Rechtsanwalt Ulrich Mark
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Ulrich</strong> <strong>Mark</strong> - Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer<br />
Seite 2<br />
Sozialversicherungsbeiträge bei der GmbH beschäftigter Arbeitnehmer<br />
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dies ist dann denkbar, wenn<br />
dem Geschäftsführer trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit noch geringe<br />
finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ggf. so viele, daß ihm die<br />
Begleichung der fälligen Arbeitnehmer-Beiträge rein tatsächlich möglich<br />
wäre.<br />
Nur rechtzeitiges Handeln, wie z.B. im Fall der (drohenden) Überschuldung<br />
eine den strengen Anforderungen des BGH genügende<br />
Rangrücktrittserklärung zu einem bestehenden Gesellschafterdarlehen, kann<br />
diese Haftungsfalle vermeiden helfen.<br />
Bad Schwartau, 15.01.2004