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Bewilligung für Personen die keine Erwerbtätigkeit in der Schweiz ...

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Freizügigkeitsabkommen<br />

Bundesamt für Auslän<strong>der</strong>fragen<br />

++41 31 323 95 22<br />

Nichterwerbstätige<br />

(Rentner, Studenten, an<strong>der</strong>e Nichterwerbstätige ...)<br />

Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts<br />

Das Abkommen über den freien <strong>Personen</strong>verkehr zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und<br />

<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft sowie ihren Mitgliedstaaten (Freizügigkeitsabkommen)<br />

gewährt den Nichterwerbstätigen, wie bspw. den Rentnern, den Studenten<br />

und den an<strong>der</strong>en Nichterwerbstätigen sowie auch ihren Familienangehörigen<br />

e<strong>in</strong> Aufenthaltsrecht.<br />

Um <strong>in</strong> den Genuss <strong>die</strong>ses Aufenthaltsrechts zu kommen müssen <strong>die</strong> folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong> :<br />

<br />

Die Nichterwerbstätigen müssen über genügend f<strong>in</strong>anzielle Mittel verfügen,<br />

damit sie nicht fürsorgeabhängig werden und dem Aufnahmestaat nicht zur<br />

Last fallen ;<br />

Sie müssen über e<strong>in</strong>en Krankenversicherungsschutz verfügen, <strong>der</strong> alle Risiken<br />

(auch Unfall ) abdeckt.<br />

Die f<strong>in</strong>anziellen Mittel werden als ausreichend beurteilt, wenn sie den Ansatz<br />

überschreiten, <strong>der</strong> nach <strong>Schweiz</strong>erischem Recht Anspruch auf Fürsorgeleistungen<br />

gibt. Massgebend <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Ansätze <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erischen<br />

Konferenz <strong>der</strong> Sozialhilfe (SKOS-Richtl<strong>in</strong>ien).<br />

Bei <strong>der</strong> Berechung <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziellen Mittel werden auch <strong>die</strong> Renten und <strong>die</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger angerechnet.<br />

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA<br />

Bis zu 3 Monaten s<strong>in</strong>d Aufenthalte von Nichterwerbstätigen nicht bewilligungspflichtig.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wird e<strong>in</strong>e Anmeldung<br />

und e<strong>in</strong>e Aufenthaltsregelung verlangt. Auf Vorlage e<strong>in</strong>es gültigen Passes o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Identitätskarte wird Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ausgestellt,<br />

<strong>die</strong> 5 Jahre gültig ist. Sie ist gültig für <strong>die</strong> ganze <strong>Schweiz</strong> und wird von den<br />

zuständigen Behörden automatisch verlängert, wenn <strong>die</strong> oben genannten Voraussetzungen<br />

weiterh<strong>in</strong> erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Ausnahmsweise können <strong>die</strong> Behörden <strong>die</strong> <strong>Bewilligung</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auf zwei Jahre<br />

befristen, wenn <strong>die</strong> f<strong>in</strong>anziellen Mittel nicht gesichert ersche<strong>in</strong>en. Stellen <strong>die</strong><br />

Behörden fest, dass <strong>ke<strong>in</strong>e</strong> genügenden Mittel f<strong>in</strong>anziellen Mittel mehr vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d, kann <strong>die</strong> <strong>Bewilligung</strong> wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> nicht mehr verlängert werden.<br />

Rechtsstellung <strong>der</strong> Familienangehörigen<br />

Die Nichterwerbstätigen haben auch das Recht, ihre Familienangehörigen<br />

nachzuziehen, wenn sie über genügend f<strong>in</strong>anzielle Mittel für <strong>der</strong>en Unterhalt<br />

verfügen. (siehe dazu das Fact Sheet zum Familiennachzug)


Freizügigkeitsabkommen<br />

Fact sheet<br />

Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für <strong>die</strong> nachfolgend genannten <strong>Personen</strong><br />

1) Rentner, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e ausländische Rente beziehen<br />

Rentner, <strong>die</strong> sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nie<strong>der</strong>lassen wollen, müssen auch den<br />

Nachweis erbr<strong>in</strong>gen, dass sie über genügend f<strong>in</strong>anzielle Mittel und e<strong>in</strong>en<br />

aursreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.<br />

Ihre f<strong>in</strong>anziellen Mittel werden als ausreichend beurteilt, wenn sie den Betrag<br />

übersteigen, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en <strong>Schweiz</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er<strong>in</strong> zum Bezug von Ergänzungsleistungen<br />

nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen<br />

zur Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen und Invalidenversicherung<br />

berechtigt.<br />

2) Studenten<br />

Schüler und Studenten müssen nur glaubhaft machen, dass sie während<br />

ihrem Aufenthalt nicht <strong>der</strong> Fürsorge des Aufnahmestaates zur Last fallen.<br />

Weiter müssen sie nachweisen, dass sie an e<strong>in</strong>er anerkannten Lehranstalt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>geschrieben s<strong>in</strong>d und dort e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e auf <strong>die</strong><br />

Ausübung e<strong>in</strong>es Berufes vorbereitende Ausbildung besuchen können.<br />

beachte : Der Zugang zu den Hochschulen und zu den Bildungse<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie <strong>die</strong> Erteilung von Stipen<strong>die</strong>n wird durch das Freizügigkeitsabkommen<br />

nicht geregelt.<br />

Wenn <strong>die</strong>se Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, wird den Schülern und Studenten<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltsbewilligung für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Ausbildung erteilt o<strong>der</strong> für <strong>die</strong><br />

Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr, wenn <strong>die</strong> Ausbildung e<strong>in</strong> Jahr überschreitet. Sie wird<br />

aber bis zum regulären Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung verlängert, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

für <strong>die</strong> <strong>Bewilligung</strong>serteilung nach wie vor erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

3) Stellensuchende<br />

Stellensuchende, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Stelle suchen, brauchen bis zu drei<br />

Monaten <strong>ke<strong>in</strong>e</strong> <strong>Bewilligung</strong>. Wenn <strong>die</strong> Stellensuche mehr als drei Monate<br />

dauert, müssen sich <strong>die</strong> Stellensuchenden bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde anmelden<br />

(<strong>die</strong>s gilt auch wenn sie den Leistungsexport e<strong>in</strong>er ausländischen Arbeitslosenversicherung<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen). Sie erhalten e<strong>in</strong>e Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

EG/EFTA, <strong>die</strong> auf drei Monate befristet ist. Diese kann bis<br />

zu e<strong>in</strong>em Jahr verlängert werden, wenn <strong>die</strong> Stellensuchenden den Nachweis<br />

erbr<strong>in</strong>gen können, dass sie weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Stelle suchen und begründete<br />

Aussicht besteht, dass sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung f<strong>in</strong>den.<br />

<strong>Bewilligung</strong>en für Stellensuchende s<strong>in</strong>d nicht kont<strong>in</strong>gentiert. Nach dem Freizügigkeitsabkommen<br />

können Stellensuchende <strong>ke<strong>in</strong>e</strong> Leistungen <strong>der</strong> Fürsorge<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

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