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Grundlagen der Anlagensicherheit

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Wen betreffen die Vorschriften <strong>der</strong> 12. BImSchV<br />

Ob ein Standort die Vorgaben <strong>der</strong> 12. BImSchV erfüllen muss, ist aus dem Anhang I <strong>der</strong> Verordnung<br />

abzuleiten. Der Anhang nennt Stoffe und Stoffgruppen und ordnet diesen Mengenschwellen zu. Die<br />

niedrigere Mengenschwelle (Spalte 4) ist die Mindeststoffmenge für die Anwendung <strong>der</strong> Störfall-<br />

Verordnung: Wird innerhalb eines Betriebsbereichs für mindestens einen Stoff bzw. eine Kategorie<br />

diese Mengenschwelle (ggf. nach Anwendung <strong>der</strong> Quotientenregel bei Vorhandensein von mehreren<br />

Stoffen) erreicht o<strong>der</strong> überschritten, so unterliegt <strong>der</strong> Betriebsbereich den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-<br />

Verordnung. Bei Erreichen o<strong>der</strong> Überschreiten <strong>der</strong> Mengenschwelle nach Spalte 5 sind darüber hinaus<br />

die erweiterten Pflichten zu erfüllen.<br />

Stoffe gelten auch dann als vorhanden, wenn ihre Verwendung vorgesehen ist o<strong>der</strong> davon auszugehen<br />

ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen Verfahren in einer die jeweilige<br />

Mengenschwelle übersteigenden Menge entstehen können.<br />

Auch kleine und mittlere Unternehmen können den Anfor<strong>der</strong>ungen unterliegen, z.B. Galvanikbetriebe<br />

o<strong>der</strong> Anlagen zur Lagerung entzündlicher, giftiger o<strong>der</strong> explosionsgefährlicher Stoffe.<br />

In Galvanikbetrieben werden vielfach Stoffe eingesetzt, die als giftige o<strong>der</strong> sehr giftige Stoffe (z.B.<br />

Cyanid- und Cr(VI)-Verbindungen) eingestuft sind. Die Aufsummierung unterschiedlicher<br />

gefährlicher Stoffe zu einer Stoffgruppe kann schnell die durch die Störfall-Verordnung festgelegte<br />

Mengenschwelle für die Grundpflichten <strong>der</strong> Verordnung überschreiten. Die Mengenschwelle für<br />

Stoffe, die als sehr giftig einzustufen sind, liegt beispielsweise bei 5.000 kg.<br />

Tabelle: Mengenschwellen für die Grundpflichten und die erweiterten Pflichten gemäß StörfallV<br />

Stoff<br />

StörfallV<br />

Spalte 4<br />

StörfallV<br />

Spalte 5<br />

Sehr giftig 5.000 kg 20.000 kg<br />

giftig 50.000 kg 200.000 kg<br />

Quelle: Störfall-Verordnung<br />

Grundpflichten nach<br />

§§ 3 – 8 StörfallV<br />

Erweiterte Pflichten nach<br />

§§ 9 – 12 StörfallV<br />

Zuständige Behörden<br />

Die Zuständigkeit für den Vollzug <strong>der</strong> Störfall-Verordnung liegt bei den Regierungspräsidien und bei<br />

<strong>der</strong> LUBW (§ 19 Abs. 4 u. 5 sowie Berichtspflichten nach § 14).<br />

Was ist zu beachten<br />

Überschreitet die Menge <strong>der</strong> in einem Betriebsteil vorhandenen Stoffe die in Anhang I Spalte 4<br />

genannte Schwelle, ab <strong>der</strong> die Störfall-Verordnung überhaupt erst Anwendung findet, so gelten<br />

zunächst die Grundpflichten <strong>der</strong> §§ 3 bis 8. Wird auch die höhere Schwelle in Spalte 5 erreicht o<strong>der</strong><br />

überschritten, kommen die erweiterten Pflichten <strong>der</strong> §§ 9 bis 12 hinzu.<br />

Grundpflichten<br />

Gemäß den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-Verordnung muss die Beschaffenheit und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong><br />

Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik entsprechen. Die bewusst unbestimmt

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