Satzung - Reiterverein Montabaur
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<strong>Satzung</strong><br />
des Vereins der Reiter und Pferdefreunde 1965 e.V.<br />
Name und Sitz des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen:<br />
56410 <strong>Montabaur</strong>-Horressen<br />
§ 1<br />
Verein der Reiter und Pferdefreunde 1965 e.V.<br />
und hat seinen Sitz in <strong>Montabaur</strong>-Horressen.<br />
Er ist ein gemeinnütziger Verein und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Montabaur</strong><br />
eingetragen.<br />
Geschäftsjahr und Gerichtsstand<br />
§ 2<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in<br />
das Vereinsregister und endet am 31. Dezember 1965.<br />
Gerichtsstand ist <strong>Montabaur</strong>.<br />
Zweck und Aufgabe des Vereins<br />
§ 3<br />
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der<br />
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die<br />
Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports und<br />
der Gemeinnützigkeit.<br />
2.) Der Verein dient der Förderung und Erhaltung, der Freude am Reitsport, der Ausbildung<br />
der Reiter, der Pflege und Erhaltung des edlen Warmblutpferdes.<br />
3.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft<br />
§ 4<br />
1.) Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die korporative<br />
Mitgliedschaft juristischer Personen ist ausgeschlossen.<br />
2.) Der Verein besteht aus:<br />
a.) ordentlichen Mitgliedern<br />
entweder<br />
aa.) aktiven Mitgliedern<br />
oder<br />
ab.) fördernden Mitgliedern<br />
b.) jugendlichen Mitgliedern<br />
c.) Ehrenmitglieder<br />
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben.<br />
Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr.<br />
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder auch vereinsfremde Personen, die sich um<br />
die Sache des Reitsports oder den Verein verdient gemacht haben, wenn sie in einer<br />
Jahreshauptversammlung von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern zu<br />
Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.<br />
Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der<br />
Beitragspflicht befreit.<br />
3.) Wer Mitglied werden will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu Richten.<br />
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, für die<br />
Verweigerung einer Aufnahme Gründe anzugeben. Aufnahmeanträge von Minderjährigen<br />
bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Anmeldung und<br />
der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> und den<br />
Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 bis 79 BGB).<br />
4.) Die Mitgliedschaft erlicht:<br />
a.) durch den Tod<br />
b.) durch freiwilligen Austritt nach 6-wöchiger Kündigung zum Schluss eines jeden<br />
Kalenderjahres<br />
c.) durch Ausschließung.<br />
Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand<br />
zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist<br />
von 6 Wochen zulässig.<br />
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung auf Vorschlag des Vorstandes von der<br />
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
a.) wenn die satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Anordnungen des<br />
Vorstandes nicht befolgt werden;<br />
b.) wenn die Monatsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt werden;<br />
c.) wenn gegen die Interessen des Vereins verstoßen worden ist und wenn sich das Mitglied<br />
unsportlich verhält;<br />
d.) wenn sich das Mitglied unehrenhafter Handlungen schuldig macht.<br />
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das<br />
Vereinsvermögen. Sie können erst wieder nach einem Jahr ihren schriftlichen Aufnahmeantrag<br />
dem Verein vorlegen.<br />
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Dies gilt auch für<br />
ordentliche Mitglieder, die Beiträge für Jugendliche bezahlen.<br />
Jugendliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen ein Mitsprache- aber kein<br />
Stimmrecht. Dagegen haben sie ein volles Stimmrecht bei der Wahl des Jugendleiters.<br />
Beiträge<br />
§ 5<br />
Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und wird für die ordentlichen und die<br />
jugendlichen Mitglieder alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt.<br />
Der Mindestbeitrag beträgt 1,- DM<br />
Auch kann die Jahreshauptversammlung oder eine zu diesem Zwecke einberufene<br />
Mitgliederversammlung die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages und einer Aufnahmegebühr<br />
für diejenigen Mitglieder beschließen, die an der vom Verein durchgeführten reitsportlichen<br />
Ausbildung teilnehmen.<br />
Mitgliederversammlung<br />
Es gibt drei Arten von Versammlungen:<br />
1.) Jahreshauptversammlung<br />
2.) Ordentliche Mitgliederversammlung<br />
3.) Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
§ 6<br />
Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt, deren Zweck es<br />
ist:<br />
1.) den Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Kalenderjahr entgegenzunehmen,<br />
2.) den Kassenbericht durch den Kassierer anzuhören, nachdem die Kasse durch zwei<br />
Mitglieder vorher zu prüfen ist und dem Kassierer Entlastung zu erteilen,<br />
3.) Wünsche und Anträge, welche dem Vorstand vorgetragen werden, zu besprechen und<br />
eventuell darüber zu beschließen.<br />
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn über wichtige<br />
Vereinsangelegenheiten zu beschließen ist, zu deren Beschlüssen der Vorstand allein nicht<br />
befugt ist. Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege.
Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied eine schriftliche Einladung erhält.<br />
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausgleich. Die Einberufung<br />
einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn 1/6 der Mitglieder unter<br />
Angabe der betreffenden Gründe dies ausdrücklich verlangt. Die Einberufung hat innerhalb<br />
einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.<br />
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong> enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der<br />
erschienenen Mitglieder erforderlich.<br />
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die<br />
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen dass von dem Leiter der<br />
Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer unterschrieben sein muss.<br />
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung einer<br />
Jahreshauptversammlung sind:<br />
a.) Wahl eines Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und zweier Kassenprüfer, deren<br />
Funktion mit der Wahl beginnt und mit Ablauf der nächsten Jahreshauptversammlung<br />
endet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens eine Zwischenprüfung im Laufe des<br />
Kalenderjahres vorzuweisen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
b.) Wahl des Vorstandes sowie Bildung von etwa erforderlichen Ausschüssen nach Maßgabe<br />
der <strong>Satzung</strong> über die Leitung des Vereins;<br />
c.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Kassenprüfberichte, gegebenenfalls<br />
Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr;<br />
d.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.<br />
Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind in der Tagesordnung<br />
aufzunehmen, wenn sie dem Vorstand 14 Tage bevor die Mitgliederversammlung stattfindet,<br />
vorgelegt werden. Bei Vorliegen von Dringlichkeitsanträgen, die vom Antragsteller als solche<br />
zu bezeichnen sind, ist mit einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />
Vorstand<br />
§ 7<br />
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Er besteht aus:<br />
1.) dem geschäftsführenden Vorstand<br />
a.) dem 1. Vorsitzenden<br />
b.) dem Präsidenten<br />
c.) dem 2. Vorsitzenden<br />
d.) dem 1. Schriftführer<br />
e.) dem 1. Kassierer
2.) dem erweiterten Vorstand<br />
a.) dem 2. Schriftführer<br />
b.) dem 2. Kassierer<br />
c.) dem Sportwart<br />
d.) dem Jugendleiter<br />
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.<br />
Wiederwahl ist zulässig.<br />
Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder wird es nach vorliegendem Antrag mit einfacher<br />
Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung von seiner Funktion abberufen, so ist der<br />
Vorstand durch eine Nachwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung zu ergänzen.<br />
§ 8<br />
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Im<br />
Verhinderungsfalle kann er von dem 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom<br />
1.Schriftführer mit schriftlicher Vollmacht zu seiner rechtgültigen Vertretung beauftragt werden.<br />
Der 1.Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.<br />
Der Vereinsvorstand ist zuständig für:<br />
§ 9<br />
1.) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der<br />
Mitgliederversammlung;<br />
2.) die Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben.<br />
§ 10<br />
Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist<br />
einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Mitglieder des Vorstandes es<br />
beantragen. Wird bei Abstimmung nur Stimmengleichheit erzielt, so entscheidet die Stimme<br />
des 1.Vorsitzenden. Alle Beschlüsse der Vorstandssitzung sind vom Schriftführer zu<br />
protokollieren und die Protokolle für den Verein aufzubewahren. Der 1.Vorsitzende oder ein<br />
von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der nach<br />
§ 9 Ziffer 2 gebildeten Ausschüsse.<br />
Der 1.Vorsitzende ist außerdem berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder oder<br />
sachverständige, vereinsfremde Personen zu ermächtigen, an Sitzungen des Vorstandes oder<br />
der Ausschüsse beratend teilzunehmen.<br />
§ 11<br />
Der Kassierer und ein Stellvertreter tragen die Verantwortung für die Ausführung aller<br />
Kassengeschäfte. Ausgaben des Vereins, soweit sie die laufenden Geschäfte betreffen,<br />
obliegen der Entscheidung des Vorstandes. Außerordentliche Ausgaben bedürfen der<br />
einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch<br />
den 1.Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu<br />
berichten.
§ 12<br />
Den übrigen Vorstandsmitgliedern obliegt laufend die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich<br />
aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.<br />
§ 13<br />
Mit Schluss eines jeden Kalenderjahres ist die Jahresabrechnung den nach § 6 Ziffer 2 a<br />
gewählten Kassenprüfern vorzulegen. Sämtliche Einnahmen und Gewinne dürfen nur zur<br />
Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden.<br />
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.<br />
Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder überhöhte<br />
Vergütungen begünstigen. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so verbleiben die<br />
eingezahlten Beiträge dem Verein.<br />
§ 14<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen<br />
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden<br />
Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich und zu<br />
Protokoll vorzunehmen.<br />
§ 15<br />
Etwa vorhandenes Vermögen wird bei Auflösung des Vereins im Rahmen der Förderung und<br />
Erhaltung des Reitsports (vgl. § 1 der <strong>Satzung</strong>) für gemeinnützige Zwecke dem Deutschen<br />
Sportbund Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, Rheinau 11, zur Verfügung gestellt.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Hauptversammlung am 13. Februar 1965 festgestellt und<br />
beinhaltet die Änderungen gemäß Hauptversammlung vom 18.3.1972. Gleichzeitig wurde der<br />
Vorstand, wie in § 7 bezeichnet, gewählt und als Vorstand im Sinne des § 26 BGB<br />
Herr Dr. med. H. Eberhard Prümm gewählt.<br />
Die Gewählten haben die Wahl angenommen.<br />
<strong>Montabaur</strong>-Horressen, den 13. Februar 1965