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Einverständniserklärung - Ssv-heek.de

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Ç 27 (WaffG) SchieÅstÄtten, SchieÅen durch Min<strong>de</strong>rjÄhrige auf SchieÅstÄtten<br />

Waffengesetz vom 11.Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), das zuletzt durch Artikel 3<br />

Absatz 5 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geÄn<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(1) Wer eine ortsfeste o<strong>de</strong>r ortsverÅn<strong>de</strong>rliche Anlage, die ausschlieÄlich o<strong>de</strong>r neben an<strong>de</strong>ren Zwecken <strong>de</strong>m<br />

SchieÄsport o<strong>de</strong>r sonstigen SchieÄÇbungen mit Schusswaffen, <strong>de</strong>r Erprobung von Schusswaffen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

SchieÄen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (SchieÄstÅtte), betreiben o<strong>de</strong>r in ihrer Beschaffenheit o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Art ihrer Benutzung wesentlich Ån<strong>de</strong>rn will, bedarf <strong>de</strong>r Erlaubnis <strong>de</strong>r zustÅndigen BehÉr<strong>de</strong>. Die<br />

Erlaubnis darf nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller die erfor<strong>de</strong>rliche ZuverlÅssigkeit(Ñ 5) und<br />

persÉnliche Eignung (Ñ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht fÇr aus <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r<br />

SchieÄstÅtte resultieren<strong>de</strong> SchÅdigungen in HÉhe von min<strong>de</strong>stens 1 Million Euro- pauschal fÇr Personenund<br />

SachschÅ<strong>de</strong>n –so wie gegen Unfall fÇr aus <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r SchieÄstÅtte resultieren<strong>de</strong> SchÅdigungen<br />

von bei <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s SchieÄbetriebs mitwirken<strong>de</strong>n Personen in HÉhe von min<strong>de</strong>stens10.000 Euro<br />

fÇr <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sfall und 100.000 Euro fÇr <strong>de</strong>n InvaliditÅtsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

zum GeschÅftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Ñ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt<br />

entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung fÇr SchieÄgeschÅfte, die <strong>de</strong>r<br />

Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach Ñ 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei<br />

ortsverÅn<strong>de</strong>rlichen SchieÄstÅtten ist eine einmalige Erlaubnis vor <strong>de</strong>r erstmaligen Aufstellung ausreichend.<br />

Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>r SchieÄstÅtte <strong>de</strong>r<br />

Értlich zustÅndigen BehÉr<strong>de</strong> zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n auf SchieÄstÅtten, bei <strong>de</strong>nen in geschlossenen RÅumen<br />

ausschlieÄlich zur Erprobung von Schusswaffen o<strong>de</strong>r Munition durch Waffen- o<strong>de</strong>r Munitionshersteller,<br />

durch Waffen- o<strong>de</strong>r MunitionssachverstÅndige o<strong>de</strong>r durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.<br />

Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>r SchieÄstÅtte <strong>de</strong>r zustÅndigen BehÉr<strong>de</strong><br />

zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Unter Obhut <strong>de</strong>s zur AufsichtsfÉhrung berechtigten Sorgeberechtigten o<strong>de</strong>r verantwortlicher und<br />

zur Kin<strong>de</strong>r- und Jugendarbeit fÉr das SchieÅen geeigneter Aufsichtspersonen darf<br />

1. Kin<strong>de</strong>rn, die das zwÑlfte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das<br />

SchieÅen in SchieÅstÄtten mit Druckluft-, Fe<strong>de</strong>rdruckwaffen und Waffen, bei <strong>de</strong>nen zum Antrieb<br />

<strong>de</strong>r Geschosse kalte Treibgase verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1<br />

und 1.2),<br />

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das<br />

SchieÅen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm lfB (.22 l.r.) fÉr Munition<br />

mit RandfeuerzÉndung, wenn die MÉndungsenergie hÑchstens 200 Joule (J) betrÄgt und<br />

Einzella<strong>de</strong>r-Langwaffen mit glatten LÄufen mit Kaliber 12 o<strong>de</strong>r kleiner<br />

gestattet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Sorgeberechtigte schriftlich sein EinverstÄndnis erklÄrt hat o<strong>de</strong>r beim<br />

SchieÅen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen<br />

EinverstÅndniserklÅrungen <strong>de</strong>r Sorgeberechtigten vor <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s SchieÄens entgegenzunehmen<br />

und wÅhrend <strong>de</strong>s SchieÄens aufzubewahren. Sie sind <strong>de</strong>r zustÅndigen BehÉr<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Beauftragten auf<br />

Verlangen zur PrÇfung auszuhÅndigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kin<strong>de</strong>rund<br />

Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten beson<strong>de</strong>ren Obhut bedarf es nicht beim<br />

SchieÄen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und<br />

nicht beim SchieÄen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />

haben.<br />

(4) Die zustÅndige BehÉr<strong>de</strong> kann einem Kind zur FÉr<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Leistungssports eine Ausnahme von <strong>de</strong>m<br />

Min<strong>de</strong>stalter <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt wer<strong>de</strong>n, wenn durch eine Årztliche<br />

Bescheinigung die geistige und kÉrperliche Eignung und durch eine Bescheinigung <strong>de</strong>s Vereins die<br />

schieÄsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.<br />

(5) Personen in <strong>de</strong>r Ausbildung zum JÅger dÇrfen in <strong>de</strong>r Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen<br />

schieÄen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und <strong>de</strong>r Sorgeberechtigte und <strong>de</strong>r Ausbildungsleiter<br />

ihr EinverstÅndnis in einer von bei<strong>de</strong>n unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklÅrt haben. Die<br />

Person hat in <strong>de</strong>r Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu fÇhren.<br />

(6) An ortsverÅn<strong>de</strong>rlichen SchieÄstÅtten, die <strong>de</strong>m SchieÄen zur Belustigung dienen, darf von einer<br />

verantwortlichen Aufsichtsperson Min<strong>de</strong>rjÅhrigen das SchieÄen mit Druckluft-, Fe<strong>de</strong>rdruckwaffen und<br />

Waffen, bei <strong>de</strong>nen zum Antrieb <strong>de</strong>r Geschosse kalte Treibgase verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Anlage 2 Abschnitt 2<br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Anlage zum Aufnahmeantrag „Jugendlicher“ <strong>de</strong>s SSV Heek 2006 e.V. Stand: 17.07.2009<br />

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