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Feststellungsklage Chr. Worch / Leipzig 5 - Nwbb.org

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2<br />

Teilweise habe ich dies selbst beobachtet (im Falle von ca. 6 bis 7 Betroffenen).<br />

Teilweise liegen m ir m ündliche oder in einem Fall auch schriftliche Berichte von<br />

Betroffenen oder anderen Zeugen vor, die beobachtet haben, wie diese Personen schon<br />

im Vorfeld der Veranstaltung (sogenannte polizeiliche Vorabkontrollen) in Gewahrsam<br />

genom m en worden sind. Zum Beweis füge ich als<br />

Rechtliche W ürdigung:<br />

Anlage 1 – für Gericht und Gegner –<br />

Schilderung des Betroffenen<br />

Gregor Draßdo bei.<br />

Die Maßnahm e ist unter allen infrage kom m enden rechtlichen Aspekten rechtswidrig.<br />

I nfrage käm e hier entweder als Rechtsgrundlage ein Auflagenverstoß oder aber ein<br />

Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.M. § 17 a VersG, sogenanntes Schutzwaffenverbot.<br />

Auflagenverstoß scheidet aus m ehreren Gründen aus.<br />

Zum einen gab es keine vollziehbar gebliebene Auflage des I nhaltes, daß die Teilnehm er<br />

keine Halbschuhe m it Stahlkappen (Arbeitsschuhe oder Sicherheitsschuhe) tragen<br />

durften. Die Auflagen sind dem Gericht bekannt aus dem Verfahren<br />

3 K 1080 / 02 des hier angerufenen Gerichts;<br />

Beiziehung wird beantragt.<br />

Zum anderen kann gegen einen Auflagenbescheid nicht verstoßen werden, solange die<br />

Versam m lung nicht begonnen hat; im engeren Sinne kann gegen ihn erst verstoßen<br />

werden, wenn nach Eröffnung der Versam m lung die Auflagen den Teilnehm ern bekannt<br />

geworden sind, sofern diese ihnen vorher nicht bekannt waren und nicht hätten bekannt<br />

sein m üssen.<br />

Bleibt also verm eintlicher Verstoß gegen das sog. "Schutzwaffenverbot".<br />

Für die Annahm e dieses – verm eintlichen – Rechtsgrundes spricht auch, daß dies<br />

m ehreren Betroffenen seitens der tätig gewordenen Polizeibeam ten erklärt worden ist.<br />

Der Grund ist nicht tragfähig.<br />

§ 17 VersG definiert Schutzwaffe als "Gegenstand, der geeignet und den Um ständen<br />

nach bestim m t ist, Vollstreckungsm aßnahm en eines Trägers von Hoheitsbefugnissen<br />

abzuwehren".<br />

Dazu sind Schuhe m it über den Zehen eingearbeiteter Stahlkappe weder geeignet noch<br />

geschweige denn nach den Um ständen der konkreten Situation bestim m t.

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