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<strong>AWO</strong> Marie-Juchacz-Haus<br />

bevertrag ebenfalls eine Regelung getroffen, dass<br />

das Wohnrecht ersatzlos entfällt, sollte Herr Müller<br />

seine Wohnung nicht mehr bewohnen können,<br />

und auch keine Ausgleichszahlung erfolgen muss.<br />

Daher kann sein Sohn jetzt auch Herrn Müllers bisherige<br />

Wohnung (die dem Wohnrecht zu Grunde<br />

liegende Wohnung) für sich nutzen oder vermieten.<br />

Der Sozialhilfeträger kann aus dem Wohnrecht<br />

dann keine Ansprüche für sich ableiten.<br />

Hätten die Beiden im Übergabevertrag statt eines<br />

Wohnrechtes einen Nießbrauch vereinbart, könnte<br />

der Bezirk (als Sozialhilfeträger) das Nießbrauchsrecht<br />

an sich überleiten, Herrn Müllers Wohnung<br />

vermieten und die Mieteinnahmen für die fehlenden<br />

Heimkosten verwenden.<br />

Wohnrecht bedeutet, dass man selbst in der Wohnung<br />

wohnen, diese aber nicht an andere überlassen,<br />

z. B. vermieten kann. Beim Nießbrauch<br />

darf man in der Wohnung wohnen, diese aber<br />

auch an andere vermieten, um dann Mieteinnahmen<br />

zu erzielen. Mit der Vereinbarung des Wohnrechtes<br />

statt des Nießbrauches waren die Müllers<br />

also tatsächlich gut beraten (das gilt für die meisten<br />

Fälle)! Wichtig ist allerdings auch, eine klare<br />

Regelung zu treffen, was mit dem Wohnrecht geschieht,<br />

wenn dieses wegen des Umzugs des Pflegeberechtigten<br />

in ein Pflegeheim auf Dauer nicht<br />

mehr ausgeübt werden kann.<br />

Was den Kindern bleibt<br />

Inwieweit können Unterhaltspflichtige, z. B. eigene<br />

Kinder, mit ihrem Einkommen oder Vermögen<br />

herangezogen werden Wie berechnet sich eigentlich<br />

der Elternunterhalt generell<br />

Hat ein Pflegebedürftiger Kinder, haften diese für<br />

den Elternunterhalt. Dazu gehört auch der Fehlbetrag<br />

eventueller Heimkosten. Grundsätzlich gilt<br />

dabei: Jedem Kind bleibt ein unantastbares monatliches<br />

Netto-Einkommen von 1.600 Euro; für<br />

dessen Ehegatten (Schwiegerkind des Pflegebedürftigen)<br />

wird ein Freibetrag von 1.280 Euro anerkannt.<br />

Haben die Kinder selbst wiederum eigene<br />

Kinder (Herr Maier und Herr Müller also Enkel)<br />

werden auch diese vorrangig berücksichtigt (die<br />

Freibeträge für die Kindeskinder errechnen sich<br />

nach der „Düsseldorfer Tabelle“).<br />

Erst wenn das monatliche Einkommen des unterhaltspflichtigen<br />

Kindes all diese Freibeträge übersteigt,<br />

muss sich das Kind an den Heimkosten beteiligen<br />

und zwar mit 50 Prozent des Betrages, um<br />

den sein Einkommen die Freibeträge übersteigt.<br />

Zum besseren Verständnis eine Beispielrechnung:<br />

Herr Müllers Sohn und dessen Frau steht zusammen<br />

ein Freibetrag von 2880 Euro zu (=1600 Euro<br />

+ 1280 Euro). Für ihre Zwillinge kommen z. B.<br />

noch einmal jeweils 400 Euro hinzu (die genaue<br />

Höhe ist vom Alter der Kinder und dem Einkommen<br />

der Eltern abhängig): macht 3680 Euro im<br />

Monat, die der Familie als Freibetrag bleiben. Da<br />

Herr Müller 3800 Euro verdient, muss er monatlich<br />

60 Euro (die Hälfte aus der Differenz von Einkommen<br />

und Freibetrag) zu den Heimkosten seines<br />

Vaters beisteuern.<br />

Dieser Betrag verringert sich aber noch dadurch,<br />

dass der Sohn des Herrn Müller auch für sein eigenes<br />

Alter vorsorgt. Fünf Prozent des derzeitigen<br />

Bruttoeinkommens darf er für seine eigene Altersvorsorge<br />

anlegen. Bei einem Bruttoverdienst von<br />

3.000 Euro könnte er deshalb 150 Euro für seine<br />

eigene Altersvorsorge anlegen. Damit erhöht sich<br />

der ihm zustehende Selbstbehalt von 1.600 Euro<br />

auf 1.750 Euro.<br />

wird fortgesetzt<br />

Vortragsreihe im Marie-Juchacz-Haus<br />

Mittwoch, 5. Juni 2013, 15.30 Uhr im Erdgeschoss<br />

Auf Nummer sicher – Vollmachten und Verfügungen<br />

Referent Werner Nied, Rechtsanwalt bei Kanzlei Heese & Nied<br />

Ob bei Krankheit oder im Alter – gut versorgt möchte jeder sein. Doch damit das auch gewährleistet ist, sollte<br />

man bereits in gesunden Tagen Vorsorge treffen und sich frühzeitig mit seinen Wünschen und Bedürfnissen im<br />

Ernstfall auseinandersetzen. Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – wann und für wen ist es wichtig<br />

diese Dokumente zu errichten, was muss man bei Erstellung beachten, wo werden die Vollmachten aufbewahrt<br />

Diese und viele andere wesentliche Punkte werden von Rechtsanwalt Herrn Werner Nied ausführlich vorgestellt.<br />

Anmeldung ist nicht erforderlich. Eintritt frei.<br />

<strong>Silberdistel</strong> І 13

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