Grundlagen der Anlagensicherheit
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Wen betreffen die Vorschriften <strong>der</strong> 12. BImSchV<br />
Ob ein Standort die Vorgaben <strong>der</strong> 12. BImSchV erfüllen muss, ist aus dem Anhang I <strong>der</strong> Verordnung<br />
abzuleiten. Der Anhang nennt Stoffe und Stoffgruppen und ordnet diesen Mengenschwellen zu. Die<br />
niedrigere Mengenschwelle (Spalte 4) ist die Mindeststoffmenge für die Anwendung <strong>der</strong> Störfall-<br />
Verordnung: Wird innerhalb eines Betriebsbereichs für mindestens einen Stoff bzw. eine Kategorie<br />
diese Mengenschwelle (ggf. nach Anwendung <strong>der</strong> Quotientenregel bei Vorhandensein von mehreren<br />
Stoffen) erreicht o<strong>der</strong> überschritten, so unterliegt <strong>der</strong> Betriebsbereich den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-<br />
Verordnung. Bei Erreichen o<strong>der</strong> Überschreiten <strong>der</strong> Mengenschwelle nach Spalte 5 sind darüber hinaus<br />
die erweiterten Pflichten zu erfüllen.<br />
Stoffe gelten auch dann als vorhanden, wenn ihre Verwendung vorgesehen ist o<strong>der</strong> davon auszugehen<br />
ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen Verfahren in einer die jeweilige<br />
Mengenschwelle übersteigenden Menge entstehen können.<br />
Auch kleine und mittlere Unternehmen können den Anfor<strong>der</strong>ungen unterliegen, z.B. Galvanikbetriebe<br />
o<strong>der</strong> Anlagen zur Lagerung entzündlicher, giftiger o<strong>der</strong> explosionsgefährlicher Stoffe.<br />
In Galvanikbetrieben werden vielfach Stoffe eingesetzt, die als giftige o<strong>der</strong> sehr giftige Stoffe (z.B.<br />
Cyanid- und Cr(VI)-Verbindungen) eingestuft sind. Die Aufsummierung unterschiedlicher<br />
gefährlicher Stoffe zu einer Stoffgruppe kann schnell die durch die Störfall-Verordnung festgelegte<br />
Mengenschwelle für die Grundpflichten <strong>der</strong> Verordnung überschreiten. Die Mengenschwelle für<br />
Stoffe, die als sehr giftig einzustufen sind, liegt beispielsweise bei 5.000 kg.<br />
Tabelle: Mengenschwellen für die Grundpflichten und die erweiterten Pflichten gemäß StörfallV<br />
Stoff<br />
StörfallV<br />
Spalte 4<br />
StörfallV<br />
Spalte 5<br />
Sehr giftig 5.000 kg 20.000 kg<br />
giftig 50.000 kg 200.000 kg<br />
Quelle: Störfall-Verordnung<br />
Grundpflichten nach<br />
§§ 3 – 8 StörfallV<br />
Erweiterte Pflichten nach<br />
§§ 9 – 12 StörfallV<br />
Zuständige Behörden<br />
Die Zuständigkeit für den Vollzug <strong>der</strong> Störfall-Verordnung liegt bei den Regierungspräsidien und bei<br />
<strong>der</strong> LUBW (§ 19 Abs. 4 u. 5 sowie Berichtspflichten nach § 14).<br />
Was ist zu beachten<br />
Überschreitet die Menge <strong>der</strong> in einem Betriebsteil vorhandenen Stoffe die in Anhang I Spalte 4<br />
genannte Schwelle, ab <strong>der</strong> die Störfall-Verordnung überhaupt erst Anwendung findet, so gelten<br />
zunächst die Grundpflichten <strong>der</strong> §§ 3 bis 8. Wird auch die höhere Schwelle in Spalte 5 erreicht o<strong>der</strong><br />
überschritten, kommen die erweiterten Pflichten <strong>der</strong> §§ 9 bis 12 hinzu.<br />
Grundpflichten<br />
Gemäß den Grundpflichten <strong>der</strong> Störfall-Verordnung muss die Beschaffenheit und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong><br />
Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik entsprechen. Die bewusst unbestimmt