Gutachten: Lastenausgleich möglich - Welt der Arbeit
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In Artikel 115 ist geregelt, dass die Schuldenbremse im Fall von "außergewöhnlichen<br />
Notsituationen, die sich <strong>der</strong> Kontrolle des Staates entziehen<br />
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen" nicht gilt. Diese<br />
Formulierung ist laut Wieland gerade mit Blick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise<br />
gewählt worden. Woraus <strong>der</strong> Jurist folgert: Wenn die Krise eine<br />
Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 115 ist, muss sie auch eine im<br />
Sinne von Artikel 106 sein - sie rechtfertigt also einmalige Vermögensabgaben.<br />
"Einmalig" bedeutet nur, dass Höhe und Umfang <strong>der</strong> Zahlungen einmal<br />
verbindlich festgesetzt werden müssen, erläutert Wieland. Die Zahlungen<br />
können dann durchaus über einen längeren Zeitraum in Raten erfolgen, so<br />
wie es beim <strong>Lastenausgleich</strong> war.<br />
Zudem hat Wieland geprüft, ob weitere Ereignisse, die großen öffentlichen<br />
Finanzbedarf nach sich ziehen, Vermögensabgaben legitimieren könnten.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Energiewende lautet sein Urteil Ja, weil es ich hier um einen<br />
einmaligen außerordentlichen Finanzbedarf handelt. Die Bekämpfung des<br />
allgemeineren Phänomen Klimawandels sei hingegen eine Daueraufgabe,<br />
"die aus dem regulären Steueraufkommen gedeckt werden muss".<br />
* Joachim Wieland: Vermögensabgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr.<br />
5 GG. Rechtsgutachten im Auftrag <strong>der</strong> Hans-Böckler-Stiftung, August<br />
2012.Download: http://www.boeckler.de/pdf/pm_2012_08_17_wieland.pdf<br />
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