komba rundschau - Komba Schleswig Holstein
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Facebook: Kann „posten“ den Posten kosten<br />
Für viele gehört es zum Alltag dazu,<br />
sich über soziale Netzwerke auszutauschen<br />
und darzustellen. Ob<br />
und wie man es macht, ist natürlich<br />
eine Geschmacksfrage. Doch wenn<br />
der Arbeitgeber oder Dienstherr ins<br />
Spiel kommt, besteht die Gefahr, dass<br />
Grenzen des guten Geschmacks überschritten<br />
werden, wie Beispiele es immer<br />
häufiger zeigen.<br />
Ärger um Suspendierungen bei der<br />
Feuerwehr<br />
In Düsseldorf kam es so weit, dass der<br />
dortige Oberbürgermeister mehrere Feuerwehrleute<br />
suspendiert hat. Es fing damit<br />
an, dass ein Feuerwehrmann auf einer<br />
Facebook-Seite angedeutet hatte,<br />
Brände im Rathaus weniger engagiert zu<br />
bekämpfen. Die anderen Feuerwehrleute<br />
hatten den „Gefällt-mir“-Knopf gedrückt<br />
und damit Zustimmung signalisiert. Ursache<br />
war ein Streit über die Bezahlung<br />
von Überstunden. Nachdem die Suspendierungen<br />
erfolgten, schlugen die Wogen<br />
hoch.<br />
Bleiben nicht unbedingt geheim:<br />
Einträge bei Facebook & Co<br />
Die Betroffenen haben natürlich die <strong>komba</strong><br />
eingeschaltet. Die <strong>komba</strong> vertrat die<br />
Auffassung, der Oberbürgermeister ist<br />
deutlich über das Ziel hinausgeschossen.<br />
Auch wenn das Verhalten der Beamten<br />
unüberlegt sein mag, darf nicht<br />
überzogen reagiert werden. Letztendlich<br />
wurden die Suspendierungen zurückgenommen.<br />
Sie müssen jetzt höchstens<br />
noch mit einer Missbilligung oder Rüge<br />
rechnen – wenn überhaupt.<br />
Fristlose Kündigung<br />
nach facebook-Eintrag<br />
Nicht so viel Glück hatte ein Auszubildender<br />
in der Privatwirtschaft, der in seinem<br />
Facebook-Profil seinen Arbeitgeber<br />
als „Menschenschinder und Ausbeuter“<br />
bezeichnet hatte. Er würde „dämliche<br />
Scheiße für Mindestlohn minus 20 %“<br />
erledigen. Infolge dieser Eintragungen<br />
kündigte der Betrieb das Ausbildungsverhältnis<br />
ohne Abmahnung fristlos. Der<br />
Auszubildende ging dagegen gerichtlich<br />
vor. Er hielt die Kündigung nicht für gerechtfertigt,<br />
zumal er in seinem Eintrag<br />
nicht erwähnt hat, wo die Ausbildung<br />
stattfindet. Das Landesarbeitsgericht hat<br />
die Kündigung allerdings für wirksam erklärt,<br />
da es sich um ehrverletzende Äußerungen<br />
handelt. Zwar ist der Betrieb<br />
nicht namentlich genannt worden, aber<br />
Freunde und Bekannte wissen regelmäßig,<br />
bei wem die Beschäftigung stattfindet.<br />
Zudem bestand aufgrund der allgemeinen<br />
Zugänglichkeit des Profils<br />
jederzeit die Möglichkeit, dass Kunden<br />
mit den Einträgen konfrontiert werden.<br />
Das Kernproblem<br />
ist nicht neu<br />
Bei derartigen Fällen geht es<br />
um die Abgrenzung zwischen dem<br />
Recht auf freie Meinungsäußerung auch<br />
im Beschäftigungsverhältnis und der<br />
Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
Dieses Abgrenzungserfordernis besteht<br />
natürlich nicht nur im Internet, sondern<br />
zum Beispiel auch direkt im Betrieb oder<br />
bei schriftlichen Äußerungen. Sofern es<br />
zu rechtlichen Auseinandersetzungen<br />
kommt, wird immer wieder deutlich, dass<br />
jeder Fall individuell zu betrachten ist.<br />
Bei Meinungsäußerungen in sozialen<br />
Netzwerken ist allerdings die Frage strittig,<br />
was öffentliche und private Äußerungen<br />
sind. Hier bedarf es einer Rechtsklarheit.<br />
Beschäftigten empfehlen wir, besser<br />
grobe Beleidigungen des Arbeitgebers<br />
zu unterlassen. Im Gespräch, im Internet<br />
oder sonst wo. Was man seinem Chef<br />
nicht von Angesicht zu Angesicht sagen<br />
würde, sollte man auch nicht veröffentlichen.<br />
Sicher gibt es bessere Möglichkeiten,<br />
Frust loszuwerden. Manchmal<br />
hilft auch einfach ein sachliches Gespräch,<br />
gegebenenfalls auch mit dem<br />
Personalrat.<br />
KT<br />
Kommunalfinanzen in Bewegung<br />
Wenn um Geld gerungen wird und<br />
die Beschäftigten betroffen sind, sind<br />
<strong>komba</strong> und dbb dabei. Es geht jedoch<br />
nicht immer nur um Einkommensrunden.<br />
Wichtig ist auch die Finanzausstattung<br />
der staatlichen Ebenen. Es<br />
muss jeweils eine aufgabengerechte<br />
Finanzausstattung gewährleistet sein<br />
– auch damit eine gerechte Bezahlung<br />
des Personals möglich ist. Dabei ist<br />
natürlich die kommunale Finanzausstattung<br />
von großer Bedeutung. Hier<br />
gibt es in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> durchaus<br />
Bewegung.<br />
Kommunaler Hilfsfonds<br />
Das vom Landtag beschlossene „Gesetz<br />
zur Fortentwicklung der Konsolidie-<br />
rungshilfe“ ermöglicht es hoch verschuldeten<br />
Kommunen, von einem Hilfsfonds<br />
des Landes zu profitieren. Der Fonds<br />
enthält jedes Jahr bis einschließlich 2018<br />
90 Millionen Euro - danach sollen es 50<br />
Millionen sein. Davon sind 15 Millionen<br />
Landesmittel, die übrigen<br />
Mittel sind Gelder<br />
des Kommunalen<br />
Finanzausgleichs,<br />
die eben nur<br />
anders verteilt<br />
werden.<br />
Wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen:<br />
Wohin laufen<br />
die deutschen Steuereinnahmen<br />
– zum Bund, zu den Ländern oder zu<br />
den Kommunen<br />
Nachdem die neue Koalition derartige<br />
Konsolidierungshilfen abschaffen wollte,<br />
gab es eine Kehrtwende hin zu einer<br />
Modifikation. Die Kommunen entscheiden<br />
nun selbst, ob sie auf das Hilfsangebot<br />
zurückgreifen oder nicht. Wenn sie<br />
es tun, müssen sie sich gegenüber dem<br />
Land vertraglich zu einem verbindlichen<br />
Sparkurs verpflichten. Wollen sie dies<br />
nicht, gibt es weniger Geld.<br />
Die <strong>komba</strong> hatte über den dbb<br />
an der Landtagsanhörung<br />
teilgenommen. Aus gewerkschaftlicher<br />
Sicht<br />
wurde der Hilfsfonds<br />
grundsätzlich begrüßt. Allerdings<br />
darf das übergreifende<br />
Erfordernis einer stetigen<br />
16 <strong>komba</strong> <strong>rundschau</strong> Februar/ März 2013