23.01.2015 Aufrufe

Blick ins Buch (PDF, 41,5 KB)

Blick ins Buch (PDF, 41,5 KB)

Blick ins Buch (PDF, 41,5 KB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Leitfaden Waffenhandel<br />

Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung<br />

Dieter Stiefel<br />

Waffensachverständiger<br />

Pfaffenhofen


Vorwort<br />

Das mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts zum 01.04.2003 geänderte<br />

Waffengesetz wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer<br />

Vorschriften vom 26.03.2008, also bereits nach fünf Jahren, erneut geändert. Ein<br />

Großteil der Änderungen bezieht sich auf die Anlagen 1 und 2, also den „technischen“<br />

Teil zum Waffengesetz.<br />

Änderungen haben sich auch bei der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz<br />

(AWaffV) ergeben; so wurden als Anlage zu § 15 AWaffV, der die Fachkunde im Waffenhandel<br />

regelt, die Definitionen der Waffen- und Munitionsarten neu aufgelistet.<br />

Die Änderungen erforderten eine Neufassung der DIHK Broschüre „Fachkunde für den<br />

Waffenhandel“, in deren Rahmen nicht nur der rechtliche, sondern auch der technische<br />

Teil grundlegend überarbeitet wurde.<br />

Diese Broschüre, die der Vorbereitung zur Fachkundeprüfung nach § 22 WaffG im<br />

Waffenhandel dienen soll, kann nur die wesentlichen rechtlichen Vorschriften sowie<br />

Grundkenntnisse über Art und Konstruktion der gebräuchlichen Schusswaffen sowie<br />

Munition vermitteln.<br />

Herausgeber<br />

©DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.<br />

Postanschrift: 11052 Berlin<br />

Besucheranschrift: Breite Straße 29 | Berlin-Mitte<br />

Telefon (030) 20 308-0 | Telefax (030) 20 308-1000<br />

Internet: www.ihk.de<br />

Von einem Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis werden auch von den Kunden detaillierte<br />

Kenntnisse der waffenrechtlichen Vorschriften und über die Arten von Waffen<br />

und Munition, mit denen er Handel betreiben darf, erwartet.<br />

Nur mit einer entsprechenden Vorbereitung kann man den gesetzlichen Anforderungen<br />

der Fachkundeprüfung gerecht werden; die vorliegende Broschüre dient eben dieser<br />

Vorbereitung.<br />

Wenn die Fragen erkennen lassen, dass <strong>ins</strong>besondere im waffentechnischen Teil Wissensdefizite<br />

bestehen, so ist es unerlässlich, seine Kenntnisse anhand von e<strong>ins</strong>chlägiger<br />

Fachliteratur - z.B. Lehrhilfen für die waffenrechtliche Sachkundeprüfung oder für die<br />

Ausbildung zum Jäger - zu vertiefen.<br />

Stand August 2008<br />

Herstellung<br />

büro für gestaltung, Armin Knoll | Berlin<br />

Druck<br />

SZ Druck | Sankt Augustin<br />

Alle Rechte liegen beim Herausgeber.<br />

Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher<br />

schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.<br />

Ebenso ist es unerlässlich, sich im Bezug auf die Handhabung mit den beantragten<br />

Waffenarten an Realstücken auseinander zu setzen. Von einem Waffenhändler wird<br />

von den Kunden eine fundierte technische und praxisbezogene Beratung erwartet, die<br />

ein entsprechendes Wissen erfordert.<br />

Berlin, im September 2008<br />

Dieter Stiefel


Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung<br />

Inhalt<br />

Durchführung der Prüfung<br />

Vorwort 3<br />

Durchführung der Prüfung 5<br />

Umfang der Fachkunde 6<br />

A. Rechtliche Fragen 8<br />

I. Allgemeine waffenrechtliche Bestimmungen 8<br />

II. Verbotene Waffen und Führverbot 14<br />

III. Waffenrichtlinie und Waffenarten 18<br />

IV. Erwerb von Waffen und Munition 22<br />

V. Der gewerbsmäßige Handel 26<br />

VI. Aufbewahrung von Waffen 34<br />

VII. Bestimmungen aus dem Beschussgesetz 37<br />

VIII. Sonstige Bestimmungen 42<br />

B. Waffen und Munition 43<br />

I. Technische Grundlagen für alle Waffenarten 43<br />

II. Langwaffen 51<br />

III. Kurzwaffen 69<br />

IV. Schalldämpfer 76<br />

V. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 77<br />

VI. Großkalibrige Signalwaffen 81<br />

VII. Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen 82<br />

VI. Waffen und deren Munition, die vor dem 01. Januar 1871<br />

hergestellt wurden. 87<br />

IX. Munition 90<br />

X. Hinweise zur Waffenhandhabung 102<br />

C. Literaturverzeichnis 103<br />

Zum gewerbsmäßigen Waffen- und Munitionshandel ist gemäß § 21 WaffG eine<br />

Waffenhandelserlaubnis erforderlich.<br />

Der Antragsteller muss<br />

- die erforderliche Zuverlässigkeit und<br />

- die erforderliche persönliche Eignung besitzen sowie<br />

- die erforderliche Fachkunde nachweisen.<br />

Dies gilt auch für die zum 01.04.2008 neu geschaffene Stellvertretererlaubnis nach<br />

§ 21a WaffG.<br />

Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.<br />

Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.<br />

Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer<br />

übertragen werden. Es können geme<strong>ins</strong>ame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer<br />

Behörden gebildet werden.<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig sein. Der<br />

Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger<br />

Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht<br />

zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.<br />

Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie besteht aus einem theoretischen und einem<br />

praktischen Teil (Waffenhandhabung).<br />

Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />

Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und<br />

Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />

Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss<br />

kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist<br />

wiederholt werden darf.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!