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DIE SCHLUSSRECHNUNG - Wolf & Partner

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13. Februar 2007 und<br />

22. März 2007<br />

-650.000,00<br />

EUR<br />

-130.000,00 EUR -780.000,00<br />

EUR<br />

Restforderung 350.000,00 EUR 70.000,00 EUR 420.000,00 EUR<br />

Rechnung 3:<br />

Schlussrechnung<br />

Lieferung und Annahme: 15. April 2007<br />

Entgelt USt (20 %) brutto<br />

Endrechnungsbetrag<br />

1.000.000,00<br />

EUR<br />

200.000,00 EUR<br />

1.200.000,00<br />

EUR<br />

Anzahlungsrechnungen<br />

Nr. 2007001 vom<br />

5. Februar 2007<br />

bezahlt<br />

-250.000,00<br />

EUR<br />

-50.000,00 EUR<br />

-300.000,00<br />

EUR<br />

Nr. 2007002 vom<br />

10. März 2007<br />

bezahlt<br />

-400.000,00<br />

EUR<br />

-80.000,00 EUR<br />

-480.000,00<br />

EUR<br />

Restforderung 350.000,00 EUR 70.000,00 EUR 420.000,00 EUR<br />

Hinweis<br />

Werden in der Schlussrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die entsprechenden Steuerbeträge<br />

nicht oder falsch abgezogen, wird die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung für den Gesamtbetrag geschuldet.<br />

Die Steuerschuld besteht bis zum Zeitpunkt der Berichtigung der Schlussrechnung. Im Gegenzug<br />

dazu besteht jedoch kein Vorsteuerabzug für den Gesamtbetrag, wenn die Rechnung offensichtlich<br />

unrichtig ist. Um diese Folgen und eventuell nachträgliche Berichtigungen zu vermeiden, achten<br />

Sie bei Rechnungsausstellung auf die richtige Gestaltung der Rechnung.<br />

Seite 3/4

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