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Abwassersatzung und Beitragssatzung - Abwasserzweckverband ...

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Amtsblatt<br />

des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />

Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />

15. Jahrgang Montag, den 11.06.2012 Nummer 2<br />

Satzung über die Abwasserentsorgung der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> den Anschluss an die<br />

öffentliche Abwasseranlage <strong>Abwassersatzung</strong> des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 150, 151, 154 der Kommunalverfassung des<br />

Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, Seite<br />

205 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die<br />

Kommunalverfassung <strong>und</strong> zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher<br />

Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777),<br />

der §§ 40 bis 42 <strong>und</strong> § 134 des Wassergesetzes des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992<br />

(GVOBl. S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) sowie der §§ 1, 2, 7 <strong>und</strong><br />

9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern (KAG M-V), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, Seite 146), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777,<br />

833) hat die Verbandsversammlung am 18.01.2012 folgende<br />

<strong>Abwassersatzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> obliegt die Beseitigung des<br />

auf seinem Gebiet anfallenden Abwassers, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig<br />

ist.<br />

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellt, betreibt <strong>und</strong><br />

unterhält er zwei öffentliche Einrichtungen, es sind dies<br />

die Abwasseranlage für die Sammlung <strong>und</strong> die schadlose<br />

Behandlung der leitungsgeb<strong>und</strong>en entsorgten<br />

Schmutzwässer <strong>und</strong> Fäkalien aus dezentralen Anlagen,<br />

sowie die Abwasseranlage für die Entsorgung des<br />

Niederschlagswassers.<br />

(3) Lage, Art <strong>und</strong> Umfang der öffentlichen Abwasseranlage<br />

sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung,<br />

Erneuerung, Verbesserung, den Aus- <strong>und</strong> Umbau oder<br />

Beseitigung bestimmt der <strong>Abwasserzweckverband</strong>. Der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> bestimmt insbesondere, ob<br />

Abwasserkanäle in Form von Freispiegelleitungen oder<br />

Druckrohrleitungen hergestellt werden.<br />

(4) Zur Abwasseranlage gehören auch die Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

bis zur Grenze der anzuschließenden Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

(5) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln<br />

<strong>und</strong> Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms<br />

<strong>und</strong> des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers <strong>und</strong><br />

die Einleitung <strong>und</strong> Behandlung in der Abwasseranlage.<br />

(6) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten<br />

errichteten <strong>und</strong> unterhaltenen Anlagen, wenn sich der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient<br />

<strong>und</strong> zu ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinn dieser Satzung bedeuten:<br />

1. Abwasser:<br />

Abwasser ist Schmutzwasser <strong>und</strong> Niederschlags wasser.<br />

2. Schmutzwasser:<br />

Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes<br />

Wasser, ausgenommen Niederschlagswasser.<br />

3. Niederschlagswasser:<br />

ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen<br />

abfließende Wasser.<br />

4. Abwasserbeseitigung:<br />

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, das<br />

Behandeln, Einleiten von Abwasser sowie die Verwertung oder<br />

Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe,<br />

die Überwachung der Einleitung von Abwasser in die öffentliche<br />

Abwasseranlage <strong>und</strong> die Untersuchung von Abwasserproben.<br />

5. Öffentliche Abwasseranlage:<br />

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören<br />

a) das im Eigentum des Abwasser zweckverbandes stehende,<br />

gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der<br />

Anschlusskanäle <strong>und</strong> Druckentwässerungsnetze bis an die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze,<br />

b) technische Einrichtungen (wie z. B. Pumpwerke, Rück halte-<br />

becken),<br />

c) des Klärwerks einschließlich aller technischen<br />

Einrichtungen,<br />

d) Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen, die nicht von dem<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> selbst, sondern von Dritten<br />

hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> dieser Anlagen für die<br />

Abwasserbeseitigung bedient.<br />

6. Druckentwässerungsnetze sind verb<strong>und</strong>ene Kanäle, in denen<br />

der Transport von Abwasser durch von Pumpen erzeugten<br />

Druck erfolgt. Die Pumpen <strong>und</strong> Pumpenschächte sind technisch<br />

notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />

Die Pumpen <strong>und</strong> Pumpenschächte für den Anschluss mit<br />

dem jeweiligen Hausanschlusskanal der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

gehören nicht zur öffentlichen<br />

Abwasseranlage.<br />

7. Mischverfahren:<br />

Im Mischverfahren werden Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />

zusammen in einem Kanal gesammelt <strong>und</strong> fortgeleitet.


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 2<br />

8. Trennverfahren:<br />

Im Trennverfahren werden Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />

in je einem gesonderten Kanal gesammelt <strong>und</strong> fortgeleitet.<br />

9. Anschlusskanal:<br />

Der Anschlusskanal ist der Gr<strong>und</strong>stücksanschluss kanal, der<br />

vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Gr<strong>und</strong>stücksgrenze verläuft.<br />

Beim Anschluss über private Straßen, Wege, Plätze <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücke ist es der Kanal zwischen öffentlichem Straßenkanal<br />

<strong>und</strong> der Grenze der privaten Straße oder des privaten Weges,<br />

Platzes oder Gr<strong>und</strong>stückes.<br />

10. Hausanschlusskanal:<br />

Der Hausanschlusskanal ist der Kanal von der privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück, in dem Abwasser anfällt, sowie Schächte <strong>und</strong><br />

Inspektionsöffnungen.<br />

11. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen:<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die<br />

neben dem Hausanschlusskanal der Abwasserbeseitigung auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück dienen. Es sind dies Abwasserhebeanlagen,<br />

Druckrohrbelüftungsstationen, betriebsbereite Pumpwerke,<br />

Prüfschächte, Rückhaltevorrichtung, Messvorrichtung,<br />

Sandfänge, Fettabscheider, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen<br />

<strong>und</strong> abflusslose Gruben. Sie gehören wie auch der<br />

Hausanschlusskanal nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />

12. Gr<strong>und</strong>stück:<br />

Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück. Besteht für Teilflächen eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks im Sinne des Gr<strong>und</strong>buchrechts eine selbständige<br />

Inanspruch nahme der Entwässerungseinrichtung, so ist jede<br />

solcher Teilflächen als beitragsrelevantes Gr<strong>und</strong>stück im Sinne<br />

dieser Satzung anzusehen.<br />

Das gilt selbst dann, wenn es sich um mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />

oder Teile von Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stücken handelt.<br />

13. Anschlussberechtigte:<br />

Anschlussberechtigte sind Verpflichtete nach dieser Satzung.<br />

Anschlussberechtigte sind natürliche <strong>und</strong> juristische Personen,<br />

die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Gr<strong>und</strong>stückes<br />

sind. Dem Eigentümer sind gleichgestellt die berechtigten<br />

Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte,<br />

Nießbraucher <strong>und</strong> sonstige zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes<br />

dinglich Berechtigte, die Eigentümer von Gebäuden im Fall der<br />

Trennung von Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Gebäudeeigentum im Sinne der<br />

Regelung des § 286 ZVG der ehem. DDR, Mieter, Untermieter,<br />

Pächter sowie die Baulastträger von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen<br />

innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.<br />

§ 3<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 2 Ziffer 13) ist nach Maßgabe<br />

dieser Satzung berechtigt, sein Gr<strong>und</strong>stück an die öffentliche<br />

Abwasseranlage (§ 2 Ziffer 5) anzuschließen (Anschlussrecht).<br />

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals<br />

hat der Anschlussberechtigte das Recht, das auf seinem<br />

Gr<strong>und</strong>stück anfallende Abwasser nach Maßgabe dieser Satzung<br />

<strong>und</strong> unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau<br />

<strong>und</strong> Betrieb von Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).<br />

§ 4<br />

Begrenzung des Anschlussrechtes<br />

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige<br />

<strong>und</strong> aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden<br />

ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen<br />

eigenen dinglichen oder durch Baulast gesicherten Zugang zu<br />

seinem Gr<strong>und</strong>stück hat. Bei anderen Gr<strong>und</strong>stücken kann der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> auf Antrag den Anschluss ggf. mit<br />

Bedingungen, Auflagen <strong>und</strong> Befristungen zulassen.<br />

(2) Wenn der Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks wegen seiner<br />

besonderen Lage oder aus technischen, betrieblichen<br />

oder sonstigen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet<br />

oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder<br />

Kosten für den <strong>Abwasserzweckverband</strong> erfordert, kann der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> den Anschluss versagen.<br />

Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte<br />

sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen<br />

<strong>und</strong> -kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong><br />

Beseitigung sowie den Unterhalt zu tragen.<br />

Auf Verlangen hat er hierfür angemessene Vorschüsse <strong>und</strong><br />

Sicherheiten zu leisten.<br />

Besteht kein natürliches Gefälle oder wird das Gr<strong>und</strong>stück auf<br />

Gr<strong>und</strong> technischer Gegebenheiten mittels Druckrohrkanalleitung<br />

abwasserseitig entsorgt, so kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

vom Anschlussberechtigten den Einbau <strong>und</strong> Betrieb einer<br />

Pumpstation zur ordnungsgemäßen Entwässerung des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes verlangen.<br />

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten<br />

dürfen Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser nur in den hierfür<br />

bestimmten Kanal eingeleitet werden. In Ausnahmefällen kann<br />

verlangt werden, dass das Niederschlagswasser einzelner<br />

günstig gelegener Gr<strong>und</strong>stücke zur besseren Spülung in den<br />

Schmutzwasserkanal eingeleitet wird.<br />

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen<br />

Abwasseranlage in die angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke hat<br />

sich der Anschlussberechtigte selbst zu schützen. Die vom<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> für die Gr<strong>und</strong>stücke festgesetzten<br />

Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht unterschritten<br />

werden dürfen. Dem Anschlussberechtigten obliegt es daher,<br />

sich auch über die von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> angegebene<br />

Mindesthöhe für ungeschützte Abläufe hinaus gegen möglichen<br />

Rückstau selbst zu schützen.<br />

§ 5<br />

Begrenzung des Benutzungsrechtes<br />

(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf Abwasser nicht eingeleitet<br />

werden, wenn dadurch<br />

1. das in der Anlage beschäftigte Personal gefährdet oder<br />

ges<strong>und</strong>heitlich beeinträchtigt wird,<br />

2. die Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage in<br />

ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden,<br />

3. die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet<br />

oder sonst nachteilig verändert werden,<br />

4. die Klärschlammbehandlung <strong>und</strong> -verwertung erschwert<br />

wird, sind derartige Gefährdungen oder<br />

Beeinträchtigungen zu befürchten, kann der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> die Einleitung des Abwassers<br />

in die öffentliche Abwasseranlage untersagen oder von<br />

einer Vorbehandlung an der Abwasserstelle oder von<br />

anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 3<br />

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet<br />

werden<br />

1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu<br />

Ablagerungen oder Verstopfungen in den Kanälen führen<br />

können, z.B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand,<br />

Kies, Textilien, großes Papier <strong>und</strong> Pappe, Kunststoffe,<br />

Kunstharze, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen,<br />

Schlachtabfälle, Abfälle aus Nahrungsmittel verarbeitenden<br />

Betrieben, Kieselgur, Kalkhydrat, Latices,<br />

2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- <strong>und</strong> sonstigen<br />

Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

3. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe,<br />

die nach Übersättigung im Abwasser in den Kanälen<br />

abgeschieden werden <strong>und</strong> zu Abflussminderungen<br />

führen,<br />

4. gasförmige Stoffe <strong>und</strong> Abwasser, das Gase in<br />

schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxid,<br />

Schwefelwasserstoff) freisetzt,<br />

5. feuergefährliche <strong>und</strong> explosive Stoffe sowie Abwasser,<br />

aus dem explosive Gas-/ Luftgemische entstehen können,<br />

z.B. Mineralölprodukte, Lösungsmittel, soweit die<br />

Grenzwerte nach Absatz 5 überschritten werden,<br />

6. Emulsionen von Mineralölprodukten, z. B. von Schneid<strong>und</strong><br />

Bohrölen, Bitumen <strong>und</strong> Teer,<br />

7. Abwasser, das wassergefährliche Stoffe <strong>und</strong><br />

Stoffgruppen enthält, wie Arsen, Blei, Cadmium,<br />

Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, adsorbierbare organisch<br />

geb<strong>und</strong>ene Halogene (AOX) 1,1,1-Trichlorethen,<br />

Trichlorethen, Tetrachlorethen <strong>und</strong> Trichlormethan sowie<br />

freies Chlor, soweit die Grenzwerte nach Absatz 5 überschritten<br />

werden,<br />

8. Problemstoffe <strong>und</strong> -chemikalien enthaltenes Abwasser,<br />

z.B. solches mit Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Holzschutzmitteln,<br />

Lösungsmitteln (z. B. Benzin, Farbverdünner),<br />

Medikamenten <strong>und</strong> pharmazeutischen Produkten,<br />

Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach Abs. 5 überschritten<br />

werden,<br />

9. Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern<br />

<strong>und</strong> medizinischen Instituten, soweit nicht thermisch<br />

desinfiziert,<br />

10. Abwasser, das an den Abwasseranlagen nachhaltig belästigende<br />

Gerüche auftreten lässt,<br />

11. Abwasser <strong>und</strong> Schlämme aus Gr<strong>und</strong>stückskläranlagen<br />

zur örtlichen Abwasserbeseitigung,<br />

12. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie<br />

Jauche <strong>und</strong> Gülle,<br />

13. Silagewasser,<br />

14. Gr<strong>und</strong>-, Drain- <strong>und</strong> Kühlwasser,<br />

15. nicht neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen,<br />

16. radioaktives Abwasser.<br />

Beim genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />

ersetzt die Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung<br />

die satzungsrechtliche Erlaubnis, wenn sie im Einvernehmen mit<br />

dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> erteilt wird.<br />

(3) Der Einbau <strong>und</strong> Betrieb von Abfallzerkleinerern zur<br />

Abschwemmung von festen anorganischen <strong>und</strong> organischen<br />

Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage ist nicht erlaubt.<br />

(4) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche<br />

Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen,<br />

die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage<br />

führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss – z.B. aus einem<br />

Misch- <strong>und</strong> Ausgleichsbecken – zu vermeiden.<br />

Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der<br />

Abwassermenge nicht aus, kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

die Einleitung entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen<br />

<strong>und</strong>/oder ganz/oder teilweise versagen.<br />

Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zugelassen<br />

werden, wenn der Anschlussberechtigte auf seine Kosten<br />

eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen<br />

für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen<br />

Abwasseranlage trägt.<br />

(5) Für Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende<br />

Grenzwerte einzuhalten:<br />

1. An der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage<br />

Temperatur 35 °C, pH-Wert 6,5 – 10,0<br />

Absetzbare Stoffe<br />

a) biologisch abbaubare:<br />

Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau<br />

von Stärkeabscheidern kann gefordert werden.<br />

b) biologisch nicht abbaubare:<br />

1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit<br />

Aluminium, Eisen<br />

Ammonium <strong>und</strong> Ammoniak (NH 4 )<br />

begrenzt durch<br />

absetzbare Stoffe,<br />

biologisch nicht<br />

abbaubar<br />

200 mg/l<br />

Cyanit<br />

a) leicht freisetzbar (CN) 0,5 mg/l<br />

b) gesamt (CN) 20 mg/l<br />

Fluorid (F)<br />

Nitrit (NO 2 )<br />

Sulfat (SO 4 )<br />

Sulfid (S)<br />

60 mg/l<br />

20 mg/l<br />

600 mg/l<br />

2 mg/l<br />

Verseifbare Öle <strong>und</strong> Fette<br />

250 mg/l<br />

Der Einbau von Fettabscheidern kann gefordert werden.<br />

Mineralöl-Kohlenwasserstoffe<br />

a) direkt abscheidbar Abscheidung durch<br />

Leichtstoffabscheider<br />

erforderlich<br />

b) nach physikalischchemischer<br />

Behandlung<br />

20 mg/l<br />

Organische Lösungsmittel<br />

a) mit Wasser ganz oder entsprechend<br />

teilweise mischbar <strong>und</strong> spezieller Festlegung,<br />

biologisch abbaubar<br />

jedoch auf keinen Fall<br />

höher als der Löslichkeitswert<br />

b) mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leicht<br />

stoffabscheider<br />

erforderlich<br />

Phenole, wasserdampfflüchtig<br />

(als C 6 H 5 OH, halogenfrei)<br />

Chrom 6-wertig (Chromat)(als Cr)<br />

Selen (Se)<br />

Silber (Ag)<br />

Zink (Zn)<br />

20 mg/l<br />

0,5 mg/l<br />

0,1 mg/l<br />

1 mg/l<br />

3 mg/l<br />

2. An der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen<br />

Abwasserbehandlungsanlagen an deren Abfluss) <strong>und</strong> an der<br />

Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 4<br />

Arsen (As)<br />

Blei (Pb)<br />

Cadmium (Cd)<br />

Chrom gesamt (Cr)<br />

Kupfer (Cu)<br />

Nickel (Ni)<br />

Quecksilber (Hg)<br />

0,1 mg/l<br />

2 mg/l<br />

0,2 mg/l<br />

2 mg/l<br />

1 mg/l<br />

1 mg/l<br />

0,05 mg/l<br />

rere Einleiter den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften<br />

sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem<br />

Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, wird der Mehrbetrag<br />

nach Satz 1 auf alle Anschlussberechtigten umgelegt.<br />

§ 6<br />

Anschlusszwang<br />

Halogenierte leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe, z.B.<br />

1,1,1- Trichlorethan,<br />

Tetrachlorethen,<br />

Trichlorethan<br />

Trichlorethen<br />

0,5 mg/l<br />

Absorbierbare organische<br />

Halogenverbindungen (AOX)<br />

freies Chlor (Cl)<br />

1,0 mg/l<br />

0,5 mg/l<br />

Soweit nicht anders festgestellt, ist für die Einhaltung der<br />

Grenzwerte die nicht absetzbare Probe maßgebend.<br />

(6) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage, aus<br />

Gründen des Gewässerschutzes oder einer störungsfreien<br />

Klärschlammverwertung, können für die einzuleitenden<br />

Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach Absatz 5<br />

auch Frachtbegrenzungen festgesetzt werden.<br />

(7) Soweit ein Stoff als gefährlicher Stoff bewertet wird, gelten bei<br />

Abwässern bestimmter Herkunft die Anforderungen der entsprechenden<br />

Anhänge zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift,<br />

es sei denn, es werden aus Gewässerschutzgründen weitergehende<br />

Regelungen notwendig.<br />

(8) Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der<br />

Grenzwerte ist unzulässig.<br />

(9) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf<br />

ohne Vorbehandlung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet<br />

werden.<br />

(10) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann eine Rückhaltung des<br />

Niederschlagswassers auf dem Gr<strong>und</strong>stück fordern, wenn die<br />

zulässigen Abflussmengen überschritten werden, soweit eine<br />

Ableitung des Regenwassers möglich <strong>und</strong> zulässig ist.<br />

(11) Die Einleitung von gewerblichen <strong>und</strong> industriellen Abwässern<br />

bedarf der Genehmigung des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es, wenn<br />

die Regelungen in Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> die Grenzwerte nach Abs.<br />

5 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere<br />

geeignete Maßnahmen eingehalten werden können.<br />

(12) Über die zulässige Einleitung von in Abs. 5 nicht aufgeführten<br />

schädlichen Stoffen entscheidet der <strong>Abwasserzweckverband</strong> im<br />

Einzelfall.<br />

Ausnahmen von den Einleitungsverboten in Abs. 2 Nr. 7, 8 <strong>und</strong><br />

14 sowie von den Einleitungswerten nach Abs. 5 Nr. 1 <strong>und</strong> 2<br />

können auf Antrag genehmigt werden, wenn dies für den<br />

Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage unbedenklich ist sowie<br />

eine Gefährdung des Vorfluters <strong>und</strong> eine Beeinträchtigung der<br />

Klärschlammverwertung nicht zu befürchten ist.<br />

Die Genehmigungen werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt<br />

<strong>und</strong> können mit Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen versehen werden.<br />

(13) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften <strong>und</strong><br />

der Einleitungsbedingungen eine Mehrbelastung des<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong>es bei der Abwasserabgabe gemäß<br />

Abwasserabgabengesetz des B<strong>und</strong>es verursacht, hat dem<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> den Betrag zu erstatten, um den sich<br />

die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen<br />

nach § 9 Abs.5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben meh-<br />

(1) Jeder Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist verpflichtet, sein Gr<strong>und</strong>stück<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche<br />

Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Gr<strong>und</strong>stück<br />

Abwasser auf Dauer anfällt.<br />

(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das<br />

Gr<strong>und</strong>stück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden<br />

Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle<br />

Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

begonnen wurde oder das Gr<strong>und</strong>stück derart befestigt worden<br />

ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.<br />

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss<br />

an die zentrale öffentliche Abwasseranlage, soweit die öffentlichen<br />

Kanalisationsanlagen vor dem Gr<strong>und</strong>stück betriebsbereit<br />

vorhanden sind, sonst auf Anschluss des Gr<strong>und</strong>stückes an die<br />

dezentrale Abwasseranlage.<br />

Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> gibt öffentlich bekannt, welche<br />

Ortsteile oder Straßen mit einer betriebsfertigen<br />

Schmutzwasserleitung versehen sind, so dass damit der<br />

Anschlusszwang wirksam geworden ist.<br />

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage,<br />

kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong> den Anschluss an die<br />

zentrale öffentliche Abwasseranlage verlangen, sobald die<br />

Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung<br />

durch den Betreiber der Abwasseranlage. Der Anschluss ist binnen<br />

3 Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.<br />

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit <strong>und</strong> solange<br />

der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer von der Anschlusspflicht befreit ist.<br />

(6) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe sowie andere<br />

schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet<br />

sind <strong>und</strong> für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten<br />

Liegeplatz festgemacht sind, sind auf Verlangen des<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong>es an einen in der Nähe befindlichen öffentlichen<br />

Abwasserkanal anzuschließen, wenn der Anschluss zur<br />

ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.<br />

(7) Werden an einer Straße, in die später<br />

Entwässerungseinrichtungen eingebaut werden sollen,<br />

Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong>es alle Einrichtungen für den künftigen<br />

Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzubereiten.<br />

§ 7<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser<br />

Satzung von seinem Gr<strong>und</strong>stück das Schmutzwasser durch<br />

einen Anschlusskanal in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.<br />

(2) Werden Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe sowie<br />

andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen<br />

ausgestattet sind, gemäß § 6 Abs. 1 an die öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossen, ist der Anschlussnehmer verpflichtet,<br />

das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einzuleiten.


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 5<br />

(3) Auf Gr<strong>und</strong>stücken, die an die öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossen sind, dürfen behelfsmäßige<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen (Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen,<br />

Abortgruben usw.) nicht hergestellt oder betrieben<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

Der Anschlussberechtigte kann auf Antrag vom Anschluss<strong>und</strong><br />

Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit werden,<br />

wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung<br />

oder Verwertung des Abwassers besteht <strong>und</strong> Gründe des<br />

Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Ein begründetes Interesse<br />

im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung<br />

oder Verwertung des Abwassers lediglich der Beitrags- <strong>und</strong><br />

Gebührenersparnis dienen soll.<br />

Eine Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang wird nur<br />

auf jederzeitigen Widerruf oder auf eine bestimmte Zeit erteilt.<br />

Sie kann unter Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen erteilt werden.<br />

Eine Befreiung von der Anschlussbeitragspflicht entsteht dadurch<br />

nicht, wenn diese entstanden ist.<br />

§ 9<br />

Errichtung, Instandhaltung, Wartung <strong>und</strong> Reinigung der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sowie Ersatzpflicht für<br />

Schäden <strong>und</strong> Nachteile<br />

(1) Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden<br />

Gr<strong>und</strong>stück ist sach- <strong>und</strong> fachgerecht nach den technischen<br />

Bestimmungen für „Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen“<br />

– DIN 1986 – <strong>und</strong> DIN 18300 – herzustellen.<br />

a) Die technischen Anforderungen an die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

hinsichtlich Lage, Art, Ausführung,<br />

Dimensionierung <strong>und</strong> sonstige Anforderungen an technische<br />

Bestandteile, Anbindung an den Anschlusskanal<br />

werden soweit wie möglich in Abstimmung mit den<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer vom <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

festgelegt.<br />

Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage gehört nicht zur<br />

öffentlichen Abwasseranlage.<br />

b) Ist für das Ableiten der Abwässer in dem Gr<strong>und</strong>stücksanschluss<br />

kein natürliches Gefälle vorhanden,<br />

so muss eine Abwasserhebeanlage in die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage eingebaut werden.<br />

c) Führt der <strong>Abwasserzweckverband</strong> aus technischen<br />

Gründen oder wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit<br />

des Einsatzes anderer Systeme die Entwässerung mittels<br />

Druckrohrleitung durch, ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

verpflichtet, auf seine Kosten eine Pumpstation mit einer<br />

für die Entwässerung ausreichend bemessenen<br />

Druckpumpe einschließlich der Elektroenergieversorgung<br />

herzustellen, zu betreiben <strong>und</strong> zu unterhalten. Die<br />

Entscheidung über Art, Ausführung <strong>und</strong> Bemessung<br />

der Druckpumpstation trifft der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

nach den anerkannten Regeln der Technik<br />

d) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann in Einzelfällen<br />

vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer auch die Installation<br />

sowie den Betrieb <strong>und</strong> die Unterhaltung einer<br />

Druckrohrbelüftungsstation fordern.<br />

e) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist verpflichtet, für die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage entsprechend den<br />

Herstellerangaben die Wartung zu garantieren.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer<br />

Abnahme durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder einen durch<br />

ihn beauftragten Dritten in Betrieb genommen werden. Bis zur<br />

Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das<br />

Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit<br />

das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt.<br />

Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb<br />

der gesetzten Frist zu beseitigen.<br />

Der Abnahmeschein befreit den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer nicht<br />

von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage.<br />

(3) Bestehende Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungs anlagen sind,<br />

sofern sie nicht den veränderten Vorschriften entsprechen,<br />

an diese in einer angemessenen Frist anzupassen. Der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> legt im Einzelfall fest, in welcher Frist<br />

<strong>und</strong> auf welche Weise die Anpassung zu erfolgen hat.<br />

Nicht mehr benutzte Gr<strong>und</strong>stücks entwässerungsanlagen sind<br />

unverzüglich zu entfernen oder, wenn der Abwasserweckverband<br />

dies in Ausnahmefällen zulässt, wasserdicht abzuschließen.<br />

(4) Aus Sandfängen, Abscheidern usw. sind die abgeschiedenen<br />

Stoffe rechtzeitig <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie<br />

dürfen dem öffentlichen Entwässerungsnetz nicht zugeleitet<br />

werden.<br />

(5) Die Beseitigung von Mängeln hat der Anschlussberechtigte<br />

selbst umgehend zu veranlassen. Er hat den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte<br />

verursacht <strong>und</strong> zu vertreten haben.<br />

Werden die Schäden oder Nachteile oder die Erhöhung der<br />

Abwasserangabe durch mehrere Anschlussberechtigte verursacht,<br />

sind sie als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.<br />

(6) Der Anschlussberechtigte haftet für alle Schäden <strong>und</strong><br />

Nachteile, die dem Betreiber der Abwasserentsorgung infolge<br />

mangelhaften Zustandes, satzungswidriger Benutzung seiner<br />

Gr<strong>und</strong>stückentwässerungsanlage oder durch Nichteinhaltung der<br />

Begrenzung des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrechts entstehen.<br />

(7) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer trägt die Kosten für die<br />

Herstellung, Veränderung, Stilllegung, Reparatur, Wartung <strong>und</strong><br />

Betreibung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage.<br />

§ 10<br />

Örtliche Abwasserbeseitigung<br />

(1) Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen müssen angelegt werden,<br />

wenn<br />

a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 8),<br />

b) der <strong>Abwasserzweckverband</strong> eine Vorbehandlung des<br />

Abwassers verlangt (§ 5),<br />

c) keine Schmutzwasserleitung vorhanden ist <strong>und</strong> in<br />

absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird. Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />

sind genehmigungspflichtig.<br />

Die Genehmigungen wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erteilt,<br />

wenn die Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage<br />

eingeleitet werden müssen.<br />

(2) Eine Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtung muss nach den bauaufsichtlichen<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> den anerkannten Regeln<br />

der Abwassertechnik hergestellt <strong>und</strong> betrieben werden.<br />

Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist<br />

nicht zulässig. Die Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Betrieb der<br />

Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtung trägt der Eigentümer.<br />

(3) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />

sowie für ihre ein- wandfreie Unterhaltung,<br />

ständige Wartung <strong>und</strong> Reinigung ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

verantwortlich. Für Betrieb <strong>und</strong> Wartung sind die geltenden<br />

Vorschriften zu befolgen. Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> ist berechtigt,<br />

die Einrichtung <strong>und</strong> den Betrieb zu überwachen.


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 6<br />

(4) Bei Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die<br />

Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich<br />

der <strong>Abwasserzweckverband</strong> vor, bei Nichtbeachtung der<br />

Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers selbst zu übernehmen.<br />

(5) Bei nachträglichem Anschluss des Gr<strong>und</strong>stücks an die öffentlichen<br />

Abwasserkanäle hat der Anschlussberechtigte<br />

auf seine Kosten innerhalb von zwei Monaten nach dem erfolgten<br />

Anschluss alle bestehenden Einrichtungen der örtlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlage (wie Kleinkläranlagen,<br />

Gr<strong>und</strong>leitungen, Schlammfänge, Versickerungsanlagen <strong>und</strong><br />

dergl.), soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden<br />

sind, außer Betrieb zu setzen <strong>und</strong> zu beseitigen bzw. nach<br />

Reinigung ordnungsgemäß zu verfüllen.<br />

§ 11<br />

Genehmigung der Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen <strong>und</strong><br />

Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

(1) Die Herstellung <strong>und</strong> Änderung von Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />

bedürfen der Genehmigung. Die<br />

Genehmigung ist beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> zu beantragen.<br />

Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussnehmer hat Baubeginn<br />

<strong>und</strong> Fertigstellung beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen.<br />

Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen<br />

sichtbar <strong>und</strong> gut zugänglich sein (offener Rohrgraben). Der<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der von ihm Beauftragte hat<br />

den Baubeginn, die Teilerrichtung <strong>und</strong> die Fertigstellung dem<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen. Die Benutzung darf erst<br />

nach Abnahme durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> erfolgen;<br />

Teil- bzw. Schlussabnahme sind mindestens 2 Wochen vor<br />

Inbetriebnahme zu beantragen.<br />

(2) Zur Erlangung der Genehmigung ist ein Antrag in zweifacher<br />

Ausfertigung einzureichen. Ist für dasselbe Vorhaben ein<br />

Bauantrag nach den Bestimmungen der Landesbauordnung<br />

(LBO) zu stellen, bedarf es keines besonderen Antrages nach<br />

Satz 1. Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten<br />

Anlage die Notwendigkeit, von den genehmigten Plänen abzuweichen,<br />

so ist die Abweichung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />

dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.<br />

(3) Der Antrag zur der Genehmigung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

muss Menge <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />

des Abwassers eindeutig beschreiben. Die Darstellung der<br />

Entwässerungsanlagen ist in Anlehnung an die Bestimmungen<br />

der LBO über Bauvorhaben in bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmen.<br />

Es gelten die Bestimmungen der LBO <strong>und</strong> die dazu ergangenen<br />

Vorschriften. Es sind außerdem die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik, insbesondere die DIN 1986 zu beachten.<br />

(4) Die für die Herstellung, Erneuerung, Änderung <strong>und</strong><br />

Beseitigung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sowie deren<br />

Anschluss an die öffentlichen Abwasserkanäle geltenden<br />

bauordnungsrechtlichen, wasserrechtlichen oder emissionsrechtlichen<br />

Bestimmungen werden durch diese Satzung nicht<br />

berührt.<br />

(5) Der Anschlussnehmer hat Baubeginn <strong>und</strong> Fertigstellung<br />

beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen. Bei Abnahme müssen<br />

alle abzunehmenden Anlagen sichtbar <strong>und</strong> gut zugänglich<br />

sein (offener Rohrgraben). Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder<br />

der von ihm Beauftragte hat den Baubeginn, die Teilerrichtung<br />

<strong>und</strong> die Fertigstellung dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen.<br />

Die Benutzung darf erst nach Abnahme durch den<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> erfolgen; Teil- bzw. Schlussabnahme<br />

sind mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme zu beantragen.<br />

§ 12<br />

Art, Größe <strong>und</strong> Zahl der Anschlusskanäle<br />

(1) Jedes Gr<strong>und</strong>stück ist unterirdisch mit einem eigenen<br />

Anschlusskanal gesondert <strong>und</strong> ohne Zusammenhang mit den<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.<br />

Der Anschlusskanal muss die für die Ableitung der<br />

anfallenden Abwassermenge erforderliche Größe, mindestens<br />

jedoch 150 mm Lichtweite haben.<br />

In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Nr. 6) ist für jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />

ein Anschlusskanal, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Nr. 7) ein<br />

Anschlusskanal für Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser herzustellen.<br />

In besonderen Fällen kann der Abwasser zweckverband weitere<br />

Anschlusskanäle verlangen oder zulassen, z. B. wenn sich<br />

auf einem Gr<strong>und</strong>stück mehrere zum dauernden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmte Gebäude befinden.<br />

(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück nach seinem Anschluss in mehrere<br />

selbständige Gr<strong>und</strong>stücke geteilt, ist jedes neue Gr<strong>und</strong>stück<br />

nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen. Soweit dem gesonderten<br />

Anschluss erhebliche technische Schwierigkeiten<br />

entgegenstehen, kann von der Bestimmung des Satzes 1<br />

Befreiung gewährt werden, wenn <strong>und</strong> solange die Erhaltungs<strong>und</strong><br />

Benutzungsrechte <strong>und</strong> - pflichten für die gemeinsame<br />

Entwässerungsanlage durch Baulast<br />

im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />

gesichert sind <strong>und</strong> öffentliche Belange nicht entgegenstehen<br />

<strong>und</strong> ein Verantwortlicher, unabhängig von der gesamtschuldnerischen<br />

Haftung der übrigen Anschlussberechtigten, benannt<br />

wird.<br />

(3) In Ausnahmefällen (z. B. Kleinsiedlungs bauvorhaben oder<br />

Bauvorhaben in Zeilen- bzw. Reihenbauweise) kann ein gemeinsamer<br />

Anschlusskanal zugelassen werden, wenn <strong>und</strong> solange<br />

die Erhaltungs- <strong>und</strong> Benutzungsrechte <strong>und</strong> -pflichten für<br />

die gemeinsame Entwässerungsanlage durch Baulast im Sinne<br />

der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung gesichert<br />

sind, öffentliche Belange nicht entgegenstehen <strong>und</strong> ein<br />

Verantwortlicher, unabhängig von der gesamtschuldnerischen<br />

Haftung der übrigen Anschlussberechtigten benannt wird.<br />

§ 13<br />

Lage, Ausführung, Unterhaltung <strong>und</strong> Beseitigung der<br />

Anschlusskanäle<br />

(1) Die Lage des Anschlusskanals zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />

<strong>und</strong> öffentlicher Abwasseranlage sowie die Lage der letzten<br />

Reinigungsöffnung (Prüfschacht) auf dem Gr<strong>und</strong>stück vor dem<br />

Straßenkanal bestimmt der <strong>Abwasserzweckverband</strong>. Zwischen<br />

dieser Reinigungsöffnung <strong>und</strong> der öffentlichen Abwasseranlage<br />

darf keine Einleitung erfolgen. Begründete Wünsche des<br />

Anschlussberechtigten werden, soweit technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

vertretbar, berücksichtigt.<br />

(2) Die Herstellung, Unterhaltung, Veränderung, Ausbesserung,<br />

Erneuerung, Beseitigung <strong>und</strong> der Verschluss des<br />

Hausanschlusskanals auf dem Gr<strong>und</strong>stück obliegen dem<br />

Anschlussberechtigten. Die Arbeiten sind nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es zulässig.<br />

(3) Der Anschlussberechtigte hat für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der gesamten Anschlussarbeiten einzustehen. Er<br />

haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Ausführung<br />

entstehen.<br />

Er hat den Betreiber der Abwasseranlage von allen Ansprüchen<br />

Dritter, die auf nicht ordnungsgemäße Durchführung der<br />

Anschlussarbeiten zurückzuführen sind, freizustellen. Die


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 7<br />

Haftung des Anschlussberechtigten besteht unbeschadet der<br />

Haftung des Unternehmers.<br />

Eine Haftung des Anschlussberechtigten ist nicht gegeben,<br />

wenn der Schaden allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Verhalten des Betreibers der Abwasseranlage oder<br />

seiner Beauftragten zurückzuführen ist. Der Nachweis des<br />

Verschuldens ist von dem Anschlussberechtigten zu führen.<br />

(4) Die Arbeiten dürfen nur durch hierfür besonders zugelassene<br />

Unternehmer ausgeführt werden. Zugelassen werden solche<br />

Unternehmer, die Gewähr für eine fachgerechte Ausführung der<br />

Arbeiten bieten. Die Zulassung kann befristet erteilt sowie mit<br />

Bedingungen auf Auflagen verb<strong>und</strong>en werden. Sie kann aus begründetem<br />

Anlass auf Zeit oder Dauer widerrufen werden. Eine<br />

Haftung für eine ordnungsgemäße Arbeit der Unternehmer wird<br />

nicht übernommen.<br />

(5) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> behält sich vor, die in Absatz 2<br />

Satz 1 genannten Arbeiten auf Kosten des Anschlussberechtigten<br />

selbst ausführen zu lassen. Die Entscheidung, ob die Arbeiten<br />

von dem Anschlussberechtigten durchzuführen sind, trifft der<br />

Betreiber der Abwasseranlage. Der Anschlussberechtigte wird<br />

aufgefordert, bei der Auswahl der Herstellungsfirma mitzuwirken.<br />

(6) Durch Verstopfungen verursachte Abflussstörungen im<br />

Abwasserkanal zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze <strong>und</strong> öffentlicher<br />

Abwasseranlage werden nach Aufforderung durch den<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussberechtigten durch den<br />

Betreiber der Abwasseranlage beseitigt.<br />

§ 14<br />

Aufwand <strong>und</strong> Kosten für zusätzliche Anschlusskanäle<br />

(1) Der Anschlussberechtigte trägt den Aufwand für die zusätzliche<br />

Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Beseitigung <strong>und</strong><br />

den Verschluss sowie für eine durch ihn veranlasste Veränderung<br />

des Anschlusskanals zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze <strong>und</strong> öffentlicher<br />

Abwasseranlage.<br />

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Arbeiten ganz oder<br />

teilweise durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder durch einen<br />

von ihm beauftragten Unternehmer ausgeführt, hat der<br />

Anschlussberechtigte den Aufwand in der tatsächlich geleisteten<br />

Höhe zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten<br />

bereits vor Herstellung des Anschlusses ganz oder teilweise<br />

durchgeführt wurden.<br />

Die Kosten für die Beseitigung von Abflussstörungen gem. § 13<br />

Abs. 6 oder für einen durch den Anschlussberechtigten veranlassten<br />

Versuch einer solchen Beseitigung trägt ebenfalls der<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussberechtigte.<br />

(3) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der<br />

Maßnahme, bei der Herstellung des Anschlusskanals<br />

ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung mit einer<br />

Gr<strong>und</strong>stücksleitung hergestellt ist, sobald Anschlusspflicht besteht.<br />

Er wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.<br />

(4) Auf den Ersatzanspruch kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

vor Ausführung der Arbeiten vom Anschlussberechtigten einen<br />

Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen <strong>und</strong><br />

Kosten verlangen.<br />

§ 15<br />

Betriebsstörungen <strong>und</strong> Haftung<br />

(1) Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar<br />

durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie<br />

Hochwasser, Wolkenbrüchen oder Schneeschmelze oder durch<br />

Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der<br />

Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz,<br />

Entschädigung oder Minderung der Abwassergebühren.<br />

(2) Das Gleiche gilt bei Mängeln <strong>und</strong> Schäden, die durch<br />

Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen<br />

Abwasseranlage entstehen, es sei denn, dass diese Störungen<br />

ohne betriebliche Notwendigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

verursacht wurden.<br />

(3) Der Anschlussberechtigte haftet für schuldhaft verursachte<br />

Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage, die infolge einer<br />

unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />

Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat den<br />

Betreiber der Abwasseranlage von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,<br />

die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.<br />

Mehrere Anschlussberechtigte haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 16<br />

Auskunftspflicht, Abwasseruntersuchungen <strong>und</strong> Zutritt zu<br />

den Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung<br />

der Anschlusskanäle <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

auf ihren Zustand <strong>und</strong> ihre Benutzung sowie für die Errechnung<br />

der Abwassergebühren <strong>und</strong> eventuell Ersatzansprüche erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet,<br />

über die Menge, Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des in die<br />

öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten oder einzuleitenden<br />

Abwassers Aufschluss zu geben.<br />

Vor erstmaligem Einleiten sowie vor einer Änderung der Menge,<br />

Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des Abwassers, z. B. infolge<br />

einer Produktionsumstellung, ist auf Verlangen nachzuweisen,<br />

dass die Einleitung nicht gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt.<br />

(2) Den Beauftragten des Betreibers der Abwasseranlage ist zur<br />

Überwachung der Anlagen <strong>und</strong> zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />

dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehinderter Zutritt<br />

zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Pumpstationen, Schächte,<br />

Rückstauverschlüsse, Hebeanlage, Messvorrichtungen,<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider <strong>und</strong> Abwasserbehandlungsanlagen<br />

müssen jederzeit zugänglich sein.<br />

(3) Die Anordnungen der Beauftragten des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />

sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung<br />

nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist<br />

der <strong>Abwasserzweckverband</strong> berechtigt, die erforderlichen<br />

Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen.<br />

Die Zahlung der voraussichtlichen Kosten im Voraus<br />

kann verlangt werden.<br />

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von dem<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> ausgestellten Dienstausweis oder einer<br />

Vollmacht auszuweisen.<br />

(5) Auf Verlangen des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es hat der<br />

Anschlussberechtigte einen für die Abwassereinleitung<br />

Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter schriftlich zu benennen.<br />

Ein Wechsel dieser Person ist gleichfalls schriftlich anzuzeigen.<br />

(6) Fällt auf einem Gr<strong>und</strong>stück, das an die öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossen ist, Abwasser an, das anderweitig<br />

entsorgt wird, kann der Nachweis verlangt werden, dass<br />

dieses Abwasser nach Menge <strong>und</strong> Beschaffenheit nicht der öffentlichen<br />

Abwasseranlage zugeführt wird oder zugeführt werden<br />

kann. In Zweifelsfällen hat der Anschlussberechtigte die


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 8<br />

ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Das Gleiche gilt<br />

für die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Reststoffe.<br />

(7) Abwasser bedarf in den Fällen, in denen eine Genehmigung<br />

nach § 5 Abs. 11 erforderlich ist, der Untersuchung durch den<br />

Betreiber der Abwasseranlage. Daneben können zusätzliche<br />

Auflagen über Art <strong>und</strong> Umfang einer Eigenkontrolle erteilt werden.<br />

Untersuchungen werden durchgeführt vor Erteilung der<br />

Genehmigung nach § 5 Abs. 11 sowie entsprechend den in der<br />

Genehmigung getroffenen Festlegungen nach § 16 Abs. 9. Die<br />

Kosten der Untersuchung trägt der Anschlussberechtigte.<br />

(8) Der Anschlussberechtigte hat auf Verlangen <strong>und</strong> nach<br />

Angaben des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es auf eigene Kosten<br />

Probenahmestellen (z. B. Schächte) zu erstellen <strong>und</strong> zu betreiben.<br />

Es kann auch der Einbau einer Abwassermesseinrichtung,<br />

von automatischen Probenahmegeräten <strong>und</strong> von automatischen<br />

Messgeräten zur Ermittlung der Abwasserbeschaffenheit,<br />

z.B. des pH-Wertes, mit Aufzeichnung der Messwerte gefordert<br />

werden. Wird von einem Gr<strong>und</strong>stück nichthäusliches<br />

<strong>und</strong> häusliches Abwasser eingeleitet, sind auf Verlangen so<br />

viele Wassermengenmesseinrichtungen einzubauen, wie zur<br />

Bestimmung der Mengen nichthäuslichen Abwassers erforderlich<br />

sind. Die Mess-, Registrier- <strong>und</strong> Probenahmeeinrichtungen<br />

sind jederzeit auf funktionsfähigem Zustand zu halten.<br />

Die erforderlichen Wartungs- <strong>und</strong> Betriebstagebücher,<br />

Diagrammstreifen <strong>und</strong> sonstigen Messaufzeichnungen sind<br />

mindestens drei Jahre aufzubewahren <strong>und</strong> nach Aufforderung<br />

vorzulegen.<br />

(9) Der Betreiber der Abwasseranlage bestimmt die Stellen<br />

für die Entnahme von Abwasserproben sowie aufgr<strong>und</strong> der<br />

Beschaffenheit des Abwassers die Anzahl der Proben, die<br />

Entnahmehäufigkeit <strong>und</strong> die zu messenden Parameter. Die<br />

Bestimmungen der Abwasserinhaltsstoffe, auch bei der<br />

Eigenkontrolle sind nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik vorzunehmen.<br />

(10) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> ist darüber hinaus jederzeit<br />

berechtigt, auf den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

Abwasserproben zu nehmen <strong>und</strong> das Abwasser zu untersuchen.<br />

Wird eine unerlaubte Einleitung festgestellt, hat der<br />

Anschlussberechtigte die Kosten der Untersuchung nach<br />

Maßgabe der Abwasserbeitrags- <strong>und</strong> -gebührensatzungen zu<br />

tragen.<br />

§ 17<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Der Anschlussberechtigte hat dem <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />

1. Anschlusskanäle hergestellt, verschlossen oder beseitigt,<br />

erneuert oder verändert werden müssen,<br />

2. erstmalig von einem Gr<strong>und</strong>stück Abwasser in die öffentliche<br />

Abwasseranlage eingeleitet wird oder wenn<br />

Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge <strong>und</strong> dem<br />

zeitlichen Anfall des Abwassers eintreten,<br />

3. gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche<br />

Abwasseranlage gelangen oder damit zu rechnen ist,<br />

4. Störungen beim Betrieb von<br />

Abwasserbehandlungsanlagen sowie Vorkommnisse,<br />

die die Beschaffenheit des Abwassers verändern oder<br />

verändern können, auftreten,<br />

5. die Voraussetzungen für den Anschlusszwang (§ 6 Abs.<br />

1) entfallen,<br />

6. Mängel am Anschlusskanal auftreten,<br />

7. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen beschädigt wer-<br />

den, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht<br />

sind,<br />

8. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtungen nicht mehr<br />

benutzt werden,<br />

9. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtungen den veränderten<br />

Vorschriften anzupassen sind (§ 9 Abs. 3),<br />

10. der Abbruch von Aufbauten eines mit einem<br />

Kanalanschluss versehenen Gr<strong>und</strong>stückes vorgesehen<br />

ist <strong>und</strong> wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die<br />

Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird.<br />

(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer<br />

Dringlichkeit, z. B. bei Schadens-, Stör- <strong>und</strong> Katastrophenfällen,<br />

hat die Anzeige vorab fernmündlich zu erfolgen.<br />

§ 18<br />

Ausnahmen, Befreiungen, zusätzliche Anordnungen <strong>und</strong><br />

Erklärungen<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können Aus nahmen<br />

<strong>und</strong> Befreiungen zugelassen werden.<br />

Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen werden nur zugelassen, wenn die<br />

Abweichung von den Vorschriften der Satzung mit dem öffentlichen<br />

Interesse <strong>und</strong> den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar<br />

ist, die Betriebssicherheit, die ordnungsgemäße Ableitung,<br />

Behandlung <strong>und</strong> Beseitigung des Abwassers nicht beeinträchtigt<br />

wird <strong>und</strong> die Anwendung der Vorschriften der Satzung im<br />

Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.<br />

Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen werden nur auf Zeit oder auf jederzeitigen<br />

Widerruf erteilt. Sie können mit Bedingungen oder<br />

Auflagen versehen werden. Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann<br />

im Einzelfall über die Vorschriften dieser Satzung hinausgehende<br />

Anordnungen treffen, wenn diese zur betriebssicheren <strong>und</strong><br />

ordnungsgemäßen Ableitung, Behandlung <strong>und</strong> Beseitigung des<br />

Abwassers erforderlich ist.<br />

(2) Ausnahmen, Befreiungen, Bedingungen, Auflagen, zusätzliche<br />

Anordnungen, Erklärungen <strong>und</strong> Vereinbarungen bedürfen zu<br />

Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

(3) Bei Gefahr im Verzuge können sofort notwendige<br />

Anordnungen im Einzelfall auch mündlich getroffen werden. Sie<br />

sind auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.<br />

§ 19<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />

1. § 4 Abs. 3 in nach dem Trennverfahren entwässerten<br />

Gebieten Schmutzwasser <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />

nicht in den jeweils hierfür bestimmten Kanal einleitet.<br />

2. § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Abwasser oder Stoffe in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung ausgeschlossen<br />

ist.<br />

3. § 5 Abs. 3 Abfallzerkleinerer zur Abschwemmung von<br />

festen anorganischen <strong>und</strong> organischen Stoffen in die öffentliche<br />

Abwasseranlage betreibt.<br />

4. § 5 Abs. 4, 5 <strong>und</strong> 7 Abwasser über die zugelassene<br />

Menge hinaus einleitet oder bei Beschaffenheit <strong>und</strong><br />

den Inhaltsstoffen des Abwassers die Grenzwerte zur<br />

Einhaltung der Grenzwerte verdünnt.<br />

5. § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 7 sein Gr<strong>und</strong>stück nicht oder nicht in der<br />

von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> festgelegten Frist an<br />

die öffentliche Abwasseranlage anschließt.<br />

6. § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 das Schmutzwasser nicht in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einleitet oder auf an die öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

behelfsmäßige Entwässerungsanlage betreibt.


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 9<br />

7. § 9 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 4 Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

nicht ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält.<br />

8. § 12 Abs. 1 jedes Gr<strong>und</strong>stück nicht unterirdisch mit einem<br />

eigenen Anschlusskanal gesondert anschließt.<br />

9. § 13 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 Anschlusskanalarbeiten ohne die<br />

schriftliche Zustimmung oder nicht durch hierfür besondere<br />

zugelassene Unternehmer durchführen lässt.<br />

10. § 16 Abs. 1, 6 <strong>und</strong> 7 die für die Prüfung der Anschlusskanäle<br />

<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen erforderlichen<br />

Auskünfte, Aufschlüsse, Nachweise sowie<br />

Untersuchungen verweigert.<br />

11. § 16 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5 den Beauftragten des<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong>es den ungehinderten Zutritt<br />

verweigert, die Zugänglichkeit zu den Anlageteilen nicht<br />

jederzeit sicherstellt, die Anordnungen des Beauftragten<br />

nicht befolgt <strong>und</strong> einen für die Abwassereinleitung<br />

Verantwortlichen, dessen Stellvertreter sowie den<br />

Wechsel dieser Person nicht schriftlich benennt.<br />

12. § 16 Abs. 8 von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> geforderte<br />

Probenahmestellen <strong>und</strong> Mess- <strong>und</strong><br />

Probenahmevorrichtungen nicht erstellt <strong>und</strong> betreibt<br />

<strong>und</strong> die Messergebnisse nicht mindestens drei Jahre<br />

aufbewahrt <strong>und</strong> nach Aufforderung vorlegt.<br />

13. § 17 als Anschlussberechtigter seine Anzeigepflichten<br />

nicht oder nicht unverzüglich wahrnimmt.<br />

14. § 22 die Anpassung an die Einleitungs- <strong>und</strong> Grenzwerte<br />

des § 5 nicht fristgerecht vornimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br />

1. Unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage<br />

vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,<br />

Schieber bedient oder in einem öffentlichen Kanal<br />

einsteigt,<br />

2. Stoffe aus Kleinkläranlagen, Sickerschächten <strong>und</strong> abflusslosen<br />

Sammelgruben außerhalb der zentralen<br />

Sammelstelle sowie Chemietoiletten in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einleitet.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer<br />

Geldbuße gemäß § 134 Abs. 1 Ziffer 5 g) <strong>und</strong> 6 sowie Abs.<br />

2 Landeswassergesetz bis zu fünfzigtausend Euro geahndet<br />

werden.<br />

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer<br />

Geldbuße von 255,65 Euro bis 5112,92 Euro geahndet werden.<br />

§ 20<br />

Anschlussbeitrag <strong>und</strong> Gebühren<br />

Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung <strong>und</strong> Herstellung,<br />

den Aus- <strong>und</strong> Umbau, die Verbesserung, Erweiterung <strong>und</strong><br />

Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen werden<br />

Anschlussbeiträge erhoben. Zur Deckung der Kosten der<br />

laufenden Verwaltung <strong>und</strong> Unterhaltung der Einrichtungen<br />

zur Abwasserbehandlung einschließlich der Verzinsung des<br />

aufgewandten Kapitals <strong>und</strong> der Abschreibungen werden<br />

Benutzungsgebühren nach der Abwassergebührensatzung in<br />

der jeweils gültigen Fassung durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

erhoben.<br />

§ 21<br />

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen<br />

Unberührt bleiben die von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder seinen<br />

Rechtsvorgängern in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen<br />

getroffenen Sonderregelungen.<br />

§ 22<br />

Weitergehende b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtliche Vorschriften<br />

Weitergehende Anforderungen an Menge, Art <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />

des einzuleitenden Abwassers sowie die Anordnung von<br />

Eigenkontrollen durch die zuständige Wasserbehörde aufgr<strong>und</strong><br />

b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlicher Vorschriften bleiben von dieser<br />

Satzung unberührt.<br />

§ 23<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche<br />

Abwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht<br />

nach § 5 zulässigen Einleitungs- <strong>und</strong> Grenzwerten entsprechen,<br />

hat der Anschlussberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Inkrafttreten dieser Satzung den Regelungen des § 5 anzupassen.<br />

Die für die Genehmigung nach § 5 geltenden Bestimmungen<br />

gelten für die Anpassung entsprechend.<br />

(2) Kann die Frist aus technischen oder wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag<br />

des Anschlussberechtigten angemessen verlängert werden. Der<br />

Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser<br />

Satzung zu stellen.<br />

§ 24<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.02.2007 außer Kraft.<br />

Ribnitz-Damgarten, den 18.01.2012<br />

Vogt<br />

Verbandsvorsteher<br />

Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften nach § 5<br />

Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Ein Verstoß gegen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften, die<br />

in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgr<strong>und</strong> der<br />

Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf<br />

eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />

Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung<br />

der verletzten Vorschrift <strong>und</strong> der Tatsache, aus der sich der<br />

Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht<br />

wird.<br />

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder<br />

Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets<br />

geltend gemacht werden.<br />

Ribnitz – Damgarten, den 18.01.2012<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />

Der Verbandsvorsteher


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 10<br />

Satzung über die Erhebung von Beiträgen<br />

für die Abwasserbeseitigung Schmutzwasser<br />

des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 150, 151, 154 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, Seite<br />

205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die<br />

Kommunalverfassung <strong>und</strong> zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher<br />

Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777)<br />

<strong>und</strong> der §§ 1, 2, 7 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes des<br />

Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, Seite<br />

146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.<br />

Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) <strong>und</strong> der Satzung über die<br />

Abwasserentsorgung der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> den Anschluss an<br />

die öffentliche Abwasseranlage des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />

Körkwitz vom 18.01.2012 wird nach Beschlussfassung der<br />

Verbandsversammlung vom 18.01.2012 folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Anschlussbeitrag<br />

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des Aufwandes<br />

für die Anschaffung <strong>und</strong> Herstellung der notwendigen<br />

öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Schmutzwasserentsorgung einen Anschlussbeitrag.<br />

(2) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört<br />

der Aufwand für die Herstellung<br />

a) des Klärwerks,<br />

b) von Druckentwässerungsanlagen, Sammlern, einzelnen<br />

Druckrohrleitungen, Pumpwerken,<br />

c) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch<br />

der Aufwand für die auf dem Gr<strong>und</strong>stück herzustellenden<br />

Abwasseranlagen (z. B. Hausanschlussleitung <strong>und</strong><br />

Reinigungsschacht).<br />

Zusätzlich herzustellende Gr<strong>und</strong>stücksanschlussleitungen<br />

werden nach tatsächlichem Aufwand als öffentlich-rechtlicher<br />

Erstattungsanspruch abgerechnet.<br />

(3) Mit dem Beitrag ist der Aufwand für die Herstellung des jeweils<br />

ersten Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses abgegolten.<br />

(4) Zum beitragsfähigen Aufwand gehört nicht der Aufwand, der<br />

durch Leistungen <strong>und</strong> Zu- schüsse Dritter gedeckt wird.<br />

§ 2<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands<br />

nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Gr<strong>und</strong>stücke, die über eine<br />

Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen<br />

werden können <strong>und</strong><br />

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist, sobald <strong>und</strong> soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt<br />

werden dürfen;<br />

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />

ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland<br />

sind <strong>und</strong> nach der geordneten baulichen Entwicklung der<br />

Mitglieder des Zweckverbandes zur Bebauung oder gewerblichen<br />

Nutzung anstehen oder wenn sie bebaut sind.<br />

(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück über eine Anschlussleitung an die<br />

Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen so unterliegt es<br />

der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abs. 1 nicht erfüllt sind.<br />

(3) Gr<strong>und</strong>stücke, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung voll<br />

an die öffentliche Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung<br />

angeschlossen waren, zahlen zur Abgeltung des Vorteils der<br />

verbesserten Reinigung durch die vollbiologische Kläranlage<br />

<strong>und</strong> die Herstellung, Erneuerung <strong>und</strong> Erweiterung sonstiger<br />

Zentralanlagen <strong>und</strong> Sammler einen Herstellungsbeitrag,<br />

auch wenn Teile der Ortskanalisation (Sammler) weiter genutzt<br />

werden.<br />

Dieses gilt auch, wenn Gr<strong>und</strong>stücke, die bisher den<br />

Überlauf einer Hauskläranlage / Gruppenkläranlage in eine<br />

gemeindliche Leitung entsorgten, erstmalig an die zentrale<br />

Entwässerungsanlage Schmutzwasser angeschlossen werden<br />

oder angeschlossen worden sind.<br />

(4) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück. Besteht für Teilflächen eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks im Sinne des Gr<strong>und</strong>buchrechts eine selbständige<br />

Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, so ist<br />

jede solcher Teilflächen als beitragsrelevantes Gr<strong>und</strong>stück<br />

im Sinne dieser Satzung anzusehen. Das gilt selbst dann,<br />

wenn es sich um mehrere Gr<strong>und</strong>stücke oder Teile von<br />

Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stücken handelt.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der<br />

Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage<br />

oder von Teileinrichtungen erforderlich sind <strong>und</strong> die den<br />

Anschluss des Gr<strong>und</strong>stücks an die Abwasseranlage oder<br />

Anlagenteile ermöglichen, frühestens mit dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung.<br />

(2) Für Gr<strong>und</strong>stücke, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />

an die öffentliche Abwas- seranlage angeschlossen waren,<br />

entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser<br />

Satzung entsprechend § 8 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 1.Juni 1993.<br />

§ 4<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Abwasserbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung<br />

nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet.<br />

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags<br />

werden für das erste Vollge- schoss 25 %, für jedes weitere<br />

Geschoss 15 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht.<br />

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />

Bauvorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine<br />

Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht<br />

feststellbar, werden jeweils volle 2,60 m Höhe des Bauwerks<br />

als ein Vollgeschoss gerechnet.<br />

Für Gebäude, die nach früherem Baurecht genehmigt wor-


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 11<br />

den sind <strong>und</strong> 2,60 Meter Geschosshöhe nicht erreichen,<br />

gilt jedes Geschoss als ein Vollgeschoss, wenn es der dauernden<br />

Wohnnutzung <strong>und</strong>/ oder der gewerblichen Nutzung<br />

dient.<br />

Dachgeschosse werden nach der geltenden Landesbauordnung<br />

beurteilt.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das<br />

Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück.<br />

Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche gilt:<br />

a) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes<br />

liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Gr<strong>und</strong>stück im<br />

Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist;<br />

b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes<br />

hinausreichen, die Fläche im Bereich des<br />

Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung festgesetzt ist;<br />

c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong><br />

die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils<br />

liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks;<br />

d) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan sonstige<br />

Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt<br />

ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sportplätze,<br />

nicht aber Friedhöfe), 50 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß §<br />

4 Abs. 1;<br />

e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung<br />

als Friedhof festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt<br />

werden, die Gr<strong>und</strong>fläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />

Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2;<br />

f) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

die Gr<strong>und</strong>fläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />

Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens<br />

jedoch die tatsächliche Gr<strong>und</strong>stücksgröße; die sich so ergebende<br />

beitragsrelevante Fläche wird zeichnerisch in einer<br />

Anlage zum Beitragsbescheid maßstäblich dargestellt, wobei<br />

die errechnete Abgeltungsfläche den angeschlossenen<br />

bzw. anzuschließenden Baulichkeiten ausschließlich auf<br />

dem zu veranlagenden Gr<strong>und</strong>stück zugeordnet wird;<br />

g) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die sonstige Nutzung als Campingplatz<br />

festgesetzt ist oder die als Campingplatz genutzt werden,<br />

80 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß § 4 Abs. 1;<br />

(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:<br />

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; dies<br />

gilt auch bei den Gr<strong>und</strong>stücken, die gem. § 33 BauGB bebaut<br />

werden dürfen;<br />

b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />

errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;<br />

c) soweit kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> auch keine<br />

Bebauung gem. § 33 BauGB möglich ist,<br />

aa) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse;<br />

cc) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut<br />

sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges<br />

Gebäude behandelt;<br />

d) soweit in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse<br />

nicht bestimmt ist, ist die in der näheren Umgebung überwiegend<br />

festgesetzte <strong>und</strong>/oder tatsächlich vorhandene Zahl<br />

der Vollgeschosse anzusetzen;<br />

e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige<br />

Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von<br />

Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden<br />

(z. B. Sportplätze, Friedhöfe, Schwimmbäder, soweit<br />

nicht bauordnungsrechtlich mehrgeschossig, Fest- <strong>und</strong><br />

Campingplätze), wird ein Vollgeschoss angesetzt.<br />

(4) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Geltungsbereich nach § 4 Abs. 4<br />

WobauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Geschosszahlen<br />

die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen<br />

für<br />

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen<br />

über die zulässige Geschosszahl getroffen sind;<br />

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung<br />

keine Bestimmung über die zulässige Geschosszahl enthält.<br />

§ 5<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen<br />

Schmutzwasseranlage beträgt 11,91 EUR (23,30 DM) je m² nutzungsbezogene<br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß § 4, unabhängig davon,<br />

ob es sich<br />

a) um den erstmaligen Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks an die<br />

öffentliche Einrichtung (§ 2 Abs. 1) handelt,<br />

b) um Gr<strong>und</strong>stücke handelt, die bereits vor Inkrafttreten<br />

der Satzung über einen Gr<strong>und</strong>stücksanschluss an eine<br />

Mischwasser - / Schmutzwasserleitung angeschlossen waren<br />

(§ 2 Abs. 3),<br />

c) um Gr<strong>und</strong>stücke handelt, die bereits den Überlauf der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungs-anlage an einen Mischwasserkanal<br />

angeschlossen hatten, auch wenn dieser weiterhin<br />

zur Ableitung des Schmutzwassers dient (§ 2 Abs. 3<br />

letzter Satz).<br />

§ 6<br />

Beitragspflichtiger<br />

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Gr<strong>und</strong>stückes<br />

ist. Bei einem erbbaubelasteten Gr<strong>und</strong>stück ist der<br />

Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />

Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach<br />

Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle<br />

des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige<br />

haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />

sind die einzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

bb) bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der in der näheren<br />

Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;


<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 12<br />

§ 7<br />

Vorauszahlung<br />

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in einer<br />

Mitgliedsgemeinde oder in einem Bezirk begonnen wird, können<br />

von dem Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des<br />

Anschlussbeitrages verlangt werden.<br />

Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen<br />

Beitrages gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner<br />

des endgültigen Beitrages zu verrechnen. Die Vorauszahlungen<br />

werden vom Zweckverband nicht verzinst.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom<br />

22.02.2007 außer Kraft.<br />

Ribnitz-Damgarten, den 18.01.2012<br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.<br />

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

Vogt<br />

Verbandsvorsteher<br />

§ 9<br />

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen / Vergleichs-<br />

Verträge / Ablösungen / Sonderverträge<br />

(1) Aus Gründen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder<br />

aus Gründen unklarer Rechtsverhältnisse können ausnahmsweise<br />

öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder<br />

Vergleichsverträge abgeschlossen werden. Gr<strong>und</strong>lage bilden<br />

die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />

vom 01.06.1993 in der jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> der<br />

Inhalt dieser Satzung.<br />

(2) Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> einen Ablösevertrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der gültigen <strong>Beitragssatzung</strong> schließen.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG M-V vom 12.04.2005<br />

handelt auch, wer dem Zweckverband unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben über Größe, Bebauung oder Nutzung seines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks macht oder die Angaben verweigert.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu<br />

511,29 EUR (1.000,-- DM) geahndet werden. Höhere Strafen<br />

aufgr<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften nach § 5<br />

Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Ein Verstoß gegen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften, die<br />

in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgr<strong>und</strong> der<br />

Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf<br />

eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />

Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung<br />

der verletzten Vorschrift <strong>und</strong> der Tatsache, aus der sich der<br />

Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht<br />

wird.<br />

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder<br />

Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets<br />

geltend gemacht werden.<br />

Ribnitz – Damgarten, den 18.01.2012<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />

Der Verbandsvorsteher<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />

Geschäftsstelle: Am Klärwerk 1 Sprechzeiten: Dienstag<br />

18311 Ribnitz-Damgarten 15.00 - 16.30 Uhr<br />

Tel. 0 38 21 / 70 95 - 0<br />

Donnerstag<br />

09.00 - 13.00 Uhr u. 15.00 - 18.00 Uhr<br />

Herausgeber: <strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz, Am Klärwerk 1, OT Körkwitz, 18311 Ribnitz-Damgarten. Verantwortlich für den<br />

amtlichen Teil: Der Verbandsvorsteher, Tel. 03821/7095-0. Das Amtsblatt des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz erscheint bei<br />

Bedarf <strong>und</strong> liegt in den Gemeindebüros der jeweiligen Verbandsmitglieder, in den Büros der Amtsverwaltungen <strong>und</strong> in der<br />

Geschäftsstelle des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz zur kostenlosen Mitnahme aus. Ein Bezug ist gegen Erstattung der<br />

Portokosten über die Geschäftsstelle des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es möglich.

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