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Bilaterale Abkommen I und II Schweiz-EU

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Zweite Etappe <strong>Bilaterale</strong> <strong>Abkommen</strong> I <strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong><br />

Am 1. Juni 2002 sind die <strong>Bilaterale</strong>n <strong>Abkommen</strong> I (freier Personenverkehr zwischen der<br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> der <strong>EU</strong>) teilweise in Kraft getreten. Ab dem 1. Juni 2004 hat die zweite Etappe<br />

begonnen. Nachdem im ersten Schritt vor allem Fragen im Bereich der Sozialversicherungen<br />

im Vordergr<strong>und</strong> standen, geht es nun um Aufenthaltsbestimmungen <strong>und</strong> Arbeitsmarktzulassungen.<br />

Neu werden <strong>Schweiz</strong>erinnen <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>er in diesen Bereichen gleich behandelt wie<br />

<strong>EU</strong>-Angehörige. <strong>Schweiz</strong>erische Arbeitskräfte können in den alten <strong>EU</strong>-Ländern sofort <strong>und</strong><br />

ohne Bewilligungsverfahren angestellt werden. Dies gilt auch für die EFTA-Staaten Norwegen<br />

<strong>und</strong> Island. Für die neuen <strong>EU</strong>-Länder gilt das Personen-Freizügigkeitsabkommen frühestens<br />

ab Mitte 2005.<br />

In der <strong>Schweiz</strong> bleiben zwar Höchstzahlen für neu einwandernde <strong>EU</strong>-Angehörige bis 2007<br />

bestehen, doch werden ab 1. Juni 2004 einige Einschränkungen gelockert. So wird der Inländervorrang<br />

gegenüber <strong>EU</strong>-/EFTA-Angehörigen ebenso abgeschafft wie die systematische<br />

Kontrolle aller neuen Arbeitsverträge bezüglich Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbedingungen. Kurzaufenthalte<br />

bis zu drei Monaten oder Dienstleistungserbringer mit Firmensitz im <strong>EU</strong>-/EFTA-Raum<br />

benötigen keine Bewilligung mehr für ihre Tätigkeit in der <strong>Schweiz</strong>. Für sie genügt eine einfache<br />

Meldepflicht, die auch per Internet erledigt werden kann.<br />

Neu sollen flankierende Massnahmen ein Lohn- <strong>und</strong> Sozialdumping verhindern. Dies soll<br />

dadurch erreicht werden, dass die Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitskräften geregelt<br />

werden. Bei Feststellung von Missbräuchen können die in Gesamtarbeitsverträgen enthaltenen<br />

Bestimmungen über Lohn <strong>und</strong> Arbeitszeit unter erleichterten Voraussetzungen allgemein<br />

verbindlich erklärt werden <strong>und</strong> Minimallöhne mittels Normalarbeitsverträgen festgelegt werden.<br />

<strong>Bilaterale</strong> <strong>Abkommen</strong> <strong>II</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> (noch nicht paraphiert)<br />

Am 19. Mai 2004 wurde eine Einigung über die letzten offenen Punkte der <strong>Bilaterale</strong>n <strong>Abkommen</strong><br />

<strong>II</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> erzielt. Im Zeitpunkt des Schreibens dieses Artikels waren sie allerdings<br />

vom B<strong>und</strong>esrat noch nicht paraphiert worden. Die <strong>Bilaterale</strong>n <strong>Abkommen</strong> <strong>II</strong> beinhalten<br />

folgende Dossiers:<br />

- Polizeiliche <strong>und</strong> justizielle Zusammenarbeit, Asyl <strong>und</strong> Migration (Schengen/Dublin)<br />

- Zinsbesteuerung<br />

- Betrugsbekämpfung<br />

- Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte<br />

- Umwelt<br />

- Statistik<br />

- MEDIA<br />

- Bildung, Berufsbildung, Jugend<br />

- Ruhegehälter<br />

Gemäss Informationen aus der Tagespresse sollen die einzelnen Dossiers separat behandelt<br />

<strong>und</strong> dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Da derzeit nicht klar ist, ob gegen einzelne<br />

Dossiers das Referendum ergriffen wird, kann vom B<strong>und</strong>esrat der Zeitpunkt der Ratifizierung<br />

nicht definitiv mitgeteilt werden.


Für die Zinsbesteuerung wird von der <strong>EU</strong> eine verbindliche Einführung per 1. Januar 2005<br />

verlangt. Seitens der <strong>Schweiz</strong> könnte dieses Ansinnen jedoch frühestens im April 2005 umgesetzt<br />

werden. Gegenwärtig wird seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Banken<br />

eine rückwirkende Einführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf den 1. Januar 2005<br />

geprüft.

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