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IV.<br />

INSTANDHALTUNG, ERHALTUNG, VERÄNDERUNGEN<br />

1. Der Leihgegenstand ist vom Leihnehmer pfleglich und unter größtmöglicher<br />

Schonung der Substanz zu behandeln.<br />

Der Leihgeber hat den Leihgegenstand und die für diesen bestimmten Einrichtungen,<br />

Geräte (insbesondere Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-,<br />

Beheizungs- und sanitäre bzw. technische Anlagen sowie Geräte)<br />

und sonstiges Inventar zu warten, instand zu halten, instand zu setzen<br />

und, sofern die Instandsetzung nicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln<br />

möglich ist, durch gleichwertige zu ersetzen (insbesondere Heizungsund<br />

Warmwasseraufbereitungsgeräte).<br />

Ernste Schäden des Hauses hat der Leihnehmer dem Leihgeber bei sonstigem<br />

Schadenersatz unverzüglich anzuzeigen.<br />

2. Vom Leihnehmer gewünschte Veränderungen des Leihgegenstandes bedürfen<br />

der schriftlichen Genehmigung des Leihgebers. Beabsichtigte Arbeiten<br />

am Leihgegenstand hat der Leihnehmer dem Leihgeber schriftlich unter<br />

detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des/der<br />

für diese Arbeiten in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden<br />

so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Leihgeber alle seine eigenen<br />

Interessen sowie die des Hauses und der übrigen Bewohner des Hauses<br />

wahrnehmen kann.<br />

Für folgende bauliche Veränderungen erteilt der Leihgeber dem Leihnehmer<br />

bereits jetzt seine Zustimmung ............................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

Alle Arbeiten sind von befugten Gewerbetreibenden durchzuführen.

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