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Rechtsanwalt Ulrich Mark

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<strong>Ulrich</strong> <strong>Mark</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Eutiner Ring 7<br />

23611 Bad Schwartau<br />

Fon 0451­292420<br />

Fax 0451­2924222<br />

mail@mark­recht.de<br />

http://www.mark­recht.de<br />

Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer<br />

Die Errichtung einer GmbH soll es einer oder mehreren Personen<br />

ermöglichen am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ohne Ihr gesamtes<br />

haftendes Vermögen einem Risiko auszusetzen. Für die wirtschaftliche<br />

Betätigung haftet grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH. Der<br />

Gesetzgeber hat allerdings als Ausgleich Regelungen geschaffen, die<br />

Kapitalaufbringung und –erhaltung bei der GmbH gewährleisten sollen.<br />

Diese Regelungen, die in verschiedenen Rechtsbereichen ihren Niederschlag<br />

fanden, sind jedoch nicht vollständig aufeinander abgestimmt und werden<br />

zudem von der Rechtsprechung in aller Regel restriktiv ausgelegt.<br />

Eine der erwähnten Regelungen ist § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz, der wie folgt<br />

lautet:<br />

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen<br />

verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder<br />

nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von<br />

Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. ...“<br />

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof zu § 64 Abs. 2 GmbH-<br />

Gesetz entschieden (BGH, Urteil v. 31.03.03 – II ZR 150/02), daß die<br />

Haftung des Geschäftsführers auch dann nicht entfällt, wenn die insolvente<br />

GmbH vor der Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen eine entsprechende<br />

Einzahlung von dritter Seite erhalten hat, die diese Zahlung ausgleichen soll.<br />

Vielmehr entfällt eine Haftung nur dann, wenn für die Zahlung nachfolgend<br />

ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und verbleibt.<br />

Die aus § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz folgenden Pflichten sind damit so<br />

weitreichend, daß sie mit anderen Pflichten des Geschäftsführers in Kollision<br />

geraten können, nämlich der Haftung des Geschäftsführers für


<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Ulrich</strong> <strong>Mark</strong> - Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer<br />

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Sozialversicherungsbeiträge bei der GmbH beschäftigter Arbeitnehmer<br />

gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dies ist dann denkbar, wenn<br />

dem Geschäftsführer trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit noch geringe<br />

finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ggf. so viele, daß ihm die<br />

Begleichung der fälligen Arbeitnehmer-Beiträge rein tatsächlich möglich<br />

wäre.<br />

Nur rechtzeitiges Handeln, wie z.B. im Fall der (drohenden) Überschuldung<br />

eine den strengen Anforderungen des BGH genügende<br />

Rangrücktrittserklärung zu einem bestehenden Gesellschafterdarlehen, kann<br />

diese Haftungsfalle vermeiden helfen.<br />

Bad Schwartau, 15.01.2004

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