Grundlagen der Anlagensicherheit
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<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Anlagensicherheit</strong><br />
Durch Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe gehandhabt werden, können<br />
Gefahren für Beschäftigte, Bevölkerung und Umwelt entstehen, z.B. aufgrund <strong>der</strong> Reaktionsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Stoffe sowie ihrer toxischen und umweltschädlichen Eigenschaften.<br />
Um Risiken wirksam vorzubeugen sind Industriebetriebe so zu planen und zu betreiben, dass<br />
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Fehler und Störungen durch Anwendung geeigneter, zuverlässiger Technik und durch<br />
betriebliche, organisatorische Maßnahmen vermieden bzw. wirksam verringert werden,<br />
Systeme sich im Falle von Fehlern o<strong>der</strong> Störungen "fehlerfreundlich" verhalten und durch<br />
einzelne Ereignisse keine unzulässigen o<strong>der</strong> nicht beherrschbaren Auswirkungen<br />
auftreten.<br />
Quelle: Bundesumweltministerium<br />
Rechtliche Regelungen zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung<br />
<strong>der</strong> Unfallfolgen für Mensch und Umwelt enthält die Störfall-Verordnung (12. BImSchV), die auf <strong>der</strong><br />
Seveso-II-Richtlinie basiert.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen beziehen sich darauf, im Betrieb<br />
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Gefahrenquellen systematisch zu erkennen,<br />
die damit verbundenen Risiken zu bewerten,<br />
Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhin<strong>der</strong>ung von Störungen abzuleiten und wirksam<br />
umzusetzen,<br />
Maßnahmen zur Begrenzung eventueller Auswirkungen zu definieren und wirksam<br />
umzusetzen, sowie schließlich<br />
die Wirksamkeit <strong>der</strong> technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen und ggf. an<br />
die Erfor<strong>der</strong>nisse anzupassen (Überwachung, Controlling).
Wen betreffen die Vorschriften <strong>der</strong> 12. BImSchV<br />
Ob ein Standort die Vorgaben <strong>der</strong> 12. BImSchV erfüllen muss, ist aus dem Anhang I <strong>der</strong> Verordnung<br />
abzuleiten. Der Anhang nennt Stoffe und Stoffgruppen und ordnet diesen Mengenschwellen zu. Die<br />
niedrigere Mengenschwelle (Spalte 4) ist die Mindeststoffmenge für die Anwendung <strong>der</strong> Störfall-<br />
Verordnung: Wird innerhalb eines Betriebsbereichs für mindestens einen Stoff bzw. eine Kategorie<br />
diese Mengenschwelle (ggf. nach Anwendung <strong>der</strong> Quotientenregel bei Vorhandensein von mehreren<br />
Stoffen) erreicht o<strong>der</strong> überschritten, so unterliegt <strong>der</strong> Betriebsbereich den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-<br />
Verordnung. Bei Erreichen o<strong>der</strong> Überschreiten <strong>der</strong> Mengenschwelle nach Spalte 5 sind darüber hinaus<br />
die erweiterten Pflichten zu erfüllen.<br />
Stoffe gelten auch dann als vorhanden, wenn ihre Verwendung vorgesehen ist o<strong>der</strong> davon auszugehen<br />
ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen Verfahren in einer die jeweilige<br />
Mengenschwelle übersteigenden Menge entstehen können.<br />
Auch kleine und mittlere Unternehmen können den Anfor<strong>der</strong>ungen unterliegen, z.B. Galvanikbetriebe<br />
o<strong>der</strong> Anlagen zur Lagerung entzündlicher, giftiger o<strong>der</strong> explosionsgefährlicher Stoffe.<br />
In Galvanikbetrieben werden vielfach Stoffe eingesetzt, die als giftige o<strong>der</strong> sehr giftige Stoffe (z.B.<br />
Cyanid- und Cr(VI)-Verbindungen) eingestuft sind. Die Aufsummierung unterschiedlicher<br />
gefährlicher Stoffe zu einer Stoffgruppe kann schnell die durch die Störfall-Verordnung festgelegte<br />
Mengenschwelle für die Grundpflichten <strong>der</strong> Verordnung überschreiten. Die Mengenschwelle für<br />
Stoffe, die als sehr giftig einzustufen sind, liegt beispielsweise bei 5.000 kg.<br />
Tabelle: Mengenschwellen für die Grundpflichten und die erweiterten Pflichten gemäß StörfallV<br />
Stoff<br />
StörfallV<br />
Spalte 4<br />
StörfallV<br />
Spalte 5<br />
Sehr giftig 5.000 kg 20.000 kg<br />
giftig 50.000 kg 200.000 kg<br />
Quelle: Störfall-Verordnung<br />
Grundpflichten nach<br />
§§ 3 – 8 StörfallV<br />
Erweiterte Pflichten nach<br />
§§ 9 – 12 StörfallV<br />
Zuständige Behörden<br />
Die Zuständigkeit für den Vollzug <strong>der</strong> Störfall-Verordnung liegt bei den Regierungspräsidien und bei<br />
<strong>der</strong> LUBW (§ 19 Abs. 4 u. 5 sowie Berichtspflichten nach § 14).<br />
Was ist zu beachten<br />
Überschreitet die Menge <strong>der</strong> in einem Betriebsteil vorhandenen Stoffe die in Anhang I Spalte 4<br />
genannte Schwelle, ab <strong>der</strong> die Störfall-Verordnung überhaupt erst Anwendung findet, so gelten<br />
zunächst die Grundpflichten <strong>der</strong> §§ 3 bis 8. Wird auch die höhere Schwelle in Spalte 5 erreicht o<strong>der</strong><br />
überschritten, kommen die erweiterten Pflichten <strong>der</strong> §§ 9 bis 12 hinzu.<br />
Grundpflichten<br />
Gemäß den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-Verordnung muss die Beschaffenheit und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong><br />
Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik entsprechen. Die bewusst unbestimmt
gehaltene Definition des Standes <strong>der</strong> Sicherheitstechnik erlaubt, Rechtsvorschriften von<br />
Detailregelungen freizuhalten, um eine flexible Anpassung an den technischen Fortschritt zu<br />
ermöglichen.<br />
Zur Erfüllung <strong>der</strong> Grundpflichten sind<br />
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Vorkehrungen zur Verhin<strong>der</strong>ung von Störfällen zu treffen und<br />
<strong>der</strong>en mögliche Auswirkungen zu begrenzen.<br />
Die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zur Verhin<strong>der</strong>ung von Störfällen sind von <strong>der</strong> Art und dem Ausmaß<br />
<strong>der</strong> möglichen Gefahren abhängig. Sie müssen insbeson<strong>der</strong>e umfassen:<br />
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Maßnahmen, damit Brände und Explosionen<br />
o innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,<br />
o nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf an<strong>der</strong>e<br />
Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und<br />
o nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen<br />
auf ihn einwirken können.<br />
Ausrüstung des Betriebsbereichs mit ausreichenden Warn-, Alarm- und<br />
Sicherheitseinrichtungen.<br />
Ausstattung <strong>der</strong> Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und<br />
Steuer- o<strong>der</strong> Regeleinrichtungen, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils<br />
mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinan<strong>der</strong> unabhängig sind.<br />
Schutz <strong>der</strong> sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Vorkehrungen sind neben betrieblichen Gefahrenquellen auch<br />
umgebungsbedingte Einflüsse (z.B. Erdbeben o<strong>der</strong> Hochwasser) und Eingriffe Unbefugter zu<br />
berücksichtigen.<br />
Zur Begrenzung <strong>der</strong> Auswirkungen von Störfällen sind<br />
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<br />
Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Gefahren durch die Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />
Standsicherheit <strong>der</strong> Anlage bei Störfällen zu treffen,<br />
Die Anlagen mit sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten,<br />
technische und organisatorische Schutzvorkehrungen umzusetzen und<br />
die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bei Störfällen unverzüglich, umfassend und<br />
sachkundig zu beraten.<br />
Darüber hinaus bestehen u.a. folgende ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />
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Prüfen, Überwachen und Warten sicherheitsrelevanter Anlagenteile<br />
Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen<br />
Qualifizieren des Personals durch Information und Schulung<br />
Erfüllen von Anzeige-/Informationspflichten gegenüber Behörden mindestens einen Monat vor<br />
Beginn <strong>der</strong> Errichtung eines Betriebsbereichs o<strong>der</strong> dessen Än<strong>der</strong>ung (siehe § 7 <strong>der</strong> 12.<br />
BImSchV)<br />
Erstellen eines Konzept zur Verhin<strong>der</strong>ung von Störfällen (siehe § 8 <strong>der</strong> 12. BImSchV)<br />
Zur Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen ist <strong>der</strong> Aufbau eines Sicherheitsmanagementsystems erfor<strong>der</strong>lich,<br />
welches den Vorgaben des Anhangs III <strong>der</strong> 12. BImSchV genügen muss.<br />
Erweiterte Pflichten<br />
Zu den erweiterten Pflichten gehören insbeson<strong>der</strong>e:
Erstellung eines Sicherheitsberichts, in dem <strong>der</strong> Betreiber darlegt, dass er den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Verordnung nachkommt<br />
Erarbeitung eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes<br />
Informieren <strong>der</strong> Öffentlichkeit über sicherheitsrelevante Belange<br />
Bestellen eines Störfallbeauftragten<br />
Erstellen von Unterlagen über Prüfungen, Überwachungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen<br />
Sicherheitsmanagement<br />
Die Praxis zeigt, dass die Ursachen von Störfällen weniger im technischen Bereich son<strong>der</strong>n eher im<br />
organisatorischen und menschlichen Bereich liegen. Untersuchungen belegen, dass 90% <strong>der</strong><br />
anlagenbezogenen Industrieunfälle auf Leitungs- und Organisationsmängel zurückzuführen sind.<br />
Betriebe, die <strong>der</strong> StörfallV unterliegen, müssen ein schlüssiges Risiko- bzw.<br />
Sicherheitsmanagementsysteme für den sicheren Betrieb <strong>der</strong> Anlagen vorweisen können, welches den<br />
Vorgaben des Anhangs III <strong>der</strong> 12. BImSchV genügt. Die Praxis zeigt, dass auch darüber hinaus ein<br />
Sicherheitsmanagement bei <strong>der</strong> praktischen Umsetzung <strong>der</strong> vielfältigen Vorschriften unterstützt.<br />
Dabei sind – wie bei Qualitäts- o<strong>der</strong> Umweltmanagementsystemen - im wesentlichen drei miteinan<strong>der</strong><br />
korrespondierende Bereiche zu beachten: Recht, Organisation und Technik.<br />
Graphik: Säulen des Sicherheitsmanagements<br />
Quelle ABAG-itm, 2004<br />
Ein Sicherheitsmanagementsystem kann auf einem Umweltmanagementsystem nach EMAS o<strong>der</strong> ISO<br />
14001 aufbauen und – abgestimmt auf die betriebliche (Gefahren-)Situation und die Vorschriften zur<br />
<strong>Anlagensicherheit</strong> – angepasst werden.<br />
Glossar<br />
12. BImSchV<br />
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung - 12.<br />
BImSchV) vom 8. Juni 2005.<br />
Betriebsbereich<br />
Ein Betriebsbereich ist <strong>der</strong> gesamte unter <strong>der</strong> Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem<br />
gefährliche Stoffe in Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 96/82/EG in einer o<strong>der</strong> mehreren Anlagen einschließlich<br />
gemeinsamer o<strong>der</strong> verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung in den in <strong>der</strong><br />
Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden o<strong>der</strong> vorgesehen sind o<strong>der</strong> vorhanden sein<br />
werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer<br />
Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen.
EMAS<br />
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über<br />
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das<br />
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). EMAS bedeutet Eco-Management und<br />
Audit Scheme. Im deutschen Sprachgebrauch wird anstelle von EMAS oft <strong>der</strong> Begriff Öko- o<strong>der</strong><br />
Umwelt-Audit benutzt. Die Begriffe sind gleichbedeutend.<br />
ISO 14001 ff<br />
ISO EN DIN <strong>der</strong> 14001 ff zur Gestaltung von Umweltmanagementsystemen.<br />
Die umweltbezogenen Normen sind in <strong>der</strong> ISO 14001ff-Reihe enthalten. Sie regeln die Einführung<br />
eines Umweltmanagementsystems.<br />
Im Zusammenhang mit dem Umweltmanagement sind die bedeutendsten Normen die<br />
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ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung<br />
ISO 14004 Umweltmanagementsysteme - Allgemeiner Leitfaden über Grundsätze, Systeme<br />
und Hilfsinstrumente.<br />
EN ISO 19011:2002 Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/o<strong>der</strong><br />
Umweltmanagementsystemen<br />
Diese Norm ersetzt DIN EN ISO 14010 (Leitfäden für Umweltaudits - Allgemeine<br />
Grundsätze), DIN EN ISO 14011 (Leitfäden für Umweltaudits - Auditverfahren - Audit von<br />
Umweltmanagementsystemen) und DIN EN ISO 14012 (Leitfäden für Umweltaudits -<br />
Qualifikationskriterien für Umweltauditoren)<br />
DIN EN ISO 14024 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene<br />
Kennzeichnung vom Typ I - <strong>Grundlagen</strong> und Verfahren<br />
DIN EN ISO 14031 Umweltmanagement - Umweltleistungsbewertung – Leitlinien<br />
Sicherheitsmanagementsystem<br />
Festlegung von Verantwortlichkeiten und Abläufen zur Gewährleistung <strong>der</strong> betrieblichen Sicherheit.<br />
Gemäß <strong>der</strong> Störfall-Verordnung sind durch das Sicherheitsmanagementsystem folgende Punkte zu<br />
regeln:<br />
- Organisation und Personal<br />
- Ermittlung und Bewertung <strong>der</strong> Gefahren von Störfällen<br />
- Überwachung des Betriebs<br />
- Sichere Durchführung von Än<strong>der</strong>ungen<br />
- Planung für Notfälle<br />
- Überwachung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems<br />
- Systematische Überprüfung und Bewertung<br />
Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik<br />
Der Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik ist <strong>der</strong> Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen<br />
und Betriebsweisen, <strong>der</strong> die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhin<strong>der</strong>ung von Störfällen<br />
o<strong>der</strong> zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei <strong>der</strong> Bestimmung des Standes<br />
<strong>der</strong> Sicherheitstechnik sind insbeson<strong>der</strong>e vergleichbare Verfahren, Einrichtungen o<strong>der</strong> Betriebsweisen<br />
heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.<br />
Störfall<br />
Ein Störfall ist gemäß Störfall-Verordnung ein Ereignis (z. B. eine Emission, ein Brand o<strong>der</strong> eine<br />
Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in<br />
einem Betriebsbereich ergibt und zu einer ernsten Gefahr o<strong>der</strong> zu Sachschäden definierter Höhe führt<br />
und bei dem ein o<strong>der</strong> mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.