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VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE<br />

Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch sogenannter<br />

nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsbeschaffung<br />

bedienen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz von<br />

Vertrauenspersonen (V­Personen), die Observation, Bild­ und<br />

Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung des Brief­, Postund<br />

Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zur<br />

Beschränkung des Brief­, Post­ und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10­Gesetz – G 10).<br />

Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur<br />

Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)<br />

wurden die Befugnisse des BfV erweitert. 1 U.a.<br />

wurden dem BfV unter engen Voraussetzungen und auf den Einzelfall<br />

bezogen Auskunftsrechte gegenüber Finanzunternehmen,<br />

Luftfahrtunternehmen sowie Telekommunikations­ und Teledienstleistern<br />

eingeräumt.<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Den Verfassungsschutzbehörden stehen bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d.h. sie dürfen<br />

insbesondere niemanden festnehmen, keine Durchsuchungen<br />

durchführen und keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

Zusammenarbeit<br />

mit deutschen<br />

Sicherheitsbehörden<br />

Die Verfassungsschutzbehörden tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

dazu bei, die innere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu gewährleisten. Sie arbeiten mit anderen Sicherheitsbehörden,<br />

insbesondere den anderen Nachrichtendiensten<br />

des Bundes – dem für den Bereich der Bundeswehr zuständigen<br />

Militärischen Abschirmdienst (MAD) und dem mit Auslandsaufklärung<br />

befassten Bundesnachrichtendienst (BND) – sowie Polizei­<br />

und Strafverfolgungsbehörden auf gesetzlicher Grundlage<br />

vertrauensvoll und eng zusammen.<br />

18<br />

1<br />

Die Regelungen waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, wurden aber<br />

durch das am 5. Januar 2007 in Kraft getretene „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“<br />

um weitere fünf Jahre verlängert und entsprechen inhaltlich leicht<br />

modiiziert den Ergebnissen einer zuvor durchgeführten Evaluierung. Mit dem<br />

am 10. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

vom 7. Dezember 2011 wurden die durch diese Gesetzgebung<br />

geschaffenen Befugnisse bis zum 10. Januar 2016 verlängert und werden<br />

erneut einer Evaluierung durch die Bundesregierung unterzogen. Die Befugnis des<br />

BfV, Auskünfte von Postdienstleistungsunternehmen verlangen zu können, wurde<br />

gestrichen und trat am 9. Januar 2012 außer Kraft.

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