Rechtsanwalt Ulrich Mark
Rechtsanwalt Ulrich Mark
Rechtsanwalt Ulrich Mark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Ulrich</strong> <strong>Mark</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Eutiner Ring 7<br />
23611 Bad Schwartau<br />
Fon 0451292420<br />
Fax 04512924222<br />
mail@markrecht.de<br />
http://www.markrecht.de<br />
Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer<br />
Die Errichtung einer GmbH soll es einer oder mehreren Personen<br />
ermöglichen am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ohne Ihr gesamtes<br />
haftendes Vermögen einem Risiko auszusetzen. Für die wirtschaftliche<br />
Betätigung haftet grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH. Der<br />
Gesetzgeber hat allerdings als Ausgleich Regelungen geschaffen, die<br />
Kapitalaufbringung und –erhaltung bei der GmbH gewährleisten sollen.<br />
Diese Regelungen, die in verschiedenen Rechtsbereichen ihren Niederschlag<br />
fanden, sind jedoch nicht vollständig aufeinander abgestimmt und werden<br />
zudem von der Rechtsprechung in aller Regel restriktiv ausgelegt.<br />
Eine der erwähnten Regelungen ist § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz, der wie folgt<br />
lautet:<br />
„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen<br />
verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder<br />
nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von<br />
Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. ...“<br />
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof zu § 64 Abs. 2 GmbH-<br />
Gesetz entschieden (BGH, Urteil v. 31.03.03 – II ZR 150/02), daß die<br />
Haftung des Geschäftsführers auch dann nicht entfällt, wenn die insolvente<br />
GmbH vor der Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen eine entsprechende<br />
Einzahlung von dritter Seite erhalten hat, die diese Zahlung ausgleichen soll.<br />
Vielmehr entfällt eine Haftung nur dann, wenn für die Zahlung nachfolgend<br />
ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und verbleibt.<br />
Die aus § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz folgenden Pflichten sind damit so<br />
weitreichend, daß sie mit anderen Pflichten des Geschäftsführers in Kollision<br />
geraten können, nämlich der Haftung des Geschäftsführers für
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Ulrich</strong> <strong>Mark</strong> - Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer<br />
Seite 2<br />
Sozialversicherungsbeiträge bei der GmbH beschäftigter Arbeitnehmer<br />
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dies ist dann denkbar, wenn<br />
dem Geschäftsführer trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit noch geringe<br />
finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ggf. so viele, daß ihm die<br />
Begleichung der fälligen Arbeitnehmer-Beiträge rein tatsächlich möglich<br />
wäre.<br />
Nur rechtzeitiges Handeln, wie z.B. im Fall der (drohenden) Überschuldung<br />
eine den strengen Anforderungen des BGH genügende<br />
Rangrücktrittserklärung zu einem bestehenden Gesellschafterdarlehen, kann<br />
diese Haftungsfalle vermeiden helfen.<br />
Bad Schwartau, 15.01.2004