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Satzung - Reiterverein Montabaur

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<strong>Satzung</strong><br />

des Vereins der Reiter und Pferdefreunde 1965 e.V.<br />

Name und Sitz des Vereins<br />

Der Verein führt den Namen:<br />

56410 <strong>Montabaur</strong>-Horressen<br />

§ 1<br />

Verein der Reiter und Pferdefreunde 1965 e.V.<br />

und hat seinen Sitz in <strong>Montabaur</strong>-Horressen.<br />

Er ist ein gemeinnütziger Verein und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Montabaur</strong><br />

eingetragen.<br />

Geschäftsjahr und Gerichtsstand<br />

§ 2<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in<br />

das Vereinsregister und endet am 31. Dezember 1965.<br />

Gerichtsstand ist <strong>Montabaur</strong>.<br />

Zweck und Aufgabe des Vereins<br />

§ 3<br />

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der<br />

Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die<br />

Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports und<br />

der Gemeinnützigkeit.<br />

2.) Der Verein dient der Förderung und Erhaltung, der Freude am Reitsport, der Ausbildung<br />

der Reiter, der Pflege und Erhaltung des edlen Warmblutpferdes.<br />

3.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


Mitgliedschaft<br />

§ 4<br />

1.) Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die korporative<br />

Mitgliedschaft juristischer Personen ist ausgeschlossen.<br />

2.) Der Verein besteht aus:<br />

a.) ordentlichen Mitgliedern<br />

entweder<br />

aa.) aktiven Mitgliedern<br />

oder<br />

ab.) fördernden Mitgliedern<br />

b.) jugendlichen Mitgliedern<br />

c.) Ehrenmitglieder<br />

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr.<br />

Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder auch vereinsfremde Personen, die sich um<br />

die Sache des Reitsports oder den Verein verdient gemacht haben, wenn sie in einer<br />

Jahreshauptversammlung von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern zu<br />

Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.<br />

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der<br />

Beitragspflicht befreit.<br />

3.) Wer Mitglied werden will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu Richten.<br />

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, für die<br />

Verweigerung einer Aufnahme Gründe anzugeben. Aufnahmeanträge von Minderjährigen<br />

bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Anmeldung und<br />

der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> und den<br />

Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 bis 79 BGB).<br />

4.) Die Mitgliedschaft erlicht:<br />

a.) durch den Tod<br />

b.) durch freiwilligen Austritt nach 6-wöchiger Kündigung zum Schluss eines jeden<br />

Kalenderjahres<br />

c.) durch Ausschließung.<br />

Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand<br />

zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist<br />

von 6 Wochen zulässig.<br />

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung auf Vorschlag des Vorstandes von der<br />

Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.


a.) wenn die satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Anordnungen des<br />

Vorstandes nicht befolgt werden;<br />

b.) wenn die Monatsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt werden;<br />

c.) wenn gegen die Interessen des Vereins verstoßen worden ist und wenn sich das Mitglied<br />

unsportlich verhält;<br />

d.) wenn sich das Mitglied unehrenhafter Handlungen schuldig macht.<br />

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das<br />

Vereinsvermögen. Sie können erst wieder nach einem Jahr ihren schriftlichen Aufnahmeantrag<br />

dem Verein vorlegen.<br />

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Dies gilt auch für<br />

ordentliche Mitglieder, die Beiträge für Jugendliche bezahlen.<br />

Jugendliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen ein Mitsprache- aber kein<br />

Stimmrecht. Dagegen haben sie ein volles Stimmrecht bei der Wahl des Jugendleiters.<br />

Beiträge<br />

§ 5<br />

Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und wird für die ordentlichen und die<br />

jugendlichen Mitglieder alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt.<br />

Der Mindestbeitrag beträgt 1,- DM<br />

Auch kann die Jahreshauptversammlung oder eine zu diesem Zwecke einberufene<br />

Mitgliederversammlung die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages und einer Aufnahmegebühr<br />

für diejenigen Mitglieder beschließen, die an der vom Verein durchgeführten reitsportlichen<br />

Ausbildung teilnehmen.<br />

Mitgliederversammlung<br />

Es gibt drei Arten von Versammlungen:<br />

1.) Jahreshauptversammlung<br />

2.) Ordentliche Mitgliederversammlung<br />

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

§ 6<br />

Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt, deren Zweck es<br />

ist:<br />

1.) den Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Kalenderjahr entgegenzunehmen,<br />

2.) den Kassenbericht durch den Kassierer anzuhören, nachdem die Kasse durch zwei<br />

Mitglieder vorher zu prüfen ist und dem Kassierer Entlastung zu erteilen,<br />

3.) Wünsche und Anträge, welche dem Vorstand vorgetragen werden, zu besprechen und<br />

eventuell darüber zu beschließen.<br />

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn über wichtige<br />

Vereinsangelegenheiten zu beschließen ist, zu deren Beschlüssen der Vorstand allein nicht<br />

befugt ist. Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege.


Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied eine schriftliche Einladung erhält.<br />

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausgleich. Die Einberufung<br />

einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn 1/6 der Mitglieder unter<br />

Angabe der betreffenden Gründe dies ausdrücklich verlangt. Die Einberufung hat innerhalb<br />

einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.<br />

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong> enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der<br />

erschienenen Mitglieder erforderlich.<br />

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die<br />

Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen dass von dem Leiter der<br />

Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer unterschrieben sein muss.<br />

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung einer<br />

Jahreshauptversammlung sind:<br />

a.) Wahl eines Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und zweier Kassenprüfer, deren<br />

Funktion mit der Wahl beginnt und mit Ablauf der nächsten Jahreshauptversammlung<br />

endet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens eine Zwischenprüfung im Laufe des<br />

Kalenderjahres vorzuweisen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

b.) Wahl des Vorstandes sowie Bildung von etwa erforderlichen Ausschüssen nach Maßgabe<br />

der <strong>Satzung</strong> über die Leitung des Vereins;<br />

c.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Kassenprüfberichte, gegebenenfalls<br />

Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr;<br />

d.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.<br />

Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind in der Tagesordnung<br />

aufzunehmen, wenn sie dem Vorstand 14 Tage bevor die Mitgliederversammlung stattfindet,<br />

vorgelegt werden. Bei Vorliegen von Dringlichkeitsanträgen, die vom Antragsteller als solche<br />

zu bezeichnen sind, ist mit einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />

Vorstand<br />

§ 7<br />

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Er besteht aus:<br />

1.) dem geschäftsführenden Vorstand<br />

a.) dem 1. Vorsitzenden<br />

b.) dem Präsidenten<br />

c.) dem 2. Vorsitzenden<br />

d.) dem 1. Schriftführer<br />

e.) dem 1. Kassierer


2.) dem erweiterten Vorstand<br />

a.) dem 2. Schriftführer<br />

b.) dem 2. Kassierer<br />

c.) dem Sportwart<br />

d.) dem Jugendleiter<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder wird es nach vorliegendem Antrag mit einfacher<br />

Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung von seiner Funktion abberufen, so ist der<br />

Vorstand durch eine Nachwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung zu ergänzen.<br />

§ 8<br />

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Im<br />

Verhinderungsfalle kann er von dem 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom<br />

1.Schriftführer mit schriftlicher Vollmacht zu seiner rechtgültigen Vertretung beauftragt werden.<br />

Der 1.Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.<br />

Der Vereinsvorstand ist zuständig für:<br />

§ 9<br />

1.) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der<br />

Mitgliederversammlung;<br />

2.) die Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben.<br />

§ 10<br />

Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist<br />

einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Mitglieder des Vorstandes es<br />

beantragen. Wird bei Abstimmung nur Stimmengleichheit erzielt, so entscheidet die Stimme<br />

des 1.Vorsitzenden. Alle Beschlüsse der Vorstandssitzung sind vom Schriftführer zu<br />

protokollieren und die Protokolle für den Verein aufzubewahren. Der 1.Vorsitzende oder ein<br />

von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der nach<br />

§ 9 Ziffer 2 gebildeten Ausschüsse.<br />

Der 1.Vorsitzende ist außerdem berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder oder<br />

sachverständige, vereinsfremde Personen zu ermächtigen, an Sitzungen des Vorstandes oder<br />

der Ausschüsse beratend teilzunehmen.<br />

§ 11<br />

Der Kassierer und ein Stellvertreter tragen die Verantwortung für die Ausführung aller<br />

Kassengeschäfte. Ausgaben des Vereins, soweit sie die laufenden Geschäfte betreffen,<br />

obliegen der Entscheidung des Vorstandes. Außerordentliche Ausgaben bedürfen der<br />

einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch<br />

den 1.Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu<br />

berichten.


§ 12<br />

Den übrigen Vorstandsmitgliedern obliegt laufend die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich<br />

aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.<br />

§ 13<br />

Mit Schluss eines jeden Kalenderjahres ist die Jahresabrechnung den nach § 6 Ziffer 2 a<br />

gewählten Kassenprüfern vorzulegen. Sämtliche Einnahmen und Gewinne dürfen nur zur<br />

Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden.<br />

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.<br />

Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder überhöhte<br />

Vergütungen begünstigen. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so verbleiben die<br />

eingezahlten Beiträge dem Verein.<br />

§ 14<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen<br />

Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden<br />

Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich und zu<br />

Protokoll vorzunehmen.<br />

§ 15<br />

Etwa vorhandenes Vermögen wird bei Auflösung des Vereins im Rahmen der Förderung und<br />

Erhaltung des Reitsports (vgl. § 1 der <strong>Satzung</strong>) für gemeinnützige Zwecke dem Deutschen<br />

Sportbund Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, Rheinau 11, zur Verfügung gestellt.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Hauptversammlung am 13. Februar 1965 festgestellt und<br />

beinhaltet die Änderungen gemäß Hauptversammlung vom 18.3.1972. Gleichzeitig wurde der<br />

Vorstand, wie in § 7 bezeichnet, gewählt und als Vorstand im Sinne des § 26 BGB<br />

Herr Dr. med. H. Eberhard Prümm gewählt.<br />

Die Gewählten haben die Wahl angenommen.<br />

<strong>Montabaur</strong>-Horressen, den 13. Februar 1965

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