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ab 135 - LAMBATEC GmbH

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Gefahrstoffhandling, Reinigung, Entsorgung & Prävention<br />

Information<br />

Handling<br />

Das Handling von Gefahrstoffen ist nicht<br />

nur mit den von den Gefahrstoffen ausgehenden<br />

Gefahren behaftet. Auch von<br />

den Gebinden kann aufgrund der geometrischen<br />

Verhältnisse und des Gewichtes<br />

eine Gefahr ausgehen.<br />

Diese Gefahren werden durch die Arbeitsplatzgefährdungsanalyse<br />

gemäß Arbeitsschutzgesetz<br />

erfasst. Hier werden Arbeitsmittel<br />

und Hilfsmittel als Lösung genannt,<br />

mit denen Tätigkeiten ohne Gefährdung<br />

ausgeübt werden können.<br />

Ergonomisch falsches Heben und Tragen<br />

ist eine der häufigsten Ursachen von Verletzungen<br />

und Rückenleiden.<br />

Vorsatzgeräte für Flurförderzeuge und<br />

Hilfsmittel unterstützen die entsprechenden<br />

Tätigkeiten durch Ausnutzen von Hebelkräften<br />

und mindern so die Gefahren<br />

von Verletzungen und/oder Unfällen mit<br />

Ge binden erheblich. Jeder Unfall mit Ge -<br />

fahr stoffgebinden birgt nicht unerheb liche<br />

Gefahren im Leckagefall durch zusätzliche<br />

Beeinträchtigung der Umwelt oder Verletzung<br />

weiterer Personen.<br />

Vorsatzgeräte<br />

Mit Vorsatzgeräten für Flurförderzeuge<br />

(Stapler, Handhubwagen, etc.) können<br />

große Lasten, wie Fässer oder Kunststoff -<br />

ballons, innerhalb des Unternehmens...<br />

- sicher gegriffen,<br />

- über längere Strecken transportiert,<br />

- gehoben,<br />

- gedreht,<br />

- in Regale gelegt<br />

werden, ohne dass der Mitarbeiter eine<br />

körperliche Belastung erfährt.<br />

Vorsatzgeräte für Flurförderzeuge sollten<br />

CE-gekennzeichnet sein, um den sicheren<br />

Umgang mit dem Gerät gewährleisten zu<br />

können.<br />

Hilfsmittel<br />

Die häufigsten, in der Industrie verwendeten<br />

Hilfsmittel, sind Transportmittel, die<br />

mit Muskelkraft bewegt werden.<br />

Überwiegend werden Fässer und Kunststoffballons<br />

sowie Gasflaschen mit Transportkarren<br />

bewegt. Hierbei ist besonders<br />

die Eignung des Gerätes zu beachten.<br />

Transportwagen und Fasstransporter sind<br />

für den innerbetrieblichen Transport von<br />

Kleingebinden gedacht. Die Belastung der<br />

Transporter ist den Gebinden anzupassen.<br />

Diese Transportmittel beinhalten in der<br />

Regel keine Auffangkapazitäten, da bei<br />

kurzen innerbetrieblichen Transportwegen<br />

und den geringen Sturzhöhen der Gebinde<br />

nur eine geringe Gefährdung auf die<br />

Gebinde einwirkt.<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

zu sichern und zu ver -<br />

bessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.<br />

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung<br />

der für die Beschäftigten mit ihrer<br />

Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,<br />

welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erforderlich sind.<br />

BetrSichV/Anhang 1<br />

3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel<br />

zum Heben von Lasten<br />

3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten,<br />

ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls<br />

<strong>ab</strong>nehmbare Teile müssen<br />

mit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit<br />

ausgelegt sein, sowohl im Betrieb<br />

als auch außer Betrieb unter vorgesehenen<br />

Witterungsbedingungen, während<br />

des Transportes, des Auf- und Abbaus, bei<br />

vorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen<br />

Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit<br />

erforderlich müssen Arbeitsmittel mit<br />

einer Einrichtung versehen sein, die ein<br />

Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit<br />

verhindert. Hierbei sind ins besondere die<br />

Belastungen der Auf hängepunkte oder der<br />

Verankerungs punkte an den tragenden<br />

Teilen zu berücksichtigen.<br />

3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten<br />

müssen mit einem deutlich sichtbaren<br />

Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit<br />

und gegebenenfalls mit einem Schild versehen<br />

sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit<br />

für die einzelnen Betriebszustände<br />

angegeben ist. Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

sind so zu kennzeichnen, dass ihre für<br />

eine sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften<br />

zu erkennen sind. Arbeitsmittel<br />

zum Heben von Beschäftigten müssen<br />

entsprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet<br />

sein.<br />

3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten<br />

müssen insbesondere verhindern, dass<br />

die Lasten sich<br />

- ungewollt gefährlich verlagern oder im<br />

freien Fall her<strong>ab</strong>stürzen oder<br />

- unbe<strong>ab</strong>sichtigt ausgehakt werden.<br />

Lastenhandh<strong>ab</strong>ungsverordnung<br />

- Lasthandh<strong>ab</strong>V -<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die manu elle<br />

Handh<strong>ab</strong>ung von Lasten, die aufgrund<br />

ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer<br />

Bedingungen für die Beschäftigten<br />

eine Gefährdung für Sicherheit und<br />

Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule,<br />

mit sich bringt.<br />

(2) Manuelle Handh<strong>ab</strong>ung im Sinne dieser<br />

Verordnung ist jedes Befördern oder<br />

Abstützen einer Last durch menschliche<br />

Kraft, unter anderem das Heben, Ab -<br />

setzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen<br />

einer Last.<br />

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