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Discussion Paper<br />
DP 2009-06<br />
Entflechtung auf den<br />
europäischen Strommärkten:<br />
Stand der Debatte<br />
von<br />
Gert Brunekreeft<br />
und<br />
Roland Meyer<br />
März 2009
Abstract<br />
ENTFLECHTUNG AUF DEN<br />
EUROPÄISCHEN STROMMÄRKTEN:<br />
STAND DER DEBATTE #<br />
Gert Brunekreeft & Roland Meyer 1<br />
Jacobs University Bremen<br />
Bremer Energie Institut<br />
College Ring 2<br />
D-28759 Bremen<br />
Germany<br />
Tel: (+49)-(0)421 200-3497<br />
g.brunekreeft@jacobs-university.de<br />
ro.meyer@jacobs-university.de<br />
März 2009<br />
Dieser Beitrag charakterisiert und kommentiert die laufende und kontroverse Debatte um das Thema<br />
Eigentumsentflechtung auf den europäischen Strommärkten. Hierbei konzentriert sich die Analyse<br />
zum einen auf den so genannten Interkonnektoreffekt, der besagt, dass eine Eigentumstrennung die<br />
Anreize für einen effektiven Ausbau der Interkonnektorkapazitäten verbessert. Hintergrund hierzu ist<br />
das Argument des strategic investment withholding. Entscheidend hierbei ist, ob die zusätzliche<br />
grenzüberschreitende Interkonnektorkapazität für mehr Import oder für mehr Export eingesetzt wird.<br />
Dementsprechend sind die zu erwartenden Wettbewerbseffekte nicht eindeutig. Einen zweiten<br />
Schwerpunkt bildet die Diskussion um einen möglichen Verlust an Synergieeffekten (Economies of<br />
Scope) in Folge einer vertikalen Trennung. Hier zeigt sich, dass ein Großteil der Kosten bereits durch<br />
Einführung des Legal Unbundling angefallen ist. Insgesamt wird, so dass der weitere Schritt zum Ow-<br />
nership Unbundling nur geringe zusätzliche Effekte haben wird.<br />
# Dieser Beitrag erscheint auch in Knieps und Weiß (2009).<br />
1 Die Autoren danken dem Research Council NGInfra in den Niederlanden für die finanzielle Unterstützung des<br />
Forschungsprojekts <strong>UNECOM</strong> (www.unecom.de), auf dem die Ergebnisse in diesem Betrag beruhen.<br />
2
1 Einführung<br />
Im September 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Vorstellungen zu einem<br />
dritten Richtlinienpaket für die europäischen Energiemärkte. Der im Moment wichtigste und<br />
heiß diskutierte Aspekt betrifft sicherlich die Vorstellungen zu einer weiter reichenden verti-<br />
kalen Entflechtung der Übertragungsnetze im Strombereich bzw. der Fernleitungsnetze im<br />
Gasbereich. Der Hintergrund ist die Unzufriedenheit der Europäischen Kommission mit den<br />
Entwicklungen des Wettbewerbs in vielen europäischen Energiemärkten einerseits und die zu<br />
langsame Entwicklung hin zu einem europäischen Energiebinnenmarkt andererseits, was sich<br />
auch in erheblichen Engpässen an den grenzüberschreitenden Netzverbindungen, den Inter-<br />
konnektoren, widerspiegelt. In beiden Fällen erwartet die Kommission eine Verbesserung<br />
bzw. Beschleunigung der Entwicklungen durch eine weiter gehende vertikale Entflechtung<br />
von Netz und Betrieb. Die Netze sind nach wie vor monopolistisch, und es ist, von kleinen<br />
Ausnahmebereichen abgesehen, auch nicht damit zu rechnen, dass ein effektiver Wettbewerb<br />
bei den Netzen Fuß fassen könnte. Die Liberalisierungsbemühungen zielen auf die eigentli-<br />
chen Wettbewerbsbereiche wie Erzeugung, Verkauf und Handel. Ein funktionsfähiger Wett-<br />
bewerb in diesen Bereichen setzt den diskriminierungsfreien Zugang zu den monopolistischen<br />
Netzen voraus. Wettbewerbspolitisch und ordnungspolitisch besteht jedoch das Problem, dass<br />
ein vertikal integriertes Unternehmen im Prinzip die Möglichkeit hat, durch die Marktmacht<br />
im Netz Konkurrenten im Wettbewerbsbereich zu benachteiligen. Genau hier setzt die politi-<br />
sche und ökonomische Debatte um das Unbundling an.<br />
Die Europäische Kommission hat die Entflechtung der Monopol- und Wettbewerbsbe-<br />
reiche schrittweise durchgesetzt. Angefangen mit der Pflicht zur getrennten Buchführung<br />
wurden schon bald Schritte in Richtung einer administrativen Entflechtung (Legal Unbund-<br />
ling) unternommen, was auch dem gegenwärtigen Stand der Richtlinien entspricht. Der nächs-<br />
te Schritt wäre eine Eigentumsentflechtung (Ownership Unbundling), was dem Wunsch der<br />
Europäischen Kommission für die dritte Richtlinie entsprochen hätte. Ein solcher Schritt war<br />
auf der politischen Bühne Europas jedoch nicht konsensfähig. Der politische Kompromiss in<br />
der Richtlinie, die nach aller Wahrscheinlichkeit demnächst verabschiedet wird, ist eine<br />
Wahlmöglichkeit zwischen drei Optionen zu denen erstens die Eigentumsentflechtung, zwei-<br />
tens das Konzept des sogenannten deep-ISO und drittens auch eine nachgebesserte Variante<br />
des business-as-usual (bekannt geworden als der „dritte Weg“) gehört. Der Beitrag konzent-<br />
riert sich auf eine Analyse der Eigentumsentflechtung, wobei die beiden Alternativen (deep-<br />
ISO und der dritte Weg) zwar angesprochen jedoch nicht vertieft werden sollen. Für den inte-<br />
ressierten Leser finden sich Verweise auf die relevante Literatur. Auch wenn die Richtlinie<br />
3
auf Grund der drei Optionen formal wenig am Stand der vertikalen Entflechtung ändern wird,<br />
kann aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass bereits jetzt eine Dynamik in Gang ge-<br />
setzt wurde, die nicht mehr aufzuhalten ist. Zum einen ist erkennbar, dass durch die Diskussi-<br />
on ein Umdenken eingesetzt hat, und dass zum Beispiel in Deutschland institutionelle Ände-<br />
rungen zu erwarten sind. Zum anderen hat die Europäische Kommission bereits „mit sanftem<br />
Druck“ bei E.On und RWE in einem verhandelten Kompromiss erreicht, dass Teile der Netze<br />
„freiwillig“ verkauft werden. Es ist denkbar, dass ein ähnliches Vorgehen sich wiederholen<br />
wird. So könnte ein Netzverkauf als Auflage für die Genehmigung von Fusionen dienen.<br />
Nicht zu Unrecht führt die Europäische Kommission das ordnungspolitische Argu-<br />
ment an, dass Monopol- und Wettbewerbsbereich nicht in einer Hand liegen sollten, da dies<br />
mit einer ungestörten Entfaltung des Wettbewerbs nicht vereinbar ist. Im Detail ist die Debat-<br />
te sowohl qualitativ als auch quantitativ um einiges komplizierter und leider viel weniger ein-<br />
deutig. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Debatte und diskutiert viele der relevan-<br />
ten Argumente. Auf Grund der Fülle der Argumente können hierbei jedoch nicht alle Aspekte<br />
vertiefend dargestellt werden, so dass der interessierte Leser an entsprechender Stelle auf die<br />
relevante Literatur verwiesen wird. Stattdessen sollen in diesem Beitrag zwei Kernbereiche<br />
herausgegriffen und vertieft werden, die die Diskussion um die Vor- und Nachteile der verti-<br />
kalen Entflechtung besonders zu dominieren scheinen. Als potenzielle Vorteile sehen wir die<br />
Stärkung des Wettbewerbs und verstärkte Anreize für den Ausbau der Interkonnektoren. Wir<br />
vertiefen hier an manchen Stellen die Diskussion um diesen so genannten Interkonnektor-<br />
effekt. Bei den Nachteilen geht es generell um die Kosteneffekte. Dies betrifft den potenziel-<br />
len Verlust von vertikalen Synergieeffekten (Economies of Scope); mit einer Analyse der em-<br />
pirischen Befunde hierzu vertiefen wir diesen Aspekt.<br />
Die Debatte um die Eigentumsentflechtung umfasst eigentlich vier Bereiche: Gas und<br />
Strom einerseits und Übertragungsnetz bzw. Fernleitungsnetz versus Verteilnetze anderer-<br />
seits. Die politische Debatte zu diesem Thema führte in Europa zu zwei Fronten. Zum einen<br />
gibt es eine Gruppe von Ländern, die bereits eine weit gehende Eigentumsentflechtung einge-<br />
führt haben (z.B. Großbritannien und die Niederlande) und ein Gruppe von Ländern, die eine<br />
solche Eigentumsentflechtung noch nicht haben und auch nicht wünschen (hierzu gehören<br />
insbesondere Deutschland und Frankreich). Die Diskussion in Brüssel hat sich sehr stark auf<br />
die Übertragungsnetze im Strombereich, insbesondere in Deutschland, konzentriert. Dieser<br />
Beitrag hier reflektiert genau diesen Fokus.<br />
Der Beitrag gliedert sich in drei Teile. In Abschnitt 2 beschreiben wir zunächst die<br />
institutionellen Schritte bis heute. Ein Überblick über die Debatte mit den Vor- und Nachtei-<br />
4
len insbesondere der Eigentumsentflechtung wird in Abschnitt 3 dargestellt. Abschnitt 4 ver-<br />
tieft die empirischen Ansätze und eine Soziale-Kosten-Nutzen-Analyse (Brunekreeft, 2008b)<br />
zur Entflechtung. Abschnitt 5 schließt die Diskussion mit einem Fazit und einem Ausblick.<br />
2 Entflechtung: Wo sind wir, und wohin geht die Reise?<br />
2.1 Die institutionelle Entwicklung der europäischen Energiemärkte<br />
Die Strommärkte vor der Liberalisierung<br />
Traditionell wurde der Strommarkt als ein natürliches Monopol angesehen, dessen Angebots-<br />
seite durch vertikale Integration über alle Produktionsstufen – Erzeugung, Übertragung, Ver-<br />
teilung und Handel – geprägt war. Entscheidend hierfür waren die Größenvorteile in der<br />
Stromerzeugung, die eine für einen funktionierenden Wettbewerb notwendige Zahl von An-<br />
bietern nicht zuließen. Hinzu kamen die Netzgebundenheit der Stromversorgung und der da-<br />
mit verbundene hohe Koordinierungsbedarf zwischen den Wertschöpfungsstufen. Folglich<br />
schuf man regional abgegrenzte Versorgungsgebiete, in denen einzelne, vertikal integrierte<br />
Unternehmen (VIU) alle Aufgaben von der Stromerzeugung bis zur Belieferung der Endkun-<br />
den übernahmen. Um eine Ausnutzung der Marktmacht durch die gesetzlich lizenzierten VIU<br />
zu verhindern, befanden sich diese in staatlicher Hand oder wurden als Privatunternehmen im<br />
Hinblick auf die Endpreise reguliert, die als gebündelte Preise sowohl die Erzeugungs- als<br />
auch die Netz- und Handelskosten abdeckten. In aller Regel erfolgte die Regulierung auf Kos-<br />
tenbasis und gewährte eine als angemessen angesehene Rendite. Der mit solch einer Regulie-<br />
rung einhergehende Mangel an Effizienzanreizen ist aus der Theorie hinlänglich bekannt und<br />
stellte das zentrale Argument späterer Liberalisierungsmaßnahmen dar.<br />
5
Die ersten Energierichtlinien<br />
Der entscheidende Antrieb für den Wandel von der aggregierten monopolistischen Struktur zu<br />
einer disaggregierten Betrachtung der einzelnen Produktionsstufen ergab sich durch die tech-<br />
nologischen Entwicklungen im Erzeugungsbereich und der Kommunikationstechnologien.<br />
Insbesondere die Entwicklung von Gaskraftwerken verringerte die Größenvorteile in der Er-<br />
zeugung, während durch die gleichzeitig gestiegene Stromnachfrage auch die Marktgröße<br />
zunahm. Die Entstehung eines hinreichenden Wettbewerbs in der Erzeugungssparte war damit<br />
realistisch geworden, während nur die Netzbereiche selbst weiterhin reguliert werden muss-<br />
ten.<br />
Auch mit dem Beginn der Liberalisierung blieben die vertikalen Beziehungen des<br />
Energiesektors im Mittelpunkt der Debatte. Fairer Wettbewerb in der Erzeugung und im Han-<br />
del setzt voraus, dass unabhängige Unternehmen die bestehenden Netze der VIU für ihre<br />
Stromlieferungen an Endkunden diskriminierungsfrei nutzen können. In den USA wurde be-<br />
reits 1978 mit dem „Public Utility Regulatory Policy Act“ (PURPA) ein grundlegender<br />
Schritt in Richtung einer solchen Netzöffnung unternommen. 2 In Europa waren England und<br />
Wales (1990) und Norwegen (1991) die ersten Länder, die ihre Strommärkte liberalisierten.<br />
Eine einheitliche europäische Gesetzgebung folgte mit der ersten Energierichtlinie, die 1997<br />
für den Strommarkt und 1999 für den Gasmarkt in Kraft trat (vgl. Europäische Kommission,<br />
1996). Diese beinhaltete eine schrittweise Öffnung der Märkte und verschiedene Netzzu-<br />
gangsoptionen, von denen sich als gängiges Modell schon bald der so genannte „regulierte<br />
Netzzugang“ etablierte, der eine Überwachung der Netzzugangsbedingungen durch eine Re-<br />
gulierungsbehörde vorsah. Als einziges europäisches Land entschied sich Deutschland für den<br />
so genannten „verhandelten Netzzugang“ auf Basis einer Verbändevereinbarung, und verzich-<br />
tete zunächst auf eine sektorspezifische Regulierung. Dies änderte sich mit der zweiten Richt-<br />
linie im Jahr 2003 (der so genannten Beschleunigungsrichtlinie), mit der der regulierte Netz-<br />
zugang obligatorisch wurde (vgl. Europäische Kommission, 2003). In Deutschland führte dies<br />
zur Gründung der Bundesnetzagentur, die seit dem Jahr 2005 mit der Netzentgeltregulierung<br />
betraut ist. 3<br />
Vor der zweiten Energierichtlinie hatte sich die vertikale Entflechtung auf eine buch-<br />
halterische Trennung von Netz und Wettbewerbsbereichen und ein Verbot von Quersubventi-<br />
onen beschränkt. Letzteres sollte verhindern, dass VIU Kosten von ihren kommerziellen Be-<br />
2 Einen guten Überblick über die Liberalisierungsmaßnahmen in den USA bietet z.B. Joskow (2005).<br />
3 Für einen Überblick und Analyse der europäischen Liberalisierungsschritte aus Sicht der deutschen Stromin-<br />
dustrie siehe Brunekreeft und Twelemann (2005).<br />
6
eichen rechnerisch an das Netz übertrugen, um sie über die Netzzugangsentgelte teilweise<br />
auf die Konkurrenzunternehmen abzuwälzen. 4 Mit der Beschleunigungsrichtlinie kam nun ein<br />
Paket an Entflechtungsmaßnahmen, das die folgenden Vorschriften umfasste (vgl. Europäi-<br />
sche Kommission, 2003):<br />
• Rechtliches Unbundling. Dies erfordert eine juristische Trennung des Netzbereichs von<br />
den kommerziellen Bereichen, die formal in eigene juristische Einheiten umgewandelt<br />
werden müssen.<br />
• Management Unbundling: Hierunter ist eine personelle Trennung zu verstehen. Das Ma-<br />
nagement im Netzbereich darf nicht gleichzeitig in den Wettbewerbsbereichen aktiv sein<br />
oder anderweitige finanzielle Interessen daran haben.<br />
• Operatives Unbundling: Dies betrifft die Sicherstellung der Eigenständigkeit des Netzbe-<br />
reiches im Hinblick auf die Betriebsführung. Hierzu kann auch die informationelle Ent-<br />
flechtung gezählt werden, die eine Weitergabe sensibler Informationen zwischen Netz und<br />
Wettbewerbsbereich mit Hilfe von Firewalls oder Chinese Walls verhindern soll, sofern<br />
diese Informationen nicht allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Dieses Paket an Entflechtungsvorschriften, das bislang noch dem aktuellen Stand der Geset-<br />
zeslage entspricht, wird allgemein als administrative Entflechtung oder Legal Unbundling<br />
bezeichnet. Mit dem operativen Unbundling sollte eine weit gehende Unabhängigkeit des<br />
Netzbereiches im Hinblick auf die Betriebsführung gewährleistet und eine kommerziell moti-<br />
vierte Einflussnahme von Seiten des Mutterkonzerns ausgeschlossen werden. Allerdings muss<br />
beachtet werden, dass die Unabhängigkeit des Netzes nach Art. 10 (2) der Energierichtlinie<br />
ausdrücklich dort ihre Grenze findet, wo es um konzernübergreifende Belange wie strategi-<br />
sche Finanzplanungen geht. Diese Einschränkung bedeutet, dass auf Vorstandsniveau Investi-<br />
tionen in den Wettbewerbs- und Netzbereich sehr wohl interaktiv abgewogen werden können.<br />
Aus Sicht des Investors (Aktionär) ist das natürlich nachvollziehbar und kaum anders vor-<br />
stellbar, aber gleichzeitig wird damit das „Investitionsproblem“ bei VIU, auf das in Abschnitt<br />
2.2 noch näher eingegangen wird, nicht in letzter Konsequenz angegangen.<br />
4 Auf die konkreten Formen der Diskriminierung wird in Abschnitt 3 näher eingegangen.<br />
7
Das dritte Richtlinienpaket<br />
Nach einer insgesamt eher enttäuschenden Entwicklung des Wettbewerbs veröffentlichte die<br />
Europäische Kommission Anfang 2007 die so genannte Sektoruntersuchung (Sector Inquiry),<br />
in der sie die schleppende Entwicklung des Wettbewerbs und mangelnde Investitionsanreize<br />
für grenzüberschreitende Übertragungsnetze (Interkonnektoren) kritisierte (vgl. Europäische<br />
Kommission, 2007a). Für beide Probleme wurde die nach Ansicht der Kommission unzurei-<br />
chende vertikale Trennung von Erzeugung und Netz als eine Ursache ausfindig gemacht.<br />
Während die Kritik für den Strombereich noch verhältnismäßig milde ausfiel, wurde der<br />
Wettbewerb im Gasbereich als kaum vorhanden eingestuft. Dieser Untersuchung folgte im<br />
September 2007 der Entwurf für eine dritte Richtlinie, die voraussichtlich in Kürze verab-<br />
schiedet wird. Das Maßnahmenpaket beinhaltet im Wesentlichen drei Aspekte (vgl. Europäi-<br />
sche Kommission, 2007b):<br />
1) die Gründung einer europäischen Regulierungsbehörde, der insbesondere Kompetenzen<br />
bezüglich grenzüberschreitender Angelegenheiten eingeräumt werden sollen;<br />
2) eine „Dritt-Länder Klausel“, die den Erwerb von Energienetzen durch Institutionen aus<br />
Ländern außerhalb der Europäischen Union erschweren soll;<br />
3) außerdem sind weitreichende Maßnahmen der vertikalen Entflechtung vorgesehen. Diese<br />
Maßnahmen wurden und werden bis heute sehr kontrovers diskutiert. Im Einzelnen sieht<br />
die gegenwärtige Kompromisslösung ein Wahlrecht für die Mitgliedsstaaten vor zwischen<br />
• einer strikten Eigentumstrennung (Ownership Unbundling),<br />
• einem so genannten „deep Independent System Operator“ (deep-ISO),<br />
• dem so genannten „dritten Weg“, auch bekannt als „Efficient and Effective Un-<br />
bundling“ (EEU).<br />
Wir besprechen diese Optionen im nächsten Abschnitt näher. Alle dieser Optionen be-<br />
ziehen sich momentan nur auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz. Eine Entflechtung<br />
der Verteilungsnetze, wie sie in den Niederlanden umgesetzt wurde, wird (derzeit) noch nicht<br />
gefordert. 5 Die Entflechtungsmaßnahmen des dritten Richtlinienpakets beziehen sich glei-<br />
5 Dies dürfte in erster Linie der Tatsache geschuldet sein, dass die Verteilnetze den für die Kommission bedeu-<br />
tenden grenzüberschreitenden Stromhandel nicht betreffen. Auch weisen die empirischen Studien zu den Nieder-<br />
landen auf einen geringen, wenn nicht sogar negativen, Nettoeffekt einer Verteilnetzentflechtung hin (vgl. De-<br />
loitte, 2005; de Nooij und Baarsma, 2007).<br />
8
chermaßen auf den Strom- und den Gasmarkt. Die nachfolgenden Betrachtungen beziehen<br />
sich, sofern nicht anders angegeben, auf den Strommarkt. 6<br />
2.2 Die Entflechtungsoptionen im Einzelnen<br />
Das von der Europäischen Kommission präferierte Modell ist das des Ownership Unbundling,<br />
also einer kompletten eigentumsrechtlichen Trennung. Abbildung 1 zeigt die vertikale Struk-<br />
tur eines Stromversorgungssystems unter Legal und Ownership Unbundling.<br />
a) Legal Unbundling b) Ownership Unbundling<br />
G G G G G G<br />
G: Generation – Erzeugungsbereich<br />
T: Transmission – Übertragungsnetz<br />
D: Distribution – Verteilungsnetz<br />
R: Retail – Handelsbereich<br />
T T<br />
D<br />
D D D D D<br />
R R<br />
G<br />
Abbildung 1: Der Strommarkt unter Legal und Ownership Unbundling<br />
R<br />
Stromflüsse<br />
Regulierter Netzbereich<br />
Legal Unbundling – Administrative Entflechtung<br />
Ownership Unbundling – Eigentumsrechtliche Entflechtung<br />
Im Falle eines Ownership Unbundling muss der Netzbereich in ein separates Unternehmen<br />
überführt werden. Es erfolgt also eine „erzwungene Veräußerung des Energienetzes bzw. (des<br />
kontrollierenden Teils) der Anteile an der Netzgesellschaft“ (s. Ehlers, 2007, S. 59). Während<br />
die Theorie häufig die Trennung der monopolistischen Netzteilen insgesamt von den wettbe-<br />
werbsfähigen Bereichen betrachtet, geht es in der praktischen Diskussion bislang vor allem<br />
um das Herauslösen des Übertragungsnetzes, wie in Abbildung 1b dargestellt. Eine Eigen-<br />
6 Auch sollen im Folgenden nur die ökonomischen Aspekte der vertikalen Entflechtung behandelt werden. Für<br />
die Diskussion der juristischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Probleme der besprochenen Entflech-<br />
tungsmaßnahmen sei verwiesen auf Pielow und Ehlers (2008) und Pielow, Brunekreeft und Ehlers (2008).<br />
9<br />
R R R
tumstrennung der Verteilnetze ist bislang von der EU Kommission nicht vorgesehen und fin-<br />
det in der Praxis auch kaum Anwendung.<br />
TSO<br />
GENCO<br />
Ownership<br />
Unbundling<br />
Abbildung 2: Struktur des ISO-Modells im Vergleich zum Ownership Unbundling<br />
Die rechtlichen Probleme, die mit einer Zwangveräußerung der Netze verbunden ist, werden<br />
durch die Alternative des so genannten Independent System Operators (ISOs) vermieden.<br />
Hier bleibt das VIU Eigentümer des Übertragungsnetzes und ist somit weiterhin für den Netz-<br />
unterhalt verantwortlich, der die physischen Aufgaben wie Wartung, Unterhalt und die Bereit-<br />
stellung von Netzanschlüssen betrifft. Hingegen wird der Systembetrieb, der in erster Linie<br />
den kurzfristigen Ausgleich von Angebot und Nachfrage und die Beschaffung von Regel- und<br />
Reserveenergie betrifft, an ein unabhängiges Unternehmen übertragen. Folglich kommt es<br />
innerhalb des Netzbereiches zu einer Trennung zwischen dem Transmission Owner (TO) und<br />
dem System Operator (SO). 7 Abbildung 2 stellt, ausgehend von einem VIU, die Struktur des<br />
ISO-Modells im Vergleich zum Ownership Unbundling dar. 8 Während im Fall des Ownership<br />
Unbundling eine Trennung in Erzeugungseinheiten (generation companies - GENCOs) und<br />
ein unabhängiges Netzunternehmen (TSO) erfolgt (linke Seite von Abbildung 2), verbleibt im<br />
7 Für eine detaillierte Darstellung konkreter ISO-Modelle in den USA siehe Balmert et al. (2008).<br />
8 Der „System Operator“ entspricht im Grunde einer der drei Ebenen im ordnungspolitischen 3-Ebenen-Schema<br />
in Knieps (2007, S. 2-3).<br />
TSO<br />
GENCO<br />
Vertikal integriertes<br />
Unternehmen (VIU)<br />
GENCO: Generation Company – Erzeugungsunternehmen<br />
ISO: Independent System Operator – Unabhängiger Systembetreiber<br />
TSO: Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber<br />
TO: Transmission Owner – Übertragungsnetzeigentümber<br />
10<br />
ISO<br />
TO<br />
GENCO<br />
ISO-Modell
Falle des Independent System Operators der TO im Konzern, während der ISO die Aufgabe<br />
des Systembetriebs übernimmt (rechte Seite von Abbildung 2).<br />
Werden darüber hinaus auch Investitionsentscheidungen (zumindest teilweise) in den<br />
Verantwortungsbereich des ISO übergeben, spricht man von einem „deep-ISO“. Hierbei<br />
kommt ein ganz zentraler Punkt und eine Schwachstelle in der Debatte zum Tragen: Die EU<br />
Kommission argumentiert, dass VIU geringere Anreize hätten, die knappen Interkonnektoren<br />
auszubauen. Durch die künstliche Knappheit im Netz kann sich der Wettbewerb in der Erzeu-<br />
gung nicht voll entfalten und festigt somit eine beherrschende Stellung auf dem eigenen<br />
Strommarkt. Wir nennen dieses Argument „strategische Investitionszurückhaltung“ (strategic<br />
investment withholding). Ein entflochtener Netzbetreiber ohne Erzeugungs- und Handelsakti-<br />
vitäten hätte solche konfliktären Interessen nicht und würde entsprechend schneller ausbauen.<br />
Wie wir im nächsten Abschnitt noch vertiefen werden, ist das Argument zwar an sich korrekt,<br />
überzeugt jedoch nicht vollständig. Das Wichtige hierbei ist, dass genau dieses Investitionsar-<br />
gument der Idee des „deep-ISOs“ zugrunde liegt. Auch im normalen ISO-Modell sind der<br />
Netzinhaber und damit der Investor (TO) und der Kraftwerkbetreiber in einer Hand; folglich<br />
geht das ISO-Modell das Problem des strategic investment withholding nicht effektiv an. Ge-<br />
nau deshalb überträgt das Modell des deep-ISOs die Investitionsentscheidung auf den unab-<br />
hängigen Systembetreiber. Der deep-ISO bestimmt demnach den Investitionsbedarf und be-<br />
auftragt den zuständigen TO. Ein offensichtlicher Konflikt entsteht hierbei durch die Tren-<br />
nung zwischen dem Entscheidungsträger und dem Risikoträger. Dennoch gibt es eine Viel-<br />
zahl von ISO-Ansätzen in der Welt, wobei vor allem in den USA auch die Variante des deep-<br />
ISO angetroffen wird.<br />
Der „dritte Weg“, der auch als Efficient and Effective Unbundling bezeichnet wird,<br />
umfasst die Beibehaltung der vertikal integrierten Struktur, jedoch mit stärkeren betriebsinter-<br />
nen, administrativen Entflechtungen. Kurz gefasst ist die Idee (für das deutsche Zwei-Bord-<br />
System), dass im Aufsichtsrat der „Netz AG“ keine Mitglieder aus dem Vorstandsbereich der<br />
Holding AG sitzen (was momentan üblich ist). Stattdessen sollte der Aufsichtsrat der „Netz<br />
AG“ unabhängig sein. Des Weiteren sollte dem Regulierer eine stärkere Kontrolle im Hin-<br />
blick auf adäquate Netzinvestitionen eingeräumt werden. 9<br />
9 Auf die Einzelheiten des EEU soll im Weiteren nicht näher eingegangen werden. Für eine detailliertere Bespre-<br />
chung des „dritten Weges“ sei verwiesen auf Säcker (2008).<br />
11
3 Argumente für und gegen vertikale Entflechtung<br />
3.1 Wettbewerbs- und Interkonnektoreffekte<br />
Die Hauptanliegen der Europäischen Kommission, die in der Sektoruntersuchung zum Aus-<br />
druck kommen, lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen geht es um eine direkte<br />
Stärkung des Wettbewerbs (Wettbewerbseffekt) und zum anderen um die Verwirklichung des<br />
Europäischen Binnenmarktes für Strom und Gas, für die ein Ausbau der grenzüberschreiten-<br />
den Transportkapazitäten als notwendig angesehen wird (Interkonnektoreffekt). Letzteres<br />
führt über die Zunahme des innereuropäischen Handels indirekt ebenso zu einem stärkeren<br />
Wettbewerb und darüber hinaus (durch die größere Netzkapazität) zu einer höheren Versor-<br />
gungssicherheit.<br />
Das zentrale Argument des Wettbewerbseffektes stellt auf die Diskriminierungspoten-<br />
tiale ab, die ein vertikal integriertes Unternehmen (VIU) auf Grund der strategischen Bedeu-<br />
tung des Netzes gegenüber seinen Wettbewerbern hat. Da auch im Fall des Legal Unbundling<br />
gemeinsame Interessen der Erzeugungs- und Netzsparte verfolgt werden, ist die Existenz von<br />
Diskriminierungsanreizen unbestritten. Die Frage ist jedoch, inwieweit die Möglichkeiten der<br />
Wettbewerbsbehinderung durch die derzeitigen rechtlichen und regulatorischen Maßnahmen<br />
bereits eingeschränkt werden. Allgemein wird zwischen einer Preisdiskriminierung und einer<br />
Nichtpreisdiskriminierung unterschieden. Im ersten Fall werden Konkurrenten durch diskri-<br />
minierende Preisbildung, insbesondere die Höhe der Netznutzungsentgelte, benachteiligt.<br />
Dies kann beispielsweise durch eine Quersubventionierung der wettbewerblichen Bereiche<br />
innerhalb der VIU geschehen. Werden Kosten von der Erzeugungs- oder Handelssparte in den<br />
Netzbereich verschoben, erlangen die VIU einen relativen Kostenvorteil gegenüber unabhän-<br />
gigen Anbietern. Diese Kostenanteile werden über die Netznutzungsentgelte „sozialisiert“,<br />
also an alle Netznutzer weitergegeben, während sie für das Verbundunternehmen mindestens<br />
neutral sind, da die Kosten im Wettbewerbsbereich sinken. Der hierdurch entstehende relative<br />
Kostenvorteil gegenüber Dritten verzerrt den Wettbewerb und kann im Extremfall einen ver-<br />
tikalen Ausschluss zur Folge haben, wofür häufig die geringen Margen im Handelsbereich als<br />
Indiz angeführt werden. 10 Fraglich ist jedoch, inwieweit bei einer rechtlichen Entflechtung<br />
und dem damit verbundenen Verbot von Quersubventionen dieses Argument in der Praxis<br />
noch Gültigkeit hat. Insbesondere gibt es aus Sicht der Regulierung zwei Kritikpunkte. Zum<br />
einen greift das Argument der Quersubventionierung nur unter der Annahme einer (vorhande-<br />
10 Zur Theorie des vertikalen Ausschlusses sei verwiesen auf Joskow (1996) und Beard et al. (2001).<br />
12
nen aber) unvollkommenen Regulierung. 11 Obwohl dies eine realistische Annahme ist, zeigt<br />
die Praxis, dass eine starke Regulierungsbehörde, die auf eine starke gesetzliche Grundlage<br />
gestützt ist, recht effektiv sein kann. Die Wettbewerbsbehörde in der Niederlanden, NMa, 12<br />
hat nach wiederholten informellen Meldungen zu systematischer Quersubventionierung eine<br />
ausführliche Untersuchung zu dieser Thematik veranlasst (NMa, 2007) und kommt zu dem<br />
Schluss, dass keine Quersubventionierung in den Niederlanden vorliegt. 13 Zum anderen hängt<br />
die Effektivität von Quersubventionen von der Art der Netzentgeltregulierung ab. Eine künst-<br />
liche Anhebung der Kostenbasis zur Erreichung höherer erlaubter Netzentgelte ist nur im<br />
Rahmen einer (zumindest teilweise) kostenbasierten Regulierung möglich. Findet die Regu-<br />
lierung preisbasiert auf Basis eines Benchmarkings statt, wird ein höherer Kostenausweis le-<br />
diglich den Effizienzdruck erhöhen, ohne automatisch zu höheren Netzentgelten zu führen.<br />
Letztlich hängt somit die Profitabilität von Quersubventionen von den Regulierungsdetails ab;<br />
im Falle einer reinen preisbasierten Regulierung („Anreizregulierung“) werden sie jedoch in<br />
jedem Fall ineffektiv sein.<br />
Von besonderer Bedeutung für die längerfristige Entwicklung des Wettbewerbs sind<br />
die möglichen Auswirkungen eines Ownership Unbundling auf die Investitionen. Für die Eu-<br />
ropäische Kommission ist vor allem der bereits genannte Interkonnektoreffekt wichtig, über<br />
den sie sich eine Verbesserung der Marktintegration in Richtung eines europäischen Binnen-<br />
marktes für Energie verspricht. Oben wurde bereits das Argument des strategic investment<br />
withholding bei den Interkonnektoren ausgeführt. Das Umkehrargument ist, dass ein unab-<br />
hängiger Übertragungsnetzbetreiber stärkere Anreize hat, in Interkonnektorkapazität zu inves-<br />
tieren. Die Wettbewerbseffekte sind allerdings nicht eindeutig. Mehr Interkonnektorkapazität<br />
kann zu mehr Import oder mehr Export führen. Falls Interkonnektorkapazität zum Zweck des<br />
höheren Imports ausgebaut wird, wird dadurch der Wettbewerb aus dem Ausland und somit<br />
der Wettbewerb auf dem Heimmarkt verstärkt. Umgekehrtes gilt für den Export: Wird die<br />
Interkonnektorkapazität vor allem für Exportzwecke gebaut, fällt die inländische Wettbe-<br />
werbsintensität anstatt anzusteigen. Die Wettbewerbseffekte fallen dann im Ausland an. Ob-<br />
11 Gäbe es gar keine Regulierung, wäre eine Quersubventionierung ohne Nutzen für das Unternehmen, während<br />
sie bei perfekter Regulierung aufgedeckt würde und somit nicht möglich wäre.<br />
12 Es sollte erwähnt werden, dass der Regulierer der Energiemärkte, DTe, eine Kammer der Wettbewerbsbehörde<br />
NMa ist.<br />
13 Allerdings merkt NMa auch an, dass neben Quersubventionierung auch andere Formen von Diskriminierung<br />
denkbar wären, die allerdings nicht Gegenstand der Untersuchung waren.<br />
13
wohl die Effekte aus globaler Sicht positiv sind, können sie für ein einzelnes Land auch nega-<br />
tiv sein.<br />
Die Gesamteffekte hängen stark von der Entwicklung der Erzeugungskapazität ab,<br />
was gerade für Deutschland eine hohe Relevanz hat. Im Strommarkt gibt es einen engen Zu-<br />
sammenhang zwischen der Wettbewerbsintensität und dem Kapazitäts-Nachfrage-Verhältnis.<br />
Falls die zur Verfügung stehende Kapazität knapp ist, scheint der Markt tendenziell weniger<br />
wettbewerbsfähig, während in Zeiten reichlich vorhandener Kapazitäten der Wettbewerb sehr<br />
intensiv sein kann. Diese Beziehung gilt sowohl kurzfristig als auch langfristig. 14 Obwohl<br />
kontrovers diskutiert, wird für Deutschland eine relative Knappheit der Kraftwerkskapazität<br />
erwartet (vgl. DENA, 2008); die Gründe liegen vor allem im geplanten Atomausstieg, der<br />
altersbedingten Abschaltung fossiler Kraftwerke (insbesondere Kohlekraftwerke) und Verzö-<br />
gerungen beim Neubau. Die Verzögerungen sind vor allem auf Bürgerinitiativen gegen ge-<br />
plante Neubauten, Unsicherheiten im ordnungspolitischen Rahmen (z.B. CO2-<br />
Zertifikatsvergabe) und Engpässe bei den Kraftwerksherstellern zurückzuführen. Wie in Bru-<br />
nekreeft (2008b) analysiert und in Hers and Özdemir (2009) berechnet, spielt der Interkon-<br />
nektoreffekt vor allem, dann eine Rolle, wenn die Erzeugungskapazität in Deutschland knapp<br />
ist. In diesem Fall wäre das Preisniveau in Deutschland relativ hoch, was zu mehr Import füh-<br />
ren würde, der seinerseits wiederum den Wettbewerb auf dem deutschen Markt verstärken<br />
würde. In diesem Fall wäre zu erwarten, dass die deutschen VIU einen geringen Anreiz zum<br />
Ausbau der Interkonnektorkapazität hätten, und Ownership Unbundling einen potenziell gro-<br />
ßen Effekt hätte. Falls aber die Kraftwerkskapazität in Deutschland hinreichend groß sein<br />
wird, bleibt Deutschland tendenziell ein Exportland, so dass eine größere Interkonnektorkapa-<br />
zität zu mehr Export und deshalb zu einer geringeren Wettbewerbsintensität auf dem deut-<br />
schen Markt führen wird. Allerdings sind letztere Effekte quantitativ gering, da die Wettbe-<br />
werbsintensität auf Grund der hohen verfügbaren Kapazität tendenziell hoch ist. Im letzteren<br />
Fall hat Ownership Unbundling also entweder keinen Wettbewerbseffekt oder aber verringert<br />
die Wettbewerbsintensität auf dem exportierenden Markt in Deutschland.<br />
Auch wenn die Anreize zum Interkonnektorausbau stimmen, muss trotz alledem be-<br />
fürchtet werden, dass Neuinvestitionen nicht unbedingt schnell stattfinden. Zum einen sind<br />
Genehmigungsverfahren sehr langwierig, insbesondere wenn bei grenzüberschreitenden In-<br />
vestitionen mehrere Hoheitsgebiete involviert sind. Zum anderen ist auch bei gegebenen Eng-<br />
14 Formal kann das Kapazitäts-Nachfrage-Verhältnis mit dem Konzept des Residual Supply Index (RSI) charak-<br />
terisiert werden (vgl. Newbery, 2008). Für verschiedene europäische Länder wurden die RSIs berechnet von<br />
London Economics (2007).<br />
14
pässen nicht eindeutig, ob ein Ausbau der Kapazität tatsächlich erwünscht bzw. wirtschaftlich<br />
ist. Wenn die Priorität auf dem Ausbau der Interkonnektoren liegen soll, wäre dies effektiver<br />
und schneller durch eine Verpflichtung der Netzeigentümer zu erreichen, Engpasserlöse in<br />
den Netzausbau zu investieren.<br />
3.2 Kosteneffekte<br />
Mögliche Kosteneffekte können sowohl positiv als auch negativ sein.<br />
Soweit die oben ausgeführten Wettbewerbs- und Interkonnektoreffekte greifen, hat der<br />
daraus resultierende Disziplinierungseffekt des zunehmenden Wettbewerbs direkte Auswir-<br />
kungen auf die Kosten. Effizientere Investitionen und ein stärkeres Kostenbewusstsein bei der<br />
Betriebsführung werden häufig als Argumente für eine Eigentumstrennung ins Feld geführt.<br />
Es muss jedoch beachtet werden, dass durch die bisherigen Liberalisierungsschritte bereits<br />
deutliche Produktivitätsfortschritte erzielt wurden, so dass von einer weiter gehenden Ent-<br />
flechtung keine allzu großen Effizienzwirkungen mehr zu erwarten sind.<br />
Für den Netzbetrieb wird häufig angeführt, dass eine effizientere Regulierung möglich<br />
ist, wenn das regulierte Unternehmen von den Wettbewerbsbereichen getrennt ist. Neben dem<br />
bereits erwähnten Wegfall der Anreize zur Quersubventionierung ist eine bessere Kosten-<br />
transparenz zu nennen, die aus der weniger komplexen Kostenstruktur resultiert. Insoweit der<br />
Regulierer die Kosten des regulierten Unternehmens besser abschätzen und prognostizieren<br />
kann, kann dies den Kostendruck auf das Unternehmen erhöhen und eine höhere Kosteneffi-<br />
zienz zur Folge haben.<br />
Die Erwartung ist allerdings, dass eine Eigentumstrennung insgesamt Kosten erhöhend<br />
wirkt. Zum einen gibt es einmalige Restrukturierungskosten, die aus einer Trennung der ehe-<br />
mals verbundenen Unternehmenssparten entstehen. Hierzu zählen Anwalts- und Beratungs-<br />
kosten, Kosten für neue und separate IuK-Systeme und sonstige Organisations- und Restruk-<br />
turierungskosten. Diese Kosten können beträchtlich sein, wie eine detaillierte Kostenanalyse<br />
der Beratungsfirma Deloitte für das Beispiel des Verteilnetzunbundling in den Niederlanden<br />
zeigt (vgl. Deloitte, 2005). Von größerer ökonomischer Bedeutung sind jedoch die dauerhaf-<br />
ten Restrukturierungskosten, die in Form von kurz- und längerfristigen Synergieverlusten<br />
auftreten.<br />
Kurzfristige Synergien treten vor allem durch die technischen Interdependenzen des<br />
Systembetriebs auf, die eine ständige Koordination von Erzeugung und Netzbetrieb erfordern.<br />
Durch die Dezentralisierung des Stromsektors werden Transaktionen vermehrt über Märkte,<br />
insbesondere Strombörsen, abgewickelt. Da die Handelsströme im Markt jedoch die Netzkos-<br />
15
ten und Netzverluste beeinflussen, entsteht im Falle einer eigentumsrechtlichen Trennung ein<br />
Externalitätenproblem. Eine systemoptimale hierarchische Koordinierung über alle Wert-<br />
schöpfungsstufen entfällt und muss durch eine marktbasierte Koordinierung ersetzt werden.<br />
Hierbei auftretende Effizienzverluste werden als Transaktionskosten bezeichnet (vgl. hierzu<br />
Williamson, 1971; 1975 und 1979; Joskow und Schmalensee, 1983).<br />
Langfristige Synergien sind insbesondere im Hinblick auf die Koordination von Inves-<br />
titionen von großer Bedeutung, da zeitliche und räumliche Aspekte von Kraftwerksinvestitio-<br />
nen einen großen Einfluss auf den notwendigen Netzausbau und damit die Netzkosten haben.<br />
Hierbei kann zwischen einem Informationsproblem und einem Anreizproblem unterschieden<br />
werden. Das Informationsproblem äußert sich darin, dass Pläne zu Kraftwerksinvestitionen in<br />
einem wettbewerblichen Markt als strategische Informationen angesehen werden müssen,<br />
über die der Netzbetreiber häufig zu spät Kenntnis erhält (vgl. Brunekreeft, 2008a). Ein im<br />
Voraus optimierter Netzausbau wird dadurch erschwert oder sogar unmöglich gemacht, was<br />
zu höheren Netzkosten führt. Netzanschlüsse und –ausbauten erfolgen dann „der Reihe nach“<br />
und folgen keinem integrierten Plan von Erzeugung und Netz, wie dies bei vertikaler Integra-<br />
tion der Fall ist (vgl. Baldick und Kahn, 1993). Dies betrifft die zeitliche und die räumliche<br />
Abstimmung der Investitionen. Hinzu kommt ein Anreizproblem, da die externen Effekte der<br />
Kraftwerksinvestitionen auf die Netzkosten bei separater Optimierung nicht berücksichtigt<br />
werden. Als Beispiel können die Standortentscheidungen der neuen Kohlekraftwerke in<br />
Deutschland genannt werden. Diese werden momentan zum Teil im küstennahen Norden ge-<br />
plant, obwohl die Nachfrage tendenziell im Süden des Landes ist. Die Küstennähe spart<br />
Transportkosten für die Kohle, jedoch muss das Übertragungsnetz ausgebaut werden um der<br />
Strom aus dem Norden Richtung Süden zu bringen. Diese Netzausbaukosten werden in den<br />
Kraftwerksinvestitionsentscheidungen nicht (oder zumindest nicht vollständig) berücksichtigt.<br />
Das oben angeführte Koordinationsproblem wird in einem vertikal integrierten Um-<br />
feld intern gelöst. In einer entflochtenen Welt mit dezentralen Entscheidungen sollte die Ko-<br />
ordination extern über die „unsichtbare Hand“ des Marktes erfolgen. Das heißt, wir brauchen<br />
nun ein Preissystem, das die richtigen Investitionssignale setzt. Das Preissignal sollte im Sin-<br />
ne eines locational pricing vor allem die Standortentscheidungen beeinflussen und die damit<br />
verbundenen Netzeffekte widerspiegeln. Hierzu gibt es mehrere Ansätze (vgl. Brunekreeft et<br />
al., 2005). Der in der Praxis wichtigste Ansatz ist wohl eine regional differenzierte Netzan-<br />
schlussgebühr, wie es sie beispielsweise in Großbritannien gibt. Da das Übertragungsnetz dort<br />
Engpässe in Nord-Süd Richtung aufweist, bezahlen Kraftwerke im Norden mehr für den<br />
Netzanschluss als Kraftwerke im Süden. Eine verfeinerte Variante ist das sogenannte nodal<br />
16
spot pricing, das an sich zwar auf die kurzfristige Optimierung des Kraftwerkeinsatzes zielt,<br />
gleichzeitig aber genau solche (wenn auch imperfekte) Investitionssignale setzt. Generell wird<br />
unterschieden zwischen shallow und deep connection charging. Im Falle eines so genannten<br />
shallow connection charging werden nur die direkten Anschlusskosten an das Netz erfasst,<br />
was die Externalitäten in Bezug auf die innerhalb des Netzes notwendig werdende Investitio-<br />
nen nicht ausräumt. Bei einem deep connection charging werden auch diese Folgeinvestitio-<br />
nen eingepreist. Allerdings wird deep connection charging, auch auf Grund der Schwierigkeit<br />
einer konkreten Kostenzuordnung, in der Praxis kaum angewendet.<br />
4 Empirische Studien zum Ownership Unbundling<br />
4.1 Marktstudien zu den Preiseffekten des Unbundling<br />
Noch immer gibt es wenige empirische Studien zu den Folgen der vertikalen Entflechtung.<br />
Jedoch gibt es einige Effizienzstudien, die sich mit den Auswirkungen der Liberalisierung<br />
beschäftigen und dabei auch den Grad des Unbundling als Faktor einbeziehen. Die Ergebnisse<br />
sind dabei keineswegs eindeutig.<br />
Die Studie von Steiner (2000) ist die erste, die einen internationalen Vergleich der<br />
Strommärkte in Bezug auf verschiedene Regulierungs- und Liberalisierungsmaßnahmen<br />
durchgeführt hat. Auf Basis von 19 OECD-Ländern (1986-1996) werden die Preiseffekte die-<br />
ser Maßnahmen geschätzt, wobei auch der vertikale Entflechtungsgrad berücksichtigt wird.<br />
Hierbei wird jedoch nicht zwischen einer buchhalterischen Trennung (Accounting Separation)<br />
und weiter gehenden Formen der Entflechtung (Legal bzw. Ownership Unbundling) unter-<br />
schieden. Die Ergebnisse deuten zwar auf eine Preissenkung hin, sind jedoch statistisch nicht<br />
signifikant. Das Problem der Steiner-Studie ist, dass zum Untersuchungszeitpunkt kaum Da-<br />
ten zum Unbundling vorlagen, weil dieses schlichtweg noch nicht sehr verbreitet war. Hattori<br />
und Tsutsui (2004) erweitern in einer weitgehend mit Steiner (2000) deckungsgleichen Studie<br />
den Zeithorizont bis 1999. Anders als Steiner ziehen sie jedoch eine schärfere Trennlinie für<br />
die vertikale Entflechtung und setzen ein Legal Unbundling statt einer Accounting Separation<br />
voraus. Auch hier ergibt sich kein signifikanter Einfluss der vertikalen Entflechtung. Zudem<br />
deutet sich im Gegensatz zu Steiner (2000) eher ein Preis steigernder Effekt an.<br />
In einer weiteren Studie untersucht Copenhagen Economics (2005a; 2005b) für die<br />
EU15-Länder (1990-2003) den Einfluss verschiedener Marktöffnungsindikatoren auf die in-<br />
dustriellen Preise und die Produktivität im Erzeugungsbereich. Hierbei wird eine detailliertere<br />
Abstufung des Entflechtungsgrades vom Accounting Unbundling bis hin zum Ownership Un-<br />
17
undling vorgenommen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass mit zunehmendem<br />
Grad der vertikalen Entflechtung die Preise sinken, während die Produktivität (gemessen an<br />
der Kapazitätsauslastungsrate) zunimmt (vgl. Copenhagen Economics, 2005b, S. 102f). Auch<br />
hier ist jedoch kein signifikanter Preiseinfluss erkennbar. 15 Wie die Autoren anmerken, be-<br />
steht – wie in allen genannten Studien – das grundsätzliche Problem darin, dass die zum Teil<br />
zeitgleiche Durchführung der verschiedenen Liberalisierungsmaßnahmen eine präzise Mes-<br />
sung des separaten Einflusses der vertikalen Entflechtung erschwert. Um es mit den Worten<br />
von Joskow (2006, S. 73) auszudrücken, „it is difficult to disentangle the effects of privatiza-<br />
tion, restructuring and incentive regulation“.<br />
4.2 Bottom-up-Studien zum Verteilnetzunbundling<br />
Entflechtung der Verteilnetze in den Niederlanden<br />
Obwohl eine vertikale Entflechtung auf Verteilnetzebene aktuell noch nicht gefordert wird, ist<br />
es durchaus denkbar, dass auch dies in naheliegender Zukunft in Erwägung gezogen wird.<br />
Hier lohnt ein Blick in die Niederlande, wo eine solche Verteilnetzentflechtung kürzlich um-<br />
gesetzt wurde. Im Vorfeld dazu gab es eine kontroverse Debatte zu den vorgeschlagenen Un-<br />
bundling-Optionen, die von einer Ausweitung der Unabhängigkeit der Verteilnetze in finan-<br />
zieller Hinsicht und in Bezug auf Entscheidungsbefugnisse bis hin zu einem vollständigen<br />
Ownership Unbundling reichten. Darüber hinaus wurde die zusätzliche Übertragung der<br />
Hochspannungsnetze ab 110kV (anstatt wie bisher 220kV) an den unabhängigen Übertra-<br />
gungsnetzbetreiber TenneT diskutiert. Der aktuelle Stand ist, dass das Reformpaket streng<br />
genommen kein Ownership Unbundling im ökonomischen Sinne darstellt. Die Unternehmens-<br />
führung soll derart umgestaltet werden, dass die Netzabteilung keinen Entscheidungsbefug-<br />
nissen der kommerziellen Bereiche unterliegt mit Ausnahme der (derzeitigen) Eigentümer, die<br />
nach wie vor Eigentumsrechte an beiden Bereichen haben dürfen. Somit müssen die derzeiti-<br />
gen Eigentümer nicht verkaufen, wenn sie dies nicht möchten. Die interne Reorganisation soll<br />
bis 2011 abgeschlossen sein. In der Praxis sieht es so aus, dass wohl viele der kommerziellen<br />
Bereiche zum Verkauf stehen. Zum Beispiel ist der Verkauf von Essent an RWE fast abge-<br />
schlossen; dasselbe gilt für den Verkauf von Nuon an Vattenfall.<br />
Obwohl es für eine Analyse der umgesetzten Maßnahmen ex-post noch zu früh ist,<br />
gibt es einige aufschlussreiche Analysen von Beratungsfirmen, die die zuvor diskutierten Ent-<br />
15 Growitsch et al. (2008) bestätigen diese Beobachtung übrigens auch für den Gassektor.<br />
18
flechtungsmaßnahmen ex-ante im Hinblick auf ihre erwarteten Kosten und Nutzen untersucht<br />
haben.<br />
CPB (2005) schätzt die Synergieeffekte des Systembetriebs selbst als nicht allzu groß<br />
ein, was unter anderem damit begründet wird, dass in Großbritannien auf Übertragungsnetz-<br />
ebene eine „freiwillige“ Entflechtung stattgefunden hat. 16 Auch wird argumentiert, dass – ver-<br />
gleichbar mit der Diskussion auf der Übertragungsnetzebene – ein Großteil der Synergieeffek-<br />
te bereits durch die strikte Aufgabenteilung im Rahmen des Legal Unbundling verloren ge-<br />
gangen sind und darüber hinaus keine bedeutenden Verluste mehr zu erwarten sind. In der<br />
nachfolgenden Kosten-Nutzen-Analyse kommt CPB (2006) demnach zu einer recht positiven<br />
Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahmen.<br />
Zwar werden auch nach der Schätzung von Deloitte (2005) die operativen Kosten<br />
durch das Unbundling kaum beeinflusst. Dennoch fallen beachtliche permanente Restruktu-<br />
rierungskosten bei der Muttergesellschaft an, die in erster Linie durch die Auflösung der „sha-<br />
red service“-Bereiche IuK, Personal, Kundenbetreuung und Finanzierung verursacht werden.<br />
Das Ausmaß dieser verlorenen Synergien wird für diese Bereiche auf etwa 50 Prozent der<br />
Ausgangskosten geschätzt. Insgesamt ergeben sich Synergieverluste in der Größenordnung<br />
von 350-460 Mio. € pro Jahr; wobei die Gesamtkosten der Verteilnetzbetreiber (einschließlich<br />
des Handels und der an das Verteilnetz angeschlossenen Erzeugungskapazitäten) etwa 4,5<br />
Mrd. € betragen. 17 Auch die Kostenschätzungen von Roland Berger (2005) liegen mit 285-<br />
400 Mio. € pro Jahr über den moderaten Einschätzungen von CPB (2006). Aus allen Kosten-<br />
schätzungen wird jedoch auch ersichtlich, dass ein Großteil der Entflechtungskosten beim<br />
Schritt von einer vertikal integrierten Welt zum Legal Unbundling zu erwarten ist, während<br />
aus dem zusätzlichen Schritt von Legal Unbundling zum Ownership Unbundling nur geringe<br />
Synergieverluste resultieren. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Auflösung der oben ge-<br />
nannten „shared services“ bereits bei einer administrativen Entflechtung erfolgt, so dass ent-<br />
sprechende Synergien zum großen Teil nicht mehr genutzt werden können. Es sollte an dieser<br />
Stelle nochmal betont werden, dass Legal Unbundling bereits vorgeschrieben und weitestge-<br />
hend umgesetzt ist.<br />
De Nooij und Baarsma (2007) führen auf Basis der verschiedenen Kostenansätze eine<br />
Kosten-Nutzen-Analyse durch, wobei sie zwischen einem günstigen Szenario (mit hohen<br />
16 Die Freiwilligkeit dieser Entflechtung kann jedoch durchaus in Frage gestellt werden, da der regulatorische<br />
Druck hierbei sicherlich eine entscheidende Rolle gespielt hat.<br />
17 Zum Vergleich: Die Gesamtkosten der gesamten Stromversorgung in den Niederlanden (inklusive Import)<br />
belaufen sich auf rund 10 Mrd. € pro Jahr.<br />
19
Wettbewerbs- und niedrigen Kosteneffekten), dem wahrscheinlichsten und einem ungünstigen<br />
Szenario unterscheiden. Auch im günstigen Fall sind die Nettoeffekte jedoch gering. Im<br />
wahrscheinlichsten Szenario weisen alle Politikmaßnahmen, die ein striktes Unbundling bein-<br />
halten, einen negativen Kapitalwert auf. Insgesamt zeigt sich auch hier, dass der Großteil der<br />
Entflechtungskosten durch die administrative Entflechtung hin zu operativ unabhängigen Ge-<br />
schäftsbereichen verursacht wird und nicht durch die Eigentumsübertragung selbst.<br />
Entflechtung der Verteilnetze in Neuseeland<br />
Neuseeland war 1998 das erste Land weltweit, das eine Eigentumsentflechtung auf Verteil-<br />
netzebene erzwungen hat. Nillesen und Pollitt (2008) untersuchen die Auswirkungen des Ow-<br />
nership Unbundling, wobei sie auf Daten von 28 Netzunternehmen (1995-2007) zurückgrei-<br />
fen. Im Hinblick auf den Wettbewerb stellen Nillesen und Pollitt (2008) eine Intensivierung<br />
fest, die in einer stärkeren Volatilität der Großhandelspreise zum Ausdruck kommt. Gleichzei-<br />
tig kommt es zu einem höheren Marktanteil unabhängiger Stromhändler. Dieser Effekt ist<br />
jedoch nur kurzfristiger Natur und kann wohl zum Teil auch auf die gleichzeitige Einführung<br />
standardisierter Lastprofile zurückgeführt werden, die einen Markteintritt unabhängiger<br />
Stromanbieter erleichtert hat.<br />
Für die Netzkosten ergibt sich zunächst zwar eine einmalige Kostenerhöhung auf<br />
Grund der Restrukturierung selbst. Dem steht jedoch eine dauerhafte Senkung der operativen<br />
Kosten von 17 % gegenüber, die von den Autoren auf die Entflechtung zurückgeführt werden<br />
kann. Die starke Kostensenkung überrascht insbesondere im Vergleich zu den Kostenschät-<br />
zungen für die Niederlande. Es fehlt ein überzeugendes Argument, warum Unbundling zu so<br />
erheblichen Kostensenkungen führen würde. Zum Teil mag hier der Wegfall von Quersub-<br />
ventionen eine Rolle spielen, der zu einer Re-Allokation der Kosten aus dem Netzbereich in<br />
die wettbewerblichen Bereiche geführt haben kann. Einschränkend erwähnen die Autoren<br />
jedoch selbst, dass auch weitere Faktoren jenseits des Ownership Unbundling einen Kosten-<br />
einfluss gehabt haben könnten und insofern das Ergebnis möglicherweise verfälschen. Neben<br />
weiteren Liberalisierungseffekten sei zu beachten, dass eine sektorspezifische Regulierung in<br />
Neuseeland erst 2003 eingeführt wurde (aber 1999 schon in der Diskussion war), so dass auch<br />
die Antizipation der bevorstehenden Regulierung („regulatory threat“) einen Anreiz zur Sen-<br />
kung der operativen Kosten gegeben haben könnte. 18 Zweifel an einer entflechtungsbedingten<br />
Kostensenkung lässt im Übrigen auch die Studie von Kwoka et al. (2007) zur Entflechtung<br />
18 Für eine tiefer gehende Analyse des Konzepts des „regulatory threat“ sei verwiesen auf Brunekreeft (2003).<br />
20
von Verteilnetzen in den USA aufkommen. Diese geht, zumindest in den ersten fünf Jahren,<br />
von operativen Effizienzverlusten von durchschnittlich 4 % aus.<br />
4.3 Ökonometrische Studien zu den vertikalen Synergieeffekten<br />
In diesem Abschnitt werden einige empirische Studien dargestellt, die die vertikalen Syner-<br />
gieeffekte in der Stromwirtschaft aus der Schätzung einer gemeinsamen Kostenfunktion für<br />
die zu untersuchenden Wertschöpfungsstufen ableiten. Für einen sinnvollen Vergleich der<br />
verschiedenen Studien ist jedoch die genaue Abgrenzung der Bereiche zu beachten. Während<br />
sich die europäische Diskussion, wie in Abschnitt 2.2 dargestellt, auf die Trennung zwischen<br />
Erzeugung (G) und Übertragungsnetz (T) konzentriert, unterscheiden sich die vorliegenden<br />
empirischen Studien in Bezug auf die Abgrenzung des Netzbereichs in zweierlei Hinsicht.<br />
Erstens wird (vor allem in den US-Studien) das Übertragungs- und Verteilungsnetz zu einer<br />
Netzebene (D) zusammengefasst. Zweitens erfolgt häufig keine Trennung zwischen der ei-<br />
gentlichen Netzfunktion (der Stromdurchleitung) und dem wettbewerblichen Stromhandel<br />
(R). Gerade dieser zweite Aspekt verdient bei der Interpretation der Ergebnisse besondere<br />
Beachtung, da ein Unbundling im europäischen Sinne ein Herauslösen der Handelssparte aus<br />
dem Netz zwingend vorsieht.<br />
Wird ungeachtet der definitorischen Unterschiede die durch das Netz geleitete und ab-<br />
gesetzte Energie in GWh mit D (‚Distribution’) und die erzeugte Strommenge in GWh mit G<br />
(‚Generation’) bezeichnet, so kann die einfachste Form einer (quadratischen) Kostenfunktion<br />
folgendermaßen dargestellt werden:<br />
(1)<br />
Der Grad der vertikalen Verbundvorteile lässt sich dann als die prozentuale Erhöhung der<br />
Kosten auffassen, die daraus resultiert, dass derselbe Output durch zwei vollständig speziali-<br />
sierte Unternehmen (mit den Kosten C(G,0) und C(0,D)) anstelle eines vertikal integrierten<br />
Unternehmens (mit den Kosten C(G,D)) hergestellt wird. Der Grad der Economies of Scope<br />
(SC) bemisst sich als<br />
(2)<br />
2<br />
2<br />
C( G,<br />
D)<br />
= a + b ⋅ G + c ⋅ G + d ⋅ D + e ⋅ D + f ⋅ G ⋅ D<br />
C(<br />
G,<br />
0)<br />
+ C(<br />
0,<br />
D)<br />
− C(<br />
G,<br />
D)<br />
SC =<br />
C(<br />
G,<br />
D)<br />
Entscheidend für die Vorteile der integrierten Produktion sind demnach der erste und letzte<br />
Term von Gleichung (1). Der erste Term misst den Effekt der Duplizierung der Fixkosten, die<br />
21
sich durch das Aufteilen der Produktion auf zwei Unternehmen ergibt. Der letzte Term bringt,<br />
vereinfacht gesprochen, die Kostenkomplementarität zum Ausdruck, also die Kosteneinspa-<br />
rung bei der Produktion eines Outputs, die aus der gleichzeitigen Produktion des jeweils ande-<br />
ren Outputs resultiert. Liegen Vorteile der gemeinsamen Produktion vor, ist dieser Term ne-<br />
gativ. 19<br />
Die Studien von Kaserman und Mayo (1991) und Kwoka (2002) folgen diesem Ansatz<br />
und schätzen die Kostenfunktionen US-amerikanischer Stromkonzerne. Der daraus errechnete<br />
Grad der Kostenerhöhung durch vertikale Separierung steigt sowohl mit dem Ausmaß der<br />
vertikalen Integration als auch der Unternehmensgröße an. Beispielhaft würde die relative<br />
Kostensteigerung für ein durchschnittliches Energieunternehmen mit einer Erzeugungs- und<br />
Verteilungsmenge von 10.000 GWh zwischen 20% (Kaserman und Mayo, 1991) und 40%<br />
(Kwoka, 2002) der Gesamtkosten liegen. Obwohl beide genannten Studien ein deutliches In-<br />
diz für das Vorhandensein vertikaler Synergieeffekte liefern, sollten die Zahlen als solche<br />
nicht zu wörtlich genommen werden, wie bereits an der großen Bandbreite der Schätzungen<br />
ersichtlich wird. Insbesondere lässt die Spezifikation der Kostenfunktion eine beliebige Aus-<br />
weitung der Ergebnisse auf kleinere oder größere Stromversorger nicht zu. Außerdem ist die<br />
eingangs bereits erwähnte Abgrenzung des Netzbereiches, der Übertragung, Verteilung und<br />
Handel mit einschließt, zu beachten. Erfolgt die Entflechtung zwischen der Erzeugung und<br />
allen anderen Bereichen, so erfolgt auch eine Separierung zwischen Erzeugung und Handel.<br />
Eine solche Trennung zwischen Erzeugung und Handel bringt einen Aspekt ins Spiel, der in<br />
der Diskussion zum Unbundling eine eher untergeordnete Rolle spielt, nämlich das Marktrisi-<br />
ko und die damit verbundenen Transaktionskosten auf Grund der volatilen Großhandelspreise.<br />
Da eine Integration der Wettbewerbsbereiche zur Minderung des Marktrisikos weiterhin mög-<br />
lich ist, werden die Synergieeffekte in den ökonometrischen Studien systematisch überschätzt.<br />
Für den europäischen Raum gibt es bislang noch keine empirischen Studien, die eine<br />
Entflechtung der Übertragungsnetze untersuchen. Hierfür wäre ein internationaler Vergleich<br />
notwendig, der auf Grund der strukturellen Unterschiede der europäischen Strommärkte und<br />
der unzureichenden Datenlage bislang problematisch war. Es gibt jedoch einige Länderstu-<br />
dien, die die Kosteneffekte eines Verteilnetzunbundling schätzen. Fraquelli et al. (2005) un-<br />
19 Auf die unterschiedlichen Konzepte der Messung vertikaler Verbundvorteile soll an dieser Stelle nicht näher<br />
eingegangen werden. Der geneigte Leser sei hierzu verwiesen auf Baumol et al. (1982) und Knieps (2008). Die<br />
für die Beurteilung des Ownership Unbundling relevanten Konzepte werden überblicksweise auch in Meyer<br />
(2008) behandelt.<br />
22
tersuchen den italienischen Strommarkt und ermitteln auch hier recht hohe Kosteneffekte, die<br />
wiederum mit der Unternehmensgröße ansteigen.<br />
Deutlich geringere Werte zeigen sich für den spanischen Strommarkt. Jara-Díaz<br />
(2004) schätzt die prozentualen Synergiekosten auf durchschnittlich 6,5 % (G = 8200 GWh,<br />
D = 11.350 GWh). Arocena (2008) ermittelt ebenfalls eher moderate Kostenschätzungen in<br />
der Größenordnung von 4 % (G = 11.200 GWh, D = 14.400 GWh).<br />
In der langen Frist spielt die gegenseitige Kostenabhängigkeit zwischen Erzeugung<br />
und Netzbereich vor allem für die Abstimmung von Investitionsentscheidungen eine ent-<br />
scheidende Rolle. So weist die Studie von Nemoto und Goto (2004) auf die Existenz von<br />
technologischen Externalitäten hin, die bei separater Optimierung von Kraftwerksinvestitio-<br />
nen nicht berücksichtigt werden und somit zu überhöhten Netzkosten führen können. 20 Diese<br />
externen Kosten können zum Beispiel in Folge ineffizienter Netzerweiterungen auftreten, die<br />
durch mangelnde zeitliche oder räumliche Abstimmung der Investitionen notwendig werden.<br />
Die Vermeidung solcher Ineffizienzen erfordert die sorgfältige Ausgestaltung entsprechender<br />
Marktmechanismen wie zum Beispiel das in Abschnitt 3.2 vorgestellte deep connection char-<br />
ging.<br />
4.4 Eine Soziale-Kosten-Nutzen-Analyse zur Entflechtung<br />
Eine methodische Alternative zu ökonometrisch-empirischen oder rein analytischen Studien<br />
ist eine Soziale-Kosten-Nutzen-Analyse (SKNA), die versucht, anhand von Annahmen über<br />
die zu erwartenden Effekte zu einer quantitativen Einschätzung des Gesamteffekts einer sol-<br />
chen Reformmaßnahme zu gelangen. Obwohl solche Studien strikt genommen keine empiri-<br />
schen Studien sind, vermitteln sie dennoch ein Gefühl für die empirische Seite. Brunekreeft<br />
(2008b) stellt eine Soziale-Kosten-Nutzen-Analyse der Eigentumsentflechtung deutscher<br />
Stromübertragungsnetze vor. Die Effekte für die soziale Wohlfahrt werden mit einem Diskon-<br />
tierungsfaktor von 7% für die Periode von 2010 bis 2030 berechnet. Die SKNA untersucht die<br />
Effekte des zusätzlichen Schritts zur Eigentumstrennung ausgehend vom gegenwärtigen Stand<br />
der administrativen Entflechtung. Mit anderen Worten konzentriert sich die Studie auf den<br />
zusätzlichen, relativ kleinen Schritt und die verschiedenen, erwartungsgemäß kleineren, Ef-<br />
fekte, die daraus resultieren.<br />
20 Diese technologischen Kostenabhängigkeiten werden auch durch andere Studien bestätigt (vgl. hierzu u.a.<br />
Roberts (1886), Lee (1995), Hayashi et al. (1997) und Thompson (1997).) Für eine detailliertere Analyse der<br />
Studien und der dahinter stehenden Konzepte sei verwiesen auf Meyer (2008).<br />
23
Die Studie umfasst im Grunde die drei Kategorien von Effekten, die in den vorange-<br />
gangenen Abschnitten dieses Beitrags bereits ausführlich dargestellt wurden: den Wettbe-<br />
werbseffekt, den Interkonnektoreffekt und den Kosteneffekt. In diesem Abschnitt vertiefen<br />
wir den Interkonnektoreffekt, der in den Abschnitten 2.2 und 3.1 theoretisch diskutiert wurde<br />
und verweisen für die Diskussion der anderen Effekte auf die eigentliche SKNA (Brunekreeft,<br />
2008b).<br />
Wie oben bereits angedeutet, liegt dem Interkonnektoreffekt das Argument des strate-<br />
gic investment withholding zu Grunde. Das Argument besagt, dass ein VIU zur Abschottung<br />
des eigenen Erzeugungsmarkts zu geringe Anreize hat, die Interkonnektorkapazität zu ande-<br />
ren Märkten auszubauen. Mit anderen Worten würde nach diesem Argument eine Eigentums-<br />
trennung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zum verstärkten Ausbau der Interkonnektoren<br />
führen und somit den Wettbewerb stärken.<br />
Die genaue Analyse dieses Effekts erfordert die Spezifizierung des Wettbewerbskon-<br />
zepts. In der SKNA (Brunekreeft, 2008b) wird das Konzept des Residual Supply Index (RSI)<br />
benutzt. Das Konzept des RSI konzentriert sich auf das Verhältnis zwischen der zur Verfü-<br />
gung stehenden Kapazität und Nachfrage und macht die Kapazitätsknappheit zum wichtigsten<br />
Faktor für die Wettbewerbsintensität. Je nachdem wie hoch dieses Verhältnis ist, variiert die<br />
zu Grunde liegende Wettbewerbsintensität oder, formal ausgedrückt, ändert sich endogen die<br />
Verhaltensannahme der Marktteilnehmer (conjectural variation). Falls die verfügbare Kapazi-<br />
tät im Verhältnis zur Nachfrage relativ groß ist, ist die Wettbewerbsintensität hoch, und falls<br />
die Kapazität im Verhältnis zur Nachfrage knapp wird, verringert sich die Wettbewerbsinten-<br />
sität. 21 Dieses Konzept, einschließlich der aus der Studie von London Economics (2007)<br />
stammenden Daten für den deutschen Markt, liegt der SKNA zu Grunde. Interkonnektorkapa-<br />
zität hat Auswirkungen auf den RSI. Da zusätzliche Interkonnektorkapazität zu mehr Import<br />
oder mehr Export führen kann, ist der Effekt auf den RSI jedoch nicht eindeutig.<br />
In der SKNA in Brunekreeft (2008b) wurden Berechnungen für zusätzliche Interkon-<br />
nektorkapazitäten aus einer Studie für die EU-Kommission durch CESI et al. (2005) benutzt.<br />
Die wesentlichen Ergebnisse werden in Tabelle 1 wiedergegeben. In der SKNA wurde das<br />
Szenario S3 (high RES – renewable energy supply) benutzt. Dieses Szenario unterstellt einen<br />
21 Eine zweite, hier nicht vertiefte Komponente dieses Konzepts bezieht sich auf die Rolle der einzelnen Markt-<br />
parteien. Der RSI wird eigentlich für jede Firma berechnet, und es wird untersucht, ob eine Firma pivotal ist; das<br />
heißt, es wird untersucht, ob eine Firma alleine in der Lage ist, durch Zurückhalten seines Angebots die Gesamt-<br />
kapazität unter die nachgefragte Kapazität zu reduzieren. In diesem Fall könnte eine alleinige, einseitige Aktion<br />
eine künstliche Knappheit hervorrufen und damit den Wettbewerb beeinträchtigen.<br />
24
echt erheblichen Ausbau der erneuerbaren Energien, was für Deutschland vor allem Offsho-<br />
re-Wind an der Nord- und Ostsseeküste bedeutet. Um die Einspeisung von großen Mengen<br />
Strom im Norden in das Übertragungsnetz zu ermöglichen, sollte das innerdeutsche Übertra-<br />
gungsnetz, aber auch grenzüberschreitende Interkonnektoren ausgebaut werden. Genau dies<br />
wird mit S3 abgebildet. Es fällt auf, dass in den Berechnungen von CESI et al. (2005) für S3<br />
sich der zusätzliche Import und Export mehr oder weniger ausgleichen. Tatsächlich passiert<br />
vieles gleichzeitig, aber unter dem Strich ist es eher wahrscheinlich dass größere Interkonnek-<br />
torkapazität an den deutschen Grenzen zu mehr Export führt.<br />
Cross-border connections<br />
Country A<br />
Austria<br />
Czech Rep.<br />
Germany<br />
Germany<br />
Germany<br />
Germany<br />
Switzerland<br />
Luxembourg<br />
Country B<br />
Germany<br />
Germany<br />
Netherlands<br />
France<br />
Denmark<br />
Poland<br />
Germany<br />
Germany<br />
TEN-E<br />
EL8<br />
EL8<br />
EL1<br />
EL1<br />
EL7<br />
EL8<br />
EL1<br />
Sum<br />
Scenarios<br />
S1 baseline<br />
2005-2013<br />
Tabelle 1: Zusätzliche Interkonnektorkapazität<br />
Quelle: CESI et al. (2005, p. 94)<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
S1 baseline<br />
2014-2023<br />
13000<br />
Neubau von Kraftwerken weisen manche Studien (z.B. DENA, 2008 und BDEW, 2007) auf<br />
25<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
S3 high<br />
RES<br />
2005-2013<br />
0<br />
0<br />
100<br />
0<br />
1200<br />
0<br />
0<br />
0<br />
1300<br />
S3 high<br />
RES<br />
2014-2023<br />
1200<br />
1300<br />
2600<br />
0<br />
4100<br />
1900<br />
1900<br />
0<br />
S5 I & G<br />
optim.<br />
2005-2013<br />
1700<br />
400<br />
0<br />
0<br />
400<br />
0<br />
0<br />
0<br />
2500<br />
S5 I & G<br />
optim.<br />
2014-2023<br />
2600<br />
1400<br />
0<br />
0<br />
800<br />
0<br />
0<br />
0<br />
4800<br />
Die Import- und Exportzahlen beeinflussen auch den RSI. Formal kann der Effekt,<br />
ohne wesentliche Unterschiede, sowohl an der Kapazitätsseite als auch an der Nachfrageseite<br />
vom RSI-Ansatz modelliert werden. Falls zusätzliche Interkonnektorkapazität vor allem für<br />
mehr Import eingesetzt wird, so steigt effektiv die verfügbare Kapazität, und damit steigt die<br />
Wettbewerbsintensität. Falls aber zusätzliche Interkonnektorkapazität vor allem zu mehr Ex-<br />
port führt, dann steigt effektiv die inländische Nachfrage mit dem Ergebnis, dass die inländi-<br />
sche Wettbewerbsintensität fällt.<br />
Bezüglich des Interkonnektoreffektes für den deutschen Markt macht die SKNA deut-<br />
lich, dass die Entwicklung der Erzeugungskapazität wesentlich ist. Bedingt insbesondere<br />
durch den Atomausstieg, die Alterung vieler Kohlekraftwerke und die Verzögerungen beim
eine mögliche Kraftwerkskapazitätslücke hin. Falls sich die relative Knappheit der Erzeu-<br />
gungskapazität bewahrheitet, verringert sich (durch den RSI) die Wettbewerbsintensität, was<br />
zu höheren Preisen führt. Dies wiederum führt zu relativ mehr Import (bzw. weniger Export),<br />
wodurch sich die Wettbewerbsintensität erhöht. In der SKNA in Brunekreeft (2008b) wird<br />
dargelegt, dass die Wettbewerbseffekte einer Entflechtung quantitativ eigentlich nur im Falle<br />
einer Kapazitätslücke ins Gewicht fallen, weil genau dann der Wettbewerb tendenziell gering<br />
ist, und sämtliche Verbesserungen dementsprechend erhebliche Konsequenzen hätten. Dazu<br />
kommt, dass gerade im Falle einer Kapazitätslücke zusätzliche Interkonnektorkapazität zu<br />
mehr Import führt. Wie in Özdemir et al. (2009) ausgeführt wird, führt dies auch dazu, dass<br />
VIU in diesem Falle einen Ausbau vermeiden möchten, und Entflechtung dadurch zu ver-<br />
stärktem Interkonnektorausbau führen würde.<br />
Das Alternativszenario ist, dass es nicht zu einer Kapazitätslücke in Deutschland<br />
kommt, sondern genügend Kraftwerkskapazität verfügbar ist. In dem Fall ist auch die Wett-<br />
bewerbsintensität relativ stark, das Preisniveau entsprechend relativ niedrig, und infolgedes-<br />
sen wird zusätzliche Interkonnektorkapazität vor allem für mehr Export genutzt. In diesem<br />
Szenario hätte Entflechtung nur geringfügige Effekte. Zum einen wäre der Wettbewerbseffekt<br />
gering, weil die Wettbewerbsintensität bereits relativ hoch wäre, und zum anderen würde der<br />
höhere Export zu einer Verringerung der Wettbewerbsintensität führen. Zudem, wie auch in<br />
Özdemir et al. (2009) berechnet, hätten die VIU in diesem Fall sehr wohl Anreize, die Inter-<br />
konnektoren auszubauen, so dass eine Entflechtung zum Zweck der Verbesserung solcher<br />
Anreize eigentlich überflüssig wäre.<br />
Alles in allem sind die quantitativen Auswirkungen einer Eigentumstrennung der deut-<br />
schen ÜNB positiv aber gering. Im Grunde ist die Kernaussage, dass der Schritt vom gegen-<br />
wärtigen Legal Unbundling zur vollen Eigentumstrennung gering ist und sich Kosten und<br />
Nutzen, die beide für sich genommen quantitativ gering sind, in etwa die Waage halten. Da<br />
einschlägige quantitative Argumente für oder gegen das Ownership Unbundling somit fehlen,<br />
sollte die Diskussion auf Basis anderer, insbesondere ordnungspolitischer, Argumente ent-<br />
schieden werden. Zwei Argumente ragen dabei besonders heraus. Zum einen erlaubt eine wei-<br />
ter reichende Trennung der ÜNB ein verstärktes (grenzüberschreitendes) Zusammenwachsen<br />
der ÜNB, was unter vertikaler Integration wettbewerbspolitisch nicht unproblematisch wäre.<br />
Zum anderen, wie die Europäische Kommission argumentiert, erscheint die vertikale Integra-<br />
tion von monopolitischen und wettbewerbsfähigen Bereichen ordnungspolitisch problema-<br />
tisch.<br />
26
5 Schlussfolgerungen<br />
Dieser Beitrag charakterisiert und kommentiert die laufende und kontroverse Debatte um das<br />
Thema Eigentumsentflechtung auf den europäischen Strommärkten. Die Analyse konzentriert<br />
sich dabei häufig auf die deutsche Stromwirtschaft, für die eine Entflechtung auf Grund der<br />
starken vertikalen Integration der Energiekonzerne mit einschneidenden Veränderungen ver-<br />
bunden wäre. Auf politischer Ebene ist die Diskussion motiviert durch die anstehende Verab-<br />
schiedung des dritten Richtlinienpakets für die europäischen Energiemärkte, innerhalb dessen<br />
die vertikale Entflechtung eine sehr bedeutende Rolle spielt. Nach Ansicht der Europäischen<br />
Kommission entwickelt sich der Wettbewerb zu langsam und es mangelt an Anreizen bezüg-<br />
lich des Ausbaus an grenzüberschreitenden Netzverbindungen, den so genannten Interkonnek-<br />
toren. Eine Antwort auf diese Problembereiche liegt nach Ansicht der Kommission in einer<br />
weiter reichenden vertikalen Entflechtung. Die Kommission hat eine deutliche Präferenz für<br />
die Eigentumstrennung der Übertragungsnetze bzw. Fernleitungsnetze; jedoch war dies als<br />
alleinige Option politisch nicht konsensfähig.<br />
Dieser Beitrag beschreibt die institutionellen Entwicklungen der Entflechtung bis zum<br />
derzeitigen Stand des Legal Unbundling und diskutiert Vor- und Nachteile weiterer Reform-<br />
programme. Innerhalb einer Fülle an Argumente, die mittlerweile die Diskussion geprägt ha-<br />
ben, werden in der Analyse insbesondere zwei Aspekte vertieft: der so genannte Interkonnek-<br />
toreffekt, der besagt, dass eine Eigentumstrennung die Anreize für einen effektiven Ausbau<br />
der Interkonnektorkapazitäten verbessert, und die möglichen Verluste an Synergieeffekten<br />
(Economies of Scope) in Folge einer vertikalen Trennung.<br />
Der Interkonnektoreffekt beruht auf dem Argument des strategic investment withhol-<br />
ding. Das Argument besagt, dass ein VIU zur Abschottung des eigenen Erzeugungsmarktes<br />
zu geringe Anreize hat, die Interkonnektorkapazität zu anderen Märkten auszubauen. Nach<br />
diesem Argument würde eine Eigentumstrennung der ÜNB zum verstärkten Ausbau der In-<br />
terkonnektoren führen und somit den Wettbewerb und den internen Energiebinnenmarkt stär-<br />
ken. Wir haben dieses Thema vor allem im Rahmen einer Sozialen-Kosten-Nutzen-Analyse<br />
vertieft, die die Eigentumstrennung der deutschen Stromübertragungsnetze zum Gegenstand<br />
hat (vgl. Brunekreeft, 2008b). Hierbei zeigt sich, dass es von elementarer Bedeutung ist, ob<br />
die zusätzliche grenzüberschreitende Interkonnektorkapazität für mehr Import oder für mehr<br />
Export eingesetzt wird. Dementsprechend sind die zu erwartenden Wettbewerbseffekte nicht<br />
eindeutig. Eine detaillierte Analyse ergibt, dass die Effekte und damit die Effektivität des Un-<br />
bundling bezüglich der Anreize zum Ausbau der Interkonnektoren von der Entwicklung der<br />
27
Kraftwerkskapazität abhängen. Im Grunde treten wesentliche Effekte nur dann auf, wenn die<br />
Kraftwerkskapazität gering ist.<br />
Die negative Kehrseite der Entflechtung ergibt sich aus dem drohenden Verlust von<br />
Synergieeffekten (Economies of Scope) zwischen dem Netz und der Erzeugungsebene. Diese<br />
resultieren aus den technischen Abhängigkeiten im Systembetrieb. Insbesondere die Abstim-<br />
mung zwischen Netz- und Kraftwerksinvestitionen in einem entflochtenen Strommarkt kann<br />
bedeutende Transaktionskosten zur Folge haben, die als Effizienzverluste der Marktkoordi-<br />
nierung im Vergleich zu einer hierarchischen Koordinierung auftreten können. Empirische<br />
Studien weisen zum Teil deutliche permanente Entflechtungskosten aus, wobei sich die<br />
Schätzungen jedoch auf die Gesamtheit der Entflechtungsschritte (einschließlich des bereits<br />
umgesetzten Legal Unbundling) beziehen. Die Kosten des zusätzlichen Schrittes zum Ow-<br />
nership Unbundling dürften wesentlich geringer sein, obwohl konkrete Studien auf Grund<br />
eines bisherigen Mangels an Daten noch ausstehen.<br />
Wohin führt der Weg? Das dritte Richtlinienpaket, das zur Verabschiedung bereit liegt,<br />
lässt eine Wahlmöglichkeit zwischen drei Optionen zu, so dass größere erzwungene Refor-<br />
men vorerst ausbleiben. Impliziert dies jedoch auch, dass das Programm gescheitert ist, und<br />
sich nichts ändern wird? Keineswegs. Zum einen werden auch für das Legal Unbundling die<br />
Regelungen im dritten Richtlinienpaket deutlich schärfer, so dass es gegebenenfalls sogar<br />
attraktiv wird, die Netze freiwillig zu verkaufen. Zum anderen liegt es relativ nah, dass die<br />
Kommission weiterhin Druck machen wird. Sie hat bereits erreicht, dass unter dem massiven<br />
Druck eines drohenden Kartellverfahrens EON und RWE „freiwillig“ angekündigt haben,<br />
Teile ihre Netze verkaufen zu wollen. Es ist durchaus üblich, in Zusammenschlussverfahren<br />
„wettbewerbsfördernde Auflagen“ zu machen; der Verkauf des Netzes könnte eine solche<br />
Auflage sein. Die wichtigste Entwicklung dürfte allerdings in der sich rasch entwickelnden<br />
grenzüberschreitenden Kooperation der Übertragungsnetzbetreiber liegen. Diese Entwicklung<br />
könnte zu einer weiter gehenden vertikalen Entflechtung führen.<br />
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