Abwassersatzung und Beitragssatzung - Abwasserzweckverband ...
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Amtsblatt<br />
des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />
Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />
15. Jahrgang Montag, den 11.06.2012 Nummer 2<br />
Satzung über die Abwasserentsorgung der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> den Anschluss an die<br />
öffentliche Abwasseranlage <strong>Abwassersatzung</strong> des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 150, 151, 154 der Kommunalverfassung des<br />
Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, Seite<br />
205 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die<br />
Kommunalverfassung <strong>und</strong> zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher<br />
Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777),<br />
der §§ 40 bis 42 <strong>und</strong> § 134 des Wassergesetzes des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992<br />
(GVOBl. S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />
vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) sowie der §§ 1, 2, 7 <strong>und</strong><br />
9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern (KAG M-V), in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, Seite 146), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777,<br />
833) hat die Verbandsversammlung am 18.01.2012 folgende<br />
<strong>Abwassersatzung</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> obliegt die Beseitigung des<br />
auf seinem Gebiet anfallenden Abwassers, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig<br />
ist.<br />
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellt, betreibt <strong>und</strong><br />
unterhält er zwei öffentliche Einrichtungen, es sind dies<br />
die Abwasseranlage für die Sammlung <strong>und</strong> die schadlose<br />
Behandlung der leitungsgeb<strong>und</strong>en entsorgten<br />
Schmutzwässer <strong>und</strong> Fäkalien aus dezentralen Anlagen,<br />
sowie die Abwasseranlage für die Entsorgung des<br />
Niederschlagswassers.<br />
(3) Lage, Art <strong>und</strong> Umfang der öffentlichen Abwasseranlage<br />
sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung,<br />
Erneuerung, Verbesserung, den Aus- <strong>und</strong> Umbau oder<br />
Beseitigung bestimmt der <strong>Abwasserzweckverband</strong>. Der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> bestimmt insbesondere, ob<br />
Abwasserkanäle in Form von Freispiegelleitungen oder<br />
Druckrohrleitungen hergestellt werden.<br />
(4) Zur Abwasseranlage gehören auch die Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />
bis zur Grenze der anzuschließenden Gr<strong>und</strong>stücke.<br />
(5) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln<br />
<strong>und</strong> Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms<br />
<strong>und</strong> des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers <strong>und</strong><br />
die Einleitung <strong>und</strong> Behandlung in der Abwasseranlage.<br />
(6) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten<br />
errichteten <strong>und</strong> unterhaltenen Anlagen, wenn sich der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient<br />
<strong>und</strong> zu ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinn dieser Satzung bedeuten:<br />
1. Abwasser:<br />
Abwasser ist Schmutzwasser <strong>und</strong> Niederschlags wasser.<br />
2. Schmutzwasser:<br />
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />
Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes<br />
Wasser, ausgenommen Niederschlagswasser.<br />
3. Niederschlagswasser:<br />
ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen<br />
abfließende Wasser.<br />
4. Abwasserbeseitigung:<br />
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, das<br />
Behandeln, Einleiten von Abwasser sowie die Verwertung oder<br />
Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe,<br />
die Überwachung der Einleitung von Abwasser in die öffentliche<br />
Abwasseranlage <strong>und</strong> die Untersuchung von Abwasserproben.<br />
5. Öffentliche Abwasseranlage:<br />
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören<br />
a) das im Eigentum des Abwasser zweckverbandes stehende,<br />
gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der<br />
Anschlusskanäle <strong>und</strong> Druckentwässerungsnetze bis an die<br />
Gr<strong>und</strong>stücksgrenze,<br />
b) technische Einrichtungen (wie z. B. Pumpwerke, Rück halte-<br />
becken),<br />
c) des Klärwerks einschließlich aller technischen<br />
Einrichtungen,<br />
d) Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen, die nicht von dem<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> selbst, sondern von Dritten<br />
hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> dieser Anlagen für die<br />
Abwasserbeseitigung bedient.<br />
6. Druckentwässerungsnetze sind verb<strong>und</strong>ene Kanäle, in denen<br />
der Transport von Abwasser durch von Pumpen erzeugten<br />
Druck erfolgt. Die Pumpen <strong>und</strong> Pumpenschächte sind technisch<br />
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />
Die Pumpen <strong>und</strong> Pumpenschächte für den Anschluss mit<br />
dem jeweiligen Hausanschlusskanal der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />
gehören nicht zur öffentlichen<br />
Abwasseranlage.<br />
7. Mischverfahren:<br />
Im Mischverfahren werden Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />
zusammen in einem Kanal gesammelt <strong>und</strong> fortgeleitet.
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 2<br />
8. Trennverfahren:<br />
Im Trennverfahren werden Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />
in je einem gesonderten Kanal gesammelt <strong>und</strong> fortgeleitet.<br />
9. Anschlusskanal:<br />
Der Anschlusskanal ist der Gr<strong>und</strong>stücksanschluss kanal, der<br />
vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Gr<strong>und</strong>stücksgrenze verläuft.<br />
Beim Anschluss über private Straßen, Wege, Plätze <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>stücke ist es der Kanal zwischen öffentlichem Straßenkanal<br />
<strong>und</strong> der Grenze der privaten Straße oder des privaten Weges,<br />
Platzes oder Gr<strong>und</strong>stückes.<br />
10. Hausanschlusskanal:<br />
Der Hausanschlusskanal ist der Kanal von der privaten<br />
Gr<strong>und</strong>stücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück, in dem Abwasser anfällt, sowie Schächte <strong>und</strong><br />
Inspektionsöffnungen.<br />
11. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen:<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die<br />
neben dem Hausanschlusskanal der Abwasserbeseitigung auf<br />
dem Gr<strong>und</strong>stück dienen. Es sind dies Abwasserhebeanlagen,<br />
Druckrohrbelüftungsstationen, betriebsbereite Pumpwerke,<br />
Prüfschächte, Rückhaltevorrichtung, Messvorrichtung,<br />
Sandfänge, Fettabscheider, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen<br />
<strong>und</strong> abflusslose Gruben. Sie gehören wie auch der<br />
Hausanschlusskanal nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />
12. Gr<strong>und</strong>stück:<br />
Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück. Besteht für Teilflächen eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks im Sinne des Gr<strong>und</strong>buchrechts eine selbständige<br />
Inanspruch nahme der Entwässerungseinrichtung, so ist jede<br />
solcher Teilflächen als beitragsrelevantes Gr<strong>und</strong>stück im Sinne<br />
dieser Satzung anzusehen.<br />
Das gilt selbst dann, wenn es sich um mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />
oder Teile von Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stücken handelt.<br />
13. Anschlussberechtigte:<br />
Anschlussberechtigte sind Verpflichtete nach dieser Satzung.<br />
Anschlussberechtigte sind natürliche <strong>und</strong> juristische Personen,<br />
die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Gr<strong>und</strong>stückes<br />
sind. Dem Eigentümer sind gleichgestellt die berechtigten<br />
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte,<br />
Nießbraucher <strong>und</strong> sonstige zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes<br />
dinglich Berechtigte, die Eigentümer von Gebäuden im Fall der<br />
Trennung von Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Gebäudeeigentum im Sinne der<br />
Regelung des § 286 ZVG der ehem. DDR, Mieter, Untermieter,<br />
Pächter sowie die Baulastträger von Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen<br />
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.<br />
§ 3<br />
Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 2 Ziffer 13) ist nach Maßgabe<br />
dieser Satzung berechtigt, sein Gr<strong>und</strong>stück an die öffentliche<br />
Abwasseranlage (§ 2 Ziffer 5) anzuschließen (Anschlussrecht).<br />
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals<br />
hat der Anschlussberechtigte das Recht, das auf seinem<br />
Gr<strong>und</strong>stück anfallende Abwasser nach Maßgabe dieser Satzung<br />
<strong>und</strong> unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau<br />
<strong>und</strong> Betrieb von Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).<br />
§ 4<br />
Begrenzung des Anschlussrechtes<br />
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche<br />
Gr<strong>und</strong>stücke, die an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige<br />
<strong>und</strong> aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden<br />
ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen<br />
eigenen dinglichen oder durch Baulast gesicherten Zugang zu<br />
seinem Gr<strong>und</strong>stück hat. Bei anderen Gr<strong>und</strong>stücken kann der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> auf Antrag den Anschluss ggf. mit<br />
Bedingungen, Auflagen <strong>und</strong> Befristungen zulassen.<br />
(2) Wenn der Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks wegen seiner<br />
besonderen Lage oder aus technischen, betrieblichen<br />
oder sonstigen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet<br />
oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder<br />
Kosten für den <strong>Abwasserzweckverband</strong> erfordert, kann der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> den Anschluss versagen.<br />
Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte<br />
sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen<br />
<strong>und</strong> -kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong><br />
Beseitigung sowie den Unterhalt zu tragen.<br />
Auf Verlangen hat er hierfür angemessene Vorschüsse <strong>und</strong><br />
Sicherheiten zu leisten.<br />
Besteht kein natürliches Gefälle oder wird das Gr<strong>und</strong>stück auf<br />
Gr<strong>und</strong> technischer Gegebenheiten mittels Druckrohrkanalleitung<br />
abwasserseitig entsorgt, so kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
vom Anschlussberechtigten den Einbau <strong>und</strong> Betrieb einer<br />
Pumpstation zur ordnungsgemäßen Entwässerung des<br />
Gr<strong>und</strong>stückes verlangen.<br />
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten<br />
dürfen Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser nur in den hierfür<br />
bestimmten Kanal eingeleitet werden. In Ausnahmefällen kann<br />
verlangt werden, dass das Niederschlagswasser einzelner<br />
günstig gelegener Gr<strong>und</strong>stücke zur besseren Spülung in den<br />
Schmutzwasserkanal eingeleitet wird.<br />
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen<br />
Abwasseranlage in die angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke hat<br />
sich der Anschlussberechtigte selbst zu schützen. Die vom<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> für die Gr<strong>und</strong>stücke festgesetzten<br />
Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht unterschritten<br />
werden dürfen. Dem Anschlussberechtigten obliegt es daher,<br />
sich auch über die von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> angegebene<br />
Mindesthöhe für ungeschützte Abläufe hinaus gegen möglichen<br />
Rückstau selbst zu schützen.<br />
§ 5<br />
Begrenzung des Benutzungsrechtes<br />
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf Abwasser nicht eingeleitet<br />
werden, wenn dadurch<br />
1. das in der Anlage beschäftigte Personal gefährdet oder<br />
ges<strong>und</strong>heitlich beeinträchtigt wird,<br />
2. die Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage in<br />
ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden,<br />
3. die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet<br />
oder sonst nachteilig verändert werden,<br />
4. die Klärschlammbehandlung <strong>und</strong> -verwertung erschwert<br />
wird, sind derartige Gefährdungen oder<br />
Beeinträchtigungen zu befürchten, kann der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> die Einleitung des Abwassers<br />
in die öffentliche Abwasseranlage untersagen oder von<br />
einer Vorbehandlung an der Abwasserstelle oder von<br />
anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 3<br />
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet<br />
werden<br />
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu<br />
Ablagerungen oder Verstopfungen in den Kanälen führen<br />
können, z.B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand,<br />
Kies, Textilien, großes Papier <strong>und</strong> Pappe, Kunststoffe,<br />
Kunstharze, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen,<br />
Schlachtabfälle, Abfälle aus Nahrungsmittel verarbeitenden<br />
Betrieben, Kieselgur, Kalkhydrat, Latices,<br />
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- <strong>und</strong> sonstigen<br />
Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
3. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe,<br />
die nach Übersättigung im Abwasser in den Kanälen<br />
abgeschieden werden <strong>und</strong> zu Abflussminderungen<br />
führen,<br />
4. gasförmige Stoffe <strong>und</strong> Abwasser, das Gase in<br />
schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxid,<br />
Schwefelwasserstoff) freisetzt,<br />
5. feuergefährliche <strong>und</strong> explosive Stoffe sowie Abwasser,<br />
aus dem explosive Gas-/ Luftgemische entstehen können,<br />
z.B. Mineralölprodukte, Lösungsmittel, soweit die<br />
Grenzwerte nach Absatz 5 überschritten werden,<br />
6. Emulsionen von Mineralölprodukten, z. B. von Schneid<strong>und</strong><br />
Bohrölen, Bitumen <strong>und</strong> Teer,<br />
7. Abwasser, das wassergefährliche Stoffe <strong>und</strong><br />
Stoffgruppen enthält, wie Arsen, Blei, Cadmium,<br />
Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, adsorbierbare organisch<br />
geb<strong>und</strong>ene Halogene (AOX) 1,1,1-Trichlorethen,<br />
Trichlorethen, Tetrachlorethen <strong>und</strong> Trichlormethan sowie<br />
freies Chlor, soweit die Grenzwerte nach Absatz 5 überschritten<br />
werden,<br />
8. Problemstoffe <strong>und</strong> -chemikalien enthaltenes Abwasser,<br />
z.B. solches mit Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Holzschutzmitteln,<br />
Lösungsmitteln (z. B. Benzin, Farbverdünner),<br />
Medikamenten <strong>und</strong> pharmazeutischen Produkten,<br />
Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach Abs. 5 überschritten<br />
werden,<br />
9. Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern<br />
<strong>und</strong> medizinischen Instituten, soweit nicht thermisch<br />
desinfiziert,<br />
10. Abwasser, das an den Abwasseranlagen nachhaltig belästigende<br />
Gerüche auftreten lässt,<br />
11. Abwasser <strong>und</strong> Schlämme aus Gr<strong>und</strong>stückskläranlagen<br />
zur örtlichen Abwasserbeseitigung,<br />
12. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie<br />
Jauche <strong>und</strong> Gülle,<br />
13. Silagewasser,<br />
14. Gr<strong>und</strong>-, Drain- <strong>und</strong> Kühlwasser,<br />
15. nicht neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen,<br />
16. radioaktives Abwasser.<br />
Beim genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />
ersetzt die Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung<br />
die satzungsrechtliche Erlaubnis, wenn sie im Einvernehmen mit<br />
dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> erteilt wird.<br />
(3) Der Einbau <strong>und</strong> Betrieb von Abfallzerkleinerern zur<br />
Abschwemmung von festen anorganischen <strong>und</strong> organischen<br />
Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage ist nicht erlaubt.<br />
(4) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche<br />
Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen,<br />
die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage<br />
führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss – z.B. aus einem<br />
Misch- <strong>und</strong> Ausgleichsbecken – zu vermeiden.<br />
Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der<br />
Abwassermenge nicht aus, kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
die Einleitung entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen<br />
<strong>und</strong>/oder ganz/oder teilweise versagen.<br />
Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zugelassen<br />
werden, wenn der Anschlussberechtigte auf seine Kosten<br />
eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen<br />
für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen<br />
Abwasseranlage trägt.<br />
(5) Für Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende<br />
Grenzwerte einzuhalten:<br />
1. An der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage<br />
Temperatur 35 °C, pH-Wert 6,5 – 10,0<br />
Absetzbare Stoffe<br />
a) biologisch abbaubare:<br />
Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau<br />
von Stärkeabscheidern kann gefordert werden.<br />
b) biologisch nicht abbaubare:<br />
1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit<br />
Aluminium, Eisen<br />
Ammonium <strong>und</strong> Ammoniak (NH 4 )<br />
begrenzt durch<br />
absetzbare Stoffe,<br />
biologisch nicht<br />
abbaubar<br />
200 mg/l<br />
Cyanit<br />
a) leicht freisetzbar (CN) 0,5 mg/l<br />
b) gesamt (CN) 20 mg/l<br />
Fluorid (F)<br />
Nitrit (NO 2 )<br />
Sulfat (SO 4 )<br />
Sulfid (S)<br />
60 mg/l<br />
20 mg/l<br />
600 mg/l<br />
2 mg/l<br />
Verseifbare Öle <strong>und</strong> Fette<br />
250 mg/l<br />
Der Einbau von Fettabscheidern kann gefordert werden.<br />
Mineralöl-Kohlenwasserstoffe<br />
a) direkt abscheidbar Abscheidung durch<br />
Leichtstoffabscheider<br />
erforderlich<br />
b) nach physikalischchemischer<br />
Behandlung<br />
20 mg/l<br />
Organische Lösungsmittel<br />
a) mit Wasser ganz oder entsprechend<br />
teilweise mischbar <strong>und</strong> spezieller Festlegung,<br />
biologisch abbaubar<br />
jedoch auf keinen Fall<br />
höher als der Löslichkeitswert<br />
b) mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leicht<br />
stoffabscheider<br />
erforderlich<br />
Phenole, wasserdampfflüchtig<br />
(als C 6 H 5 OH, halogenfrei)<br />
Chrom 6-wertig (Chromat)(als Cr)<br />
Selen (Se)<br />
Silber (Ag)<br />
Zink (Zn)<br />
20 mg/l<br />
0,5 mg/l<br />
0,1 mg/l<br />
1 mg/l<br />
3 mg/l<br />
2. An der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen<br />
Abwasserbehandlungsanlagen an deren Abfluss) <strong>und</strong> an der<br />
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 4<br />
Arsen (As)<br />
Blei (Pb)<br />
Cadmium (Cd)<br />
Chrom gesamt (Cr)<br />
Kupfer (Cu)<br />
Nickel (Ni)<br />
Quecksilber (Hg)<br />
0,1 mg/l<br />
2 mg/l<br />
0,2 mg/l<br />
2 mg/l<br />
1 mg/l<br />
1 mg/l<br />
0,05 mg/l<br />
rere Einleiter den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften<br />
sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem<br />
Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, wird der Mehrbetrag<br />
nach Satz 1 auf alle Anschlussberechtigten umgelegt.<br />
§ 6<br />
Anschlusszwang<br />
Halogenierte leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe, z.B.<br />
1,1,1- Trichlorethan,<br />
Tetrachlorethen,<br />
Trichlorethan<br />
Trichlorethen<br />
0,5 mg/l<br />
Absorbierbare organische<br />
Halogenverbindungen (AOX)<br />
freies Chlor (Cl)<br />
1,0 mg/l<br />
0,5 mg/l<br />
Soweit nicht anders festgestellt, ist für die Einhaltung der<br />
Grenzwerte die nicht absetzbare Probe maßgebend.<br />
(6) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage, aus<br />
Gründen des Gewässerschutzes oder einer störungsfreien<br />
Klärschlammverwertung, können für die einzuleitenden<br />
Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach Absatz 5<br />
auch Frachtbegrenzungen festgesetzt werden.<br />
(7) Soweit ein Stoff als gefährlicher Stoff bewertet wird, gelten bei<br />
Abwässern bestimmter Herkunft die Anforderungen der entsprechenden<br />
Anhänge zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift,<br />
es sei denn, es werden aus Gewässerschutzgründen weitergehende<br />
Regelungen notwendig.<br />
(8) Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der<br />
Grenzwerte ist unzulässig.<br />
(9) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf<br />
ohne Vorbehandlung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet<br />
werden.<br />
(10) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann eine Rückhaltung des<br />
Niederschlagswassers auf dem Gr<strong>und</strong>stück fordern, wenn die<br />
zulässigen Abflussmengen überschritten werden, soweit eine<br />
Ableitung des Regenwassers möglich <strong>und</strong> zulässig ist.<br />
(11) Die Einleitung von gewerblichen <strong>und</strong> industriellen Abwässern<br />
bedarf der Genehmigung des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es, wenn<br />
die Regelungen in Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> die Grenzwerte nach Abs.<br />
5 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere<br />
geeignete Maßnahmen eingehalten werden können.<br />
(12) Über die zulässige Einleitung von in Abs. 5 nicht aufgeführten<br />
schädlichen Stoffen entscheidet der <strong>Abwasserzweckverband</strong> im<br />
Einzelfall.<br />
Ausnahmen von den Einleitungsverboten in Abs. 2 Nr. 7, 8 <strong>und</strong><br />
14 sowie von den Einleitungswerten nach Abs. 5 Nr. 1 <strong>und</strong> 2<br />
können auf Antrag genehmigt werden, wenn dies für den<br />
Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage unbedenklich ist sowie<br />
eine Gefährdung des Vorfluters <strong>und</strong> eine Beeinträchtigung der<br />
Klärschlammverwertung nicht zu befürchten ist.<br />
Die Genehmigungen werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt<br />
<strong>und</strong> können mit Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen versehen werden.<br />
(13) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften <strong>und</strong><br />
der Einleitungsbedingungen eine Mehrbelastung des<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong>es bei der Abwasserabgabe gemäß<br />
Abwasserabgabengesetz des B<strong>und</strong>es verursacht, hat dem<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> den Betrag zu erstatten, um den sich<br />
die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen<br />
nach § 9 Abs.5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben meh-<br />
(1) Jeder Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist verpflichtet, sein Gr<strong>und</strong>stück<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche<br />
Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Gr<strong>und</strong>stück<br />
Abwasser auf Dauer anfällt.<br />
(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das<br />
Gr<strong>und</strong>stück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden<br />
Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle<br />
Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
begonnen wurde oder das Gr<strong>und</strong>stück derart befestigt worden<br />
ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.<br />
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss<br />
an die zentrale öffentliche Abwasseranlage, soweit die öffentlichen<br />
Kanalisationsanlagen vor dem Gr<strong>und</strong>stück betriebsbereit<br />
vorhanden sind, sonst auf Anschluss des Gr<strong>und</strong>stückes an die<br />
dezentrale Abwasseranlage.<br />
Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> gibt öffentlich bekannt, welche<br />
Ortsteile oder Straßen mit einer betriebsfertigen<br />
Schmutzwasserleitung versehen sind, so dass damit der<br />
Anschlusszwang wirksam geworden ist.<br />
(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage,<br />
kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong> den Anschluss an die<br />
zentrale öffentliche Abwasseranlage verlangen, sobald die<br />
Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung<br />
durch den Betreiber der Abwasseranlage. Der Anschluss ist binnen<br />
3 Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.<br />
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit <strong>und</strong> solange<br />
der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer von der Anschlusspflicht befreit ist.<br />
(6) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe sowie andere<br />
schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet<br />
sind <strong>und</strong> für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten<br />
Liegeplatz festgemacht sind, sind auf Verlangen des<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong>es an einen in der Nähe befindlichen öffentlichen<br />
Abwasserkanal anzuschließen, wenn der Anschluss zur<br />
ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.<br />
(7) Werden an einer Straße, in die später<br />
Entwässerungseinrichtungen eingebaut werden sollen,<br />
Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong>es alle Einrichtungen für den künftigen<br />
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzubereiten.<br />
§ 7<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser<br />
Satzung von seinem Gr<strong>und</strong>stück das Schmutzwasser durch<br />
einen Anschlusskanal in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.<br />
(2) Werden Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe sowie<br />
andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen<br />
ausgestattet sind, gemäß § 6 Abs. 1 an die öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossen, ist der Anschlussnehmer verpflichtet,<br />
das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einzuleiten.
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 5<br />
(3) Auf Gr<strong>und</strong>stücken, die an die öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossen sind, dürfen behelfsmäßige<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen (Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen,<br />
Abortgruben usw.) nicht hergestellt oder betrieben<br />
werden.<br />
§ 8<br />
Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />
Der Anschlussberechtigte kann auf Antrag vom Anschluss<strong>und</strong><br />
Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit werden,<br />
wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung<br />
oder Verwertung des Abwassers besteht <strong>und</strong> Gründe des<br />
Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Ein begründetes Interesse<br />
im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung<br />
oder Verwertung des Abwassers lediglich der Beitrags- <strong>und</strong><br />
Gebührenersparnis dienen soll.<br />
Eine Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang wird nur<br />
auf jederzeitigen Widerruf oder auf eine bestimmte Zeit erteilt.<br />
Sie kann unter Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen erteilt werden.<br />
Eine Befreiung von der Anschlussbeitragspflicht entsteht dadurch<br />
nicht, wenn diese entstanden ist.<br />
§ 9<br />
Errichtung, Instandhaltung, Wartung <strong>und</strong> Reinigung der<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sowie Ersatzpflicht für<br />
Schäden <strong>und</strong> Nachteile<br />
(1) Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden<br />
Gr<strong>und</strong>stück ist sach- <strong>und</strong> fachgerecht nach den technischen<br />
Bestimmungen für „Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen“<br />
– DIN 1986 – <strong>und</strong> DIN 18300 – herzustellen.<br />
a) Die technischen Anforderungen an die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />
hinsichtlich Lage, Art, Ausführung,<br />
Dimensionierung <strong>und</strong> sonstige Anforderungen an technische<br />
Bestandteile, Anbindung an den Anschlusskanal<br />
werden soweit wie möglich in Abstimmung mit den<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer vom <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
festgelegt.<br />
Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage gehört nicht zur<br />
öffentlichen Abwasseranlage.<br />
b) Ist für das Ableiten der Abwässer in dem Gr<strong>und</strong>stücksanschluss<br />
kein natürliches Gefälle vorhanden,<br />
so muss eine Abwasserhebeanlage in die<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage eingebaut werden.<br />
c) Führt der <strong>Abwasserzweckverband</strong> aus technischen<br />
Gründen oder wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit<br />
des Einsatzes anderer Systeme die Entwässerung mittels<br />
Druckrohrleitung durch, ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
verpflichtet, auf seine Kosten eine Pumpstation mit einer<br />
für die Entwässerung ausreichend bemessenen<br />
Druckpumpe einschließlich der Elektroenergieversorgung<br />
herzustellen, zu betreiben <strong>und</strong> zu unterhalten. Die<br />
Entscheidung über Art, Ausführung <strong>und</strong> Bemessung<br />
der Druckpumpstation trifft der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
nach den anerkannten Regeln der Technik<br />
d) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann in Einzelfällen<br />
vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer auch die Installation<br />
sowie den Betrieb <strong>und</strong> die Unterhaltung einer<br />
Druckrohrbelüftungsstation fordern.<br />
e) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist verpflichtet, für die<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage entsprechend den<br />
Herstellerangaben die Wartung zu garantieren.<br />
(2) Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer<br />
Abnahme durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder einen durch<br />
ihn beauftragten Dritten in Betrieb genommen werden. Bis zur<br />
Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das<br />
Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit<br />
das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt.<br />
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb<br />
der gesetzten Frist zu beseitigen.<br />
Der Abnahmeschein befreit den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer nicht<br />
von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage.<br />
(3) Bestehende Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungs anlagen sind,<br />
sofern sie nicht den veränderten Vorschriften entsprechen,<br />
an diese in einer angemessenen Frist anzupassen. Der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> legt im Einzelfall fest, in welcher Frist<br />
<strong>und</strong> auf welche Weise die Anpassung zu erfolgen hat.<br />
Nicht mehr benutzte Gr<strong>und</strong>stücks entwässerungsanlagen sind<br />
unverzüglich zu entfernen oder, wenn der Abwasserweckverband<br />
dies in Ausnahmefällen zulässt, wasserdicht abzuschließen.<br />
(4) Aus Sandfängen, Abscheidern usw. sind die abgeschiedenen<br />
Stoffe rechtzeitig <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie<br />
dürfen dem öffentlichen Entwässerungsnetz nicht zugeleitet<br />
werden.<br />
(5) Die Beseitigung von Mängeln hat der Anschlussberechtigte<br />
selbst umgehend zu veranlassen. Er hat den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte<br />
verursacht <strong>und</strong> zu vertreten haben.<br />
Werden die Schäden oder Nachteile oder die Erhöhung der<br />
Abwasserangabe durch mehrere Anschlussberechtigte verursacht,<br />
sind sie als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.<br />
(6) Der Anschlussberechtigte haftet für alle Schäden <strong>und</strong><br />
Nachteile, die dem Betreiber der Abwasserentsorgung infolge<br />
mangelhaften Zustandes, satzungswidriger Benutzung seiner<br />
Gr<strong>und</strong>stückentwässerungsanlage oder durch Nichteinhaltung der<br />
Begrenzung des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrechts entstehen.<br />
(7) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer trägt die Kosten für die<br />
Herstellung, Veränderung, Stilllegung, Reparatur, Wartung <strong>und</strong><br />
Betreibung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage.<br />
§ 10<br />
Örtliche Abwasserbeseitigung<br />
(1) Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen müssen angelegt werden,<br />
wenn<br />
a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 8),<br />
b) der <strong>Abwasserzweckverband</strong> eine Vorbehandlung des<br />
Abwassers verlangt (§ 5),<br />
c) keine Schmutzwasserleitung vorhanden ist <strong>und</strong> in<br />
absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird. Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />
sind genehmigungspflichtig.<br />
Die Genehmigungen wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erteilt,<br />
wenn die Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage<br />
eingeleitet werden müssen.<br />
(2) Eine Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtung muss nach den bauaufsichtlichen<br />
Bestimmungen <strong>und</strong> den anerkannten Regeln<br />
der Abwassertechnik hergestellt <strong>und</strong> betrieben werden.<br />
Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist<br />
nicht zulässig. Die Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Betrieb der<br />
Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtung trägt der Eigentümer.<br />
(3) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />
sowie für ihre ein- wandfreie Unterhaltung,<br />
ständige Wartung <strong>und</strong> Reinigung ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
verantwortlich. Für Betrieb <strong>und</strong> Wartung sind die geltenden<br />
Vorschriften zu befolgen. Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> ist berechtigt,<br />
die Einrichtung <strong>und</strong> den Betrieb zu überwachen.
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 6<br />
(4) Bei Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die<br />
Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich<br />
der <strong>Abwasserzweckverband</strong> vor, bei Nichtbeachtung der<br />
Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers selbst zu übernehmen.<br />
(5) Bei nachträglichem Anschluss des Gr<strong>und</strong>stücks an die öffentlichen<br />
Abwasserkanäle hat der Anschlussberechtigte<br />
auf seine Kosten innerhalb von zwei Monaten nach dem erfolgten<br />
Anschluss alle bestehenden Einrichtungen der örtlichen<br />
Abwasserbeseitigungsanlage (wie Kleinkläranlagen,<br />
Gr<strong>und</strong>leitungen, Schlammfänge, Versickerungsanlagen <strong>und</strong><br />
dergl.), soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden<br />
sind, außer Betrieb zu setzen <strong>und</strong> zu beseitigen bzw. nach<br />
Reinigung ordnungsgemäß zu verfüllen.<br />
§ 11<br />
Genehmigung der Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen <strong>und</strong><br />
Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
(1) Die Herstellung <strong>und</strong> Änderung von Gr<strong>und</strong>stückskläreinrichtungen<br />
bedürfen der Genehmigung. Die<br />
Genehmigung ist beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> zu beantragen.<br />
Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussnehmer hat Baubeginn<br />
<strong>und</strong> Fertigstellung beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen.<br />
Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen<br />
sichtbar <strong>und</strong> gut zugänglich sein (offener Rohrgraben). Der<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der von ihm Beauftragte hat<br />
den Baubeginn, die Teilerrichtung <strong>und</strong> die Fertigstellung dem<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen. Die Benutzung darf erst<br />
nach Abnahme durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> erfolgen;<br />
Teil- bzw. Schlussabnahme sind mindestens 2 Wochen vor<br />
Inbetriebnahme zu beantragen.<br />
(2) Zur Erlangung der Genehmigung ist ein Antrag in zweifacher<br />
Ausfertigung einzureichen. Ist für dasselbe Vorhaben ein<br />
Bauantrag nach den Bestimmungen der Landesbauordnung<br />
(LBO) zu stellen, bedarf es keines besonderen Antrages nach<br />
Satz 1. Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten<br />
Anlage die Notwendigkeit, von den genehmigten Plänen abzuweichen,<br />
so ist die Abweichung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />
dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.<br />
(3) Der Antrag zur der Genehmigung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />
muss Menge <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />
des Abwassers eindeutig beschreiben. Die Darstellung der<br />
Entwässerungsanlagen ist in Anlehnung an die Bestimmungen<br />
der LBO über Bauvorhaben in bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmen.<br />
Es gelten die Bestimmungen der LBO <strong>und</strong> die dazu ergangenen<br />
Vorschriften. Es sind außerdem die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik, insbesondere die DIN 1986 zu beachten.<br />
(4) Die für die Herstellung, Erneuerung, Änderung <strong>und</strong><br />
Beseitigung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sowie deren<br />
Anschluss an die öffentlichen Abwasserkanäle geltenden<br />
bauordnungsrechtlichen, wasserrechtlichen oder emissionsrechtlichen<br />
Bestimmungen werden durch diese Satzung nicht<br />
berührt.<br />
(5) Der Anschlussnehmer hat Baubeginn <strong>und</strong> Fertigstellung<br />
beim <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen. Bei Abnahme müssen<br />
alle abzunehmenden Anlagen sichtbar <strong>und</strong> gut zugänglich<br />
sein (offener Rohrgraben). Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder<br />
der von ihm Beauftragte hat den Baubeginn, die Teilerrichtung<br />
<strong>und</strong> die Fertigstellung dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> anzuzeigen.<br />
Die Benutzung darf erst nach Abnahme durch den<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> erfolgen; Teil- bzw. Schlussabnahme<br />
sind mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme zu beantragen.<br />
§ 12<br />
Art, Größe <strong>und</strong> Zahl der Anschlusskanäle<br />
(1) Jedes Gr<strong>und</strong>stück ist unterirdisch mit einem eigenen<br />
Anschlusskanal gesondert <strong>und</strong> ohne Zusammenhang mit den<br />
Nachbargr<strong>und</strong>stücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.<br />
Der Anschlusskanal muss die für die Ableitung der<br />
anfallenden Abwassermenge erforderliche Größe, mindestens<br />
jedoch 150 mm Lichtweite haben.<br />
In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Nr. 6) ist für jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />
ein Anschlusskanal, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Nr. 7) ein<br />
Anschlusskanal für Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswasser herzustellen.<br />
In besonderen Fällen kann der Abwasser zweckverband weitere<br />
Anschlusskanäle verlangen oder zulassen, z. B. wenn sich<br />
auf einem Gr<strong>und</strong>stück mehrere zum dauernden Aufenthalt von<br />
Menschen bestimmte Gebäude befinden.<br />
(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück nach seinem Anschluss in mehrere<br />
selbständige Gr<strong>und</strong>stücke geteilt, ist jedes neue Gr<strong>und</strong>stück<br />
nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen. Soweit dem gesonderten<br />
Anschluss erhebliche technische Schwierigkeiten<br />
entgegenstehen, kann von der Bestimmung des Satzes 1<br />
Befreiung gewährt werden, wenn <strong>und</strong> solange die Erhaltungs<strong>und</strong><br />
Benutzungsrechte <strong>und</strong> - pflichten für die gemeinsame<br />
Entwässerungsanlage durch Baulast<br />
im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />
gesichert sind <strong>und</strong> öffentliche Belange nicht entgegenstehen<br />
<strong>und</strong> ein Verantwortlicher, unabhängig von der gesamtschuldnerischen<br />
Haftung der übrigen Anschlussberechtigten, benannt<br />
wird.<br />
(3) In Ausnahmefällen (z. B. Kleinsiedlungs bauvorhaben oder<br />
Bauvorhaben in Zeilen- bzw. Reihenbauweise) kann ein gemeinsamer<br />
Anschlusskanal zugelassen werden, wenn <strong>und</strong> solange<br />
die Erhaltungs- <strong>und</strong> Benutzungsrechte <strong>und</strong> -pflichten für<br />
die gemeinsame Entwässerungsanlage durch Baulast im Sinne<br />
der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung gesichert<br />
sind, öffentliche Belange nicht entgegenstehen <strong>und</strong> ein<br />
Verantwortlicher, unabhängig von der gesamtschuldnerischen<br />
Haftung der übrigen Anschlussberechtigten benannt wird.<br />
§ 13<br />
Lage, Ausführung, Unterhaltung <strong>und</strong> Beseitigung der<br />
Anschlusskanäle<br />
(1) Die Lage des Anschlusskanals zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />
<strong>und</strong> öffentlicher Abwasseranlage sowie die Lage der letzten<br />
Reinigungsöffnung (Prüfschacht) auf dem Gr<strong>und</strong>stück vor dem<br />
Straßenkanal bestimmt der <strong>Abwasserzweckverband</strong>. Zwischen<br />
dieser Reinigungsöffnung <strong>und</strong> der öffentlichen Abwasseranlage<br />
darf keine Einleitung erfolgen. Begründete Wünsche des<br />
Anschlussberechtigten werden, soweit technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />
vertretbar, berücksichtigt.<br />
(2) Die Herstellung, Unterhaltung, Veränderung, Ausbesserung,<br />
Erneuerung, Beseitigung <strong>und</strong> der Verschluss des<br />
Hausanschlusskanals auf dem Gr<strong>und</strong>stück obliegen dem<br />
Anschlussberechtigten. Die Arbeiten sind nur nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es zulässig.<br />
(3) Der Anschlussberechtigte hat für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der gesamten Anschlussarbeiten einzustehen. Er<br />
haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Ausführung<br />
entstehen.<br />
Er hat den Betreiber der Abwasseranlage von allen Ansprüchen<br />
Dritter, die auf nicht ordnungsgemäße Durchführung der<br />
Anschlussarbeiten zurückzuführen sind, freizustellen. Die
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 7<br />
Haftung des Anschlussberechtigten besteht unbeschadet der<br />
Haftung des Unternehmers.<br />
Eine Haftung des Anschlussberechtigten ist nicht gegeben,<br />
wenn der Schaden allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />
Verhalten des Betreibers der Abwasseranlage oder<br />
seiner Beauftragten zurückzuführen ist. Der Nachweis des<br />
Verschuldens ist von dem Anschlussberechtigten zu führen.<br />
(4) Die Arbeiten dürfen nur durch hierfür besonders zugelassene<br />
Unternehmer ausgeführt werden. Zugelassen werden solche<br />
Unternehmer, die Gewähr für eine fachgerechte Ausführung der<br />
Arbeiten bieten. Die Zulassung kann befristet erteilt sowie mit<br />
Bedingungen auf Auflagen verb<strong>und</strong>en werden. Sie kann aus begründetem<br />
Anlass auf Zeit oder Dauer widerrufen werden. Eine<br />
Haftung für eine ordnungsgemäße Arbeit der Unternehmer wird<br />
nicht übernommen.<br />
(5) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> behält sich vor, die in Absatz 2<br />
Satz 1 genannten Arbeiten auf Kosten des Anschlussberechtigten<br />
selbst ausführen zu lassen. Die Entscheidung, ob die Arbeiten<br />
von dem Anschlussberechtigten durchzuführen sind, trifft der<br />
Betreiber der Abwasseranlage. Der Anschlussberechtigte wird<br />
aufgefordert, bei der Auswahl der Herstellungsfirma mitzuwirken.<br />
(6) Durch Verstopfungen verursachte Abflussstörungen im<br />
Abwasserkanal zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze <strong>und</strong> öffentlicher<br />
Abwasseranlage werden nach Aufforderung durch den<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussberechtigten durch den<br />
Betreiber der Abwasseranlage beseitigt.<br />
§ 14<br />
Aufwand <strong>und</strong> Kosten für zusätzliche Anschlusskanäle<br />
(1) Der Anschlussberechtigte trägt den Aufwand für die zusätzliche<br />
Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Beseitigung <strong>und</strong><br />
den Verschluss sowie für eine durch ihn veranlasste Veränderung<br />
des Anschlusskanals zwischen Gr<strong>und</strong>stücksgrenze <strong>und</strong> öffentlicher<br />
Abwasseranlage.<br />
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Arbeiten ganz oder<br />
teilweise durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder durch einen<br />
von ihm beauftragten Unternehmer ausgeführt, hat der<br />
Anschlussberechtigte den Aufwand in der tatsächlich geleisteten<br />
Höhe zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten<br />
bereits vor Herstellung des Anschlusses ganz oder teilweise<br />
durchgeführt wurden.<br />
Die Kosten für die Beseitigung von Abflussstörungen gem. § 13<br />
Abs. 6 oder für einen durch den Anschlussberechtigten veranlassten<br />
Versuch einer solchen Beseitigung trägt ebenfalls der<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer Anschlussberechtigte.<br />
(3) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der<br />
Maßnahme, bei der Herstellung des Anschlusskanals<br />
ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung mit einer<br />
Gr<strong>und</strong>stücksleitung hergestellt ist, sobald Anschlusspflicht besteht.<br />
Er wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.<br />
(4) Auf den Ersatzanspruch kann der <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
vor Ausführung der Arbeiten vom Anschlussberechtigten einen<br />
Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen <strong>und</strong><br />
Kosten verlangen.<br />
§ 15<br />
Betriebsstörungen <strong>und</strong> Haftung<br />
(1) Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar<br />
durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie<br />
Hochwasser, Wolkenbrüchen oder Schneeschmelze oder durch<br />
Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der<br />
Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz,<br />
Entschädigung oder Minderung der Abwassergebühren.<br />
(2) Das Gleiche gilt bei Mängeln <strong>und</strong> Schäden, die durch<br />
Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen<br />
Abwasseranlage entstehen, es sei denn, dass diese Störungen<br />
ohne betriebliche Notwendigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
verursacht wurden.<br />
(3) Der Anschlussberechtigte haftet für schuldhaft verursachte<br />
Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage, die infolge einer<br />
unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />
Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes<br />
der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat den<br />
Betreiber der Abwasseranlage von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,<br />
die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.<br />
Mehrere Anschlussberechtigte haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 16<br />
Auskunftspflicht, Abwasseruntersuchungen <strong>und</strong> Zutritt zu<br />
den Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung<br />
der Anschlusskanäle <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
auf ihren Zustand <strong>und</strong> ihre Benutzung sowie für die Errechnung<br />
der Abwassergebühren <strong>und</strong> eventuell Ersatzansprüche erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet,<br />
über die Menge, Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des in die<br />
öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten oder einzuleitenden<br />
Abwassers Aufschluss zu geben.<br />
Vor erstmaligem Einleiten sowie vor einer Änderung der Menge,<br />
Beschaffenheit <strong>und</strong> Inhaltsstoffe des Abwassers, z. B. infolge<br />
einer Produktionsumstellung, ist auf Verlangen nachzuweisen,<br />
dass die Einleitung nicht gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt.<br />
(2) Den Beauftragten des Betreibers der Abwasseranlage ist zur<br />
Überwachung der Anlagen <strong>und</strong> zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />
dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehinderter Zutritt<br />
zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />
zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Pumpstationen, Schächte,<br />
Rückstauverschlüsse, Hebeanlage, Messvorrichtungen,<br />
Leichtflüssigkeitsabscheider <strong>und</strong> Abwasserbehandlungsanlagen<br />
müssen jederzeit zugänglich sein.<br />
(3) Die Anordnungen der Beauftragten des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />
sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung<br />
nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist<br />
der <strong>Abwasserzweckverband</strong> berechtigt, die erforderlichen<br />
Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen.<br />
Die Zahlung der voraussichtlichen Kosten im Voraus<br />
kann verlangt werden.<br />
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von dem<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> ausgestellten Dienstausweis oder einer<br />
Vollmacht auszuweisen.<br />
(5) Auf Verlangen des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es hat der<br />
Anschlussberechtigte einen für die Abwassereinleitung<br />
Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter schriftlich zu benennen.<br />
Ein Wechsel dieser Person ist gleichfalls schriftlich anzuzeigen.<br />
(6) Fällt auf einem Gr<strong>und</strong>stück, das an die öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossen ist, Abwasser an, das anderweitig<br />
entsorgt wird, kann der Nachweis verlangt werden, dass<br />
dieses Abwasser nach Menge <strong>und</strong> Beschaffenheit nicht der öffentlichen<br />
Abwasseranlage zugeführt wird oder zugeführt werden<br />
kann. In Zweifelsfällen hat der Anschlussberechtigte die
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 8<br />
ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Das Gleiche gilt<br />
für die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Reststoffe.<br />
(7) Abwasser bedarf in den Fällen, in denen eine Genehmigung<br />
nach § 5 Abs. 11 erforderlich ist, der Untersuchung durch den<br />
Betreiber der Abwasseranlage. Daneben können zusätzliche<br />
Auflagen über Art <strong>und</strong> Umfang einer Eigenkontrolle erteilt werden.<br />
Untersuchungen werden durchgeführt vor Erteilung der<br />
Genehmigung nach § 5 Abs. 11 sowie entsprechend den in der<br />
Genehmigung getroffenen Festlegungen nach § 16 Abs. 9. Die<br />
Kosten der Untersuchung trägt der Anschlussberechtigte.<br />
(8) Der Anschlussberechtigte hat auf Verlangen <strong>und</strong> nach<br />
Angaben des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es auf eigene Kosten<br />
Probenahmestellen (z. B. Schächte) zu erstellen <strong>und</strong> zu betreiben.<br />
Es kann auch der Einbau einer Abwassermesseinrichtung,<br />
von automatischen Probenahmegeräten <strong>und</strong> von automatischen<br />
Messgeräten zur Ermittlung der Abwasserbeschaffenheit,<br />
z.B. des pH-Wertes, mit Aufzeichnung der Messwerte gefordert<br />
werden. Wird von einem Gr<strong>und</strong>stück nichthäusliches<br />
<strong>und</strong> häusliches Abwasser eingeleitet, sind auf Verlangen so<br />
viele Wassermengenmesseinrichtungen einzubauen, wie zur<br />
Bestimmung der Mengen nichthäuslichen Abwassers erforderlich<br />
sind. Die Mess-, Registrier- <strong>und</strong> Probenahmeeinrichtungen<br />
sind jederzeit auf funktionsfähigem Zustand zu halten.<br />
Die erforderlichen Wartungs- <strong>und</strong> Betriebstagebücher,<br />
Diagrammstreifen <strong>und</strong> sonstigen Messaufzeichnungen sind<br />
mindestens drei Jahre aufzubewahren <strong>und</strong> nach Aufforderung<br />
vorzulegen.<br />
(9) Der Betreiber der Abwasseranlage bestimmt die Stellen<br />
für die Entnahme von Abwasserproben sowie aufgr<strong>und</strong> der<br />
Beschaffenheit des Abwassers die Anzahl der Proben, die<br />
Entnahmehäufigkeit <strong>und</strong> die zu messenden Parameter. Die<br />
Bestimmungen der Abwasserinhaltsstoffe, auch bei der<br />
Eigenkontrolle sind nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik vorzunehmen.<br />
(10) Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> ist darüber hinaus jederzeit<br />
berechtigt, auf den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />
Abwasserproben zu nehmen <strong>und</strong> das Abwasser zu untersuchen.<br />
Wird eine unerlaubte Einleitung festgestellt, hat der<br />
Anschlussberechtigte die Kosten der Untersuchung nach<br />
Maßgabe der Abwasserbeitrags- <strong>und</strong> -gebührensatzungen zu<br />
tragen.<br />
§ 17<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Der Anschlussberechtigte hat dem <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />
1. Anschlusskanäle hergestellt, verschlossen oder beseitigt,<br />
erneuert oder verändert werden müssen,<br />
2. erstmalig von einem Gr<strong>und</strong>stück Abwasser in die öffentliche<br />
Abwasseranlage eingeleitet wird oder wenn<br />
Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge <strong>und</strong> dem<br />
zeitlichen Anfall des Abwassers eintreten,<br />
3. gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche<br />
Abwasseranlage gelangen oder damit zu rechnen ist,<br />
4. Störungen beim Betrieb von<br />
Abwasserbehandlungsanlagen sowie Vorkommnisse,<br />
die die Beschaffenheit des Abwassers verändern oder<br />
verändern können, auftreten,<br />
5. die Voraussetzungen für den Anschlusszwang (§ 6 Abs.<br />
1) entfallen,<br />
6. Mängel am Anschlusskanal auftreten,<br />
7. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen beschädigt wer-<br />
den, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht<br />
sind,<br />
8. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtungen nicht mehr<br />
benutzt werden,<br />
9. Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungseinrichtungen den veränderten<br />
Vorschriften anzupassen sind (§ 9 Abs. 3),<br />
10. der Abbruch von Aufbauten eines mit einem<br />
Kanalanschluss versehenen Gr<strong>und</strong>stückes vorgesehen<br />
ist <strong>und</strong> wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die<br />
Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird.<br />
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer<br />
Dringlichkeit, z. B. bei Schadens-, Stör- <strong>und</strong> Katastrophenfällen,<br />
hat die Anzeige vorab fernmündlich zu erfolgen.<br />
§ 18<br />
Ausnahmen, Befreiungen, zusätzliche Anordnungen <strong>und</strong><br />
Erklärungen<br />
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können Aus nahmen<br />
<strong>und</strong> Befreiungen zugelassen werden.<br />
Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen werden nur zugelassen, wenn die<br />
Abweichung von den Vorschriften der Satzung mit dem öffentlichen<br />
Interesse <strong>und</strong> den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar<br />
ist, die Betriebssicherheit, die ordnungsgemäße Ableitung,<br />
Behandlung <strong>und</strong> Beseitigung des Abwassers nicht beeinträchtigt<br />
wird <strong>und</strong> die Anwendung der Vorschriften der Satzung im<br />
Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.<br />
Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen werden nur auf Zeit oder auf jederzeitigen<br />
Widerruf erteilt. Sie können mit Bedingungen oder<br />
Auflagen versehen werden. Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> kann<br />
im Einzelfall über die Vorschriften dieser Satzung hinausgehende<br />
Anordnungen treffen, wenn diese zur betriebssicheren <strong>und</strong><br />
ordnungsgemäßen Ableitung, Behandlung <strong>und</strong> Beseitigung des<br />
Abwassers erforderlich ist.<br />
(2) Ausnahmen, Befreiungen, Bedingungen, Auflagen, zusätzliche<br />
Anordnungen, Erklärungen <strong>und</strong> Vereinbarungen bedürfen zu<br />
Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
(3) Bei Gefahr im Verzuge können sofort notwendige<br />
Anordnungen im Einzelfall auch mündlich getroffen werden. Sie<br />
sind auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.<br />
§ 19<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />
1. § 4 Abs. 3 in nach dem Trennverfahren entwässerten<br />
Gebieten Schmutzwasser <strong>und</strong> Niederschlagswasser<br />
nicht in den jeweils hierfür bestimmten Kanal einleitet.<br />
2. § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Abwasser oder Stoffe in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung ausgeschlossen<br />
ist.<br />
3. § 5 Abs. 3 Abfallzerkleinerer zur Abschwemmung von<br />
festen anorganischen <strong>und</strong> organischen Stoffen in die öffentliche<br />
Abwasseranlage betreibt.<br />
4. § 5 Abs. 4, 5 <strong>und</strong> 7 Abwasser über die zugelassene<br />
Menge hinaus einleitet oder bei Beschaffenheit <strong>und</strong><br />
den Inhaltsstoffen des Abwassers die Grenzwerte zur<br />
Einhaltung der Grenzwerte verdünnt.<br />
5. § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 7 sein Gr<strong>und</strong>stück nicht oder nicht in der<br />
von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> festgelegten Frist an<br />
die öffentliche Abwasseranlage anschließt.<br />
6. § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 das Schmutzwasser nicht in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einleitet oder auf an die öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />
behelfsmäßige Entwässerungsanlage betreibt.
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 9<br />
7. § 9 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 4 Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
nicht ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält.<br />
8. § 12 Abs. 1 jedes Gr<strong>und</strong>stück nicht unterirdisch mit einem<br />
eigenen Anschlusskanal gesondert anschließt.<br />
9. § 13 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 Anschlusskanalarbeiten ohne die<br />
schriftliche Zustimmung oder nicht durch hierfür besondere<br />
zugelassene Unternehmer durchführen lässt.<br />
10. § 16 Abs. 1, 6 <strong>und</strong> 7 die für die Prüfung der Anschlusskanäle<br />
<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen erforderlichen<br />
Auskünfte, Aufschlüsse, Nachweise sowie<br />
Untersuchungen verweigert.<br />
11. § 16 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5 den Beauftragten des<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong>es den ungehinderten Zutritt<br />
verweigert, die Zugänglichkeit zu den Anlageteilen nicht<br />
jederzeit sicherstellt, die Anordnungen des Beauftragten<br />
nicht befolgt <strong>und</strong> einen für die Abwassereinleitung<br />
Verantwortlichen, dessen Stellvertreter sowie den<br />
Wechsel dieser Person nicht schriftlich benennt.<br />
12. § 16 Abs. 8 von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> geforderte<br />
Probenahmestellen <strong>und</strong> Mess- <strong>und</strong><br />
Probenahmevorrichtungen nicht erstellt <strong>und</strong> betreibt<br />
<strong>und</strong> die Messergebnisse nicht mindestens drei Jahre<br />
aufbewahrt <strong>und</strong> nach Aufforderung vorlegt.<br />
13. § 17 als Anschlussberechtigter seine Anzeigepflichten<br />
nicht oder nicht unverzüglich wahrnimmt.<br />
14. § 22 die Anpassung an die Einleitungs- <strong>und</strong> Grenzwerte<br />
des § 5 nicht fristgerecht vornimmt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br />
1. Unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage<br />
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,<br />
Schieber bedient oder in einem öffentlichen Kanal<br />
einsteigt,<br />
2. Stoffe aus Kleinkläranlagen, Sickerschächten <strong>und</strong> abflusslosen<br />
Sammelgruben außerhalb der zentralen<br />
Sammelstelle sowie Chemietoiletten in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einleitet.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer<br />
Geldbuße gemäß § 134 Abs. 1 Ziffer 5 g) <strong>und</strong> 6 sowie Abs.<br />
2 Landeswassergesetz bis zu fünfzigtausend Euro geahndet<br />
werden.<br />
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer<br />
Geldbuße von 255,65 Euro bis 5112,92 Euro geahndet werden.<br />
§ 20<br />
Anschlussbeitrag <strong>und</strong> Gebühren<br />
Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung <strong>und</strong> Herstellung,<br />
den Aus- <strong>und</strong> Umbau, die Verbesserung, Erweiterung <strong>und</strong><br />
Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen werden<br />
Anschlussbeiträge erhoben. Zur Deckung der Kosten der<br />
laufenden Verwaltung <strong>und</strong> Unterhaltung der Einrichtungen<br />
zur Abwasserbehandlung einschließlich der Verzinsung des<br />
aufgewandten Kapitals <strong>und</strong> der Abschreibungen werden<br />
Benutzungsgebühren nach der Abwassergebührensatzung in<br />
der jeweils gültigen Fassung durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />
erhoben.<br />
§ 21<br />
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen<br />
Unberührt bleiben die von dem <strong>Abwasserzweckverband</strong> oder seinen<br />
Rechtsvorgängern in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen<br />
getroffenen Sonderregelungen.<br />
§ 22<br />
Weitergehende b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtliche Vorschriften<br />
Weitergehende Anforderungen an Menge, Art <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />
des einzuleitenden Abwassers sowie die Anordnung von<br />
Eigenkontrollen durch die zuständige Wasserbehörde aufgr<strong>und</strong><br />
b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlicher Vorschriften bleiben von dieser<br />
Satzung unberührt.<br />
§ 23<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche<br />
Abwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht<br />
nach § 5 zulässigen Einleitungs- <strong>und</strong> Grenzwerten entsprechen,<br />
hat der Anschlussberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Inkrafttreten dieser Satzung den Regelungen des § 5 anzupassen.<br />
Die für die Genehmigung nach § 5 geltenden Bestimmungen<br />
gelten für die Anpassung entsprechend.<br />
(2) Kann die Frist aus technischen oder wirtschaftlichen<br />
Gründen nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag<br />
des Anschlussberechtigten angemessen verlängert werden. Der<br />
Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser<br />
Satzung zu stellen.<br />
§ 24<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.02.2007 außer Kraft.<br />
Ribnitz-Damgarten, den 18.01.2012<br />
Vogt<br />
Verbandsvorsteher<br />
Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften nach § 5<br />
Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Ein Verstoß gegen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften, die<br />
in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgr<strong>und</strong> der<br />
Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf<br />
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />
Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung<br />
der verletzten Vorschrift <strong>und</strong> der Tatsache, aus der sich der<br />
Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht<br />
wird.<br />
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder<br />
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets<br />
geltend gemacht werden.<br />
Ribnitz – Damgarten, den 18.01.2012<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />
Der Verbandsvorsteher
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 10<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen<br />
für die Abwasserbeseitigung Schmutzwasser<br />
des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz<br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 150, 151, 154 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, Seite<br />
205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die<br />
Kommunalverfassung <strong>und</strong> zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher<br />
Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777)<br />
<strong>und</strong> der §§ 1, 2, 7 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes des<br />
Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, Seite<br />
146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.<br />
Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) <strong>und</strong> der Satzung über die<br />
Abwasserentsorgung der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> den Anschluss an<br />
die öffentliche Abwasseranlage des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />
Körkwitz vom 18.01.2012 wird nach Beschlussfassung der<br />
Verbandsversammlung vom 18.01.2012 folgende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Anschlussbeitrag<br />
(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des Aufwandes<br />
für die Anschaffung <strong>und</strong> Herstellung der notwendigen<br />
öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgeb<strong>und</strong>enen<br />
Schmutzwasserentsorgung einen Anschlussbeitrag.<br />
(2) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört<br />
der Aufwand für die Herstellung<br />
a) des Klärwerks,<br />
b) von Druckentwässerungsanlagen, Sammlern, einzelnen<br />
Druckrohrleitungen, Pumpwerken,<br />
c) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen<br />
Gr<strong>und</strong>stücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch<br />
der Aufwand für die auf dem Gr<strong>und</strong>stück herzustellenden<br />
Abwasseranlagen (z. B. Hausanschlussleitung <strong>und</strong><br />
Reinigungsschacht).<br />
Zusätzlich herzustellende Gr<strong>und</strong>stücksanschlussleitungen<br />
werden nach tatsächlichem Aufwand als öffentlich-rechtlicher<br />
Erstattungsanspruch abgerechnet.<br />
(3) Mit dem Beitrag ist der Aufwand für die Herstellung des jeweils<br />
ersten Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses abgegolten.<br />
(4) Zum beitragsfähigen Aufwand gehört nicht der Aufwand, der<br />
durch Leistungen <strong>und</strong> Zu- schüsse Dritter gedeckt wird.<br />
§ 2<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands<br />
nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Gr<strong>und</strong>stücke, die über eine<br />
Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen<br />
werden können <strong>und</strong><br />
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />
ist, sobald <strong>und</strong> soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt<br />
werden dürfen;<br />
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />
ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland<br />
sind <strong>und</strong> nach der geordneten baulichen Entwicklung der<br />
Mitglieder des Zweckverbandes zur Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung anstehen oder wenn sie bebaut sind.<br />
(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück über eine Anschlussleitung an die<br />
Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen so unterliegt es<br />
der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />
des Abs. 1 nicht erfüllt sind.<br />
(3) Gr<strong>und</strong>stücke, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung voll<br />
an die öffentliche Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung<br />
angeschlossen waren, zahlen zur Abgeltung des Vorteils der<br />
verbesserten Reinigung durch die vollbiologische Kläranlage<br />
<strong>und</strong> die Herstellung, Erneuerung <strong>und</strong> Erweiterung sonstiger<br />
Zentralanlagen <strong>und</strong> Sammler einen Herstellungsbeitrag,<br />
auch wenn Teile der Ortskanalisation (Sammler) weiter genutzt<br />
werden.<br />
Dieses gilt auch, wenn Gr<strong>und</strong>stücke, die bisher den<br />
Überlauf einer Hauskläranlage / Gruppenkläranlage in eine<br />
gemeindliche Leitung entsorgten, erstmalig an die zentrale<br />
Entwässerungsanlage Schmutzwasser angeschlossen werden<br />
oder angeschlossen worden sind.<br />
(4) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück. Besteht für Teilflächen eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks im Sinne des Gr<strong>und</strong>buchrechts eine selbständige<br />
Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, so ist<br />
jede solcher Teilflächen als beitragsrelevantes Gr<strong>und</strong>stück<br />
im Sinne dieser Satzung anzusehen. Das gilt selbst dann,<br />
wenn es sich um mehrere Gr<strong>und</strong>stücke oder Teile von<br />
Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stücken handelt.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der<br />
Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage<br />
oder von Teileinrichtungen erforderlich sind <strong>und</strong> die den<br />
Anschluss des Gr<strong>und</strong>stücks an die Abwasseranlage oder<br />
Anlagenteile ermöglichen, frühestens mit dem Inkrafttreten<br />
dieser Satzung.<br />
(2) Für Gr<strong>und</strong>stücke, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />
an die öffentliche Abwas- seranlage angeschlossen waren,<br />
entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser<br />
Satzung entsprechend § 8 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz<br />
Mecklenburg-Vorpommern vom 1.Juni 1993.<br />
§ 4<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) Der Abwasserbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung<br />
nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet.<br />
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags<br />
werden für das erste Vollge- schoss 25 %, für jedes weitere<br />
Geschoss 15 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht.<br />
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />
Bauvorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine<br />
Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht<br />
feststellbar, werden jeweils volle 2,60 m Höhe des Bauwerks<br />
als ein Vollgeschoss gerechnet.<br />
Für Gebäude, die nach früherem Baurecht genehmigt wor-
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 11<br />
den sind <strong>und</strong> 2,60 Meter Geschosshöhe nicht erreichen,<br />
gilt jedes Geschoss als ein Vollgeschoss, wenn es der dauernden<br />
Wohnnutzung <strong>und</strong>/ oder der gewerblichen Nutzung<br />
dient.<br />
Dachgeschosse werden nach der geltenden Landesbauordnung<br />
beurteilt.<br />
(2) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das<br />
Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück.<br />
Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche gilt:<br />
a) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes<br />
liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Gr<strong>und</strong>stück im<br />
Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />
ist;<br />
b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes<br />
hinausreichen, die Fläche im Bereich des<br />
Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung festgesetzt ist;<br />
c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong><br />
die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils<br />
liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks;<br />
d) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan sonstige<br />
Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt<br />
ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sportplätze,<br />
nicht aber Friedhöfe), 50 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß §<br />
4 Abs. 1;<br />
e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung<br />
als Friedhof festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt<br />
werden, die Gr<strong>und</strong>fläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />
Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2;<br />
f) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />
die Gr<strong>und</strong>fläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />
Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens<br />
jedoch die tatsächliche Gr<strong>und</strong>stücksgröße; die sich so ergebende<br />
beitragsrelevante Fläche wird zeichnerisch in einer<br />
Anlage zum Beitragsbescheid maßstäblich dargestellt, wobei<br />
die errechnete Abgeltungsfläche den angeschlossenen<br />
bzw. anzuschließenden Baulichkeiten ausschließlich auf<br />
dem zu veranlagenden Gr<strong>und</strong>stück zugeordnet wird;<br />
g) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die sonstige Nutzung als Campingplatz<br />
festgesetzt ist oder die als Campingplatz genutzt werden,<br />
80 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß § 4 Abs. 1;<br />
(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:<br />
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; dies<br />
gilt auch bei den Gr<strong>und</strong>stücken, die gem. § 33 BauGB bebaut<br />
werden dürfen;<br />
b) bei Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />
errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;<br />
c) soweit kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> auch keine<br />
Bebauung gem. § 33 BauGB möglich ist,<br />
aa) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse;<br />
cc) bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut<br />
sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges<br />
Gebäude behandelt;<br />
d) soweit in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse<br />
nicht bestimmt ist, ist die in der näheren Umgebung überwiegend<br />
festgesetzte <strong>und</strong>/oder tatsächlich vorhandene Zahl<br />
der Vollgeschosse anzusetzen;<br />
e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige<br />
Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von<br />
Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden<br />
(z. B. Sportplätze, Friedhöfe, Schwimmbäder, soweit<br />
nicht bauordnungsrechtlich mehrgeschossig, Fest- <strong>und</strong><br />
Campingplätze), wird ein Vollgeschoss angesetzt.<br />
(4) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Geltungsbereich nach § 4 Abs. 4<br />
WobauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Geschosszahlen<br />
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen<br />
für<br />
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen<br />
über die zulässige Geschosszahl getroffen sind;<br />
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung<br />
keine Bestimmung über die zulässige Geschosszahl enthält.<br />
§ 5<br />
Beitragssatz<br />
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen<br />
Schmutzwasseranlage beträgt 11,91 EUR (23,30 DM) je m² nutzungsbezogene<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche gemäß § 4, unabhängig davon,<br />
ob es sich<br />
a) um den erstmaligen Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks an die<br />
öffentliche Einrichtung (§ 2 Abs. 1) handelt,<br />
b) um Gr<strong>und</strong>stücke handelt, die bereits vor Inkrafttreten<br />
der Satzung über einen Gr<strong>und</strong>stücksanschluss an eine<br />
Mischwasser - / Schmutzwasserleitung angeschlossen waren<br />
(§ 2 Abs. 3),<br />
c) um Gr<strong>und</strong>stücke handelt, die bereits den Überlauf der<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungs-anlage an einen Mischwasserkanal<br />
angeschlossen hatten, auch wenn dieser weiterhin<br />
zur Ableitung des Schmutzwassers dient (§ 2 Abs. 3<br />
letzter Satz).<br />
§ 6<br />
Beitragspflichtiger<br />
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />
Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Gr<strong>und</strong>stückes<br />
ist. Bei einem erbbaubelasteten Gr<strong>und</strong>stück ist der<br />
Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />
Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach<br />
Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle<br />
des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige<br />
haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />
sind die einzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
bb) bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der in der näheren<br />
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz Amtsblatt, Nr. 2 Seite 12<br />
§ 7<br />
Vorauszahlung<br />
Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in einer<br />
Mitgliedsgemeinde oder in einem Bezirk begonnen wird, können<br />
von dem Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des<br />
Anschlussbeitrages verlangt werden.<br />
Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen<br />
Beitrages gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner<br />
des endgültigen Beitrages zu verrechnen. Die Vorauszahlungen<br />
werden vom Zweckverband nicht verzinst.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom<br />
22.02.2007 außer Kraft.<br />
Ribnitz-Damgarten, den 18.01.2012<br />
§ 8<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.<br />
Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
Vogt<br />
Verbandsvorsteher<br />
§ 9<br />
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen / Vergleichs-<br />
Verträge / Ablösungen / Sonderverträge<br />
(1) Aus Gründen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder<br />
aus Gründen unklarer Rechtsverhältnisse können ausnahmsweise<br />
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder<br />
Vergleichsverträge abgeschlossen werden. Gr<strong>und</strong>lage bilden<br />
die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />
vom 01.06.1993 in der jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> der<br />
Inhalt dieser Satzung.<br />
(2) Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> einen Ablösevertrag auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der gültigen <strong>Beitragssatzung</strong> schließen.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG M-V vom 12.04.2005<br />
handelt auch, wer dem Zweckverband unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben über Größe, Bebauung oder Nutzung seines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks macht oder die Angaben verweigert.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu<br />
511,29 EUR (1.000,-- DM) geahndet werden. Höhere Strafen<br />
aufgr<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />
Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften nach § 5<br />
Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Ein Verstoß gegen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften, die<br />
in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgr<strong>und</strong> der<br />
Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf<br />
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />
Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung<br />
der verletzten Vorschrift <strong>und</strong> der Tatsache, aus der sich der<br />
Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht<br />
wird.<br />
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder<br />
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets<br />
geltend gemacht werden.<br />
Ribnitz – Damgarten, den 18.01.2012<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />
Der Verbandsvorsteher<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz<br />
Geschäftsstelle: Am Klärwerk 1 Sprechzeiten: Dienstag<br />
18311 Ribnitz-Damgarten 15.00 - 16.30 Uhr<br />
Tel. 0 38 21 / 70 95 - 0<br />
Donnerstag<br />
09.00 - 13.00 Uhr u. 15.00 - 18.00 Uhr<br />
Herausgeber: <strong>Abwasserzweckverband</strong> Körkwitz, Am Klärwerk 1, OT Körkwitz, 18311 Ribnitz-Damgarten. Verantwortlich für den<br />
amtlichen Teil: Der Verbandsvorsteher, Tel. 03821/7095-0. Das Amtsblatt des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz erscheint bei<br />
Bedarf <strong>und</strong> liegt in den Gemeindebüros der jeweiligen Verbandsmitglieder, in den Büros der Amtsverwaltungen <strong>und</strong> in der<br />
Geschäftsstelle des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es Körkwitz zur kostenlosen Mitnahme aus. Ein Bezug ist gegen Erstattung der<br />
Portokosten über die Geschäftsstelle des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es möglich.