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Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung<br />
Inhalt<br />
Durchführung der Prüfung<br />
Vorwort 3<br />
Durchführung der Prüfung 5<br />
Umfang der Fachkunde 6<br />
A. Rechtliche Fragen 8<br />
I. Allgemeine waffenrechtliche Bestimmungen 8<br />
II. Verbotene Waffen und Führverbot 14<br />
III. Waffenrichtlinie und Waffenarten 18<br />
IV. Erwerb von Waffen und Munition 22<br />
V. Der gewerbsmäßige Handel 26<br />
VI. Aufbewahrung von Waffen 34<br />
VII. Bestimmungen aus dem Beschussgesetz 37<br />
VIII. Sonstige Bestimmungen 42<br />
B. Waffen und Munition 43<br />
I. Technische Grundlagen für alle Waffenarten 43<br />
II. Langwaffen 51<br />
III. Kurzwaffen 69<br />
IV. Schalldämpfer 76<br />
V. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 77<br />
VI. Großkalibrige Signalwaffen 81<br />
VII. Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen 82<br />
VI. Waffen und deren Munition, die vor dem 01. Januar 1871<br />
hergestellt wurden. 87<br />
IX. Munition 90<br />
X. Hinweise zur Waffenhandhabung 102<br />
C. Literaturverzeichnis 103<br />
Zum gewerbsmäßigen Waffen- und Munitionshandel ist gemäß § 21 WaffG eine<br />
Waffenhandelserlaubnis erforderlich.<br />
Der Antragsteller muss<br />
- die erforderliche Zuverlässigkeit und<br />
- die erforderliche persönliche Eignung besitzen sowie<br />
- die erforderliche Fachkunde nachweisen.<br />
Dies gilt auch für die zum 01.04.2008 neu geschaffene Stellvertretererlaubnis nach<br />
§ 21a WaffG.<br />
Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.<br />
Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.<br />
Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer<br />
übertragen werden. Es können geme<strong>ins</strong>ame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer<br />
Behörden gebildet werden.<br />
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig sein. Der<br />
Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger<br />
Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht<br />
zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.<br />
Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie besteht aus einem theoretischen und einem<br />
praktischen Teil (Waffenhandhabung).<br />
Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />
Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und<br />
Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />
Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss<br />
kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist<br />
wiederholt werden darf.<br />
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