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Vertrag - Zentrum Ruslan

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KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ<br />

CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION<br />

KAVS<br />

CSOIA<br />

Mustervertrag<br />

zur Adoptionsvermittlung<br />

Vorbemerkung: Der <strong>Vertrag</strong> versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge<br />

der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden <strong>Vertrag</strong> je nach<br />

Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können.<br />

Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den <strong>Vertrag</strong> der<br />

Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven<br />

Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen.<br />

Die Vermittlungsstelle [Name] – im folgenden Vermittlungsstelle – und das Ehepaar<br />

[Name] – im folgenden Ehepaar – schliessen folgenden <strong>Vertrag</strong> über die<br />

Adoptionsvermittlung:<br />

1. Grundsätzliches<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in<br />

[Land] zu beraten und zu unterstützen.<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen.<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der<br />

Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23.<br />

April 1999 einzuhalten.<br />

Soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln<br />

über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.<br />

2. Gang des Vermittlungsverfahrens<br />

[Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation;<br />

dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die<br />

Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie<br />

dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung<br />

des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes]<br />

3. Leistungen der Vermittlungsstelle<br />

Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des<br />

Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des<br />

Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen<br />

über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung<br />

zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das<br />

Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch<br />

insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.


Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen:<br />

a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im<br />

Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses<br />

Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des<br />

Verfahrens<br />

b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland<br />

benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des<br />

psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend<br />

provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz<br />

c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw.<br />

Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im<br />

Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden<br />

im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im<br />

Herkunftsland<br />

d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des<br />

Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern,<br />

Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten<br />

e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz<br />

erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch<br />

Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von<br />

Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von<br />

Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser<br />

Berichte.<br />

f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus<br />

dem gleichen Kulturkreis<br />

g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe<br />

bei der Suche der biologischen Eltern<br />

Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen;<br />

sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der<br />

Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige<br />

Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht<br />

beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf<br />

Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland<br />

kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können.<br />

Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden<br />

gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur<br />

Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko<br />

aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen<br />

Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass<br />

Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind.<br />

Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das<br />

Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen


vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen.<br />

4. Pflichten des Ehepaares<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die<br />

Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich<br />

insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines<br />

Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen<br />

erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar<br />

auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert<br />

sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern<br />

Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen<br />

Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des<br />

Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt.<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im<br />

Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere:<br />

a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere<br />

bereitzustellen,<br />

b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen<br />

[Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle<br />

weiterzuleiten;<br />

c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte<br />

Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

5. Kosten des Verfahrens<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu<br />

leisten:<br />

a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag]<br />

b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag]<br />

c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr.<br />

[Betrag]<br />

d) (weitere Leistungen, wie z.B. Vereinsbeitrag etc.)<br />

[Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen].<br />

Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des<br />

Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die<br />

Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen:<br />

a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen<br />

Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 300.- bis 1'500.-


) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag]<br />

c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag<br />

e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag]<br />

f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach<br />

Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 100.- bis 500.-<br />

i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 200.-<br />

bis 1'000.-<br />

j) weitere Kosten<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der<br />

Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche<br />

direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu<br />

leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind<br />

insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache<br />

des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder<br />

Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an<br />

Behördemitglieder.<br />

6. Aktenführung<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das<br />

Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien<br />

sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund<br />

Auslandes zugestellt werden.<br />

Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100<br />

Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht<br />

offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst<br />

sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz<br />

der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt.<br />

7. Dauer des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das<br />

Ehepaar in Kraft.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption<br />

des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von


ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu<br />

stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit<br />

durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur<br />

Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur<br />

definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung<br />

des Vorschlags durch das Ehepaar.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die<br />

Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch<br />

eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in<br />

dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig:<br />

[einzeln aufzählen!]<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus<br />

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr<br />

angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der <strong>Vertrag</strong> kann von der<br />

Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das<br />

Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von<br />

Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat.<br />

Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des<br />

<strong>Vertrag</strong>es durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem<br />

Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen<br />

sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle<br />

zurückzuzahlen.<br />

8. Gerichtsstand<br />

Für Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> gilt der Gerichtsstand [Sitz der<br />

Vermittlungsstelle].<br />

Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien<br />

im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen<br />

Schlichtungsversuch durch.<br />

Ort, Datum:<br />

Für die Vermittlungsstelle:<br />

Das Ehepaar:<br />

Der Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es (mit Ausnahme der individuellen <strong>Vertrag</strong>sbestandteile,<br />

aber unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der<br />

Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.


KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ<br />

CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION<br />

KAVS<br />

CSOIA<br />

Mustervertrag<br />

zur Adoptionsvermittlung<br />

Vorbemerkung: Der <strong>Vertrag</strong> versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge<br />

der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden <strong>Vertrag</strong> je nach<br />

Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können.<br />

Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den <strong>Vertrag</strong> der<br />

Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven<br />

Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen.<br />

Die Vermittlungsstelle [Name] – im folgenden Vermittlungsstelle – und das Ehepaar<br />

[Name] – im folgenden Ehepaar – schliessen folgenden <strong>Vertrag</strong> über die<br />

Adoptionsvermittlung:<br />

1. Grundsätzliches<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in<br />

[Land] zu beraten und zu unterstützen.<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen.<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der<br />

Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23.<br />

April 1999 einzuhalten.<br />

Soweit dieser <strong>Vertrag</strong> keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln<br />

über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.<br />

2. Gang des Vermittlungsverfahrens<br />

[Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation;<br />

dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die<br />

Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie<br />

dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung<br />

des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes]<br />

3. Leistungen der Vermittlungsstelle<br />

Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des<br />

Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des<br />

Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen<br />

über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung<br />

zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das<br />

Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch<br />

insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.


Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen:<br />

a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im<br />

Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses<br />

Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des<br />

Verfahrens<br />

b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland<br />

benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des<br />

psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend<br />

provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz<br />

c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw.<br />

Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im<br />

Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden<br />

im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im<br />

Herkunftsland<br />

d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des<br />

Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern,<br />

Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten<br />

e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz<br />

erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch<br />

Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von<br />

Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von<br />

Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser<br />

Berichte.<br />

f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus<br />

dem gleichen Kulturkreis<br />

g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe<br />

bei der Suche der biologischen Eltern<br />

Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen;<br />

sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der<br />

Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige<br />

Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht<br />

beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf<br />

Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland<br />

kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können.<br />

Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden<br />

gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur<br />

Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko<br />

aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen<br />

Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass<br />

Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind.<br />

Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das<br />

Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen


vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen.<br />

4. Pflichten des Ehepaares<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die<br />

Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich<br />

insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines<br />

Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen<br />

erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar<br />

auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert<br />

sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern<br />

Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen<br />

Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des<br />

Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt.<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im<br />

Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere:<br />

a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere<br />

bereitzustellen,<br />

b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen<br />

[Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle<br />

weiterzuleiten;<br />

c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte<br />

Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

5. Kosten des Verfahrens<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu<br />

leisten:<br />

a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag]<br />

b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag]<br />

c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr.<br />

[Betrag]<br />

d) (weitere Leistungen, wie z.B. Vereinsbeitrag etc.)<br />

[Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen].<br />

Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des<br />

Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die<br />

Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen:<br />

a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen<br />

Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 300.- bis 1'500.-


) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag]<br />

c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag<br />

e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag]<br />

f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag]<br />

h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach<br />

Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 100.- bis 500.-<br />

i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und –gemeinde ca. Fr. 200.-<br />

bis 1'000.-<br />

j) weitere Kosten<br />

Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der<br />

Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche<br />

direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu<br />

leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind<br />

insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache<br />

des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder<br />

Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an<br />

Behördemitglieder.<br />

6. Aktenführung<br />

Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das<br />

Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien<br />

sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund<br />

Auslandes zugestellt werden.<br />

Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100<br />

Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht<br />

offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst<br />

sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz<br />

der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt.<br />

7. Dauer des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das<br />

Ehepaar in Kraft.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption<br />

des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von


ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu<br />

stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit<br />

durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur<br />

Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur<br />

definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung<br />

des Vorschlags durch das Ehepaar.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die<br />

Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch<br />

eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in<br />

dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig:<br />

[einzeln aufzählen!]<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus<br />

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr<br />

angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der <strong>Vertrag</strong> kann von der<br />

Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das<br />

Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von<br />

Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat.<br />

Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des<br />

<strong>Vertrag</strong>es durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem<br />

Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen<br />

sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle<br />

zurückzuzahlen.<br />

8. Gerichtsstand<br />

Für Streitigkeiten aus diesem <strong>Vertrag</strong> gilt der Gerichtsstand [Sitz der<br />

Vermittlungsstelle].<br />

Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien<br />

im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen<br />

Schlichtungsversuch durch.<br />

Ort, Datum:<br />

Für die Vermittlungsstelle:<br />

Das Ehepaar:<br />

Der Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es (mit Ausnahme der individuellen <strong>Vertrag</strong>sbestandteile, aber<br />

unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der Konferenz der<br />

Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.

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