse" und <strong>der</strong>Angabe ,,2" in <strong>der</strong> Spalte "Doppelstunde Oe 90 Minuten)"eingefügt.


Heft 19 2008 562 VkBI. Amtlicher Teil"Anlage 7.2(zu § 6 Abs. 2)Ausbildungsbescheinigungfür den praktischen Unterricht <strong>der</strong> KlassenM, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T(§ 2 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 StVG)Familienname:Vorname:Anschrift:Geburtsdatum: IBeantragte Klasse(n): IVorbesitz <strong>der</strong> Klasse(n):'lil'lilroroGrundausbildungEs wird bescheinigt, dass an <strong>der</strong> Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:Für KlasseFür KlasseBeson<strong>der</strong>e Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am AusbildungsfahrzeugEs wird bescheinigt, dass während <strong>der</strong> Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen beson<strong>der</strong>enAusbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:Für Klasse wurden Für Klasse wurdenStunden zu je 45 Minuten auf Bundes- o<strong>der</strong>landstraßen durchgeführt.Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen o<strong>der</strong>Kraftfahrstraßen durchgeführt.Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung o<strong>der</strong>Dunkelheit durchgeführt.Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- o<strong>der</strong>landstraßen durchgeführt.Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen o<strong>der</strong>Kraftfahrstraßen durchgeführt.Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung o<strong>der</strong>Dunkelheit durchgeführt.Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in <strong>der</strong> Er­ Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in <strong>der</strong> Erkennungund Behebung technischer Mängel nach § 5 kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für dieKlassen C1, C1 E, C, CE und T) Klassen C1, C1 E, C, CE und T)Ja 0 Nein Ja 0 Neino Die Ausbildung wurde am (Datum) o Die Ausbildung wurde am (Datum)abgeschlossen.abgeschlossen.o Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. o Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.Ort, DatumUnterschrift des Fahrschulinhabersldes verantwortlichen LeitersBeson<strong>der</strong>e AusbildungsfahrtenAlABAl auf AAaufAleistu'1gl"schränktB auf BE B auf C1 C1 auf C Cl auf C1E B aufC Cl und CiE ! C und CEC auf CE in einem gemeinsamen i in einem gemeinsamenAusbildungsgang AusbildungsgangSolo Zug Gesamt Solo Zug I GesamtSchulung auf Bundes- o<strong>der</strong> landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 33 513 4 3 5 82Schulung auf Autobahnen o<strong>der</strong> Kraftfahrstra- • Ben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich,mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Ge· schwindigkeitsbegrenzung o<strong>der</strong> mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 21 211 2 1 2 33Schulung bei Dämmerung o<strong>der</strong> Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach <strong>Nr</strong>. 1 und 2, mindestens <strong>zur</strong> Hälfte auf Autobahnen, Bundes-o<strong>der</strong> Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 11 302 2 0 3 3"•


VkBI. Amtlicher Teil 563 Heft 19 20085. Anlage 7.3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Angabe "Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnendurchgeführt" wird jeweils durch die Angabe"Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahneno<strong>der</strong> auf Kraftfahrstraßen durchgeführt" ersetzt.b) Der Satz"Der Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. D Ja D Nein" wird durch folgende Sätze ersetzt:Die Ausbildung wurde am ................ (Datum)abgeschlossen.D Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen."Artikel 4Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bußgeldkatalog-<strong>Verordnung</strong>Die Anlage zu § 1 <strong>der</strong> Bußgeld katalog-<strong>Verordnung</strong> vom13. November 2001 (BGB!. I S. 3033), die zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBI. I S. <strong>146</strong>0)geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. Nach <strong>der</strong> laufenden Nummer 168 wird folgende laufendeNummer 168a eingefQgt:,,168a Führerscheinverlust § 75 <strong>Nr</strong>. 4 10 EUR".nicht unverzüglichangezeigt und sichkein Ersatzdokumentausstellen lassen2. In <strong>der</strong> laufenden Nummer 169 wird in Spalte 3 die Angabe,,§ 75 <strong>Nr</strong>. 9" durch die Angabe ,,§ 75 <strong>Nr</strong>. 9, 14,15" ersetzt.3. In <strong>der</strong> Tabelle werden nach <strong>der</strong> laufenden Nummer233 die Tabellenzeile, die Angabe "e) <strong>Verordnung</strong>über internationalen Kraftfahrzeugverkehr" und dielautenden Nummern 237 und 238 gestrichen.Artikel 5Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung für Maßnahmenim StraßenverkehrDie Anlage zu § 1 <strong>der</strong> Gebührenordnung für Maßnahmenim Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. I S. 865,1298), die zuletzt durch die <strong>Verordnung</strong> vom 22. Januar2008 (BGBI. I S. 36) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie tolgtgeän<strong>der</strong>t:1. Im 2. Abschnitt Teil A wird nach <strong>der</strong> Angabe "<strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>"das Komma und die Angabe"<strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen.2. In <strong>der</strong> Gebührennummer 213 wird nach dem Wort"<strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>" die Angabe "o<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>über internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen.3. In <strong>der</strong> Gebührennummer 254 wird nach dem Wort"<strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>" die Angabe "o<strong>der</strong> <strong>der</strong><strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen und folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:"Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit<strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Anordnungen entstehendenKosten."4. In <strong>der</strong> Gebührennummer 255 wird nach dem Wort"Fahrzeug-Zulassungsverordnung" die Angabe "o<strong>der</strong><strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen.Artikel 6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom18. August 1998 (BGBI. I S. 2307), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchdie <strong>Verordnung</strong> vom 11. April 2008 (BGBI. I S. 727), wirdwie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 wird die Angabe "<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG)<strong>Nr</strong>. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG<strong>Nr</strong>. L 370 S. 8)" durch die Angabe "Anhang I o<strong>der</strong>I B <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 des Ratesvom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät imStraßenverkehr (ABI. EG <strong>Nr</strong>. L 370 S. 8) in <strong>der</strong> Fassung<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) <strong>Nr</strong>. 561/2006 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 15. März2006 <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriftenim Straßenverkehr und <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><strong>Verordnung</strong>en (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 und (EG) <strong>Nr</strong>.2135/98 des Rates sowie <strong>zur</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>(EWG) <strong>Nr</strong>. 3820/85 des Rates (AB!. EG<strong>Nr</strong>. L 102 S.1)" ersetzt.b) Satz 2 wird gestrichen.2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort "<strong>Fahrerlaubnis</strong>klassen"durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen"ersetzt.b) Unter dem Siegel <strong>der</strong> Erlaubnisbehörde wird dasWort "Registriernummer" durch das Wort "Registernummer"ersetzt.c) In <strong>der</strong> Fußnote wird zwischen dem Wort "zutreffend"und dem Wort "bitte" ein Komma eingefügt.Artikel 7Neufassung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungkann den Wortlaut <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>in <strong>der</strong> vom Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> an geltendenFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.Artikel 8InkrafttretenDiese <strong>Verordnung</strong> tritt vorbehaltlich <strong>der</strong> Sätze 2 und 3 dreiMonate nach dem Tage <strong>der</strong>Verkündung in Kraft. Artikel 6tritt am Tage nach <strong>der</strong> Verkündung in Kraft. Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 41Buchstabe a und <strong>Nr</strong>. 42 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.Berlin, den 18. Juli 2008Der Bundesminister für Verkehr,Bau und StadtentwicklungW. Tiefensee


Heft 19 - 2008 564 VkBI. Amtlicher TeilA. AllgemeinesBegründungDas <strong>Fahrerlaubnis</strong>recht enthält bislang eine Reihe vonVerfahrensbestimmungen, die sich im Laufe <strong>der</strong> Zeit alsÜberreglementierung herausgestellt haben und nun gestrichenwerden. Zudem laufen einige Vorschriften wegenZeitablauf ins Leere und sind damit überflüssig geworden.Die übrigen Än<strong>der</strong>ungen betreffen im Wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen,die aufgrund <strong>der</strong> herrschenden Rechtsprechungund <strong>zur</strong> Beseitigung von Rechtsunsicherheiten erfor<strong>der</strong>lichgeworden sind. Gleichzeitig sind sämtliche Vorschriftenim Hinblick auf ihre praxisnahe und bürgerfreundlicheAnwendung sowie auf neue medizinische, psychologischeund technische Erkenntnissen hin überarbeitet worden.I. Gen<strong>der</strong> MainstreamingGleichstellungspolitische Auswirkungen <strong>der</strong> Regelungensind nicht gegeben. Die <strong>Verordnung</strong> bietet keine Grundlagefür verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefiziteo<strong>der</strong> die Verfestigung tradierter Rollen.11. Kosten1. Kosten ohne VollzugsaufwandKosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte desBundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kommunen entstehennicht.2. VollzugsaufwandZusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für Bund undLän<strong>der</strong> nicht.3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen SicherungssystemeKosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssystemesind nicht zu erwarten.4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnenund Verbraucher Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlos­sen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, ins­beson<strong>der</strong>e das Verbraucherpreisniveau, sind eben­falls nicht zu erwarten. 5. Bürokratiekostena) Bürokratiekosten für die WirtschaftFür die Wirtschaft entstehen keine neuen Informationspflichtenund es werden auch keine bestehendenInformationspflichten geän<strong>der</strong>t.b) Bürokratiekosten BürgerFür den Bürger entstehen zwei neue Informations­. pflichten. Gleichzeitig entfallen jedoch sechs bislangbestehende Informationspflichten. Der <strong>Verordnung</strong>sentwurfenthält zudem vier geän<strong>der</strong>te Informationspflichtenfür den Bürger.aal Neue InformationspflichtenMit <strong>der</strong> Neuregelung <strong>der</strong> <strong>Nr</strong>. 6 Buchstabe a wird eineRegelungslücke geschlossen. Zu den bislang in § 11geregelten Fällen, in denen <strong>der</strong> Bewerber um eine<strong>Fahrerlaubnis</strong> ein medizinisch-psychologisches Gutachten<strong>zur</strong> Klärung von Eignungszweifeln beizubringenhatte, kommt ein weiterer Fall hinzu: Nach <strong>der</strong>Neureglung kann die Beibringung eines medizinischpsychologischenGutachtens auch für die Fälle angeordnetwerden, in denen bei Bewerbern um die <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>der</strong> Klasse 0 o<strong>der</strong> 01 Zweifel daranbestehen, ob sie die Gewähr dafür bieten, dass sie <strong>der</strong>beson<strong>der</strong>en Verantwortung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung vonFahrgästen gerecht werden. Für ein entsprechendesGutachten wird nach <strong>der</strong> 17. <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt) eine Gebühr in Höhe von 204,00 € erhoben.Diese Fallkonstellation betrifft jedoch nur einezahlenmäßig nicht zu beziffernde Personengruppe.Eine weitere neue Informationspflicht wird in <strong>Nr</strong>. 15geregelt:Künftig ist <strong>der</strong> Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> verpflichtet,den Verlust des Führerscheins anzuzeigen und sichein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern ernicht auf die <strong>Fahrerlaubnis</strong> verzichtet. Nach <strong>der</strong>GebOSt fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von zwischen17,90 € und 35,80 € an.Bei <strong>Nr</strong>. 24 c (Anordnung einer medizinisch-psychologischenUntersuchung bei Bedenken an <strong>der</strong> Gewährfür die beson<strong>der</strong>e Verantwortung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungvon Fahrgästen) handelt es sich nicht um eine neueFallkonstellation, in <strong>der</strong> eine medizinisch-psychologischeUntersuchung angeordnet werden kann und damitauch nicht um eine neue Informationspflicht. DieAnordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchungist bereits nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslagegemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 möglich. Es handelt sich lediglichumeine KlarsteIlung <strong>zur</strong> Vermeidung vonRechtsunsicherheit ohne materiell-rechtliche Än<strong>der</strong>ung.Auch bei <strong>Nr</strong>. 11 (Nachweise über die Teilnahme an einerUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmendurch Ausbildungszeugnisse) handelt es sichnicht um eine neue Informationspflicht, son<strong>der</strong>n nurum eine sprachliche Zusammenfassung <strong>der</strong> bislangeinzeln aufgeführten Fachberufe des GesundheitsundSozial wesens ohne materiell-rechtliche Än<strong>der</strong>ung.bb) Geän<strong>der</strong>te InformationspflichtenNach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage wirc. ;'ei <strong>der</strong> Eignungsüberprüfungbei einer früheren Drogenabhängigkeitein medizinisch-psychologisches Gutachtenfür erfor<strong>der</strong>lich gehalten. bei früherer Alkoholabhängigkeitdagegen nicht. Dies ist fachlich nicht zu begründen,so dass nunmehr unter <strong>Nr</strong>. 7 Buchstabe bbei <strong>der</strong> Eignungsüberprüfung eine rechtliche Gleichbehandlungbei <strong>der</strong> Beibringung eines medizinischpsychologischenGutachtens in den o. g. Fällen erfolgt.Um eine Gleichbehandlung von wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungenim Straßenverkehr unter Alkoholeinflussund unter Betäubungsmitteleinfluss herzustellen,ist in <strong>Nr</strong>. 8 Buchstabe c die Beibringung einesmedizinisch-psychologischen Gutachtens bei wie<strong>der</strong>holtenZuwi<strong>der</strong>handlungen unter Betäubungsmitteleinflussebenso anzuordnen wie bei wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungenunter Alkoholeinfluss.Mit <strong>Nr</strong>. 13 werden die bestehenden Anfor<strong>der</strong>ungen andie Beschaffenheit des beizubringenden Lichtbildes


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~VkBI. Amtlicher Teil 565 Heft 1 9 - 2008für den Führerschein den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><strong>zur</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Muster von Reisepässen<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland angeglichen. DieAnwendung dieser Vorschriften erleichtert die Beurteilunggeeigneter Lichtbil<strong>der</strong> durch das Personal <strong>der</strong>Verkehrsbehörden und führt auch beim Bürger zu einerVerfahrenserleichterung.In <strong>Nr</strong>. 39 Buchstabe c wird dem Umstand Rechnunggetragen, dass Indiana einseitig von <strong>der</strong> Gegenseitigkeitsvereinbarung<strong>zur</strong> Anerkennung deutscher Führerscheine<strong>zur</strong>ückgetreten ist Nach den dortigen Regelungenmüssen nunmehr auch Inhaber einer<strong>Fahrerlaubnis</strong> aus Indiana vor Erwerb einer deutschen<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Klasse wie<strong>der</strong> einetheoretische <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung und einen Sehtestabsolvieren.cc) Wegfall von InformationspflichtenMit den in den <strong>Nr</strong>. 12 a, 14 b, 17 b, 18,20 und 21 gestrichenenFristen werden Verfahrensbestimmungen,die sich als Überreglementierungen herausgestellt haben,gestrichen. Die bislang geltende starre Fristenregelunghat sich - insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ungarbeitsloser Lkw-, Bus- und Taxifahrer ­erschwerend ausgewirkt und damit auch für Unternehmendie Möglichkeit <strong>zur</strong> Einstellung von qualifiziertemFahrpersonal eingeschränkt. Mit dem Wegfall <strong>der</strong> Fristwird <strong>Fahrerlaubnis</strong>inhabern <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstieg in denBeruf erleichtert bzw. den Personen, die es versäumthaben, ihre <strong>Fahrerlaubnis</strong> zu verlängern, erheblicheKosten für eine erneute <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung erspart.Der Verzicht auf eine erneute <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung istnun auch nach Entzug o<strong>der</strong> Verzicht <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>nach Ablauf von zwei ~ahren möglich.Die Erleichterungen durch die Streichung <strong>der</strong> Frist erstrecken~ich durch die Regelungen <strong>der</strong> <strong>Nr</strong>. 20, 21auch auf Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> aus Mitgliedstaaten<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsstaatendes Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum o<strong>der</strong> aus einem in Anlage 11 aufgeführtenStaat.Mit <strong>der</strong> Regelung in <strong>Nr</strong>. 35 entfallen durch die Neufassung<strong>der</strong> Anlage 6 für <strong>Fahrerlaubnis</strong>bewerber und fürdie Behörden zeitaufwändige Doppelprüfungen zumVergleich <strong>der</strong> Sehwerte. Die Regelung führt damit zueiner erheblichen Verfahrenserleichterung.Die Neuregelung in <strong>Nr</strong>. 39 Buchstabe a und d führtdazu, dass Inhaber neuseeländischer Führerscheinekünftig vor Erwerb <strong>der</strong> deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong> keinepraktische <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung mehr absolvierenmüssen. Neben dem Wegfall <strong>der</strong> bislang anfallendenKosten führt die Neuregelung ebenfalls zu einer erheblichenVerfahrenserleichterung. Die Ergänzung in<strong>Nr</strong>. 39 Buchstabe b hat <strong>zur</strong> Folge, dass Inhaber vonFührerscheinen aus dem US-Bundesstaat Idaho künftigvor Erwerb einer deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong> nebendem schon bist')er vereinbarten Verzicht auf die praktische<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung künftig auch keine theoretische<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung mehr absolvieren müssen.Dies führt neben einer erheblichen Zeitersparniszum Erlernen des Prüfungsstoffs auch zum Wegfall<strong>der</strong> bisher zu entrichtenden Prüfungsgebühr.c) Bürokratiekosten für die VerwaltungFür die Verwaltung entsteht keine neue Informations~pflicht, eine Informationspflicht wird geän<strong>der</strong>t.In <strong>Nr</strong>. 23 wird die bisherige Verfahrensweise geän<strong>der</strong>t,mit <strong>der</strong> kenntlich gemacht wird, dass Inhabern einerEU-/EWR-<strong>Fahrerlaubnis</strong> in Deutschland die Fahrberechtigungaberkannt wird. Mit Anbringung einesSperrvermerks auf dem Führerschein hat die entscheidendeBehörde dieses <strong>der</strong> ausstellenden Behördeüber das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.Bei <strong>Nr</strong>. 31 Buchstabe b handelt es sich nicht um eineInformations pflicht <strong>der</strong> Verwaltung, da es sich lediglichum eine redaktionelle Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufhebung<strong>der</strong> IntKfzVO handelt.B. Zu den einzelnen Vorschriftenzu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 2 (Än<strong>der</strong>ung § 2 FeV):zu a):Insbeson<strong>der</strong>e behin<strong>der</strong>te Menschen sind von <strong>der</strong> defizitorientiertenBezeichnung "Mangel" betroffen. Der Begriff"Mangel" sollte nicht in Bezug auf Menschen verwendetwerden. Nicht nur im täglichen Sprachgebrauch son<strong>der</strong>nauch in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbucheswird dieser Begriff verwendet, um den Mangel an einerSache auszudrücken.zu b):Die Regelung in § 2 entspricht dem früheren § 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO) und wurde in einerZeit eingeführt, als es die heutigen Definitionen von"Blindheit", "hochgradiger Sehbehin<strong>der</strong>ung" und "wesentlicherSehbehin<strong>der</strong>ung" noch nicht gab. Die heute inDeutschland geltende gesetzliche Begriffsbestimmungfür "Blindheit" (AHP <strong>Nr</strong>. 23: Visus bis 0,02) ist enger alsdie internationale Klassifizierung <strong>der</strong> WHO (lCD.1 0: Visusbis 0,5). Im deutschen Sozial recht werden die "blinden"mit den "hochgradig sehbehin<strong>der</strong>ten" Menschen fastüberall gleichgestellt. So sind sämtliche Blindenhilfsmittel(weißer Langstock sowie <strong>der</strong> Blindenführhund und dasdazugehörige Mobilitätstraining) nach dem Hilfsmittelverzeichnis<strong>der</strong> GKV-Spitzenverbände ohne Unterschiedauch den hochgradig sehbehin<strong>der</strong>ten Versicherten zu gewähren.Demnach nehmen schon heute auch Personen,die nicht im Sinne des Gesetzes "blind" sind, mit den Verkehrschutzzeichenim Sinne des § 2 am Verkehr teil. ZurVermeidung von Rechtsunsicherheit wird <strong>der</strong> Personenkreisdaher auf die "wesentlich sehbehin<strong>der</strong>ten Fußgänger"erweitert.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 2a (Än<strong>der</strong>ung § 3 FeV):Än<strong>der</strong>ung durch den Bundesrat:In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:,2a. Dem § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz 2und 3 angefügt:"Nach <strong>der</strong> Untersagung, auf öffentlichen Straßenein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach§ 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich <strong>der</strong> entscheidendenBehörde abzuliefern o<strong>der</strong> bei Beschränkungeno<strong>der</strong> Auflagen <strong>zur</strong> Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung<strong>zur</strong> Ablieferung o<strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Prüf­


Heft 19 - 2008 566 VkBI. Amtlicher Teilbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidungangefochten worden ist, die zuständige Behördejedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungangeordnet hat. "'.BegründungDie Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zuführen, wird gemäß § 28 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 4 Straßenverkehrsgesetz(StVG) im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert,so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigungüber prüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dassdie <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde rechtlich keine Möglichkeit hatentsprechend § 47 - die Untersagung durch Einziehung<strong>der</strong> Mofa-Prüfbescheinigung zu vollstrecken. Die Prüfbescheinigungist zwar keine <strong>Fahrerlaubnis</strong> und dient nurzum Nachweis, dass die Prüfung bestanden wurde. Nach§ 5 Abs. 4 Satz 2 ist sie aber beim Führen des Mofas mitzuführenund zuständigen Personen <strong>zur</strong> Prüfung auszuhändigen.Durch das Vorweisen <strong>der</strong> Prüfbescheinigungerwecken die Betreffenden bei Kontrollen den Eindruck,sie seien (noch) fahrberechtigt. Durch die Ergänzungkann dies weitgehend unterbunden werden.Um zu verhin<strong>der</strong>n, dass eine Ersatz-Prüfbescheinigungfür Personen ausgestellt wird, denen das Führen von Mofasuntersagt wurde, holt die prüfende Stelle nach § 5Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 auf Kosten des Betreffendeneine Auskunft aus dem VZR ein o<strong>der</strong> lässt sich einenVZR-Auszug vorlegen, <strong>der</strong> nicht älter ist als zwei Wochen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 3 (Än<strong>der</strong>ung § 4 FeV):Durch die §§ 25a, 25b, 29 und 29a, die Ergänzung des§ 75 und die Einfügung <strong>der</strong> Anlagen 8b und 8c werdendie Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über internationalenKraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in die FeV übernommen.Da die Mitführungs- und Aushändigungspflicht des nationalenFührerscheins in § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelt ist, werdenaus systematischen Gründen auch die entsprechendenPflichten für den Internationalen o<strong>der</strong> nationalenausländischen Führerscheins in Absatz 2 geregelt.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 4 (Än<strong>der</strong>ung § 6 FeV):Für die <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse L, bei <strong>der</strong> es sich um einerein nationale, EU-rechtlich nicht geregelte Klassehandelt, wurden zahlreiche Vorgaben festgelegt, die alsBeschränkung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> zu werten sind. Hierzugehört auch eine Kennzeichnungsverpflichtung nach § 58StVZO. Wird gegen diese Beschränkung verstoßen, so istdas Führen eines solchen Gespanns durch die <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>der</strong> Klasse L nicht mehr umfasst und <strong>der</strong> Fahrerverwirklicht den Tatbestand des Fahrens ohne <strong>Fahrerlaubnis</strong>,§ 21 StVG.Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift nach§ 58 StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69aAbs. 3 <strong>Nr</strong>. 26 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG dar undist bußgeldbewehrt.Die doppelte Sanktionierung zum einen als Ordnungswidrigkeitzum an<strong>der</strong>en als Straftat ist unverhältnismäßig.Der Zweck einer besseren Überwachungsmöglichkeit imfließenden Verkehr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Sanktionierungals Straftat. In <strong>der</strong> Konsequenz würde nämlichein Fahrer eines entsprechenden Gespannes, wenn erz. B. das erfor<strong>der</strong>liche Geschwindigkeitsschild vergesseno<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Fahrt verloren hat, den objektiven Tatbestanddes § 21 StVG erfüllen und sich somit strafbarmachen. Da das Mindestalter für den <strong>Fahrerlaubnis</strong>erwerb<strong>der</strong> Klasse L 16 Jahre beträgt, hätte dies erheblicheAuswirkungen auf den jugendlichen Fahrer. Da keineAuswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwartensind, kann diese Vorschrift ersatzlos gestrichen werden.Ein Streichen <strong>der</strong> Vorschrift dient letztlich auch <strong>der</strong> Deregulierung.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 5 (Än<strong>der</strong>ung § 9 FeV):Falls das Strafgericht die <strong>Fahrerlaubnis</strong> hinsichtlich allerKlassen entzieht, jedoch bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen(z. B. Klasse D) von <strong>der</strong> Sperre gemäß § 69a Abs.2 StGB ausnimmt, gilt hinsichtlich <strong>der</strong> Neuerteilung § 9Satz 1, wonach eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen C, C1, Do<strong>der</strong> D1 nur erteilt werden darf, wenn <strong>der</strong> Bewerber bereitsdie <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse B besitzt. Eine "isolierte"Erteilung <strong>der</strong> Klasse C sollte auch nicht im Wege <strong>der</strong>Ausnahme möglich sein.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 6 (Än<strong>der</strong>ung § 11 FeV):zu a), b) ce):Folgeän<strong>der</strong>ungen aus § 48 Abs. 9 Satz 1.zu b) aal:Bislang fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für diegutachterliche Überprüfung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verantwortungim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4. Diese Lücke wirddurch diese Regelung geschlossen.zu b) bb) und cc):a) Begriff <strong>der</strong> StraftatenDiese Vorschrift stellt bei Vorliegen verwertbarer Straftaten(Plural) unter den weiteren normierten Voraussetzungendie Anordnung einer medizinisch-psychologischenUntersuchung in das pflichtgemäße Ermessen <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde.Der baden-württembergische VGHhat vor längerer Zeit entschieden, dass dies auch bei Vorliegennur einer, aber erheblichen Straftat möglich ist(VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juli 2001, Az: 10 S614/00). Dies ist eine praxisgerechte Interpretation, dieauch beim Vollzug dieser Vorschrift häufig Anwendungfindet und deshalb auch in den <strong>Verordnung</strong>stext Eingangfindet. Der Begriff "erheblich" ist hierbei nicht ohne weiteresmit "schwerwiegend" gleichzusetzen, son<strong>der</strong>n beziehtsich auf die Kraftfahreignung.b) Straftaten im Zusammenhang mit dem StraßenverkehrDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofshat mit Beschluss vom 27. April 2005(Az. GSSt2/04) Folgendes entschieden: § 69 StGBbezweckt ausschließlich den Schutz <strong>der</strong> Sicherheitdes Straßenverkehrs. Die strafgerichtlicheEntziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> wegen charakterlicherUngeeignetheit bei Taten im Zusammenhangmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69Abs. 1 Satz 1 Variante 2 Strafgesetzbuch (StGB»setzt daher voraus, dass ein spezifischer Zusammenhangzwischen Anlasstat und Verkehrssicherheitbesteht. Die Anlasstat muss tragfähigeRückschlüsse darauf zulassen, dass <strong>der</strong> Täter bereitist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seineneigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Danachist es nicht mehr allein ausreichend, wenn<strong>der</strong> Täter wie<strong>der</strong>holt Straftaten unter Benutzung


VkBI Amtlicher Teil 567 Heft 19 20081ieines Kraftfahrzeuges z. B. zum Beutetransport ­begangen hat. Er weist dann zwar charakterlicheMängel auf, die aber allein nicht den Schluss zulassen,dass er gerade für die Verkehrssicherheitgefährlich .ist.Für die gefor<strong>der</strong>te Prognose kann es jedoch genügen,dass <strong>der</strong> Angeklagte im Zusammenhang mitden Anlasstaten naheliegend mit einer Situationgerechnet hat o<strong>der</strong> rechnen musste, in <strong>der</strong> es <strong>zur</strong>Gefährdung o<strong>der</strong> Beeinträchtigung des Verkehrskommen konnte, wobei auch sein in <strong>der</strong> einbezogenenVorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskanteFluchtfahrten aus Angst vor Entdeckung) zu berücksichtigenist (BGH, Beschluss vom 31. Mai2005, Az: 4 StR 85/03; wistra 2005, 337).Ausgehend von <strong>der</strong> strafgerichtlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Rechtsprechung, besteht die Gefahr, dass sich dieverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dieserTendenz wohl auch als Folge <strong>der</strong> gleichlautendenFormulierungen in § 69 StGB und § 11 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 4FeV insoweit anschließt, als für die Geltendmachungvon Fahreignungszweifeln und die Anordnungeiner medizinisch-psychologischen Untersuchung(MPU) Anhaltspunkte herzuleiten seien, dasssich <strong>der</strong> Betreffende auch im Straßenverkehr nichtordnungsgemäß verhalten werde. Bereits nach <strong>der</strong>Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschlussvom 16. März 1994, Az: 7 B 10161/94 undUrteil vom 11. April 2000, Az: 7 A 11670/99) müsseaufgezeigt werden, inwieweit sich aus <strong>der</strong> StraftatAnhaltspunkte dafür ergeben, dass sich <strong>der</strong> Betreffendeim Straßenverkehr nicht mehr ordnungsgemäßverhalten werde. Dafür reiche es nicht aus,dass ein Pkw als Mittel <strong>zur</strong> Straftat benutzt wordensei. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 334) seiveraltet und überholt. Die vom OVG Rheinland-Pfalzgefor<strong>der</strong>te Herleitung berücksichtigt die Unterschiedezwischen <strong>der</strong> verwaltungsrechtlichen <strong>Fahrerlaubnis</strong>entziehungund <strong>der</strong> strafrechtlichen Maßregel<strong>der</strong> Besserung und Sicherung des § 69 StGBnicht hinreichend. Auch ist die Erfüllung <strong>der</strong> gerichtlichenVorgaben in <strong>der</strong> Praxis kaum möglich.Folglich könnte auch bei massiven Straftaten (Drogentransportmit Kfz usw.), soweit sie kein Aggressionspotentialbeinhalten, keine Fahreignungsbegutachtungangeordnet werden. Dies ist bei demersichtlichen gestörten Regelverständnis <strong>der</strong> Täterkeine hinzunehmende Tatsache.zu b) eel: Folgeän<strong>der</strong>ung aus I\lr. 6 b) bb) und ce). zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 7 (Än<strong>der</strong>ung § 13 FeV):Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage wird die Beurteilung vonfrüherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeitunterschiedlich gehandhabt.Bei früherer Alkoholabhängigkeit wird im Rahmen <strong>der</strong>fachärztlichen Untersuchung alleine aufgrund des einjährigenAbstinenznachweises die Eignung als gegebenangesehen. Dies wird damit begründet. dass die Tatsache,dass <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Betroffene in <strong>der</strong> Lage war, einJahr Abstinenz einzuhalten, die notwendige Stabilität gewährleistet.Bei früherer Drogenabhängigkeit wird im Rahmen einermedizinisch-psychologischen Begutachtung demgegenüberin <strong>der</strong> Eignungsüberprüfung - auch flächendeckendin <strong>der</strong> Rechtsprechung - immer wie<strong>der</strong> differenziert aufdie Prognose und die Stabilität <strong>der</strong> Verhaltensän<strong>der</strong>ungabgehoben. Der Abstinenznachweis entsprechend denBegutachtungskriterien wird dabei lediglich als eine vonmehreren Voraussetzungen für eine positive Begutachtunggewertet.Es ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich,aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilunggerechtfertigt sein sollte. Deshalb ist eine MPU alsEignungsuntersuchung in beiden Fällen angezeigt, um einehinreichend klare Entscheidungsgrundlage für die<strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde zu erhalten. Dies kann mit den vorgenommenenÄn<strong>der</strong>ungen erreicht werden.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 7 Buchstabe b ist in § 13 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2" zu ersetzen. Begründung: Redaktionelle Anpassung. zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 8 (Än<strong>der</strong>ung § 14 FeV): zu a): Mit <strong>der</strong> Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 3 durch die Ver­ordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong> vom 07. August 2002 zum 01. September 2002 wurden die Ärzte <strong>der</strong> Begutachtungsstellen ausdrücklich in die Aufzählung <strong>der</strong> für die Erstellung von Fahreignungsgut­achten in Frage kommenden Fachkräfte aufgenommen. Insoweit ist zweifelsfrei, dass auch Ärzte <strong>der</strong> Begutach­tungssteIlen im Bereich <strong>der</strong> Drogen- und Arzneimittelpro­blematiken Gutachten erstellen können. Dies bedarf in § 14 nicht einer weiteren ausdrücklichen Festlegung. zu b):Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 14 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 nur dann Anwendung findet, wenn die Ungeeignet­heit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgericht­lichen Verfahren festgestellt wurde. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist <strong>der</strong> Ansicht des Baden-Württember­gischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2004, Az: 10 S 2796/03 <strong>der</strong> Vorzug ein<strong>zur</strong>äu­men. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich <strong>der</strong> Gesetzgeber beim Er­lass <strong>der</strong> Möglichkeiten <strong>der</strong> Entziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde bewusst war. Wenn in <strong>der</strong> aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen FeV <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Entziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege <strong>der</strong> Entziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> gemeint sind. Die Beschrän­kung des Begriffs <strong>der</strong> Entziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> auf die Feststellung <strong>der</strong> Fahrungeeignetheit in einem verwaltungs­gerichtlichen Verfahren wi<strong>der</strong>spräche <strong>der</strong> Vorrangstellung, die <strong>der</strong> Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) <strong>der</strong> im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> beimisst. zu cl: Die wie<strong>der</strong>holte Zuwi<strong>der</strong>handlung im Straßenverkehr un­ter Alkoholeinfluss ist in § 13 <strong>Nr</strong>. 2 Buchstabe b eindeu­-------------------------------......._-----­


Heft 19 - 2008 568 VkBI. Amtlicher Teiltig geregelt. Die vorliegende Än<strong>der</strong>ung ist erfor<strong>der</strong>lich, umauch die Fälle einer wie<strong>der</strong>holten Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlungunter Einfluss berauschen<strong>der</strong> Mittel zu regeln. Auch<strong>der</strong> Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeitnach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlungunter Einfluss berauschen<strong>der</strong>Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hierRechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung istdeshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsumvon Drogen und/o<strong>der</strong> Alkohol nicht getrennt werdenkonnte.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 9 (Än<strong>der</strong>ung § 16 FeV):Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung wird auf das Ausstellungsdatum<strong>der</strong> Ausbildungsbescheinigung abgestellt.Dies beinhaltet jedoch die Gefahr eines Missbrauchs, indemeine Ausbildungsbescheinigung erneut ausgestelltwird, obwohl <strong>der</strong> Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung bereits mehrereJahre <strong>zur</strong>ückliegt. Durch ein Abheben auf das Ausbildungsendekann dies ausgeschlossen werden.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 10 (Än<strong>der</strong>ung § 18 FeV):Die Wie<strong>der</strong>holungsfrist von drei Monaten für eine Prüfungnach zweimaligem Nichtbestehen erscheint viel zu lang.Die Erfahrungen zeigen, dass <strong>der</strong> Prüfkandidat diese Zeitnicht für intensiveres Lernen nutzt. Die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeist in <strong>der</strong> Lage, eine angemessene Frist nach Satz 1selbst zu bestimmen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 11 (Än<strong>der</strong>ung § 19 FeV):Alle rechtlich geregelten Fachberufe des GesundheitsundSozialwesens beinhalten eine Ausbildung in ErsterHilfe. Somit ist eine Aufzählung entbehrlich.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 12 (Än<strong>der</strong>ung § 20 FeV):Durch den Wegfall <strong>der</strong> Frist kann die zuständige <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeauch nach Ablauf von zwei Jahren auf die<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung verzichten, wenn keine Tatsachenvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass <strong>der</strong> Bewerberdie nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erfor<strong>der</strong>lichenKenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.Das Verfahren wird hierdurch flexibler gestaltet. Insbeson<strong>der</strong>ein den Fällen, in denen die <strong>Fahrerlaubnis</strong> wegenZweifeln an <strong>der</strong> körperlichen Eignung entzogen wurde, istnicht ersichtlich, warum <strong>der</strong> Betroffene neben <strong>der</strong> Eignungauch seine Fähigkeit zum Führen des Kraftfahrzeugserneut nachzuweisen hat. Bestehen Bedenken an<strong>der</strong> Befähigung des Betroffenen, kann die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeim Rahmen ihres Ermessens weiterhin eine erneute<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung verlangen, so dass auch hierkeine Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.Die Än<strong>der</strong>ung steht dabei in engem Zusammenhang mit<strong>der</strong> Neufassung des § 24 Abs. 2.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 13 (Än<strong>der</strong>ung § 21 FeV):Der Führerschein dient dem Inhaber als Nachweis überden Besitz <strong>der</strong> entsprechenden <strong>Fahrerlaubnis</strong>. Dies beziehtauch die Personendaten mit ein, da es keine Verpflichtunggibt, neben dem Führerschein einen Personalausweiso<strong>der</strong> Reisepass mitzuführen. Bei einer Kontrollemuss erkennbar sein, dass es sich bei dem Fahrzeugführerauch tatsächlich um den Inhaber <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>handelt. Hierzu ist ein aussagekräftiges Lichtbild unerlässlich.Zum Zwecke <strong>der</strong> weitgehenden Einheitlichkeitwerden die Anfor<strong>der</strong>ungen zugrunde gelegt, die <strong>zur</strong> Sicherstellung<strong>der</strong> Biometrietauglichkeit von Passbil<strong>der</strong>nentwickelt wurden. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Passbildsind in § 5 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Durchführung des Passgesetzes(PassV) geregelt. Zur einfachen Umsetzung dieserVorgaben gibt es eine Foto-Mustertafel <strong>der</strong> Bundesdruckerei,die über das Internet bei <strong>der</strong> Bundesdruckerei(www.Bundesdruckerei.de) eingesehen und übernommenwerden kann.Die Anwendung dieser Vorgaben aus den Pass- und Personalausweisvorschriftenerleichtert die Beurteilung geeigneterLichtbil<strong>der</strong> durch das Personal <strong>der</strong> Verkehrsbehördenerheblich. Fotografen und Bürger kennen dieAnfor<strong>der</strong>ungen an Lichtbil<strong>der</strong> aus eben diesen Vorschriften.Diskussionen um Lichtbil<strong>der</strong>, die diesen For<strong>der</strong>ungennicht genügen, werden mit <strong>der</strong> Gleichstellung <strong>der</strong> Vorschriftenvermieden.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 14 (Än<strong>der</strong>ung § 24 FeV):zu a) aal und bb);Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 24 Abs. 1 wird klargestellt,dass sich die Gültigkeitsdauer bei <strong>der</strong> Verlängerung einer<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen C und 0 o<strong>der</strong> Neuerteilung einer<strong>Fahrerlaubnis</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit einer vorangegangenen<strong>Fahrerlaubnis</strong> nicht anhand des Datums desTages bemisst, an dem die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde denAuftrag <strong>zur</strong> Herstellung des Führerscheins erteilt hat. Mit<strong>der</strong> Regelung wird sichergestellt, dass sich bei rechtzeitigerAntragsteIlung die neue Gültigkeitsdauer nahtlos anden Ablauf <strong>der</strong> alten Gültigkeitsdauer anschließt und diealte Gültigkeitsdauer nicht durch die Verlängerung <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong> verkürzt wird. Die zeitliche Befristung kannbereits bei <strong>der</strong> Herstellung des neuen Führerscheins eingetragenwerden.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sindin den §§ 24 Abs. 1 Satz 2 die Wörter "für die" durch dasWort "<strong>der</strong>" zu ersetzen und die Wörter "<strong>der</strong> auf den Tagfolgt," zu streichen.Begründung:Die bisherige Formulierung würde in Anwendung <strong>der</strong> Vorschriftenüber die Fristberechnung nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsvertahrensgesetz,§§ 187 bis 193, insbeson<strong>der</strong>e§ 188 Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuch zu einer Verlängerung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> um fünf Jahre plus einen Tag führen.Die Korrektur führt zu einer Verlängerung um fünf Jahre.zu b):Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 24 Abs. 2 brauchen sich zudemLkw-, Bus- und Taxifahrer, <strong>der</strong>en <strong>Fahrerlaubnis</strong> nichtmehr gültig ist, künftig vor Neuerteilung ihrer <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>der</strong> Klassen C, C1, CE, C1 E (Lkw), 0, 01, OE, 01 E(Busse) beziehungsweise ihrer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungunter den Voraussetzungen des Absatz1 auch dann nicht mehr einer erneuten <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfungzu unterziehen, wenn seit Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit ihrerursprünglichen <strong>Fahrerlaubnis</strong> mehr als zwei Jahre verstrichensind. Hierbei wird <strong>der</strong> Erkenntnis Rechnung getragen,dass die Befähigung zum Führen eines entsprechendenKraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin bestehtund Anlass für die Befristung die Notwendigkeit ist, in regelmäßigenAbständen die Eignung zu überprüfen. SoweitTatsachen die Annnahme rechtfertigen, dass die Be­


VkBI. Amtlicher Teil 569 Heft 19 2008fähigung nicht mehr besteht, kann in Anwendung des Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 zum Nachweis <strong>der</strong> Befähigung eine entsprechende <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung angeordnet wer­den. Wurde die <strong>Fahrerlaubnis</strong> entzogen, kann nach § 20 Abs. 2 in diesen Fällen ebenfalls auf die erneute Fahrprü­fung verzichtet werden (Ermessensentscheidung). Än<strong>der</strong>ung durch den Bundesrat In Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 14 Buchstabe b ist in § 24 Abs. 2 die Anga­be "Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3" zu ersetzen. Begründung: Durch die Verweisung auf den § 24 Abs. 1 Satz 2 n. F. würde die Geltungsdauer einer neu zu erteilenden Fah­rerlaubnis an dem Tag beginnen, <strong>der</strong> auf den Tag folgt, an dem die zu Grunde liegende <strong>Fahrerlaubnis</strong> durch Fristab­lauf erloschen ist. Dies würde eine Verkürzung <strong>der</strong> in § 23 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Geltungsdauer bedeuten. Durch die geän<strong>der</strong>te Formulierung kann die längst mög­liche Geltungsdauer erreicht werden. Mit <strong>der</strong> Bezugnahme in § 24 Abs. 2 auf Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass auch tür die Fälle <strong>der</strong> Erteilung einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> nach abge­laufener <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen D, D1, DE und D1 E <strong>der</strong> Antragsteller erst dann seine Eignung nach Maßgabe <strong>der</strong> Anlage 5 <strong>Nr</strong>. 2 (leistungspsychologische Untersu­chung) nachweisen muss, wenn die Erteilung <strong>der</strong> Fahrer­laubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird <strong>der</strong> Bewerber bei <strong>der</strong> Erteilung einer bereits abgelaufenen <strong>Fahrerlaubnis</strong> dem Bewerber <strong>der</strong> Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrer­laubnis bei <strong>der</strong> gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>, die Eignung verloren gegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verord­nungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus <strong>der</strong> Be­gründung zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 11 (Verkehrsblatt Heft 20/1998 S. 1069) und dient <strong>der</strong> KlarsteIlung. zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 15 (Än<strong>der</strong>ung § 25 FeV): Mit <strong>der</strong> Ergänzung wird eine Regelungslücke geschlos­sen. Durch die Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige und Ausstellurig eines Ersatzdokuments wird dem Umstand Rechnung getra­gen, dass sich <strong>Fahrerlaubnis</strong>inhaber trotz mehrfacher Auffor<strong>der</strong>ungen keine "Ersatz"-Dokumente ausstellen lassen. In diesen Fällen entsteht in <strong>der</strong> Regel ein erheb­licher Kontroll- und Ermittlungsaufwand, da die sog. "Po­sitivdaten" <strong>zur</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> erst dann im Zentralen Fah­rerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind, wenn eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> nach dem 01. Januar 1999 neu erteilt, ver­längert, erweitert, umgestellt o<strong>der</strong> wenn ein Ersatzführer­schein ausgefertigt wurde. Durch die Regelung wird außerdem <strong>der</strong> Gefahr von Missbrauch durch Abhanden gekommene Führerscheine begegnet. Än<strong>der</strong>ung durch den Bundesrat In Artikel 1 ist die Nummer 15 Buchstabe c zu streichen. Folgeän<strong>der</strong>ung: Die Einzelbegründung zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 15 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Eine sol­che Regelung wäre im Übrigen überzogen und die Be­gründung ist unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, warum bei <strong>der</strong> schlichten Aushändigung des Ersatzdokumentseine Identitätsprüfung stattfinden sollte, wie es gemäߧ 22 Abs. 4 Satz 4 nur bei <strong>der</strong> Erteilung einer <strong>Fahrerlaubnis</strong>vorgeschrieben ist.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 16, 19,31 b) und 37 (Einfügung §§ 25a,25b, 29, 29. Anlagen 8b und Be, Ergänzung § 75 FeV):Durch die §§ 25a, 25b, 29 und 29a, die Ergänzung des§ 75 und die Einfügung <strong>der</strong> Anlage 8b und 8c werden dieVorschriften <strong>der</strong> IntKfzVO in die FeV übernommen. In diesemZusammenhang wurden die Vorschriften <strong>zur</strong> Beschaffenheitdes Lichtbildes angepasst (s. auch zu Art. 1<strong>Nr</strong>. 13).Internationale Führerscheine, die nach den gem. IntKfzVOgültigen Mustern gefertigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.zu Artikel 17 und 18 (Än<strong>der</strong>ung §§ 26. 27 FeV):Folgeän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 24.zu Artikel 20 und 21 (Än<strong>der</strong>ung §§ 30, 31 FeV):Im Zuge <strong>der</strong> konsequenten Abschaffung <strong>der</strong> Fristen fürdie deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong>inhaber sowie im Vergleich<strong>zur</strong> internationalen Staatengemeinschaft ist eine Gleichbehandlungauch für Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> ausStaaten außerhalb des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum geboten.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 22 (Än<strong>der</strong>ung § 36 FeV):zu a):Durch die Formulierung erfolgt eine KlarsteIlung, dassnicht mehrere Kurselemente an einem Tag durchgeführtwerden dürfen. Gleichzeitig erfolgt eine Angleichung andie entsprechende Regelung <strong>zur</strong> Durchführung von Aufbauseminarenin § 35 Abs. 1 Satz 2.zu b):Im Zuge <strong>der</strong> Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit vonHochschulabschlüssen in Europa ist in Deutschland dasHochschulstudium im Fach Diplom-Psychologie zunehmendin einen Bachelor-Masterstudiengang übergegangen.Daher ist es notwendig, auch in <strong>der</strong> FeV eine Präzisierungvorzunehmen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 23 (Än<strong>der</strong>ung § 47 FeV):Die durch die bisherige Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 2vorgesehene Verfahrensweise, wonach <strong>der</strong> ausländischeEU-/EWR-Führerschein einbehalten und an die ausstellendeBehörde <strong>zur</strong>ückgesandt wurde, verstößt gegen denGrundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss desBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06. Oktober2005, Az: 11 es 05.1505). Die Aberkennung des Rechts,von einer ausländischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> im Inland Gebrauchzu machen, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2Satz 2 StVG lässt das Bestehen <strong>der</strong> Fahrererlaubnis unberührt.Der Nachweis <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> im Ausland würdedurch die Pflicht <strong>zur</strong> Ablieferung des Führerscheinsund Übersendung an die ausstellende Behörde unverhältnismäßigerschwert.Möglich und EU-rechtlich zulässig wäre es, Inhaber einerEU/EWR-<strong>Fahrerlaubnis</strong>, die ihren ordentlichen Wohnsitzin die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, im Falleeiner Aberkennung <strong>der</strong> Fahrberechtigung im Inlandzum Umtausch des Führerscheins in einen deutschen EU­


Heft 19 - 2008 570 VkBI. Amtlicher TeilFührerschein zu verpflichten, aus dem hervorgeht, dassdas Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in <strong>der</strong>Bundesrepublik Deutschland erloschen ist (vgl. Artikel 8Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 91/439/EWG sowie Artikel 11 Abs. 2<strong>der</strong> Richtlinie 2006/126/EWG). Für diese sog. Umtauschlösung,die in Rechtspositionen des Betroffenen in weitergehendemUmfang eingreift, als dies mit<strong>der</strong> hiervorgesehenenAnbringung eines Sperrvermerks <strong>der</strong> Fall ist, wirdaber keine Notwendigkeit gesehen. Durch die Anbringungdes Sperrvermerks in Form eines roten schräg durchgestrichenen,,0" im ausländischen EU/EWR-Führerscheinwird dieselbe Wirkung erzielt, die erloschene Gültigkeit<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> in Deutschland nach außen zu dokumentieren.Die symbolhafte Kurzdarstellung ermöglichtdabei die Verständlichkeit ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren.Im Falle von EU-Kartenführerscheinen gibt es bis aufdie polnischen und tschechischen Führerscheine - ein(nicht laminiertes) Feld 13, in dem <strong>der</strong> aufnehmende Mitgliedstaatdie für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlichenAngaben aufnehmen kann (vgl. Anhang la<strong>Nr</strong>. 2 Buchstabe a und <strong>Nr</strong>. 3 Buchstabe a <strong>zur</strong> Richtlinie91/439/EWG sowie Anhang I <strong>Nr</strong>. 3 Buchstabe a <strong>zur</strong> Richtlinie2006/126/EG). Ein Vermerk darüber, dass <strong>der</strong> Inhaberdes EU/EWR-Führerscheins von <strong>der</strong> ihm erteilten<strong>Fahrerlaubnis</strong> im Aufnahmemitgliedstaat nicht Gebrauchmachen darf, ist als eine für die Verwaltung des Führerscheinsunerlässliche Aufgabe im Sinne <strong>der</strong> Regelung anzusehen,da sie für den effektiven Vollzug einer Aberkennungsentscheidungim Sinne des Artikel 8 Abs. 2 <strong>der</strong>Richtlinie 91/439/EWG sowie des Artikel 11 Abs. 2 <strong>der</strong>Richtlinie 2006/126/EG von hoher Bedeutung ist.Im Falle an<strong>der</strong>er EU-/EWR-Führerscheine ist <strong>der</strong> entsprechendeSperrvermerk an geeigneter Stelle anzubringen,sofern genügend Platz vorhanden ist. Dies dürfte bei <strong>der</strong>symbol haften Kurzdarstellung in <strong>der</strong> Regel unproblematischsein.Die Mitteilung <strong>der</strong> entscheidenden Behörde an die ausstellendeBehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt ist erfor<strong>der</strong>lich.Hierdurch kann verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong>Betroffene den Führerschein bei <strong>der</strong> ausstellenden Behördemissbräuchlich als verloren o<strong>der</strong> gestohlen meldetund sich auf diese Weise den Besitz eines Ersatzdokumentsohne Sperrvermerk verschafft. Zugleich wird <strong>der</strong>ausstellenden Behörde eine Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>nach ihren Rechtsvorschriften im Hinblick auf dieGründe ermöglicht, die für die Entziehung <strong>der</strong> Fahrberechtigungin Deutschland maßgeblich waren.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 24 (Än<strong>der</strong>ung § 48 FeV):~u a):Ursprünglich war <strong>der</strong> Wortlaut des § 48 Abs. 1 auf denWortlaut des § 2 a. F. Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz(PBefG) abgestimmt. § 2 Abs. 6 PBefG wurde durch dasDritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 eingefügt.Eine Anpassung des § 48 Abs. 1 ist jedoch unterblieben,so dass die daraus resultierende Nichterfassungvon nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigten intermediärenVerkehren wie den Flughafenzubringerverkehren eineRegelungslücke dargestellt hat, die nunmehr geschlossenwird. Freigestellte Verkehre nach <strong>der</strong> Freisteilungs­<strong>Verordnung</strong> bleiben nach dieser Regelung von <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung befreit.zu bl:Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Nr</strong>. 24 a).Än<strong>der</strong>ung im BundesratArtikel 1 <strong>Nr</strong>. 24 Buchstabe c und d sind zu streichen. (Hin­weis: Der bisherige Buchstabe e wird neu Buchstabe c.) Begründung Die in § 48 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 7 und Abs. 6 Satz 1 auch tür Miet­wagen vorgesehene Ortskundeprüfung wird weiterhin für erfor<strong>der</strong>lich gehalten und muss daher beibehalten wer­den. Die Ortskundeprüfung für Mietwagen gilt danach nur, wenn <strong>der</strong> Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Ein­wohner hat. Dies ist sachgerecht, da die ganz überwiegende Zahl <strong>der</strong> Mietwagen in städtischen Gebieten eingesetzt wird und eine Verkehrsdienstleistung ausgeführt wird, die auch bei Beachtung <strong>der</strong> Abgrenzungspflichten zum Taxiverkehr doch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Taxiverkehr hat. Die Ortskundigkeit auch <strong>der</strong> Mietwagenfahrer ist aus Gründen des Kundenschutzes weiterhin notwendig. Darüber hinaus würde <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Ortskundeprüfung bei Mietwagenfahrern zu einem Wettbewerbsnachteil beim Taxiverkehr führen, da dort weiterhin die Ortskun­deprüfung abzulegen ist. zu cl aal: Nach § 48 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 2 muss <strong>der</strong> Bewerber bei <strong>der</strong> Ertei­lung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung und nach § 48 Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 3 bei <strong>der</strong>en Verlängerung die Ge­währ dafür bieten, dass er <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verantwor­tung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen gerecht wird. Wie <strong>der</strong> Nachweis erfolgt, ist in § 48 bislang nicht aus­drücklich definiert. Durch die Än<strong>der</strong>ungen wird klargestellt, dass bei <strong>der</strong> Prü­fung die §§ 11 bis 14 entsprechend ihrer abgestuften Maßnahmen anzuwenden sind. zu cl bb}:Die Frage, ob bei ersichtlichen Bedenken an <strong>der</strong> Gewährfür die beson<strong>der</strong>e Verantwortung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungvon Fahrgästen <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörden berechtigt sind,eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordneno<strong>der</strong> diese Frage in Zweifelsfällen selbst zuentscheiden, ist nicht definitiv geklärt. Auch die <strong>der</strong>zeitgültige Fassung des § 48 Abs. 9 Satz 1 lässt Fahreignungsbegutachtungenbei ersichtlichen Zweifeln an <strong>der</strong>körperlichen und geistigen Eignung zu; Zuverlässigkeitszweifelmüssen entgegen teilweiser vertretener verwaltungsgerichtlicherAuffassung nicht im Hinblick auf Zielund Inhalt einer medizinisch-psychologischen Untersuchungkonkretisiert werden. Insoweit muss eine KlarsteIlungerfolgen und <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörden gerade beilänger <strong>zur</strong>ückliegenden Vorkommnissen und Registereintragungenin Zweifelsfällen die Möglichkeit eröffnet werden,eine entsprechende Begutachtung anzuordnen. DieMöglichkeit <strong>der</strong> verkürzten Erteilung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung nach § 48 Abs. 5 bietet geradeim Bereich dieser beson<strong>der</strong>en Verantwortung gegenüberFahrgästen, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt sindo<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen auf Hilfe in einem vielfach ihnenfremden örtlichen Umfeld o<strong>der</strong> auch aus Alters- o<strong>der</strong>Krankheitsgründen auf Hilfe angewiesen sind, nur eineun<strong>zur</strong>eichende Möglichkeit, Bewerber um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung hinsichtlich ihrer viel­


VkBI. Amtlicher Teil 571 Heft 19 - 2008fach verfestigten fehlenden Regelkonformität hin von <strong>der</strong>beabsichtigten Tätigkeit auszuschließen. Gerade daspsychologische Explorationsgespräch <strong>der</strong> medizinischpsychologischenUntersuchung eröffnet die Möglichkeit,<strong>der</strong>artige Zweifel aus<strong>zur</strong>äumen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 25 (Än<strong>der</strong>ung § 48a FeV):Als begleitende Personen des <strong>Fahrerlaubnis</strong>inhabersbeim "Begleiteten Fahren ab 17" waren bislang Inhabereiner schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> ausgeschlossen, dadie Schweiz nicht zu den EWR-Staaten gehört. Da dieSchweiz jedoch in vielen Bereichen den EWR-Staatengleichgestellt wird, werden die Inhaber einer schweizerischen<strong>Fahrerlaubnis</strong> auch beim "Begleiteten Fahren" denInhabem einer EU/EWR-<strong>Fahrerlaubnis</strong> gleichgestellt. EntsprechendeVorbesitzzeiten einer schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong>werden auf die Fünf-Jahresfrist angerechnet.Im Übrigen wird überwiegend <strong>der</strong> grenzüberschreitendeVerkehr betroffen sein, für den eine Umschreibung <strong>der</strong>schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> in diesen Fällen nicht erfor<strong>der</strong>lichist.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratArtikel 1 <strong>Nr</strong>. 25 ist wie folgt zu fassen:,25. § 48a Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2 wird wie folgt gefasst:Begründung,,2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einergültigen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse B o<strong>der</strong>einer entsprechenden deutschen, EUIEWRo<strong>der</strong>schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> sein; die<strong>Fahrerlaubnis</strong> ist durch einen gültigen Führerscheinnachzuweisen, <strong>der</strong> während des Begleitensmitzuführen und <strong>zur</strong> Überwachungdes Straßenverkehrs berechtigten Personenauf Verlangen auszuhändigen ist, "'.Die Neufassung dient <strong>der</strong> Berichtung eines Formulierungsfehlers,da eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> begrifflich nicht "besessen"wird und auch nicht mitgeführt werden kann.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratArtikel 1 (bisherige) <strong>Nr</strong>. 26 und 27 sind zu streichen.BegründungMit Beschluss vom 25. April 2008 (BR-Drucksache172/08 (Beschluss)) hat <strong>der</strong> Bundesrat eine Erweiterung<strong>der</strong> Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Güterverkehrum die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriftendes <strong>Fahrerlaubnis</strong>rechts beim Führen von Kraftfahrzeugenabgelehnt. In <strong>der</strong> Folge davon bedarf es <strong>der</strong>Übermittlung von Daten aus dem <strong>Fahrerlaubnis</strong>registeran das Bundesamt für Güterverkehr nicht. Die Vorschriftensind daher zu streichen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 26 (Än<strong>der</strong>ung § 60 FeV):zu a):Folgeän<strong>der</strong>ung durch die Aufhebung <strong>der</strong> IntKfzVO.zu b):Folgeän<strong>der</strong>ung durch Streichung des § 28 StVZO.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 27 (Än<strong>der</strong>ung § 68 FeV):Nach dem <strong>der</strong>zeitigen Wortlaut <strong>der</strong> FeV können Anträgevon Personen, die zwar befähigt aber nicht zuverlässigsind (z. B.: Vorstrafen wegen Urkundenfälschung o<strong>der</strong>Unzuchtsdelikten) nicht abgelehnt werden. Dies ist in diesemsicherheitsrelevanten Bereich, bei dem vorwiegendjunge Leute ausgebildet werden, nicht hinnehmbar. DerGesetzgeber geht in Anlehnung an § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Fahrlehrergesetz(FahriG) jedoch zunächst von <strong>der</strong> Zuverlässigkeitaus, ohne dass dafür positive Nachweise erbrachtwerden müssen. Vielmehr muss die für das <strong>Fahrerlaubnis</strong>weseno<strong>der</strong> das Gesundheitswesen zuständige obersteLandesbehörde o<strong>der</strong> die von ihr bestimmte o<strong>der</strong> nachLandesrecht zuständige Stelle die Tatsachen nachweisen,die die Annahme <strong>der</strong> Unzuverlässigkeit rechtfertigen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 28 und 29 (Än<strong>der</strong>ung §§ 70, 71 FeV):Im Zuge <strong>der</strong> Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit vonHochschulabschlüssen in Europa ist in Deutschland dasHochschulstudium im Fach Diplom-Psychologie zunehmendin einen Bachelor-Masterstudiengang übergegangen.Daher ist es notwendig, auch in <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>­<strong>Verordnung</strong> eine einheitliche Präzisierung vorzunehmen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 30 (Än<strong>der</strong>ung § 72 FeV):Die bisher für die Personenzertifizierung maßgebliche EN45013 wurde durch die weltweit anerkannte NormISO/lEG 17024 abgelöst. Im April 2003 wurde die ISO/lEG17024 vom Europäischen Komitee für Normung (GEN)und vom europäischen Komitee für elektronische Normung(GENELEC) als Europäische Norm übernommen(EN ISO/lEG 17024). Im Oktober 2003 hat das DeutscheInstitut für Normung e. V. (DIN) die Norm in das deutscheNormenwerk übernommen und als Deutsche Norm (DINEN/IEG 17024) herausgegeben. Nach den internationalenKonventionen <strong>der</strong> Akkreditierung ist jedoch die Tätigkeit<strong>der</strong> sachverständigen Beurteilung das Kerngebiet von Inspektionsstellen,<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen und Akkreditierungin den I\lormen DIN EN/ISO/IEG 17020:2004 (AllgemeineKriterien für den Betrieb verschiedener Typen vonStellen, die Inspektionen durchführen) und DIN ENISO/lEG 17011 :2005 (Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Akkreditierungsstellen,die Konformitätsbewertungsstellenakkreditieren) umfassend wie<strong>der</strong>gegeben.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 31 (Än<strong>der</strong>ung § 75 FeV):Ohne Bußgeldbewehrung würde die Vorschrift des § 4Abs. 2 Satz 3 bzw. des § 25 Abs. 4 Satz 1 ins Leere laufen.Folgeän<strong>der</strong>ung durch die Aufhebung <strong>der</strong> IntKfzVO.zu Artikel J <strong>Nr</strong>. 32 (Än<strong>der</strong>ung § 76 FeV):zu a):Diese Nummern sind wegen Zeitablaufs nicht mehr aktuellund somit entbehrlich.zu b):Folgeän<strong>der</strong>ung des Artikels 1 <strong>Nr</strong>. 14 b).zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 33 (Än<strong>der</strong>ung § 77 FeV):Folgeän<strong>der</strong>ung des Artikels 1 <strong>Nr</strong>. 32.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 34 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 4 FeV):Die Än<strong>der</strong>ung dient <strong>der</strong> sprachlichen KlarsteIlung und <strong>der</strong>Rechtsklarheit, da sich im Vollzug aus dem Zusammenwirken<strong>der</strong> Ziffer 8.1 (Definition des Missbrauchs) und§ 13 <strong>Nr</strong>. 2 Buchstabe c Unebenheiten ergeben haben.Ziffer 8.1 <strong>der</strong> Anlage 4 definiert Alkoholmissbrauch alsdas individuelle Unvermögen, einen die Fahrsicherheit


Heft 19 2008 572 VkBI. Amtlicher Teilbeeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen einesKraftfahrzeugs i. S. v. § 1 Abs. 2 StVG zu trennen.Das Unvermögen des Führens eines Fahrzeugs und einendie Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsumzu trennen, begründet demnach keine Fahreignungszweifel.Demgegenüber sieht § 13 <strong>Nr</strong>. 2 Buchstabec die Notwendigkeit <strong>der</strong> Anordnung einer MPU bei Führeneines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Diese Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeitist auch beim Vollzug des § 3 (Einschränkungund Entziehung <strong>der</strong> Zulassung) hin<strong>der</strong>lich.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 35 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 6 FeV):Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>und an<strong>der</strong>er straßenverkehrsrechtlicherVorschriften vom 7. August 2002 zum 1. September2002 wurde die Anlage 6 neu gefasst; die Werte<strong>der</strong> Anlage XVII <strong>zur</strong> StVZO, die bis dahin für Inhaber einerbis zum 31. Dezember 1998 erteilten <strong>Fahrerlaubnis</strong> fortgalten (§ 76 <strong>Nr</strong>. 9 letzter Satz), werden in <strong>der</strong> Anlage 6wie<strong>der</strong>gegeben.Mit <strong>der</strong> Neufassung werden für <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördenwie Bewerber zeitaufwendige Doppelprüfungen (Vergleich<strong>der</strong> Sehwerte <strong>der</strong> Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 2.2.3 und <strong>der</strong> eigentlichaußer Kraft getretenen Anlage XVII <strong>zur</strong> StVZO)vermieden und eine wie<strong>der</strong> in die FeV integrierte Regelungrealisiert.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 36 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 8a FeV):Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage 9. Die wörtlicheWie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> Auflagen nach § 48a Abs. 1, Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2,letzter Halbsatz und Abs. 6 entfällt, da diese Auflagenkünftig bereits durch die Schlüsselzahl 184 in <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigungkenntlich gemacht werden. § 25Abs. 3 (i. V. m. § 6e Abs. 4 StVG) ist zu entnehmen, dassEintragungen auf dem Führerschein beziehungsweise <strong>der</strong>Prüfungsbescheinigung alternativ, nicht aber kumulativdurch eine Schlüsselzahl o<strong>der</strong> eine wörtliche Wie<strong>der</strong>gabeauf dem Muster des Führerscheins beziehungsweise <strong>der</strong>Prüfungsbescheinigung zu kennzeichnen sind. Lediglichdie namentliche Benennung <strong>der</strong> Begleitperson auf <strong>der</strong>Prüfungsbescheinigung ist weiterhin erfor<strong>der</strong>lich, da dieBegleitpersonen zwischen den Teilnehmern am "BegleitetenFahren ab 17" divergieren und die namentliche Benennung<strong>der</strong> jeweiligen Begleitperson auf <strong>der</strong> Prüfungsbescheinigungdaher nicht durch eine Schlüsselzahlersetzt werden kann.Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält, istfür den kontrollierenden Polizeibeamten vor Ort nichtfeststell bar, ob <strong>der</strong> Fahrzeugführer auch tatsächlich mit<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bescheinigung genannten Person identisch ist.Für die Identitätsfeststellung erweist es sich sowohl fürdie Verwaltung als auch für den Bürger als praktikabelsteund kostengünstigste Lösung, wenn die Prüfungsbescheinigungnur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweisgültig ist. Im Gegensatz <strong>zur</strong> Aufnahme einesLichtbildes in die (Muster) Prüfungsbescheinigung musswe<strong>der</strong> die Software <strong>zur</strong> Erstellung <strong>der</strong> Bescheinigungnoch ein neues Lichtbild vom Bürger angefertigt werden.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 37 ist in Anlage 6 Glie<strong>der</strong>ungsnummer2.2.3 in dem Einleitungssatz nach den Wörtern "<strong>Fahrerlaubnis</strong>folgende Anfor<strong>der</strong>ungen" <strong>der</strong> Klammerzusatz ,,(indieser Glie<strong>der</strong>ungsnummer sind alle Paragraphen ohneGesetzesangaben solche <strong>der</strong> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungin <strong>der</strong> zum 31. Dezember 1998 geltendenFassung" einzufügen.BegründungDie Ergänzung dient <strong>der</strong> Rechtsklarheit, da sich ansonstendie Verweisungen auf die FeV beziehen würden.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 38 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 9 FeV):Durch die Än<strong>der</strong>ung werden die Auflagen nach § 48aAbs. 1, Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2, letzter Halbsatz und Absatz 6 künftigdurch die neue Schlüsselzahl 184 kenntlich gemacht.Dies entspricht § 25 Abs. 3, dem zu entnehmen ist, dassAuflagen und Beschränkungen grundsätzlich durch eineSchlüsselzahl zu kennzeichnen sind. Die Einführung <strong>der</strong>Schlüsselzahl versetzt die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörden zudem(besser) in die Lage, die in Satz 1 genannten Auflagendem Kraftfahrt-Bundesamt gem. § 51 StVG zwecks Speicherungim Zentralen <strong>Fahrerlaubnis</strong>register (siehe hierzu§ 49 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 6) mitzuteilen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 39 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 11 FeV):zu a und dl:Die Aufnahme <strong>der</strong> Führerscheine aus Neuseeland hat eineerleichterte Umschreibung dieser in <strong>der</strong> Anlage genanntenFührerscheine <strong>zur</strong> Folge. Inhaber solcher Führerscheinemüssen künftig vor Erwerb einer deutschen<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Klasse keine praktische<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung mehr absolvieren. Sie müssensich zudem keiner Unterweisung in lebensrettendenSofortmaßnahmen unterziehen sowie keinen Nachweisüber ihr Sehvermögen erbringen.zu b):Die Ergänzung <strong>der</strong> bereits in Anlage 11 vorhandenen Vorschriftenhinsichtlich des US-Bundesstaates Idaho hat<strong>zur</strong> Folge, dass Inhaber solcher Führerscheine künftig vorErwerb einer deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> entsprechendenKlasse auch keine theoretische <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfungmehr absolvieren müssen. Bisher war nur <strong>der</strong> Verzicht aufdie praktische Prüfung vereinbart.zu cl:Auf Grund einer aktuellen Rechtsän<strong>der</strong>ur im US-BundesstaatIndiana müssen Inhaber einer deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong>,die dort ihren Wohnsitz nehmen, ab sofortwie<strong>der</strong> eine theoretische Prüfung und einen Sehtest absolvieren.Gemäß dem Grundsatz <strong>der</strong> Reziprozität ist daherdie Anlage 11 entsprechend zu än<strong>der</strong>n. Die Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> bereits in Anlage 11 vorhandenen Vorschriften hinsichtlichdes US-Bundesstaates Indiana hat <strong>zur</strong> Folge,dass Inhaber solcher Führerscheine künftig vor Erwerbeiner deutschen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Klassewie<strong>der</strong> eine theoretische <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung und einenSehtest absolvieren müssen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 40 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 12 FeV):Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ersetzung <strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> StVZOdurch solche <strong>der</strong> FZV.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 40 ist in <strong>der</strong> Anlage 9 Abschnitt 11 Buchstabeb in <strong>der</strong> Schlüsselzahl 184 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>der</strong> Buchstabe awie folgt zu fassen:


VkBI. Amtl ieher Teil 573 Heft 19 - 2008"a Inhaber einer gültigen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse B o<strong>der</strong>einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- o<strong>der</strong>schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> ist; die <strong>Fahrerlaubnis</strong>ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen,<strong>der</strong> während des Begleitens mitzuführen und <strong>zur</strong> Überwachungdes Straßenverkehrs berechtigten Personenauf Verlangen auszuhändigen ist;".BegründungDie Neufassung dient <strong>der</strong> Berichtigung eines Formulierungsfehlers,da eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> begrifflich nicht "besessen"wird und auch nicht mitgeführt werden kann.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>.41 a) und 42 (Än<strong>der</strong>ung Anlagen 14, 15FeV):Mit dieser Än<strong>der</strong>ung soll durch eine Beschränkung auf bestimmteTätigkeitsfel<strong>der</strong> eine deutlichere organisatorischeTrennung zwischen <strong>der</strong> Begutachtung in den BegutachtungssteIlenfür Fahreignung nach § 66 und sonstigen Tätigkeitenauf dem Gebiet <strong>der</strong> Vorbereitung auf eine Begutachtungund die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Fahreignungerreicht werden. Durch das Ineinan<strong>der</strong>greifen von Beratung,medizinisch-psychologischer Begutachtung, Kursempfehlungen,Kursangeboten und Therapien wird dasgesamte System für den Betroffenen intransparent undnicht erkennbar, dass die medizinisch-psychologische Begutachtungeine isolierte Maßnahme auf gesetzlicherGrundlage darstellt, die nicht im Zusammenhang mit densonstigen Angeboten steht, also insbeson<strong>der</strong>e nicht mitvorherigen und anschließenden Angeboten in einer notwendigenVerbindung steht. Mit dieser Regelung wird dieNeutralität <strong>der</strong> Begutachtungsstellen für Fahreignung unddie Objektivität <strong>der</strong> Begutachtung gestärkt. Dies stellt einenwichtigen Baustein für die Akzeptanz <strong>der</strong> medizinischpsychologischenBegutachtung in <strong>der</strong> Öffentlichkeit darund leistet auch einen Beitrag für die Verkehrssicherheit.Nach dieser Neufassung können in Begutachtungsstellenfür Fahreignung nur noch Personen Untersuchungeno<strong>der</strong> Begutachtungen <strong>zur</strong> Klärung von Zweifeln an <strong>der</strong>Kraftfahreignung (MPU) durchführen, die nicht gleichzeitigauf vertraglicher Grundlage für an<strong>der</strong>e Unternehmeno<strong>der</strong> Institutionen sonstige Leistungen im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Beratung o<strong>der</strong> Behandlung von betroffenenPersonen durchführen. Gleiches gilt für selbstständigePersonen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten.Durch die Begutachtungsstellen für Fahreignung ist diesespersonenbezogene Trennungsgebot durch entsprechende(z. B. organisatorische) Maßnahmen im Unternehmensicherzustellen.Die bisherige reine Trennung zwischen Begutachtung undsonstigen Tätigkeiten, ohne Beschränkung auf bestimmteTätigkeitsfel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Unternehmen/Institutionen, hatsich als nicht ausreichend erwiesen, um die dargestelltenZiele sicherzustellen. In <strong>der</strong> Bindung einzelner Personenan mehrere Unternehmen o<strong>der</strong> Institutionen mit unterschiedlichenunternehmerischen Zielen besteht auf <strong>der</strong>Ebene <strong>der</strong> tätigen Personen die Möglichkeit von zwangsläufigenVerknüpfungen unterschiedlicher Unternehmenszielemit <strong>der</strong> Gefahr von Interessenkonflikten, die auch zuLasten <strong>der</strong> zu begutachtenden Kraftfahrer in den BegutachtungssteIlenfür Fahreignung gehen können.Vor diesem Hintergrund wird eine Selbstverpflichtungserklärung<strong>der</strong> Unternehmen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit bestehendenPraxis als nicht ausreichend angesehen, um diebeabsichtigte Trennung auch tatsächlich sicherzustellen.zu <strong>Nr</strong>. 41 b) (Än<strong>der</strong>ung Anlage 14 FeV):Da <strong>der</strong> durch die Harmonisierung und Verkürzung <strong>der</strong>universitären Erstausbildung innerhalb <strong>der</strong> EU eingeführteBachelor-Abschluss eher dem heutigen VordiplomgleiChzusetzen ist, können die für eine Tätigkeit alspsychologischer Gutachter an einer amtlich anerkanntenBegutachtungsstelle u. a. erfor<strong>der</strong>lichen psychodiagnostischenKenntnisse in <strong>der</strong> Verkehrspsychologie nur mitdem Abschluss eines Masterstudiengangs <strong>der</strong> Psychologiesicher gestellt werden.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 41 Buchstabe b sind in Anlage 14 die Wörter"in <strong>der</strong> Psychologie" zu streichen.BegründungRedaktionelle Än<strong>der</strong>ung.zu Artikel 2 (Aufhebung <strong>der</strong> IntKfzVO):Nachdem durch die <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Neuordnung desRechts <strong>der</strong> Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehrund <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriftenvom 25. April 2006 bereits die technischen undzulassungsrechtlichen Vorschriften aus <strong>der</strong> IntKfzVO indie StVZO überführt worden sind und mit Artikel 1 <strong>der</strong>vorliegenden <strong>Verordnung</strong> die noch verbliebenen fahrerlaubnisrechtlichenVorschriften in die FeV übertragenwurden, ist die IntKfzVO überflüssig geworden. Sie kanndaher aufgehoben werden.zu Artikel 3: zu <strong>Nr</strong>. 1 (Än<strong>der</strong>ung § 7 FahrschAusbO): Folgeän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 20, 24, 26, 27und 30 FeV.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratArtikel 3 <strong>Nr</strong>. 1 ist wie folgt zu fassen:,1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2o<strong>der</strong>" gestrichen.b) Nummer 6 und 7 werden aufgehoben.'BegründungDie beabsichtigte Streichung <strong>der</strong> Ausnahmeregelungenin <strong>der</strong> FahrschAusbO führt dazu, dass bei einer erfor<strong>der</strong>lichenerneuten <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung z. B. auf Anordnung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde nach § 20 Ans. 2 FeV ­zukünftig automatisch auch eine komplette Ausbildungerfor<strong>der</strong>lich wäre. Dies erscheint unverhältnismäßig, da<strong>der</strong> Betroffene bereits durch Prüfung seine Fahrfähigkeitnachgewiesen hat und für eine erneute Ausbildung deshalbeine nachvollziehbare Begründung fehlt.zu <strong>Nr</strong>. 2 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 6 FahrschAusbO):Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> durch die <strong>Verordnung</strong> EG <strong>Nr</strong>. 561/2006 des Europäischen Rates vom 15. März 2006 <strong>zur</strong>Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehrdurch Artikel 26 geän<strong>der</strong>ten <strong>Verordnung</strong>(EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 im Hinblick auf die Nutzung digitalerKontrollgeräte, die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeitendes Fahrschülers erfor<strong>der</strong>n.


Heft 19 - 2008 574 VkBI. Amtlicher Teilzu <strong>Nr</strong>. 3 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 7.1 FahrschAusbO): Bislang fehlte in <strong>der</strong> Tabelle des zu absolvierenden klas­senspezifischen Mindestunterrichts nach § 4 Abs. 4 die Klasse S. Mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Klasse S wird eine Re­gelungslücke geschlossen. Gleichzeitig werden die Aus­bildungsbescheinigung über den theoretischen Mindest­unterricht an die Än<strong>der</strong>ung des § 17 angepasst, siehe im Übrigen Begründung zu Art. 3 <strong>Nr</strong>. 5. zu <strong>Nr</strong>. 4 und 5 (Än<strong>der</strong>ung Anlagen 7.2, 7.3 FahrschAusbO): Die alternative Aufnahme von Kraftfahrstraßen dient einer flexiblen Ausbildung, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn bis <strong>zur</strong> nächst gelegenen Autobahn im Vergleich <strong>zur</strong> nächsten Kraftfahrstraße eine erheblich weitere Strecke <strong>zur</strong>ückzu­legen ist. Die Alternative ist möglich, da sich die Auto­bahn von den Kraftfahrstraßen im Wesentlichen nur noch dadurch unterscheidet, dass die Autobahn kreuzungsfrei sein muss. pa die Benutzungsvorschriften für beide Arten von Straßen gleich sind, wird <strong>der</strong> Lerneffekt für den Fahr­erlaubnisbewerber auch bei <strong>der</strong> Ausbildung auf einer Kraftfahrstraße geWährleistet. zu <strong>Nr</strong>. 5 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 7.3 FahrschAusbO): Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 16 Abs. 3 Satz 7 ist diese Fol­geän<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich geworden. Mit <strong>der</strong> Angabe des Datums <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Ausbildung in <strong>der</strong> Ausbil­dungsbescheinigung bestätigt <strong>der</strong> Fahrlehrer, dass zu diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausbildungsstand den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt und die Ausbildungsziele nach seiner Überzeugung erreicht sind. Mit dieser Neufassung <strong>der</strong> Ausbildungsbescheinigungen ist die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 7 FeV und des § 17 Abs . .5 Satz 6 FeV (Verweis auf § 16 Abs. 3 Satz 7) leicht prüfbar. Än<strong>der</strong>ungen in § 6 Fahr­schulAusbO und in § 17 FeV sind nicht erfor<strong>der</strong>lich. zu Artikel 4 (Än<strong>der</strong>ung BKatV): Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 33. zu Artikel 5 (Än<strong>der</strong>ung GebOSt): Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> IntKfzVO. zu <strong>Nr</strong>. 3: Än<strong>der</strong>ung durch den Bundesrat In Artikel 5 <strong>Nr</strong>. 3 ist am Ende des Satzes <strong>der</strong> Punkt zu streichen und folgen<strong>der</strong> Satz anzufügen: ,und folgen<strong>der</strong> Satz angefügt: "Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Anordnungen entstehenden Kosten. "'. Begründung Gebühren-Nummer 254 wurde durch die <strong>Verordnung</strong> vom 6. Oktober 1993 (BGBL I S. 1683) als Nachfolgeregelung<strong>der</strong> Gebühren-Nummer 245 eingefügt und sollte bestimmtefrühere Gebühren-Nummern abdecken, so unteran<strong>der</strong>em auch die Gebührennummer 245.2 (zwangsweiseEinziehung des Fahrzeugsbriefs, des Fahrzeugsscheinsund Entstemplung des amtlichen Kennzeichens).Die Frage, ob die im Rahmen <strong>der</strong> zwangsweisen Stilllegungentstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmennach Gebühren-Nummer 254 GebOSt o<strong>der</strong>nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zuerfolgen hat, wird in <strong>der</strong> verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungtlnterschiedlichbeurteilt. Es gibt inzwischeneine Tendenz dazu, 'Gebühren-Nummer 254 eng auszulegenmit <strong>der</strong> Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrechtdes jeweiligen Landes <strong>zur</strong>ückzugreifen ist.zu Artikel 6 (Än<strong>der</strong>ung DV-FahrIG): Mit <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> EG <strong>Nr</strong>. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 <strong>zur</strong> Har­monisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen­verkehr ist durch Artikel 26 auch die <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 im Hinblick auf die Nutzung digitaler Kon­trollgeräte geän<strong>der</strong>t worden. Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratArtikel 6 ist wie folgt zu fassen:,Artikel 6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Durchführungsverordnung zumFahrlehrergesetzDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom18. August 1998 (BGBI. I S. 2307), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchdie <strong>Verordnung</strong> vom 11. April 2008 (BGB/. I S. 727), wirdwie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 wird die Angabe "<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG)<strong>Nr</strong>. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (AB/. EG<strong>Nr</strong>. L 370 S. 8)" durch die Angabe "Anhang I o<strong>der</strong>I B <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 des Ratesvom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät imStraßenverkehr (ABI. EG <strong>Nr</strong>. L 370 S. 8) in <strong>der</strong> Fassung<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) <strong>Nr</strong>. 561/2006 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 15. März2006 <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriftenim Straßenverkehr und <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><strong>Verordnung</strong>en (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 und (EG) <strong>Nr</strong>.2135/98 des Rates sowie <strong>zur</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>(EWG) <strong>Nr</strong>. 3820/85 des Rates (ABI. EG<strong>Nr</strong>. L 102 S.1)" ersetzt.b) Satz 2 wird gestrichen.2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort "<strong>Fahrerlaubnis</strong>klassen"durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen"ersetzt.b) Unter dem Siegel <strong>der</strong> Erlaubnisbehörde wird dasWort "Registriernummer" durch das Wort "Registernummer"ersetzt.c) In <strong>der</strong> Fußnote wird zwischen dem Wort "zutreffend"und dem Wort "bitte" ein Komma eingefügt.Begründungzu 1. a):Da Fahrschulfahrzeuge nicht <strong>der</strong> Ausstattungspflicht miteinem EG-Kontrollgerät nach EG-Recht unterliegen, enthält§ 5 Abs. 3 für Ausbildungszwecke eine Ausstattungspflichtmit einem EG-Kontrollgerät. Nach <strong>der</strong> mit <strong>der</strong>4. Än<strong>der</strong>ungsverordnung vorgesehenen Regelung müsstenseit dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelasseneneue Ausbildungsfahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ungüber 3,5 t zGM und seit dem 1. Mai 2006 erstmals zumVerkehr zugelassene neue Ausbildungsfahrzeuge <strong>zur</strong>Personenbeför<strong>der</strong>ung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzenmit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.Es sollte aber wahlweise auch weiterhin, insbeson<strong>der</strong>e fürdie bereits zugelassenen Ausbildungsfahrzeuge die Aus­


VkBI. Amtlicher Teil 575 Heft 19 2008--------- -----------------------------------------stattung mit einem analogen Kontrollgerät ermöglicht wer­den. Durch die Än<strong>der</strong>ung wird sichergestellt, dass "künftig alle Ausbildungsfahrzeuge, in den Lkw- und Busklassen wahlweise mit einem Kontrollgerät nach Anhang I (analo­ges Kontrollgerät) o<strong>der</strong> Anhang I B (digitales Kontrollgerät) <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 auszustatten sind. zu 1. b) § 5 Abs. 1 ermöglicht auch den Einsatz von digitalen Kon­troligeräten. Mit diesen Geräten sind zwar Ausdrucke grundsätzlich möglich, allerdings sind diese nicht ver­gleichbar mit den Informationswerten von analogen Schau blättern. Die für die Überwachung <strong>der</strong> Fahrschulen wichtigen Informationen, wie z. B. die Dauer und Um­stände einer Autobahn- o<strong>der</strong> einer Belastungsfahrt, sind daraus nicht erkennbar. Materiell macht es keinen Sinn, diese Ausdrucke über vier Jahre aufzubewahren, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Dauerhalt- und Lesbarkeit <strong>der</strong> Thermo-Ausdrucke zeitlich begrenzt ist. Aus diesen Gründen und aus Gründen <strong>der</strong> Gleichbehandlung inner­halb <strong>der</strong> Aufzeichnungspflichten für Lkw- und Busausbil­dung sollten daher auch die Pflichten für die Erstellung und Aufbewahrung von Schaublättern entfallen. Ver­gleichbare Überprüfungsmöglichkeiten sind in <strong>der</strong> Pkw­und Motorradausbildung ebenfalls nicht vorgesehen, so dass die Streichung auch ein Beitrag zum Bürokratieab­bau darstellt. zu 2.. Berichtung von Schreibfehlern. zu Artikel 7:Aufgrund <strong>der</strong> zahlreichen Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>und damit aus Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeitist eine Ermächtigung <strong>zur</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong>Neufassung <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong> aufgenommenworden.zu Artikel 8:Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>. AmTag nach <strong>der</strong> Verkündung tritt Artikel 6 in Kraft. Um denTrägern von Begutachtungsstellen eine angemesseneÜbergangszeit für die erfor<strong>der</strong>lichen Umstrukturierungenein<strong>zur</strong>äumen, treten Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 43 Buchstabe a und<strong>Nr</strong>. 44 erst zum 1. Juli 2009 in Kraft.Aufgrund <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Programmierarbeiten und<strong>der</strong> Umstellungen aufgrund sich än<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Vordrucke beiden nachgeordneten Behörden und den Fahrschulen trittdie <strong>Verordnung</strong> im Übrigen erst drei Monate nach <strong>der</strong>Verkündung in Kraft.(VkBI. 2008 S. 527)

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