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<strong>AWO</strong> Marie-Juchacz-Haus<br />
bevertrag ebenfalls eine Regelung getroffen, dass<br />
das Wohnrecht ersatzlos entfällt, sollte Herr Müller<br />
seine Wohnung nicht mehr bewohnen können,<br />
und auch keine Ausgleichszahlung erfolgen muss.<br />
Daher kann sein Sohn jetzt auch Herrn Müllers bisherige<br />
Wohnung (die dem Wohnrecht zu Grunde<br />
liegende Wohnung) für sich nutzen oder vermieten.<br />
Der Sozialhilfeträger kann aus dem Wohnrecht<br />
dann keine Ansprüche für sich ableiten.<br />
Hätten die Beiden im Übergabevertrag statt eines<br />
Wohnrechtes einen Nießbrauch vereinbart, könnte<br />
der Bezirk (als Sozialhilfeträger) das Nießbrauchsrecht<br />
an sich überleiten, Herrn Müllers Wohnung<br />
vermieten und die Mieteinnahmen für die fehlenden<br />
Heimkosten verwenden.<br />
Wohnrecht bedeutet, dass man selbst in der Wohnung<br />
wohnen, diese aber nicht an andere überlassen,<br />
z. B. vermieten kann. Beim Nießbrauch<br />
darf man in der Wohnung wohnen, diese aber<br />
auch an andere vermieten, um dann Mieteinnahmen<br />
zu erzielen. Mit der Vereinbarung des Wohnrechtes<br />
statt des Nießbrauches waren die Müllers<br />
also tatsächlich gut beraten (das gilt für die meisten<br />
Fälle)! Wichtig ist allerdings auch, eine klare<br />
Regelung zu treffen, was mit dem Wohnrecht geschieht,<br />
wenn dieses wegen des Umzugs des Pflegeberechtigten<br />
in ein Pflegeheim auf Dauer nicht<br />
mehr ausgeübt werden kann.<br />
Was den Kindern bleibt<br />
Inwieweit können Unterhaltspflichtige, z. B. eigene<br />
Kinder, mit ihrem Einkommen oder Vermögen<br />
herangezogen werden Wie berechnet sich eigentlich<br />
der Elternunterhalt generell<br />
Hat ein Pflegebedürftiger Kinder, haften diese für<br />
den Elternunterhalt. Dazu gehört auch der Fehlbetrag<br />
eventueller Heimkosten. Grundsätzlich gilt<br />
dabei: Jedem Kind bleibt ein unantastbares monatliches<br />
Netto-Einkommen von 1.600 Euro; für<br />
dessen Ehegatten (Schwiegerkind des Pflegebedürftigen)<br />
wird ein Freibetrag von 1.280 Euro anerkannt.<br />
Haben die Kinder selbst wiederum eigene<br />
Kinder (Herr Maier und Herr Müller also Enkel)<br />
werden auch diese vorrangig berücksichtigt (die<br />
Freibeträge für die Kindeskinder errechnen sich<br />
nach der „Düsseldorfer Tabelle“).<br />
Erst wenn das monatliche Einkommen des unterhaltspflichtigen<br />
Kindes all diese Freibeträge übersteigt,<br />
muss sich das Kind an den Heimkosten beteiligen<br />
und zwar mit 50 Prozent des Betrages, um<br />
den sein Einkommen die Freibeträge übersteigt.<br />
Zum besseren Verständnis eine Beispielrechnung:<br />
Herr Müllers Sohn und dessen Frau steht zusammen<br />
ein Freibetrag von 2880 Euro zu (=1600 Euro<br />
+ 1280 Euro). Für ihre Zwillinge kommen z. B.<br />
noch einmal jeweils 400 Euro hinzu (die genaue<br />
Höhe ist vom Alter der Kinder und dem Einkommen<br />
der Eltern abhängig): macht 3680 Euro im<br />
Monat, die der Familie als Freibetrag bleiben. Da<br />
Herr Müller 3800 Euro verdient, muss er monatlich<br />
60 Euro (die Hälfte aus der Differenz von Einkommen<br />
und Freibetrag) zu den Heimkosten seines<br />
Vaters beisteuern.<br />
Dieser Betrag verringert sich aber noch dadurch,<br />
dass der Sohn des Herrn Müller auch für sein eigenes<br />
Alter vorsorgt. Fünf Prozent des derzeitigen<br />
Bruttoeinkommens darf er für seine eigene Altersvorsorge<br />
anlegen. Bei einem Bruttoverdienst von<br />
3.000 Euro könnte er deshalb 150 Euro für seine<br />
eigene Altersvorsorge anlegen. Damit erhöht sich<br />
der ihm zustehende Selbstbehalt von 1.600 Euro<br />
auf 1.750 Euro.<br />
wird fortgesetzt<br />
Vortragsreihe im Marie-Juchacz-Haus<br />
Mittwoch, 5. Juni 2013, 15.30 Uhr im Erdgeschoss<br />
Auf Nummer sicher – Vollmachten und Verfügungen<br />
Referent Werner Nied, Rechtsanwalt bei Kanzlei Heese & Nied<br />
Ob bei Krankheit oder im Alter – gut versorgt möchte jeder sein. Doch damit das auch gewährleistet ist, sollte<br />
man bereits in gesunden Tagen Vorsorge treffen und sich frühzeitig mit seinen Wünschen und Bedürfnissen im<br />
Ernstfall auseinandersetzen. Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – wann und für wen ist es wichtig<br />
diese Dokumente zu errichten, was muss man bei Erstellung beachten, wo werden die Vollmachten aufbewahrt<br />
Diese und viele andere wesentliche Punkte werden von Rechtsanwalt Herrn Werner Nied ausführlich vorgestellt.<br />
Anmeldung ist nicht erforderlich. Eintritt frei.<br />
<strong>Silberdistel</strong> І 13