Vertrag - Zentrum Ruslan
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KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ<br />
CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION<br />
KAVS<br />
CSOIA<br />
Mustervertrag<br />
zur Adoptionsvermittlung<br />
Vorbemerkung: Der <strong>Vertrag</strong> versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge<br />
der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden <strong>Vertrag</strong> je nach<br />
Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können.<br />
Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den <strong>Vertrag</strong> der<br />
Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven<br />
Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen.<br />
Die Vermittlungsstelle [Name] – im folgenden Vermittlungsstelle – und das Ehepaar<br />
[Name] – im folgenden Ehepaar – schliessen folgenden <strong>Vertrag</strong> über die<br />
Adoptionsvermittlung:<br />
1. Grundsätzliches<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in<br />
[Land] zu beraten und zu unterstützen.<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen.<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der<br />
Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23.<br />
April 1999 einzuhalten.<br />
Soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln<br />
über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.<br />
2. Gang des Vermittlungsverfahrens<br />
[Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation;<br />
dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die<br />
Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie<br />
dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung<br />
des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes]<br />
3. Leistungen der Vermittlungsstelle<br />
Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des<br />
Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des<br />
Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen<br />
über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung<br />
zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das<br />
Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch<br />
insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.
Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen:<br />
a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im<br />
Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses<br />
Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des<br />
Verfahrens<br />
b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland<br />
benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des<br />
psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend<br />
provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz<br />
c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw.<br />
Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im<br />
Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden<br />
im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im<br />
Herkunftsland<br />
d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des<br />
Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern,<br />
Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten<br />
e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz<br />
erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch<br />
Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von<br />
Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von<br />
Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser<br />
Berichte.<br />
f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus<br />
dem gleichen Kulturkreis<br />
g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe<br />
bei der Suche der biologischen Eltern<br />
Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen;<br />
sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der<br />
Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige<br />
Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht<br />
beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf<br />
Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland<br />
kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können.<br />
Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden<br />
gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur<br />
Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko<br />
aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen<br />
Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass<br />
Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind.<br />
Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das<br />
Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen
vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen.<br />
4. Pflichten des Ehepaares<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die<br />
Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich<br />
insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines<br />
Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen<br />
erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar<br />
auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert<br />
sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern<br />
Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen<br />
Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des<br />
Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt.<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im<br />
Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere:<br />
a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere<br />
bereitzustellen,<br />
b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen<br />
[Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle<br />
weiterzuleiten;<br />
c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte<br />
Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
5. Kosten des Verfahrens<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu<br />
leisten:<br />
a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag]<br />
b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag]<br />
c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr.<br />
[Betrag]<br />
d) (weitere Leistungen, wie z.B. Vereinsbeitrag etc.)<br />
[Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen].<br />
Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des<br />
Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die<br />
Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen:<br />
a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen<br />
Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 300.- bis 1'500.-
) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag]<br />
c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag<br />
e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag]<br />
f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach<br />
Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 100.- bis 500.-<br />
i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 200.-<br />
bis 1'000.-<br />
j) weitere Kosten<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der<br />
Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche<br />
direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu<br />
leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind<br />
insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache<br />
des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder<br />
Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an<br />
Behördemitglieder.<br />
6. Aktenführung<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das<br />
Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien<br />
sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund<br />
Auslandes zugestellt werden.<br />
Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100<br />
Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht<br />
offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst<br />
sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz<br />
der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt.<br />
7. Dauer des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses<br />
Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das<br />
Ehepaar in Kraft.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption<br />
des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von
ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu<br />
stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit<br />
durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur<br />
Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur<br />
definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung<br />
des Vorschlags durch das Ehepaar.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die<br />
Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch<br />
eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in<br />
dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig:<br />
[einzeln aufzählen!]<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus<br />
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr<br />
angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der <strong>Vertrag</strong> kann von der<br />
Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das<br />
Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von<br />
Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat.<br />
Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des<br />
<strong>Vertrag</strong>es durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem<br />
Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen<br />
sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle<br />
zurückzuzahlen.<br />
8. Gerichtsstand<br />
Für Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> gilt der Gerichtsstand [Sitz der<br />
Vermittlungsstelle].<br />
Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien<br />
im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen<br />
Schlichtungsversuch durch.<br />
Ort, Datum:<br />
Für die Vermittlungsstelle:<br />
Das Ehepaar:<br />
Der Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es (mit Ausnahme der individuellen <strong>Vertrag</strong>sbestandteile,<br />
aber unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der<br />
Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.
KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ<br />
CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION<br />
KAVS<br />
CSOIA<br />
Mustervertrag<br />
zur Adoptionsvermittlung<br />
Vorbemerkung: Der <strong>Vertrag</strong> versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge<br />
der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden <strong>Vertrag</strong> je nach<br />
Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können.<br />
Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den <strong>Vertrag</strong> der<br />
Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven<br />
Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen.<br />
Die Vermittlungsstelle [Name] – im folgenden Vermittlungsstelle – und das Ehepaar<br />
[Name] – im folgenden Ehepaar – schliessen folgenden <strong>Vertrag</strong> über die<br />
Adoptionsvermittlung:<br />
1. Grundsätzliches<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in<br />
[Land] zu beraten und zu unterstützen.<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen.<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der<br />
Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23.<br />
April 1999 einzuhalten.<br />
Soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln<br />
über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.<br />
2. Gang des Vermittlungsverfahrens<br />
[Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation;<br />
dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die<br />
Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie<br />
dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung<br />
des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes]<br />
3. Leistungen der Vermittlungsstelle<br />
Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des<br />
Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des<br />
Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen<br />
über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung<br />
zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das<br />
Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch<br />
insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.
Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen:<br />
a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im<br />
Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses<br />
Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des<br />
Verfahrens<br />
b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland<br />
benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des<br />
psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend<br />
provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz<br />
c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw.<br />
Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im<br />
Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden<br />
im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im<br />
Herkunftsland<br />
d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des<br />
Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern,<br />
Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten<br />
e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz<br />
erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch<br />
Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von<br />
Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von<br />
Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser<br />
Berichte.<br />
f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus<br />
dem gleichen Kulturkreis<br />
g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe<br />
bei der Suche der biologischen Eltern<br />
Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen;<br />
sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der<br />
Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige<br />
Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht<br />
beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf<br />
Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland<br />
kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können.<br />
Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden<br />
gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur<br />
Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko<br />
aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen<br />
Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass<br />
Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind.<br />
Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das<br />
Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen
vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen.<br />
4. Pflichten des Ehepaares<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die<br />
Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich<br />
insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines<br />
Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen<br />
erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar<br />
auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert<br />
sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern<br />
Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen<br />
Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des<br />
Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt.<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im<br />
Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere:<br />
a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere<br />
bereitzustellen,<br />
b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen<br />
[Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle<br />
weiterzuleiten;<br />
c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte<br />
Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
5. Kosten des Verfahrens<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu<br />
leisten:<br />
a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag]<br />
b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag]<br />
c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr.<br />
[Betrag]<br />
d) (weitere Leistungen, wie z.B. Vereinsbeitrag etc.)<br />
[Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen].<br />
Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des<br />
Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die<br />
Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen:<br />
a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen<br />
Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 300.- bis 1'500.-
) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag]<br />
c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag<br />
e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag]<br />
f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />
h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach<br />
Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 100.- bis 500.-<br />
i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 200.-<br />
bis 1'000.-<br />
j) weitere Kosten<br />
Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der<br />
Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche<br />
direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu<br />
leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind<br />
insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache<br />
des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder<br />
Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an<br />
Behördemitglieder.<br />
6. Aktenführung<br />
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das<br />
Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien<br />
sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund<br />
Auslandes zugestellt werden.<br />
Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100<br />
Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht<br />
offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst<br />
sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz<br />
der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt.<br />
7. Dauer des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses<br />
Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das<br />
Ehepaar in Kraft.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption<br />
des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von
ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu<br />
stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit<br />
durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur<br />
Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur<br />
definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung<br />
des Vorschlags durch das Ehepaar.<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die<br />
Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch<br />
eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in<br />
dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig:<br />
[einzeln aufzählen!]<br />
Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus<br />
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr<br />
angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der <strong>Vertrag</strong> kann von der<br />
Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das<br />
Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von<br />
Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat.<br />
Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des<br />
<strong>Vertrag</strong>es durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem<br />
Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen<br />
sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle<br />
zurückzuzahlen.<br />
8. Gerichtsstand<br />
Für Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> gilt der Gerichtsstand [Sitz der<br />
Vermittlungsstelle].<br />
Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien<br />
im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen<br />
Schlichtungsversuch durch.<br />
Ort, Datum:<br />
Für die Vermittlungsstelle:<br />
Das Ehepaar:<br />
Der Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es (mit Ausnahme der individuellen <strong>Vertrag</strong>sbestandteile, aber<br />
unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der Konferenz der<br />
Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.